Behandlungspflicht: Darf ein Arzt die Behandlung verweigern?

Muss ein Arzt mich behandeln oder darf er die Behandlung verweigern?
Muss ein Arzt mich behandeln oder darf er die Behandlung verweigern?

Wer einen Arzt aufsucht, erhofft sich vor allem eine korrekte Diagnose seiner Krankheit und im Anschluss eine schnelle Linderung seiner gesundheitlichen Beschwerden. Die wenigsten werden sich wohl Gedanken über die rechtlichen Aspekte der Beziehung zwischen Arzt und Patient machen, wenn sie die Arztpraxis mit triefender Nase, schmerzenden Gliedern oder hohem Fieber erreichen.

Doch spätestens, wenn der zuständige Mediziner sich weigert, eine Untersuchung vorzunehmen, kommen einige Fragen auf: Darf ein Arzt einen Patienten überhaupt wegschicken? Hat nicht jeder ein Recht auf ärztliche Behandlung? Und gilt nicht grundsätzlich für jeden Arzt eine Behandlungspflicht?

Diesen Fragen gehen wir im folgenden Ratgeber auf den Grund. Zusätzlich informieren wir Sie darüber, welche Optionen Ihnen im Medizinrecht zur Verfügung stehen, wenn Sie vom Arzt Ihrer Wahl abgewiesen wurden, obwohl dieser Sie eigentlich hätte behandeln müssen.

FAQ: Behandlungspflicht

Ist ein Arzt grundsätzlich verpflichtet mich zu behandeln?

Nein. Ein sogenannter Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient kommt gemäß Medizinrecht nur dann zustande, wenn beide Parteien diesem zustimmen.

Wann besteht doch eine Behandlungspflicht?

Handelt es sich um einen Patienten, der sich in einem akuten Zustand befindet, also einen Notfall darstellt, darf der Arzt ihn nicht abweisen.

Was kann ich tun, wenn ein Arzt die Behandlung verweigert?

Hier erfahren Sie, wie Sie sich verhalten sollten, wenn ein Arzt die Behandlung in einem Notfall verweigert.

Existiert eine grundsätzliche ärztliche Behandlungspflicht?

Die rechtliche Grundlage einer medizinischen Behandlung stellt stets ein sogenannter Behandlungsvertrag dar. Ein solcher muss nicht einmal schriftlich geschlossen werden, weshalb den meisten Patienten wohl auch nicht klar ist, dass ein Vertragsverhältnis entsteht, wenn sie sich in ärztliche Behandlung begeben. Selbst bei einer Beratung am Telefon kommt in der Regel bereits ein Behandlungsvertrag zustande.

Behandlung verweigern: Das Recht darauf ergibt sich teilweise aus dem BGB.
Behandlung verweigern: Das Recht darauf ergibt sich teilweise aus dem BGB.

Doch ergibt sich automatisch eine Behandlungs­pflicht für den Arzt, sobald ein Patient seine Praxis betritt? Ist dieser Schritt bereits als Vertragsabschluss zu werten?

Welche Vorschriften mit einem Behandlungs­vertrag einhergehen, definiert § 630a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). In Absatz 1 heißt es:

Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der verein­barten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.“

Daraus wird deutlich: Ein solcher Vertrag kommt nur dann zustande, wenn ein Patient eine ärztliche Leistung beanspruchen und der jeweilige Arzt ihm diese auch gewähren möchte. Dies gilt sowohl bei gesetzlich versicherten als auch bei Privatpatienten. Da in Deutschland Vertragsfreiheit herrscht und die betroffenen Personen entsprechend selbst entscheiden können, ob sie einen Vertrag abschließen oder nicht, ergibt sich daraus noch keine allgemeine Behandlungspflicht.

Etwas anderes kann jedoch in Bezug auf die Behandlungspflicht bei akuten Schmerzen gelten. Denn handelt es sich um einen Notfall, was beispielsweise der Fall ist, wenn sich das jeweilige Leiden schnell oder aus heiterem Himmel verschlimmert, darf ein Arzt einen Patienten mit derartigen Schmerzen nicht wegschicken. Er ist dann sogar dazu verpflichtet, ihn zu behandeln.

Übrigens: Da in der Regel jedem Patienten im Vorfeld bei der Aufnahme im Krankenhaus ein Vertrag vorgelegt wird, den er vor der jeweiligen Behandlung unterschreiben muss, ist es hier um einiges deutlicher, wann ein Behandlungsvertrag zustande kommt. Es besteht demzufolge meist automatisch eine Behandlungspflicht im Krankenhaus – in einer Notsituation ohnehin.

Wann dürfen Ärzte ggf. Patienten ablehnen?

Wann darf mich ein Arzt als Patient ablehnen?
Wann darf mich ein Arzt als Patient ablehnen?

Gemäß § 76 SGB V (Fünftes Buch Sozial­gesetzbuch) steht es Patienten normalerweise frei, von welchem Arzt sie sich behandeln lassen. Von dieser Freiheit profitieren privat abrechnende Ärzte ebenfalls.

Sollte keine Notfallsituation vorliegen, darf ein solcher Arzt Patienten abweisen und muss dabei in der Regel nicht einmal begründen, weshalb.

Etwas anderes gilt für die sogenannten Kassenärzte, die sich verpflichtend an der medizinischen Versorgung der gesetzlich versicherten Patienten beteiligen. Sie müssen sich in der Regel an eine Behandlungspflicht halten. Hier kann ein Arzt einen Patienten nur dann ablehnen, wenn triftige Gründe vorliegen, welche dies rechtfertigen, und es sich nicht um einen Notfall handelt.

Doch unter welchen Umständen darf ein Arzt einen Patienten ablehnen? Unter anderem kann die Behandlungspflicht für Kassenärzte in folgenden Situationen entfallen:

So mancher Arzt verweigert die Untersuchung, wenn Sie keine Gesundheitskarte vorlegen.
So mancher Arzt verweigert die Untersuchung, wenn Sie keine Gesundheitskarte vorlegen.
  • Ist der betroffene Arzt überlastet, weil er bereits eine Vielzahl an Patienten zu behandeln hat, und deren Versorgung könnte nicht mehr ausreichend sein, wenn weitere Patienten hinzukämen, darf eine Arztpraxis Patienten ablehnen.
  • Die Behandlungspflicht kann ebenfalls entfallen, wenn kein Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt (mehr) besteht. Hat Ersterer beispielsweise in der Vergangenheit ärztliche Anordnungen missachtet, den Arzt beleidigt oder bedroht, oder eine sittenwidrige Tätigkeit von ihm verlangt, kann dies der Fall sein.
  • Sollte die notwendige Behandlung nicht dem Fachgebiet des Mediziners entsprechen, sprich er verfügt nicht oder nicht ausreichend über die jeweilige Fähigkeiten oder medizinischen Kenntnisse, dürfen Arztpraxen den jeweiligen Patienten ablehnen und an einen Fachmann verweisen.
  • Verlangt der Patient nach Behandlungsmethoden, die nicht indiziert und daher unwirtschaftlich sind, dürfen Ärzte diesen Patienten ebenfalls wegschicken und es besteht keine Behandlungspflicht.
  • Wenn Patienten auf Sterbehilfe beharren oder einen Schwangerschaftsabbruch ohne medizinische Indikation wünschen, kann der Arzt die Behandlung verweigern.
  • Eine Behandlungsverweigerung durch den Arzt ist normalerweise auch dann gerechtfertigt, wenn der jeweilige Patient einen Hausbesuch außerhalb des üblichen Praxisbereichs verlangt, kein zwingender Grund vorliegt und andere Ärzte in näherer Umgebung ebenfalls eine Praxis führen.

Ein weiterer Fall, in dem die Behandlungspflicht in der Regel nicht greift, wird in § 13 Absatz 7 des Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) in der Fassung vom 01.01.2015 definiert. Dort heißt es:

Der Vertragsarzt ist berechtigt, die Behandlung eines Versicherten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, abzulehnen, wenn dieser nicht vor der Behandlung die elektronische Gesundheitskarte vorlegt.“

Wichtig: Dies gilt jedoch nur, wenn kein Notfall vorliegt. Bei akuter Behandlungsbedürftigkeit dürfen Ärzte Schmerzpatienten daher nicht ablehnen!

Arzt verweigert die Behandlung: Ist das unterlassene Hilfeleistung?

Liegt keine der gerade beschriebenen Situationen vor und es handelt sich ebenfalls nicht um einen Notfall, darf ein Arzt einen Schmerzpatienten demzufolge nicht ablehnen. Weigert es sich dennoch, seiner Behandlungspflicht nachzukommen, kann dies als unterlassene Hilfeleistung angesehen werden.

Dieser Tatbestand ist in § 323c des Strafgesetzbuchs (StGB) festgehalten. Absatz 1 besagt:

Wer die Behandlungspflicht missachtet, kann sich strafbar machen.
Wer die Behandlungspflicht missachtet, kann sich strafbar machen.

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Es muss jedoch stets eine individuelle Einzelfallentscheidung darüber getroffen werden, ob es sich um unterlassene Hilfeleistung handelt, wenn ein Arzt Sie als Schmerzpatient abgewiesen hat. Eine pauschale Aussage kann dazu dementsprechend nicht getroffen werden.

Was können Sie tun, wenn der Arzt die Behandlung verweigert?

Handelt es sich um eine Notfallsituation und Ihr Arzt lehnt die Behandlung trotzdem ab, verstößt er gegen die Behandlungspflicht. Sie haben hier die Option, eine Beschwerde bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung bzw. Ärztekammer einzureichen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld eine Beratung bei einem Anwalt für Medizinrecht in Anspruch zu nehmen, damit Sie sowohl über die korrekte Vorgehensweise sowie die Aussichten auf Erfolg Bescheid wissen.

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Bildnachweise

45 Gedanken zu „Behandlungspflicht: Darf ein Arzt die Behandlung verweigern?

  1. Arztbesuch

    Muß der Arzt das dem Patienten schriftlich bestätigen? Kann man eine schriftliche Bestätigung verlangen wenn die Behandlung abgelehnt wird?

  2. Marlis L

    mein Sohn hat am Freitag starke Ohrenschmerzen. der HNO hatte Freitags geschlossen. Ich rufte einen anderen HNO Arzt in der der Nähe an und wollte reinfahren. wir wurden abgelehnt weil mein Sohn bei einem anderen Arzt ist. die haben nicht mal eine Notbehandlung gemacht. darf die Ärztin es überhaupt. für mich ist da unterlassende Hilfeleistung

  3. Sabine P

    uch bin umgefallen .der Notarzt wagen hat mich in die Klinik gebracht . der Blutdruck war bei 30 mit yTropf u. antibiotika behandelt worden wegen Niere u. Harnblasen etzündung. nach 4Tagen kam ein Arzt wegen Feiertagen
    noch 5TageTropf .ich habe Bauchkatheder .urin wurde gesammelt untersucht Blutbild auch .Blutdruck nun immer auf16o . 17o die Beine beide doppelt so dick . ich soll nun etlassen werden . was soll ich tun ? dif Nierenwerte haben sich verbessert

  4. Hans-Gerd M

    Guten Tag,
    in letzter Zeit häufen sich die Mitteilungen, dass Ärzte die Behandlung verweigern, wenn Erkältungssymptome vorliegen und kein Selbsttest gemacht wurde.
    Ist dies rechtlich zulässig ?
    Folgende oder ähnliche Erklärungen werden in den Praxen oder auf Homepages verbreitet:
    „Sehr geehrte Patientinnen, sehr geehrte Patienten!

    Bitte beachten Sie unbedingt folgende Vorgehensweise, falls Sie mit Erkältungssymptomen zu uns in die Praxis kommen (möchten):
    Bei Erkältungssymptomen führen Sie bitte ausserhalb der Praxis einen Selbsttest oder an einer Covid-19-Teststelle einen Covid-19-Schnelltest durch Ist der Test positiv, dann rufen Sie uns bitte an oder senden sie uns eine WhatsApp-Nachricht. Wir werden mit Ihnen besprechen, wie wir weiter vorgehen können. Kommen Sie bitte nicht mit einem positiven Covid-19-Testergebnis in unsere Praxis Ist der Test negativ, dann begrüssen wir Sie in unserer Praxis. Auch hier bitten wir Sie sich vorher mit uns in Verbindung zu setzen.
    Darüberhinaus beachten Sie, dass sie den Nachweis über den negativen Test mitbringen und unserem Praxisteam vorzuzeigen Wir bitten Sie dieses aktuelle Vorgehen zu Entschuldigen, aber aus aktuellem Anlass müssen wir leider so verfahren.“

  5. Msrgsretha B

    Ich bekomme als Schweizerin Wohnort Lustenau keinen Hausarzt,weil och nach 30 Jahren von meinem Hausartzt grdemuetigt und schlecht behandelt wurde.Die Versorgung eines Falles hat Er ignoriert und hat mich in die Ambulanz mit vielenSchmerzen geschickt.dasnicht alles usw.,.nunnimmt mich kein anderer Arzt an wegen Ueberlastung.Eigentlich gehoeren Krank.verschreiber fie nicht arbeiten wollen auf Kosten der Kasse auch nocht zum Artzt

  6. Doris

    Ich war fünf Jahre nicht mehr bei meiner Frauenärztin. Grund: Pandemie und trotz Impfung 2x erkrankt und davor Pflege meiner Mutter in der Schweiz.
    Jetzt habe ich einen Knoten in der Brust entdeckt und in der Arztpraxis angerufen. Auch gleich darauf hingewiesen, dass ich einen Knoten entdeckt habe. Ich wurde abgelehnt – obwohl schon 15 Jahre in der Praxis – mit der Begründung; Sie waren zu lange nicht mehr hier und Neupatienten nehmen wir nicht mehr auf.
    Ich möchte gerne wissen, ob das wirklich zulässig ist, dass ein Arzt/in in so einer Situation ablehnen darf. Mein Hausarzt hätte mir eine Überweisung zur Untersuchung gegeben. Das aber lehnen die Praxen und Krankenhäuser ab, da es nicht vom Frauenarzt kommt. Ist ein Hausarzt weniger kompetent als ein Frauenarzt??? Unbegreiflich.
    Ich habe jetzt nach 2 Tagen suchen eine Frauenarztpraxis gefunden welche mich aufnimmt, obwohl eigentlich auch keine neuen Patienten genommen werden.

  7. J. E.

    Unser gestriges Erlebnis: Meine Mutter hatte einen Termin zum D-J-Wechsel (passiert alle 3 Monate). Es können Schmerzen durch die Behandlung auftreten. Jedoch hatte sie danach kolik-artige Schmerzen mit Erbrechen, vor allem sobald sie sich bewegt, was jedoch nicht passieren dürfte nach so einer Behandlung. Ich dachte schon, dass sie mir gleich kollabiert. Sie ist dann mit dem RTW ins selbe KH mit vorheriger Fentanyl-Gabe und Infusion. Dort wurden nicht einmal alle Daten im KH-Bericht aufgenommen. Es wurde lediglich ein Ultraschall gemacht mit der Aussage, dass der Doppel-J gut sitzt, haben sie aber mit den unerträglichen Schmerzen alleine gelassen und entlassen. Zudem musste ich dadurch, dass ich 1. niemanden für meine Tochter hatte, mich für meinen Dienst bei der Arbeit abmelden und konnte meine Mutter nicht alleine über Nacht lassen. Die Schmerzen sind weiterhin nicht weniger, weiterhin Erbrechen. Dies verstehe ich als Behandlungspflichtverletzung mit zuweil falschen Angaben im KH-Bericht. Leider erlebe ich dies nicht zum ersten Mal, denn so etwas kriege ich auf der Arbeit ebenfalls mit, wenn ein Bew. als Notfall ins KH geschickt wird und nicht stabil wieder zurück kehrt oder die wichtigen Infos im KH-Bericht fehlen.

  8. Vanessa

    Die Ärzte lehnen „Neupatienten“ regelmäßig ab. Sie sind ja so überlastet und das ist bei Sprechstunden von 8- 12 Uhr ja auch sehr , sehr verständlich. ( Ironie aus )
    Von freier Arztwahl haben sie auch noch nie gehört- man macht sich verdächtig, wenn man den Hausarzt wechseln will.
    Die Herrschaften aber dürfen launisch, genervt und herablassend sein. Informierter Patient auf Augenhöhe? Wo leben wir denn ?
    Das Gesundheitswesen bedarf einer Reform, Abschaffung der mehr als 300 Krankenkassen und ein staatliches Gesundheitswesen wären sinnvoll.

  9. Petra H.

    Hallo, ich habe COPD und hatte Corona. Heute ging ich zum Arzt und bekam hörbar sehr schlecht Luft. Sprach die Ärztin an ( an der Rezeption) sagte ihr das ich ganz schlecht Luft bekäme nach Corona. Ihre Antwort war, lassen Sie sich einen Termin geben da kann ich jetzt hier auf dem Flur nichts zu sagen und geht. Termin in 2 Wochen bekommen.
    Ich war so geschockt, daß ich meinen Termin nahm und ging.
    Jetzt denke ich darüber nachzudenken das nicht schon an Unterlassener Hilfeleistung grenzt. Mir wurde auch nicht das Wartezimmer angeboten um mich dann mal abzuhören oder ähnliches.

  10. Anonym

    Was kann man tun wenn alle Ärzte der Stadt die Behandlung von neuen Patienten verweigern?
    Ich bin schon 2 Jahre mit meiner Tetanus Impfung überfällig und allein Spritzen kann ich mir diese nicht 🤨

    Man is teils verdammt, man würde hier qualvoll an Krankheiten sterben weil die Ärzte ein noch nicht mal als Notfall aufnehmen würden…

    Im Deutschen Gesundheitswesen läuft gewiss einiges falsch.

  11. Milan

    Nach der zweiten Corona-Impfung sofort starke Schulterschmerzen (unter anderem) – Schulter innerhalb von einigen Stunden wie ein Handball angeschwollen. Nach zwei Tagen waren die Schmerzen noch stärker – am Freitag Notarzt bei mir – starke Schmerzmittel in die Vene. Am Samstag Notarzt bei mir – die gleiche Behandlung. Am Sonntag wieder Notarzt bei mir – wieder Schmerzmittel und Sedativum. Unerträgliche Schmerzen 24/7 – ich konnte den Arm keinen einzigen Millimeter bewegen, ich konnte nicht schlafen. Die letze Notärztin hat versucht (um 02:30 in der Nacht), für mich in München ein Bett in einem Krankenhaus zu finden – ohne Erfolg. Ich habe über eine orthopädische Praxis in meiner Nähe berichtet (bin vor kurzem umgezogen und kenne hier noch keine Ärzte und habe hier auch noch keine Freunde – von der Praxis habe ich von meiner Nachbarin zufälligerweise an diesem Tag erfahren). Die Ärztin hat mir eine weitere Anweisung als Notfall ausgestellt (insgesamt hatte ich bereits drei) und hat mich gebeten, die Praxis aufzusuchen. Ihre Aussage dabei: ich kann mir nicht vorstellen, dass ich von der Praxis abgelehnt werde.
    Dies ist aber wirklich passiert. Auf einer sehr unfreundlichen (eher arroganten) Art und Weise wurde ich ohne Behandlung wieder nach Hause geschickt (Prof. Dr. med „Name Bekannt“) . Nach 5 Tagen ohne Schlaf mit sehr starken Schmerzen hatte ich keine Kraft mehr, mit dem Arzt zu diskutieren und wollte die Praxis verlassen, um schnell woanders eine Hilfe suchen zu können. Leider bin ich gestolpert (oder Gleichgewicht verloren oder bin bewusstlos geworden – 5 Stunden davor wurde mir nämlich ein starkes Sedativum verabreicht) und bin gestürzt. Dabei habe ich mir den Hinterkopf angeschlagen – den Sturz konnte ich mit meinem Arm nicht dämpfen. Drei Tage sehr starke Kopfschmerzen – Gehirnerschütterung.
    Die Praxis hat mir auch dann nicht geholfen und als ich zu mir gekommen bin, konnte ich die Praxis verlassen. Keiner hat mich gefragt, wie ich mich fühle – in dieser Praxis ist ein Patient und ein Mensch einfach ein großes NIX.
    Später habe ich endlich eine Hilfe gefunden – leider 60 km von meinem Haus (eine Unfallklinik). Am Telefon wurde ich gebeten, mich sofort auf den Weg in die Klinik zu machen. Dort wurde ich einwandfrei behandelt, musste leider am ersten Tag die ca. 50 km hin und 50 km mit dem Taxi fahren – selber konnte ich 4 Wochen lang kein Auto fahren. Zu weiteren Behandlungen (Röntgen + MRT, und weitere Kontrolluntersuchungen) konnte ich Gott sei Dank mit der S-Bahn fahren. Diagnose: die gesamte Schulter entzündet (antiseptisch) – Gelenk, Schleimbeutel, alle Sehnen, Rotatoren sowie die gesamte Muskulatur. Ich wurde insgesamt 5 Wochen krank geschrieben, heute (nach 6 Monaten ist die Schulter immer noch nicht in Ordnung – auch nicht nach 2 Physiotherapien).
    Wie ist das möglich, dass mich die Praxis als Notfall (von allen Notärzten wurde ich als Notfall eingestuft) und Schmerzpatient verwiesen hat? Warum hat mir der Arzt wenigstens keine Schmerzmittel verschrieben oder einen anderen Kollegen empfohlen? Wie ist das möglich, dass ein Notfall- und Schmerzpatient in so einer reichen Stadt wie München keine Hilfe findet?

    Was steht in § 13 Absatz 7 des Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) in der Fassung vom 01.01.2015?
    Zitiere:
    Der Vertragsarzt ist berechtigt, die Behandlung eines Versicherten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, abzulehnen, wenn dieser nicht vor der Behandlung die elektronische Gesundheitskarte vorlegt.”
    Wichtig: Dies gilt jedoch nur, wenn kein Notfall vorliegt. Bei akuter Behandlungsbedürftigkeit dürfen Ärzte Schmerzpatienten daher nicht ablehnen!

    Unterlassene Hilfeleistung vor der Praxis? Meine Krankenkasse, die unabhängige Patientenberatung sowie einige Ärzte (ich habe dann zwei von den Notärzten, die bei mir waren, kontaktiert) sind der Meinung, dass es sich wirklich um unterlassene Hilfeleistung handelt. Werde aber keine weiteren Schritte gegen die Praxis unternehmen, da ich keine Zeugen haben (war dort alleine) und da ein Kampf gegen die „Götter im weißen Mantel“ so gut wie unmöglich ist. Hier werde ich lieber meine Kräfte, Nerven und Zeit sparen.

  12. Jens

    2.5 Jahre suche nach einem der mich behandelten. Ich hatte mit Depressionen zu kämpfen und wollte deshalb Psychologische, Psychotherapeutische oder Neurologusche Hilfe. Welcher Patient kann den selbst wissen wenn sein Bein schmerzt welches Problem vor liegt. So war es auch bei mir, ich konnte mich nicht selbst diagnostizieren. Also versuchte ich es bei Psychologen. Innerhalb einer Woche war eine Stunde die Möglichkeit anzurufen um einen Termin zu bekommen, wenn dann nicht besetzt gewesen wäre. Auch meine Familie unterstütze mich darin, wenn es mir erst richtig dreckig ginge würde ich Hilfe bekommen. Nun ist es ja so, das Depressive alle Kraft dazu verwenden noch irgendwie die nächsten 12 Stunden zu schaffen. War geht dann auf den Klageweg und macht sich eine weiter Sorge oben drau? Jedenfalls hatte die Behandlungsverzögerung eine enorme Verschlechterung zur Folge. Schließlich war ich akut Erkrankt.
    Erst als ich nicht mehr meinen täglichen Pflichten nach kam und den Job verlor bemerkte man das ich mehr als kaputt war.
    Man gab mir sogar noch die Schuld daran, das Ärzte mich ablehnten.
    Ach ja, vertrauen in den Arzt, damit arbeiten Psychologen und Neurologe nicht. Das haben sie mir desöfteren klar gemacht. Anfragen bei Hilfe bei psychischen Problemen werden regelmäßig abgelehnt. Das nächste mal nehme ich mir einen Anwalt um medizinische Hilfe einzuklagen !

  13. Mimi

    Ich habe vor ca. 5 Jahren aufgrund von Abszessen, die durch ein Arzneimittel verursacht wurden,wie sich später herausgestellt hat, ein Stoma legen lassen mit der Bedingung dass dieser auf jeden Fall nach 2 Jahren zurück verlegt wird..Das ist jetzt wie gesagt 5 Jahre und ich versuche seit einem Jahr ihn zurückverlegen zu lassen..Aber der Arzt weigert sich stets..Schmerzen habe ich so gesehen ja nicht, aber es belastet einfach psychisch..Ich weiß echt nicht mehr weiter..

  14. Steffi

    Ich darf keine Maske tragen und habe ein ärztliches Attest. Hatte heute meinen ersten Termin bei einer Physiotherapeutin, die sich weigerte, mich ohne Maske zu behandeln und wegschickte. Wie ist das rechtlich zu beurteilen?

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