BGH-Beschluss zur Fristwahrung bei Störung des gerichtlichen Faxgeräts

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Karlsruhe. Der letzte Tag, an dem ein Anwalt einen Schriftsatz noch fristgerecht beim Gericht einreichen kann, und das gerichtliche Faxgerät streikt auch nach dem 54. gescheiterten Übermittlungsversuch. Darf der Anwalt aufgeben? Der Bundesgerichtshof sagt: Nein, er hätte weiterhin versuchen müssen, seinen Schriftsatz an das Gericht zu senden. Dies sei ihm zur Fristwahrung trotz temporärer Störung des Faxgeräts durchaus zuzumuten (Az. VIII ZB 19/18).

Wer zu früh aufgibt, erhält keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Zur Fristwahrung trotz Störung des gerichtlichen Faxgeräts muss ein Anwalt seinen fristgebundenen Schriftsatz ggf. auch zu später Abendstunde faxen.
Zur Fristwahrung trotz Störung des gerichtlichen Faxgeräts muss ein Anwalt seinen fristgebundenen Schriftsatz ggf. auch zu später Abendstunde faxen.

In dem zugrunde liegenden Fall unternahm der Anwalt aber keinen weiteren Versuch. Am nächsten Tag beantragte er beim Gericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um so gestellt zu werden, als habe er die Frist eben nicht versäumt.

Das Gericht lehnte den Antrag des Rechtsanwalts ab, weil das Faxgerät an dem besagten Tag betriebsbereit und das letzte Fax um 20:48 Uhr eingegangen sei. Es habe lediglich eine zwischenzeitliche Einschränkung gegeben, weil am Nachmittag ein Schriftsatz mit über 200 Seiten per Fax eingegangen sei.

Folglich sei eine Fristwahrung trotz vorübergehender Störung des Faxgeräts möglich gewesen, wenn der Anwalt weitere Übermittlungsversuche unternommen hätte.

Anwalt muss mit vorübergehender Störung eines Faxgeräts rechnen

Der Bundesgerichtshof (BGH) schloss sich dieser Auffassung an und formuliert diese in seinem Leitsatz zum Beschluss wie folgt:

„Scheitert die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes an der temporären Belegung oder Störung des Telefaxempfangsgeräts des Gerichts, darf der Prozessbevollmächtigte der Partei nicht ohne Weiteres mehrere Stunden vor Ablauf des letzten Tages der Frist – vorliegend bereits gegen 20.00 Uhr – zusätzliche Übermittlungsversuche einstellen.“

[Quelle: Beschluss vom 20.08.2019, Az. VIII ZB 19/18]
Anwälte müssen ausreichend Zeit einplanen, um eine Fristwahrung trotz vorübergehender Störung des gerichtlichen Faxgeräts zu gewährleisten.
Anwälte müssen ausreichend Zeit einplanen, um eine Fristwahrung trotz vorübergehender Störung des gerichtlichen Faxgeräts zu gewährleisten.

Um eine Fristwahrung trotz Störung des gerichtlichen Faxgeräts zu gewährleisten, muss der Rechtsanwalt ausreichend Zeitreserven einplanen und darf die Übermittlungsversuche eines Schriftsatzes nicht vorschnell abbrechen.

Denn wer sich des Faxgeräts bedient, muss damit rechnen, dass das Gerät des Empfängers zwischenzeitlich wegen anderer Sendungen belegt ist. Im vorliegenden Fall sei nach Auffassung der BGH-Richter zu vermuten, dass der Anwalt es zu einer Zeit versucht habe, in der das gerichtliche Gerät besonders stark frequentiert war. Deswegen sei es ihm auch zuzumuten, es zur Fristwahrung wegen temporärer Störung des Faxgeräts zur späteren Abendstunde zu versuchen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wenn ein Verfahrensbeteiligter (z. B. Kläger oder Beklagter) unverschuldet oder nur aufgrund eines leichten Verschuldens eine Frist versäumt, kann er die Wiedereinsetzung beantragen und wird dann so gestellt, als habe er die Frist nicht versäumt. Er bekommt dann die Möglichkeit, die Verfahrenshandlung (z. B. Einreichen eines Schriftsatzes) innerhalb einer neuen Frist nachzuholen.

Dieses Rechtsinstrument gibt es z. B. im

  • Zivilprozessrecht
  • Strafprozessrecht
  • Recht der Ordnungswidrigkeiten
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Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Franziska hat nach ihrer juristischen Ausbildung in verschiedenen Branchen gearbeitet. Seit 2017 ist sie Teil der anwalt.org-Redaktion. Durch ihre fachliche Ausrichtung liegen ihr Texte zu unterschiedlichsten rechtlichen Fragestellung im Verkehrsrecht, Umweltrecht, Strafrecht und vielem mehr.

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