Telefonwerbung: Beschwerde bei der Bundesnetzagentur

Kann ich wegen lästiger Werbeanrufe irgendwo Beschwerde einlegen?
Kann ich wegen lästiger Werbeanrufe irgendwo Beschwerde einlegen?

FAQ: Beschwerde bei der Bundesnetzagentur

Wann kann ich eine Beschwerde über unzulässige Telefonwerbung bei der BNA einlegen?

Verbraucher können sich immer dann bei der BNA beschweren, wenn ein Unternehmen sie angerufen und Produkte oder Dienstleistungen beworben hat, ohne dass die Angerufenen vorher ausdrücklich in solche Anrufe eingewilligt haben. Was genau unter unzulässigen Werbeanrufen zu verstehen ist, lesen Sie hier.

Darf ich derart unzulässige Telefonanrufe mitschneiden und dies als Beweismittel nutzen?

Ohne Zustimmung des Gesprächspartners darf ein Telefonat nicht aufgezeichnet werden. Wer Anrufe ohne Einverständnis aufnimmt, verletzt die Vertraulichkeit des Wortes und macht sich mitunter strafbar nach § 201 Strafgesetzbuch (StGB).

Wie reiche ich eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur ein?

Eine Beschwerde wegen unzulässiger Werbeanrufe ist auf drei Wegen möglich: per Post, Fax oder E-Mail. Am besten nutzen Sie dabei das von der Bundesnetzagentur bereitgestellte Beschwerdeformular. Wie Sie genau vorgehen, lesen Sie hier.

Kann ich bei der Bundesnetzagentur auch Beschwerde gegen die Telekom einlegen?

Ja. Eine Beschwerde über die Telekom bei der Bundesnetzagentur ist möglich, wenn Sie dort als Endnutzer Dienste oder Anschlüsse bestellt haben und es dabei Schwierigkeiten oder Verzögerungen gibt. Näheres erfahren Sie hier.

Keine telefonische Werbung ohne vorherige Zustimmung

Haben Sie der Telefonwerbung nicht ausdrücklich zugestimmt, können Sie Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einlegen.
Haben Sie der Telefonwerbung nicht ausdrücklich zugestimmt, können Sie Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einlegen.

Unternehmen dürfen Verbraucher nur dann zu Werbezwecken anrufen, wenn diese zuvor ausdrücklich zugestimmt haben, dass ihre Telefonnummer auch für Marketing genutzt wird. Anderenfalls handelt es sich um eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).

Wer dennoch derart belästigt wird, kann Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einlegen und unerwünschte Anrufe dort anzeigen. Niemand muss sich unseriöse und unerwünschte Telefonanrufe gefallen lassen. Hier erfahren Sie unter anderem, was Telefonwerbung ist, welche Anforderungen für eine wirksame Einwilligungserklärung erfüllt sein müssen und wie Sie bei der Bundesnetzagentur Beschwerde einreichen.

Unerlaubte Telefonanrufe und sonstige unzulässige Arten der Belästigung

In folgenden Beispielfällen können Verbraucher Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einreichen:

Bei der Bundesnetzagentur können Sie Spam melden.
Bei der Bundesnetzagentur können Sie Spam melden.
  • unerlaubte Telefonwerbung
  • unerwünschte Werbung per SMS oder Fax
  • Ping-Anrufe, sogenannte Lockanrufe, bei denen das Telefon nur kurz klingelt und dies den Empfänger zum Rückruf animieren sollen
  • Anruf mit Warteschleife

Als Telefonwerbung gelten insbesondere alle Anrufe mit dem Ziel, dass der Angerufene im Laufe des Gesprächs einen Vertrag abschließt. Aber auch andere Telefonate, die den Warenabsatz oder das Erbringen von Dienstleistungen fördern sollen, gelten als Telefonwerbung.

Häufig bewerben die Anrufe auf diese Weise folgende Produkte:

  • Zeitungen, Zeitschriften und andere Abos
  • Mobilfunkverträge
  • Finanzdienstleistungen und Versicherungen
  • Neue Strom- und Gastarife
  • Gewinnspiele

Verbraucher, die dieser Nutzung ihrer Telefonnummer nicht vorher zugestimmt haben, können Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einlegen. Werbeanrufe bei einem Unternehmen oder einem sonstigen Marktteilnehmer verfolgt die BNA jedoch nicht.

Sonderfall: Phishing-Anrufe sowie Markt- und Meinungsforschung

Bei Phishing-Mails und -Anrufen ist die Beschwerde bei der Bundesnetzagentur der falsche Weg. Hier sind die Strafverfolgungsbehörden gefragt.
Bei Phishing-Mails und -Anrufen ist die Beschwerde bei der Bundesnetzagentur der falsche Weg. Hier sind die Strafverfolgungsbehörden gefragt.

Phishing-Anrufe gelten nicht als unzulässige Telefonwerbung. Denn hier geht es nicht darum, dem Verbraucher irgendein Produkt oder eine Dienstleistung „aufzuschwatzen“. Er soll vielmehr persönliche Daten preisgeben, z. B.:

  • Kontaktdaten
  • Bankverbindung
  • PINs und TANs für Online-Banking
  • Kreditkartendaten
  • Passwörter

Wer derartige Anrufe erhält, kann keine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einlegen, sondern muss sich an die Strafverfolgungsbehörden wenden, sprich an die Polizei. Denn die so erschlichenen Daten des Angerufenen sollen für Straftaten genutzt werden, zum Beispiel für Betrügereien.

Auch Anrufe, die zum Zweck der Markt- und Meinungsforschung erfolgen, fallen nicht unter die Kategorie „unzulässiger Werbeanruf“. Wichtig dabei ist, dass derartige Telefonate der wissenschaftlichen Forschung dienen. Sobald ein solcher Anruf Werbung enthält, ist dies rechtswidrig und ggf. Anlass für eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur. Hier kommt es allerdings immer auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an.

Wirksame Einwilligung und wie Sie diese vermeiden oder zurücknehmen

Noch einmal: Telefonwerbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ist verboten. Der Verbraucher muss vor dem Anruf schriftlich oder mündlich erklären, dass er mit Werbeanrufen einverstanden ist. Wenden Sie sich bei unzulässigen Anrufen an die Beschwerdestelle der Bundesnetzagentur. Diese kann derartige Belästigungen mit saftigen Bußgeldern sanktionieren.

Auch im Falle einer unwirksamen Einwilligung können Verbraucher Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einreichen. Denn hinsichtlich der Einverständniserklärung gelten ganz klare Vorgaben: Die Zustimmung muss vorher und ausdrücklich erfolgen.

Normalerweise stellen Unternehmen entsprechend vorformulierte Erklärungen zur Verfügung, die der Verbraucher dann ankreuzen kann. Wichtig ist dabei, dass diese Erklärung ganz klar und eindeutig als solche erkennbar ist.

Eine Beschwerde bei der Bundesagentur ist auch möglich, wenn sie angerufen werden, obwohl die vorformulierte Einverständniserklärung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Eine Beschwerde bei der Bundesagentur ist auch möglich, wenn sie angerufen werden, obwohl die vorformulierte Einverständniserklärung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Befindet sich die Zustimmungserklärung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, muss das Unternehmen ihr einen eigenen Abschnitt ohne andere Inhalte widmen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 25.10.2012 (Az. I ZR 169/10) noch einmal explizit klargestellt.

Weiterhin verlangt der BGH für Einverständniserklärungen in AGB, dass sowohl der Kreis der werbenden Unternehmen als auch die beworbenen Produkte abschließend benannt sein müssen.

Die Einverständniserklärung darf nicht widerrufen worden sein. Ein solcher Widerruf ist jederzeit formlos möglich. Er wirkt dann für zukünftige Anrufe.

Behauptet ein Anrufer, Sie hätten dem Werbeanruf zugestimmt, fordern Sie diesen auf, Ihnen einen entsprechenden Nachweis über die erteilte Einwilligung zuzusenden. Diesen Beleg können Sie der Beschwerde bei der Bundesnetzagentur beifügen oder diese unter Angabe des Aktenzeichens Ihrer Beschwerde nachsenden.

Unzulässige Telefonwerbung: Wie Sie Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einlegen

Bundesnetzagentur: Per Telefon ist keine Beschwerde möglich.
Bundesnetzagentur: Per Telefon ist keine Beschwerde möglich.

Hat ein Verbraucher einen unzulässigen Anruf erhalten, kann er sich an die Bundesnetzagentur als Beschwerdestelle wenden.

Geben Sie folgende Informationen bei Ihrer Beschwerde an:

  • persönliche Daten des Angerufenen
  • Datum und Uhrzeit des unzulässigen Anrufs
  • die im Display angezeigte Telefonnummer des Anrufers
  • Name des anrufenden Unternehmens
  • beworbene Produkte und Dienstleistungen
  • Auskunft darüber, ob der Verbraucher im Vorfeld in derartige Anrufe eingewilligt hat
  • Informationen über einen möglichen späteren Widerruf dieser Einwilligung und dennoch erfolgte Anrufe
  • genaue Beschreibung des Telefongesprächs (Freitextfeld nutzen)
  • Unterlagen, die mit dem Anruf zusammenhängen (Verträge, Vertragsangebote, Werbebroschüren, Schriftverkehr, Dokumentation der Einwilligung und ihres Widerrufs)

Ihre Beschwerde bei der Bundesnetzagentur können Sie auf zweierlei Weise einreichen: Legen Sie entweder eine Online-Beschwerde ein. Oder laden Sie das Beschwerdeformular der Bundesnetzagentur als PDF herunter. Das ausgefüllte Formular schicken Sie an:

  • Adresse: Bundesnetzagentur, Nördelstraße 5, 59872 Meschede
  • Telefax: 06321 / 934-111
  • E-Mail: rufnummernmissbrauch@bnetza.de

Alternativ ist auch eine formlose Beschwerde bei der Bundesnetzagentur wegen unzulässige Werbeanrufe möglich – ebenfalls per Post, Fax oder E-Mail.

Maßnahmen der Bundesnetzagentur gegen unzulässige Belästigungen

Die Bundesnetzagentur wird der Beschwerde wegen unzulässiger Telefonwerbung nachgehen und gegen den Anrufer ein Bußgeld verhängen.
Die Bundesnetzagentur wird der Beschwerde wegen unzulässiger Telefonwerbung nachgehen und gegen den Anrufer ein Bußgeld verhängen.

Hat sich jemand bei der Bundesnetzagentur über unzulässige Telefonwerbung beschwert, geht die BNA diesen Hinweisen nach, soweit diese verwertbar sind. Deshalb sind die oben aufgeführten Informationen so wichtig. Liegen ihr ausreichend gesicherte Beweise für eine Ordnungswidrigkeit vor, ergreift die Agentur verwaltungsrechtliche und bußgeldrechtliche Maßnahmen und verhängt insbesondere …

  • Bußgelder von bis zu 30.000 Euro für unerlaubte Werbeanrufe
  • Bußgelder von bis zu 10.000 Euro für eine Rufnummernunterdrückung bei Telefonwerbung

Weitere Schutzmaßnahmen, die Verbraucher unabhängig von einer Beschwerde bei der Bundesnetzagentur treffen können

Das beste Mittel ist es, sich bereits im Vorfeld für lästigen Anrufen zu schützen, indem Verbraucher vorsichtig und zurückhaltend mit ihrer Telefonnummer umgehen.

Widerrufen Sie Ihre Einwilligung, sofern Sie irgendwann gegenüber einem Unternehmen in Telefonwerbung eingewilligt haben. Dokumentieren Sie dabei Datum, Uhrzeit und Gesprächs- bzw. Ansprechpartner. Sobald dennoch jemand anruft, legen Sie Beschwerde bei der Bundesnetzagentur ein.

Bei vielen Endgeräten mit Rufnummernanzeige lassen sich bestimmte Rufnummern sperren. Bei Smartphones besteht häufig ebenfalls die Option, Nummern auf eine „Blacklist“ zu setzen und so zu blockieren. Werfen Sie hierfür einen Blick in die Bedienungsanleitung oder fragen Sie beim Hersteller nach.

Auch Netzbetreiber bieten mitunter (kostenpflichtige) „Sicherheitspakete“ an, um beispielsweise Rufnummerngruppen zu sperren.

Versorgung mit Telekommunikation: Beschwerde bei der Bundesnetzagentur gegen die Telekom

Auch gegen die Telekom könne Sie Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einreichen, wenn es mit der Grundversorgung hapert.
Auch gegen die Telekom können Sie Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einreichen, wenn es mit der Grundversorgung hapert.

Endnutzer haben einen Anspruch darauf, an das öffentliche Telekommunikationsnetz angeschlossen zu werden. Und ihnen steht der Zugang zu öffentlich zugänglichen Telefondiensten zu. In Deutschland ist es die Telekom Deutschland GmbH, die derartige Grundversorgungsleistungen erbringt. Anderen Anbietern (1&1 Internet AG, Vodafone GmbH) gegenüber besteht hingegen kein Anspruch auf eine derartige Grundversorgung.

Internet- bzw. Telekommunikationsanbieter müssen Endkunden übrigens nicht mit einem breitbandigen Internetanschluss (DSL, VDSL, LTE etc.) versorgen. Denn dieses Angebot fällt nicht unter die Regelungen der Grundversorgung.

Immer wieder kommt es zu Problemen oder Verzögerungen, wenn Endnutzer einen Anschluss oder Dienst bei einem Anbieter bestellt haben. Auch bei solchen Versorgungsproblemen ist eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur möglich. Nutzen Sie in diesem Fall das Kontaktformular für Versorgungsfragen.

Quellen und weiterführende Links

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (67 Bewertungen, Durchschnitt: 4,61 von 5)
Loading ratings...Loading...

Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Franziska hat nach ihrer juristischen Ausbildung in verschiedenen Branchen gearbeitet. Seit 2017 ist sie Teil der anwalt.org-Redaktion. Durch ihre fachliche Ausrichtung liegen ihr Texte zu unterschiedlichsten rechtlichen Fragestellung im Verkehrsrecht, Umweltrecht, Strafrecht und vielem mehr.

Bildnachweise

1 Gedanke zu „Telefonwerbung: Beschwerde bei der Bundesnetzagentur

  1. Martin B. E

    Guten Tag,
    bin Rentner und habe in dem Haus, in dem ich wohne, zwei Stromzähler mit zwei Verträgen, deren Rechnungen ich zu bezahlen habe.
    Mein Anbieter hat zum Jahreswechsel, die Abschläge bei dem ersten Zähler von 62 auf 101 Euro und bei dem zweiten Zähler von ebenfalls 62 auf 234 Euro ! erhöht. Die Ankündigungen habe ich entweder nicht gelesen oder ich kann mich nicht mehr an sie erinnern.
    Darf ein Anbieter, den Namen des Stromlierers willl ich nicht nennen, solche Erhöhungen überhaupt tätigen?

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert