Aufenthalt aus familiären Gründen gemäß §§ 27-36 AufenthG

Wann ist ein Aufenthalt als familiären Gründen möglich?
Wann ist ein Aufenthalt als familiären Gründen möglich?

FAQ: Aufenthalt aus familiären Gründen

Was ist der Aufenthalt aus familiären Gründen?

Beim „Aufenthalt aus familiären Gründen“ handelt es sich um einen Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), der sich unter anderem mit dem Familiennachzug und dem Aufenthaltsrecht der Kinder beschäftigt.

Wie lange wird eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen gewährt?

In der Regel wird eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, deren Dauer an den Fortbestand der familiären Lebensgemeinschaft bzw. des Aufenthaltstitels des bereits in Deutschland lebenden Ausländers gebunden ist.

Wann ist ein Aufenthalt aus familiären Gründen nicht möglich?

Das Aufenthaltsrecht schließt den Familien- bzw. Ehegattennachzug unter anderem bei Scheinehen aus sowie, wenn die Eingehung der Ehe aufgrund von Nötigung erfolgte. Zudem muss für die Erteilung eines Aufenthaltstitels meist auch der Lebensunterhalt in Deutschland gesichert sein. 

Schutz der Familie im Aufenthaltsrecht

Ehe und Familie genießen in Deutschland einen besonderen staatlichen Schutz, der sich aus Art. 6 des Grundgesetzes (GG) ergibt. Dies hat auch Auswirkungen auf das Ausländerrecht, welches unter bestimmten Umständen einen Aufenthalt aus familiären Gründen ermöglicht. So heißt es unter § 27 Abs. 1 AufenthG:

Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

Aufenthalt aus familiären Gründen: Die Paragraphen 27 bis 36 a AufenthG enthalten alle Vorschriften.
Aufenthalt aus familiären Gründen: Die Paragraphen 27 bis 36 a AufenthG enthalten alle Vorschriften.

Allerdings ist der Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Die entsprechenden Regelungen dazu ergeben sich aus dem Aufenthaltsgesetz. Dieses sieht einen eigenen Abschnitt vor, der sich ausschließlich mit dem Aufenthalt aus familiären Gründen befasst. Die §§ 27 bis 36a AufenthG lauten:

  • § 27 AufenthG – Grundsatz des Familiennachzugs
  • § 28 AufenthG – Familiennachzug zu Deutschen
  • § 29 AufenthG – Familiennachzug zu Ausländern
  • § 30 AufenthG – Ehegattennachzug
  • § 31 AufenthG – Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
  • § 32 AufenthG – Kindernachzug
  • § 33 AufenthG – Geburt eines Kindes im Bundesgebiet
  • § 34 AufenthG – Aufenthaltsrecht der Kinder
  • § 35 AufenthG – Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder
  • § 36 AufenthG – Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger
  • § 36a AufenthG – Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

Es zeigt sich, dass ein Aufenthalt aus familiären Gründen vor allem aufgrund des Familiennachzugs ermöglicht wird. Darüber hinaus behandelt der Abschnitt des AufenthG auch das Aufenthaltsrecht von Kindern, die in Deutschland geboren wurden und deren Eltern nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen.

Familiennachzug: Wie erhalte ich eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen?

Der Familiennachzug ermöglicht eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen.
Der Familiennachzug ermöglicht eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen.

Eine Möglichkeit für den Aufenthalt aus familiären Gründen ist der Familiennachzug. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber grundsätzlich zwischen dem Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen und zu in Deutschland lebenden Ausländern.

Wollen deutsche Staatsangehörige für ihren Ehepartner oder ein minderjähriges Kind einen Aufenthalt aus familiären Gründen erwirken, müssen dafür folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Lebensunterhaltssicherung
  • Pass und geklärte Identität
  • Keine Ausweisungsinteressen
  • legale Einreise (Visum zur Familienzusammenführung oder zum Zwecke der Eheschließung)
  • Deutschkenntnisse
  • Gültige Ehe

Erfolgt der Familiennachzug zu einem Ausländer, muss dieser zudem über einen Aufenthaltstitel verfügen. Zudem schreibt der Gesetzgeber einen ausreichenden Wohnraum vor. So soll für jedes Familienmitglied ab 2 Jahren abhängig vom Bundesland mindestens 9 bis 12 m² zur Verfügung stehen.

Ob die zuständige Ausländerbehörde dem Antrag auf Familiennachzug stattgibt und den Aufenthalt aus familiären Gründen ermöglicht, hängt grundsätzlich von den individuellen Umständen ab. Daher kann es sinnvoll sein, sich im Vorfeld an die Behörde zu wenden und die konkreten Vorgaben in Erfahrung zu bringen. Darüber hinaus kann es auch sinnvoll sein, sich durch einen Anwalt für Ausländerrecht beraten zu lassen.

Wichtig! Scheitert die Ehe, wird die Berechtigung zum Aufenthalt aus familiären Gründen nicht sofort aufgehoben. Denn gemäß § 31 AufenthG erhält der Ehegatte in diesem Fall ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr. Dafür muss die Ehe allerdings mindestens 3 Jahre rechtmäßig in Deutschland bestanden haben oder der Ehegatte während der Ehe verstorben sein.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Seit 2016 verstärkt Nicole die Redaktion von anwalt.org. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie in Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen unter anderem die verschiedenen Aspekte des Verkehrs- und insbesondere des Urheberrechts.

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