Die Auszahlung für eine fondsgebundene Lebensversicherung erfolgt genau dann, wenn ein Erlebnisfall oder der Todesfall eintritt. Was viele dabei nicht bedenken: In der Regel muss diese Auszahlung versteuert werden.
Der folgende Ratgeber gibt Ihnen Auskunft darüber, welche unterschiedlichen Regeln gelten, wenn Sie sich Ihre fondsgebundene Lebensversicherung auszahlen lassen möchten. Des Weiteren finden Sie hier Hinweise zu den steuerlichen Gegebenheiten in diesem Zusammenhang.
Inhalt
Fondsgebundene Lebensversicherung und deren Auszahlung
Zunächst einmal sollten Sie für sich selbst festlegen, ob Sie bei Ablauf Ihrer Lebensversicherung, eine Auszahlung bekommen oder die Auszahlungssumme lieber nochmals in Fonds anlegen möchten. Bei der letzteren Option werden die Erträge in Ihr privates Wertpapierdepot bei Ihrer Bank hinzugefügt.
Welche Steuern fallen an?
Im Prinzip wird die Auszahlung Ihrer fondsgebundenen Lebensversicherung gehandhabt wie die der Auszahlung einer Kapitallebensversicherung. Schließlich sind beide auch kapitalbildend. Deshalb gelten bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung in Sachen Steuer selbstverständlich auch dieselben Regeln.
Sie haben die Lebensversicherung vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen
Hierbei haben Sie Glück, denn Sie müssen keine Steuern zahlen. Das gilt sowohl, wenn Sie sich das Geld in bar auszahlen lassen, als auch für die Übertragung Ihrer Fondsanteile.
Jedoch müssen Sie auch als Inhaber eines sogenannten „Altvertrags“ gewisse Voraussetzungen erfüllen:
- eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren
- eine Einzahlung der Beiträge über mindestens 5 Jahre
- die Auszahlung muss im Todesfall 60 Prozent oder mehr der bis dato eingezahlten Beiträge ergeben
Sie haben die Lebensversicherung nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossen
Diese fondsgebundene Lebensversicherung gilt bezüglich der Steuer als sogenannter „Neuvertrag“. Möchten Sie den diesen vor der Mindestlaufzeit von 12 Jahren beenden, muss eine Abgeltungssteuer gezahlt werden.
Besteht der Lebensversicherungsvertrag bereits 12 Jahre und der Versicherungsnehmer hat das 60. bzw. bei ab 2012 abgeschlossenen Verträgen das 62. Lebensjahr vollendet, muss nur der halbe Ertrag versteuert werden.