Wohnsitzauflage für Flüchtlinge: der vorgeschriebene Wohnort

Darf man trotz Wohnsitzauflage umziehen?
Darf man trotz Wohnsitzauflage umziehen?

Großstädte ziehen Menschen an – sie bieten Arbeit, soziale Kontakte und kulturelle Angebote. Auch zieht das Versprechen einer gewissen Anonymität viele in größere Städte.

Flüchtlinge auf der Suche nach Schutz versuchen meist, in jene Regionen zu ziehen, in welchen sie ihre Landsleute wieder sehen können.

So kommt es, dass viele Flüchtlinge in Deutschland beispielsweise nach Berlin oder Hamburg ziehen möchten. Spätestens, wenn sie eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen, können sie ihren Lebensmittelpunkt frei wählen – so zumindest der Gedanke.

Eine Wohnsitzauflage kann dem erträumten Umzug allerdings einen Strich durch die Rechnung ziehen. Doch was genau hat es mit der Wohnsitzauflage für Flüchtlinge auf sich? Welche Asylstatus können mit einer solchen Auflage belegt werden? In diesem Artikel finden Sie alle relevanten Informationen zur Wohnsitzauflage.

FAQ: Wohnsitzauflage

Was ist eine Wohnsitzauflage?

Die Wohnsitzauflage wird im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) definiert. Hier lesen Sie, was in dem betreffenden Paragraphen steht.

Wer kann mit einer Wohnsitzauflage belegt werden?

Diese Maßnahme wird in aller Regel bei Flüchtlingen ausgesprochen, deren Asylverfahren noch läuft.

Wann wird eine Wohnsitzauflage gestrichen?

Es gibt grundsätzlich zwei Fälle, in denen eine Wohnsitzauflage gestrichen werden kann. Welche das sind, lesen Sie hier.

Was ist eine Wohnsitzauflage? Eine Definition

Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hält die Bestimmungen zur Wohnsitzauflage fest:

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). (§ 61 AufenthG)

Als gewöhnlicher Aufenthalt ist im Recht jener Ort definiert, welcher von der betroffenen Person für mehr als sechs Monate bewohnt wird. Dieser Aufenthaltsort muss den Lebensmittelpunkt desjenigen darstellen. Dies kann beispielsweise anhand einer nahen Arbeit oder in ausgedehnten sozialen oder familiären Kontakten.

Manche Abwesenheiten beeinträchtigen die Definition eines Ortes als gewöhnlicher Aufenthalt nicht. Zu nennen sind unter anderem: Urlaub, Krankenhausaufenthalt, Haft. Eine Wohnsitzauflage verpflichtet Betroffene also nicht dazu, sich körperlich dauerhaft an dem zugewiesenen Ort aufzuhalten.

Wohnsitzauflage oder Residenzpflicht?

Es gibt keine Wohnsitzauflage für Asylbewerber - dafür aber eine Residenzpflicht.
Es gibt keine Wohnsitzauflage für Asylbewerber – dafür aber eine Residenzpflicht.

Im Ausländer- und Asylrecht wird zwischen zwei Arten der Bestimmung des Wohnortes unterschieden: Residenzpflicht und Wohnsitzauflage.

Oftmals werden beide Termini synonym benutzt, obwohl signifikante Unterschiede bestehen.

Die Residenzpflicht gilt für Asylbewerber – also für Flüchtlinge, deren Antrag auf Asyl noch nicht fertig bearbeitet wurde – und für Geduldete.

Menschen, die in Deutschland Asyl suchen, werden für die Zeit der Antragsbearbeitung einem bestimmten Bundesland zugewiesen. Dies geschieht durch den sogenannte „Königsteiner Schlüssel“ und soll gewährleisten, dass kein Land über seine Kapazitäten beansprucht wird. Solange der Asylantrag bearbeitet wird, müssen sich Asylbewerber im festgelegten Gebiet aufhalten.

Verlassen sie den definierten Bereich ohne Genehmigung, droht ein Bußgeld von 2.500 Euro. Ab dem zweiten Verstoß ist sogar eine einjährige Haftstrafe möglich.

Es wird deutlich, dass die Wohnsitzauflage anderen Bestimmungen folgt, als die Residenzpflicht. Immerhin dürfen sich Personen, deren Wohnsitz festgelegt wurde, frei im Bundesgebiet und im Schengen-Raum bewegen.

Eine Frage des Status: Die Wohnsitzauflage für Asylbewerber, anerkannte Flüchtlinge, Menschen unter subsidiären Schutz usw.

Je nach Status des betroffenen Flüchtlings, ist eine Wohnsitzauflage möglich.

Asylbewerber
Solange der Asylantrag von den Behörden bearbeitet wird, bekommen Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung. Diese ist an eine Begrenzung der Freizügigkeit gekoppelt: Aufgrund einer auferlegten Residenzpflicht können sie ihren zugewiesenen Bereich – ob Kommune, Bezirk, Kreis oder gar Bundesland – nicht straflos verlassen.

Asylbewerber unterliegen also keiner Wohnsitzauflage, sondern einer Residenzpflicht.

Geduldete: Die Wohnsitzauflage gemäß §25 Abs. 3 AufenthG
Flüchtlinge, welche laut Ausländerrecht kein Anrecht auf Asyl haben, aus diversen Gründen jedoch nicht abgeschoben werden können, werden in Deutschland „geduldet“. Menschen mit diesem Status müssen einer Wohnsitzauflage nachkommen, wenn sie Sozialleistungen empfangen.

Sind Betroffene nicht auf diese Leistungen angewiesen, kann die Auflage gestrichen werden.

Flüchtlinge unter subsidiärem Schutz

Subsidiär Schutzberechtigte können eine Wohnsitzauflage erhalten.
Subsidiär Schutzberechtigte können eine Wohnsitzauflage erhalten.

Subsidiär Schutzberechtigte können mit einer Wohnsitzauflage belegt werden, wenn sie Sozialleistungen beziehen. Die Strafe für einen Verstoß gegen die Auflage ist in diesem Fall die Entsagung der bezogenen Leistungen.

Kinder- und Elterngeld zählen in diesem Zusammenhang nicht zu den wohnsitzabhängigen Bezügen.

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) beschränkte im März 2016 das Recht des Staates, eine solche Auflage zu verhängen. Dazu an späterer Stelle mehr.

Anerkannte Flüchtlinge gemäß Genfer Konvention
Besitzen Sie einen Status als anerkannter Flüchtling gemäß § 3 des Asylgesetzes – also als sogenannter „Konventionsflüchtling“ – bekommen Sie in der Regel einen Aufenthaltstitel für drei Jahre. Mit Anerkennung des Flüchtlingsstatus erhalten Sie dieselben Rechte und Pflichten wie Bundesbürger.

Durch eine Änderung des Integrationsgesetzes im Jahre 2016 besteht trotz der geltenden Freizügigkeit in Deutschland für anerkannte Asylberechtigte unter bestimmten Umständen eine Wohnsitzauflage. Dies gilt rückwirkend für alle Anträge, welche ab dem 1. Januar 2016 bewilligt wurden.

Es gibt also ein Wohnsitzauflage für anerkannte Flüchtlinge. Allerdings greift diese nicht, wenn Betroffene, deren Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder minderjähriges Kind einer Arbeit nachgeht, welche mindestens 15 Stunden pro Woche beträgt.


Anerkannte Asylberechtigte gemäß Grundgesetz
Nur wenige Asylbewerber erhalten in Deutschland einen Schutztitel gemäß dem deutschen Grundgesetz. Auch in diesem Fall greift eine Wohnsitzauflage seit der Gesetzesänderung im Juli 2016.

Die Wohnsitzauflage streichen lassen: Voraussetzungen

Die Auflage zum festgelegten Wohnsitz stellt für viele Menschen ein großes Hindernis in ihrer persönlichen Entwicklung und ihrer Integration dar. Es ist allerdings möglich, Wohnsitzauflagen unter bestimmten Umständen streichen zu lassen.

Hier sind zwei Fälle voneinander zu unterscheiden:

  • Sie haben eine Auflage erhalten, in einem Wohnheim zu wohnen, obwohl Sie einen Aufenthaltstitel und einen anerkannten Flüchtlingsstatus bekommen haben
  • Sie haben die Auflage als subsidiär Schutzberechtigter erhalten.
Der EuGH begrenzt die Wohnsitzauflage: Menschen, die Asyl suchen, müssen sich integrieren können.
Der EuGH begrenzt die Wohnsitzauflage: Menschen, die Asyl suchen, müssen sich integrieren können.

Im ersten Fall ist die Auflage nicht rechtens. Hier können Sie umgehen Widerspruch einlegen.

Im zweiten Fall können Sie eine Streichung beantragen, wenn Sie für sich selbst und Ihre Familie aufkommen können und somit nicht auf Sozialleistungen angewiesen sind. Die Ausländerbehörde erwartet an dieser Stelle Nachweise – etwa einen Arbeitsvertrag.

Der Antrag auf Streichung ist bei der zuständigen Ausländerbehörde einzureichen. Diese entscheidet zusammen mit der Behörde an Ihrem Umzugsziel, ob die Auflage gestrichen wird.

Die Wohnsitzauflage vor Gericht

Deutschland ist das einzige Land, welche ausgedehnte Auflagen für den Residenz- und Wohnort von Flüchtlingen verhängt. Im März 2016 traf der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Urteil zur Rechtsmäßigkeit der Wohnsitzauflage für Menschen unter subsidiären Schutz in Deutschland.

Das Gericht entschied, dass eine Auflage nur dann zu erteilen ist, wenn sie der Integration des Betroffenen dient. Dies ist für jeden einzelnen Fall zu prüfen. Ein Sachverständiger zum Integrationsgesetz bezeichnet die Wohnsitzauflage in einem Interview beispielsweise als juristisch umstritten.

Aufgrund dieses Urteils können viele Flüchtlinge gegen ihre Wohnsitzauflage vorgehen. Ein Fachanwalt für Migrationsrecht kann an dieser Stelle behilflich sein.
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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Bildnachweise

206 Gedanken zu „Wohnsitzauflage für Flüchtlinge: der vorgeschriebene Wohnort

  1. Sabine

    Hallo,

    unterstütze in behördlichen Angelegenheiten seit kurzem einen 31-jährigen Syrer, der seit Juli 2016 die Aufenthalterlaubnis von 3 Jahren erhalten hat.
    Sein Problem war, dass er kurz darauf das Bundesland gewechselt hat, um bei seiner Familie zu wohnen. Ihm war die Wohnsitzauflage nicht bekannt. 2 Monate später ist er mit seinem Bruder und Cousin in die Nachbarwohnung der Familie gezogen. Kurz vorher, hat er sich beim zuständigen Jobcenter gemeldet und den Antrag gestellt.
    Nach langem Hin und Her bekam er die Zusage eines Darlehens für die Kaution der Wohnung. Gezahlt wurde aber nicht und er erhielt auch keine Leistung. Nach 3 Monaten unzähligen Jobcenterbesuchen und Nachfrage der Geldleistung wurde er erst dann aufgeklärt, dass er in sein altes Bundesland zurück müsste und daher keine Leistung des Jobcenters in dem derzeitigen Jobcenter erhält. Die Kaution wurde durch Hilfe von Ehrenamtlern bezahlt, was der Mann durch spätere Leihgabe der Familie wieder an diese zurückbezahlt hat Nach Auszug vom Vermieter wurde die Kaution einbehalten, da durch Nichtzahlung vom Jobcenter Mietrückstände von 2,5 Monaten entstanden sind. Daher sind keine Mietschulden offen und er bleibt nur der eigenen Familie das Geld schuldig.
    Zwangsläufig musste der Mann wieder zurück ins alte Bundesland (zum Glück 10km bis zur nächsten Bundeslandgrenze und Wahlort) und abermals zum Jobcenter des zuständigen Kreises.
    Dort läuft es rechtens ab und er erwartet seine erste Leistung und Miete für die neue Gemeinschaftswohnung in ca. 2 Wochen, aber eben erst nach einem halben Jahr der Flüchtlingseigenschaftsanerkennung.
    Die Sachbearbeiterin im falschen Bundesland gab auf Nachfrage die abgegebenen Dokumente des Mannes nicht raus und versprach diese dem neuen Jobcenter zuzusenden. Was bis heute nicht geschehen ist.
    Gibt es eine Möglichkeit die nicht gezahlten Leistungen des Jobcenters (im falschen Bundesland) noch einzufordern und hätten man ihm nicht am Tag der Antragstellung, nach Vorlage des Ausweises (auf dem das Datum der Erstellung und das Bundesland mit dem jeweiligen zuständigen Kreis stand) direkt sagen müssen, dass er keinen Anspruch hat und diesen nur in seinem zuständigen Bundesland bekommt? Spätesten beim Bescheid und der Unterschrift des Kautionsdarlehens hätte es dem Sachbearbeiter, durch die Vorlage des Ausweises auffallen müssen und den Vertrag nicht unterschreiben lassen dürfen. Da beim zuständigen Jobcenter keiner der arabischen Sprache mächtig ist, hat man die Vorgeschichte nicht so vortragen können, dass dieser Sachbearbeiter dementsprechend hätte handeln können u.a. die erforderlichen Dokumente vom falschen Jobcenter anfordern. Hier ist meiner Meinung nach nachlässig im falschen Jobcenter gearbeitet worden und das zum Nachteil des syrischen Mannes. Wenn die noch ausstehende Leistung noch eingefordert werden kann, wo wird diese beantragt, im falschen Jobcenter oder im Jobcenter seines zugehörigen Bundesland, bei dem er den Antrag jetzt gestellt hat?
    Ich hoffe, dass Sie uns in dieser Sache beraten können und wären Ihnen für eine kurzfristige Beratung äußerst dankbar!!!!!!!!!!

    Mit freundlichen Grüßen

    Sabine + Emad

    1. anwalt.org

      Hallo Sabine,

      bei diesem konkreten Fall müssen Sie sich für eine Rechtsberatung an einen Anwalt wenden. Dieser kann Sie dahingehend beraten, welche Ansprüche bestehen und wie in diesem Fall vorzugehen ist.

      Ihr Team von anwalt.org

  2. Helen .B

    Hallo ,

    Wir sind eine famillie 5 personen Eltern mit 3 kindern
    wir haben 2015 unsere Aufenthaltstiteln bekommen und haben uns gesagt wir müssen hier in diesen bleiben und diese jahr wurde unsere Aufenthaltstitel neue gemacht und man hat uns gesagt wir dürfen wo wir wollen gehen das ist neue gesetz und so
    Wir haben in diesen bundesland aber ein andere stadt wohnung gefunden und mein vater hat sich ein arbeit gefunden
    Jetzt sagen die ausländerbehörde ein ihr dürft nicht umziehen wir haben was falsch gemacht bei ihren Aufenthaltstitel
    obhwohl mein vater dort Arbeit hat und er arbeitet dort schon 2 monate .
    dürfen wir uns jetzt einfach in diese stad wo wir wollen uns anmelden ? Oder dürfen wir es nicht und bekommen strafe ??
    Danke schon jetzt für ihre Bemühung

    1. anwalt.org

      Hallo Helen,

      wenden Sie sich am besten an einen Anwalt oder kontaktieren Sie die Ausländerbehörde, um zu klären, welche Rechte und Pflichten Sie haben. Wurde Ihnen eine Wohnsitzauflage erteilt, ist ein Umzug unter Umständen nur nach einem bewilligten Antrag auf Änderung der Wohnsitzauflage möglich.

      Ihr Team von anwalt.org

      1. Helen .B

        Hallo ,
        Wir haben einen aufenthalt von 25 § Abs. 3
        Mein vater hat dort bei den stadt wo wir umziehen wollen ein job gefunden aber die ausländerbehörde hier bei uns sagt nein ihr dürft nicht umziehen weil der vater verdient nicht so viel das er alles für die familie bezahlt und dass er keine sozialhilfe mehr braucht , der vater muss viel verdienen .

        Wir haben schon mal gehört es gibt eine Wohnbrechtigungsschein dass man über den gemeinde der stadt beantragen kann und die gemeinde der stadt hilft für 1 jahr lang die wo wenig verdienen
        Gilt das auch für uns ?
        Gibt das brechtigungsschein eigentlich ?
        Kann man des beantragen ?

        Wenn es sowas nicht gibt , gibts noch andere wege ???

        Danke

        1. anwalt.org

          Hallo Helen,

          ja, ein Wohnungsberechtigungsschein (kurz WBS) existiert. Mit Hilfe eines online auffindbaren WBS-Rechners können Sie testen, ob Sie einen Anspruch darauf haben. Hauptvoraussetzung ist ein bestimmtes Bruttoeinkommen.

          Ein WBS muss schriftlich beim zuständigen Wohnungsamt beantragt werden.

          Ihr Team von anwalt.org

  3. Kathrin

    Hallo,
    vielen Dank für den informativen Artikel. Ich habe eine Frage zu einem Sonderfall: Ich unterstütze eine syrische Familie, deren Vater bereits vor 2016 der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Er könnte also prinzipiell seinen Wohnort frei wählen und würde auch gerne von Bayern nach NRW umziehen. Seine Familie ist allerdings nachgezogen und hat daher erst nach 2016 eine Anerkennung erhalten. Die Familie erhält Sozialhilfe. Besteht eine Chance, dass die Familie umziehen darf?
    Vielen Dank für Ihre Bemühungen und schöne Grüße,
    Kathrin

    1. anwalt.org

      Hallo Kathrin,

      möglich ist es, einen Antrag auf Änderung der Wohnsitzlage zu stellen. Dabei entscheidet die zuständige Behörde nach eigenem Ermessen, ob sie dem Antrag stattgibt. Familiäre und humanitäre Gründe werden insbesondere berücksichtigt.

      Wenden Sie sich für weitere Fragen an einen Anwalt.

      Ihr Team von anwalt.org

  4. Heide T.

    20 jähriger Jeside, 3 jährigen Aufenthaltstatus, möchte von Nürnberg zur Mutter ( noch Heimbewohnerin ) nach Erkrath (NRW) umziehen. Bekommt aber von der Ausländerbehörde keine Erlaubnis , daher auch keine Wohnung, keinen weiteren Deutschkurs……
    Die Fam.lebt seit 8 Mon. in Deutschland. Greift eventl .da schon der neue Erlass vom Juli 2016 ?
    Welche Chancen sehen Sie ?
    Danke schon jetzt für Ihre Bemühungen.
    Heide T.

    1. anwalt.org

      Hallo Heide,

      grundsätzlich kann die Wohnsitzauflage gemäß § 12 a AufenthG rückwirkend zum 1. Januar 2016 seine Wirkung entfalten.

      Diese kann auf Antrag geändert werden. Hierfür kommen insbesondere familiäre oder humanitäre Gründe in Betracht. Ein Umzug zur Mutter, wie in dem von Ihnen beschriebenen Fall, stellt also prinzipiell einen guten Grund für eine Änderung der Wohnsitzauflage dar, insbesondere dann, wenn der Umzugswillige die Pflege seiner Mutter übernimmt. Allerdings liegt es immer im Ermessen der Behörde, einem solchen Umzug stattzugeben.

      Sinnvoll ist es, hier einen Anwalt zu Rate zu ziehen, um einer erneuten Ablehnung der Ausländerbehörde vorzubeugen.

      Ihr Team von anwalt.org

  5. Anna

    Hallo,
    wie verhält es sich mit der Wohnsitzauflage, wenn ein nach GK anerkannter Flüchtling seinen BAMF Bescheid vom November 2015 erst im Januar 2016 zugestellt bekam? Betreffende Person wollte von Sachsen nach NRW ziehen, wurde aber von der Ausländerbehörde in Köln mit Verweis auf das neue Integrationsgesetz abgewiesen. Ist das Datum des Bescheids selbst oder das Datum der Zustellung ausschlaggebend? In seinem Flüchtlingspass ist explizit das Datum des Bescheids im November vermekt.

    1. anwalt.org

      Hallo Anna,

      gemäß § 12 a Absatz 7 AufenthG findet die Wohnsitzauflage keine Anwendung auf Ausländer, deren Anerkennung oder erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Sinne des Absatzes 1 vor dem 1. Januar 2016 erfolgte. Üblicherweise ist die Rechtskraft entscheidend für die Wirksamkeit von etwaigen Entscheidungen. Ob es sich in dem von Ihnen geschriebenen Fall um eine Ausnahme handelt, sollten Sie von einem Anwalt abklären lassen.

      Ihr Team von anwalt.org

  6. Claudia A.

    Hallo,
    was ist denn mit Flüchtlingen, denen bereits 2015 Asyl gewährt wurde?
    Fallen diese Flüchtlinge auch unter die Wohnsitzauflage?
    Ich betreue eine syrische Familie, die gemäß Bescheid vom 10.12.2015 die Flüchtlingseigenschaft gem. Paragraph 3 Absatz 1 AsylVfG erhalten hat, rechtskrätig wurde der Bescheid jedoch erst 2016.
    Die Familie ist am 01.08. von Mecklenburg Vorpommern nach NRW gezogen und die Ausländerbehörde droht jetzt mit Rücksendung nach Mecklenburg Vorpommern und gibt an, dass das Datum der Rechtskräftigkeit hierfür maßgeblich ist, nicht der Tag der Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft….ist das korrekt???

    1. anwalt.org

      Hallo Claudia,

      wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Asylrecht, um zu klären, ob die Ausländerbehörde das Recht hat, eine Rücksendung zu vollstrecken.

      Ihr Team von anwalt.org

      1. Gina

        Ja, das ist rechtmäßig der 01.08. war der Stichtag alle die ab diesem Tag in ein anderes Bundesland gezogen sind können zurück geschickt werden.

  7. Maureen C. I.

    hallo,

    Ich bin eine alleinstehende Mutter mit drei kleinen Kindern, zwei meiner Kinder, in Deutschland geboren, während eine deutsche Staatsbürgerschaft hat, die andere hat Aufenthaltserlaubnis §31.mein erster Sohn wurde in Spanien geboren und hat Aufenthaltserlaubnis §25,5 und er Auch eine wohnsitzauflage auf seine Aufenthaltsgenehmigung. Ich bin derzeit ein Hartz 4-Receiver, aber whish zu bewegen, um bayern aber das Ausländerbehörde hier in Wuppertal sind nicht zulassen dass ich mit meinem Sohn zu bewegen, was soll ich tun. Vielen Dank

    1. anwalt.org

      Hallo Maureen,

      haben Sie bereits einen Umverteilungsantrag aus familiären Gründen bei Ihrer zuständigen Behörde gestellt? Dann ist es möglich, eine Änderung der Wohnsitzauflage zu erhalten.

      Im Zweifel sollten Sie einen Anwalt für Asylrecht konsultieren oder sich bei einer Beratungsstelle Hilfe holen.

      Ihr Team von anwalt.org

  8. Monika A.

    Hallo ,
    Würde gerne mit meinem Freund für einen Tag von Köln nach Venlo fahren um Weihnachtsgeschenke zu kaufen . Er hat eine räumliche Beschränkung auf NRW. Gibt es eine Ausnahmeregelung für einen Tag da es ja grenzüberschreitend ist . Es sollte eigentlich eine Überraschung für ihn sein ….jedoch keine böse !!
    Wer weiß mehr ? MfG Monika

    1. anwalt.org

      Hallo Monika,

      es ist eher nicht davon auszugehen, dass es hierfür eine Sonderregelung gibt. Allerdings können Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde erfragen, ob dennoch etwaige Möglichkeiten existieren.

      Ihr Team von anwalt.org

  9. aladdin

    Hallo Guten Tag

    ich habe eine lage
    ich bin ein Syrer ich war in NRW i wollte nach Ingolstadt zur Bruder umziehen
    ich habe bei meine ausländerbehörde gefragt ob gibt es eine Wohnsitze Auflage über meine Aufenthalt ( 25 . 2) am 12.5.2016
    Sie haben mir gesagt nein ich kanm über alle Städte in Deutschland umziehen. . ich habe für eine Bescheid auf das gefragt. . Sie haben mir gesagt es gibt kein Bescheid und darf ich ziehen.
    ich habe mich nach Ingolstadt umgezogen und mich in Ausländerbehörde gemeldet aber Sie Sagen nein ich kann nich hier bleiben.
    und jetzt ist mir Katastrophe ich habe meine Wohnung in NRW arnsberg gekündigt und ich habe nichts dort
    ich weiß nicht was kann ich machen

    Bitte können Sie mir helfen

    Dank im voraus
    und tut mir leid wenn es etwas Fehler in meine Satz gibt

    1. anwalt.org

      Hallo aladdin,

      in Ihrem Fall sollten Sie einen Anwalt für Asylrecht konsultieren oder eine Beratungsstelle aufsuchen. Offensichtlich lag hier eine Fehlberatung durch die Behörde vor. Darauf können Sie sich im Zweifel berufen.

      Ihr Team von anwalt.org

      1. Elci

        Hallo!
        Gilt die Wohnsitzauflage auch für Ausländer, welche schon seit 7 Jahren einen Ausländertitel gemäß § 25 Abs. 2 S. besitzen? Wir sind nämlich umgezogen und die Ausländerbehörde teilte uns mit, dass wir zurückziehen müssen, obwohl wir unsere Anerkennung schon vor 2016 hatten!
        Auch der Anwalt bringt nicht wirklich viel.
        Liebe grüsse!

        1. anwalt.org

          Hallo Elci,

          in dem Bescheid der Ausländerbehörde sollte enthalten sein, ob eine solche Auflage weiterhin besteht. Ist dies der Fall, kann ein Umzug nur mit der Genehmigung der Behörde erfolgen. In diesem Fall spielt die Dauer des Aufenthalts in der Regel keine Rolle, insbesondere dann nicht, wenn der Titel vor dem 06.08.2016 erteilt wurde. Sie sollten versuchen dies nochmals direkt mit der zuständigen Behörde zu besprechen. Eine rechtliche Beratung können wir nicht anbieten.

          Ihr Team von anwalt.org

  10. L. rosi

    Ein junger Mann der seit u eber 2 Jahren eine Aufenthaltsgestattung besitzt, arbeitet Vollzeit als Security in Mannheim. Kann er aus dem Kreis Bad Duerkheim , dem er zugewiesen ist auch in den Raum Ludwigshafen umziehen?

    1. anwalt.org

      Hallo Rosi,

      Voraussetzung für einen Umzug ist eine Änderung der Wohnsitzauflage. Dies kann die zuständige Ausländerbehörde auf Antrag durchführen. Insbesondere kommen hier familiäre oder humanitäre Gründe in Frage.

      Der Antragsteller sollte so detailliert wie mögliche die Gründe für die Umverteilung angeben, um die Erfolgschancen zu erhöhen.

      Ihr Team von anwalt.org

    2. Maria A.

      Guten Abend,ich habe eine Frage und würde mich freuen,wenn Sie die mir beantworten könnten.Der Neffe meines Mannes ,syrischer anerkannter Flüchtling mit 3 jährigen Aufenthalt,wohnt in München.Er müsste wegen psychischer Belastung zu uns nach Berlin ziehen,damit wir ihm helfen können.Einen Attest hierzu hat er schon bekommen.Reicht es aus,wenn er nur die Erlaubnis zum Umzug von der zuständigen Ausländerbehörde in München bekommt?Oder muss auch die zuständige Ausländerbehörde in Berlin einwilligen.Ich habe nämlich sehr oft gehört,dass das zuständige Amt im Wohnsitz einwilligt,aber das Amt am Umzugsort den Umzug ablehnt.Gerade in Berlin war es angeblich sehr oft der Fall.Ich weiß nicht,ob das stimmt und rechtlich ist.Es wäre sehr nett,wenn Sie uns hierzu weiterhelfen könnten.Vielen Dank im Voraus!
      Jamila A.

      1. anwalt.org

        Hallo Maria,

        eine Änderung der Wohnsitzauflage ist insbesondere aus humanitären oder familiären Gründen möglich. In der Regel setzt sich die Ausländerbehörde der aktuellen Kommune mit dem Amt der Zielkommune in Verbindung.

        Für detaillierte Auskünfte ist die Konsultation eines Anwalts zu empfehlen.

        Ihr Team von anwalt.org

  11. Loobia P.

    vielen Dank für diese hilfreiche Information.

    Ich habe da noch ein paar Fragen und hoffe, dass Sie mir hier helfen können.
    Meine Cousine ist leider in die neuen Bundesländer verteilt wurden. Unsere ganze Familie befindet sich in Hessen. Wäre es möglich, dass man sie zu uns holt?
    Sie könnte hier bei mir Wohnen, mein Vermieter hat dazu zugestimmt. Aber wäre es rechtlich möglich? und wenn ja, an wen muss ich mich wenden. Wäre toll, wenn Sie mir helfen könnten.

    Beste Grüße

    1. anwalt.org

      Hallo Loobia,

      ein Umverteilungsantrag hat in der Regel hohe Erfolgsaussichten, wenn dadurch das Zusammenleben von Familienmitgliedern ermöglicht wird. Dies gilt jedoch vor allem für Familienzusammenführungen von Ehepartnern und Kindern unter 18 Jahren. Dennoch, können Sie (bzw. Ihre Cousine) einen solchen Antrag stellen.

      Geben Sie darin so detailliert wie möglich die Gründe für einen Umzug an. Ihre Cousine kann außerdem darlegen, dass Ihr bei Ihnen Wohnraum zur Verfügung steht. Fügen Sie dem Antrag also ruhig eine schriftliche Einverständniserklärung Ihres Vermieters bei. Noch besser stehen die Chancen, wenn Ihre Cousine eine konkrete Aussicht auf Arbeit nachweisen kann.

      Wenden Sie sich für weitere Fragen an einen Anwalt oder eine Beratungsstelle.

      Ihr Team von anwalt.org

      1. Feuerstein

        Bei mir fast das gleiche Problem aber mein verlobter soll zu mir ziehen er Niedersachsen ich hamburg Umverteilung abgelehnt weil nicht verheiratet aber er geht hier zum Deutschkurs und kann wenn er bisschen deutsch kann in der Firma wo ich beschäftigt bin auch arbeiten. Wo finde ich helfende stellen in hamburg wir sind verzweifelt weil auch papiere für die Ehe fehlen und wir nicht wissen wie wir sie beschaffen können.
        Danke

        1. anwalt.org

          Hallo Feuerstein,

          wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Migrationsrecht oder an eine Hilfsorganisation vor Ort.

          Ihr Team von anwalt.org

  12. Susanna

    Hallo,

    mein Freund wohnt in Kreis Herzogtum Lauenburg und wegen der Arbeit möchte nach Kreis Bad Segeberg umziehen. Er arbeitet und bekommt kein Taschengeld aber Amt bezahlt nur noch für seinen Wohnung.
    Ist dieser Umzug möglich?
    Wen ja:
    Was er dabei zubeachten hat?
    Wie viel die Miete seien darf (kalt und warm)?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort

    1. anwalt.org

      Hallo Susanna,

      besitzt Ihr Freund eine Wohnsitzauflage? Eine Streichung dieser Auflage kann auf Antrag von Amts wegen bei der zuständigen Ausländerbehörde erfolgen. Dafür ist eine umfangreiche Begründung erforderlich, die sowohl familiäre als auch humanitäre Gründe umfassen kann.

      In der Regel wird vorausgesetzt, dass der Lebensunterhalt in der Zielkommune gesichert ist. Hilfreich ist also ein Arbeitsvertrag, der einen Verdienst in Aussicht stellt, welcher das Einkommen ohne künftige Sozialhilfeleistungen sichert.

      Für weitere Hinweise, wie Ihr Freund vorgehen sollte, ist die Beratung durch einen Anwalt zu empfehlen. Dieser kann außerdem abschätzen, welche Mietkosten in Frage kommen und ob etwaige weitere Anträge zu stellen sind.

      Ihr Team von anwalt.org

  13. Denise R.

    Hallo Team anwalt.org,

    Ich betreue ehrenamtlich einen anerkannten syrischen Flüchtling mit einer Aufenthaltserlaubnis von 3 Jahren. Jetzt stehen wir vor einen ziemlichen Nervenkampf…

    Er hat seinen Bescheid im Dezember 2016 erhalten, dass er diese Aufenthaltserlaubnis hat.
    Er befindet sich momentan in NRW und möchte jetzt nach Dresden ziehen, da er keine Perspektive dort für sich findet, aber vor allem hat er seinen Cousin dort. Jetzt sagt aber das Jobcenter, dass er aufgrund dieser neuen Regelung nicht umziehen darf und somit die benötigte Notwendigkeitsbescheinigung nicht bekommt. Daher habe ich recherchiert und Ihren Beitrag gefunden. Was können wir tun? Können Sie mir weiterhelfen? Er befindet sich doch im juristischen Recht?

    Ich Danke Ihnen für eine Antwort.

    1. anwalt.org

      Hallo Denise R.,

      eine Streichung der Wohnsitzauflage liegt zumeist im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde. Dafür kommen insbesondere familiäre oder humanitäre Gründe in Frage. In der Regel muss der Antragsteller nachweisen können, dass sein Lebensunterhalt gesichert ist. Hilfreich ist dafür ein Arbeitsvertrag in der Zielkommune.

      Ein derartiger Antrag sollte immer möglichst umfassend die Gründe einer Aufhebung der Wohnsitzauflage darlegen, um Aussicht auf Erfolg zu haben. Dabei kann also eine Aussicht auf Beschäftigung ebenso angegeben werden wie die familiäre Bindung zu dem Cousin.

      Für eine detailliertere Beratung wenden Sie sich an einen Anwalt für Asylrecht.

      Ihr Team von anwalt.org

  14. Manuela K.

    Gilt die Wohnsitzauflage auch bei Heirat? Eine Syrerin die in Bayern lebt will einen Syrer der in Hamburg lebt heiraten und zu Ihm ziehen. Beide Leben von Sozialleistungen! Ist das möglich?

    1. anwalt.org

      Hallo Manuela K.,

      eine Änderung der Wohnsitzauflage ist auf Antrag unter Umständen möglich. Dabei spielen insbesondere familiäre Gründe eine wichtige Rolle bzw. besteht bei einer Familienzusammenführung zum Ehepartner eine relativ hohe Wahrscheinlichkeit auf Bewilligung des Antrages.

      Ihr Team von anwalt.org

      1. Manuela K.

        Vielen Dank für die schnelle Antwort!

  15. Magdalena

    Hallo! Vielen Dank für den Artikel, sehr informativ!
    Ich habe noch zwei Fragen bezüglich der Wohnsitzauflage:

    – Wenn ein anerkannter Flüchtling gemäß § 3 des Asylgesetzes WEGEN einer Wohnung (Mietvertrag vorhanden) UND einem Minijob (Arbeitsvertrag vorhanden) umziehen möchte, was sind die Chancen das bei der Ausländerbehörde durchzubekommen?

    – Haben SIe eine Vorlage zur Beantragung der Streichung der Wohnsitzauflage?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

    1. anwalt.org

      Hallo Magdalena,

      eine Änderung der Wohnsitzauflage kommt insbesondere aufgrund familiärer Verhältnisse oder aus humanitären Gründen in Frage. Um Erfolg auf einen derartigen Umverteilungsantrag bei der Ausländerbehörde der aktuellen Kommune zu haben, sollten möglichst gute Gründe angegeben werden. Eine Aussicht auf Arbeit in der Zielkommune kann ein solcher guter Grund sein.

      Muster für einen Umverteilungsantrag finden Sie im Internet. Alternativ können Sie sich zur Unterstützung auch an einen Anwalt wenden.

      Ihr Team von anwalt.org

  16. W. Schurr

    Vielen Dank für den Artikel. Wir begleiten eine syrische Flüchtlingsfamilie die über ein Jahr (Sept. 2015 bis Sept.2016) auf ihr Gespräch in Karlsruhe warten musste, weil die vom deutschen Zoll (oder von der Polizei) abgenommenen Ausweise bis heute nicht auffindbar sind. Zudem haben Sie nur ein subsidiäres Bleiberecht für ein Jahr bekommen, weil in ihrer Stadt keine Kampfhandlungen statt finden. Zudem ist jetzt noch eine Wohnsitzauflage ausgesprochen worden.

  17. W. Schurr

    Vielen Dank für den Artikel. Wir begleiten eine syrische Flüchtlingsfamilie die über ein Jahr (Sept. 2015 bis Sept.2016) auf ihr Gespräch in Karlsruhe warten musste, weil die vom deutschen Zoll (oder von der Polizei) abgenommenen Ausweise bis heute nicht auffindbar sind. Zudem haben Sie nur ein subsidiäres Bleiberecht für ein Jahr bekommen, weil in ihrer Stadt keine Kampfhandlungen statt finden.

  18. Juana

    Hallo!

    Mein Freund ist vor kurzem als Flüchtling gemäß der Genfer Konvention annerkannt worden. Er möchte schon lange zu mir ziehen (ich wohne in einem andern Bundesland). Die Ausländerbehörde weigert sich aber, seine Wohnsitzauflage zu streichen, weil er selbst kein einkommen hat. Wir sind ziemlich verzweifelt und wissen wirklich nicht weiter. Weiß jemand vielleicht, was meinem Freund denn genau droht, wenn er trotzdem zu mir zieht? Jeder Rat ist sehr wilkommen! Vielen Dank!

    1. anwalt.org

      Hallo Juana,

      ein derartiger Verstoß gegen die Wohnsitzauflage stellt unter Umständen eine Ordnungswidrigkeit nach dem Aufenthaltsgesetz dar, die gemäß § 98 Absatz 3 Nummer 2 mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann.

      Ihr Team von anwalt.org

      1. Christin

        Da es dein Freund ist solltest du einen Antrag beim zuständigen Amt stellen.Aber Achtung wenn er als Partner bei dir einzieht musst du für ihn aufkommen.Das heißt du musst deine Einkünfte offen legen. Das bedeutet dann weniger oder keine Leistungen vom Amt.
        Wenn er einen Arbeitsplatz vorweisen kann mit mind 15stunden in der Woche und Ca mind. 725 Euro Einkommen sprich er kann für sich selbst sorgen kann er umziehen.

      2. Muzhgan

        Hallo , ich brauche eine wohnung können Sie mir bitte helfen danke.
        LG: Muzhgan

        1. anwalt.org

          Hallo Muzhgan,

          Sie können sich in diesem Fall an Flüchtlingshilfestellen wenden. Diese unterstützen Sie bei der Wohnungssuche. Auf die örtlichen Wohnungsbaugesellschaften können Ihnen mit Informationen weiterhelfen.

          Ihr Team von anwalt.org

        2. Jamal

          Hallo, vor paar Monaten ist meine Familie durchFamilienzusammenführung gekommen und wir wollen aus dem Bundesland umziehen. Könnten wir das machen ?

          1. anwalt.org

            Hallo Jamal,

            leider können wir die Frage nicht beantworten, da dies von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt wird.

            Ihr Team von anwalt.org

    2. Liu

      Auf KEINEN Fall, sollst du sagen, dass er dein Freund ist und ihr zusammen zieht. Wenn schon: WG oder ein Untermietervertrag. Für „dein Partner“ – würdest du selbst aufkommen, für eine Mietwohnung/Zimmer würde er Geld vom Job Center bekommen.
      Das für den Fall, dass es klappt.

      In dem Text steht, dass ein Studiumplatz auch ausreichen würde. Vielleicht schaust du mal ob du ihn in die Uni/FH reinbekommst.

    3. Michael

      Hallo Juana,

      wo ist denn das Problem? Wenn er zu Dir zieht und Du für Ihn aufkommst ist doch alles in Ordnung.

      Solange er vom Staat unterstützt wird hat er sich an Auflagen zu halten die er aber scheinbar bricht und nicht beachtet. Oder wo habt Ihr Euch kennengelernt? Er wohnt doch in einem anderen Bundesland.

    4. Mario

      Er darf sich zu Besuch bei Dir aufhalten, dies ist zeitlich nicht begrenzt. Meine zukünftige Frau( auch Flüchtling ) lebt jetzt seit einem Jahr bei mir. Stellen auch gerade den Antrag zur Streichung der Wohnsitzauflage .

      1. Heike

        Das mit dem Besuch auf unbestimmte Zeit ist mit vorsicjt zu genießen, da das Jobcenter nur 21 Tage (INKLUSIVE Wochenenden) „Ortsabwesenheit“, die vorher angemeldet werden muss, gestattet. Sollten sie aus irgendwelchen Gründen feststellen, dass er sich quasi ohne Genehmigung vom Wohnort entfernt hat, verhängen sie Sanktionen: Drei Monate 100% Leistungskürzung. :(

      2. Juana

        Hallo Mario,

        ich hoffe es hat mit dem Antrag geklappt? Wenn ja, wie lange hat es ungefähr gedauert, bis die Zusage kam?

        Vielen Dank,

  19. Ingrid G.

    Ich möchte mich dem Kommentar von Martina anschließen. Endlich mal klare und gut verständliche Informationen, mit denen sich arbeiten lässt. Vielen Dank!

  20. Martina van H.

    Hallo,
    ich arbeite in der Flüchtlingshilfe und finde den Artikel sehr hilfreich. Danke!
    Liebe Grüße
    Martina van H.

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