Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung gemäß §§ 16-17 AufenthG

Welche Voraussetzungen gelten für einen Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung?
Welche Voraussetzungen gelten für einen Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung?

FAQ: Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung

Welche Ausbildung qualifiziert für einen Ausbildungstitel?

Laut Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gilt dies sowohl für eine qualifizierte betriebliche als auch eine schulische Berufsausbildung.

Kann man mit einer Ausbildung eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten?

Nein, unbefristete Aufenthaltstitel wie etwa eine Niederlassungserlaubnis, können mit einer Ausbildung in der Regel nicht beantragt werden. Stattdessen wird eine für die Dauer der Berufsausbildung befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Darf ich beim Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung nebenbei arbeiten?

Bei einem Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung kann ein von der Berufsausbildung unabhängiger Nebenjob von bis zu 20 Stunden pro Woche aufgenommen werden.

Wie geht es nach dem Abschluss der Ausbildung weiter?

Wurde die Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen, kann die Aufenthaltserlaubnis gemäß Aufenthaltsrecht um bis zu 12 Monate verlängert werden. Dadurch erhält der ausländische Staatsangehörige die Möglichkeit, sich einen geeigneten und zur abgeschlossenen Berufsausbildung passenden Arbeitsplatz zu suchen.

Für eine Ausbildung nach Deutschland kommen

Unter welchen Umständen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung erteilt wird, regelt das AufenthG.
Unter welchen Umständen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung erteilt wird, regelt das AufenthG.

Um etwas gegen den Fachkräftemangel zu unternehmen und freie Ausbildungsplätze zu besetzen, suchen mittlerweile zahlreiche Unternehmen ihren Nachwuchs im Ausland. Bevor allerdings eine Berufsausbildung in Deutschland begonnen werden kann, müssen die künftigen Azubis allerhand Vorgaben erfüllen.

Die erforderlichen Voraussetzungen ergeben sich vor allem aus dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Dieses widmet dem Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung einen eigenen Abschnitt. Dieser umfasst die nachfolgenden Paragraphen:

  • § 16 AufenthG – Grundsatz des Aufenthalts zum Zweck der Ausbildung
  • § 16a AufenthG – Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung
  • § 16b AufenthG – Studium
  • § 16c AufenthG – Mobilität im Rahmen des Studiums
  • § 16d AufenthG – Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
  • § 16e AufenthG – Studienbezogenes Praktikum EU
  • § 16f AufenthG – Sprachkurse und Schulbesuch
  • § 16g AufenthG – Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer
  • § 17 AufenthG – Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes

Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung

Ohne zahlreiche Nachweise und Unterlagen ist ein Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung nicht möglich.
Ohne zahlreiche Nachweise und Unterlagen ist ein Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung nicht möglich.

Wollen ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU- bzw. Nicht-EWR-Staaten in Deutschland eine betriebliche oder schulische Ausbildung absolvieren, benötigen sie dafür eine Erlaubnis für den Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung. Um diese zu erhalten, müssen zahlreiche Voraussetzungen erfüllt sein.

So muss bereits vor der Einreise nach Deutschland ein Ausbildungsvertrag für einen konkreten Ausbildungsplatz vorliegen. Darüber hinaus gilt es die Finanzierung sicher sichern. Möglich ist dies durch die Ausbildungsvergütung, Stipendien, ein Sperrkonto mit ausreichend Ersparnissen oder eine sogenannte Verpflichtungserklärung. Zudem verlangt der Gesetzgeber einen Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse. In der Regel wird Niveau B1 (GER) verlangt.

Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, gilt es anschließend bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland (Botschaft oder Konsulat) ein Einreisevisum zum Zweck der betrieblichen bzw. schulischen Berufsausbildung für Deutschland zu beantragen. Wurde dieses erteilt, können die Flugtickets gebucht werden und die Einreise kann erfolgen.

In Deutschland angekommen, stehen weitere Behördengänge für den Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung an. So muss die neue Wohnadresse beim Einwohnermeldeamt angemeldet und bei der zuständigen Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.

Wichtig! Die Erlaubnis für den Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung wird befristet für die Dauer der angestrebten Berufsausbildung erteilt. Wird die Ausbildung vorzeitig abgebrochen, kann die Aufenthaltserlaubnis widerrufen werden. Die Ausländerbehörde daher innerhalb von zwei Wochen über eine entsprechende Veränderung zu informieren.

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Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Seit 2016 verstärkt Nicole die Redaktion von anwalt.org. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie in Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen unter anderem die verschiedenen Aspekte des Verkehrs- und insbesondere des Urheberrechts.

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