Familienzusammenführung: Die Familie wieder vereinen

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Familienzusammenführung: Die Familie wieder vereinen

FAQ: Familiennachzug

Was bedeutet Familiennachzug im Asylrecht?

Eine Familienzusammenführung bedeutet im Asylrecht, dass Asyl- oder Schutzberechtigte, ihren engsten Verwandten nach Deutschland nachholen dürfen. Dafür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Auch ist der Nachzug in der Regel nur für Ehegatten, minderjährige Kinder oder Eltern Minderjähriger möglich.

Welche Unterlagen benötigen Sie für die Familienzusammenführung?

Die Familienzusammenführung muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Neben dem Visum für die Familienmitglieder ist eine Aufenthaltsgenehmigung notwendig. Welche Unterlagen neben den Ausweisdokumenten, dem Einreisevisum und Geburtsurkunden noch notwendig sind, haben wir hier zusammengefasst.

Ist Familiennachzug mit subsidiärem Schutz möglich?

Rechtlich geregelt wird der Familiennachzug bei subsidiärem Schutz durch § 36a Aufenthaltsgesetz. Dieser definiert, dass ein Nachzug möglich ist, wenn für Ehegatten oder minderjährigen ledigen Kindern, bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Welche das sind, lesen Sie hier.

Familienzusammenführung in Deutschland

Familienzusammenführung: Ob Kindernachzug oder Ehegattennachzug, die Familie ist wieder vereint!
Familienzusammenführung: Ob Kindernachzug oder Ehegattennachzug, die Familie ist wieder vereint!

Allein in einem fremden Land, während Ehepartner und Kinder im Heimatland warten: Dieses Szenario ist für die meisten Menschen mit Familie ein Alptraum. Doch oftmals lassen nationale Bestimmungen zumindest zeitweilig keine anderen Möglichkeiten offen.

Spätestens, wenn der eigene Status im neuen Land geklärt ist, können viele Ausländer einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen und ihre Lieben auf diesem Weg wieder nah bei sich haben.

Doch welche Voraussetzungen gelten für den Familiennachzug nach Deutschland? Dürfen Flüchtlinge einen entsprechenden Antrag stellen? Und welche Rechte haben Ausländer, die dank Nachzug ins Land kommen? In diesem Ratgeber finden Sie Antworten zu den wichtigsten Fragen rund um den Familien- und Ehegattennachzug.

Die Familienzusammenführung folgt diesem Grundsatz:

Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert. (§ 27 AufenthG)

Wer kann einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen?

Zur Familienzusammenführung sind viele Unterlagen nötig.
Zur Familienzusammenführung sind viele Unterlagen nötig.

Eine Voraussetzung des Familiennachzugs ist, dass ein Familienangehöriger eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis besitzt. Hier sind zwei Fälle möglich:

  • Derjenige ist Deutscher
  • Derjenige ist Ausländer und hat eine Aufenthaltserlaubnis

Je nachdem, welche Konstellation zutrifft, greifen andere Regelungen.

Grundsätzlich finden sich alle Richtlinien zum Familien- und Ehegattennachzug in den Paragraphen 28 bis 30 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

  1. Ehegatten eines Deutschen,
  2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
  3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. (§ 28 AufenthG)

(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss

  1. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzen und
  2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen. (§ 19 AufenthG)

Es wird deutlich, dass eine Familienzusammenführung zu einem deutschen Staatsbürger deutlich leichter zu gestalten ist, als der Familiennachzug zu Ausländern in Deutschland.

Der Familiennachzug zu Deutschen: Ist ein Visum zur Familienzusammenführung nötig?

Laut Ausländerrecht ist zum Familiennachzug meist ein Visum nötig.
Laut Ausländerrecht ist zum Familiennachzug meist ein Visum nötig.

Viele Besucher aus anderen Ländern können nur mit einem gültigen Visum in Deutschland einreisen. Für kurze Besuche eignen sich Touristenvisa, für längere oder dauerhafte Aufenthalte ist diese Visumsform nicht ausreichend.

Vereint sich eine Familie wieder, möchten die im Ausland verbliebenen Angehörigen selbstverständlich unbegrenzt bei ihrem in Deutschland lebenden Familienmitglied bleiben.

Ein entsprechender Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung kann jedoch meist nur dann erfolgen, wenn sich die Antragsteller schon hierzulande aufhalten.

Aus diesem Grund ist für eine erfolgreiche Familienzusammenführung vorab ein Visum zur Einreise nötig. Dieses muss bei der Auslandsvertretung Deutschlands im Heimatland der Familien beantragt werden – also bei der deutschen Botschaft.

Die entsprechende Behörde verlangt eine Reihe von Nachweisen, bevor Sie eine Entscheidung bezüglich des Visums trifft. Da oftmals Originaldokumente verlangt werden, kann das deutsche Familienmitglied die passenden Nachweise ebenfalls bei der zuständigen Ausländerbehörde vorlegen.

Folgende Nachweise sind mindestens zu erbringen:

  • Nachweis, dass der/die Zuziehende Grundkenntnisse der deutschen Sprache erlangt hat. Verlangt wird hier das Niveau A1 des Goethe-Instituts
  • Kopie des Personalausweises
  • Eine formlose Einladung des in Deutschland lebenden Familienmitglieds
  • Beim Nachzug eines Ehegatten: Heiratsurkunde
  • Drei Passbilder des Antragsstellers
Da Ausländerbehörden und Botschaften in Sachen Visum für die Familienzusammenführung Hand in Hand arbeiten, können die notwendigen Unterlagen bei beiden Behörden vorgelegt werden.

Wird dem Visumsantrag zugestimmt, ist eine Einreise nach Deutschland für die Familien möglich. Doch Vorsicht: An diesem Punkt wurde noch keine Aufenthaltserlaubnis erworben – lediglich ein Visum.

Zu Ausländern in Deutschland ziehen: Diese Nachweise sind erforderlich

Das Prinzip funktioniert ähnlich, wenn Familienangehörige zu einem Nicht-Deutschen ziehen möchten, der eine Aufenthaltserlaubnis hierzulande besitzt. Allerdings verlangt das Recht hier nach deutlich mehr Nachweisen, bevor ein entsprechendes Visum zum Ehegatten- oder Kindernachzug erteilt wird.

Zum einen muss ausreichend Wohnraum für die ganze Familie vorhanden sein. Hier können Sie beispielsweise einen Mietvertrag vorlegen. Zudem muss gewährleistet sein, dass der Lebensunterhalt für alle gesichert ist. Hier dient in der Regel ein Arbeitsvertrag oder eine Steuererklärung als Nachweis.

Kann die Person, zu welcher Familienmitglieder ziehen wollen, nicht für den Unterhalt aufkommen, wird laut Ausländerrecht die Familienzusammenführung in der Regel verweigert. Dies ist besonders dann der Fall, wenn derjenige Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bezieht. Allerdings können selten Härtefallentscheidungen getroffen werden.

Der Familiennachzug für Flüchtlinge: Voraussetzungen und Fristen

Flüchtlinge dürfen eine Familienzusammenführung beantragen.
Flüchtlinge dürfen eine Familienzusammenführung beantragen.

Ist das Asylverfahren endlich durchlaufen, möchten viele Flüchtlinge so schnell wie möglich mit ihrer Familie vereint sein.

Leben beispielsweise Kinder oder Ehepartner noch in ihrem Heimatland, können Asylberechtigte diese auf Antrag nach Deutschland holen.

Allerdings ist dies nicht für jede Form der Aufenthaltsgestattung möglich: Es gelten enge Richtlinien zur Familienzusammenführung für Flüchtlinge.

Welcher Status berechtigt Flüchtlinge zum Familiennachzug?

Flüchtlinge, die sich in Deutschland aufhalten, können verschiedene Status aufweisen:

  • Asylberechtigung nach Art. 16a des Grundgesetzes
  • Anerkannter Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention
  • Subsidiärer Schutz
  • Duldung

Je nachdem, welchen Status Sie haben, können Sie eine Familienzusammenführung beantragen, oder nicht.

Asylberechtigte und Flüchtlingsstatus

Haben Sie eine Asylberechtigung oder einen Flüchtlingsstatus erhalten, dürfen Sie Ihre nahe Verwandschaft auf Antrag in Deutschland einreisen lassen. Dies betrifft allerdings nur Ehepartner und Kinder – bzw. Eltern für minderjährige Flüchtlinge.

Entferntere Verwandte fallen also nicht unter diese Regelung und müssen sich, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, regulär um ein Visum bemühen.

Für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge sind zwei Fälle voneinander zu unterscheiden:

  • Sie stellen den Antrag auf Familienzusammenführung binnen drei Monate nach der Anerkennung
  • Der Antrag wird nach mehr als drei Monaten gestellt

Im ersten Fall entfallen bestimmte Beschränkungen und Ihre Familienangehörige erhalten ein sogenanntes „Familienasyl“ leichter. Dieses greift im Übrigen auch, wenn sich alle Mitglieder bereits in Deutschland aufhalten, aber manche noch keine eigene Aufenthaltserlaubnis bekommen haben.

Die entsprechenden Rechtsgrundlagen sind im § 29 AufenthG festgehalten:

(2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines […] kann von den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden. In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn

  1. der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 gestellt wird und
  2. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist.
Experten empfehlen daher, den entsprechenden Antrag so schnell wie möglich zu stellen.
Dank Kindernachzug bleiben eine Familiengemeinschaft bestehen.
Dank Kindernachzug bleiben eine Familiengemeinschaft bestehen.

Verstreichen mehr als drei Monate vom Zeitpunkt der Anerkennung an, müssen Sie deutlich mehr Nachweise erbringen, bevor Ihre Familie sich Ihnen anschließen kann. Es gilt zu beweisen, dass Sie ohne Hilfe für Ihre Familie aufkommen können. Dazu zählt, dass Sie genug Geld verdienen, ausreichend Wohnraum vorweisen können und die gesetzlich verpflichtende Krankenversicherung Ihrer Angehörigen finanzieren können.

Außerdem müssen Ihre Familienmitglieder die deutsche Sprache zu einem gewissen Grad beherrschen und dies auch nachweisen. An dieser Stelle wird darauf geachtet, dass sich diejenigen zumindest rudimentär auf Deutsch verständigen können. Verlangt wird das Sprachniveau A1. Möchten Sie Kinder unter 16 Jahren nach Deutschland holen, entfällt die Pflicht zum Sprachnachweis.

All diese Voraussetzungen sind zu Familienzusammenführung jedoch nicht notwendig, wenn Sie den Antrag innerhalb der ersten drei Monate nach Anerkennung Ihres Asylstatus stellen

Subsidiär Schutzberechtigte: Ist ein Familiennachzug möglich?

Als subsidiär Schutzberechtigter bekommen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, danach muss Ihr Status erneut geprüft werden. Bis Anfang 2016 hatten auch Menschen mit diesem Status das Recht auf Familienzusammenführung.

Gemäß § 104 Absatz 13 AufenthG ist ein Familiennachzug zu Personen, die nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltsgenehmigung als subsidiär Schutzberechtigter erhalten haben, bis zum Stichtag des 16. März 2018 nicht möglich. Das heißt: Personen, denen der subsidiäre Schutz bereits zuerkannt wurde und die eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 17. März 2016 erhalten haben, können den Familiennachzug sofort beantragen. Übrigens: Auch, wenn der subsidiär Schutzberechtigte minderjährig und allein in Deutschland ist, hat er in den ersten zwei Jahren kein Anrecht auf eine Familienzusammenführung, sofern die rechtlichen Bestimmungen nicht erfüllt sind.

Befinden sich Ihre Angehörige allerdings in einem Flüchtlingscamp in dem Libanon, der Türkei oder in Jordanien, kann Ihre Familie womöglich in einem sogenannten „Kontingent“ Zugang nach Deutschland erlangen.

Neue Regelungen seit 2018: § 36a AufenthG

Familiennachzug: Subsidiärer Schutz schränkt die Möglichkeiten dafür ein.
Familiennachzug: Subsidiärer Schutz schränkt die Möglichkeiten dafür ein.

Eine sogenannte „humanitäre Entscheidung“ kann dazu führen, dass ein Familien- oder Ehegattennachzug innerhalb der ersten zwei Jahre erlaubt wird. Dies wird von der zuständigen Ausländerbehörde entschieden.

Mit der Schaffung des § 36a im AufenthG wurde Mitte 2018 die derzeit gültige rechtliche Grundlage für den Familiennachzug bei subsidiärem Schutz geschaffen. Hier ist definiert, wann dieser grundsätzlich möglich ist. Es gilt diesbezüglich Folgendes:

Dem Ehegatten oder dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, kann aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Gleiches gilt für die Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält; § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 finden keine Anwendung. Ein Anspruch auf Familiennachzug besteht für den genannten Personenkreis nicht. Die §§ 22, 23 bleiben unberührt.

Was in diesem Zusammenhang unter humanitären Gründen zu verstehen ist, wird im zweiten Absatz des Paragraphen genauer bestimmt. Demzufolge kann ein Familiennachzug zu einem subsidiär Schutzbedürftigen stattfinden, wenn:

1. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist,

2. ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist,

3. Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten, des minderjährigen ledigen Kindes oder der Eltern eines minderjährigen Ausländers im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sind oder

4. der Ausländer, der Ehegatte oder das minderjährige ledige Kind oder ein Elternteil eines minderjährigen Ausländers schwerwiegend erkrankt oder pflegebedürftig im Sinne schwerer Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten ist oder eine schwere Behinderung hat. Die Erkrankung, die Pflegebedürftigkeit oder die Behinderung sind durch eine qualifizierte Bescheinigung glaubhaft zu machen, es sei denn, beim Familienangehörigen im Ausland liegen anderweitige Anhaltspunkte für das Vorliegen der Erkrankung, der Pflegebedürftigkeit oder der Behinderung vor.

Sollte ein Rechtsanwalt die Familienzusammenführung für Flüchtlinge in die Wege leiten?

Ein Familiennachzug ist mit Rechtsanwalt meist leichter zu erreichen.
Ein Familiennachzug ist mit Rechtsanwalt meist leichter zu erreichen.

Oftmals führt ein Antrag auf Familiennachzug dazu, dass die kontaktierte Ausländerbehörde eine erneute Prüfung des Asylstatus beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erbittet.

Findet beispielsweise eine Re-Evaluierung Ihres Falles statt und Ihr Status wird auf den subsidiären Schutz begrenzt, kann Ihre Familie nicht nachkommen.

Stellt ein Rechtsexperte – etwa ein Fachanwalt für Migrationsrecht – den Antrag an Ihrer Stelle, kann obiges Szenario vermieden werden.

Seit der Verabschiedung des Asylpaket II werden mehr Flüchtlinge als subsidiär schutzberechtigt eingestuft – sodass die Zahl derjenigen, die einen Anspruch auf Familiennachzug haben, proportional sinkt.

Antrag stellen: Welche Unterlagen sind für eine Familienzusammenführung notwendig?

Der erste Schritt ist geschafft: Ihre Familie hat ein Visum bekommen und konnte damit in Deutschland einreisen. Nun ist es an der Zeit, eine Aufenthaltsgenehmigung aufgrund des Familiennachzuges zu beantragen.

An dieser Stelle wird noch einmal geprüft, ob zum Kinder- oder Ehegattennachzug die Voraussetzungen erfüllt sind. Den „Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis“ reichen Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde ein.

Folgende Unterlagen sind zusätzlich vorzulegen:

  • Pass – bei Kindern der Kinderpass
  • Gültiges Einreisevisum
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Nachweis der Deutschkenntnisse oder Anmeldung in einer Sprachschule
  • Schulbescheinigung für schulpflichtige Kinder – eine Aufnahmeerklärung einer Schule reicht ebenfalls aus
  • Nachweis der Krankenversicherung
  • Biometrisches Passbild

Findet die Familienzusammenführung zu einem in Deutschland lebenden Ausländer statt, müssen die weiteren Voraussetzungen ebenfalls erneut überprüft werden:

  • Nachweis, dass genug Wohnraum zur Verfügung steht – Mietvertrag o.Ä.
  • Nachweis, dass der Lebensunterhalt Aller gesichert ist – Arbeitsvertrag oder Steuerbescheid
Für eine Familienzusammenführung sind meist Deutschkenntnisse nötig.
Für eine Familienzusammenführung sind meist Deutschkenntnisse nötig.

Beachten Sie: Jeder einzelne Fall wird genauestens von der Behörde überprüft. Je nach Situation können noch weitere Dokumente verlangt werden.

Ein entsprechender Aufenthaltstitel kann höchstens für die Dauer ausgestellt werden, in welcher der in Deutschland Lebende verweilen darf.

Haben Sie als Familienvater beispielsweise eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, dürfen Ihre nachgezogenen Familienmitglieder nicht länger als Sie hierzulande bleiben. In der Regel enden somit alle Aufenthaltstitel Ihrer Familie zum selben Zeitpunkt.

Wie wird bei einer Familienzusammenführung eine Krankenversicherung erlangt?

Hierzulande gilt eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht. Ein entsprechender Nachweis muss bei der Antragsstellung auf ein Aufenthaltsrecht vorgelegt werden. Doch wie kommen neu zugezogene Ausländer an eine solche Versicherung?

An dieser Stelle greift die Familienversicherung. Ob Ehepartner oder Kinder: Sie können Ihre Familienmitglieder bei sich mitversichern lassen. Dazu sollten Sie Ihre Versicherung kontaktieren und einen entsprechenden Antrag stellen. Sobald der Zugezogene eine eigene Arbeit aufnimmt, welche mit mehr als 400 Euro vergütet wird, muss er eine eigene Krankenversicherung aufnehmen.

Welche Rechte haben Zugezogene?

Ziel einer Familienzusammenführung ist es nicht nur, eine bestehende Familie wieder zu vereinen – vielmehr sollen alle Mitglieder die Möglichkeit haben, sich hierzulande zu integrieren. Dazu gehört auch, dass eine Arbeit aufgenommen werden kann.

Ausländerecht: Wie die Familienzusammenführung möglich ist, wird in diesem geregelt.
Ausländerecht: Wie die Familienzusammenführung möglich ist, wird in diesem geregelt.

Sofern jene Person, welche die Familienzusammenführung ermöglichte – indem sie eine Aufenthaltserlaubnis erlangte – arbeiten darf, haben auch Zugezogene ein Recht auf Arbeit. Dies gilt allerdings erst ab Vollzug von dem Familiennachzug – das Visum allein reicht nicht aus.

Die Bürokratie Deutschlands greift allerdings auch bei der Arbeitserlaubnis erneut: Ein entsprechender „Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung“ ist bei der zuständigen Ausländerbehörde einzureichen, sobald Sie eine passende Stelle gefunden haben.

Auch bei einer Familienzusammenführung aus Asyl- und Flüchtlingsgründen dürfen in der Regel alle Familienmitglieder arbeiten. In den seltenen Fällen eines Familiennachzugs zu einem subsidiär Schutzberechtigen ist eine Arbeitsaufnahme ebenfalls möglich.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Bildnachweise

693 Gedanken zu „Familienzusammenführung: Die Familie wieder vereinen

  1. H. bashkim

    Sehr geehrte Damen und Herren
    Ich heiße bashkim komme aus kosovo ich war am 2015 in Deutschland als Asyl hab ich in Deutschland ein Frau kennengelernt wir haben am 08.22.2016 geheiratet aber für ein visum familienzusammenführung sollte ich in meinem Land ein termin über Internet machen hab ich ein termin gekriegt am 04.05.2017 im Botschaft in pristna und jetzt sind schon 3 Monat vorbei hab ich keine visum bekommen vielleicht kan mir jemand Hilfen warum so lange gedauert hat?
    Mit freundlichen grüßen

    1. anwalt.org

      Hallo,

      es empfiehlt sich, direkt bei der Botschaft nachzufragen und ggf. einen Anwalt einzuschalten.

      Ihr Team von anwalt.org

  2. Kaab

    Schönen Guten Tag,

    Ich habe eine Frage und ich hoffe, dass ich die Antwort bekommen werde :)

    ich komme aus Marokko, wohne und arbeite in Deutschland seit 2Jahre und 3 monate. ich habe ein Aufenthaltserlaubnis von 3 Jahre und unbefristet Vertrag.

    Mein Verlobte ist Marokkaner und lebt in Marokko,
    um die ehenachzug visum zu machen, er muss das Visumantrag in Marokko bei der Deutschen Botschaft eintragen.
    Meine Frage ist, soll ich die Nachweise (Arbeitsvertrag. miete Vertrag..) hier in Deutschland beim Ausländerbehörde vorlegen?

    Wenn ja, was soll ich machen? und welche Nachweise genau muss ich vorlegen?

    Vielen Dank und Besten Grüße,
    SK

  3. Nico

    Guten Tag,

    ich arbeite ehrenamtlich und versuche nun eine Familienzusammenführung zu erreichen.
    Es geht um einen Syrischen Flüchtling, der im Mai 2016 subsidiären Schutz zugesprochen bekam. Er hat eine eigene Wohnung, Aufenthaltstitel sowie Arbeitserlaubnis. Sein Sohn wurde in Damaskus geboren und seine Frau ist Marokkanerin. Beide wohnen derzeit in Marokko. Ich weiß, dass er bis zum März 2018 warten muss. Nun meine Frage. Macht es Sinn, den Antrag jetzt schon zu stellen ?
    Wenn ja, welche Papiere von Frau und Sohn werden benötigt ? An welche Behörde sendet man den Antrag ? Ausländeramt oder BAMF ?

    Vielen Dank schon mal im Voraus für Ihre Antwort
    Mit freundlichem Gruß
    N.S.

    1. anwalt.org

      Hallo Nico,

      der Antrag ist bei der Ausländerbehörde zu stellen. Vorab müssen aber Mutter und Sohn ein Einreisevisum zum Zwecke der Familienzusammenführung nach Deutschland erhalten. Es ist unwahrscheinlich, dass sie dieses vor Ablauf der Frist erhalten.

      Ihr Team von anwalt.org

  4. Marlene

    Hallo liebes Anwalt.org-Team,

    ich habe eine Frage zum Aufenthaltsrecht meines Ehegatten:
    Mein Mann (Iraner) und ich (Deutsche) leben in Italien, wo wir beide studiert haben.
    2018 möchten wir nach Deutschland ziehen. Mit seinem italienischen Visum darf er sich aber nur 3 Monate in einem anderen EU-Land als Italien aufhalten. Können wir jetzt schon ein Visum zur Familienzusammenführung beantragen, auch wenn wir noch keinen festen Wohnsitz in Deutschland haben? Oder gibt es ein Visum, dass in dieser Situation sinnvoller wäre? Ich würde ungerne alleine nach Deutschland ziehen und dann die Bürokratie für sein Visum abwarten.

    Wir werden auch in der Botschaft nachfragen, wären aber schon mal sehr sehr dankbar für Ratschläge!

    1. anwalt.org

      Hallo Marlene,

      ein vorab gestellter Antrag ist in der Regel nicht möglich, da der Nachzug nur möglich ist, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im deutschen Bundesgebiet haben.

      Ihr Team von anwalt.org

  5. Seyed K,

    Guten tag,
    Site 2013 bin ich Student an der universität Essen, NRW , aber ich konnte nicht meine famillie von iran zu Deutschland bringen. Es ist nich möglich dass sie von Deutsche Bostchaf antragen haben weil die Deutsche Botchaft in Teheran nicht meine situation akseptieren. Die hat gesagt, deine Famillie muss einen Tourism Visum nur for 3 monaten haben und dann mussen sie zurückkommen.
    Ich bin student in Doktranden ohne arbeiten Vertragen in Deutschland und was empfehlen sie über meine problem?
    Auslanderbehorder in Essen Stadt hat mir gesagt dass ich durch Deutsche Boschaft in Iran einen antrag Vereinbaren muss.
    Bitte sagen sie mir was kann ich tun ? Ich will mit meine Famillie und meine 2 Kinder hier studieren.

    mit freundlichen grüßen
    M. K.

    1. anwalt.org

      Hallo,

      eine Familienzusammenführung ist nur dann möglich, wenn Sie eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt oder eine Blaue EU-Karte besitzen und zusätzlich genügend Wohnraum für Ihre Familie vorweisen können. Sind diese Voraussetzungen erfüllt und weigert sich die deutsche Botschaft in Teheran, dies anzuerkennen, können Sie beim Auswärtigen Amt eine Beschwerde einreichen.

      Ihr Team von anwalt.org

      1. Seyed K.

        Danke für ihre Antwort
        Meine aufenthaltstitels is Studenten Aufenthalt. Mit dieser Aufenthalt Kann ich meine Famillie in Deutschland mitbringen? Oder studenten dürfen nicht?
        Danke
        Seyed K.

        1. anwalt.org

          Hallo Seyed,

          Sie können Ihre Frau und Kinder nachholen, wenn Ihr Aufenthaltstitel mindestens zwei Jahre lang gültig ist und Sie sowohl für sich als auch für Ihre Familie nachweislich finanziell sorgen können.

          Ihr Team von anwalt.org

          1. Seyed K.

            Hallo Team von anwalt.org
            Danke sehr zu anworten
            wiesen Sie was so nachweislich finanziell oder wie viel geld muss ich zu habe normaleweise zu 3 personen (Familie) hier bringen?
            danke
            Seyed K.

          2. anwalt.org

            Hallo Seyed,

            in der Regel muss Ihr Einkommen Miete und Nebenkosten abdecken und den Regelsatz von Hartz 4 pro Person – zurzeit ca. 370 Euro pro Erwachsenen und ca. 290 Euro für ein Kind unter 14 Jahren.

            Ihr Team von anwalt.org

  6. H. Zartar

    Guten Tag,

    ich bin deutscher Staatsbürger und habe in Libanon geheiratet. Meine Frau ist 17 Jahre alt. Besteht die Möglichkeit mit Erlaubnis Ihrer Eltern ein Visum zu beantragen und meine Frau nach Deutschland zu holen, obwohl sie 17 ist?

    1. anwalt.org

      Hallo H. Zartar,

      ein Antrag auf Familiennachzug ist für minderjährige Ehepartner in der Regel nicht möglich. Üblicherweise wird ein solcher Nachzug nur bei besonderen Härtefällen gewährt. Sie sollten sich in diesem Fall bei der Ausländerbehörde oder eventuell auch einem Anwalt informieren.

      Ihr Team von anwalt.org

  7. Dara

    guten Abend!

    i have a question and i hope that i will get the answer :)
    well im a student of HTWK leipzig and come from Indonesia.
    so i will married in August 2017, and my fiancé will also come to germany with me.
    he will apply visa after the wedding. i read in some blogs, they said that if i want to invite my ehepartner, i must have at least 1year validity of my visa.
    ich habe ja gestern mein Visum verlängert, leider habe ich die Verlängerung des Visums nur bis ende mai 2018 bekommen. i got that because of validity of my passpor is only until mai 2018.
    so the question is..
    if my fiancé apply the Visa to German embassy on August 2017, the validity of my visa is only 9months..
    would that be a problem for the visa application?
    because we have affraid of rejection of visa.
    and if its a problem, what should i do?
    thanks a lot :)

    1. anwalt.org

      Hello Dara,

      in this special case we’d like to advise you to contact the German embassy in Indonisia. They can provide all oimportant information and are usually able to tell you, if the requirements for a visum are met. Usually your visum has to be valid.

      Your team at anwalt.org

  8. nagham

    Hallo, ich möchte über Ausnahmen vom Recht der Wiedervereinigung für die beiden Söhne erkundigen über 18 Jahren sind berechtigt, ihre Familien in Syrien wieder zu vereinen Wohnsitz, die besonderen gesundheitlichen Bedingungen haben, und was sind die Ausnahmen und die erforderlichen Unterlagen, und vielen Dank

    1. anwalt.org

      Hallo nagham,

      ein Familiennachzug von volljährigen Kindern, ist in der Regel nur in Ausnahmefällen möglich, der Nachzug von Geschwistern üblicherweise gar nicht. Hier sollten Sie sich direkt an die Ausländerbehörde wenden und erfragen, welche Möglichkeiten hier bestehen. Eventuell ist auch die Unterstützung eines Anwalts hilfreich, der Sie beraten kann.

      Ihr Team von anwalt.org

  9. Base

    Hallo,
    Ich bin auch Syrer und als ich nach Deutschland vor zwei Jahren gekommen bin, war ich ledig und habe vor dem Gericht gesagt ,dass ich ledig bin .Jetzt möchte ich eine Frau heiraten und aus Syrien nach Deutschland nachholen. .
    Meine Frage ist ,Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen um sie nach Deutschland nach zu holen .Ich wohne in Kempten Allgäu .

    1. anwalt.org

      Hallo,

      oftmals ist es notwendig, dass Sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen bzw. Ihre Ehefrau sich selbst versorgen kann. Berufliche Tätigkeit, eine Ausbildung o. a. können im Einzelfall vorausgesetzt werden. Wenden Sie sich für eine genaue Auskunft bitte an einen Anwalt.

      Ihr Team von anwalt.org

  10. Beyza

    Hallo ich komme ursprünglich aus der türkei bin deutsche staatdbürgerin schon seitdem ich in deutschland geboren bin. Im August werde ich meinen Verlobten der in der Türkei lebt und deren staatsbürgerschaft hat, heiraten und ich möchte ihn nach deutschland holen. Ich habe gehört, dass ich bevor ich ihn her holen kann einen mietvertrag welcher über ein jahr geht haben muss. Das ist natürlich eine Info die von Mund zu Mund geht, keine info aus der Botschaft oder so. Wie weit ist diese info her geholt? Was benötige ich alles um ihn her zu holen? Er macht gerade einen deutschkurs A1 in der türkei damit er einreisen kann. Für seinen Arbeitsweg hat er als koch internationale Urkunden.

    – Welches visum braucht er?
    – Stimmt das mit der Mietwohnung?
    – Was brauchen wir alles für seine Einreise bzw. für die Familienzusammenführung?

    1. anwalt.org

      Hallo Beyza,

      in Bezug auf den Mietvertrag ist uns an dieser Stelle nichts bekannt. Es kann jedoch dazu kommen, neben den Deutschkenntnissen Ihres zukünftigen Mannes auch weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Regelmäßig sind Einkommensnachweise vorzulegen, Meldebescheinigung u.a. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Behörde, um in Erfahrung zu bringen, welche Dokumente und Nachweise Sie und ihr Verlobter benötigen.

      Ihr Team von anwalt.org

  11. Raman

    Hallo,

    Ein Bekannter von mir, der als Asylberechtigter in Jahr 2015 anerkannt wurde, und der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG hat, will zurzeit seine Ehefrau, die in Syrien lebt, nach Deutschland nachziehen.
    Bisher ist er auf viele Probleme gestoßen, die meisten von denen stammen aus einem Übersetzungsfehler bei seiner zweiten Anhörung, wobei der Dolmetscher missverstanden hat, dass er ledig sei.
    Anschließend konnte er es auch nicht schaffen, bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen, da ihm beweisende Dokumente gefehlt haben, und da er, laut seiner Aussage, ledig zu sein, behauptet.
    Und deswegen wurde alles verschoben.
    Nun arbeitet er schon wieder daran, aber da er den Antrag innerhalb von den ersten drei Monaten nach der Erkennung nicht gestellt hat, und da er auch nicht in der Lage ist, genug Geld zu verdienen, sucht er einen dritten möglichen Weg.
    Er hat nur seinen Ehevertrag, der auf ein früheres als seine zweite Anhörung Datum zurückgeht.
    Wir bitten Sie um Hilfe und Vorschläge.

    Mit freundlichen Grüßen,

    1. anwalt.org

      Hallo Raman,

      bitte raten Sie Ihrem Freund zum Besuch bei einem Anwalt. Wir dürfen an dieser Stelle keine Rechtsberatung erteilen.

      Ihr Team von anwalt.org

  12. Mohammed

    Hallo,
    Ich bin ein Ausländer und möchte hieraten und meine Frau hierher bringen. Ich bin ein Medizinstudent, noch am Anfang. Wie alt muss meine Frau mindestens sein? Wird meinen Antrag abgelehnt, wenn meine Frau 16 Jahre alt wäre ?

    Danke im Voraus
    Mohammed

    1. anwalt.org

      Hallo Mohammed,

      ein Antrag auf Familiennachzug ist für minderjährige Ehepartner in der Regel nicht möglich. Ist Ihre Frau erst 16, gilt sie als minderjährig.
      Üblicherweise wird ein solcher Nachzug nur bei besonderen Härtefällen gewährt. Sie sollten sich in diesem Fall bei der Ausländerbehörde oder eventuell auch einem Anwalt für Asylrecht informieren.

      Ihr Team von anwalt.org

  13. S. Neff

    Hallo,
    Hier eine Frage zu einem Sonderfall, ein Syrer der nach fast zwei Jahren Aufenthalt in De lediglich Abschiebeverbot nach Paragraph 60 Abs 5 bekommen hat – er hat mittlerweile eine Vollzeitstelle – irgendeine Chance seine Familie, die in sehr schlechter Situation in Syrien lebt nachzuholen ? Die Ausländerbehörden verschiedener Städte in RLP geben hierzu leider keine eindeutige Antwort…
    Ich bin für jede Unterstützung dankbar !
    LG S. Neff

    1. anwalt.org

      Hallo S. Neff,

      in diesem besonderen Fall ist die Konsultation eines Anwalts für Asylrecht empfehlenswert. Wir dürfen keine rechtliche Beratung durchführen und können daher auch nicht beurteilen inwieweit die Behörden hier einen Handlungsspielraum haben.

      Ihr Team von anwalt.org

  14. A. keys

    Hallo,

    Ich habe eine Frage, ich komme aus kenya und ich bin in Deutschland zeit 3 Jahre . Mein Mann ist Deutsch und wir sind 2 Jahre verheiratet, wir haben eine 2 jahre Tochter zussamen, aber habe noch 2 Kinder in Kenya von mein Ex. Ich will meine Kinder nach Deutschland holen , ich habe nur teilzeit job in Moment wegen meine Tochter und mein Mann verdienen nicht zu viel. Was soll ich machen meine 2 Kinder nach Deutschland zu bringen. Danke

    1. anwalt.org

      Hallo A. keys,

      Sie haben die Möglichkeit einen Antrag auf Familiennachzug zu stellen, wenn die Kinder minderjährig sind und Sie das Sorgerecht besitzen oder die sorgeberechtigte Person dem zustimmt. Ein Antrag ist bei der zuständigen Ausländerbehörde an ihrem Wohnort einzureichen. In der Regel muss ausreichender Wohnraum und die Sicherung des Lebensunterhalts nachgewiesen werden. Welche Unterlagen Sie darüber hinaus benötigen, können Sie bei der Behörde erfragen.

      Ihr Team von anwalt.org

  15. Abi

    Guten Tag,

    mein Mann lebt in Kosovo. Ich lebe in Deutschland aber mit kosovarischen Staatsangehörigkeit.
    Mein Mann wird seinen Termin ca. Ende Juni diesen Jahres haben.

    1. Welche Dokumente benötige ich für die Ausländerbehörde in Deutschland? Und wie hoch ist der Mindestnettolohn ca. für den Unterhalt? (Durschnitt)

    2. Müssen Kopien vom Reispass etc. notariell beglaubigt werden?

    3. Wenn mein Mann sein Visum bekommt, muss er gleich nach deutschland einreisen oder geht das auch erst nach 1 Monat?

    Vielen Dank in Voraus. :)

    1. anwalt.org

      Hallo Abi,

      in der Regel müssen Sie folgende Dokumente auch bei der Ausländerbehörde vorlegen: Nachweis, dass der/die Zuziehende Grundkenntnisse der deutschen Sprache erlangt hat. Verlangt wird hier das Niveau A1 des Goethe-Instituts. Doe Kopie des Personalausweises oder Reisepasses. Eine formlose Einladung des in Deutschland lebenden Familienmitglieds sowie die Heiratsurkunde und drei Passbilder des Antragsstellers. Üblicherweise müssen die Kopien nicht beglaubigt sein.

      Zudem muss ein Mietvertrag und der Nachweis für die Sicherung des Lebensunterhalts durch Sie vorgelegt werden. Der Arbeitsvertrag oder eine Steuererklärung reichen hier meist aus. In Bezug auf den Nettolohn können wir keine pauschalen Aussagen treffen. Die Behörde beurteilt aufgrund der vorliegenden Unterlagen, ob der Lebensunterhalt gesichert werden kann.

      Ob es Zeitbeschränkungen bezüglich der Einreise gibt, sollten Sie bei der zuständigen Behörde erfragen. In der Regel können Antragsteller den Zeitraum der Einreise wählen.

      Ihr Team von anwalt.org

  16. Mohamed

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    unter nach hinweis auf § 26 absz 3 AufnhG darf man die Niederlassungserlaubnis mit bestimmten Regeln beantragen. Z.m c1, Arbeit …..
    Die Frage ist wird die Zeit des Asylverfahrens gegerechnet?
    Seit dem ich eine Geschtattung habe? Wobei jetzt hab ich Aufenthaltserlaubnis §25 absz 2 .
    VielenDank
    Mohamed.

    1. anwalt.org

      Hallo Mohamed,

      gemäß des von Ihnen genannten Paragraphen wird die Zeit des Asylverfahrens angerechnet, wenn es darum geht eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG vorliegt.

      Ihr Team von anwalt.org

  17. salam

    hallo

    ich habe mein Mann
    in Libanon kennen gelernt und standesamtlich geheiratet der war in Libanon im urlaub
    mein Mann hat ein deutschen pass
    nachdem wir geheiratet haben
    bin ich mit der Flüchtlings welle eingereist nach Österreich mit meine eltern
    wir haben asyl antrag in Österreich gestellt
    aber mein Mann und ich wollen ja offiziell heiraten
    deswegen bi ich einfach mit dem zug nach deutschland gereist ohne visum ohne Pass
    jetzt zum problem
    ich bin momentan 4 monate schwanger und wir haben Angst das ich zur Ausländer Behörden gehe und die mich nach Österreich zurück Abschieben da ich ein Asylantrag Österreich gestellt hatte
    können sie mir weiter helfen
    oder sagen ob ich abgeschoben werde
    Danke im vorraus

    1. anwalt.org

      Hallo salam,

      wir können nicht beurteilen, welche Maßnahmen die Behörde ergreifen wird. Eine Abschiebung bei illegalem Aufenthalt ist durchaus eine Möglichkeit. Da wir keine rechtliche Beratung durchführen, ist es ratsam, sich an einen Anwalt zu wenden.

      Ihr Team von anwalt.org

  18. fatima

    hallo
    ich habe eine frage ich hoffe sie können mir weiter helfen!

    es geht um meine mutter und schwester 1998 deutschland geb.
    also meine mutter ist hier zur schule gegangen hat einen sehr guten abschluss mit quali kann auch deutsch sprächen hatte auch einen unbefriesteten aufenthalt
    doch nach der trennung ging es ihr nicht so gut und hatte sich plötzlich entschieden in die türkei zu wander 2007 war sie weg mit schwester die noch zur schule ging..
    und sie hat dort jemanden kennengelernt hat mit ihm geheiratet konnte wegen ihren mann da er es nicht erlaubt hat ihren aufhenhalt titel aufrecht zu halten..er ist leider nicht mehr gültig und sie ist wieder getrennt lebt zurzeit bei meinen großeltern.. arbeitet seit dem sie getrennt ist in einem hotel da ihr deutsch kenntniss super ist sie beherscht ihn gut
    nun hat sie sich beschlossen wieder zurückzukehren sie möchte wieder hier leben! gebe es eine möglichkeit sie wieder zurrückzubringen ?

    ich danke ihnen von vohrraus

    ob sie natürlich zusammen kommen können währe die frage .
    vielen dank

    lg f.a

    1. anwalt.org

      Hallo fatima,

      ein Familiennachzug der Eltern zu volljährigen Kindern, ist in der Regel nur in Ausnahmefällen möglich, der Nachzug von Geschwistern üblicherweise gar nicht. Hier sollten Sie sich direkt an die Ausländerbehörde wenden und erfragen, welche Möglichkeiten hier bestehen. Eventuell ist auch die Unterstützung eines Anwalts hilfreich, der Sie beraten kann.

      Ihr Team von anwalt.org

  19. Schwab

    Hallo, wir haben folgendes Problem..
    meine Frau ( Philippinin ) und ich (Deutscher ) haben ein Restaurant hier in Deutschland und möchten den phil. Bruder ( 28 ) meiner Frau zu uns holen. Er kann bei uns wohnen und offiziell im Restaurant arbeiten….
    bestünde dafür eine Möglichkeit, wie sollen wir vorgehen ?
    elnig

    1. anwalt.org

      HalloSchwab,

      die Familienzusammenführung ist für Geschwister in der Regel keine Option. Der Bruder Ihrer Frau kann eventuell ein Arbeitsvisum bei der deutschen Botschaft beantragen und in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis. Sie können sich bei der Ausländerbehörde erkundigen, welche Voraussetzungen dazu erfüllt werden müssen.

      Ihr Team von anwalt.org

  20. Thomas K

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe einen Fall, der sich für mich nicht so leicht recherchieren lässt.
    Meine Mexikanische Verlobte und ich (Deutscher) wollen heiraten und nach der Heirat zusammenziehen. Sie lebt noch in Mexiko und ich wohne und arbeite (unbefristet) seit 2 Jahren in Barcelona, Spanien. Lebensmittelpunkt soll mein Wohnort, also Spanien werden.
    Zur Zeit sieht es so aus, dass die standesamtliche Heirat in Mexiko stattfinden wird.

    Meine Frage an Sie drehen sich um das Thema Familienzusammenführung, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis.
    Können Sie mir Auskunft geben ob sich durch unsere Drei-Länder-Konstellation die Situation vereinfacht oder die Familienzusammenführung vielleicht sogar erschwert?
    Da wir in Spanien wohnen wollen, sollte der Sprachnachweis ja irrelevant sein.

    1. anwalt.org

      Hallo Thomas K,

      in diesem Fall sind die Bestimmungen des Landes von Bedeutung, in dem Sie beiden leben werden. Daher sollten Sie sich an die spanischen Behörden wenden und klären wie eine Familienzusammenführung stattfinden kann. Da Sie ihre Frau nicht nach Deutschland nachholen, sind die hier die deutschen Behörden nicht zuständig.

      Ihr Team von anwalt.org

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