FAQ: BRAO
Die Bundesrechtsanwaltsordnung ist ein Gesetz, dass in Deutschland das Berufsrecht der Rechtsanwälte regelt. Es definiert unter anderem, welche Rechte und Pflichten die Juristen gegenüber ihren Mandanten haben.
Rechtsanwälte sind unter anderem zur Verschwiegenheit verpflichtet und müssen mit Mandantengeldern sorgfältig umgehen. Darüber hinaus regelt § 43b BRAO zum Beispiel das Werberecht für Anwälte. Weitere Informationen zu den Berufspflichten der Anwälte finden Sie hier.
Bei schuldhaften Verstößen gegen die Pflichten der BRAO muss der Rechtsanwalt mit anwaltsgerichtlichen Maßnahmen rechnen. Hierbei kann es sich um eine Warnung, einen Verweis, eine Geldbuße bis 25.000 Euro, ein zeitweiliges Berufsverbot oder den Verlust der Anwaltszulassung handeln.
Inhalt
Was ist die Bundesrechtsanwaltsordnung?
Bei der Bundesrechtsanwaltsordnung – kurz BRAO – handelt es sich um ein Bundesgesetz, welches maßgeblich das anwaltliche Berufsrecht regelt. Dafür enthält es unter anderem grundlegende Vorschriften über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, die Rechte und Pflichten bei der anwaltlichen Berufsausübung sowie die Ahndung von Pflichtverletzungen.
Das Gesetz definiert zudem, welche Rolle Anwälte im Rechtssystem einnehmen. So steht unter § 1 BRAO folgendes geschrieben:
Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.
Ergänzend dazu heißt es unter § 3 Abs. 1 BRAO:
Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.
Beide Zitate heben die Unabhängigkeit der Anwälte hervor. Diese ist notwendig, um gleichrangig und gleichberechtigt neben den anderen Organen der Rechtspflege – hierbei handelt es sich insbesondere um Richter und Staatsanwälte – agieren zu können. Zudem sind Rechtsanwälte gemäß BRAO nicht etwaigen staatlichen Weisungen unterworfen, sondern ausschließlich ihren Mandanten verpflichtet. Welche Rechte und Pflichten damit einhergehen, beleuchten wir nachfolgend.
Die BRAO ist übrigens nicht die einzige Vorschriftensammlung, welche die Tätigkeiten von Rechtsanwälten regelt. So sind ergänzend unter anderem die Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA), die Fachanwaltsordnung (FAO) und auch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu beachten.
Anwaltliche Berufspflichten laut BRAO
Der Beruf des Rechtsanwalts ist mit allerhand Rechten und Pflichten verbunden. So sind Anwälte gemäß § 43 BRAO dazu verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Zudem verlangt der Gesetzgeber, dass sich die Juristen auch unabhängig ihrer beruflichen Tätigkeit so verhalten, dass sie sich der Achtung und des Vertrauens für den Beruf würdig erweisen. Darüber hinaus dürfen Rechtsanwälte keine Bindungen eingehen, die ihre berufliche Unabhängigkeit gefährden können.
Das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt ist bei der rechtlichen Beratung besonders wichtig. Aus diesem Grund sind Rechtsanwälte gemäß § 43a Abs. 2 BRAO zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dazu heißt es:
Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Anwälten werden aber nicht nur rechtlich brisanten Informationen, sondern mitunter auch Vermögenswerte anvertraut. Im Umgang mit diesen Verlangt die BRAO die erforderliche Sorgfalt. Fremde Gelder dürfen zudem nicht auf den regulären Geschäftskonten eingezahlt werden. Stattdessen ist ein sogenanntes Anderkonto zu eröffnen, welches der Rechtsanwalt treuhänderisch verwaltet.
Das Gesetz untersagt zudem ein unsachliches Verhalten. Darunter ist zum Beispiel die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder herabsetzende Äußerungen zu verstehen. Unter § 43b BRAO ist außerdem geregelt, inwieweit Werbung machen dürfen. Erlaubt ist diese nur, wenn sie über sachlich über die berufliche Tätigkeit informiert. Die Werbung darf hingegen nicht dazu dienen, im Einzelfall die Erteilung eines Auftrags zu erzielen.
Übrigens! Es gibt noch zahlreiche weitere Verpflichtungen, die nur indirekt mit den Mandanten zu tun habe. So sind Rechtsanwälte gemäß BRAO zum Beispiel zu regelmäßigen Weiterbildungen verpflichtet. Darüber hinaus muss dieser eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, die im Ernstfall mögliche Vermögensschäden, die durch die berufliche Tätigkeit entstehen, abdeckt.
Was droht bei Pflichtverstößen?
Rechtsanwälte, die schuldhaft gegen die beruflichen Pflichten gemäß BRAO verstoßen, müssen mit weitreichenden Konsequenzen rechnen. Zuständig für die Ahndung sind die Anwaltsgerichte. Das Gesetz sieht dabei gemäß § 114 BRAO folgende anwaltsgerichtliche Maßnahmen vor:
- Warnung
- Verweis
- Geldbuße bis 25.000 Euro
- Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand für die Dauer von 1 – 5 Jahren tätig zu werden
- Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft
Welche Sanktion bei einer Pflichtverletzung im Einzelnen droht, bestimmt das zuständige Anwaltsgericht. Dabei gilt allerdings zu beachten, dass das Gesetz eine sogenannte Stufenfolge vorsieht. Das bedeutet, dass sich die Schwere der Maßnahmen steigert und die schwerere Maßnahme zugleich die milderen einschließt. Ein Verweis geht somit automatisch mit einer Warnung einher. Zudem können gemäß § 114 Abs. 2 BRAO Verweise und Geldbußen nebeneinander verhängt werden.
Die gravierendste Maßnahme, die die BRAO vorsieht, ist der Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft. Damit verliert der Rechtsanwalt seine Anwaltszulassung und damit einhergehend üblicherweise auch seine wirtschaftliche Lebensgrundlage. Da diese Maßnahme einen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellt, sind die Anforderungen für den Ausschluss hoch. So muss im Zuge des Verfahrens eindeutig dargelegt werden, warum ein Verbleib in der Anwaltschaft nicht mehr zumutbar ist. Mögliche Gründe können zum Beispiel die Veruntreuung von Mandantengeldern, Betrug und Parteiverrat sein. Bei letzterem vertritt der Anwalt widerstreitende Interessen mehrere Mandanten, also zum Beispiel den Unfallverursache in einem Strafverfahren und später den Unfallgeschädigten im Schadensersatzprozess.
Sind Rechtsanwälte mit den durch ein Anwaltsgericht verhängten Maßnahmen nicht einverstanden, können Sie gegen das Urteil in Berufung einlegen. In diesem Fall befasst sich die nächste Instanz – ein Anwaltsgerichtshof – mit der Pflichtverletzung.