Durch eine Schwangerschaft kann sich der Alltag zu einer Herausforderung entwickeln, denn nicht selten leiden die Frauen unter Übelkeit, anschwellenden Gelenken oder Rückenschmerzen. Diese Beschwerden können je nach Ausmaß auch die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen.
Allerdings lässt der Gesetzgeber die werdenden Mütter in dieser Situation nicht allein, sondern gewährt ihnen eine besondere Fürsorge – den Mutterschutz im Arbeitsrecht. Dieser soll schwangere Arbeitnehmerinnen und ihre ungeborenen Kinder vor einer Gesundheitsgefährdung am Arbeitsplatz oder auch dem Verlust der Arbeitsstelle in der Schwangerschaft bewahren.
Doch ab wann beginnt der Mutterschutz vor der Geburt? Sieht der Gesetzgeber unter bestimmten Umständen Ausnahmeregelungen vor? Und müssen Sie den Beginn vom Mutterschutz bei Ihrem Arbeitgeber anmelden? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
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Inhalt
FAQ: Beginn vom Mutterschutz
Der Mutterschutz beginnt normalerweise sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin.
Laut Arbeitsrecht dauert der Mutterschutz nach der Entbindung noch acht Wochen an. Haben Beschäftigte ein behindertes Kind zur Welt gebracht oder es handelte sich um eine Mehrlings- oder Frühgeburt, wird die Schutzfrist auf zwölf Wochen verlängert.
Ja, sowohl das Mutterschaftsgeld als auch der mögliche Zuschuss vom Arbeitgeber werden gleich zu Beginn vom Mutterschutz gezahlt, damit es nicht zu finanziellen Nachteilen kommt.
Was sagt der Gesetzgeber zum Beginn vom Mutterschutz?
Die gesetzliche Grundlage für den Mutterschutz bildet das Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter. Der Allgemeinheit ist dieses Regelwerk vermutlich eher als Mutterschutzgesetz oder unter der Abkürzung MuSchG bekannt. Der Beginn vom Mutterschutz ist im Abschnitt zu den Beschäftigungsverboten – genauer in § 3 Abs. 2 – definiert:
Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
Anhand dieses Auszuges zeigt sich, dass der Mutterschutzbeginn in direkter Verbindung mit dem errechneten Geburtstermin steht. Denn die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung.
Weitere Beschäftigungsverbote: Wann fängt der Mutterschutz an?
Zusätzlich zum allgemeinen Beginn vom Mutterschutz, sieht das MuSchG für werdende Mütter weitere Beschäftigungsverbote vor. Dabei gilt grundsätzlich, dass diese nicht arbeiten dürfen, wenn laut einem ärztlichen Gutachten das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind durch eine entsprechende Tätigkeit gefährdet sind.
Darüber hinaus verbietet der Gesetzgeber unter anderem schwere körperliche Arbeit, bei der regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm zu bewegen oder heben sind. Nach dem Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft sind zudem Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmerin ständig mehr als vier Stunden am Tag stehen muss, untersagt.
Außerdem sind auch Tätigkeiten rechtswidrig bzw. können den frühzeitigen Beginn vom Mutterschutz bedeuten, bei denen eine hohe Gefahr für die Infektion mit Berufskrankheiten – zum Beispiel im Krankenhaus – oder ein hohes Unfallrisiko besteht. Nicht zuletzt untersagt der Gesetzgeber auch die Beschäftigung in der Akkord- und Fließbandarbeit.
Wie lässt sich der Beginn vom Mutterschutz berechnen?
Um den Mutterschutzbeginn zu berechnen, ist – wie zuvor bereits angeführt – der errechnete Geburtstermin ausschlaggebend. Wie sich dies genau darstellt, zeigt das nachfolgende Beispiel:
Monika ist schwanger und arbeitet in einem Büro. Von einer besonderen Gefährdung ist daher nicht auszugehen. Der errechnete Geburtstermin für ihr Baby ist der 04.04.2018, was den Beginn vom Mutterschutz zum 21.02.2018 zur Folge hat. Über dieses Datum hinaus darf Monika somit nur auf ausdrücklichen Wunsch weiterarbeiten.