FAQ: Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
Laut Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gilt dies sowohl für eine qualifizierte betriebliche als auch eine schulische Berufsausbildung.
Nein, unbefristete Aufenthaltstitel wie etwa eine Niederlassungserlaubnis, können mit einer Ausbildung in der Regel nicht beantragt werden. Stattdessen wird eine für die Dauer der Berufsausbildung befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Bei einem Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung kann ein von der Berufsausbildung unabhängiger Nebenjob von bis zu 20 Stunden pro Woche aufgenommen werden.
Wurde die Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen, kann die Aufenthaltserlaubnis gemäß Aufenthaltsrecht um bis zu 12 Monate verlängert werden. Dadurch erhält der ausländische Staatsangehörige die Möglichkeit, sich einen geeigneten und zur abgeschlossenen Berufsausbildung passenden Arbeitsplatz zu suchen.
Inhalt
Für eine Ausbildung nach Deutschland kommen
Um etwas gegen den Fachkräftemangel zu unternehmen und freie Ausbildungsplätze zu besetzen, suchen mittlerweile zahlreiche Unternehmen ihren Nachwuchs im Ausland. Bevor allerdings eine Berufsausbildung in Deutschland begonnen werden kann, müssen die künftigen Azubis allerhand Vorgaben erfüllen.
Die erforderlichen Voraussetzungen ergeben sich vor allem aus dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Dieses widmet dem Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung einen eigenen Abschnitt. Dieser umfasst die nachfolgenden Paragraphen:
- § 16 AufenthG – Grundsatz des Aufenthalts zum Zweck der Ausbildung
- § 16a AufenthG – Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung
- § 16b AufenthG – Studium
- § 16c AufenthG – Mobilität im Rahmen des Studiums
- § 16d AufenthG – Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- § 16e AufenthG – Studienbezogenes Praktikum EU
- § 16f AufenthG – Sprachkurse und Schulbesuch
- § 16g AufenthG – Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer
- § 17 AufenthG – Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes
Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung
Wollen ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU- bzw. Nicht-EWR-Staaten in Deutschland eine betriebliche oder schulische Ausbildung absolvieren, benötigen sie dafür eine Erlaubnis für den Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung. Um diese zu erhalten, müssen zahlreiche Voraussetzungen erfüllt sein.
So muss bereits vor der Einreise nach Deutschland ein Ausbildungsvertrag für einen konkreten Ausbildungsplatz vorliegen. Darüber hinaus gilt es die Finanzierung sicher sichern. Möglich ist dies durch die Ausbildungsvergütung, Stipendien, ein Sperrkonto mit ausreichend Ersparnissen oder eine sogenannte Verpflichtungserklärung. Zudem verlangt der Gesetzgeber einen Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse. In der Regel wird Niveau B1 (GER) verlangt.
Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, gilt es anschließend bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland (Botschaft oder Konsulat) ein Einreisevisum zum Zweck der betrieblichen bzw. schulischen Berufsausbildung für Deutschland zu beantragen. Wurde dieses erteilt, können die Flugtickets gebucht werden und die Einreise kann erfolgen.
In Deutschland angekommen, stehen weitere Behördengänge für den Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung an. So muss die neue Wohnadresse beim Einwohnermeldeamt angemeldet und bei der zuständigen Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
Wichtig! Die Erlaubnis für den Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung wird befristet für die Dauer der angestrebten Berufsausbildung erteilt. Wird die Ausbildung vorzeitig abgebrochen, kann die Aufenthaltserlaubnis widerrufen werden. Die Ausländerbehörde daher innerhalb von zwei Wochen über eine entsprechende Veränderung zu informieren.