Beschäftigungsverordnung (BeschV): Regelungen zu Arbeitsaufnahme

Welche Bedeutung hat die Beschäftigungsverordnung im Ausländerrecht?
Welche Bedeutung hat die Beschäftigungsverordnung im Ausländerrecht?

FAQ: Beschäftigungsverordnung (BeschV)

Was regelt die Beschäftigungsverordnung (BeschV)?

Die Beschäftigungsverordnung ist im Ausländerrechts Teil des Aufenthaltsrechts und beinhaltet Regelungen für ausländische Arbeitnehmer, die einen Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erhalten wollen. In den Paragraphen sind die jeweils notwendigen Voraussetzungen und Einschränkungen definiert. 

Was bedeutet § 9 BeschV?

In § 9 BeschV wird geregelt, welche Aufenthaltszeiten dazu führen können, dass es für eine Arbeitserlaubnis keiner Zustimmung der Arbeitsagentur bedarf. Mehr dazu erfahren Sie hier

Was bedeutet § 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung (BeschV)?

In § 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung (BeschV), dass bestimmten Staatsangehörigen ein Vorrangprüfung eingeräumt werden kann. Zu diesen können unter anderem Personen aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien zählen. Voraussetzung ist, dass ein Aufenthaltstitel vorhanden ist bzw. beantragt wurde.

Beschäftigungsverordnung (BeschV) für Ausländer: Was beinhaltet sie?

Die Beschäftigungsverordnung gilt für Ausländer aus Drittstaaten. Sie regelt wann und wie sie zum Arbeiten einreisen dürfen.
Die Beschäftigungsverordnung gilt für Ausländer aus Drittstaaten. Sie regelt wann und wie sie zum Arbeiten einreisen dürfen.

Die Beschäftigungsverordnung (BeschV) ist eine Rechtsverordnung, die zum Ausländerrecht gehört. In ihr sind die Voraussetzungen für den Zugang für ausländische Arbeitnehmer zum deutschen Arbeitsmarkt geregelt. So ist unterem definiert, wie und wann ein solcher Zugang erfolgen kann bzw. zulässig ist. 

In Kraft getreten ist die aktuelle Beschäftigungsverordnung in Deutschland im Juli 2013. Sie vereint zwei bis dato getrennt vorhandene Verordnungen und umfasst nun Regelungen sowohl für ausländische Arbeitnehmer, die nach Deutschland kommen als auch für Ausländer, die bereits im Land leben. Die Vorgaben der BeschV finden nur Anwendung, wenn Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitserlaubnis benötigen.  

Das bedeutet, dass folgende Personengruppen nicht unter diese Regelungen fallen:

  • EU-Bürger
  • Bürger der EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen)
  • Bürger der Schweiz 
  • bei den betreffenden Bürgern lebende nahe Familienangehörige

Für diese Personen ist das Aufenthalts- und Beschäftigungsrecht im Rahmen des Freizügigkeitsgesetzes der Europäischen Union geregelt. 

Insgesamt ist die BeschV in neun Teile untergliedert, wobei der erste lediglich § 1 BeschV umfasst und den Anwendungsbereich der Verordnung definiert. 

Zuwanderung von Hochqualifizierten: §§ 2 – 9 BeschV

Die Verordnung enthält Regeln für Hochqualifizierte. Die Zustimmung durch die Agentur für Arbeit erfolgt, ist in § 36 BeschV definiert.
Die Verordnung enthält Regeln für Hochqualifizierte. Die Zustimmung durch die Agentur für Arbeit erfolgt, ist in § 36 BeschV definiert.

Im zweiten Teil der Beschäftigungsverordnung sind die Regelungen für hochqualifizierte ausländische Arbeitnehmer festgehalten. Zu diesen gehören unter anderem Bestimmungen zu den notwendigen Erlaubnissen, wenn hochqualifizierte Personen, Führungskräfte, Wissenschaftler oder Akademiker in Deutschland arbeiten wollen oder Unternehmen diese anstellen möchten. Ob eine Zustimmung der zuständigen Behörde bzw. der Bundesagentur für Arbeit zum entsprechenden Aufenthaltstitel notwendig ist, hängt vom Aufenthaltszweck sowie von der Qualifikation des Arbeitnehmers ab.

In § 5 BeschV ist zudem bestimmt, dass keine Zustimmungen der Arbeitsagentur für einen Aufenthaltstitel eingeholt werden muss, wenn es sich um „wissenschaftliches Personal von Hochschulen und von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen“ oder um „Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler“ an öffentlich geförderten Einrichtungen handelt. Aber auch Mitarbeiter in einem Forschungsteam können unter diese Regelungen fallen. Zudem sind „Lehrkräfte öffentlicher Schulen oder staatlich genehmigter privater Ersatzschulen oder anerkannter privater Ergänzungsschulen oder Lehrkräfte zur Sprachvermittlung an Hochschulen“ ebenfalls ausgenommen.

Darüber hinaus wird in § 9 BeschV definiert, dass Ausländer, die sich bereits für eine gewisse Zeit rechtmäßig in Deutschland aufhalten unter Umständen keine Zustimmung für die Beschäftigungsausübung benötigen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sie eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis besitzen und bereits seit zwei Jahren einer versicherungspflichtige Beschäftigung nachgehen.

Teil 3 und 4 der BeschV: Kurzzeitbeschäftigungen und entsandte Arbeitnehmer

Vorschriften für Au-Pair-Beschäftigte sind in § 12 BeschV festgelegt.
Vorschriften für Au-Pair-Beschäftigte sind in § 12 BeschV festgelegt.

Was Arbeitgeber beachten müssen, wenn sie ausländische Arbeitnehmer kurzzeitig anstellen oder diese nach Deutschland entsenden, ist in den Teilen 3 und 4 der Beschäftigungsverordnung geregelt. In den §§ 10 bis 15c sind beispielsweise die Vorschriften für Au-Pairs, Sprachlehrer, Praktikanten, Haushaltshilfen oder Saisonbeschäftigte zu finden. 

Grundsätzlich regeln §§ 11 und 12 BeschV welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit „Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche“ sowie „Au-pair-Beschäftigte“ in Deutschland rechtmäßig angestellt werden können bzw. arbeiten dürfen. In den §§ 13 bis 14 BeschV sind dann die Vorschriften für Hausangestellte von entsandten Arbeitnehmern und für sonstige Beschäftigte zu finden.

Die §§ 16 – 21 BeschV beinhalten Regelungen zu Geschäftsreisenden, zu Weiterbildungsreisen (§ 17 BeschV), für Journalisten, Arbeitnehmern, die Werklieferverträge erfüllen (§ 19 BeschV) oder als Fahrpersonal international tätig sind. Zu letzterer Gruppe gehören zum Beispiel Lokführer oder Kraftfahrer (§ 20 BeschV). Die Vorgaben aus Teil vier gelten dann, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat.

Vorgaben für bestimmte Berufsgruppen, Werkvertragsarbeitnehmerabkommen und Asylbewerber

Vorgaben für besondere Berufsgruppe wie z. B. internationale Sportler oder Schauspieler sind ab § 22 BeschV zu finden.
Vorgaben für besondere Berufsgruppe wie z. B. internationale Sportler oder Schauspieler sind ab § 22 BeschV zu finden.

Welche Vorschriften für besondere Berufsgruppen zu beachten sind und wann diese Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt werden dürfen, ist in den §§ 22 – 28 BeschV definiert. In diesen gibt es unter anderem Regelungen für internationale Sportler, Berufskraftfahrer oder Arbeitnehmer im internationalen Schiffs- und Luftverkehr. Aber auch Vorgaben für die Beschäftigung von Schauspielern, Models oder Dolmetscher (§ 25 BeschV) sowie für bestimmte Staatsangehörige (§ 26 BeschV). Des Weiteren wird bestimmt, was Arbeitnehmern, die Grenzgänger sind, beachten müssen (§ 27 BeschV).

Teil sechs der Beschäftigungsverordnung umfasst Bestimmungen zu internationalen Abkommen für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern (§ 29 BeschV) sowie zur Arbeitsaufenthalten ohne einen entsprechenden Aufenthaltstitel (§ 30 Beschäftigungsverordnung – BeschV).

Regelungen zu Arbeitserlaubnissen für Personen, die aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis haben, sowie Bestimmungen für Personen mit einer Duldung sind in den §§ 31 bis 33 BeschV festgehalten. So gilt gemäß § 32 BeschV unter anderem:

Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. 

    Wann eine Zustimmung nicht erforderlich ist, wird in 32 Abs. 2 BeschV bestimmt. Das kann beispielsweise bei einem Praktikum oder einer Berufsausbildung der Fall sein. 

    Verfahrensregeln und Regeln zur Arbeitsvermittlung

    In den §§ 34 und 36 BeschV ist dann festgehalten, wann und wie eine Zustimmung innerhalb des Verfahrens erteilt wird. Neben den Beschränkungen für eine durch die Bundesagentur für Arbeit erteilte Zustimmung wird auch die Reichweite dieser und die eigentliche Erteilung behandelt. Gemäß § 36 BeschV gilt:

    Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung gilt als erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit der zuständigen Stelle nicht innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung der Zustimmungsanfrage mitteilt, dass die übermittelten Informationen für die Entscheidung über die Zustimmung nicht ausreichen oder dass der Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt hat. 

    Der neunte Teil der Beschäftigungsverordnung umfasst die §§ 38 und 39. In der BeschV sind hier Vorschriften für die Anwerbung von Arbeitnehmern im Ausland durch die Bundesagentur für Arbeit sowie zu Ordnungswidrigkeiten in diesem Zusammenhang zu finden. Diese Regelungen betreffen vorrangig Arbeitnehmer aus Gesundheits- und Pflegeberufen aus derzeit insgesamt 55 Staaten. Diese sind in der Anlage zu § 38 BeschV aufgeführt.

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    Über den Autor

    Dörte L.
    Dörte L.

    Dörte studierte an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik. Bereits während dieser Zeit hat sie sich im Zuge verschiedener Praktika in Redaktionen mit Themen wie Internetrecht, Umweltschutz, Verbraucherschutz und Mietrecht befasst. Mit ihren Kenntnissen und Erfahrungen in diesen und weiteren Schwerpunktbereichen unterstützt sie das anwalt.org-Team seit 2016.

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