Betreuungsrecht: Erwachsene, die auf Unterstützung angewiesen sind

Unter welchen Voraussetzungen das Betreuungsrecht Anwendung findet, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Unter welchen Voraussetzungen das Betreuungsrecht Anwendung findet, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Tritt in unserem Leben irgendwann der Fall ein, dass wir uns um unsere rechtlichen Angelegen­heiten nicht mehr im vollen Umfang kümmern können, sieht das Betreuungsrecht die Unterstützung durch einen Betreuer vor. Eine solche Betreuung ist unter anderem für Erwachsene mit einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung möglich, aber auch im Alter.

FAQ: Betreuungsrecht

Was bedeutet „Betreuungsrecht“ eigentlich?

Beim Betreuungsrecht handelt es sich um eine besondere Form der staatlichen Rechtsfürsorge. Es ist zudem ein Teilgebiet des Familienrechts.

Welchen Zweck hat das Betreuungsrecht?

Ziel ist die Unterstützung von volljährigen Menschen, die aufgrund von Krankheit oder Alter ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Weitere Informationen zu den Zielen erhalten Sie hier.

Welche Unterstützung beinhaltet das Betreuungsrecht?

Durch das Betreuungsrecht erhalten die Betroffenen Hilfe von einem Betreuer. Welche Aufgaben dieser hat, können Sie hier nachlesen.

Betreuungsrecht: Das sollten Sie wissen!

Was ist das Betreuungsrecht?

BTG: Das Betreuungsgesetz trat 1992 in Kraft und noch immer ist vom „neuen Betreuungsrecht“ die Rede.
BTG: Das Betreuungsgesetz trat 1992 in Kraft und noch immer ist vom „neuen Betreuungsrecht“ die Rede.

Das Betreuungsrecht ist ein Teilgebiet des Familienrechts und wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 1896 ff. unter der Bezeichnung „rechtliche Betreuung“ geregelt. Das BGB ist somit das zentrale Gesetzeswerk für die Betreuung.

Durch das am 01. Januar 1992 in Kraft getretene „Gesetz zur Reform des Rechtes der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige“ – meist nur als Betreuungsgesetz (BTG) bezeichnet – wurde das gesamte Betreuungsrecht reformiert und veraltete Rechtsmittel wie die Entmündigung und die Vormundschaft für Volljährige ersetzt.

Da die Betreuung nicht selten in die Grund- und Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen eingreift, bedarf das Betreuungsrecht besonderer Sorgfalt. Dabei sollten alle Entscheidungen den Wünschen des Betreuten entsprechen und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip unterliegen. Der Eingriff in die Grundrechte ist dabei nur verhältnismäßig, wenn die gewählte Methode geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Voraussetzungen beim Betreuungsrecht

Das Betreuungsrecht greift, wenn Erwachsene aufgrund von einer Krankheit oder Einschränkung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu regeln.
Das Betreuungsrecht greift, wenn Erwachsene bei Krankheit nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu regeln.

Damit eine erwachsene Person nach dem Betreuungsrecht Unterstützung erhält, muss gemäß § 1896 Abs. 1 BGB eine psychische Krankheit bzw. eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vorliegen, aufgrund welcher der Volljährige nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder auch nur teilweise zu regeln.

Der Gesetzgeber definiert in diesem Zusammenhang folgende Krankheiten und Behinderungen:

  • Psychische Krankheiten:
    Hierzu zählen seelische Erkrankungen, die keine körperliche Ursache haben sowie seelische Störungen, die infolge einer Krankheit (z. B. einer Hirnhautentzündung) oder Verletzung des Gehirns aufgetreten sind. Darüber hinaus können auch schwere Suchterkrankungen, Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen zu den psychischen Krankheiten gezählt werden.
  • Geistige Behinderungen:
    Dabei handelt es sich meist um angeborene oder durch frühkindliche Hirnschädigung erworbene Intelligenzdefekte, die in verschiedenen Schweregraden auftreten.
  • Seelische Behinderungen:
    Unter seelische Behinderungen fallen bleibende psychische Beeinträchtigungen, die durch eine psychische Erkrankung herrühren. Des Weiteren können auch die geistigen Auswirkungen des Altersabbaus hinzugezählt werden.
  • Körperliche Behinderungen:
    Ebenso kann eine körperliche Behinderung – wie zum Beispiel bei einer dauerhaften Bewegungsunfähigkeit – dazu führen, dass die Voraussetzungen für eine Betreuung erfüllt sind.
Damit gemäß Betreuungsrecht ein Betreuer bestellt wird, muss ein sogenanntes „Fürsorgebedürfnis“ bestehen. Dies liegt vor, wenn die jeweilige Person aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung nicht dazu in der Lage ist, ihre Angelegenheiten teilweise oder im vollen Umfang zu besorgen. Dies umfasst unter anderem Thematiken wie die Rente, das Vermögen und die Gesundheitsvorsorge.

Wann wird eine Betreuung eingeleitet?

Für eine rechtliche Betreuung gemäß BGB muss ein Antrag gestellt werden.
Für eine rechtliche Betreuung gemäß BGB muss ein Antrag gestellt werden.

Das Betreuungsrecht gemäß BGB findet Anwendung, wenn ein Betroffener selbst einen Antrag zur Bestellung eines Betreuers beim Betreuungsgericht einreicht und dadurch ein Verfahren einleitet. Außerdem kann das Gericht auch von Amts wegen aktiv werden, wenn ein Dritter das Verfahren anregt und es genügend Anhaltspunkte gibt, die die Notwendigkeit einer Betreuung belegen.

Bevor ein Betreuer nach dem BGB bestellt werden kann, muss der zuständige Richter die betroffene Person persönlich anhören und sich dadurch einen eigenen Eindruck von der Situation verschaffen. In der Regel erfolgt die Anhörung bei einem Hausbesuch.

Im Zuge dieser Unterredung muss der Richter dem Betroffenen den möglichen Verlauf des Verfahrens und die daraus resultierenden Folgen erläutern. Darüber hinaus kann das Gericht auch die zuständigen Behörden, Angehörige sowie nahestehende Personen des Betroffenen befragen. Außerdem besteht die Möglichkeit ein Sachverständigengutachten einzuholen, welches sich mit der Notwendigkeit der Betreuung befasst.

Die Auswahl des Betreuers und dessen Bestellung erfolgen im Zuge des Betreuungsverfahrens. Ist die betroffene Person einverstanden und liegen die in den §§ 1896 ff. BGB genannten Voraussetzungen vor, kann die Betreuung angeordnet werden.

Wichtig! Eine Betreuung darf nicht gegen den freien Willen des Volljährigen angeordnet werden (BGB § 1896 Abs. 1a).

Die Wahl des Betreuers im Betreuungsrecht

Eine Betreuung wird recht häufig von Verwandten übernommen.
Eine Betreuung wird recht häufig von Verwandten übernommen.

Beim Betreuer handelt es sich wenn möglich um eine einzelne Person, die vom zuständigen Betreuungsgericht bestellt wird. Dabei werden in der Regel vor allem Personen in Betracht gezogen, die dem Betroffenen nahestehen und zu denen ein Vertrauensverhältnis besteht. Allerdings kann bei potentiellen Erben auch ein Interessenkonflikt vorliegen.

Es besteht nach dem Betreuungsrecht aber auch die Möglichkeit, dass die Betreuung von einem Mitglied eines Betreuungsvereins, einer ehrenamtlich tätigen Person oder von einem Berufsbetreuer übernommen wird. Allerdings werden Berufsbetreuer nur in Ausnahmefällen bestellt, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht.

Für die Wahl des Betreuers sind die Wünsche der betroffenen Person von besonderer Relevanz. Schlägt der Betroffene zum Beispiel eine bestimmte Person als Betreuer vor, die diese Aufgabe auch übernehmen möchte und über die entsprechende Eignung verfügt, leistet das Gericht diesem Vorschlag in der Regel Folge.

Grundsätzlich ist jeder Bürger durch das Betreuungsrecht dazu verpflichtet, eine Betreuung zu übernehmen, solange ihm dies zumutbar ist. In § 1898 Abs. 1 BGB heißt es dazu:

Der vom Betreuungsgericht Ausgewählte ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn er zur Betreuung geeignet ist und ihm die Übernahme unter Berücksichtigung seiner familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.

Allerdings kann das Gericht die Betreuung nach geltendem Recht nicht erzwingen. Wird die Betreuung allerdings ohne Angabe von Gründen abgelehnt, muss die jeweilige Person für den Schaden aufkommen, die beim Betroffenen durch die Verzögerung anfällt.

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie bereits in gesunden Tagen Regelungen treffen für den eventuellen Fall, dass die Betreuungsbedürftigkeit eintritt. Im Zuge dieser Vollmacht können Sie einer Person Ihres Vertrauens die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten übertragen. Ein Gerichtsverfahren ist in diesem Fall dann nicht mehr notwendig.

Betreuungsrecht: Welche Aufgabenkreise übernimmt der Betreuer?

Die im Betreuungsrecht definierten Aufgabenkreise können für den Betreuer mit einem erheblichen Arbeitsaufwand verbunden sein.
Die im Betreuungsrecht definierten Aufgabenkreise können mit einem erheblichen Arbeitsaufwand verbunden sein.

Im Betreuungsrecht ergeben sich die konkreten Pflichten des Betreuers aus den sogenannten Aufgabenkreisen. Das Betreuungsgericht definiert mit diesen, für welche Angelegenheiten der Betroffene einer Betreuung bedarf.

Dies kann im Betreuungsrecht die Vermögenssorge, die Gesundheit, das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder auch die Wohnungsangelegenheiten betreffen. In Ausnahmefällen kann die Betreuung aber auch alle Angelegenheiten umfassen.

Stellt der Betreuer fest, dass die betroffene Person auch in anderen Bereichen Unterstützung benötigt, muss das Betreuungsgericht darüber informiert werden, denn der Betreuer darf über die Aufgabenkreise hinaus keine Hilfe leisten.

Der Betreute gilt grundsätzlich als geschäftsfähig. Allerdings kann im Betreuungsrecht ein Einwilligungsvorbehalt für einen oder mehrere Aufgabenkreise angeordnet werden. Durch diesen wird ein von der betreuten Person abgeschlossener Vertrag nur mit der Einwilligung des Betreuers wirksam.

Pflichten des Betreuers

Zu den Pflichten, die der Betreuer durch das BGB erhält, kann unter anderem die Vermögensverwaltung zählen.
Zu den Pflichten, die der Betreuer durch das BGB erhält, kann unter anderem die Vermögensverwaltung zählen.

Zu den Aufgaben die mit dem Betreuungsrecht einhergehen können, zählen unter anderem die Sicherstellung der finanziellen Lebensgrundlage (zum Bespiel Rente oder Sozialhilfe), die Wahrnehmung von Behördenterminen sowie die Organisation von ambulanter Pflege und Haushaltshilfen.

Darüber hinaus muss der Betreuer das Betreuungsgericht mindestens einmal im Jahr über die Entwicklung des Betroffenen informieren. Diese Auskunft kann sowohl in schriftlicher als auch in mündlicher Form erfolgen. Einige Bundesländer stellen für die Erfüllung der jährlichen Berichtspflicht im Betreuungsrecht Formulare zur Verfügung.

Im Betreuungsrecht ist festgelegt, dass die Betreuung persönlich erfolgen muss. Das bedeutet, dass der Betreuer in persönlichen Kontakt treten und sich einen Eindruck vom Befinden der betroffenen Person machen muss. Eine Beschränkung auf die Erledigung der schriftlichen Korrespondenz reicht somit nicht aus.

Ziel beim Betreuungsrecht

Betreuungsrecht: Durch eine Vorsorgevollmacht können Sie frühzeitig Regelungen für den Fall einer Betreuung treffen.
Betreuungsrecht: Durch eine Vorsorgevollmacht können Sie frühzeitig Regelungen für den Fall einer Betreuung treffen.

Beim Betreuungsrecht sollen die Entscheidungen grundsätzlich zum Wohl und nach den Wünschen des Betreuten getroffen werden. Denn die betreuten Personen sollen, soweit es ihnen möglich ist, ein selbstbestimmtes Leben führen.

Aus diesem Grund muss sich der Betreuer bei anstehenden Entscheidungen ein umfassendes Bild von der gegenwärtigen Situation verschaffen. Neben den Lebensumständen beinhaltet dies auch, die Wünsche des Betreuten durch ein persönliches Gespräch in Erfahrung zu bringen.

Zum Schutz der betroffenen Person sieht das Betreuungsrecht darüber hinaus auch eine Beschränkung der Befugnisse des Betreuers vor. So ist zum Beispiel bei ärztlichen Eingriffen, Sterilisation und für die Unterbringung eine betreuungsrechtliche Genehmigung notwendig. Dies gilt ebenso für die Ausschlagung einer Erbschaft, die Aufnahme eines Darlehens, die Änderung des Familiennamens und die Abwicklung von Grundstücksgeschäften.

Eine solche Genehmigung kann das Betreuungsgericht nach einem Genehmigungsverfahren erteilen. Dieses wird auf Antrag des Betreuers eingeleitet.

Unterbringung nach dem Betreuungsrecht

Eine Unterbringung nach dem Betreuungsrecht bedeutet in der Regel eine Zwangseinweisung.
Eine Unterbringung nach dem Betreuungsrecht bedeutet in der Regel eine Zwangseinweisung.

Wie zuvor bereits erwähnt, ist für die betreuungsrechtliche Unterbringung eine Genehmigung notwendig.

Diese ist erforderlich, weil es sich nach dem juristischen Sprachgebrauch bei der Unterbringung im Betreuungsrecht um eine Maßnahme handelt, die mit einem Freiheitsentzug einhergeht.

Die Unterbringung erfolgt in der Regel in einem Krankenhaus, einer Klinik oder in einem Heim, wenn die Gefahr besteht, dass sich der Betreute selbst erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt oder sich das Leben nimmt.

Weitere Gründe für eine Zwangseinweisung kann auch eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff sein, allesamt Vorgänge, die dazu dienen, einen erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden. Dies ist insbesondere dann notwendig, wenn der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen bzw. seelischen Behinderung die Notwendigkeit der medizinischen Maßnahmen nicht erkennt.

Ziel der Unterbringung ist nur die Vermeidung einer Selbstschädigung. Da es sich dabei um einen starken Eingriff in die Persönlichkeitsrechte handelt, werden die zuvor genannten Voraussetzungen entsprechend eng ausgelegt. Aus diesem Grund ist eine Unterbringung nach dem Betreuungsrecht zum Beispiel während der Entgiftungsphase nach einem Drogen- oder Alkoholmissbrauch zulässig, allerdings nicht während der anschließenden Entwöhnungsbehandlung.

Wann besteht im Betreuungsrecht die Möglichkeit einer Sterilisation?

Beim Betreuungsrecht muss laut BGB für eine Sterilisation ein besonderer Betreuer bestellt werden.
Beim Betreuungsrecht muss laut BGB für eine Sterilisation ein besonderer Betreuer bestellt werden.

Bei der Sterilisation handelt es sich um einen schweren Eingriff in die körperliche Unver­sehrtheit und die persönliche Selbst­bestimmung.

Das Ziel dieser Operation ist die Unfähigkeit der Fortpflanzung und somit die Verhinderung von Schwangerschaften. Da diese Form der Empfängnisverhütung die gesamte Lebens­gestaltung des Betreuten verändern kann, gelten dafür im Betreuungsrecht besondere Vorgaben.

So muss gemäß § 1899 Abs. 2 BGB für die Entscheidung zu einer Sterilisation des Betreuten, wenn dieser nicht selbst einwilligen kann, ein gesonderter Betreuer bestellt werden. Beim Sterilisationsbetreuer handelt es sich in der Regel um einen neutralen Berufsbetreuer.

Die Einwilligung des Betreuers kann dabei gemäß § 1905 BGB nur erfolgen, wenn:

  • die Sterilisation nicht dem Willen des Betreuten widerspricht,
  • der Betreute dauerhaft einwilligungsunfähig bleiben wird,
  • es wahrscheinlich ist, dass es ohne eine Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommt,
  • eine solche Schwangerschaft das Leben des Betreuten gefährden oder dessen Gesundheitszustand schwerwiegend beeinträchtigen würde und
  • andere Verhütungsmethoden als nicht zumutbar angesehen werden.

Das Argument, dass eine Sterilisation einfacher und praktischer als die tägliche Einnahme der Pille ist, reicht zum Beispiel nicht aus.

Spricht sich der Sterilisationsbetreuer für den medizinischen Eingriff aus, beantragt er im Folgenden die betreuungsrechtliche Genehmigung des Betreuungsgerichts. Das Betreuungsrecht schreibt in diesem Fall ein Genehmigungsverfahren vor. Im Zuge dessen wird das Gericht die Voraussetzungen prüfen, Ehegatten und Verwandte anhören sowie mehrere Gutachten einholen.

Wichtig! Selbst wenn das Gericht die Genehmigung für eine Sterilisation erteilt, sollte bei der Durchführung stets eine Methode bevorzugt werden, die eine Refertilisierung – also eine Wiederherstellung der Fortpflanzungsfähigkeit – ermöglicht.
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Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Seit 2016 verstärkt Nicole die Redaktion von anwalt.org. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie in Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen unter anderem die verschiedenen Aspekte des Verkehrs- und insbesondere des Urheberrechts.

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15 Gedanken zu „Betreuungsrecht: Erwachsene, die auf Unterstützung angewiesen sind

  1. Uwelein

    Wo kann man sich erkundigen ob für mich ein Betreuer ernannt worden ist. Werden die Daten zentral oder dezentral gespeichert? Wenn so etwas in Frankfurt veranlasst wurde weiß ich das ja nicht und würde mich bei diesem Gericht nicht erkundigen. LG

  2. Alexander

    Guten Tag,
    Seit 18jahre betreue ich meine schwerbehinderte Schwester und 5jahre bin ich Rentner. Von kurzem habe ich erfahren, es gibt eine zusätzliche Rente. Welche Antrag darf ich stellen, um diese Rente zu bekommen?
    Danke im voraus.
    Mit freundlichen Grüßen

    1. anwalt.org

      Hallo Alexander,

      bitte wenden Sie sich zur Klärung an die für Sie zuständige Niederlassung der Deutschen Rentenversicherung.

      Ihr anwalt.org-Team

  3. Uschi

    Uschi,
    Schwiegermutter, 92 Jahre, dement, liegt mit Rippenfell- und Lungenentzündung im KH.
    Mein Schwager ist Betreuer und hat eine 24 Std. Pflege eingestellt. Sind wir als Angehörige verpflichtet 4 Std. am Tag im KH zu sein? Damit sein Gewissen beruhigt ist, hat er ein Zusatzbett ins Zimmer stellen lassen, in dem die Pflegerin nachts schläft. Er stellt uns psychisch unter Druck, sodass wir Probleme haben, über unsere Freizeit selber zu verfügen. Wie sollen wir uns unter einem selbstherrlichen Mann, wie es mein Schwager ist, verhalten?

  4. Ingo

    ein alter Bekannter lebt von Hatz VI in einen Raum der total runter gekommen ist wo nur einfach Verglasung im Fenster ist bei einer Deckenhöhe von 4m. Der Raum wird wenn denn genug Holz , Kohle vorhanden ist mit einen Ofen beheitzt und die Möbel die in diesen Loch stehen sind total verschlissen, Menschen unwürdig. Nun hat dieser Mensch auch einen Betreuer der wie ich finde sich nicht besonders gut um diesen Mann kümmert. Mitlerweile ist dieser Mann auf Spenden angewiesen um über die Runden zu kommen. Wie bitte kann so einen Mann geholfen werden,und was macht man gegen diese Umstände , Betreuer ?

  5. J.

    Meine Mutter war aufgrund einer plötzlichen Hirnschädigung nicht mehr in der Lage sich zu äußern und es war klar, dass dieser Schlaganfallähnliche Zustand länger andauern würde, woraufhin mein Bruder und ich eine Betreuung für Sie beantragt haben. Wider aller ärztlichen Prognosen ist unsere Mutter verstorben, bevor der Beschluss der Betreuung am Gericht überhaupt erfolgen konnte.
    Nun habe ich eine Rechnung über die Jahresgebühr bei einer Dauerbetreuung bekommen, die jedoch nie beschlossen wurde, geschweige denn erfolgt ist.
    Zudem ist die Berechnung des Betrages auf einem Bankauszug basierend, bei dem ein Schätzwert für eine noch zu finanzierende Immobilie angegeben ist. Müssen wir diese Rechnung begleichen?

  6. M.

    Mein Sohn hat eine notarielle Verfügung zur Patientenverfügung – Betreuer – Vorsorgevollmacht. Dieses notarielle ‚Schreiben und Ausweis haben Vater – Mutter – und Sohn. Mutter ist so stark dement dass sie mich als Tochter nicht erkennt. Vater kam jetzt ins Krankenhaus und bekommt evtl. Fussamputation. Habe ich als Tochter Rechte, mich um das Wohl meiner Eltern zu kümmern? Oder liegt alles in der Hand von meinem Sohn.

    1. Kristina

      Guten Tag,
      Mein Name ist Kristina, ich bin zur Zeit die betreuerin von meinem Vater, aber weil ich anfange zu regelmäßig zu arbeiten, wollte ich dass meine Schwester es übernimmt. Meine Schwester möchte es gerne machen, aber sie lebt leider im Ausland, gibt es eine Möglichkeit dass sie nach Deutschland kommt, und ein Aufenthalt durch Ausländerbehörde bekommt, dass sie mein Vater aufpassen kann, und seine Betreuerin sein.

      Mit freundlichen Grüßen
      Kristina

  7. Birgit

    Ich habe wegen meiner Persönlichkeitsstörung und Depressionen eine gesetzliche Betreuerin.
    Da ich Arbeitsunfähig bin und bereits kein Arbeitslosengeld II
    mehr beziehe, bin auf Grundsicherung angewiesen.
    Seit 4Monaten bin ich nun schon ohne Einkommen, meine Betreuerin sorgt nicht für ein geregeltes Einkommen.
    Keiner im Umkreis von 30Km ist für Betreute zuständig, die dringend Hilfe brauchen.
    Mittlerweile muss ich Bekannte anbetteln um zu Übereben, da ich mir keine Lebensmittel kaufen kann.
    Die würde des Menschen ist unantastbar??????

  8. M.

    mich als persönlich Betroffene ( alte Eltern jahrelang sehr gut gepflegt) würde interessieren:
    Hatten Sie durchgehend Kontakt zu ihrem Vater?
    Dann hätte sie dieses Thema ja schon vorher interessieren können, nicht erst wenn es ums Geld geht. Oder????

  9. S.

    Hallo ich habe da mal eine Frage.
    wir haben gerade erfahren das unser Vater ohne unser Wissen einen Betreuer bekommen hat. Er leidet an Demenz. Der Betreuer ist der Sohn seiner verstorben Frau. Er hat es nicht für nötig gehalten uns darüber zu Informieren. Wir wissen das der Sohn Schulden bei unserem Vater hat.
    Wie verhält sich das rechtlich. Haben wir da zumindest eine Einsicht wie mit dem vorhandenen Vermögen Geld und Sachleistung umgegangen wird.

    1. anwalt.org

      Hallo,

      bitte wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, welche Rechte und Pflichten Sie gegenüber dem Betreuer Ihres Vaters haben.

      Ihr anwalt.org-Team

    2. Michaela

      Hallo,
      Ich habe mein Mann und meine Kinder Beerdigt müssen . Jetzt bin ich alleine und komme nicht mit mein Geld und so klar .Hätte gerne hielte.
      Was müssen ich machen damit ich ein Betreuer bekomme?

      1. anwalt.org

        Hallo Michaela,

        wenden Sie sich ggf. an das zuständige Betreuungsgericht oder geeignete Beratungsangebote.

        Ihr anwalt.org-Team

      2. Wera

        Hallo,
        bei mir war es ähnlich und ich habe meinen Hausarzt gefragt. Er hat sich um alles gekümmert!

        MfG
        Wera

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