Aufenthaltsverordnung (AufenthV): Was ist in ihr bestimmt?

Was ist in der Aufenthaltsverordnung geregelt?
Was ist in der Aufenthaltsverordnung geregelt?

FAQ: Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Was regelt die Aufenthaltsverordnung (AufenthV)?

Die Aufenthaltsverordnung ergänzt die Vorgaben und Regelungen des Aufenthaltsgesetzes näher. Sie ist eine der wichtigsten Grundlagen im Aufenthaltsrecht.

Gibt es Bestimmungen zu Visa und Aufenthaltstiteln?

Ja. In den §§ 15 bis 30 AufenthG ist definiert, welche Aufenthaltstitel wann benötigt werden und welche Beschränkungen und Ausnahmen diesbezüglich greifen. Hier lesen Sie mehr dazu.

Ist etwas zu den Gebühren in der AufenthV bestimmt?

Ja. Die AufenthV beinhaltet Bestimmungen zur Höhe der Gebühren in den jeweiligen Verfahren sowie zu möglichen Befreiungen und Reduzierungen. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Aufenthaltsverordnung (AufenthV) als Ergänzung zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Im Aufenthaltsrecht ist die AufenthV eine Ergänzung zum Aufenthaltsgesetz.
Im Aufenthaltsrecht ist die AufenthV eine Ergänzung zum Aufenthaltsgesetz.

Bei der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) handelt es sich um eine Rechtsverordnung, die Regelungen und Vorschriften aus dem Aufenthaltsgesetz ergänzt und näher definiert. Im Aufenthaltsrecht werden durch die AufenthV unter anderem Fragen zur Passpflicht, zum Ausweisrecht sowie zu Ausnahmen und Befreiungen von Erfordernissen für Aufenthaltstitel geregelt. Es handelt sich um Themen zum Verfahrensrecht im Rahmen des Aufenthaltsrechts und umfasst darüber hinaus auch die damit verbundenen Verwaltungsgebühren.

Die Verordnung wurde 2004 erlassen und im Februar 2024 aktualisiert. Sie beinhaltet über 90 Paragraphen und 27 Anlagen. In den Paragraphen 1 bis 14 AufenthV wird bestimmt, welche Pass- und Passersatzpapiere in Deutschland anerkannt werden und wann für Ausländer eine Passpflicht besteht. Diese besteht grundsätzlich bei der Einreise nach Deutschland.

Gemäß § 2 AufenthV gilt bezüglich der Passpflicht unter anderem auch Folgendes:

Minderjährige Ausländer, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfüllen die Passpflicht auch durch Eintragung in einem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz eines gesetzlichen Vertreters. Für einen minderjährigen Ausländer, der das zehnte Lebensjahr vollendet hat, gilt dies nur, wenn im Pass oder Passersatz sein eigenes Lichtbild angebracht ist.

Halten sich Ausländer in Deutschland auf und benötigen ein Reisedokument, ist in § 6 AufenthV definiert, dass ein solches ausgestellt werden kann, wenn eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG vorliegen. Des Weiteren ist die Ausstellung dann eine Option, wenn die endgültige Ausreise aus Deutschland ermöglicht werden soll.

Darüber hinaus kann laut § 14 AufenthV in Ausnahmefällen von der Passpflicht abgesehen werden, wenn:

  • es sich um eine Einreise im Notfall handelt und die Ausländer auf dem Seeweg oder per Flug einreisen oder zur Hilfeleistung in Katastrophenfällen einreisen.
  • es sich um Flug- oder Begleitpersonal bei Rettungsflügen handelt.

§§ 15 bis 30 AufenthV: Ausnahmen bei Visum und Aufenthaltstitel

AufenthV: Bestimmungen zum Visum bzw. Aufenthaltstitel sind in der Verordnung zu finden.
AufenthV: Bestimmungen zum Visum bzw. Aufenthaltstitel sind in der Verordnung zu finden.

Wann Ausländer von der Pflicht eines Visums oder eines Aufenthaltstitels befreit sind und wann diesbezüglich Beschränkungen bestehen, wird in den Paragraphen 15 bis 30 AufenthV festgelegt. So ist beispielsweise in §§ 17 und 17a AufenthV bestimmt, dass im Falle einer Erwerbstätigkeit Inhaber eines EU-Aufenthaltstitels nicht von der Pflicht eines Aufenthaltstitels für Deutschland befreit sind. Das gilt sofern der Ausländer länger als 90 Tage in Deutschland bleibt. Liegt der Zeitraum des Aufenthalts unter 90 Tage, sind diese Personen von der Pflicht befreit. Ebenfalls befreit sind nach § 16 AufenthV Personen, die ältere Dokumente, die in Anlage A zur Verordnung benannt sind, besitzen.

In den Paragraphen 18 bis 22 AufenthV sind Regelungen zu den Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweispapiere zu finden. So sind unter anderem in § 19 AufenthV Vorgaben zu dienstlichen Pässen festgehalten. Darüber hinaus sind Sonderregelungen für Flugpersonal, Seeleute und Binnenschifffahrt aufgeführt. Sonderregelungen für Bürger der Schweiz sind in § 28 AufenthV festgelegt. 

§§ 31 bis 38f: Zustimmung der Ausländerbehörden

Wann in Visumsverfahren bzw. bei den Verfahren im Rahmen des Aufenthaltsrechts die Zustimmung der Ausländerbehörden oder der obersten Landesbehörden notwendig ist, wird ab § 31 definiert. Unter anderem ist bestimmt, dass es keiner Zustimmung zum Visum bedarf, wenn Spätaussiedler nach Deutschland einreisen, sofern ein Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz vorliegt. Des Weiteren gilt das nach § 34 AufenthV auch für Wissenschaftler und Studenten, wenn die im Paragraphen genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das ist insbesondere bei öffentlich geförderten Stipendien und in bestimmten Wissenschaftsbereichen der Fall. 

Welche Forschungseinrichtungen als solche anerkannt werden und somit unter das besondere Aufnahmeverfahren fallen, ist in den §§ 38 bis f AufenthV bestimmt. 

Aufenthaltstitel für längere Aufenthalte in Deutschland

Bestimmte Regelungen in der AufenthV betreffen Gebühren im Verfahren.
Bestimmte Regelungen in der AufenthV betreffen Gebühren im Verfahren.

In den Paragraphen 39 bis 41 AufenthV finden sich die Regelungen zu den Aufenthaltstiteln, die zu einem längeren Aufenthalt auf dem Bundesgebiet berechtigen. Sowohl die Voraussetzungen zur Beantragung als auch zur Verlängerung der Titel sind hier definiert. Zudem gibt es Bestimmungen für die Verlängerung eines Kurzaufenthalts über die 90 Tage hinaus, wenn es sich um Ausnahmefälle handelt (§ 40 AufenthV). 

Halten sich Personen aus humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen in Deutschland auf, gelten unter Umständen bezüglich des Wohnsitzes innerhalb Deutschlands und innerhalb der EU bestimmte Vorschriften. Soll ein solcher verlegt werden, greifen die Vorgaben aus §§ 41 – 42 AufenthV.

AufenthV: Gebühren und Ordnungswidrigkeiten

Im Aufenthaltsrecht fallen in jedem Verfahren Gebühren an. Die Regelungen bezüglich der Erhebung, Reduzierung oder Befreiung von diesen, sind in §§ 44 – 54 AufenthV definiert. So ist beispielsweise in § 45 AufenthV festgelegt, wie hoch die „Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte“ ausfallen. Sonstige Verfahrensgebühren sind ab § 47 AufenthV aufgeführt. In § 52 AufenthV finden sich die Bestimmungen zu den Ermäßigungen und Befreiungen von Gebühren.

So gilt unter anderem:

Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren für die Erteilung eines nationalen Visums befreit.

§ 56 AufenthV: Haben Ausländer einen berechtigten Aufenthalt, müssen sie bestimmte ausweisrechtliche Pflichten beachten.
§ 56 AufenthV: Haben Ausländer einen berechtigten Aufenthalt, müssen sie bestimmte ausweisrechtliche Pflichten beachten.

Welche ausweisrechtlichen Pflichten in Deutschland bestehen und welche ordnungsrechtlichen Vorschriften damit verbunden sind, wird in den Paragraphen 55 – 57 AufenthV festgehalten. Auch Muster und Vorlagen zu den Aufenthaltstiteln und Passersatzdokument sind in der Aufenthaltsverordnung beschrieben (§§ 58 bis 61).

Welche Daten durch und an die Ausländerbehörden übermittelt werden können und welche Regelungen diesbezüglich greifen, wird in den §§ 62 bis 76a bestimmt. Wann es sich dann im Rahmen des Aufenthaltsrechts um Ordnungswidrigkeit handelt und wer für die Verfolgung dieser zuständig ist, ist in den §§ 77 und 78 AufenthV zu finden.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (53 Bewertungen, Durchschnitt: 4,08 von 5)
Loading ratings...Loading...

Über den Autor

Dörte L.
Dörte L.

Dörte studierte an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik. Bereits während dieser Zeit hat sie sich im Zuge verschiedener Praktika in Redaktionen mit Themen wie Internetrecht, Umweltschutz, Verbraucherschutz und Mietrecht befasst. Mit ihren Kenntnissen und Erfahrungen in diesen und weiteren Schwerpunktbereichen unterstützt sie das anwalt.org-Team seit 2016.

Bildnachweise

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert