Familienzusammenführung: Die Familie wieder vereinen

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Familienzusammenführung: Die Familie wieder vereinen

FAQ: Familiennachzug

Was bedeutet Familiennachzug im Asylrecht?

Eine Familienzusammenführung bedeutet im Asylrecht, dass Asyl- oder Schutzberechtigte, ihren engsten Verwandten nach Deutschland nachholen dürfen. Dafür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Auch ist der Nachzug in der Regel nur für Ehegatten, minderjährige Kinder oder Eltern Minderjähriger möglich.

Welche Unterlagen benötigen Sie für die Familienzusammenführung?

Die Familienzusammenführung muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Neben dem Visum für die Familienmitglieder ist eine Aufenthaltsgenehmigung notwendig. Welche Unterlagen neben den Ausweisdokumenten, dem Einreisevisum und Geburtsurkunden noch notwendig sind, haben wir hier zusammengefasst.

Ist Familiennachzug mit subsidiärem Schutz möglich?

Rechtlich geregelt wird der Familiennachzug bei subsidiärem Schutz durch § 36a Aufenthaltsgesetz. Dieser definiert, dass ein Nachzug möglich ist, wenn für Ehegatten oder minderjährigen ledigen Kindern, bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Welche das sind, lesen Sie hier.

Familienzusammenführung in Deutschland

Familienzusammenführung: Ob Kindernachzug oder Ehegattennachzug, die Familie ist wieder vereint!
Familienzusammenführung: Ob Kindernachzug oder Ehegattennachzug, die Familie ist wieder vereint!

Allein in einem fremden Land, während Ehepartner und Kinder im Heimatland warten: Dieses Szenario ist für die meisten Menschen mit Familie ein Alptraum. Doch oftmals lassen nationale Bestimmungen zumindest zeitweilig keine anderen Möglichkeiten offen.

Spätestens, wenn der eigene Status im neuen Land geklärt ist, können viele Ausländer einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen und ihre Lieben auf diesem Weg wieder nah bei sich haben.

Doch welche Voraussetzungen gelten für den Familiennachzug nach Deutschland? Dürfen Flüchtlinge einen entsprechenden Antrag stellen? Und welche Rechte haben Ausländer, die dank Nachzug ins Land kommen? In diesem Ratgeber finden Sie Antworten zu den wichtigsten Fragen rund um den Familien- und Ehegattennachzug.

Die Familienzusammenführung folgt diesem Grundsatz:

Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert. (§ 27 AufenthG)

Wer kann einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen?

Zur Familienzusammenführung sind viele Unterlagen nötig.
Zur Familienzusammenführung sind viele Unterlagen nötig.

Eine Voraussetzung des Familiennachzugs ist, dass ein Familienangehöriger eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis besitzt. Hier sind zwei Fälle möglich:

  • Derjenige ist Deutscher
  • Derjenige ist Ausländer und hat eine Aufenthaltserlaubnis

Je nachdem, welche Konstellation zutrifft, greifen andere Regelungen.

Grundsätzlich finden sich alle Richtlinien zum Familien- und Ehegattennachzug in den Paragraphen 28 bis 30 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

  1. Ehegatten eines Deutschen,
  2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
  3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. (§ 28 AufenthG)

(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss

  1. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzen und
  2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen. (§ 19 AufenthG)

Es wird deutlich, dass eine Familienzusammenführung zu einem deutschen Staatsbürger deutlich leichter zu gestalten ist, als der Familiennachzug zu Ausländern in Deutschland.

Der Familiennachzug zu Deutschen: Ist ein Visum zur Familienzusammenführung nötig?

Laut Ausländerrecht ist zum Familiennachzug meist ein Visum nötig.
Laut Ausländerrecht ist zum Familiennachzug meist ein Visum nötig.

Viele Besucher aus anderen Ländern können nur mit einem gültigen Visum in Deutschland einreisen. Für kurze Besuche eignen sich Touristenvisa, für längere oder dauerhafte Aufenthalte ist diese Visumsform nicht ausreichend.

Vereint sich eine Familie wieder, möchten die im Ausland verbliebenen Angehörigen selbstverständlich unbegrenzt bei ihrem in Deutschland lebenden Familienmitglied bleiben.

Ein entsprechender Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung kann jedoch meist nur dann erfolgen, wenn sich die Antragsteller schon hierzulande aufhalten.

Aus diesem Grund ist für eine erfolgreiche Familienzusammenführung vorab ein Visum zur Einreise nötig. Dieses muss bei der Auslandsvertretung Deutschlands im Heimatland der Familien beantragt werden – also bei der deutschen Botschaft.

Die entsprechende Behörde verlangt eine Reihe von Nachweisen, bevor Sie eine Entscheidung bezüglich des Visums trifft. Da oftmals Originaldokumente verlangt werden, kann das deutsche Familienmitglied die passenden Nachweise ebenfalls bei der zuständigen Ausländerbehörde vorlegen.

Folgende Nachweise sind mindestens zu erbringen:

  • Nachweis, dass der/die Zuziehende Grundkenntnisse der deutschen Sprache erlangt hat. Verlangt wird hier das Niveau A1 des Goethe-Instituts
  • Kopie des Personalausweises
  • Eine formlose Einladung des in Deutschland lebenden Familienmitglieds
  • Beim Nachzug eines Ehegatten: Heiratsurkunde
  • Drei Passbilder des Antragsstellers
Da Ausländerbehörden und Botschaften in Sachen Visum für die Familienzusammenführung Hand in Hand arbeiten, können die notwendigen Unterlagen bei beiden Behörden vorgelegt werden.

Wird dem Visumsantrag zugestimmt, ist eine Einreise nach Deutschland für die Familien möglich. Doch Vorsicht: An diesem Punkt wurde noch keine Aufenthaltserlaubnis erworben – lediglich ein Visum.

Zu Ausländern in Deutschland ziehen: Diese Nachweise sind erforderlich

Das Prinzip funktioniert ähnlich, wenn Familienangehörige zu einem Nicht-Deutschen ziehen möchten, der eine Aufenthaltserlaubnis hierzulande besitzt. Allerdings verlangt das Recht hier nach deutlich mehr Nachweisen, bevor ein entsprechendes Visum zum Ehegatten- oder Kindernachzug erteilt wird.

Zum einen muss ausreichend Wohnraum für die ganze Familie vorhanden sein. Hier können Sie beispielsweise einen Mietvertrag vorlegen. Zudem muss gewährleistet sein, dass der Lebensunterhalt für alle gesichert ist. Hier dient in der Regel ein Arbeitsvertrag oder eine Steuererklärung als Nachweis.

Kann die Person, zu welcher Familienmitglieder ziehen wollen, nicht für den Unterhalt aufkommen, wird laut Ausländerrecht die Familienzusammenführung in der Regel verweigert. Dies ist besonders dann der Fall, wenn derjenige Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bezieht. Allerdings können selten Härtefallentscheidungen getroffen werden.

Der Familiennachzug für Flüchtlinge: Voraussetzungen und Fristen

Flüchtlinge dürfen eine Familienzusammenführung beantragen.
Flüchtlinge dürfen eine Familienzusammenführung beantragen.

Ist das Asylverfahren endlich durchlaufen, möchten viele Flüchtlinge so schnell wie möglich mit ihrer Familie vereint sein.

Leben beispielsweise Kinder oder Ehepartner noch in ihrem Heimatland, können Asylberechtigte diese auf Antrag nach Deutschland holen.

Allerdings ist dies nicht für jede Form der Aufenthaltsgestattung möglich: Es gelten enge Richtlinien zur Familienzusammenführung für Flüchtlinge.

Welcher Status berechtigt Flüchtlinge zum Familiennachzug?

Flüchtlinge, die sich in Deutschland aufhalten, können verschiedene Status aufweisen:

  • Asylberechtigung nach Art. 16a des Grundgesetzes
  • Anerkannter Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention
  • Subsidiärer Schutz
  • Duldung

Je nachdem, welchen Status Sie haben, können Sie eine Familienzusammenführung beantragen, oder nicht.

Asylberechtigte und Flüchtlingsstatus

Haben Sie eine Asylberechtigung oder einen Flüchtlingsstatus erhalten, dürfen Sie Ihre nahe Verwandschaft auf Antrag in Deutschland einreisen lassen. Dies betrifft allerdings nur Ehepartner und Kinder – bzw. Eltern für minderjährige Flüchtlinge.

Entferntere Verwandte fallen also nicht unter diese Regelung und müssen sich, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, regulär um ein Visum bemühen.

Für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge sind zwei Fälle voneinander zu unterscheiden:

  • Sie stellen den Antrag auf Familienzusammenführung binnen drei Monate nach der Anerkennung
  • Der Antrag wird nach mehr als drei Monaten gestellt

Im ersten Fall entfallen bestimmte Beschränkungen und Ihre Familienangehörige erhalten ein sogenanntes „Familienasyl“ leichter. Dieses greift im Übrigen auch, wenn sich alle Mitglieder bereits in Deutschland aufhalten, aber manche noch keine eigene Aufenthaltserlaubnis bekommen haben.

Die entsprechenden Rechtsgrundlagen sind im § 29 AufenthG festgehalten:

(2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines […] kann von den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden. In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn

  1. der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 gestellt wird und
  2. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist.
Experten empfehlen daher, den entsprechenden Antrag so schnell wie möglich zu stellen.
Dank Kindernachzug bleiben eine Familiengemeinschaft bestehen.
Dank Kindernachzug bleiben eine Familiengemeinschaft bestehen.

Verstreichen mehr als drei Monate vom Zeitpunkt der Anerkennung an, müssen Sie deutlich mehr Nachweise erbringen, bevor Ihre Familie sich Ihnen anschließen kann. Es gilt zu beweisen, dass Sie ohne Hilfe für Ihre Familie aufkommen können. Dazu zählt, dass Sie genug Geld verdienen, ausreichend Wohnraum vorweisen können und die gesetzlich verpflichtende Krankenversicherung Ihrer Angehörigen finanzieren können.

Außerdem müssen Ihre Familienmitglieder die deutsche Sprache zu einem gewissen Grad beherrschen und dies auch nachweisen. An dieser Stelle wird darauf geachtet, dass sich diejenigen zumindest rudimentär auf Deutsch verständigen können. Verlangt wird das Sprachniveau A1. Möchten Sie Kinder unter 16 Jahren nach Deutschland holen, entfällt die Pflicht zum Sprachnachweis.

All diese Voraussetzungen sind zu Familienzusammenführung jedoch nicht notwendig, wenn Sie den Antrag innerhalb der ersten drei Monate nach Anerkennung Ihres Asylstatus stellen

Subsidiär Schutzberechtigte: Ist ein Familiennachzug möglich?

Als subsidiär Schutzberechtigter bekommen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, danach muss Ihr Status erneut geprüft werden. Bis Anfang 2016 hatten auch Menschen mit diesem Status das Recht auf Familienzusammenführung.

Gemäß § 104 Absatz 13 AufenthG ist ein Familiennachzug zu Personen, die nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltsgenehmigung als subsidiär Schutzberechtigter erhalten haben, bis zum Stichtag des 16. März 2018 nicht möglich. Das heißt: Personen, denen der subsidiäre Schutz bereits zuerkannt wurde und die eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 17. März 2016 erhalten haben, können den Familiennachzug sofort beantragen. Übrigens: Auch, wenn der subsidiär Schutzberechtigte minderjährig und allein in Deutschland ist, hat er in den ersten zwei Jahren kein Anrecht auf eine Familienzusammenführung, sofern die rechtlichen Bestimmungen nicht erfüllt sind.

Befinden sich Ihre Angehörige allerdings in einem Flüchtlingscamp in dem Libanon, der Türkei oder in Jordanien, kann Ihre Familie womöglich in einem sogenannten „Kontingent“ Zugang nach Deutschland erlangen.

Neue Regelungen seit 2018: § 36a AufenthG

Familiennachzug: Subsidiärer Schutz schränkt die Möglichkeiten dafür ein.
Familiennachzug: Subsidiärer Schutz schränkt die Möglichkeiten dafür ein.

Eine sogenannte „humanitäre Entscheidung“ kann dazu führen, dass ein Familien- oder Ehegattennachzug innerhalb der ersten zwei Jahre erlaubt wird. Dies wird von der zuständigen Ausländerbehörde entschieden.

Mit der Schaffung des § 36a im AufenthG wurde Mitte 2018 die derzeit gültige rechtliche Grundlage für den Familiennachzug bei subsidiärem Schutz geschaffen. Hier ist definiert, wann dieser grundsätzlich möglich ist. Es gilt diesbezüglich Folgendes:

Dem Ehegatten oder dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, kann aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Gleiches gilt für die Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält; § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 finden keine Anwendung. Ein Anspruch auf Familiennachzug besteht für den genannten Personenkreis nicht. Die §§ 22, 23 bleiben unberührt.

Was in diesem Zusammenhang unter humanitären Gründen zu verstehen ist, wird im zweiten Absatz des Paragraphen genauer bestimmt. Demzufolge kann ein Familiennachzug zu einem subsidiär Schutzbedürftigen stattfinden, wenn:

1. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist,

2. ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist,

3. Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten, des minderjährigen ledigen Kindes oder der Eltern eines minderjährigen Ausländers im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sind oder

4. der Ausländer, der Ehegatte oder das minderjährige ledige Kind oder ein Elternteil eines minderjährigen Ausländers schwerwiegend erkrankt oder pflegebedürftig im Sinne schwerer Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten ist oder eine schwere Behinderung hat. Die Erkrankung, die Pflegebedürftigkeit oder die Behinderung sind durch eine qualifizierte Bescheinigung glaubhaft zu machen, es sei denn, beim Familienangehörigen im Ausland liegen anderweitige Anhaltspunkte für das Vorliegen der Erkrankung, der Pflegebedürftigkeit oder der Behinderung vor.

Sollte ein Rechtsanwalt die Familienzusammenführung für Flüchtlinge in die Wege leiten?

Ein Familiennachzug ist mit Rechtsanwalt meist leichter zu erreichen.
Ein Familiennachzug ist mit Rechtsanwalt meist leichter zu erreichen.

Oftmals führt ein Antrag auf Familiennachzug dazu, dass die kontaktierte Ausländerbehörde eine erneute Prüfung des Asylstatus beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erbittet.

Findet beispielsweise eine Re-Evaluierung Ihres Falles statt und Ihr Status wird auf den subsidiären Schutz begrenzt, kann Ihre Familie nicht nachkommen.

Stellt ein Rechtsexperte – etwa ein Fachanwalt für Migrationsrecht – den Antrag an Ihrer Stelle, kann obiges Szenario vermieden werden.

Seit der Verabschiedung des Asylpaket II werden mehr Flüchtlinge als subsidiär schutzberechtigt eingestuft – sodass die Zahl derjenigen, die einen Anspruch auf Familiennachzug haben, proportional sinkt.

Antrag stellen: Welche Unterlagen sind für eine Familienzusammenführung notwendig?

Der erste Schritt ist geschafft: Ihre Familie hat ein Visum bekommen und konnte damit in Deutschland einreisen. Nun ist es an der Zeit, eine Aufenthaltsgenehmigung aufgrund des Familiennachzuges zu beantragen.

An dieser Stelle wird noch einmal geprüft, ob zum Kinder- oder Ehegattennachzug die Voraussetzungen erfüllt sind. Den „Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis“ reichen Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde ein.

Folgende Unterlagen sind zusätzlich vorzulegen:

  • Pass – bei Kindern der Kinderpass
  • Gültiges Einreisevisum
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Nachweis der Deutschkenntnisse oder Anmeldung in einer Sprachschule
  • Schulbescheinigung für schulpflichtige Kinder – eine Aufnahmeerklärung einer Schule reicht ebenfalls aus
  • Nachweis der Krankenversicherung
  • Biometrisches Passbild

Findet die Familienzusammenführung zu einem in Deutschland lebenden Ausländer statt, müssen die weiteren Voraussetzungen ebenfalls erneut überprüft werden:

  • Nachweis, dass genug Wohnraum zur Verfügung steht – Mietvertrag o.Ä.
  • Nachweis, dass der Lebensunterhalt Aller gesichert ist – Arbeitsvertrag oder Steuerbescheid
Für eine Familienzusammenführung sind meist Deutschkenntnisse nötig.
Für eine Familienzusammenführung sind meist Deutschkenntnisse nötig.

Beachten Sie: Jeder einzelne Fall wird genauestens von der Behörde überprüft. Je nach Situation können noch weitere Dokumente verlangt werden.

Ein entsprechender Aufenthaltstitel kann höchstens für die Dauer ausgestellt werden, in welcher der in Deutschland Lebende verweilen darf.

Haben Sie als Familienvater beispielsweise eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, dürfen Ihre nachgezogenen Familienmitglieder nicht länger als Sie hierzulande bleiben. In der Regel enden somit alle Aufenthaltstitel Ihrer Familie zum selben Zeitpunkt.

Wie wird bei einer Familienzusammenführung eine Krankenversicherung erlangt?

Hierzulande gilt eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht. Ein entsprechender Nachweis muss bei der Antragsstellung auf ein Aufenthaltsrecht vorgelegt werden. Doch wie kommen neu zugezogene Ausländer an eine solche Versicherung?

An dieser Stelle greift die Familienversicherung. Ob Ehepartner oder Kinder: Sie können Ihre Familienmitglieder bei sich mitversichern lassen. Dazu sollten Sie Ihre Versicherung kontaktieren und einen entsprechenden Antrag stellen. Sobald der Zugezogene eine eigene Arbeit aufnimmt, welche mit mehr als 400 Euro vergütet wird, muss er eine eigene Krankenversicherung aufnehmen.

Welche Rechte haben Zugezogene?

Ziel einer Familienzusammenführung ist es nicht nur, eine bestehende Familie wieder zu vereinen – vielmehr sollen alle Mitglieder die Möglichkeit haben, sich hierzulande zu integrieren. Dazu gehört auch, dass eine Arbeit aufgenommen werden kann.

Ausländerecht: Wie die Familienzusammenführung möglich ist, wird in diesem geregelt.
Ausländerecht: Wie die Familienzusammenführung möglich ist, wird in diesem geregelt.

Sofern jene Person, welche die Familienzusammenführung ermöglichte – indem sie eine Aufenthaltserlaubnis erlangte – arbeiten darf, haben auch Zugezogene ein Recht auf Arbeit. Dies gilt allerdings erst ab Vollzug von dem Familiennachzug – das Visum allein reicht nicht aus.

Die Bürokratie Deutschlands greift allerdings auch bei der Arbeitserlaubnis erneut: Ein entsprechender „Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung“ ist bei der zuständigen Ausländerbehörde einzureichen, sobald Sie eine passende Stelle gefunden haben.

Auch bei einer Familienzusammenführung aus Asyl- und Flüchtlingsgründen dürfen in der Regel alle Familienmitglieder arbeiten. In den seltenen Fällen eines Familiennachzugs zu einem subsidiär Schutzberechtigen ist eine Arbeitsaufnahme ebenfalls möglich.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

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693 Gedanken zu „Familienzusammenführung: Die Familie wieder vereinen

  1. Cristian L.

    Hallo
    Ich habe eine Frage, vielleicht können Sie uns weiter helfen. Seit über ein Jahr mein freund und haben geheiratet. Heute war ich hier im Konsulat (im Brasilien), und die Leute haben uns gesagt, dass trotz wir verheiratet sind, soll er Ein Visum beantragen. Aber ohne die Grundkenntnisse A1 wird die Visum nicht akzeptiert
    ich kann das nicht verstehen, warum braucht er eine Visum? wenn wir schon verheiratet sind.
    Er kommt aus Paraguay

    Danke sehr

    Mit freundlichen Grüßen

    Cristian

    1. anwalt.org

      Hallo Cristian,

      das Recht zum Familiennachzug wurde im Jahr 2007 verändert. Seitdem müssen Einreisende nachweisen, dass Sie Deutsch auf dem Niveau A1 sprechen können.

      Ihr Team von anwalt.org

  2. Yeter

    Guten tag ich habe eine frage mein mann hat heute vizum beantragt er lebt im türkei und ich habe teutsche pass lebe im berlin ich arbeite verdiene nicht so viel 1090 mal 1150,00 verdine ich und bekomme unterstüzung von amt habe ein kind was benòtige ich für auländische behòrde walls ich eingeladen werde?

    1. anwalt.org

      Hallo Yeter,

      Sie müssen folgende Nachweise erbringen: Nachweis, dass Ihr Mann die deutsche Sprache auf dem Niveau A1 beherrscht, Kopie Ihres AUsweises, Nachweis, dass Sie über genug Wohnraum für zwei Erwachsene und ein Kind verfügen, Nachweis, dass Ihre finanzielle Mittel ausreichen, um zwei Erwachsene und ein Kind zu unterhalten – sie sollten mindestens den entsprechenden Regelsätzen gemäß Hartz 4 entsprechen. Insbesondere letzterer Punkt scheint in Ihrem Fall problematisch. Empfehlenswert ist in Ihrer Situation die Zuhilfenahme eines Anwalts, der Sie konkret beraten kann. Unter Umständen haben Sie einen Anspruch auf Beratungshilfe.

      Ihr Team von anwalt.org

  3. Cansu.K.

    Schönen Guten Abend,
    Zurzeit bin ich seit 3 Jahren verheiratet.
    Mein Mann lebt in der Türkei und ich hier ich bin in Deutschland geboren und besitze auch einen Deutschen ausweis meine Mama ist auch deutsche.
    Im Moment bin ich auch noch im 7 Monat schwanger wir versuchen schon alles meinen Mann her zu bekommen aber es klappt einfach überhaupt nichts als ob ein Fluch auf uns liegt. Klar gibt es das mit dem deutsch-kurs ich muss aber ehrlich sagen das ich Finanziell nicht in der Lage bin das zu stämmen vor allem jetzt wo ich schwanger bin.
    Leider habe ich überhaupt keine Unterstützung von meiner Familie und muss schauen das ich alles alleine schaffe was kann ich tun

    VERZWEIFELT AM BODEN ZERSTÖRT. Es muss doch irgendwas geben.

    1. anwalt.org

      Hallo Cansu,

      seit der Reform des Zuwanderungsgesetzes im Jahr 2007 ist der Nachweis von Deutschkenntnisse zwingend notwendig, um einen Familiennachzug zu beantragen. Ein Anwalt kann Sie ggf. genauer beraten. Eventuell haben Sie einen Anspruch auf Beratungshilfe.

      Ihr Team von anwalt.org

  4. T. Abraha

    Sehr geehrte Dammen und Herren Ich komme aus Eritrea. Ich habe meine Frau und meine 3 Kindern in Äthiopien Addis Abeba.sie haben im 21.07.16 bei der Deutsche Botschaft in Addis Abeba Visum eingetragen . Sie haben auch alles Papier Orginal und Kopie abgegeben. Wor haben auch DNA Analysen gemacht. Die Ergebnisse auch alles gut. Aber trotzdem der Deutsche Botschaft in Addis Abeba braucht von Eritrean Regierung eine heireiten Legalisierung. Aber ich bin Mitglieder mit dem Proposition partei gegen Eritrean in Germany.deswegen ]
    Was kann ich machen
    ?

    1. anwalt.org

      Hallo T. Abraha,

      Sie können versuchen, der Botschaft das Problem detailliert zu erläutern. Es ist auch ratsam, sich an einen Anwalt für Migrationsrecht zu wenden. Dieser kann sie bezüglich er weiteren Vorgehensweise unterstützen.

      Ihr Team von anwalt.org

  5. Kucoin

    Hallo,

    meine Frau ist aus Drittstaat und sie ist mit dem Besuchervisum nach Deutschland eingereist. Jetzt will sie in Deutschland bleiben, dafür sind wir zur Ausländerbehörde gegangen und die Beamtin dort meinte sie (meine Frau) muss nach Ihre Heimat fliegen und von dort neues Visum (Familienzusammenführung) beantragen.

    Muss sie nach Heimat fliegen? Gibt es keinen möglichkeit von Deutschland ihr Visum zu verlängern.

    P.S. Ich bin Deutsche Staatsbürgerschaft.

    Mit freundlichen Grüßen
    Kucoin

    1. anwalt.org

      Hallo Kucoin,

      die zuständige Behörde gibt in der Regel eine verbindliche Auskunft. Ist das Besuchervisum abgelaufen, muss die betreffende Person Deutschland verlassen und ein Visum für den dauerhaften Aufenthalt bei der deutschen Botschaft im Heimatland stellen.

      Ihr Team von anwalt.org

  6. Kenan

    Hallo, bitte antworten Sie mir wie ein Familiennachzug funktioniert,

    Der Ehemann ist in Deutschland, wurde als flüchtling anerkannt und 3 Jahre Aufenthalt bekommen. Die Ehefrau und 2 minderjährigen Kinder noch in der Türkei. Der Ehemann hat aus politischen Gründen also den flüchtling Status bekommen. Ebenfalls seine Frau hat, gleiche Probleme in der Türkei. Die hat kein gültigen Pass. Kann sie nicht beantragen weil, das die eben von Behörden gesucht wird. Erklären Sie mir wie ein Familiennachzug funktioniert? In solchen Fall.

    Vielen Dank voraus.

    1. anwalt.org

      Hallo Kenan,

      in der Regel müssen Familienangehörige für den Nachzug die Passpflicht erfüllen. Sie sollten sich hier direkt an das Ausländeramt bzw. das Bundesamt für Migration wenden, um zu klären, welche Möglichkeiten Sie in einem solche Fall haben. Die Angehörigen können mitunter auch selbst als Flüchtlinge anerkannt werden, in einem solchen Fall wäre das unabhängig vom Familiennachzug zu regeln. Diesbezüglich sollten Auskünfte bei der deutschen Botschaft eingeholt werden.

      Ihr Team von anwalt.org

  7. Seibt

    Hallo , ich und mein Mann .deutsche Staatsbürger, haben vor 4 Monaten unseren au Pair aus Tunesien Volljähriger adaptiert. Er hat bei und als Au Pair 1 j. Gearbeitet und danach 4 jahre mit Asyl . Er lebte bei uns mit unseren 2 minderjährigen Kindern zusammen . Vor 2 Monaten musste er leider Deutschland verlassen. Was für Möglichkeit gebts um ihm wieder nach Deutschland zu uns zu holen. Unsere Kinder und wir sehr unten psychischen und seelischem Verlust leiden. Mittwoch wird er einen Antrag in Deutschem Botschaft in Tunis stellen. Meine Frage lautet was für starke Überzeugung sollte man schreiben, das er Visum bekommt und zu uns als Familie wieder anreisen darf ?

    1. anwalt.org

      Hallo Seibt,

      welche Voraussetzungen für eine Wiedereinreise erfüllt werden müssen, teilt Ihnen die Botschaft in der Regel bei Antragstellung mit. Im Zweifel können Sie sich an einen Anwalt wenden, der Sie bezüglich der weiteren Vorgehensweise beraten kann.

      Ihr Team von anwalt.org

  8. Jürgen

    Guten Abend
    Ich habe eine frage
    ich lebe seit 1990 in Deutschland. Habe Deutsche pass. Habe vor einem Jahr meine Jugendliebe geheiratet. Sie kommt aus Russland. Jetzt möchte ich Antrag auf Familienzusammenführung stehlen .
    Frage: welche Dokumente brauche ich und meine frau?
    und wo kriege ich diesen Antrag zum ausfüllen?
    und heißt das. Familienzusammenführung oder Ehegattennachzug?

    1. anwalt.org

      Hallo Jürgen,

      beide Termini sind korrekt. Für einen Ehegattenachzug muss vorab bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland ein Visum beantragt werden. Hierfür müssen Sie die Heiratsurkunde sowie die den Reisepass oder eine beglaubigte Kopie vom deutschen Ehepartner vorlegen. Der nachziehende Ehepartner muss Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Zudem ist der Pass sowie ein biometrisches Passbild vorzulegen.

      Die notwendigen Anträge sind in den Ausländerbehörden und Botschaften erhältlich. In der Regel stellt das Auswärtige Amt diese auch online zur Verfügung.

      Ihr Team von anwalt.org

  9. M. Eman

    Hallo guten tag,

    Ich habe eine frage wenn man fur ein Familizusammenführung beim Diakonie beantargt aber keine Anwalt hat ist das möglich dass die Familie kommen können oder muss man eine Anwalt haben also ich weiss nicht bitte geben Sie mir Ihre beratung .

    Vielen dank im voraus
    Viele Grüße
    M. eman

    1. anwalt.org

      Hallo M. Eman,

      ein anwaltliche Unterstützung ist für einen Antrag auf Familienzusammenführung nicht vorgeschrieben, ist also nicht zwingend notwendig. Im Zweifel kann ein Anwalt Sie jedoch bei der richtigen Vorgehensweise unterstützen.

      Ihr Team von anwalt.org

  10. Tanja M.

    guten morgen. Ich habe eine frage. Fur NON EU!
    Wie viel Netto-Geld ist notwendig, zu haben, um die Familienzusammenführung (Frauen- Phd und Kind-16,5 fünf Jahre) gewährt mit Ehemann / Vater, (er in Hamburg arbeitet.)

    Und was ist die Quadratmeterzahl der Wohnung notwendig / ausreichend ist, um erfolgreich zu verbinden.

    Viele Grüße
    Dr. Tanja M.

    1. anwalt.org

      Hallo Tanja M.,

      mit welchem Gehalt der Lebensunterhalt der Familie gesichert ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Es obliegt der zuständigen Behörde, ob die eingereichten Unterlagen und Daten eine Familienzusammenführung zulassen. Wir können dies leider nicht beurteilen und daher keine pauschale Aussage tätigen. Am besten wenden Sie sich direkt an die zuständige Ausländerbehörde.

      Bezüglich der Wohnungsgröße sind ebenfalls keine pauschalen Aussagen möglich, da ein ausreichender Wohnraum vorhanden sein muss. Dies hängt von der jeweiligen Größe der Familie ab. In der Regel gilt: jedem Familienmitglied über sechs Jahren müssen 12 Quadratmeter zur Verfügung, jedem unter sechs Jahren 10 Quadratmeter. Je nach Bundesland können sich diese Maße jedoch unterscheiden.

      Ihr Team von anwalt.org

  11. Basovskiy

    Guten Tag!
    Ich bin russischer Staatsbürger mit Niederlassungserlaubnis nach §23 Abs 2 AufenthG. Ich wohne in Deutschland seit 16 Jahren. Meine Frau ist kasachisch, hat in Deutschland studiert. Nach dem erfolgreichen Abschluss ihres Studiums wurde ihr Visum nochmal um 18 Monate zum Jobsuche verlängert. Das Visum endet Anfang Oktober. Meine Frau hat keinen Job. Ich verdiene gut. Ende Juni haben wir in Dändemark geheiratet. Die Ehe ist in Deutschland anerkannt worden.
    Jetzt hat meine Frau ein Problem eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. Die Ausländerbehörde bezieht sich auf §29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis kann nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen erteilt werden). Alle andere Voraussetzungen wie Lebensunterhalt, Wohnraum u s. w. sind erfüllt.
    Heisst es etwa, wenn diese Gründe nicht gegeben sind, kann ich meine Frau niemals zu mir nach Deutschland holen??
    Was könnte denn ein als völkerrechtlicher oder humanitärer Grund zählen?

    Vielen Dank im Voraus!
    Viele Grüße

    M. Basovskiy

    1. anwalt.org

      Hallo Basovskiy,

      in diesem konkreten Fall empfehlen wir Ihnen sich an einen Anwalt zu wenden. Wir können nicht beurteilen welche Gegebenheiten die Behörde als humanitäre oder völkerrechtliche Gründe anerkennt. In der Regel können gesundheitliche oder familiäre Gründe zu diesen zählen. Es handelt sich immer um Entscheidungen, bei denen es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.

      Ihr Team von anwalt.org

  12. sarah m.

    Hallo Ich habe eine frage

    Ich lebe als deutsche staatbürgerin seit 24 jahren hier in berlin

    mein bruder aber ist aus syrien geflüchtet mit seiner familie und leben ebenfalls in deutschland aber in nähe münchens er hat den deutsch kurs nicht bestanden und hat ebenfalls dort keine arbeit gefunden ich würde ihn gerne zu mir mit seiner familie ( frau 4 kinder 3 minderjährig) nach berlin holen würde das rein theroretisch funktionieren oder musste er erst den deutsch kurs bestehen ein job angebot in berlin erhalten und einige andere dinge erfüllen um in zu mir zu holen wen ja welche ich bitte um eine antwort es ist dringend

    Mit freundluchen grüßen sara m.

    1. anwalt.org

      Hallo Sarah,

      wir können an dieser Stelle keine Rechtsberatung erteilen. Allerdings ist die Reise- bzw. Umzugsfreiheit für Asylbewerber ggf. eingeschränkt. Raten Sie Ihrem Bruder zum besuch bei einem Anwalt, um seine Möglichkeiten prüfen zu lassen.

      Ihr Team von anwalt.org

  13. Ibraheem

    Hallo
    Ich möchte gerne einen Familiennachzug für Meiner Frau machen. Und zwar meine Frage ist : Wenn ich 1450€ Netto verdiene und Zahle für Meiner Wohnung 450€ kaltm,615€ warm, die 61 Quadratmeter ist.
    Ist das genug um meine Frau zu bringen!?
    Dankeschön

    1. anwalt.org

      Hallo Ibraheem,

      eine pauschale Aussage können wir diesbezüglich nicht treffen, da es immer der zuständigen Behörde obliegt zu entscheiden, ob das Einkommen für die Versorgung der Familie ausreichend ist.

      Ihr Team von anwalt.org

      1. Kucoin

        Hallo Ibraheem,

        was für eine Staatsbürger bist du? In welche Stadt wohnst du?

        LG

  14. Michael

    Ich habe ein Problem. Meine Frau kommt aus Ostafrika. Ich habe sie vor 4 Jahren mit dem Familienzusammenführungsvisa kommen lassen. Jetzt hat sie die Niederlassungs-erlaubnis. Seitdem wir jetzt ihre Tochter (Aufenthaltsgenehmigung) kommen ließen, will sie die Scheidung. Ich werde der Scheidung zustimmen, da es schon etwas seltsam ist. Muss ich jetzt Unterhalt bezahlen, oder was geschieht. Sie hat jetzt Hartz 4 beantragt und hat auch eine eigene Wohnung?

    1. anwalt.org

      Hallo Michael,

      Sie können durchaus versuchen sich mit Ihrer Frau außergerichtlich in Bezug auf Unterhaltszahlungen einigen. Ansonsten wird dies im Gerichtsverfahren geklärt. Es kann durchaus auch einen Verzicht des unterhaltsberechtigten Partners geben. In der Regel zahlt der besserverdienende Ehepartner den Unterhalt, sodass es in Ihrem Fall wahrscheinlich erscheint, dass Sie den Unterhalt zahlen. Es ist zum empfehlen sich an einen Scheidungsanwalt zu wenden, da dieser Sie entsprechend beraten kann.

      Ihr Team von anwalt.org

  15. Jovana

    Hallo,
    Ich habe eine Frage. Ich bin Studentin und ich komme aus Mazedonien. Ich besitze ein Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahren in Deutschland. Mein Freund kommt auch aus Mazedonien und . wir möchten bald heiraten. Gibt es Möglichkeit,dass der ein Visum und Aufenthaltstitel für Familienzussamenführen bekommen? Weil ich ein Studentin bin ,ich bin nicht sicher ,dass es gehen kann . Und wenn ja,darf der hier arbeiten? Ich dart 270 halbe Tage im ein Jahr arbeiten. Kann der auch ein Aufenthaltstitel bekommen weil ich nur so begrenzt arbeiten darf? Vielen Dank.

    1. anwalt.org

      Hallo Jovana,

      ein Familiennnachzug ist für Ehepartner möglich, wenn ein Ehepartner einen Aufenhaltstitel hat. Das Sie noch nicht verheiratet sind, ist eine Antrag hier zunächst nicht möglich. Sie sollten sich bei der zuständigen Ausländerbehörde und der deutschen Botschaft erkundigen.

      Ihr Team von anwalt.org

  16. Julia

    Guten Tag,
    ist es mir auch möglich meine Schwester aus Russland nach Deutschland zu holen?
    Ich bin seit 1998 in Deutschland und habe seit dem auch einen deutschen Pass (wir sind Russland-Deutsche)
    Sie kann auch Deutsch sprechen, hat aber auch 2 Kinder, die natürlich mitkommen müssen (Kinder können auch deutsch sprechen).
    Welche Unterlagen braucht man dafür und an wen muss ich mich wenden?

    Vielen Dank im Voraus!
    Viele Grüße
    Julia

    1. anwalt.org

      Hallo Julia,

      Ihrer Schwester hat eventuell die Möglichkeit einen Antrag für den Status als Spätaussiedler zu stellen. Hierfür sollte sie sich an die Deutsche Botschaft sowie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wenden. Der Antrag ist üblicherweise bei Bun­des­ver­wal­tungs­amt einzureichen. Der Status kann auf Familienangehörige ausgeweitet werden.

      Ihr Team von anwalt.org

  17. corinna

    Kann ich ein Visa zur Familienzusammenführung beantragen wenn ich Hartz 4 Aufstocker bin ?

    1. anwalt.org

      Hallo corinna,

      der Familienunterhalt muss für eine Zusammenführung gesichert sein. Inwiefern die zuständige Behörde das Aufstocken als gesicherten Unterhalt ansieht, können wir nicht beurteilen. Diese Entscheidung obliegt allein der Behörde.

      Ihr Team von anwalt.org

  18. Mirja K.

    Hallo
    Bin Hartz 4 Empfängerin und will mit meinem Partner der aus dem Kosovo kommt zusammenziehen. Habe auch eine Wohnung für 2 Personen gefunden und die Zustimmung vom Jobcenter bekommen. Das Problem ist jetzt das mein Partner noch im Kosovo ist und erst in 3 bis 5 Monate nach Deutschland kommt. Die Wohnung ist für mich zu groß und zu teuer. Das Jobcenter wird mir das nicht erlauben alleine in der Wohnung zu Wohnen bis mein Partner hier her kommt. Habe 1 1/2 Jahre nach Wohnungen gesucht und jetzt eine gefunden. Will nicht schon wieder Wochen, Monate nach Wohnung suchen. In der Gegend wo ich mit meinem Partner hinziehen will, ist es sehr Schwierig passende Wohnungen zu finden. Ich bin total verzweifelt und weiß nicht mehr weiter. Wenn die mir Hartz 4 streichen, dann habe ich nur eine Lösung. $ Monate könnte ich die Miete bezahlen und müsste 4 Monate Hungern.
    Kann mir jemand helfen ?

    Danke

    Mit freundlichen Grüßen
    Mirja K.

    1. anwalt.org

      Hallo Mirja,

      eine Rechtsberatung können wir leider nicht geben, das kann nur ein Anwalt. Grundsätzlich können Sie umziehen – die Leistungen sollten nicht gestrichen werden. Doch das Jobcenter wird nur so viel Miete wie vorher zahlen. Den Unterschied müssen Sie allerdings selbst begleichen.

      Ihr Team von anwalt.org

  19. kader

    Hallo , Ich bin Marokkaner ,und bin ich nach deutschland mit einem schengenvisum gekommen , habe mein Asylantrag am 8 August 2014 gestellt , am 22 Dezember 2015 bin ich mit eine deutschen Frau verheiratet hier in Deutschland , am Januar 2016 habe ich meine Heiratsurkunde zur Ausländerbehörde gebracht , die haben mir gesagt dass ich nach Marokko ausreisen soll , und die haben mir von der aufenthaltsgestattung zu Duldung Status gewechselt ,Seit dem habe ich ein Anwalt genommen , er hat mir gesagt dass er Klage gegen ausländerbehörde einreicht, und muss bei Gericht entscheiden , das Problem das geht immer hin und her und bringt nichts , ausländerbehöde sagt dass ich nach Marokko soll , und Anwalt sagt dass ich hier bleiben kann , Ich habe seit Dezember 2016 einen unbefristeten arbeitsvertrag , und lebe mit meiner Frau zusammen , was kann ich tun dass es endlich zu einem Ende kommt ohne nach Marokko ausreißen zu müssen ?

    1. anwalt.org

      Hallo Kader,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung geben – dies kann nur ein Anwalt.

      Ihr Team von anwalt.org

  20. Remi

    Hallo!
    Ich bin aus Kosovo,
    Seit 3 jahre ich lebe in DE
    Mit der Arbeitsvisum

    Ich habe Gemacht Familiennachzugantrag für 2 meine Minderjahrige Kindern,
    und hier in DE auslländerbehorde hat Meine Unterlagen für Meine Minderjahrigenkindern nachzug
    Benotigten Nachweise da Mitzubringen Schriftlich Gesucht,

    Ich habe alle Unterlagen da Mitgebraht und Forgelegt, aber nach 3 tage ich habe Betref per post gekrigt,
    und ich bin gebeten von der Beamter dem nechst.
    Und der Beamter Sagt das:

    (Ich empfehle ihnen die Visaanträge zurückzunehmen oder vorerst bei der Zuständigen Botschaft zurückstellen zu lassen.
    Aufgrund der Höhe Ihres Einkomens, und erst die kurze Zeit bei der deine Arbeitgeber.
    wäre es mir derzeit nicht Möglich eine positive Entscheidung über di Anträge zu Fallen.)

    Ich Arbeite ungefähr seit 2 monaten in der neue Firma, weil 1 Monate war Ich Arbeitsllos, Und früher immer Gearbeitet
    der Arbeitsvertrag Ich Habe Unbefristet, und schriftlich meine Arbeitgeba hat bestimt dass dass er hat Arbeit für mich für Unbestimte Zeit, diese Nachweis Ich habe in der Auslländeramt vorgelegt,
    der Mehaltsllohn für monat Mai ich habte ungefär 1000 € weil ich hab angefangen mit der arbit 6.5,2017 und ich habe Arbeitvertrag mit Mindeslohn,
    Und jeder monat ich muss Lohneinkomen haben 1200 € Monatlich
    Meine Wohnug ist 70 qm und ich bezahle monatlich mit nebenkosten 440 €

    Ist meine fall für familienrecht, und musste Ich mit der Anwalt konsultieren?

    1. anwalt.org

      Hallo Remi,

      in der Tat ist es in Ihrem Fall empfehlenswert, einen Anwalt zur Hilfe zu nehmen.

      Ihr Team von anwalt.org

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