FAQ: deutsches Aufenthaltsrecht
Im Aufenthaltsrecht sind alle Bestimmungen und Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland definiert. Sowohl im Asylrecht als auch im Ausländerrecht ist das Aufenthaltsrecht eine der wichtigsten Grundlagen.
Je nachdem zu welchem Zweck sich Personen in Deutschland oder EU aufhalten, kommen verschiedene Erlaubnisse und Aufenthaltstitel in Frage. Grundsätzlich müssen diese immer beantragt werden. Eine Übersicht zu den möglichen Titeln finden Sie hier.
Auch das hängt davon ab, warum Sie sich in Deutschland aufhalten. Welche unbefristeten Aufenthaltstitel es gibt, haben wir im entsprechenden Ratgeber für Sie zusammengefasst. Was beispielsweise bei einem Aufenthalt nach einer Hochzeit wichtig ist, lesen Sie hier.
Inhalt
Wichtige Ratgeber zur Einreise:
Aufenthaltsrecht per Gesetz: Was gilt in Deutschland?
Das Aufenthaltsrecht umfasst in Deutschland alle Belange, die den Aufenthalt im Land ermöglichen bzw. erlauben. Da gehören jegliche Arten von Aufenthaltserlaubnissen und Aufenthaltstiteln. So fallen sowohl die Beantragung eines Visums als auch die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder subsidiärer Schutz oder eine Duldung unter das Aufenthaltsrecht.
Grundsätzlich sind alle Voraussetzungen und Bedingungen für die Einreise nach Deutschland, einen kurz- oder langfristigen Aufenthalt sowie für die Erwerbstätigkeit und die Einbürgerung im Aufenthaltsrecht bestimmt. Eine der wichtigsten gesetzlichen Grundlagen bildet unter anderem das Aufenthaltsgesetz (AufenthG). In diesem sind alle Regelungen zum Aufenthalt definiert. So ist zum Beispiel festgelegt, wann ein Aufenthaltstitel notwendig ist und welche es gibt.
Wichtig ist, dass diese Vorgaben im AufenthG zum Aufenthaltsrecht für EU-Bürger keine Rolle spielen, da für sie andere Regelungen in Bezug auf Aufenthalt und Erwerbstätigkeit definiert sind. Für Bürger des EWR, der Schweiz und der EU ist das Aufenthaltsrecht im Rahmen des Freizügigkeitsgesetzes geregelt.
Wichtige Ratgeber zum Aufenthalt:
Berechtigungen zum Aufenthalt in Deutschland
Je nachdem, aus welchem Grund bzw. zu welchem Zweck eine Einreise nach Deutschland erfolgt, sind verschiedene Aufenthaltserlaubnisse erforderlich. Gelten die Vorschriften der EU-Freizügigkeit nicht, muss jeder Ausländer gemäß Aufenthaltsrecht einen Aufenthaltstitel besitzen, wenn er einreisen und sich in Deutschland aufhalten will. Ohne einen Titel ist der Aufenthalt unrechtmäßig und strafbar.
Bei den notwendigen Titeln wird im Aufenthaltsrecht unterschieden, ob der Aufenthalt befristet oder unbefristet erlaubt ist. Für jeden dieser Titel gelten unterschiedliche Bestimmungen und Voraussetzungen.
Laut § 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gibt es derzeit folgende fünf Aufenthaltstitel:
- Befristet: Visa, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte der EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte
- Unbefristet: Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
Zu diesen Titeln kommen im Aufenthaltsrecht noch unterschiedliche Erlaubnisse für Sonderfälle hinzu. Grundsätzlich zählt auch eine Einbürgerung in das Aufenthaltsrecht, hat jedoch eine Sonderstellung, da für eine solche immer ein unbefristeter Aufenthaltstitel Voraussetzung ist. Ohne einen solchen ist eine Einbürgerung nicht möglich.
Um sich legal in Deutschland aufhalten zu können, müssen Ausländer notwendige Titel gemäß Aufenthaltsrecht beantragen. Je nach Art des Titels erfolgt dies entweder bei den deutschen Auslandsvertretungen wie Botschaften und Konsulate oder vor Ort bei den Ausländerbehörden in Deutschland. Welche zuständig ist, kann sich regional unterscheiden.
Asyl- und Aufenthaltsrecht: Welche Berechtigungen gibt es hier?
Asylrecht und Aufenthaltsrecht sind eng miteinander verbunden, denn jeder Ausländer, der in Deutschland Asyl beantragt, erhält eine Erlaubnis zum Verbleib im Land. Diese berechtigt zunächst zu einem befristeten Aufenthalt während des laufenden Asylverfahrens. Die sogenannte Aufenthaltsgestattung stellt keinen Aufenthaltstitel dar. Dieser wird mit einer Aufenthaltserlaubnis erst erteilt, wenn das Asylverfahren positiv entschieden ist.
Eine Aufenthaltsgestattung verliert ihre Gültigkeit, wenn entweder ein Titel erteilt wird oder eine Abschiebeanordnung bei negativen Bescheid erfolgt. Darüber hinaus kann die Gültigkeit auch erlöschen, wenn Asylbewerber innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Ankunftsnachweise keinen Asylantrag stellen oder diesen zurückziehen.
Wird ein Asylverfahren negativ entschieden, haben Asylbewerber noch die Möglichkeit, im Aufenthaltsrecht eine Duldung zu erhalten. Auch dabei handelt es sich nicht um einen Aufenthaltstitel. Diese Erlaubnis wird befristet ausgestellt und setzt die Strafbarkeit eines unerlaubten Aufenthalts für diese Zeit aus. Eine Duldung wird unter anderem bei folgenden Sachlagen erteilt:
- Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich
- Härtefallregelungen
Die Duldung erlischt, wenn der Betreffende ausreist. Es besteht auch keine Erlaubnis für eine erneute Einreise. Für diese ist dann ein neuer Aufenthaltstitel zu beantragen. Bei einer Duldung bzw. nach einer Ausreise aufgrund eines abgelehnten Antrags oder einer Abschiebung ist es recht schwer, ein auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht zu erhalten. Hier kommt es immer auf den jeweiligen Einzelfall an. Im Zweifel sollten sich Betroffene rechtlich durch einen Anwalt für Aufenthaltsrecht beraten lassen.
Des Weiteren haben Personen mit einer Duldung unter Umständen die Option, ein sogenanntes Chancen-Aufenthaltsrecht zu beantragen und ausnahmsweise eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Nach AufenthG § 104c kann ein Chancen-Aufenthaltsrecht dann greifen, wenn der Ausländer:
sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und er
1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und
2. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde […]
Wird ein solches Chancen-Aufenthaltsrecht gewährt, hat der Antragsteller 18 Monate Zeit, die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zu erfüllen. Darüber hinaus gilt, dass Ehe- oder Lebenspartner und auch minderjährige Kinder des Antragstellers einen Aufenthaltstitel erhalten können, auch wenn sie selbst die Voraussetzungen für ein Chancen-Aufenthaltsrecht nicht erfüllen.
Aufenthaltsrecht nach einer Heirat: Was gilt diesbezüglich?
Gilt ein Aufenthaltsrecht für Ehepartner Deutscher automatisch oder müssen sie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht beantragen? Um dieses Thema ranken sich viele Mythen, da es auch recht kompliziert erscheint. Doch ist es tatsächlich so? Auch für Lebenspartner aus Staaten außerhalb der EU bzw. des EWR gilt, dass bestimmte Bedingungen zur Einreise beachtet werden müssen.
Ein deutscher Staatsbürger kann im Ausland heiraten und den Ehepartner mit nach Deutschland nehmen. Voraussetzung ist, dass die ausländische Eheschließung in Deutschland anerkannt wird. In der Regel prüfen die Botschaften dies vor der Erteilung eines notwendigen Einreisevisums. Die Heirat kann jedoch auch in Deutschland stattfinden. Hierfür ist dann ein Visum zur Eheschließung notwendig. Üblicherweise wird dies durch die Botschaft dann ausgestellt, wenn das Standesamt bestätigt, dass alle notwendigen Dokumente eingereicht wurden und ein Hochzeitstermin feststeht.
Wichtig ist, dass nach einer Hochzeit zwar der Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis besteht, ein Visum für die Einreise dennoch vorliegen muss. Gibt es ein Schengen-Visum, muss eine Aufenthaltserlaubnis weiterhin beantragt werden, denn eine automatische Umwandlung gibt es nicht. Der Nachweis eines A1-Sprachniveaus ist in der Regel notwendig.
Ausnahmen von den Visumsregelungen gelten für Lebenspartner von Inhabern einer Blauen Karte unter anderem aus folgenden Staaten:
- Australien
- Brasilien
- Großbritannien
- Israel
- Japan
- Kanada
- Neuseeland
- Südkorea
- USA
Partner von EU-Bürgern fallen im Aufenthaltsrecht unter die gleichen Vorschriften zur Freizügigkeit wie die EU-Bürger. Hier ist weder ein Visum noch ein Sprachnachweis notwendig.
Heiratet ein in Deutschland ansässiger Bürger eines Drittstaates, muss für die Aufenthaltserlaubnis des Ehe- oder Lebenspartners zusätzlich zum Visum und Sprachnachweis ein gesichertes Einkommen vorliegen. Das bedeutet, dass keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden dürfen.
Dem Antrag für eine Hochzeit oder einen Ehegattennachzug muss die Ausländerbehörde am Wohnort zustimmen. Dies kann eine Dauer zwischen sechs Wochen und vier Monaten bedeuten.
Was passiert mit dem Aufenthaltsrecht nach einer Trennung?
Erlischt das Aufenthaltsrecht nach einer Scheidung? Ist die Ehe bzw. Partnerschaft der einzige Grund für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis, kann das Wegfallen von diesem durchaus zum Verlust der Erlaubnis führen. Ehemalige Partner sind dann verpflichtet auszureisen.
Achtung: Es gilt nicht der Zeitpunkt der Scheidung, sondern der der Trennung vom Partner. Es spielt auch keine Rolle, ob die Partnerschaft formal noch besteht. Ist die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben, hat das Einfluss auf das Aufenthaltsrecht.
Besteht für den Partner noch kein eigenes Aufenthaltsrecht, ist der Aufenthalt, wie bereits erwähnt, vom Status der Partnerschaft abhängig. Erst nach mindestens drei Jahren bestehender Ehe in Deutschland kann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erteilt werden (siehe § 31 AufenthG), wenn die entsprechenden weiteren Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Es handelt sich jedoch immer um eine Einzelfallentscheidung. So kann in besonderen Härtefällen unter Umständen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht schon vor den drei Jahren gewährt werden.
Beispiele für solche Härtefälle können unter anderem folgende sein:
- Drohende Gefahren im Heimatland (Ächtung nach Scheidung, Zwangsabtreibung, Gewaltandrohung, drohende Verhaftung)
- Kindeswohl bei gemeinsamen Kindern
- Gewalt während der Ehe
Ob eine Mitteilungspflicht über die Veränderung besteht, hängt vom Einzelfall und von den Auflagen der Ausländerbehörde ab.