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FAQ: Ausbildung als Rechtsanwaltsfachangestellte verkürzen
Ja. Wie bei anderen Berufen sieht das Berufsbildungsgesetz auch bei der Ausbildung als Rechtsanwaltsfachangestellte vor, dass diese verkürzt werden kann.
Grundsätzlich ist eine Verkürzung dann möglich, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird.
Sie können die Ausbildung als Rechtsanwaltsfachangestellte maximal um 1,5 Jahre verkürzen.
Generell ist eine verkürzte Ausbildungszeit ein guter Gedanke. Denn Sie haben nicht nur die Möglichkeit früher auf dem Arbeitsmarkt einzusteigen, sondern Sie können damit auch den Blick auf Ihre bisherigen und guten Qualifikationen lenken.
Was Sie dabei beachten sollten und welche Voraussetzungen Sie für die Verkürzung der Ausbildungszeit haben müssen, erfahren Sie im folgenden Abschnitt.
Gesetzesgrundlage für die Verkürzung der Ausbildung
Eine Ausbildung zur/m Rechtsanwaltsfachangestellten kann wie bei anderen Berufen laut Berufsbildungsgesetz (BBiG) verkürzt werden.
Dabei spielen die Paragraphen 7, 8 sowie 45 eine wichtige Rolle.
- Im § 7 geht es um die „Anrechnung beruflicher Vorbildung“ in Bezug auf die aktuelle Ausbildungszeit.
- Der Folgeparagraph umfasst dann allgemeine Fragen und Regelungen zur „Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit“.
- Schließlich findet man dann noch ein paar wichtige Hinweise im §45. Dieser befasst sich mit dem Thema der Abschlussprüfung und der „Zulassung in besonderen Fällen“.
Allgemeine Tipps und Tricks:
- Beim Antrag auf Verkürzung der Ausbildung gibt es einige Fristen und Zeiträume zu beachten.
- Zudem muss sich jeder, der mit dem Gedanken spielt, seine Ausbildungsdauer zu verkürzen, selbst um die Anträge kümmern.
- Eine Rücksprache mit dem Betrieb, in dem Sie anfangen möchten, lohnt sich in jedem Falle. Denn Ihr Ausbilder ist nicht verpflichtet einem Antrag auf Ausbildungsverkürzung beizukommen. Deshalb empfiehlt es sich, wenn Sie noch vor dem ersten Tag der Ausbildung ein solches Gespräch führen und die etwaigen Absprachen und Regelungen im Ausbildungsvertrag gemeinsam festhalten.
Eine verkürzte Ausbildung ist zwar noch nach dem Ausbildungsbeginn möglich, gestaltet sich aber etwas schwieriger. Denn hier muss sichergestellt werden, dass alle inhaltlichen Aspekte vollständig in der verbleibenden, verkürzten Ausbildungszeit enthalten sind.
An die zuständige Stelle muss ein formloser, aber schriftlicher Antrag gehen. Dieser sollte die Zeiträume und Gründe für eine verkürzte Ausbildung sowie Nachweise enthalten. Die inhaltliche Gliederung der Ausbildung muss sich dementsprechend anpassen.
Sich die berufliche Vorbildung anrechnen lassen
Der §7 des BBiG besagt, dass
[…] der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet […]
werden kann.
Eine solche Anrechnung geschieht nur auf der Grundlage eines gemeinsamen Antrags von Azubi und Ausbildendem.
Neben einer Berufsausbildung an einer Fachschule kann dies auch ein Berufsvorbereitungsjahr sein. Somit kann man quasi seine 2. Ausbildung verkürzen. Da die angerechnete Zeit als verbrachte Ausbildungszeit betrachtet wird. Das bedeutet auch, dass Sie einen Anspruch auf die höhere Vergütung haben.
Bei einer Ausbildung zum Rechtsanwaltsfachangestellten ist eine Verkürzung unter folgenden vorausgegangenen beruflichen Leistungen möglich (beispielhafte Auswahl):
- eine abgeschlossene verwaltungstechnische oder kaufmännische Ausbildung oder Assistentenausbildung
- ein BWL- oder Jura-Studium mit der Mindestanforderung der umgangssprachlichen „kleinen“ Scheinen
- ein abgeschlossenes Studium einer anderen Fachrichtung
- eine zweijährige, praktische Erfahrung in einer Rechtsanwaltskanzlei in Vollzeit.
Abkürzung in Ausbildung und Verlängerung der Ausbildungszeit
Nach §8 kann sich dann die Ausbildung verkürzen, wenn
[…] zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird.
Auch hier geht es um die Möglichkeit alle Ausbildungsinhalte vollständig unterzubringen.
Der Paragraph schließt auch eine Teilzeitberufsausbildung mit ein.
Denn die Verkürzung in der Ausbildung kann sich auch auf die täglichen oder wöchentlichen Zeiten beziehen. Hierbei ist zu beachten, dass eine verkürzte Wochenstunden-Anzahl nicht zwangsläufig eine Verlängerung der gesamten Ausbildungsdauer nach sich ziehen muss.
Falls aber bei der Teilzeitberufsausbildung nicht alle Ausbildungsinhalte untergebracht werden können, muss ein Antrag auf Verlängerung der Ausbildung gestellt werden.
Eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen einer Ausbildung wird immer dann relevant, wenn es um die Betreuung eines Kindes oder die Pflege von Familienangehörigen geht.
Dies ist im selben Paragraphen wie die Verkürzung geregelt.
In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag Auszubildender die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
Auch bei einem Arbeitsplatzwechsel greift die Regelung und die bereits erbrachte Arbeitszeit wird angerechnet.
Falls Sie den Ausbildungsberuf wechseln sollten, müssen die Ausbildungsinhalte ähnlich und damit vergleichbar sein, damit eine Anrechnung gelten kann.
Die Verkürzung der Ausbildung in Zahlen
Laut ReNoPat-Ausbildungsverordnung gilt für die Ausbildung zum Rechtanwaltsfachangestellten in der Regel eine Ausbildungsdauer von drei Jahren. Diese kann sich, wie folgt, verkürzen:
- Mit einem mittleren Bildungsabschluss kann sich die Ausbildungszeit um maximal sechs Monate verkürzen.
- Des Weiteren kann man auch eine Ausbildung mit dem Abitur verkürzen. Das schließt zudem die Fachhochschulreife ein. In beiden Fällen ist eine Verkürzung von bis zu zwölf Monaten möglich.
- Vorherige Ausbildungen in demselben Beruf, den Sie eventuell nach einem Abbruch der Ausbildung wieder aufnehmen möchten, oder in einem verwandten Beruf können eine verkürzte Ausbildung für Rechtsanwaltsfachangestellte bedeuten. Die Industrie- und Handelskammern sprechen an dieser Stelle von einem angemessenen Umfang, jedoch maximal zwölf Monate.
Grundsätzlich gilt, dass eine dreijährige Berufsausbildung nicht auf weniger als um die Hältfe verkürzt werden kann – also die Mindestausbildungszeit beträgt 1,5 Jahre.
Außerdem wird ein Antrag auf Ausbildungsverkürzung immer individuell betrachtet. Die Zeiträume sind abhängig vom Einzelfall.
Eine Verlängerung kann jeder Auszubildende aus verschiedenen Gründen beantragen.
- Dazu zählen erhebliche Fehlzeiten wegen Krankheit sowie ein Handicap des Azubis.
- Aber auch eine mangelhafte Ausbildung im Betrieb oder in der Berufsschule sowie ein kompletter Ausfall der Ausbildung können dazu führen, dass die notwendigen Inhalte nicht vermittelt werden.
- Daneben ist eine Ausbildungsverkürzung mit Antrag bei der bereits erwähnten Teilzeitberufsausbildung möglich.
Verkürzen der Ausbildung durch eine frühzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
Auf Grundlage des §45 im BBiG können Sie auch Ihre Ausbildungsdauer verringern. In diesen Fällen kann jeder vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden.
Dafür müssen selbstverständlich die erbrachten Leistungen vorliegen.
Der Antrag für eine solche Möglichkeit sollte rechtzeitig an die zuständige Rechtsanwaltskammer gestellt werden. Am besten gestaltet sich dies ungefähr in der Mitte der Ausbildung.
Bei dieser vorgezogenen Abschlussprüfung bleibt der eigentliche Ausbildungsvertrag bestehen. Damit geht einher, dass sich das Ausbildungsende auch nicht ändert.
Der Ausbildungsbetrieb und die Berufsschule müssen dem Auszubildenden mindestens gute Leistungen bescheinigen. Damit weist der Azubi alle Fähigkeiten nach, die er für die Ausübung seines Berufs benötigt.
Folgende Unterlagen reichen Sie dafür ein:
- den vollständig ausgefüllten Antrag auf die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
- die Leistungsnachweise beziehungsweise Bescheinigungen des Ausbildungsbetriebs
- und eine Kopie des letzten Berufsschulzeugnisses.
Daneben bezieht sich der Paragraph 45 zudem auf die Zeit, die ein Auszubildender in seinem Beruf tätig war.
Als Minimum ist das Eineinhalbfache angegeben. Dazu zählen auch die Ausbildungszeiten in anderen, relevanten Ausbildungsberufen. Dabei berücksichtigt das Gesetz auch ausländische Bildungsabschlüsse und Berufstätigkeiten im Ausland.