Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Bürgern der EU und des EWR

Drittstaatsangehörige erhalten eine Aufenthaltskarte, wenn sein Familienangehöriger als EU-Staatsbürger sein Recht auf Freizügigkeit in Deutschland ausübt.
Drittstaatsangehörige erhalten eine Aufenthaltskarte, wenn sein Familienangehöriger als EU-Staatsbürger sein Recht auf Freizügigkeit in Deutschland ausübt.

FAQ: EU-Aufenthaltskarte in Deutschland

Wer bekommt eine Aufenthaltskarte?

Die Karte ist kein Aufenthaltstitel, sondern dient als Nachweis über ein Aufenthaltsrecht in Deutschland. Eine solche Karte erhalten freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige von Bürgern der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums, wenn sie selbst Drittstaatsangehörige sind.

Ist eine Aufenthaltskarte unbefristet?

Nein, die Karte wird in der Regel für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt, es sei denn, die Bezugsperson strebt einen Aufenthalt für kürzere Zeit an.

Wo kann ich die Aufenthaltskarte beantragen?

Sie erhalten die Aufenthaltskarte von Amts wegen von der Ausländerbehörde, die für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Hier erfahren Sie Näheres zu den Voraussetzungen der Erteilung der Aufenthaltskarte.

Was ist eine Aufenthaltskarte für Nicht-EU-Bürger?

Seit 2011 gibt es eine elektronische Chipkarte als Aufenthaltskarte.
Seit 2011 gibt es eine elektronische Chipkarte als Aufenthaltskarte.

Nicht-deutsche Unionsbürger, EWR-Bürger und Schweizer genießen Freizügigkeit. Sie dürfen sich innerhalb der Europäischen Union – und damit auch in Deutschland – frei bewegen.

Neben der Einreise und dem Aufenthalt bedeutet dies auch, dass sie dort einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen. Eine besondere Erlaubnis benötigen sie dafür nicht.

Auch drittstaatsangehörige Familienangehörige haben ein Aufenthaltsrecht, wenn sie mit einem EU-, EWR- oder Schweizer Bürger, der sogenannten Bezugsperson, eine familiäre Lebensgemeinschaft bilden.

Zu den berechtigten Familienangehörigen zählen:

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
  • Verwandte in gerader Linie, das heißt, Personen, die voneinander abstammen (Großeltern, Eltern und Kinder)

Diese Familienangehörigen erhalten eine Aufenthaltskarte von der für ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde, wenn sie selbst eine andere Staatsangehörigkeit als die der EU– und EWR-Mitgliedsstaaten oder der Schweiz besitzen und sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten wollen. Für einen kürzeren Aufenthalt ist keine Karte erforderlich. Dann genügt ein Pass bzw. Passersatz und die erkennbare Begleitung der Bezugsperson.

Was ist der Unterschied zwischen Aufenthaltstitel und Aufenthaltskarte? Die Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU ist selbst kein Aufenthaltstitel, sondern die Bescheinigung über ein bereits bestehendes Aufenthaltsrecht. Schließlich beruht sie nicht auf dem Aufenthaltsgesetz, sondern auf dem Freizügigkeitsgesetz/EU. Weil das Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen bereits durch Unionsrecht – durch die Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV – begründet wird, hat die Karte lediglich feststellenden (deklaratorischen) Charakter.

Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltskarte

Aufenthaltskarte und Aufenthaltstitel sind nicht dasselbe. Die Karte bescheinigt nur das Aufenthaltsrecht.
Aufenthaltskarte und Aufenthaltstitel sind nicht dasselbe. Die Karte bescheinigt nur das Aufenthaltsrecht.

Die Familienangehörigen müssen die Karte nicht extra beantragen, sondern lediglich die notwendigen Angaben zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte machen, beispielsweise wenn sie sich bei der örtlichen Meldebehörde anmelden, um ihrer wohnrechtlichen Meldepflicht nachzukommen.

Die Meldebehörde leitet die erforderlichen Daten normalerweise an die zuständige Ausländerbehörde weiter.

Die Ausländerbehörde wird zunächst prüfen, ob die Voraussetzungen der EU-Freizügigkeit vorliegen. Dafür kann sie zum Beispiel folgende Nachweise fordern:

  • anerkannter und gültiger Pass bzw. Passersatz
  • Nachweis über die familiären Beziehungen, z. B. Geburts- oder Heiratsurkunde
  • Nachweis darüber, dass die Bezugsperson derzeit ihr Freizügigkeitsrecht ausübt, insbesondere Meldebestätigung
  • Nachweis über das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel und einer Krankenversicherung, falls die Bezugsperson nicht erwerbstätig ist
  • Sprachkenntnisse müssen nicht nachgewiesen werden

Die Ausländerbehörde erteilt die Aufenthaltskarte von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem die erforderlichen Angaben gemacht wurden. Der Aufenthalt gilt bis zu ihrer Entscheidung als rechtmäßig. Der Familienangehörige erhält dafür unverzüglich eine Bescheinigung darüber, dass er die erforderlichen Angaben gemacht hat.

Für die Ausstellung der Aufenthaltskarte entstehen Kosten in Höhe von 37,00 € für Familienangehörige ab dem 24. Lebensjahr bzw. 22,80 € bis zum 24. Lebensjahr.

Wie lange ist eine Aufenthaltskarte gültig? Dauer & Verlust des Aufenthaltsrechts

Kann man eine Aufenthaltskarte verlängern?
Kann man eine Aufenthaltskarte verlängern?

Die Ausländerbehörde stellt die Aufenthaltskarte gewöhnlich für fünf Jahre aus, sofern der Aufenthalt der Bezugsperson nicht für einen kürzeren Zeitraum angelegt ist.

Entfallen die Voraussetzungen der EU-Freizügigkeit bei der Bezugsperson innerhalb von fünf Jahren, kann die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts feststellen und die Aufenthaltskarte einziehen.

Der Verlust des Aufenthaltsrecht kann auch festgestellt werden, …

  • wenn der Familienangehörige gefälschte Dokumente vorlegt oder sein Freizügigkeitsrecht anderweitig vortäuscht oder
  • mit der Bezugsperson keine familiäre Lebensgemeinschaft bildet
  • aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU – das ist allerdings nur unter sehr strengen Bedingungen möglich. In diesem Fall führt der Verlust auch zu einem Wiedereinreiseverbot. Die erneute Einreise und der Aufenthalt in Deutschland sind strafbar.

Gut zu wissen: Wird der Pass oder Personalausweis ungültig, so führt dies gemäß § 6 Abs. 7 FreizügG/EU nicht automatisch dazu, dass damit auch das Aufenthaltsrecht bzw. die Aufenthaltskarte abgelaufen ist.

Aufenthaltsrecht bei Wegfall der Bezugsperson

Hat der Inhaber einer Aufenthaltskarte die Bezugsperson verloren, so bleibt sein Aufenthaltsrecht unter bestimmten Bedingungen trotzdem bestehen.

Verstirbt die Bezugsperson, bleibt das Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen bestehen, wenn sie …

  • selbst als Arbeitnehmer oder selbstständig tätig ist/wird oder
  • selbst für Lebensunterhalt und Krankenversicherung aufkommen kann und
  • sich vor dem Tod der Bezugsperson für mindestens ein Jahr als Familienangehöriger in Deutschland aufgehalten hat

Im Falle einer Scheidung bzw. Aufhebung der Ehe bzw. Lebensgemeinschaft bleibt das mit der Aufenthaltskarte bescheinigte Aufenthaltsrecht bestehen, wenn der Familienangehörige …

  • selbst als Arbeitnehmer oder selbstständig tätig ist/wird oder
  • selbst für Lebensunterhalt und Krankenversicherung aufkommen kann.

Darüber hinaus verlangt § 3 Abs. 4 FreizügG/EU, dass …

  • die Ehe bzw. Lebensgemeinschaft für mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr in Deutschland oder
  • der Familienangehörige die elterliche Sorge für die Kinder der Bezugsperson trägt oder
  • ein zwischen den Ehe- bzw. Lebenspartnern vereinbartes bzw. gerichtlich eingeräumtes Umgangsrecht mit dem minderjährigen Kind ausschließlich im Bundesgebiet besteht
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Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Franziska hat nach ihrer juristischen Ausbildung in verschiedenen Branchen gearbeitet. Seit 2017 ist sie Teil der anwalt.org-Redaktion. Durch ihre fachliche Ausrichtung liegen ihr Texte zu unterschiedlichsten rechtlichen Fragestellung im Verkehrsrecht, Umweltrecht, Strafrecht und vielem mehr.

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