Großstädte ziehen Menschen an – sie bieten Arbeit, soziale Kontakte und kulturelle Angebote. Auch zieht das Versprechen einer gewissen Anonymität viele in größere Städte.
Flüchtlinge auf der Suche nach Schutz versuchen meist, in jene Regionen zu ziehen, in welchen sie ihre Landsleute wieder sehen können.
So kommt es, dass viele Flüchtlinge in Deutschland beispielsweise nach Berlin oder Hamburg ziehen möchten. Spätestens, wenn sie eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen, können sie ihren Lebensmittelpunkt frei wählen – so zumindest der Gedanke.
Eine Wohnsitzauflage kann dem erträumten Umzug allerdings einen Strich durch die Rechnung ziehen. Doch was genau hat es mit der Wohnsitzauflage für Flüchtlinge auf sich? Welche Asylstatus können mit einer solchen Auflage belegt werden? In diesem Artikel finden Sie alle relevanten Informationen zur Wohnsitzauflage.
Inhalt
FAQ: Wohnsitzauflage
Die Wohnsitzauflage wird im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) definiert. Hier lesen Sie, was in dem betreffenden Paragraphen steht.
Diese Maßnahme wird in aller Regel bei Flüchtlingen ausgesprochen, deren Asylverfahren noch läuft.
Es gibt grundsätzlich zwei Fälle, in denen eine Wohnsitzauflage gestrichen werden kann. Welche das sind, lesen Sie hier.
Was ist eine Wohnsitzauflage? Eine Definition
Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hält die Bestimmungen zur Wohnsitzauflage fest:
(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). (§ 61 AufenthG)
Als gewöhnlicher Aufenthalt ist im Recht jener Ort definiert, welcher von der betroffenen Person für mehr als sechs Monate bewohnt wird. Dieser Aufenthaltsort muss den Lebensmittelpunkt desjenigen darstellen. Dies kann beispielsweise anhand einer nahen Arbeit oder in ausgedehnten sozialen oder familiären Kontakten.
Wohnsitzauflage oder Residenzpflicht?
Im Ausländer- und Asylrecht wird zwischen zwei Arten der Bestimmung des Wohnortes unterschieden: Residenzpflicht und Wohnsitzauflage.
Oftmals werden beide Termini synonym benutzt, obwohl signifikante Unterschiede bestehen.
Die Residenzpflicht gilt für Asylbewerber – also für Flüchtlinge, deren Antrag auf Asyl noch nicht fertig bearbeitet wurde – und für Geduldete.
Menschen, die in Deutschland Asyl suchen, werden für die Zeit der Antragsbearbeitung einem bestimmten Bundesland zugewiesen. Dies geschieht durch den sogenannte „Königsteiner Schlüssel“ und soll gewährleisten, dass kein Land über seine Kapazitäten beansprucht wird. Solange der Asylantrag bearbeitet wird, müssen sich Asylbewerber im festgelegten Gebiet aufhalten.
Es wird deutlich, dass die Wohnsitzauflage anderen Bestimmungen folgt, als die Residenzpflicht. Immerhin dürfen sich Personen, deren Wohnsitz festgelegt wurde, frei im Bundesgebiet und im Schengen-Raum bewegen.
Eine Frage des Status: Die Wohnsitzauflage für Asylbewerber, anerkannte Flüchtlinge, Menschen unter subsidiären Schutz usw.
Je nach Status des betroffenen Flüchtlings, ist eine Wohnsitzauflage möglich.
Asylbewerber
Solange der Asylantrag von den Behörden bearbeitet wird, bekommen Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung. Diese ist an eine Begrenzung der Freizügigkeit gekoppelt: Aufgrund einer auferlegten Residenzpflicht können sie ihren zugewiesenen Bereich – ob Kommune, Bezirk, Kreis oder gar Bundesland – nicht straflos verlassen.
Asylbewerber unterliegen also keiner Wohnsitzauflage, sondern einer Residenzpflicht.
Geduldete: Die Wohnsitzauflage gemäß §25 Abs. 3 AufenthG
Flüchtlinge, welche laut Ausländerrecht kein Anrecht auf Asyl haben, aus diversen Gründen jedoch nicht abgeschoben werden können, werden in Deutschland „geduldet“. Menschen mit diesem Status müssen einer Wohnsitzauflage nachkommen, wenn sie Sozialleistungen empfangen.
Sind Betroffene nicht auf diese Leistungen angewiesen, kann die Auflage gestrichen werden.
Flüchtlinge unter subsidiärem Schutz
Subsidiär Schutzberechtigte können mit einer Wohnsitzauflage belegt werden, wenn sie Sozialleistungen beziehen. Die Strafe für einen Verstoß gegen die Auflage ist in diesem Fall die Entsagung der bezogenen Leistungen.
Kinder- und Elterngeld zählen in diesem Zusammenhang nicht zu den wohnsitzabhängigen Bezügen.
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) beschränkte im März 2016 das Recht des Staates, eine solche Auflage zu verhängen. Dazu an späterer Stelle mehr.
Anerkannte Flüchtlinge gemäß Genfer Konvention
Besitzen Sie einen Status als anerkannter Flüchtling gemäß § 3 des Asylgesetzes – also als sogenannter „Konventionsflüchtling“ – bekommen Sie in der Regel einen Aufenthaltstitel für drei Jahre. Mit Anerkennung des Flüchtlingsstatus erhalten Sie dieselben Rechte und Pflichten wie Bundesbürger.
Durch eine Änderung des Integrationsgesetzes im Jahre 2016 besteht trotz der geltenden Freizügigkeit in Deutschland für anerkannte Asylberechtigte unter bestimmten Umständen eine Wohnsitzauflage. Dies gilt rückwirkend für alle Anträge, welche ab dem 1. Januar 2016 bewilligt wurden.
Anerkannte Asylberechtigte gemäß Grundgesetz
Nur wenige Asylbewerber erhalten in Deutschland einen Schutztitel gemäß dem deutschen Grundgesetz. Auch in diesem Fall greift eine Wohnsitzauflage seit der Gesetzesänderung im Juli 2016.
Die Wohnsitzauflage streichen lassen: Voraussetzungen
Die Auflage zum festgelegten Wohnsitz stellt für viele Menschen ein großes Hindernis in ihrer persönlichen Entwicklung und ihrer Integration dar. Es ist allerdings möglich, Wohnsitzauflagen unter bestimmten Umständen streichen zu lassen.
Hier sind zwei Fälle voneinander zu unterscheiden:
- Sie haben eine Auflage erhalten, in einem Wohnheim zu wohnen, obwohl Sie einen Aufenthaltstitel und einen anerkannten Flüchtlingsstatus bekommen haben
- Sie haben die Auflage als subsidiär Schutzberechtigter erhalten.
Im ersten Fall ist die Auflage nicht rechtens. Hier können Sie umgehen Widerspruch einlegen.
Im zweiten Fall können Sie eine Streichung beantragen, wenn Sie für sich selbst und Ihre Familie aufkommen können und somit nicht auf Sozialleistungen angewiesen sind. Die Ausländerbehörde erwartet an dieser Stelle Nachweise – etwa einen Arbeitsvertrag.
Die Wohnsitzauflage vor Gericht
Deutschland ist das einzige Land, welche ausgedehnte Auflagen für den Residenz- und Wohnort von Flüchtlingen verhängt. Im März 2016 traf der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Urteil zur Rechtsmäßigkeit der Wohnsitzauflage für Menschen unter subsidiären Schutz in Deutschland.
Das Gericht entschied, dass eine Auflage nur dann zu erteilen ist, wenn sie der Integration des Betroffenen dient. Dies ist für jeden einzelnen Fall zu prüfen. Ein Sachverständiger zum Integrationsgesetz bezeichnet die Wohnsitzauflage in einem Interview beispielsweise als juristisch umstritten.
Hallo gutentag
ich habe eine gefragt bitte …Mein freundin und mein 1 jahr altes Kind wohnen in einer unterkünft in münchen und ich wohne bei meinen Eltern , wir möchten zusammen nach Hannover ziehen ,aber meine freundin und mein Kind wegen dieser Wohnsitz Auflage,…Was können wir da gegen machen wir beide leben von Amt
Hallo Salam,
wenn Sie Leistungen vom Amt beziehen, muss ein Umzug begründet werden – z. B. durch ein Jobangebot in einer anderen Stadt.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo liebes Team von Anwalt.org,
aufgrund meiner Arbeit, betreue ich verschiedene Flüchtlinge in Sachsen-Anhalt.
Wir haben einen Flüchtling aus Afghanistan mit einer Aufenthaltsgestattung. Dieser ist seit ca. 1,5 Jahren in Deutschland.
Seine Familie ist ca. vor einem Jahr nach Deutschland geflüchtet und in einer anderen Stadt untergebracht.
Sehr gerne möchte mein Teilnehmer (20 Jahre alt) zu seiner Familie ziehen.
Wir haben bereits einen Antrag bei unserer zuständigen Behörde zur Umverteilung gestellt. Sie antworteten nun, dass er einen Nachweis zur Familienzugehörigkeit bringen muss.
Was müssen wir nun tun? Benötigen wir einen DNA Test? Wenn ja, von welchen Familienmitgliedern? (Vater – Sohn oder Vater, Mutter, Sohn?) Leider ist unsere Ausländerbehörde nicht sehr „auskunftsfreudig“.
Wir würden uns sehr über eine Antwort von Ihnen freuen.
MfG, L. S.
Hallo Laura,
in der Regel genügen bestimmte Dokumente den Behörden – z. B. eine Geburtsurkunde oder Ähnliches. Liegen keine solchen Dokumente vor, ist ein DNA-Test mit der Mutter in der Tat anzuraten.
Ihr Team von anwalt.org
Liebes Team von Anwalt.org,
der 20jährige Bruder eines von mir in Bayern ehrenamtlich betreuten Syrers (beide sind anerkannt, haben Aufenthaltsstatus) möchte aus Niedersachsen hierher zu seinem Bruder umziehen. Es gibt keine Wohnsitzauflage von der Ausländerbehörde in Niedersachsen; die haben dem Umzug ebenso zugestimmt, wie die Ausländerbehörde und das Jobcenter in Bayern (wir hätten hier auch schon eine Wohnung und evtl. sogar einen 450€-Job für ihn).
Nun schreibt das Jobcenter in Niedersachsen aber plötzlich, „laut der eingereichten Unterlagen ist ein Umzug nicht erforderlich. Eine Zustimmung zum Wohnungswechsel kann nicht erteilt werden. Wenn Sie doch in diese Wohnung ziehen, werden die mit diesem Umzug verbundenen Kosten durch mich nicht übernommen.“
Nun wollte ich mich versichern: Heißt das nun, dass er nicht umziehen darf – oder nur, dass die Umzugskosten nicht übernommen werden (so würde ich das verstehen)?
Vielen Dank für Ihre Hilfe und herzliche Grüße,
Andrea
Hallo Andrea,
in der Tat kann Ihr Freund umziehen und sollte am neuen Wohnungsort ebenfalls Leistungen erhalten – lediglich die Umzugskosten werden nicht vom Jobcenter übernommen.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
Ich wohne in Kiel und bin hier seit februar 2016. mein asylantrag ist abgelehnt und habe ich gekalgt.. mein wohnsitzlage ist kiel.. Wenn ich ein vollzeit arbeit in ein anderen stadt bekomme, darf ich erst, da arbeiten und darf ich da umziehen.. was ist das regel..
danke..
Hallo,
sofern der Asylantrag noch in Bearbeitung ist, greift in der Regel eine Wohnsitzauflage.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
ich habe eine Wohnsitzauflage im Wetteraukreis, ich habe den Aufenthaltstitel 23,2 . Ich studiere Medizin seit 10.2016 an der Universität „bekomme Bafög“
Ich habe eine günstige Wohnung gefunden, gemietet und wollte umziehen.
Ich habe einen Antrag auf Streichen des Zusatzblatts gestellt, wurde mir aber gesagt, dass es nicht unbedingt zu genehmigen ist, weil ich „pendeln kann“ und weil die „benachbarte Behörden“ sind.
Ich habe aber nachgelesen, es steht im Ausländergesetz, dass man umziehen darf, wenn man ein Studium aufnimmt, sie sagten aber, dass dieses Gesetz ab 2016 ist “ Ich bin im 08.2014 nach DE gekommen.
Wie wird der Antrag bearbeitet gemäß des Gesetzes vom 2014 ?
Haben die das Recht den Antrag abzulehnen wegen der oben genannten Gründen?
Es ist 3 Monate her, eine Sachbearbeiterin sagte, es besteht die Möglichkeit für eine „Teilgenehmigung“ also die Auflage Aufheben solange ich studiere, und falls ich eines Tages Leistung vom Job Center will, dann muss ich zurück. Ich weiß ja nicht ob sie das tun dürfen, ich werde es auf jeden Fall akzeptieren, hätte aber gern gewusst, ob sie recht haben.
Ich habe ja auch gelesen, das Zusatzblatt kann gelöscht werden wenn man 3 Jahren die Auflage hat, haben sie wieder gesagt, dass es ab 2016 gilt.
Ich hätte gern gewusst, was man hier tun kann, und ob es sich lohnt einen Rechtsanwalt zu bezahlen um die Sache hinzukriegen „wenn man das Oberhaupt kann,,
Ich entschuldige mich bei Ihnen für die lange Nachricht, und bedanke mich bei Ihnen im Voraus.
K.Sh
Hallo,
in der Tat empfiehlt es sich in Ihrem Fall, einen Anwalt für Migrationsrecht einzuschalten.
Ihr Team von anwalt.org
Danke schön für die Antwort und dieses hilfreiches Blog.
Hallo,
Mein Name ist abdirizak, ich wollte fragen etwas über die Wohnsitzauflage beschränkung. Meine Cousine hat 12.2016 Flüchtlingseigeschaft zuerkannt.
Sie hat eine Wohnung gefunden in die Selben Bundesland und sie will dort umziehen weil jetzt Sie wohnt noch Flüchtlingsunterkunft. Sie hat schon Mietvertrag bekommen aber sie hat noch nicht unterschrieben.
sie arbeitet nicht aber sie geht Sprachkurs und ihre Leistung kommt vom Jobcenter.
Sie hat Probleme Wohnsitzauflage beschränkung, und sie war ausländerbehörde und sie hat gefragt ob gibt eine Wohnsitz Streichung aber die sagen du muss arbeit gehen oder ausbildung.
Bitte können Sie uns helfen
Mit freundlichen Grüßen
Abdirizak B.
Hallo Abidzrizak,
leider können wir keine Rechtsberatung anbieten und müssen Sie daher an einen Anwalt für Migrationsrecht verweisen.
Ihr Team von anwalt.org
Mein Sohn ist ca Jahre alt er wohnt in einer andere Bundesland er hat die flüchtlingseigenschaften 2016 bekommen. Darf er zu uns umziehen.
Danke
Hallo Aiman,
sofern Ihr Sohn eine Wohnsitzauflage hat, geht dies nur, wenn Ihr Sohn mindestens 15 Stunden pro Woche arbeitet.
Ihr Team von anwalt.org
Vielen Dank für Ihre interessanten Informationen. Habe ich das alles richtig verstanden und diese Regelung gilt generell und bundesweit? Oder erlauben einige Bundesländer auch den Wegzug / Zuzug in ein anderes Bundesland auch weiterhin? Ganz konkret: Verstehe ich das alles richtig und ein anerkannter Flüchtling, der sein Asylverfahren in München durchlaufen hat und dieses Jahr seine Anerkennung bekommen hat, kann nun nicht einfach nach Berlin umziehen, sondern nur, wenn die Ausländerbehörde in München seinen Wegzug erlaubt? Und muss die Ausländerbehörde in Berlin dem Ganzen dann auch noch zustimmen oder genügt es von der ursprünglichen Ausländerbehörde die Erlaubnis zu bekommen? Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Hallo S.R.,
nach Anerkennung des Flüchtlingsstatuses kann innerhalb der ersten drei Jahre nach dieser keine Umzug in ein anderes Bundesland erfolgen. Die Auflage gilt dann für das jeweilige Bundesland, jedoch nicht für einen konkreten Ort. Innerhalb des Bundeslandes darf ein Umzug stattfinden.
In besonderen Fällen kann die Wohnsitzauflage aufgehoben werden. Wird beispielsweise eine sozialversicherungspflichtige Arbeit in einem anderen Bundesland, ein Ausbildung oder ein Studium aufgenommen, dann erfolgt eine solche Auflage nicht. Die entsprechenden Nachweise müssen der Ausländerbehörde am Ort der Anerkennung vorgelegt werden. Auch bei einem Härtefall wird die Auflage aufgehoben. Dies sidn jedoch immer Einzelfallentscheidungen.
Soll ein Umzug in ein anderes Bundesland erfolgen, muss nur die Ausländer am Ausgangsort dem zustimmen.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
Mir wurde die Flüchtlingseigenschaft im Februar 2016 anerkannt und im April 2016 bin ich zu einem anderen Bundesland gezogen und wohne dort seit fast einem Jahr und besuche einen Sprachkurs aber heute hat mich die Ausländerbehörde eingeladen und mir mitgeteilt dass ich zurück zu meinem alten Bundesland muss.weil ich erst nach drei Jahren mein Wohnort wechseln darf und sie haben erst jetzt mitbekommen hierher zugezogen bin. Danach haben die sofort das Jobcnter angerufen und verlangt dass Sie mir keine Leistungen mehr geben.
Was kann ich in diesem Fall machen !!!!
Vielen Dank im Voraus.
Hallo Ali,
am besten wenden Sie sich in diesem Fall an eine Flüchtlingsberatungsstelle oder einen Anwalt für Asylrecht. Diese können Sie hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise beraten und mit Ihnen klären, wie Ihre Möglichkeiten hier aussehen. Eine rechtliche Beratung dürfen wir nicht anbieten.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo liebe Anwälte,
Ich habe im Juli 2017 Flüchtlingseigenschaft bekommen. Drei Jahre bis Juli 2020.
Im März 2018 habe ich eine vollzeite Arbeit in München gefunden und mit diesem Arbeitsvertrag hat die Ausländerbehörde Hannover mir erlaubt nach München umzuziehen.
Nach einem Monat habe ich in München von meinem Arbeitgeber Kündigung bekommen und meine Klage gegen ihm beim Arbeitsgericht läuft noch. Ich bekomme jetzt Leistungen vom Jobcenter München.
Mein Baby ist im Juli geboren und für ihn habe ich den Aufenthaltstitel beantragt.
Die Ausländerbehörde hat mir gesagt , ich muss wieder nach Hannover umziehen, weil ich jetzt nicht arbeite. Die münchener Behörde hat mit der Ausländerbehörde Hannover kontaktiert aber sie hat
diesen Umzug nicht zugestimmt und der Ausländerbehörde München abgesagt.
Jetzt sagt die Ausländerbehörde München, dass die Regierung darüber entscheiden muss und wir müssen warten.
Die Frage ist:
Kann die Regierung oder Ausländerbehörde München uns trotz der Absage von Hannover nach Hannover umziehen lassen?
Wir haben in München eine Wohnung gemietet und die Kinder gehen in die Schule.
Kündigungsfrist und Wohnung in Hannover und die Schule sind alle große Probleme.
Vielen Dank
Hallo Nobari,
dass können wir pauschal nicht beurteilen. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten können, empfehlen wir Ihnen sich einen karitativen Verein zu wenden, der Flüchtlinge in rechtlichen Fragen unterstützt oder über die Beratungshilfe einen Abwalt zu konsultieren.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
ich bin als Flüchtling am Dezember 2014 anerkannt , und wohne seit mehr als 3 Jahre in der selben Wohnung .
als ich den Bescheid bekommen habe , war ich tätig mit einem Einkommen von ca. 1300 € netto .
Ich habe einen Aufhebungsantrag geschickt, aber keiner hat mir geantwortet, dann habe ich eine Widerspruch geschickt und stehe momentan im Gerichtsverfahren gegen NRW ! Jetzt bin ich durch einen Rechtsanwalt vertreten , aber bis heute hat sich nichts geändert und es ist fast 4 Monaten !
Ich habe meine Arbeit gekündigt, da ich eine neue Stelle in Rheinland-Pfalz bekommen und den Vertrag unterschrieben habe ( ca. 1500 € netto). Ich sollte damit am 01.Mai anfangen, aber das geht nicht, da der Bescheid immer noch nicht aufgehoben ist .
Momentan wohne ich bei einem Freund in einem anderen Bundesland, da meinen Mietvertrag abgelaufen ist . Meine Hauptmeldung ist in NRW, aber habe da keine Wohnung mehr!
Ich bekomme momentan keine Leistung vom Jobcenter.
Ich weiß nicht , ob wirklich der Rechtsanwalt seine Arbeit macht, ich habe Angst , da ich keine Wohnung mehr in NRW habe , dass ich bestraft wird.
Ich habe einen neuen Aufhebungsantrag mit dem neuen Arbeitsvertrag geschickt , aber ich weiß nicht , wie lange es dauern würde, bis ich eine Antwort bekommen.
Ich habe das Gesetzt gelesen und es betrifft mich auf keinen Fall ! Dieser Bescheid ist fälschlicherweise zu mir gekommen !
Was kann ich in diesem Fall machen ?
Darf ich in RLP eine Nebenmeldung beantragen und mit der Arbeit anfangen, bis alles abgeklärt ist?
Vielen Dank im Voraus!
Liebe Grüße
H.F
Hallo H.F,
in diesem Fall sollten Sie sich bei Ihrem Anwalt nach dem Stand der Bearbeitung erkundigen und sich eventuell einen neuen suchen, der sich vertreten kann. Sie können sich darüber hinaus auch bei einer Flüchtlingshilfestelle beraten lassen. Inwieweit hier ein Fehler der Behörde vorliegt, können wir leider nicht beurteilen.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo, ich betreue seit kurzem eine syrische Flüchtlingsfamilie, Vater, Mutter und zwei Kinder (6+9 Jahre). Die ganze Familie hat unterdessen Aufenthaltsgenemigung für drei Jahre.
Die Mutter kam zuerst in Deutschland an und wohnt aktuell noch in der Gemeinschaftsunterkunft Bischofsheim (Hessen).
Der Vater kam mit den beiden Kindern nach und wohnt nun in der Gemeinschaftsunterkunft in Mainz (Rheinland-Pfalz).
Die Wohnsitzauflage für die Mutter wurde aufgehoben von der für Bischofsheim zuständigen Ausländerbehörde.
Wir wollten die Mutter nun Ummelden nach Mainz, die Ausländerbehörde in Mainz weigert sich trotz vollständiger Papiere (Auch Bestätigung, das die Wohnung groß genug ist usw.) und verlangt von der Ausländerbehörde in Groß Gerau einen Umverteilungsantrag.
Ist das rechtens oder nicht?
Danke für Ihre Hilfe!
Hallo Marisa S.,
in der Regel obliegt es den örtlichen Behörden zu entscheiden, ob sie einen Antrag positiv bescheiden. Üblicherweise geschieht dies auf der Grundlage von erfüllten Voraussetzungen. Da wir keine Rechtsberatung anbieten, sollten Sie einen Anwalt konsultieren oder auch Unterstützung bei einer Flüchtlingshilfestelle suchen.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo, liebes Team von Anwalt.org,
ich habe im letzten Jahr eine Frau aus Ghana aus humanitären Gründen aufgenommen. Zu dem Zeitpunkt war sie illegal in Deutschland, was ich aber erst tatsächlich erfuhr, als sie mit einer Psychose in die Psychiatrie eingeliefert werden musste. Sie war für 7 Wochen in der Klinik, nimmt sehr starke Antipsychotike. Seither habe ich alles daran gesetzt, sie zu legalisieren. Als ich dachte, dass sie soweit stabil ist, ging sie am 14.03.17 zur Registrierung nach Hamburg. Per Schlüssel sollte sie nach Schwerin verteilt werden. Ich wollte sie auch dorthin bringen. Jedoch brach sie wieder zusammen. Da sie völlig außer sich war, brachte ich sie am 15.03. in die Psychiatrie, in der sie zuvor war. Ich konnte sie in ihrem Zustand nicht nach Schwerin fahren. Nun wurde sie am Freitag aus der Klinik entlassen, da sie dort nicht behandelt werden darf wegen der Zuteilung nach Schwerin.
Ich werde sie persönlich am Montag nach Schwerin zur EA fahren und versuchen, Weiteres abzuklären. Da sie aus Ghana stammt, ist ein Asylantrag nicht zielführend. Daher werden wir einen Antrag auf Duldung stellen aus humanitären Gründen.
In der Zwischenzeit sind wir ein Paar geworden, was auch in den Klinik- Briefen steht.
Es besteht hier in meinem Wohnort ein gutes Netzwerk, sie hat Ärzte, Freunde, und das Angebot einer Psychotherapie in englischer Sprache.
Welche Optionen haben wir realistisch, dass sie in meinem Haus mit mir zusammen leben darf? Hat sie dann Anspruch auf Unterstützung, bzw. ich? Muss ich für Lebensunterhalt für sie und auch für die medizinische Behandlung aufkommen?
Ich hoffe auf eine Antwort.
Vielen Dank
Hallo Pf,
in diesem Fall kann Ihnen nur die zuständige Behörde eine umfassende Antwort geben, da eventuell ein Härtefall aufgrund der psychischen Erkrankung vorliegen könnte. Wir können hier leider keine konkreten Aussagen treffen, da die Sachlage sehr speziell ist. Eventuell kann auch die Unterstützung eines Anwalts hier hilfreich sein.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo
wir sind eine fammilie und wir wollen in ein andere stadt umziehen Mein vater und meine mutter also beide haben schon in diesen stadt ein job und wir bezahlen alles selber wir bekomme alyo keine Sozialhilfe jetzt ist meine frage an ihn ist können wir uns einfach in diesen stadt anmelden oder müssen wir eine Umverteilungsantrag schicken ?
Hallo Sara,
in diesem konkreten Fall sollten Sie sich bei der zuständigen Behörde informieren, welche Voraussetzungen für eine Ummeldung bestehen müssen und ob Sie der Wohnsitzaufgabe unterliegen. Hier kann Ihnen die Behörde weiterhelfen.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
Ich heiße Faranaz und bin 22 und ich bin vor kurzem Zeit anerkannt geworden. Ich habe ein Wohnsitzauflage bekommen das ich bis 6 Monaten nach mein Anerkennung Datum in Gemeinschaft Unterkunft bleiben muss. Aber ich will in die Selben Bundesland umziehen. Ich will zu meiner Schwester umziehen. Sie bekommt Sozialhilfe. Ich habe mit Ausländerbehörde gesprochen und sie haben gesagt ich kann mein Wohnsitzauflage nicht streichen lassen weil meiner Schwester nicht selbstständig ist.
Ich will jetzt mir ein Job suchen und ein Wohnung finden und will dann alles selber zahlen. Aber ich gehe noch zur Schule also 10 Klasse und will Schule weiter machen. Ich kann nur 3 Monaten in Arbeiten also ich hab ab Juni kein Schule mehr. Und ich will ab Juni arbeiten und selber für mein Wohnung zahlen und ich will umziehen. Aber wenn Schule am September anfängt kann ich dann nicht mehr arbeiten und will dann Geld von Jobcenter bekommen ist das möglich das ich Geld von Jobcenter bekomme???
Bitte hilfen Sie mir.
Danke
Hallo Nasiba,
ALG 1 steht Personen erst ab einer Beschäftigungsdauer von 12 Monaten zu. Da dies bei Ihnen nicht der Fall sein wird, steht Ihnen wenn, dann nur Hartz 4 zu. Die Anspruchsvoraussetzung hierfür ist, dass Sie erwerbsfähig sein müssen. Außerdem müssen Migranten eine Arbeitserlaubnis besitzen.
Personen jedoch, die noch die Schule besuchen, studieren und Bafög beziehen oder eine Ausbildung absolvieren, stehen die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II nicht zu.
Solange Sie also die Schule besuchen, können Sie üblicherweise kein Geld vom Jobcenter beziehen.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
Ich bin seit ein Monat Anerkannt geworden und ich wohne gerade in Baden Würrtenberg aber ich will in ein andere Stadt in Baden Würrtenberg umziehen aber das darf ich nicht. Ich darf nur wenn ich ein Ausbildungplatz finde. Aber ich mache gerade Realschule 10 Klasse und will nächstes Jahr Berufliches Gymnasium machen und nebenbei arbeiten also in einem Laden oder Restaurant und ich will nicht mehr Geld von Jobcenter bekommen. Erlaubt mir Ausländerbehörde das ich ausziehe wenn ich kein Ausbildung mache sondern in einem Restaurant arbeite und 700 bis 800€ verdiene und nebenbei Schule mache?
Danke
Hallo Rebecca,
erkundigen Sie sich hierzu bei der zuständigen Ausländerbehörde. Diese wird darüber entscheiden, ob Sie unter den genannten Voraussetzungen umziehen dürfen. Förderlich ist sicherlich, dass Sie bereits einen Anstellungsvertrag vorlegen können.
Ihr Team von anwalt.org
Bekomme ich eine Ausbildungplatz in Frankfurt, aber meine Wouhnort ist in Bayern beschreankt. gemaess aufenthalt von 25 § Abs. 3
Wo darf ich fragen wegen Umziehen nach Hessen?
Hallo Chailot,
in diesem Fall müssen Sie sich an die zuständige Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort richten. Bringen Sie das Angebot für den Ausbildungsplatz als Nachweis mit. Sie können hier einen Antrag auf Streichung der Wohnsitzauflage stellen.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo! Ich weiß nicht, ob ich hier richtig bin, aber ich versuche es!
Ein Bekannter von mir aus Syrien wohnt in einem Wohnheim (Berlin) mit seiner Freundin und Kind. Seine Freundin hat Wohnheim gewechselt und er möchte natürlich mit ihr einziehen und sie ist einverstanden. Das Wohnheim hat auch bereits einen Platz für ihn reserviert, aber der Manager braucht natürlich die Kostenübernahmebescheinigung vom Bürgeramt. Ihm wurde die verweigert aufgrund dessen, dass die beiden nicht verheiratet sind. Er müsste noch nachweisen, dass es sein Kind ist. Gibt es ein Gesetzt, dass sowas verbietet ?
Vielen Dank
Freundliche Grüße
Hallo Stefano,
in der Regel bestimmten die zuständigen Behörden, wo Asylbewerber untergebracht werden. Dies geschieht unter verschiedensten Gesichtspunkten. Sie können sich hier an eine Flüchtlingsberatungsstelle oder einen Anwalt für Asylrecht wenden.
Ihr Team von anwalt.org
Liebes Team von anwalt,
danke schön erstmal für die hilfreiche Infos.
Allerdings habe ich zwei Fragen und hoffe, dass Sie die beantworten könnten.
– Meine Frau, die minderjährig 16 Jahre ist, wohnt bei mir in Essen und ihre Familie, die aus Vater, Mutter und ein 11 Jahres Kind besteht, wohnt in Holzgerlingen. Hier stellt sich die Frage ob die Familie, die nach 2016 als Flüchtlinge anerkannt worden sind, nach Essen umziehen könnte, wenn sie einen Umverteilungsantrag bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen würde. Bzw. wird meine Frau noch unter der Kuratel ihrer Eltern betrachtet oder nicht mehr seitdem wir geheiratet haben?
– einer von meinen Verwandten, der mit seiner Familie in Stuttgart wohnt, hat einen Arbeitsvertrag (726€ Nettoeinkommen pro Monat, 20 Std pro Woche) von Essen bekommen. Seine Familie besteht aus seine Frau und zwei Kinder. Sie sind alle nach 2016 als Flüchtlinge anerkannt worden.
Die Frage ist halt reicht das mit diesem Gehalt um die Wohnsitzauflage für die ganze Familie streichen zu lassen bzw. kann er in diesem Fall mit seiner Familie nach Essen umziehen oder reicht das immer noch nicht aus?
Vielen Dank im Voraus
Auf Ihre Antwort freue ich mich
Liebe grüße,
Wissam Z.
Hallo Wissam Z.,
bezüglich Ihrer ersten Frage, lässt sich sagen, dass die Familie Ihrer Frau den Antrag bei der Behörde selbst stellen muss. Die zuständige Behörde entscheidet dann aufgrund der vorliegenden Fakten, ob die Familie umziehen darf.
zu Ihrer zweiten Fragen können wir keine pauschale Aussage tätigen, da es auch hier der zuständigen Behörde obliegt, ob das Gehalt ausreicht um die Wohnsitzauflage aufzuheben.
Sie haben in beiden Fällen die Möglichkeit sich an eine Flüchtlingsberatugnsstelle oder einen Anwalt zu wenden.
Ihr Team von anwalt.org
Danke schön
Artikel sollte nochmal bearbeitet werden, denn die RESIDENZPFLICHT wurde aufgehoben. Dies gibt es nicht mehr, schon seit mehr als einem Jahr! Schlimmer Recherchefehler!
Hallo Antje,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Die Residenzpflicht besteht in einigen Bundesländern und wurde lediglich gelockert. Dies wird laut § 56 AsylG, § 61 AufenthG als räumliche Beschränkung definiert.
Ihr Team von anwalt.org
Guten Tag,
ich betreue eine syrische Familie, diese besteht aus 2 volljährige Mädchen deren Vater und Tante. Flüchtlingseigeschaft wird zuerkannt. 3 Jahre Aufenthalt wird erteilt. Familienachzug wird ebenfalls genehmigt, das sind Mutter und 3 minderjährige Kinder die in Kürze einen Termin in der deutschen Botschaft in Türkei haben. Nun bekam die in einem kleinen Dorf in der Nähe von Neuss wohnenden Familie auch die Wohnsitzauflage. Die 2 Mädchen sind sehr angergiert und haben auch den B1 Kurs absolviert, nun steht der B2 Kurs an der Reihe. Nun meine Fragen:
– Darf die Familie Wegen des Kurses der 2 Mädchen den Wohnort wechseln, natürlich falls es eine passende sotziale Unterkunft in der Zielstadt gibt, oder sind nur die Mädchen auf sich allein angewiesen?
– Wird ein Sprachkurs überhaupt als Weiterbildung dementsprechend anerkannt? Nicht vergessen der C1 Kurs müsste man auch aus eigener Tasche später zahlen nicht wie der B2 Kurs der finanziert wird.
– Falls man Wegen einer Arbeit umziehen darf, wie lange muss man beschäftigt bleiben, falls zum Beispiel der Angestellte in der Probezeit gefeuert wird oder keine Vertragsverlängerung bekommt, muss er anschließend zurück oder darf er dann bleiben?
– In diesem speziellen Fall bei der die Familie nachzieht, darf die nachziehende Familie einen beliebigen Wohnort in Deutschland aussuchen oder ist diese mit der Person verbunden der den Antrag auf Familiennachzug gestellt hat?
– falls der nachziehende Rest den Wohnort frei aussuchen darf, da zB auf Grund der Personenzahl kein passendes Objekt in der Kommune zu finden ist, darf die Familie die die Auflage bekam auch mitziehen?
Ich bedanke mich und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Hallo Josef,
Frage 1:
Es ist möglich, einen Antrag auf Änderung der Wohnsitzauflage zu stellen. Humanitäre und familiäre Gründe werden dabei insbesondere berücksichtigt. Ob die Behörde dem Antrag statt gibt, obliegt deren Ermessen. Im Zweifel ist es hier zu empfehlen, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, um die Erfolgschancen zu erhöhen.
Frage 2:
Inwiefern eine finanzielle Unterstützung gewährt wird, ist bei der zuständigen Behörde zu erfragen. Für Ausländer, die ihren ersten Aufenthaltstitel nach 2005 erhalten haben, besteht üblicherweise ein Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs, die dann rabattiert wird. Genaue Informationen hierzu erhalten Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
Frage 3:
Wurde eine Wohnsitzauflage ohne weitere Eingrenzungen erteilt, sollte diese in der Regel auch dann bestehen bleiben, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Hierzu setzen Sie sich im Zweifel mit der zuständigen Behörde in Verbindung.
Frage 4:
Gemäß § 12a Absatz 6 Aufenthaltsgesetz gilt die Wohnsitzauflage des in Deutschland lebenden Familienmitglieds auch für die nachziehenden Familienangehörigen.
Frage 5:
Siehe Frage 1
Ihr Team von anwalt.org
Vielen Dank für Ihre Antworten sehr hilfreich??
Hallo,
ich begleite eine junge syrische Familie mit 2 kleinen Kindern.
Sie bekamen voriges Jahr subsidiären Schutz für ein Jahr.
Leider mussten sie in ein kleines Dorf ziehen , wo sie sehr eingeschränkt sind. Um einen weiteren Aufenthalt zu bekommen , müssten sie u.a. Deutschkurse belegen können. Das ist momentan nur dem Mann möglich , da die junge Frau durch die Kinder zu Hause festsitzt. Leider gibt es keinen freien Kindergartenplatz und der öffentliche Verkehr beschränkt sich auf einen Kleinbus der selten und am Wochenende gar nicht fährt.
Sie würden deshalb gern dringend innerhalb desselben Bundeslandes umziehen.
Unter welchen Bedingungen wäre das möglich ? ?
Oder müssen sie durch die Wohnsitzauflage in dem zugewiesenen Ort bleiben?
Leider gibt das zuständige Jobcenter keine konkreten Antworten.
Können Sie uns helfen?
Danke, im Voraus
Hallo Almut,
möglich ist ein Antrag auf Änderung der Wohnsitzauflage. Hierin sollte so detailliert wie möglich dargelegt werden, warum ein Umzug dringend notwendig ist.
Ihr Team von anwalt.org