FAQ: Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist Teil des Zuwanderungsgesetzes und somit auch eine wichtige Grundlage des Asylrechts. Im Gesetz werden die Voraussetzungen für die Ein- und Ausreise sowie für den dauerhaften Aufenthalt in Deutschland festgelegt.
Die Regelungen gelten für alle Personen, die aus einem Drittstaat nach Deutschland einreisen wollen. Sie gelten nicht für deutsche Staatsbürger, EU-Bürger bzw. einen bestimmten Personenkreis. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Das AufenthG beinhaltet einige Verschärfungen zu den alten Regelungen des Ausländergesetzes. Unter anderem wurden die Aufenthaltstitel für Bürger aus Drittstaaten und Asylbewerber in eine Aufenthaltserlaubnis und eine Niederlassungserlaubnis geändert. Was diesbezüglich in Deutschland gilt, haben wir hier zusammengefasst.
Spezielle Ratgeber zum Aufenthaltsrecht
Inhalt
Was ist im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bestimmt?
Für Ausländer, die nach Deutschland einreisen und sich im Land aufhalten möchten, gelten verschiedene gesetzliche Regelungen und Bestimmungen. Die wichtigsten sind unter anderem im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) definiert. Dieses ersetzt das Ausländergesetz und ist seit 2005 in Kraft.
Das „Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet“ beinhaltet die Grundlagen für die Ein- und Ausreise aus Deutschland sowie für den Aufenthalt im Land und ist ein wichtiger Bestandteil des Asylrechts sowie des Zuwanderungsgesetzes. Darüber hinaus sind in diesem Gesetz auch Vorschriften bezüglich der Arbeitserlaubnis sowie zum Familiennachzug zu finden.
Die Regelungen des AufenthG gelten für Personen, die aus Drittstaaten nach Deutschland einreisen. Das heißt für deutsche Staatsbürger, EU-Bürger und bestimmte weitere Personengruppen (z. B. Diplomaten) finden die Vorschriften keine Anwendung. Durch- und umgesetzt wird das Aufenthaltsgesetz in Deutschland durch die Ausländerbehörden. Der Vollzug des Aufenthaltsgesetzes obliegt allerdings den Bundesländern.
Bundeseinheitlich ist allerdings die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz. In dieser befinden sich die Vorgaben zur Handhabung des AufenthG in der behördlichen Praxis. Durch die Vorschriften sollen Standard und Maßstäbe zur Anwendung des Gesetzes einheitlich gestaltet sein. So können Behörden in bestimmten Situationen auch nach Ermessen entscheiden und die Regelungen des Gesetzes entsprechend auslegen. Die Verwaltungsvorschrift setzt allerdings einen Rahmen, der ein zu unterschiedliches Handeln der Behörden verhindert und als Auslegungshilfe dient.
Aufenthaltsgesetz in der Übersicht: Kapitel I bis X
Das AufenthG ist eine recht umfangreiche Sammlung an Vorschriften und Regelungen. Es umfasst insgesamt 10 Kapitel, die jeweils in mehrere Abschnitte unterteilt sind. In diesem Abschnitt sind dann die entsprechenden Paragraphen zu finden. Das erste Kapitel beinhaltet Begriffsbestimmungen, den Zweck des Gesetzes sowie allgemeine Grundlagen zum Geltungsbereich.
Im zweiten Kapitel werden in den acht Abschnitten die Bestimmungen und Voraussetzungen zur Einreise nach Deutschland, zum Aufenthalt, zum Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit sowie zu Asyl und Familiennachzug definiert. In diesem Kapitel wird durch das Aufenthaltsgesetz die Niederlassungserlaubnis sowie auch die eigentliche Aufenthaltserlaubnis rechtlich näher bestimmt.
In den Kapiteln drei und vier geht es um Bestimmungen zur Integration und welche Pflichten bzw. Rechte bei einem Aufenthalt zu beachten sind. In Kapitel fünf sind die Voraussetzungen zur Beendigung eines Aufenthalts und der damit verbundenen Ausreisepflicht festgehalten. So ist hier beispielsweise die Duldung im Aufenthaltsgesetz explizit definiert. Die darauffolgenden Kapitel sechs bis zehn beinhalten Vorschriften zur Zuständigkeit, zur Verwaltung, zu Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldern sowie Strafen, Datenschutz und Übergangsregelungen.
Unterschied zum Ausländergesetz: Was ist im AufenthG anders?
Das Aufenthaltsgesetz umfasst verschiedene Regelungen zum notwendigen Aufenthaltstitel. So können Ausländer derzeit folgenden Titel erhalten, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- die Aufenthaltserlaubnis,
- die Blaue Karte EU,
- die ICT-Karte,
- die Mobiler-ICT-Karte,
- die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU,
- die Niederlassungserlaubnis,
- das Visum
Das AufenthG brachte mit Inkrafttreten allerdings im Gegensatz zum Ausländergesetz einige Verschärfungen mit sich. So wurden beispielsweise aus vier ursprünglichen jetzt zwei Aufenthaltstitel für Bürger aus Drittstaaten und Asylbewerber. So gibt es seit 2005 nur noch die Aufenthaltserlaubnis, welche immer befristet ist und die Niederlassungserlaubnis, welche gemäß Aufenthaltsgesetz unbefristet ist.
Gemäß §7 AufenthG gilt demnach für die reine Aufenthaltserlaubnis Folgendes:
Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.
Die Aufenthaltserlaubnis selbst wird nun in verschiedene Formen eingeteilt, die sich wesentlich voneinander unterscheiden. Durch die neuen Regelungen wird der Grund des Aufenthalts für eine Aufenthaltserlaubnis wichtiger als zuvor. Je nach Aufenthaltszweck beinhalten die verschiedenen Formen der Aufenthaltserlaubnis unterschiedliche Umfänge für Berechtigungen beim Aufenthalt in Deutschland.
So kann eine Aufenthaltserlaubnis unter anderem aus folgenden Gründen erteilt werden:
- Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG),
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG),
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG),
- Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27-36a AufenthG).
(Quelle: BMI)
Darüber hinaus wurden mit der Einführung und der aktuellen Anpassung von 2020 im AufenthG wesentliche Verschärfungen der Tatbestände im Zusammenhang mit einer Ausweisung eingeführt.
Aber auch Härtefallregelungen und Bestimmungen zum Aufenthalt wegen humanitärer Gründe sind im AufenthG erweitert worden. Da die Durchführung des Aufenthaltsgesetzes in Länderhand liegt, können die Landesregierungen diesbezügliche eigene Regelungen anwenden, sofern diese sich im Rahmen des AufenthG bewegen. So ist es unter anderem auch möglich, dass die Länder die Ausführung der Vorschriften auf die Landkreise, Kommunen und Städte übertragen.