FAQ: Aufnahmeeinrichtung
Die Aufnahmeeinrichtung oder auch Ankunftszentrum genannt, ist die erste Anlaufstelle für Asylsuchende. In dieser Einrichtung können Asylbewerber den Asylantrag stellen. Welche Leistungen sie dort erhalten regelt das Asylbewerberleistungsgesetz.
Nach der Registrierung des Asylsuchenden in der Erstaufnahmeeinrichtung, erfolgt die Verteilung auf die Bundesländer nach einem bestimmten System nach Aufnahmequote und Herkunftsland. Flüchtlinge können dann ihren Asylantrag nur in der Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in der zugeordneten Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende stellen.
Neben der Registrierung und Erteilung eines Auskunftsnachweises und einer Aufenthaltsgestattung, erhalten die Asylbewerber unter anderem Unterkunft, medizinische Versorgung und Verpflegung. Grundsätzlich besteht im Asylrecht die Pflicht, 18 Monate in der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende zu wohnen.
Inhalt
Was ist eine Aufnahmeeinrichtung?
Die Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende gibt ihnen Unterkunft und Versorgung. Die Einrichtung ist zudem dafür verantwortlich, die nächste Außenstelle des Bundesamts oder das nächstgelegene Ankunftszentrum zu informieren.
Doch was sind weitere Aufgaben der Aufnahmeeinrichtung und welche gesetzlichen Vorgaben gibt es dazu? Lesen Sie mehr dazu in dem folgenden Ratgeber.
Was sagt das Gesetz über die Leistungen in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende?
Das Asylbewerberleistungsgesetz regelt die Versorgung der Asylbewerber und sichert den Grundbedarf. Es legt die genaue Höhe und Art der Leistungen fest. Danach werden dem Asylbewerber Leistungen gewährt, wie beispielsweise:
- Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Heizung, Gesundheits- und Körperpflege, Verbrauchsgüter im Haushalt,
- Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse im Alltag (Bargeld)
- Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt,
- Leistungen bei besonderen Umständen je nach dem Einzelfall
Materiell äußert sich das in Geld- und Sachleistungen. In den Aufnahmeeinrichtungen werden Sachleistungen vorrangig gewährt. Die Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes gelten beispielsweise für Asylantragstellende und Ausreisepflichtige. In der Anschlussunterbringung, die eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine private Wohnung sein kann, werden weitere Asylbewerberleistungen erbracht.
Im Falle der Hilfebedürftigkeit erhalten Asylsuchende ab Ausstellung des Auskunftsnachweises Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). 163 Euro pro Monat stehen einer alleinstehenden Person in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende zu. 500 Euro ist der Betrag, den eine Familie aus vier Personen erlangt. Die Verpflegung und Unterkunft bekommen sie zusätzlich als Sachleistung. Sie gelten als Sicherung des physischen Existenzminimums.
Gesundheitsleistungen
Das Asylbewerberleistungsgesetz sieht ebenfalls Gesundheitsleistungen vor. In den 18 Monaten in der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende werden Schmerzzustände und akute Krankheiten behandelt. Die Behandlung chronischer Krankheiten ist ebenso möglich, wenn sie beispielsweise Schmerzen verursachen oder eine Therapie unerlässlich für die Gesundheit ist.
Nach den 18 Monaten bekommen Asylbewerber eine Krankenversicherungskarte. Sie haben damit Anspruch auf Analogleistungen; dieselben Leistungen wie gesetzlich Versicherte.
Auskunftsnachweis und Aufenthaltsgestattung in der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende
Wer Asyl in einer Aufnahmeeinrichtung sucht, wird zunächst mit der erkennungsdienstlichen Behandlung registriert. Er bekommt die Bescheinigung zur Meldung als Asylsuchender, den sogenannten Auskunftsnachweis und eine Aufenthaltsgestattung. Die Aufenthaltsgestattung gilt bis zum Abschluss des Asylverfahrens und gibt ihm ein Aufenthaltsrecht. Der Asylsuchende erhält sie kurz nach dem Auskunftsnachweis.
Unterkunft in der Aufnahmeeinrichtung und Folgeunterbringung
Wie lange muss man in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende wohnen? In den Aufnahmeeinrichtungen in Deutschland bleiben Asylsuchende höchstens 18 Monate. Nach dieser Zeit können sie in eine Gemeinschaftsunterkunft ziehen. Dann erhalten sie regelmäßige Leistungen nach dem SGB XXII. Minderjährige Kinder und deren Familien müssen lediglich sechs Monate in der Aufnahmeeinrichtung verbringen. In einigen Bundesländern ist eine Folgeunterbringung in einer Wohnung vorgesehen. Dabei dürfen Asylbewerber ihren Wohnsitz innerhalb Deutschlands während des Asylverfahrens nicht frei wählen. Sie werden nach dem “Königsteiner Schlüssel” auf die Bundesländer verteilt, wo die zuständigen Behörden ihnen einen Ort zuweisen.
Die sogenannte Residenzpflicht gilt für Asylsuchende, solange sie in der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende wohnen müssen, aber längstens für drei Monate. Diese Pflicht bedeutet, dass Asylbewerber den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde nicht ohne eine Genehmigung verlassen können. Für wichtige Termine, wie solche vor Gerichten, Behörden und Rechtsanwälten, müssen Sie keine Erlaubnis einholen. Die Ausländerbehörden können die Residenzpflicht unter bestimmten Umständen verlängern.
Wer betreibt eine Erstaufnahmeeinrichtung?
Nach § 44 AsylG (Asylgesetz) sind die Länder verpflichtet, die Unterbringung der Asylbegehrenden zu gewährleisten. Die Bundesländer haben also die Hauptverantwortung über die Aufnahme und legen jeweils eine zentrale Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber in dem Land fest. In jeder Erstaufnahmeeinrichtung sitzt zudem eine Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat allerdings auch eine Aufgabe in der Zuweisung der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle teilt den Ländern monatlich die Zahl der Zugänge von Asylbegehrenden, die voraussichtliche Entwicklung und den voraussichtlichen Bedarf an Unterbringungsplätzen mit.