Das Berliner Testament – Ein gegenseitiges Testament von Ehegatten

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Das Berliner Testament – Ein gegenseitiges Testament von Ehegatten
Verbundenheit auch im Erbrecht: Durch das Berliner Testament wird das Vermögen der Ehegatten erst nach dem Tod beider unter den Kindern verteilt.
Verbundenheit im Erbrecht: Mit dem Berliner Testament erben Kinder erst nach dem Tod beider Eltern deren Nachlass.

Ein Testament nach dem Berliner Modell soll verhindern, dass ein Ehegatte nach dem Tod des anderen gravierende Einschnitte in seiner Lebensführung hinnehmen muss. Die Ehepartner setzen sich hierfür gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen einen Schlusserben, der den Nachlass nach dem Tod des zweiten Ehepartners erbt.

In unserem Artikel erläutern wir zunächst genau, welche Verfügungen im klassischen Berliner Testament festgehalten werden.

Anhand von Beispielen zeigen wir außerdem Vor- und Nachteile dieses Modells auf. Es folgen etablierte Formulierungen, die Probleme bei der Erbfolge im Berliner Testament beheben sollen.

Im Anschluss formulieren wir für Sie zur Anschauung ein solches Ehegattentestament. Jedoch: Ein Muster zum Berliner Testament aus dem Internet kann Ihnen nur zur Orientierung dienen, denn wie jede private Verfügung von Todes wegen muss auch dieses handschriftlich formuliert werden!

FAQ: Berliner Testament

Was ist ein Berliner Testament?

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten oder Lebenspartnern. Sie setzen sich darin gegenseitig als Alleinerben ein. Außerdem legen sie fest, dass mit dem Tod des zuletzt versterbenden Partners die gemeinsamen Kinder erben sollen oder eben andere Nahestehende.

Wer kann solch ein Berliner Testament verfassen?

Diese Möglichkeit steht nach dem Erbrecht nur Ehegatten offen oder eingetragenen Lebenspartnern.

Muss das Berliner Testament in einer bestimmten Form erstellt werden?

Das Berliner Testament kann entweder eigenhändig verfasst und unterschrieben werden oder es wird von einem Notar erstellt.

Was ist ein Berliner Testament und wozu dient es?

Nach der gesetzlichen Erbfolge erbt ein Ehegatten regelmäßig die Hälfte des Nachlasses seines Ehepartners, beim Güterstand der Gütertrennung sind es gar nur ein Drittel. Gemeinsame Kinder erben dementsprechend die andere Hälfte beziehungsweise drei Drittel des Nachlasses. Der überlebende Ehegatte und die Kinder bilden also eine Erbengemeinschaft.

Handelt es sich beim Nachlass des verstorbenen Ehegatten beispielsweise um ein Haus, so müssen sich die Kinder gemeinsam mit dem überlebenden Ehegatten einigen, was mit der Immobilie geschehen soll. Sollte ein gesetzlicher Erbe die Auflösung und Auszahlung des Erbes verlangen, so kann der überlebende Elternteil dazu gezwungen sein, das Haus zu verkaufen.

Um dies zu verhindern und den geliebten Ehegatten auch nach dem eigenen Tod in finanzieller Absicherung zu wissen, entscheiden sich Eheleute nicht selten für die Errichtung eines Ehegattentestaments.

Im Berliner Testament wird die Erbfolge dahingehend abgeändert, dass der jeweils andere zunächst das gesamte Vermögen erbt. Erst nach dem Tode des zweiten Ehegatten sollen die gemeinsamen Kinder ihren Anteil erben.

Das Berliner Modell ist ein Testament unter Ehegatten

Eine solche Verfügung von Todes wegen kann nicht in Verdacht geraten, unzulässig zu sein, da das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sie ausdrücklich zulässt, wodurch das Berliner Testament also im Erbrecht verankert ist.

Ein gemeinschaftliches Testament kann laut Erbrecht nur von Ehegatten errichtet werden.
Ein gemeinschaftliches Testament kann laut Erbrecht nur von Ehegatten errichtet werden.

Zunächst ist in Paragraph 2265 festgelegt, dass ein gemeinschaftliches Testament nur von Ehegatten errichtet werden kann. Das bedeutet also, dass ein unverheiratetes Paar sich nicht in einer einzigen Verfügung gegenseitig als Erbe einsetzen kann. Auch Geschwister oder Freunde können keine solche Verfügung errichten, sie würde nach dem Tod ignoriert.

Die gegenseitige Einsetzung der Ehepartner ist in Paragraph 2269 BGB genauer geregelt. Dabei wird hier nur gesetzlich festgeschrieben, dass die Einsetzung eines Dritterben im Zweifel zur Folge hat, dass der Nachlass erst nach dem Tod des zunächst überlebenden Partners an diesen fallen soll. Dies entspricht der testamentarischen Erbfolge des Berliner Modells.

§ 10 Abs. 4 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)

Zwar wird im Bürgerlichen Gesetzbuch nur Ehegatten zugestanden, ein gemeinschaftliches Testament aufzusetzen. Doch ergänzt Absatz vier des zehnten Paragraphen LPartg:

Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Die §§ 2266 bis 2272 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

Wie in vielen anderen Belangen des Familienrechts ist die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe also auch im Erbrecht gleichgestellt. Ein Berliner Testament kann demnach auch von gleichgeschlechtlichen Partnern errichtet werden, insoweit ihre Partnerschaft eingetragen ist. Die gesetzlichen Erben, welche durch das Berliner Modell „hinten angestellt“ werden, können in dem Fall etwa Adoptivkinder aber natürlich auch leibliche Kinder sein.

Wechselseitigkeit der Verfügungen

Wenn Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner ein Testament auf Gegenseitigkeit errichten, sollten sie stets bedenken, dass später erfolgreich angefochtene oder widerrufene Verfügungen zur Nichtigkeit weiterer Verfügungen führen können. Dies gilt immer dann, wenn anzunehmen ist, dass die Testatoren sich gegenseitig bedingende Verfügungen aufstellen wollten,
§ 2270 BGB.

Ein Ehepaar kann beispielsweise bei Errichtung eines letzten Willens nach dem Berliner Modell eine Vorbehaltsklausel einfügen, um später auch alleine Änderungen vornehmen oder Verfügungen widerrufen zu können. Dazu ist es laut Paragraph 2298 BGB berechtigt.

Wenn nun ein Ehepartner von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht und sein Ehegatte kein Alleinerbe mehr sein soll, so kann auch er selbst später keinen Anspruch auf Alleinerbschaft erheben.

Welchen Inhalt kann ein Berliner Testament haben?

Der Ehegatte kann als Alleinerbe eingesetzt werden. Es ist aber auch möglich, ihn als Vorerbe oder Vermächtnisnehmer einzusetzen. Die Unterschiede wollen wir im Folgenden besprechen.

Einsetzung des Ehegatten als Alleinerbe

Üblicherweise wird der Partner als Alleinerbe eingesetzt. Bei Nichtfestlegung des Schlusserben (nach dem Tod des zunächst überlebenden Ehegatten), greift die gesetzliche Erbfolge des zuletzt Verstorbenen.

Der Überlebende hat oftmals nicht das Recht, ein Berliner Testament zu ändern.
Der Überlebende hat oftmals nicht das Recht, ein Berliner Testament zu ändern.

Sollen also nicht gesetzliche Erben (zum Beispiel die Kinder) vom Nachlass profitieren, so kann beispielsweise auch eine Organisation als Schlusserbe eingesetzt werden.

Als Alleinerbe erlangt der längerlebende Ehegatte zunächst die uneingeschränkte Verfügungsfreiheit über das Vermögen des Verstorbenen. Er kann es verbrauchen, verschenken oder verkaufen.

Einsetzung des Ehegatten als Vorerbe

Wollen die Ehegatten sicher gehen, dass das Familienerbe auch in der Familie bleibt, so können sich die Ehegatten auch als Vorerben und die gemeinsamen Kinder als Nacherben einsetzen, § 2100 BGB. So ist beispielsweise ausgeschlossen, dass der überlebende Ehegatte sein Erbe bei erneuter Heirat zum großen Teil an die neue Familie weitergibt.

Allerdings hat ein Vorerbe nur sehr beschränkten Zugriff auf das Erbe, welches er praktisch nur für den Nacherben „aufbewahrt“, §§ 2113 BGB. Um sich gegenseitig mehr Freiraum zu gewähren, kann die Benutzung der Erbgegenstände und des Erbvermögens erleichtert werden. Wenn das Berliner Testament dergestalt formuliert ist, dass der Partner als „befreiter Vorerbe“ eingesetzt wird, sind die meisten Beschränkungen eines gewöhnlichen Vorerben aufgehoben, § 2136 BGB.

Einsetzung des Ehegatten als Vermächtnisnehmer

Schließlich besteht die Möglichkeit, den anderen gar nicht als Erbe, sondern als Vermächtnisnehmer einzusetzen. Damit fällt das Erbe nach dem Tod eines Elternteils zwar gänzlich an die Kinder. Doch wird dem überlebenden Elternteil beispielsweise ein Nießbrauch zugesprochen. Dieser kann dann etwa uneingeschränkt in einer Familienimmobilie wohnen, auch wenn die Kinder dieses verkaufen. Auch Barvermögen und jeder andere Erbgegenstand können auf diese Weise vermacht werden.

Als Vermächtnisnehmer ist der verbleibende Ehepartner zwar gut gegen Verluste abgesichert, doch kann er den Nachlass weder verkaufen noch belasten. Ein Gewinnzuwachs ist also verhindert oder zumindest erschwert.

Der Ehegatte als Testamentsvollstrecker

Der verbliebene Ehepartner kann auch als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Es ist außerdem möglich, ihm durch eine Freistellungsklausel zu ermöglichen, das Erbe nach dem Tod des Partners in engen Grenzen noch anderweitig einzusetzen, etwa einen neuen Enkel ausdrücklich zu bedenken. So kann dem Überlebenden größtmögliche Freiheit gegeben werden. Dabei ist jedoch immer auch das Konfliktpotential unter den anderen Erben zu bedenken.

Schlusserben können eine spätere Verfügung des verbliebenen Gattens anfechten und auf das ursprüngliche Testament verweisen.

Was es beim Berliner Testament zu bedenken gilt

Welche Vor- und Nachteile hat ein Testament nach Berliner Modell?
Welche Vor- und Nachteile hat ein Testament nach Berliner Modell?

Es ist nicht zu erwarten, dass ein Berliner Testament nur Vorteile bietet. Zwar sorgt es zunächst für die Absicherung des geliebten Partners, doch können sich an verschiedenen Stellen Fallstricke bilden. In erster Linie sind Überlegungen zum Steuerrecht vorzunehmen, wenn das Berliner Testament auf Nachteile untersucht werden soll. Im Folgenden betrachten wir neben den erwünschten Effekten eines solchen Ehegattentestaments vor allem die nicht erwünschten Effekte und wie letzteren vorgebeugt werden kann.

Diese Vorteile bietet ein Berliner Testament

Ein Ehegattentestament, welches im Wesentlichen zu dem Grund errichtet wird, dass der länger lebende Ehepartner zunächst Alleinerbe werden soll, wird diesen Zweck voll erfüllen. Das heißt, dass sich die Ehegatten sicher sein können, dass bei Vollstreckung des Testaments der andere im Rahmen der Möglichkeiten finanziell abgesichert ist.

Das Berliner Testament bietet also den wesentlichen Vorteil, dass sich am Lebensstandard des Partners keine Einschränkungen bemerkbar machen, wenn der andere stirbt.

Außerdem können sich die Schlusserben, also in aller Regel die Kinder, sicher sein, dass sie letztlich die Erben des Nachlasses sein werden.

Probleme beim Berliner Testament und wie sie behoben werden können

Der Witwer oder die Witwe profitiert zwar vordergründig von einem Berliner Testament, doch können sich für ihn oder sie auch gravierende Nachteile ergeben, insbesondere was die Verfügungsfreiheit über das Erbe angeht. Auch können sich Probleme aus den Pflichtteilsansprüchen der gesetzlichen Erben ergeben. Darüber hinaus kann es zu zusätzlichen Verlusten durch die Erbschaftssteuer kommen, wenn ein Berliner Testament errichtet wird.

Die Schlusserbfolge ist bindend

Die im Berliner Testament festgelegte Schlusserbfolge ist bindend. Laut einem Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt vom 27.06.1994 (Az. 20 W 108/94) können gemeinsam getroffene Verfügungen in einem Ehegattentestament nach dem Tod des ersten Erblassers nicht durch den verbliebenen Partner angepasst werden. Ist also ein Ehegatte verstorben, kann der andere ein Berliner Testament nicht mehr ändern.

Berliner Testament: Keine Vorlage kann es Ihnen abnehmen, das Dokument von Hand zu errichten - oder Sie gehen zum Notar.
Berliner Testament: Keine Vorlage kann es Ihnen abnehmen, das Dokument von Hand zu errichten – oder Sie gehen zum Notar.

Sollte der Überlebende also nach dem Tod des Ehepartners mit den in der wechselseitigen Verfügung eingesetzten Schlusserben in Streit verfallen, kann er diese nicht mehr nachträglich enterben. Doch auch spätere Verfügungen zugunsten einzelner Schlusserben können nicht vorgenommen werden, insofern sie andere Schlusserben beeinträchtigen.

Eine solche Freiheit kann durch einen Änderungsvorbehalt für den Längerlebenden garantiert werden. Dabei soll in der Regel jedoch ausgeschlossen werden, dass der Witwer oder die Witwe Teile des gemeinsamen Vermögens nachträglich einem neuen Ehepartner vermacht.

Um die Bindung im Gegenteil nicht zu lockern, sondern vielmehr fester zu ziehen, kann eine sogenannte Wiederverheiratungsklausel hinzugefügt werden, welche auf verschiedene Weise verhindern soll, dass das Erbe des ersten Erblassers in die neue Familie des Witwers oder der Witwe fließt. Sollte der Erblasser nach dem Tod des Partners erneut heiraten, kann er durch eine entsprechende Verfügung im Testament:

  • von einem Vollerben mit Schlusserben zu einem Vorerben mit Nacherben degradiert werden, wodurch er die Verfügungsmacht über das Erbe weitestgehend einbüßt, oder
  • dazu verpflichtet werden, den gesetzlichen Erbteil der eingesetzten Schlusserben sofort an diese auszuzahlen. Dabei sollen sie den Nettowert des Nachlasses erhalten, als hätte es beim Erbfall des verstorbenen Ehegatten kein Berliner Testament gegeben (Herausgabevermächtnis).

Pflichtteilsansprüche können den überlebenden Ehepartner belasten

Sollten die gesetzlichen Erben ihren Pflichtteil beanspruchen, so ist der länger lebende Ehepartner dazu verpflichtet, diesen in Geld auszuzahlen. In einem Berliner Testament kann der Pflichtteil eingesetzter Schlusserben nicht grundlos ausgeschlossen werden.

Der Pflichtteil des Erbes beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbes. Hat ein Vater neben seiner Ehefrau auch einen Sohn hinterlassen und diesen durch ein Berliner Testament lediglich als Schlusserben eingesetzt, so kann der Sohn nach dem Tod des Vaters die Herausgabe des Pflichtteils von seiner Mutter verlangen. Beträgt der Nachlass 50.000 Euro, so stünden dem Sohn nach der gesetzlichen Erbfolge regelmäßig 25.000 Euro zu. Er kann nun also 12.500 Euro Pflichtteil einfordern.

Eine Pflichtteilsklausel soll dies verhindern. Demnach erhält beispielsweise derjenige Erbe, der nach dem Tod des ersten Partners seinen Pflichtteil verlangt, auch beim Erbfall des zweiten Partners nur den Pflichtteil. Er wird also praktisch enterbt. Denn selbst wenn Eltern Ihre Kinder „enterben“ – Ein Pflichtteil steht ihnen immer zu.

Berliner Testament: Der Pflichtteil kann einem Kind nur in Ausnahmefällen verwehrt werden - etwa bei Gewalttätigkeit.
Berliner Testament: Der Pflichtteil kann einem Kind nur in Ausnahmefällen verwehrt werden, § 2333 BGB.

Eine drastische Variation der Pflichtteilsklausel stellt die sogenannte Jastrowsche Formel dar. Hier bekommen alle Schlusserben, die ihren Pflichtteil nicht einfordern, beim Tod des ersten Erblassers zunächst Vermächtnisse über ihren gesetzlichen Erbteil zugesprochen, über die der Überlebende jedoch weiterhin verfügen kann. Diese können auch höher sein, als der gesetzliche Erbteil und zusätzlich verzinst werden. (Für letztere Verfügung sollten eventuell anfallende Einkommensteuern berücksichtigt werden.)

Dies hat zur Folge, dass sich der Erbteil des Überlebenden schmälert, sodass der Pflichtteil laut Berliner Testament bei dessen Tod nochmal geringer ausfällt. Der Schlusserbe, der diesen beim ersten Erbfall einfordert, muss also mit großen Einbußen rechnen.

Freibeträge können nicht ausgenutzt werden

Gerade bei großen Vermögen können sich steuerrechtliche Nachteile ergeben. Da das Erbe zunächst auf den Ehe- oder Lebenspartner übergeht, trägt dieser auch die gesamte Steuerlast allein. Zwar liegt der Erbschaftssteuerfreibetrag für Verheiratete bei 500.000 Euro, sodass für die meisten Bürger keine Einschnitte festzustellen sein dürften.

Doch bei größeren Vermögen oder bei Immobilien könnten durchaus Steuern anfallen. Geht das Erbe dann im zweiten Erbfall auf die Kinder über, müssen diese ihre Freibeträge von jeweils 400.000 Euro auf das gesamte Vermögen ihrer Eltern anwenden, während sie im Normalfall pro Elternteil diese Summe geltend machen könnten.

Beispiel: Die Ehegatten A und B sind gemeinsam im Besitz von einer Million Euro Barvermögen. Sie haben zwei Kinder, K1 und K2. A und B errichten nach langem Überlegen ein Berliner Testament. Nach dem Ableben von A erbt also B 500.000 Euro, die Kinder sind als Schlusserben eingesetzt.

Jedoch folgt B dem geliebten Gatten alsbald und K1 und K2 erben jeweils 500.000 Euro, von denen jeder 100.000 Euro versteuern muss, da der Freibetrag für Kinder bei 400.000 Euro liegt.

Alternativ könnten die Ehegatten beispielsweise verfügen, dass K1 und K2 im ersten Erbfall nur einen Teil ihres Erbes antreten, etwa jeweils 100.000 Euro, sodass hier keine Erbschaftssteuer anfällt. Verstirbt dann der zweite Ehegatte, kommen den Kindern weitere 400.000 Euro zu, was genau dem Freibetrag entspricht. So können Steuernachteile umgangen werden.

Mit einem Haus kann ähnlich verfahren werden, wobei dem Überlebenden Nießbrauch zugesprochen werden sollte, damit dieser die Immobilie weitestgehend uneingeschränkt nutzen kann.

Wann ein Berliner Testament unwirksam ist

Das Recht, ein Berliner Testament anzufechten, ist durch den Paragraphen 2333 BGB stark begrenzt.
Das Recht, ein Berliner Testament anzufechten, ist durch den Paragraphen 2333 BGB stark begrenzt.

Prinzipiell kann ein Testament nur angefochten werden, wenn anzunehmen ist, dass sich ein Testator zum Zeitpunkt des Testaments über einen bestimmten Umstand im Irrtum befand oder er das Dokument unter dem Eindruck einer Drohung erstellt hat, § 2078 BGB.

Im Ehegattentestament nach dem Berliner Modell ist außerdem Paragraph 2077 BGB zu beachten. Darin wird festgehalten, dass ein Berliner Testament ungültig ist, wenn

  • die Ehe vor dem Erbfall geschieden wurde.
  • die Scheidung vor Eintritt des Erbfalls vorbereitet war und der Erblasser der Scheidung zugestimmt oder diese beantragt hatte.
  • die Aufhebung der Ehe vom Erblasser berechtigterweise beantragt wurde.

Beachten Sie: Ein ungültiges Testament wird von vornherein nicht vollstreckt. Ein anfechtbares Testament muss dagegen nach der Vollstreckung erst angefochten werden, um die Unwirksamkeit bestimmter Klauseln zu erstreiten.

Privat oder öffentlich? Wie sollte ein Berliner Testament errichtet werden?

Der letzte Wille muss nicht zwingend von einem Notar geschrieben oder beglaubigt werden. Auch ein handgeschriebenes Testament kann volle Gültigkeit entfalten, wenn es nach bestimmten Maßstäben verfasst worden ist.

Außerdem sollte ein Testator sichergehen, dass das Testament nach seinem Tode auch gefunden wird. Zwar dürfte dieses Problem bei einem Berliner Testament eher nicht aufkommen, da der Überlebende Ehegatte in der Regel für die Einreichung des Dokumentes beim Nachlassgericht sorgen wird. Doch können bei einem eigenhändig verfassten Berliner Testament andere Schwierigkeiten entstehen.

Sicher aber mit Kosten verbunden: Das notarielle Testament

Wenn Ehegatten oder Lebenspartner sichergehen wollen, dass sie in einem Berliner Testament die richtige Form einhalten und alle Verfügungen auch Bestand haben werden, sollten sie sich an einen Notar wenden. Dieser weiß, wie man ein Berliner Testament verfassen muss, um schwer vorhersehbare Eventualitäten mit einzubeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn bestimmte Klauseln eingefügt werden sollen.

Ein öffentliches (also notarielles) Testament ist juristisch nur schwer anzufechten und wird außerdem durch Eintragung ins Zentrale Testamentsregister garantiert aufgefunden und  durch die Aufbewahrung im Nachlassgericht fälschungssicher verstaut.

Allerdings fallen hierbei natürlich Kosten an, die im Folgenden kurz betrachtet werden sollen.

Was kann ein Berliner Testament kosten?

Wir zeigen auf, was ein Berliner Testament kosten kann.
Wir zeigen auf, was ein Berliner Testament kosten kann.

Die gemeinsamen Testatoren müssen zunächst den Notar vergüten. Die Notarkosten für ein Berliner Testament richten sich, nach dem Nachlasswert. Die gesetzlich festgelegten Gebühren können in Tabelle B des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) eingesehen werden.

Die folgende Tabelle zeigt exemplarisch, welche Kosten die Erstellung eines gemeinsamen Testaments bei festgelegten Vermögenswerten anfallen. Es wird deutlich, dass ein Notar für ein Berliner Testament einen Gebührensatz von 2,0 ansetzt. Die Testatoren sollen sich die doppelte Gebühr für ein gemeinschaftliches Testament teilen, sodass jeder den Preis zahlt, den er auch bei einem einfachen Testament entrichten müsste.

Testament im Wert bisNotargebühren für ein
einfaches Testament
Notargebühren für ein
gemeinschaftliches Testament
5.000 €45 €90 €
10.000 €75 €150 €
16.000 €91 €182 €
30.000 €125 €250 €
50.000 €165 €330 €
110.000 €273 €546 €
200.000 €435 €870 €

Die Notargebühren werden immer um 19 % Mehrwertsteuer erhöht. Außerdem fallen Gebühren für die Registrierung und Aufbewahrung des Dokumentes an. Hierfür sind Pauschalen von 15 Euro beim Zentralen Testamentsregister und 75 Euro beim Nachlassgericht zu entrichten, § 1 Abs. 2. Testamentsregister-Gebührensatzung und Anlage 1 Nummer 12100 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Beispiel: Mit diesen Kosten kann ein Berliner Testament verbunden sein

Für ein öffentliches Berliner Testament über eine Erbmasse von 50.000 Euro fallen

  • Notargebühren von 392,70 Euro (330 Euro + 19 % Mehrwehrtsteuer),
  • Verzeichnisgebühren von 15 Euro,
  • Verwahrungsgebühren von 75 Euro,
  • also insgesamt 482,70 Euro an.

Kostenlos aber ohne Rechtssicherheit: Das private Testament

Wenn Sie einen einfachen gemeinsamen letzten Willen niederschreiben wollen und sich beim Berliner Testament um die Formulierung deshalb nicht allzu viele Gedanken machen müssen, kann dies auch privat geschehen.

Für weiterführende Zusatzklauseln in einem Ehegattentestament ist es prinzipiell ratsam, einen Notar zu konsultieren.

Dabei sollten Sie unbedingt einige Regeln einhalten, um nicht Gefahr zu laufen, dass Ihr privat verfasstes Berliner Testament letztlich nicht gültig ist.

Wie schreibt man ein Berliner Testament?

Ein eigenhändiger letzter Wille muss zwingend immer handschriftlich verfasst sein. Ein maschinell erstelltes Testament ist immer ungültig, § 2247 Abs. 1 BGB. Für das Ehegattentestament wird dazu im Paragraphen 2267 BGB festgelegt:

Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments […] genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament […] errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er seine Unterschrift beigefügt hat.

Neben der Handschriftlichkeit ist außerdem wichtig, dass

  • die Unterschrift den Vor- und Zunamen der Testatoren enthält,
  • der Ort und die Zeit der Errichtung des Testamentes in diesem festgehalten werden.

Dieses Vorschriften sind nachzulesen in Paragraph 2247 BGB.

Da das Berliner Testament handschriftlich verfasst werden muss, führt es zu dessen Ungültigkeit , wenn Sie einen „Vordruck“ für ein Berliner Testament verwenden: Ein Vordruck kann prinzipiell nicht zur Errichtung eines letzten Willens herangezogen werden. Es wäre jedoch freilich zulässig, passende Passagen des Musters abzuschreiben.

Wie wichtig es ist, dass Sie Ihr Testament klar und verständlich und außerdem nach einigen, zwar wenigen, aber grundsätzlichen Regeln aufsetzen, zeigt der Fall eines Mannes, der in seinem privaten Testament wörtlich verfügt hat, dass

die Erbschaft gemäß dem „Berliner Testament“ erfolgen

soll.

Da er allerdings offensichtlich nicht wusste, dass ein Berliner Testament nur gemeinschaftlich errichtet werden kann, musste diese Klausel als ungültig verworfen werden. Das zuständige Nachlassgericht konnte nicht ermessen, was der Mann unter einem Berliner Testament genau verstand. So wurde die Klage der Witwe gegen die Kinder des Mannes abgewiesen, die einen Erbschein beantragt und erhalten hatten (OLG Hamm, 15 W 98/14).

Das Berliner Testament: Ein Muster zur Anschauung

Ein Notar kann Ihnen helfen, ein Testament nach dem Berliner Modell zu errichten.
Ein Notar kann Ihnen helfen, ein Testament nach dem Berliner Modell zu errichten.

Das folgende Beispiel für ein Berliner Testament ist kein Formular, welches Sie nur ausfüllen müssten, um ein gültiges Dokument zu erhalten. Es soll lediglich der Anschauung dienen und Ihnen einen Eindruck davon geben, wie ein solcher gemeinsamer letzter Wille formuliert werden könnte.

Frau und Herr Klunker wollen sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Sie haben zwei Kinder, Albrecht und Beatrice, die im Erbfall des zweiten Ehegatten als Schlusserben eingesetzt werden sollen. Die Eltern wollen ihre Kinder durch eine Klausel dazu bewegen, Geduld zu üben und auf ihren Pflichtteil zu verzichten.

Unser letzter Wille
Wir, die Eheleute Konrad Klunker, geboren in ….., am ….. und Konni Klunker, geborene ….., geboren in ….., am ….. setzen uns hiermit als gegenseitige Vollerben ein.

 

Der Überlebende von uns wird unsere gemeinsamen Kinder Albrecht und Beatrice als alleinige Schlusserben einsetzen. Die Kinder sollen dann zu gleichen Teilen erben.

Wenn eines der Kinder im ersten Erbfall seinen Pflichtteil geltend macht, so soll es auch für den Erbteil des Überlebenden von uns nur auf sein Pflichtteil Anspruch haben.

[Unterschrift]
Konrad Klunker,[Ort], [Datum]
[Unterschrift]
Konni Klunker, [Ort], [Datum]

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Bildnachweise

11 Gedanken zu „Das Berliner Testament – Ein gegenseitiges Testament von Ehegatten

  1. Günther L

    Gut zu wissen, dass ein Testament nach dem Berliner Modell verhindern soll, dass ein Ehegatte nach dem Tod des anderen gravierende Einschnitte in seiner Lebensführung hinnehmen muss. Ich nehme mal an, dass man das bei einem Notar festlegt. Dementsprechend müssen die Ehegatten da wohl gemeinsam hin.

  2. Rainer

    Meine Frau ist im Oktober 2020 verstorben.Wir haben ein Berliner Testament.Wir haben keine gemeinsamen Kinder.
    Meine frau hat zwei Kinder aus erster Ehe.Ich habe zwei Kinder aus erster Ehe.Nun ergibt sich die Frage,wie ist die Erbfolge nach meinem Ableben.Kann ich nun ein eigenes Testament verfassen… oder?
    in unserem Berliner Testament wurden keine Festlegungen über ev.Nacherben festgelegt.

  3. Heinz

    Ich meine gelesen zu haben, dass bei einer erneuten Eheschliessung des verbliebenen Ehepartners dieser innerhalb eines Jahres das Berliner Testament anfechten und für ungültig erklären lassen kann.
    Gibt es eine derartige Möglichkeit??

  4. Günther

    Ich wusste gar nicht, dass ein Testament nach dem Berliner Modell verhindern soll, dass ein Ehegatte nach dem Tod des anderen gravierende Einschnitte in seiner Lebensführung hinnehmen muss. Interessant, dass es das im Erbrecht gibt. Ich dachte immer, dass es nur den individuellen letzten Willen gibt.

  5. Kate

    Das ist ein sehr interessanter Artikel zum Thema Testament erstellen. Ich habe mir schon einige Beiträge dazu durchgelesen.

  6. Irene

    Unsere Eltern haben “ 1 BERLINER TESTAMENT “ gemacht. Jeder von den beiden Töchtern bekommt 1/2.
    Nach dem Tod unsere unseres Vaters, hat unsere Mutter durch div. SCHENKUNGEN alles meiner Schwester geschenkt.
    Das kann sie bei 1 BERLINER TESTAMENT doch gar nicht ?! Somit würde mir n i c h t s zustehen.
    Kann ich dagegen gerichtlich vorgehen ?

  7. Dietrich

    Ich habe vorher das Berliner Testament und was für eine Rolle es spielt nie wirklich verstanden. Jetzt aber weiß ich, dass es einen Ehegatten zum eigenen Alleinerben macht. In diesem Fall ist es äußerlich wichtig, das ein Ehepaar ihr Testament verfasst hat.

  8. W.Manfred

    Sehr sachlich abgefast was noch zu erörtern wäre ein handschriftliches, privatrechtliches Testament, welches eine Willenserklärung beider Ehepartner ist und das die Auslegung hier über den BGB 133 zu erfolgen hat. Nur der ware Wille der Erblasser ist hier auszulegen. Auch hier ist es dann so, dass ein Alleinerbe, wenn der andere Ehepartner verstirbt zwar ein Alleinerbe wird, der aber mit Pflichten ,Auflagen im Testament bedacht ist, diese auch erfüllen muss. Eindeutig und klarer die Zuordnung wer Vorerbe und wer Nacherbe werden soll. Ein Pflichtteil Anspruch für die Nachkommen ist immer gegeben, es sei denn das Erbe ist zum Zeitpunkt des Ablebens gleich Null dann auch das Pflichtteil. Wenn es um ein ERBE geht was auch der Bestimmung übergeben werden soll, dann genaue Zuordnung von Vor- und Nacherbe.

  9. Volker

    Kann ich die Nacherbenfolge auch auf meine Enkelkinder übertragen? Etwa in dem Sinne, daß meine Ehefrau Alleinerbin meines Vermögens wird, das dann an meine 3 Kinder als befreite Vorerben gehen soll und bei deren Ableben jeweils an meine 5 Enkel als Schlußerben. Vielen Dank für Ihre Antwort!

    1. anwalt.org

      Hallo Volker,
      grundsätzlich können Sie in Ihrem Testament frei über Ihr Vermögen verfügen und auch die Erben frei bestimmen. Allerdings haben Ihre Kinder einen Anspruch auf ihren Pflichtteil. Wie Sie ein solches Testament gemäß Ihrer Vorstellungen am besten formulieren, sollten Sie ggf. mit einem Anwalt für Erbrecht oder einen Notar besprechen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von anwalt.org

  10. Gisela

    Danke, sehr übersichtlich und sehr umfangreich und sehr verständlich!!!!
    Der Hinweis auf Fallstricke sind wichtig und informativ. Wir werden jetzt mit einem guten Gefühl ein Berliner Testament aufsetzen können.

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