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FAQ: Subsidiärer Schutz
Den subsidiären Schutz können Asylbewerber erhalten, deren Antrag auf Asyl abgelehnt wurde, wenn die Annahme besteht, dass diesen in ihrem Herkunftsland ernsthafter Schaden droht.
Die erteilte Aufenthaltsgenehmigung gilt in aller Regel befristet auf ein Jahr. Welche weiteren Einschränkungen mit dem subsidiären Schutz einhergehen, können Sie hier nachlesen.
Gemäß § 36a Aufenthaltsgesetz kann Ehegatten oder dem minderjährigen ledigen Kind eines Menschen, der unter subsidiären Schutz steht, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Hier lesen Sie mehr dazu.
Nur wenige Flüchtlinge erhalten in Deutschland das sogenannte „große Asyl“ gemäß dem deutschen Grundgesetz.
Deutlich mehr erhalten als sogenannte „Konventionsflüchtlinge“ hierzulande Asyl.
Erkennt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft eines Asylbewerbers nicht an, kann ihm dennoch ein subsidiärer Schutz gewährt werden.
Doch was bedeutet ein solcher subsidiärer Schutzstatus für Betroffene? Erhalten subsidiär Schutzberechtigte eine richtige Berechtigung auf Asyl und eine Aufenthaltserlaubnis? Welche Rechte stehen ihnen zu?
Dieser Artikel geht dem besonderen Flüchtlingsstatus auf den Grund.
Wer bekommt den Status „subsidiärer Schutz“?
Ein Asylantrag kann zu fünf Ergebnissen führen. Stellen die Behörden eine Asylberechtigung fest oder sprechen die Flüchtlingseigenschaft zu, wird der Antrag bewilligt. Eine Ablehnung kann hingegen zu:
- der Gewährung eines subsidiären Schutzes
- einer Duldung
- einer Ausweisung oder Abschiebung
führen.
Unter subsidiären Schutz stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylbewerber, dessen Antrag abgelehnt wurde, wenn er
stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
- Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
- eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.“
(§ 4 des Asylgesetzes)
Asylberechtigung, subsidiärer Schutz, Duldung: Wie unterscheiden sich die Asylstatus?
Subsidiärer Schutz wird jenen Flüchtlingen gewährt, welchen individuell ein schwerer Schaden droht.
Die Flüchtlingseigenschaft wird hingegen dann anerkannt, wenn die Bedrohung einer gesamten Gruppe aufgrund ihrer Religion, Zugehörigkeit zur Gruppe, Nationalität oder politischen Überzeugung gilt.
Eine Duldung erfolgt dann, wenn eine eigentlich rechtswirksame Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht vollzogen werden darf oder kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Betroffene keinen Pass haben oder keine Verkehrsverbindungen in das Herkunftsland bestehen.
Welche Rechte und Einschränkungen gelten für Flüchtlinge unter subsidiärem Schutz?
Aufenthaltsgenehmigung
Da der Asylantrag vom Bundesamt abgelehnt wurde, liegt beim subsidiären Schutz keine eigentliche Asylberechtigung vor. Aus diesem Grund sind viele Rechte eingeschränkt. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis. Diese gilt allerdings zunächst nur ein Jahr und kann anschließend für jeweils weitere zwei Jahre verlängert werden.
Wohnsitzauflage
In der Praxis werden Menschen mit dem Status „subsidiärer Schutz“ in Deutschland oftmals mit einer Wohnsitzauflage belegt, wenn sie Sozialleistungen – etwa Hartz IV – beziehen. Allerdings entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im März 2016, dass eine solche Auflage nur dann rechtens ist, wenn sie der Integration des subsidiär Schutzberechtigten dient.
Recht auf Arbeit
Ganz wie Asylberechtigte können Menschen unter subsidiärem Schutz uneingeschränkt in Deutschland arbeiten, sofern ihr Asylverfahren abgeschlossen ist. In den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland gilt allerdings ein generelles Arbeitsverbot.
Familienzusammenführung nach § 36a Aufenthaltsgesetz
§ 36a Aufenthaltsgesetz regelt, wann ein Familiennachzug bei Menschen, die unter subsidiärem Schutz stehen, grundsätzlich möglich ist. In Absatz 1 heißt es:
Dem Ehegatten oder dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, kann aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Gleiches gilt für die Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält; § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 finden keine Anwendung. Ein Anspruch auf Familiennachzug besteht für den genannten Personenkreis nicht. Die §§ 22, 23 bleiben unberührt.
Doch was genau ist unter den humanitären Gründen zu verstehen? Absatz 2 des § 36a Aufenthaltsgesetz definiert:
Humanitäre Gründe im Sinne dieser Vorschrift liegen insbesondere vor, wenn
1. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist,
2. ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist,
3. Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten, des minderjährigen ledigen Kindes oder der Eltern eines minderjährigen Ausländers im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sind oder
4. der Ausländer, der Ehegatte oder das minderjährige ledige Kind oder ein Elternteil eines minderjährigen Ausländers schwerwiegend erkrankt oder pflegebedürftig im Sinne schwerer Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten ist oder eine schwere Behinderung hat. Die Erkrankung, die Pflegebedürftigkeit oder die Behinderung sind durch eine qualifizierte Bescheinigung glaubhaft zu machen, es sei denn, beim Familienangehörigen im Ausland liegen anderweitige Anhaltspunkte für das Vorliegen der Erkrankung, der Pflegebedürftigkeit oder der Behinderung vor.
[…]
Liebes Anwaltsteam
wie kann nach Ablauf der max 3 Jahre des subsidären Schutzes (1 Jahr + 2 Jahre Verlängerung) die Zeit zu den erforderlichen 5 Jahren für die Beantragung ein Niederlassungsrecht „überbrückt“ werden? Muss dann ein ganz neuer Antrag gestellt werden und hat der überhaupt Aussicht auf Erfolg?
Wir betreuen einen minderjährigen afghanischen Flüchtling , dem jetzt subsidiärer Schutz zugesprochen wurde.
herzlichen Dank für Ihren Rat
Hallo Sinn,
für eine Niederlassungserlaubnis zählt die Zeit des Asylverfahrens zu den fünf Jahren.
Bei Ablauf des subsidiären Schutzes kann die zuständige Behörde prüfen, ob Gründe für einen Abschiebeverbot vorliegen und ein solches aussprechen. Dies gilt zunächst für ein Jahr, kann jedoch verlängert werden, wenn die Gründe weiterhin bestehen. Am besten wenden Sie an die zuständige Behörde und erfragen dort, welche Schritte notwendig sind.
Auch ein Anwalt für Asylrecht kann Sie entsprechend beraten.
Ihr Team von anwalt.org
Herzlichen Dank für diese Frage,
denn genau diese Frage hätte ich hier auch stellen wollen, sobald ich mit dem Lesen aller Fragn fertig gewesen wäre.
Denn genau das fragte ich mich auch schon die ganze Zeit, was passiert bei subsidiären Schutz nach Ablauf der drei Jahren.
Doch nach dieser Antwort, habe ich nun erneut eine Frage, bitte:
Leider ist in den Zeilen des Fragestellers nicht heraus zu lesen wie jung der Minderjährige ist.
Aber jetzt mal gesetzt den Fall der Junge hat entweder Papiere und kann sich damit einen Nationalpass in den nun kommenden 3 Jahren zulegen. Oder er hat keine Möglichkeit an seine Dokumente heran zu kommen, dafür jedoch sein Betreuer einen driftigen Grund weshalb der Junge einen Pass zum Reisen benötigt, den die Ausländerbehörde anerkennt und der Junge somit ein deutsches Reisedokument erhält. Doch dann sind die 3 Jahre im subsidären Schutz vorüber und wie hier erklärt wurde, zur Überbrückung der noch ca. 1,5 Jahre bis zur Möglichkeit eines Antrages auf ein Niederlassungsrecht, wird dann nur noch die Möglichkeit auf ein Abschiebverbot geboten sein, um diese ca. 1,5 Jahre damit zu überbrücken.
Nun meine Frage:
Erhält der „Junge“ nach den 1 + 2 Jahren dann wirklich nur noch ein Abschiebeverbot, ist es richtig, dass er mit dem Status „Abschiebeverbot“ dann weder das Land verlassen werden kann (Bspw. zum Reisen, Urlaub, etc.) und schon gar nicht sollte ihm erst in dieser Zeit einfallen in die afghanische Botschaft zu gehen, um sich einen Nationalpass zu besorgen oder die nötigen Unterlagen für einen solchen zu beantragen?
Hallo Birgit Z.,
diese Frage können wir pauschal nicht beantworten und auch keine rechtliche Beurteilung anbieten. Dies ist vom jeweiligen Einzelfall, den Umständen von diesem und der Entscheidung der zuständigen Behörde abhängig. Ein Abschiebverbot hängt in der Regel von bestimmten Gründen ab. Sind diese nicht mehr gegeben, zum Beispiel durch die Möglichkeit, Reisedokumente von der Botschaft des Heimatlandes zu erhalten und ins Heimatland zurückzukehren, kann eine Abschiebung durchaus erfolgen. Ob dies auf diesen Fall zutrift, können wir nicht beurteilen. Ob Reisen erlaubt sind, wenn Dokumente vorhanden sind, hängt in der Regel vom jeweiligen Aufenthaltsstatus ab.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
Ich bin der Amadou
Was für Recht hat jemanden der einen Abschiebungsverbot 60 $5 anerkannt hat.
Bekomme er einen Aufenthaltserlaubnis, einen Pass flicht?wenn ja wie lange dauert sein Aufenthalerslaubniss?
Kann er durch alle europäischen Ländern reisen oder andere Kontinent?
Freu mich über eine Rückmeldung
Hallo Amadou,
in der Regel erhalten Sie nach einem solchen Bescheid eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst ein Jahr. Diese kann sich jedoch verlänger, wenn sich Ihre Situation nicht ändert. Ihnen wird üblicherweise jedoch keine Flüchtlingspass ausgestellt. Reisen sind in dieser Zeit üblicherweise nicht möglich. Informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde, welche Möglichkeiten Sie haben.
Ihr Team von anwalt.org
Sehr geehrter Herr RA,
wir beschäftigen seit über 1 Jahr in der Praxis einen Arzt der unter dem subsidiärer Schutzstatus steht.
Dürfen ihm die Behörden eine Blaue Karte verweigern? Gilt in Bayern hier anderes Recht?
inzwischen hat er die deutsche Approbation als Arzt
Gehalt entsprechend der Voraussetzungen für eine Blaue Karte
eine Wohnung vor Ort, welche auch für seine Ehefrau ausreichen würde
Wir sind an eine langfristigen Zusammenarbeit mit ihm interessiert und würden gerne helfen. Scheinbar wird ihm die Blaue Karte in Bayern verweigert.
Vielen Dank
Susanne
Hallo Susanne,
wir können leider nicht beurteilen aus welchen Gründen die zuständige Behörde dies verweigert. Im Zweifel sollten Sie hier einen Anwalt vor Ort konsultieren und mir diesem den Sachverhalt klären. Eine rechtliche Beratung können wir nicht anbieten.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo herrn Anwalt wen ist möglich machen mir helfen ich bin 4 jahre und 4 monate hier ich haben 2 kinda schule ap erste klase bis 5 ich brauche hilfe bitte
Hallo Basri,
wenden Sie sich am besten an eine Flüchtlingshilfestelle oder einen Anwalt vor Ort. Wir können keine rechtliche Beratung anbieten.
Ihr Team von anwalt.org
Ich habe einen anwalt aber sie haben es abgeleht und mein anwalt hat gesagt ich kann dir nicht helfen am besten sucht du dir einen neuen anwalt wie kann ich zu dir kommen?
Hallo Basri,
wir bieten keine Rechtsberatung an. Die Anwaltskammer vor Ort kann Ihnen bei der Suche nach einem neuen Anwalt behilflich sein.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo ,
Mein Name ist Tala , bin aus Syrien und habe subsidiärer Schutz bekommen . Ich habe einen gültigen syrischen Reisepass und die Mitarbeiter in der Ausländerbehörde haben gesagt , dass ich mit ihm reisen darf aber sie haben nicht gesagt , ob ich in den EU Ländern reisen kann.
Nun die Frage an Sie , ob ich nach Österreich bzw ( in den EU-Ländern ) reisen kann ??
Vielen Dank im Vorraus
MFG
Hallo Tala,
Sie können mit Ihrem Reisepass in andere Länder reisen und in Verbindung mit Ihrem Aufenthaltstitel auch wieder nach Deutschland einreisen.
Ihr Team von anwalt.org
hallo,
K. (17) und M. (19) sind Geschwister und kommen aus Syrien.
Beide erhielten letztes Jahr Anerkennung zum subsidären Schutz.
Die Familienzusammenführung ist für sie bis 16.03.2018 ausgesetzt.
K. wird zu Beginn des Jahres 2018 18 Jahre alt.
Versteh ich das richtig, dass er und sein Bruder keinen Anspruch auf Familienzusammenführung haben werden, da K. nach der Aussetzung volljährig sein wird?
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen und hoffe auf eine baldige Antwort
Caro
Hallo caro,
ein Familiennachzug zu volljährigen Kindern ist in der Regel nur in einem vorliegenden Härtefall möglich. Ob ein solcher vorliegt, entscheidet die zuständige Behörde aufgrund der bestehenden Umstände. Im Zweifel sollten Sie sich an einen Anwalt für Asylrecht wenden.
Ihr Team von anwalt.org
Das ist ja auch mal wieder so ein Fall / ein Hammer!
Dann sollte man aber schleunigst den Familiennachzug von Ehepartnern abschaffen, denn hierbei besteht in der Regel beidseits die Volljährigkeit und ein Verwandtschaftgrad besteht hierbei schon gar keiner.
Für deutsche Bürger wurde gesetzlich eingeführt, dass sie für ihre Kinder bis zum 25. Lebensjahr finanziell verpflichtet sind, ebenso was das Wohnrecht zuhause betrifft, zumindest so lange die volljährigen Kinder sich keine eigene Wohnung leisten können. Und von einem gerade einmal 18-jährigen Syrer, der als minderjähriger Flüchtling in ein fremdes Land kam, darf erwartet werden, dass er im fremden Land keine Mutter und Familie braucht?
Sehr geehrter Herr RA,
warum bekommen Subsid. Schutzbedürftige je nach Lage entweder einen Reiseausweis für Ausländer, mit dem man überall hinreisen kann außer ins Herkunftsland, oder wenn ein gültiger Reisepass vorhanden ist, dann den eAT in diesen bzw. einen als Karte, jedoch können sie dann mit dem Reisepass aus ihrem Herkunftsland in gerade jenes Herkunftsland reisen, mit dem Reiseausweis für Ausländer aber nicht.
Wir sind völligst überfragt. Wer kann helfen?
grüße und danke schonmal!
Hallo Manuel,
ein deutsches Reisedokument bekommen Personen unter subsidiärem Schutz üblicherweise nur dann, wenn ein Grund besteht, warum ein Nationalpass nicht ausgestellt werden kann. Beispielsweise wenn keine Vertretung des Heimatlandes vorhanden ist oder die Bedingungen zur Ausstellung eines Nationalpasses unzumutbar sind. In der Regel wird angenommen, dass unter diesen Umstände eine Reise ins Heimatland nicht zumutbar ist. Kann ein Nationalpass ausgestellt werden, ist dies nicht der Fall.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo, wir haben seit 1 1/2 Jahren ein inzwischen 12-jähriges afghanisches Pflegekind. Er hat der subsidiären Schutz zuerkannt bekommen. Das Ausländeramt teilte uns mit, dass mit diesem Schutz kein Deutscher Pass für Ausländer ausgestellt wird, und dass er Deutschland nicht mehr verlassen darf. Eine Beantragung eines afghanischen Passes ist nicht möglich, da unser Pflegesohn keine Tazkira oder irgendwelche anderen Papiere besitzt und die Eltern aus Angst vor Verfolgung auch keine in Afghanistan besorgen können.
Was können wir nun unternehmen? Steht das Asylgesetz hier fest, oder gibt es einen Ermessensspielraum des Ausländeramtes? Steht der Schutz der Familie und die Reisefreiheit unter dem Asylgesetz?
Hallo C.Gräff,
ist die Beschaffung eines Nationalpasses des Heimatlandes nicht möglich, kann unter Umständen ein deutsches Reisedokument ausgestellt werden. Dies obliegt jedoch der zuständigen Behörde und ist vom Einzelfall abhängig. Wenden Sie sich an eine Beratungsstelle oder einem Rechtsanwalt. Mit diesen können Sie gemeinsam prüfen, ob die Möglichkeit, für ein deutsches Ausweisdokument besteht.
Ohne einen Nationalpass oder ein solches Reisedokument ist eine Reise ins Ausland nicht möglich.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo..ich habe die 1 Jahr Aufenthalt .meine Lebenspartnerin ist deutsch und seit ich in Deutschland bin 1.Jahr und 9 Monate leben wir zusammen Haus.wir haben ein Kind bekommen dieses jahr mein Sohn auch deutsch statsburger.Vaterschaftanerkennung und sorgrecht habe ich bei Jugendamt gemacht.kann ich Aufenthaltserlaubnis beantragen für 3 Jahre .jetzt und habe ich chansen
Hallo ammar,
in der Regel können Eltern von deutschen minderjährigen Kindern einen Antrag auf Familiennachzug bzw. eine Aufenthaltserlaubnis stellen. Wenden Sie sich hiefür an die zuständige Ausländerbehörde.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo, wie lange sind im Moment in etwa die Zeitläufe für Syrer.
von Einreise/ERfassung in Deutschland
bis zum Aslyinterview?
und dann bist zum Bescheid über den subsidären Schutz?
Ist ne Info für ein Drehbuch, mir reicht also ne Eingrenzung von „ein paar Wochen“ zu „ein paar Monate“
Herzlichen Dank
Hallo Henriette B.,
pauschale Aussagen zur Dauer der Verfahren sind nicht möglich. In der Regel dauer ein Asylverfahren, dass auch im subsidiären Schutz enden kann, mindestens sechs Monate, kann sich jedoch auch bis zu einem Jahr hinziehen. Wann in dieser Zeit die Interviews stattfinden, ist einzelfallabhängig. Das kann nach wenigen Wochen stattfinden oder auch erst einige Monate nach der Erfassung.
Eventuell kann Ihnen der folgende Ratgeber weiterhelfen https://www.anwalt.org/asylrecht-migrationsrecht/asylverfahren/
Ihr Team von anwalt.org
Hallo. Meine Frau und ich betreuen eine afghanische Flüchtlingsfamilie, welche subsidiären schutzstatus genießt. Meine Frage lautet: der Schutz gilt vorerst für ein Jahr. Wie geht es danach weiter. Muss sich die Flüchtlingsfamilie selber um weitere Anträge kümmern oder erfolgt dieses automatisch vom Amt?
Hallo H.-J. L.-Lefert,
für die Verlängerung des subsidiären Schutzes muss der Antrag vom Antragsteller persönlich abgegeben werden. Die Formulare dafür sind bei der zuständigen Ausländerbehörde erhältlich.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo, ein befreundeter Afghane, der einen ablehnenden Bescheid bekommen hat und nun dagegen klagt, möchte nächstes Jahr mit einer Ausbildung beginnen, um eine Ausbildungsduldung (3+2-Regelung) zu bekommen und damit 5 Jahre Sicherheit zu haben. Was ist, wenn nun das Gericht entscheidet, dass er subsidiären Schutz erhält? Dann greift die Ausbildungsduldung nicht mehr, oder? Sehe ich das richtig, dass er dann mit subsidiären Schutz, der womöglich nach einem Jahr nicht verlängert wird, schlechter da steht als ohne?
Hallo Dagmar,
wir können die Entscheidung des Gerichts nicht voraussehen. Besteht bereits eine Ausbildungsduldung kann das Gericht diesen Umstände bei der Entscheidung mit einbeziehen. Ob dies der Fall sein wird, können wir jedoch nicht sagen. Lassen Sie sich am besten von einem Anwalt beraten. Dieser kann mit Ihnen die weitere Vorgehensweise besprechen.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
Wenn die Situation in Syrien wieder friedlich sein werde .
Werden die Aufenthaltstietel Z.B sübsidiäre Schutz direkt abgehoben?
Oder spielt die Arbeit oder das Studium eine Rolle?
Was wird passieren?
Hallo Nicolas,
entfallen die Gründe für den subsidiären Schutz, muss in der Regel Deutschland verlassen werden. Inwieweit andere Umstände wie ein Studium oder eine Ausbildung Einfluss nehmen können, hängt dann vom jeweiligen Einzelfall ab und kann pauschal nicht beurteilt werden.
Ihr Team von anwalt.org
Liebes Team,
kann ein Flüchtling, dem subsidiärer Schutz gewährt wurde, mit seinem (vorhandenen nationalen Pass) in sein Heimatland reisen und dann wieder nach Deutschland zurückkehren? Oder verliert er dann seinen Status?
Vielen Dank im Voraus.
Hallo Gabriele,
grundsätzlich reicht ein Pass aus um auszureisen und in Verbindung mit der mitgeführten Aufenthaltsbestimmung wieder einzureisen. Allerdings kann sich ein Aufenthalt im Heimatland negativ auf den hiesigen Status auswirken. Oftmals gehen die Behörden in diesem Fall davon aus, dass im Heimatland keine Bedrohung herrscht.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
Danke für die Infos
Ich habe den Subsidiären Schutz bekommen und kann ich mir kein Nationalpass besorgen.
Gibt es ein andere Möglichkeit ein Reisepass zu bekommen? (Außerdem Nationalpass)
Hallo Mostafa,
Sie können bei der Ausländerbehörde Ersatzdokumente beantragen. Wenden Sie sich am besten an die zuständige Behörde und erkundigen Sie sich, was fdafür notwendig ist und welche Reisen erlaubt sind.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo –
ist folgendes ein Gerücht oder möglich:
Durch Beantragung eines Passes (oder anderer Papiere) bei Botschaft des Heimatlandes, aus welchem geflohen wurde, besteht die Gefahr der Abschiebung durch Behörden
(Argument – man begibt sich ja auf das Territorium dieses Staates, vertraut ihm also, deshalb haben die deutschen Behörden sofort die Gelegenheit die Person in dieses Herkunftsland abzuschieben – da nun Pass/Papiere vorliegen!
Bitte um klare Antwort, ob es sich nur um ein Gerücht handelt, ggf. auch die gesetzl. Grundlage für eine entsprechende Abschiebung nach derartiger Passbeschaffung
Vielen Dank.
Ina
Hallo Ina,
üblicherweise besteht bei einem subsidiären Schutz ein Abschiebeverbot und der Besuch der Botschaft unterbricht diesen Status in der Regel nicht.
Personen unter subsidiären Schutz sind nach § 15 AsylG dazu verpflichtet, bei der Passbeschaffung mitzuwirken. Hierzu gehört auch der Besuch der jeweiligen Botschaft des Heimatlandes. Ist dies nicht möglich, z. B. durch fehlende Geburtsurkunden oder oder dass Land stellt keine Pässe aus, kann ein Ersatzdokument nach § 55 AufenthV bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
Anders kann dies während eines laufenden Asylverfahrens aussehen, hier an den Verfolgerstaat heranzutreten, kann Auswirkungen auf dieses Verfahren haben. Hier würde ein Botschaftsbesuch gemäß § 72 Absatz 1 AsylG zum Erlöschen der Anerkennung führen, daher wird dies nicht verlangt und der blaue Flüchtlungspass ausgestellt.
Ihr Team von anwalt.org
Guten Tag,
bei Freunden ist folgendes der Fall: Bei ihr, einer volljährigen Frau, wurden Abschiebungsverbote festgestellt, aber ihr wurde kein subsidiärer Schutz genehmigt. Mir ist allerdings der Unterschied zwischen diesen beiden nicht ganz klar, wenn sie sich doch beide auf unmenschliche Behandlung und die Menschrechtskonvention beziehen. Wieso führt menschenrechtswidrige Behandlung manchmal zu subsidiärem Schutz und in anderen Fällen zu Abschiebungsverboten? Ich finde leider auch keine eindeutigen Websites, wenn ich nach dem Unterschied zwischen beidem suche.
Vielen Dank schonmal!
Hallo Franzi,
die jeweiligen Verfügungen werden auf Grundlage unterschiedlicher Paragraphen des AufenthG getroffen. Der subsidiäre Schutz ist oft identisch mit den Flüchtlingsstatus kann jedoch nach Ablauf des jeweils bewilligten Zeitraums (maximal drei Jahre) widerrufen werden. Ein Abschiebeverbot hingegen kann in der Regel sofort nach Wegfall der Gründe für ein solches widerrufen und die Abschieben vollzogen werden. Zudem kann unter subsidiären Schutz Familiennachzug stattfinden, was bei einem Abschiebeverbot nicht der Fall ist. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat hierzu weiterführende und ausführliche Informationen
Welche dieser beiden Formen angewendet wird, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde und ist immer vom jeweiligen Einzelfall abhängig.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
also nun kommen meine Fragen.
Mein verlobter (mit subsidiären schuzt) macht sich Sorgen, wenn wir standesamtlich heiraten (mit seinem Reisepass wo wir erst jetzt dran gekommen sind) das er dann Probleme bekommt weil wir erst nach der Trauung sein Reisepass aus Irak erst bei der Behörde abgeben möchten da es sonst zu lange dauert das wir mal iwas bekommen wo wir damit heiraten können..
wie sollen wir vorgehen? mit mir möchten die Damen bei der Behörde nicht sprechen (wegen Datenschutz usw ) sonst hätte ich mit denen gesprochen..
mfG
e.s.
Hallo,
ohne Ausweispapiere ist eine Heirat nicht möglich.
Ihr Team von anwalt.org
Guten tag,Ich habe schon subsidiären schutz bekommen meine Frage ist,darf ich das selbstständig machen(Z.B. ein Resturant kaufen)
Hallo Ibrahim,
dies ist in der Tat möglich.
Ihr Team von anwalt.org
Sehr geehrtes Team
Wir betreuen seit 2 Jahren Palästinenser (55 Jahre ). Er ist mit 6 Jahren mit den Eltern nach Syrien geflüchtet, 2014 von Syrien nach Deutschland. Asyl wurde Feb 2016 gewährt. Familie kam 2015 nach (getrennte Flucht). Durften nach 9 Mon. Kampf von Baden-Württemberg nach Bayern zum Ehemann /Vater umsiedeln. Mutter und die Mädchen haben nun heute nur subsidiären Schutz erhalten. Kann es sein, dass Familienmitglieder unterschiedlichen Status erhalten. Macht Einspruch Sinn ?
Besten Dank f. Ihren Rat
Ursula
Hallo Ursula,
in der Tat kann es passieren, dass verschiedene Status erteilt werden. Da wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen, können wir die Möglichkeit eines Einspruches nicht einschätzen oder anraten – dies vermag nur ein Anwalt.
Ihr Team von anwalt.org
Sehr geehrtes anwaltsteam,
Ich bin iraker und habe vor eine woch meinen bescheid bekommen und es geht um subsiären schutz..ich bin verlobt aber dass habe ich nicht im meinem fall beintragen weil ich noch nicht verheiratet bin .welche Voraussetzungen muss ich erfullen um meine verlobte im irak nach zu holen?
Mit freundlichen grüßen
M.waisi
Hallo Mohammed,
leider können Sie einen Familiennachzug frühestens am 16.03.2018 beantragen, vor diesem Stichtag greift eine Sperre gemäß Asylpaket II. Unter Umständen können Sie eine humanitäre Entscheidung geltend machen. Dies liegt allerdings in der Entscheidungsmacht der Ausländerbehörde.
Ihr Team von anwalt.org