Familienzusammenführung: Die Familie wieder vereinen

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Familienzusammenführung: Die Familie wieder vereinen

FAQ: Familiennachzug

Was bedeutet Familiennachzug im Asylrecht?

Eine Familienzusammenführung bedeutet im Asylrecht, dass Asyl- oder Schutzberechtigte, ihren engsten Verwandten nach Deutschland nachholen dürfen. Dafür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Auch ist der Nachzug in der Regel nur für Ehegatten, minderjährige Kinder oder Eltern Minderjähriger möglich.

Welche Unterlagen benötigen Sie für die Familienzusammenführung?

Die Familienzusammenführung muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Neben dem Visum für die Familienmitglieder ist eine Aufenthaltsgenehmigung notwendig. Welche Unterlagen neben den Ausweisdokumenten, dem Einreisevisum und Geburtsurkunden noch notwendig sind, haben wir hier zusammengefasst.

Ist Familiennachzug mit subsidiärem Schutz möglich?

Rechtlich geregelt wird der Familiennachzug bei subsidiärem Schutz durch § 36a Aufenthaltsgesetz. Dieser definiert, dass ein Nachzug möglich ist, wenn für Ehegatten oder minderjährigen ledigen Kindern, bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Welche das sind, lesen Sie hier.

Familienzusammenführung in Deutschland

Familienzusammenführung: Ob Kindernachzug oder Ehegattennachzug, die Familie ist wieder vereint!
Familienzusammenführung: Ob Kindernachzug oder Ehegattennachzug, die Familie ist wieder vereint!

Allein in einem fremden Land, während Ehepartner und Kinder im Heimatland warten: Dieses Szenario ist für die meisten Menschen mit Familie ein Alptraum. Doch oftmals lassen nationale Bestimmungen zumindest zeitweilig keine anderen Möglichkeiten offen.

Spätestens, wenn der eigene Status im neuen Land geklärt ist, können viele Ausländer einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen und ihre Lieben auf diesem Weg wieder nah bei sich haben.

Doch welche Voraussetzungen gelten für den Familiennachzug nach Deutschland? Dürfen Flüchtlinge einen entsprechenden Antrag stellen? Und welche Rechte haben Ausländer, die dank Nachzug ins Land kommen? In diesem Ratgeber finden Sie Antworten zu den wichtigsten Fragen rund um den Familien- und Ehegattennachzug.

Die Familienzusammenführung folgt diesem Grundsatz:

Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert. (§ 27 AufenthG)

Wer kann einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen?

Zur Familienzusammenführung sind viele Unterlagen nötig.
Zur Familienzusammenführung sind viele Unterlagen nötig.

Eine Voraussetzung des Familiennachzugs ist, dass ein Familienangehöriger eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis besitzt. Hier sind zwei Fälle möglich:

  • Derjenige ist Deutscher
  • Derjenige ist Ausländer und hat eine Aufenthaltserlaubnis

Je nachdem, welche Konstellation zutrifft, greifen andere Regelungen.

Grundsätzlich finden sich alle Richtlinien zum Familien- und Ehegattennachzug in den Paragraphen 28 bis 30 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

  1. Ehegatten eines Deutschen,
  2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
  3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. (§ 28 AufenthG)

(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss

  1. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzen und
  2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen. (§ 19 AufenthG)

Es wird deutlich, dass eine Familienzusammenführung zu einem deutschen Staatsbürger deutlich leichter zu gestalten ist, als der Familiennachzug zu Ausländern in Deutschland.

Der Familiennachzug zu Deutschen: Ist ein Visum zur Familienzusammenführung nötig?

Laut Ausländerrecht ist zum Familiennachzug meist ein Visum nötig.
Laut Ausländerrecht ist zum Familiennachzug meist ein Visum nötig.

Viele Besucher aus anderen Ländern können nur mit einem gültigen Visum in Deutschland einreisen. Für kurze Besuche eignen sich Touristenvisa, für längere oder dauerhafte Aufenthalte ist diese Visumsform nicht ausreichend.

Vereint sich eine Familie wieder, möchten die im Ausland verbliebenen Angehörigen selbstverständlich unbegrenzt bei ihrem in Deutschland lebenden Familienmitglied bleiben.

Ein entsprechender Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung kann jedoch meist nur dann erfolgen, wenn sich die Antragsteller schon hierzulande aufhalten.

Aus diesem Grund ist für eine erfolgreiche Familienzusammenführung vorab ein Visum zur Einreise nötig. Dieses muss bei der Auslandsvertretung Deutschlands im Heimatland der Familien beantragt werden – also bei der deutschen Botschaft.

Die entsprechende Behörde verlangt eine Reihe von Nachweisen, bevor Sie eine Entscheidung bezüglich des Visums trifft. Da oftmals Originaldokumente verlangt werden, kann das deutsche Familienmitglied die passenden Nachweise ebenfalls bei der zuständigen Ausländerbehörde vorlegen.

Folgende Nachweise sind mindestens zu erbringen:

  • Nachweis, dass der/die Zuziehende Grundkenntnisse der deutschen Sprache erlangt hat. Verlangt wird hier das Niveau A1 des Goethe-Instituts
  • Kopie des Personalausweises
  • Eine formlose Einladung des in Deutschland lebenden Familienmitglieds
  • Beim Nachzug eines Ehegatten: Heiratsurkunde
  • Drei Passbilder des Antragsstellers
Da Ausländerbehörden und Botschaften in Sachen Visum für die Familienzusammenführung Hand in Hand arbeiten, können die notwendigen Unterlagen bei beiden Behörden vorgelegt werden.

Wird dem Visumsantrag zugestimmt, ist eine Einreise nach Deutschland für die Familien möglich. Doch Vorsicht: An diesem Punkt wurde noch keine Aufenthaltserlaubnis erworben – lediglich ein Visum.

Zu Ausländern in Deutschland ziehen: Diese Nachweise sind erforderlich

Das Prinzip funktioniert ähnlich, wenn Familienangehörige zu einem Nicht-Deutschen ziehen möchten, der eine Aufenthaltserlaubnis hierzulande besitzt. Allerdings verlangt das Recht hier nach deutlich mehr Nachweisen, bevor ein entsprechendes Visum zum Ehegatten- oder Kindernachzug erteilt wird.

Zum einen muss ausreichend Wohnraum für die ganze Familie vorhanden sein. Hier können Sie beispielsweise einen Mietvertrag vorlegen. Zudem muss gewährleistet sein, dass der Lebensunterhalt für alle gesichert ist. Hier dient in der Regel ein Arbeitsvertrag oder eine Steuererklärung als Nachweis.

Kann die Person, zu welcher Familienmitglieder ziehen wollen, nicht für den Unterhalt aufkommen, wird laut Ausländerrecht die Familienzusammenführung in der Regel verweigert. Dies ist besonders dann der Fall, wenn derjenige Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bezieht. Allerdings können selten Härtefallentscheidungen getroffen werden.

Der Familiennachzug für Flüchtlinge: Voraussetzungen und Fristen

Flüchtlinge dürfen eine Familienzusammenführung beantragen.
Flüchtlinge dürfen eine Familienzusammenführung beantragen.

Ist das Asylverfahren endlich durchlaufen, möchten viele Flüchtlinge so schnell wie möglich mit ihrer Familie vereint sein.

Leben beispielsweise Kinder oder Ehepartner noch in ihrem Heimatland, können Asylberechtigte diese auf Antrag nach Deutschland holen.

Allerdings ist dies nicht für jede Form der Aufenthaltsgestattung möglich: Es gelten enge Richtlinien zur Familienzusammenführung für Flüchtlinge.

Welcher Status berechtigt Flüchtlinge zum Familiennachzug?

Flüchtlinge, die sich in Deutschland aufhalten, können verschiedene Status aufweisen:

  • Asylberechtigung nach Art. 16a des Grundgesetzes
  • Anerkannter Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention
  • Subsidiärer Schutz
  • Duldung

Je nachdem, welchen Status Sie haben, können Sie eine Familienzusammenführung beantragen, oder nicht.

Asylberechtigte und Flüchtlingsstatus

Haben Sie eine Asylberechtigung oder einen Flüchtlingsstatus erhalten, dürfen Sie Ihre nahe Verwandschaft auf Antrag in Deutschland einreisen lassen. Dies betrifft allerdings nur Ehepartner und Kinder – bzw. Eltern für minderjährige Flüchtlinge.

Entferntere Verwandte fallen also nicht unter diese Regelung und müssen sich, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, regulär um ein Visum bemühen.

Für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge sind zwei Fälle voneinander zu unterscheiden:

  • Sie stellen den Antrag auf Familienzusammenführung binnen drei Monate nach der Anerkennung
  • Der Antrag wird nach mehr als drei Monaten gestellt

Im ersten Fall entfallen bestimmte Beschränkungen und Ihre Familienangehörige erhalten ein sogenanntes „Familienasyl“ leichter. Dieses greift im Übrigen auch, wenn sich alle Mitglieder bereits in Deutschland aufhalten, aber manche noch keine eigene Aufenthaltserlaubnis bekommen haben.

Die entsprechenden Rechtsgrundlagen sind im § 29 AufenthG festgehalten:

(2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines […] kann von den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden. In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn

  1. der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 gestellt wird und
  2. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist.
Experten empfehlen daher, den entsprechenden Antrag so schnell wie möglich zu stellen.
Dank Kindernachzug bleiben eine Familiengemeinschaft bestehen.
Dank Kindernachzug bleiben eine Familiengemeinschaft bestehen.

Verstreichen mehr als drei Monate vom Zeitpunkt der Anerkennung an, müssen Sie deutlich mehr Nachweise erbringen, bevor Ihre Familie sich Ihnen anschließen kann. Es gilt zu beweisen, dass Sie ohne Hilfe für Ihre Familie aufkommen können. Dazu zählt, dass Sie genug Geld verdienen, ausreichend Wohnraum vorweisen können und die gesetzlich verpflichtende Krankenversicherung Ihrer Angehörigen finanzieren können.

Außerdem müssen Ihre Familienmitglieder die deutsche Sprache zu einem gewissen Grad beherrschen und dies auch nachweisen. An dieser Stelle wird darauf geachtet, dass sich diejenigen zumindest rudimentär auf Deutsch verständigen können. Verlangt wird das Sprachniveau A1. Möchten Sie Kinder unter 16 Jahren nach Deutschland holen, entfällt die Pflicht zum Sprachnachweis.

All diese Voraussetzungen sind zu Familienzusammenführung jedoch nicht notwendig, wenn Sie den Antrag innerhalb der ersten drei Monate nach Anerkennung Ihres Asylstatus stellen

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Subsidiär Schutzberechtigte: Ist ein Familiennachzug möglich?

Als subsidiär Schutzberechtigter bekommen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, danach muss Ihr Status erneut geprüft werden. Bis Anfang 2016 hatten auch Menschen mit diesem Status das Recht auf Familienzusammenführung.

Gemäß § 104 Absatz 13 AufenthG ist ein Familiennachzug zu Personen, die nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltsgenehmigung als subsidiär Schutzberechtigter erhalten haben, bis zum Stichtag des 16. März 2018 nicht möglich. Das heißt: Personen, denen der subsidiäre Schutz bereits zuerkannt wurde und die eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 17. März 2016 erhalten haben, können den Familiennachzug sofort beantragen. Übrigens: Auch, wenn der subsidiär Schutzberechtigte minderjährig und allein in Deutschland ist, hat er in den ersten zwei Jahren kein Anrecht auf eine Familienzusammenführung, sofern die rechtlichen Bestimmungen nicht erfüllt sind.

Befinden sich Ihre Angehörige allerdings in einem Flüchtlingscamp in dem Libanon, der Türkei oder in Jordanien, kann Ihre Familie womöglich in einem sogenannten „Kontingent“ Zugang nach Deutschland erlangen.

Neue Regelungen seit 2018: § 36a AufenthG

Familiennachzug: Subsidiärer Schutz schränkt die Möglichkeiten dafür ein.
Familiennachzug: Subsidiärer Schutz schränkt die Möglichkeiten dafür ein.

Eine sogenannte „humanitäre Entscheidung“ kann dazu führen, dass ein Familien- oder Ehegattennachzug innerhalb der ersten zwei Jahre erlaubt wird. Dies wird von der zuständigen Ausländerbehörde entschieden.

Mit der Schaffung des § 36a im AufenthG wurde Mitte 2018 die derzeit gültige rechtliche Grundlage für den Familiennachzug bei subsidiärem Schutz geschaffen. Hier ist definiert, wann dieser grundsätzlich möglich ist. Es gilt diesbezüglich Folgendes:

Dem Ehegatten oder dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, kann aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Gleiches gilt für die Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält; § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 finden keine Anwendung. Ein Anspruch auf Familiennachzug besteht für den genannten Personenkreis nicht. Die §§ 22, 23 bleiben unberührt.

Was in diesem Zusammenhang unter humanitären Gründen zu verstehen ist, wird im zweiten Absatz des Paragraphen genauer bestimmt. Demzufolge kann ein Familiennachzug zu einem subsidiär Schutzbedürftigen stattfinden, wenn:

1. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist,

2. ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist,

3. Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten, des minderjährigen ledigen Kindes oder der Eltern eines minderjährigen Ausländers im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sind oder

4. der Ausländer, der Ehegatte oder das minderjährige ledige Kind oder ein Elternteil eines minderjährigen Ausländers schwerwiegend erkrankt oder pflegebedürftig im Sinne schwerer Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten ist oder eine schwere Behinderung hat. Die Erkrankung, die Pflegebedürftigkeit oder die Behinderung sind durch eine qualifizierte Bescheinigung glaubhaft zu machen, es sei denn, beim Familienangehörigen im Ausland liegen anderweitige Anhaltspunkte für das Vorliegen der Erkrankung, der Pflegebedürftigkeit oder der Behinderung vor.

Sollte ein Rechtsanwalt die Familienzusammenführung für Flüchtlinge in die Wege leiten?

Ein Familiennachzug ist mit Rechtsanwalt meist leichter zu erreichen.
Ein Familiennachzug ist mit Rechtsanwalt meist leichter zu erreichen.

Oftmals führt ein Antrag auf Familiennachzug dazu, dass die kontaktierte Ausländerbehörde eine erneute Prüfung des Asylstatus beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erbittet.

Findet beispielsweise eine Re-Evaluierung Ihres Falles statt und Ihr Status wird auf den subsidiären Schutz begrenzt, kann Ihre Familie nicht nachkommen.

Stellt ein Rechtsexperte – etwa ein Fachanwalt für Migrationsrecht – den Antrag an Ihrer Stelle, kann obiges Szenario vermieden werden.

Seit der Verabschiedung des Asylpaket II werden mehr Flüchtlinge als subsidiär schutzberechtigt eingestuft – sodass die Zahl derjenigen, die einen Anspruch auf Familiennachzug haben, proportional sinkt.

Antrag stellen: Welche Unterlagen sind für eine Familienzusammenführung notwendig?

Der erste Schritt ist geschafft: Ihre Familie hat ein Visum bekommen und konnte damit in Deutschland einreisen. Nun ist es an der Zeit, eine Aufenthaltsgenehmigung aufgrund des Familiennachzuges zu beantragen.

An dieser Stelle wird noch einmal geprüft, ob zum Kinder- oder Ehegattennachzug die Voraussetzungen erfüllt sind. Den „Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis“ reichen Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde ein.

Folgende Unterlagen sind zusätzlich vorzulegen:

  • Pass – bei Kindern der Kinderpass
  • Gültiges Einreisevisum
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Nachweis der Deutschkenntnisse oder Anmeldung in einer Sprachschule
  • Schulbescheinigung für schulpflichtige Kinder – eine Aufnahmeerklärung einer Schule reicht ebenfalls aus
  • Nachweis der Krankenversicherung
  • Biometrisches Passbild

Findet die Familienzusammenführung zu einem in Deutschland lebenden Ausländer statt, müssen die weiteren Voraussetzungen ebenfalls erneut überprüft werden:

  • Nachweis, dass genug Wohnraum zur Verfügung steht – Mietvertrag o.Ä.
  • Nachweis, dass der Lebensunterhalt Aller gesichert ist – Arbeitsvertrag oder Steuerbescheid
Für eine Familienzusammenführung sind meist Deutschkenntnisse nötig.
Für eine Familienzusammenführung sind meist Deutschkenntnisse nötig.

Beachten Sie: Jeder einzelne Fall wird genauestens von der Behörde überprüft. Je nach Situation können noch weitere Dokumente verlangt werden.

Ein entsprechender Aufenthaltstitel kann höchstens für die Dauer ausgestellt werden, in welcher der in Deutschland Lebende verweilen darf.

Haben Sie als Familienvater beispielsweise eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, dürfen Ihre nachgezogenen Familienmitglieder nicht länger als Sie hierzulande bleiben. In der Regel enden somit alle Aufenthaltstitel Ihrer Familie zum selben Zeitpunkt.

Wie wird bei einer Familienzusammenführung eine Krankenversicherung erlangt?

Hierzulande gilt eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht. Ein entsprechender Nachweis muss bei der Antragsstellung auf ein Aufenthaltsrecht vorgelegt werden. Doch wie kommen neu zugezogene Ausländer an eine solche Versicherung?

An dieser Stelle greift die Familienversicherung. Ob Ehepartner oder Kinder: Sie können Ihre Familienmitglieder bei sich mitversichern lassen. Dazu sollten Sie Ihre Versicherung kontaktieren und einen entsprechenden Antrag stellen. Sobald der Zugezogene eine eigene Arbeit aufnimmt, welche mit mehr als 400 Euro vergütet wird, muss er eine eigene Krankenversicherung aufnehmen.

Welche Rechte haben Zugezogene?

Ziel einer Familienzusammenführung ist es nicht nur, eine bestehende Familie wieder zu vereinen – vielmehr sollen alle Mitglieder die Möglichkeit haben, sich hierzulande zu integrieren. Dazu gehört auch, dass eine Arbeit aufgenommen werden kann.

Ausländerecht: Wie die Familienzusammenführung möglich ist, wird in diesem geregelt.
Ausländerecht: Wie die Familienzusammenführung möglich ist, wird in diesem geregelt.

Sofern jene Person, welche die Familienzusammenführung ermöglichte – indem sie eine Aufenthaltserlaubnis erlangte – arbeiten darf, haben auch Zugezogene ein Recht auf Arbeit. Dies gilt allerdings erst ab Vollzug von dem Familiennachzug – das Visum allein reicht nicht aus.

Die Bürokratie Deutschlands greift allerdings auch bei der Arbeitserlaubnis erneut: Ein entsprechender „Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung“ ist bei der zuständigen Ausländerbehörde einzureichen, sobald Sie eine passende Stelle gefunden haben.

Auch bei einer Familienzusammenführung aus Asyl- und Flüchtlingsgründen dürfen in der Regel alle Familienmitglieder arbeiten. In den seltenen Fällen eines Familiennachzugs zu einem subsidiär Schutzberechtigen ist eine Arbeitsaufnahme ebenfalls möglich.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

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692 Gedanken zu „Familienzusammenführung: Die Familie wieder vereinen

  1. A. Bellarmin

    Danke !

    A. Bellarmin

  2. A. Bellarmin

    Hallo !

    Ich danke Ihnen für die Aufklärung.

    Sie sagen mir, „ es kann durchaus sein, dass ein Antrag auf Familiennachzug abgelehnt wird, wenn der Lebensunterhalt der Familie nicht gesichert ist. Dies obliegt jedoch der Entscheidung der zuständigen Behörde, die den Antrag bearbeitet“. Kann es abgelehnt werden, auch wenn ich deutscher Staatsbürger bin ? Und welche Behörde entscheidet darüber ? Die deutsche Botschaft oder die Behörde hier in Deutschland.

    Danke

    A. Bellarmin

    1. anwalt.org

      Hallo A. Bellarmin,

      da der Antrag auf Nachzug bei der Ausländerbehörde in Deutschland gestellt werden muss, entscheidet diese darüber, ob dem stattgegeben wird oder nicht. Die Botschaft hat diese Befugnis nicht.

      Ihr Team von anwalt.org

  3. A. Bellarmin

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    hiermit bitte ich Sie um Gewissheit über einige Fragen zur Familienzusammenführung.

    Ich bin 67 Jahre alt, deutscher Staatsbürger aus Angola, Diplom-Kaufmann im Ruhestand. Ich habe im Juni vergangenen Jahr in Kinshasa (Demokratische Republik Kongo) meine Frau geheiratet. Nun möchte ich sie und ihren Sohn im diesem Jahr nach Deutschland holen, damit wir hier in Deutschland zusammenleben.

    Zum ersten beziehe ich Rente, die nach Ehescheidung stark halbiert wurde. Meine Rente (Altersrente + Werksrente) reicht für mich allein aus. Kann mir den Ehegattennachzug abgesagt werden, wegen unzureichende Rente für zwei bzw. drei zusätzlichen Personen in meiner Haushalt ?

    Zum zweiten muss meine Frau unbedingt Kenntnisse über deutsche Sprache nachweisen ? Und wie soll ich die § 30 Absatz. 1, Satz 2 des AufenthG verstehen ?

    Zum dritten laut Deutsche Botschaft in Kinshasa muss meine Frau zusätzlich zum Visumantrag einen Fragebogen zur Prüfung kongolesischer Personenstandsurkunden ausfüllen. Auf diesem Fragebogen muss sie Angabe über ihren Werdergang machen (Bisheriger Ausbildungsverlauf und Angaben zu früheren Beschäftigungen / Arbeitsverhältnissen in der Republik Kongo). Sind alle diese detaillierten Angaben so unentbehrlich ? Meine Frau hat keinen bedeutsamen Schulabschluss und hat nie gearbeitet. Lebt bei Ihren Eltern.

    Zum Schluss, ich denke, ich benötige eine Heiratsurkunde für die Familienversicherung. Wie soll ich eine Krankenversicherung von AOK für meine Frau vorweisen? Da, die kongolesische Heiratsurkunde sich bei meiner Frau in Kinshasa befindet ? Muss ich vor dem Ehegattennachzugsantrag erst die Anerkennung der kongolesischen Heiratsurkunde bei der deutschen Botschaft in Kinshasa beantragen ?

    Ich danke Ihnen im voraus für Ihre Mühe und für Ihr Verständnis und verbleibe

    mit freundlichen Grüssen

    A. Bellarmin

    1. anwalt.org

      Hallo A. Bellarmin,

      es kann durchaus sein, dass ein Antrag auf Familiennachzug abgelehnt wird, wenn der Lebensunterhalt der Familie nicht gesichert ist. Dies obliegt jedoch der Entscheidung der zuständigen Behörde, die den Antrag bearbeitet.

      Bezüglich Ihrer zweiten Frage lässt sich sagen, dass die Sprachkenntnisse nur dann nicht gefordert werden, wenn die Erlangung im Heimatland nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar ist oder dies innerhalb eines Jahres nicht erfolgen kann.

      Wir können nicht beurteilen, warum ein Fragebogen ausgefüllt werden muss. Wird dies von der Botschaft verlangt, sind die Informationen in der Regel vorzulegen. Dabei spielt es üblicherweise keine Rolle wie unwichtige diese erscheinen.

      Eine gültige Heiratsurkunde muss beim Antrag auf Familiennachzug sowie auch für die Familienversicherung vorliegen, damit eine Rechtskräftigkeit in Deutschland und das Vorliegen einer Ehe geprüft werden können. Die Anerkennung kann in der Regel über die Botschaft erfolgen.

      Ihr Team von anwalt.org

  4. Cule

    Guten Abend,

    Meine Frage wäre, ob eine Familienzusammenführung für Geschwister, einer mit unbefristeten Aufenthaltstitel befindlichen Person, die in naher Zukunft auch die deutsche Staatsbürgerschaft erlangen möchte, möglich ist.
    Für eine kurze Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

    Mit freundlichen Grüßen

    Cule

    1. anwalt.org

      Hallo Cule,

      ein Familiennachzug von Geschwistern ist nur in besonderen Härtefällen möglich. Die Anforderungen diesbezüglich sind sehr hoch und treffen in der Regel in den meisten Fällen nicht zu. So ist es oft nur im Pflegefall oder wenn in Deutschland lebende sein Leben nicht eigenständig bestreiten kann, ein Härtefall. Die zuständige Ausländerbehörde kann Sie entsprechen informieren.

      Ihr Team von anwalt.org

      1. araskocher

        Hiiiilfe !!!!
        Hab mal ne frage undzwar lebe ich seit 2013 im irak.Habe hier geheiratet und habe eine tochter ihr alter 1Jahr und 6m.Bin wieder schwanger!!! Meine Eltern leben in Deutschland seit langer zeit ! Möchte wieder nach Deutschland zurück kann meine Tochter aber nicht im Irak lassen.War auch schon bei der Deutschenbotschaft in Erbil/irak. Wie funktioniert das !Möchte so schnell wie möglich wieder zurück bevor das 2. Kind auf die welt kommt :( bitte helfen sie mir weiter !!!!
        Ps.Habe eine Deutschestaatsangehörigkeit .

        1. anwalt.org

          Hallo araskocher,

          da wir nicht wissen, welche Staatsangehörigkeit Ihr Kind hat, können wir bezüglich der notwendigen Schritte keine Aussagen treffen. Ist Ihr Kind deutscher Staatsangehöriger, kann eine Einreise nach Deutschland jeder Zeit erfolgen. Die Deutsche Botschaft ist hier der richtige Ansprechpartner und sollten Ihnen hier am besten weiterhelfen können.

          Ihr Team von anwalt.org

  5. M. Lauzi

    Hallo,

    ich habe Zwei Fragen und zwar:
    1. Dürfen minderjährige Ehefrauen zu Familiennachzugsberechtigten ziehen?/ Gibt es ein Mindestalter?

    2. Gibt es eine Möglichkeit die Kosten für das Flugticket nach Deutschland finanziert/erstattet zu bekommen?

    Vielen herzlichen Dank!

    1. anwalt.org

      Hallo M. Lauzi,

      ein Antrag auf Familiennachzug ist für minderjährige Ehepartner in der Regel nicht möglich. Üblicherweise wird ein solcher Nachzug nur bei besonderen Härtefällen gewährt. Sie sollten sich in diesem Fall bei der Ausländerbehörde oder eventuell auch einem Anwalt für Asylrecht informieren.

      Ihr Team von anwalt.org

  6. Jovan

    Hallo zusammen ich habe eine Frage

    Meine Ehefrau hat ein Kind mit einem Deutsche Mann dass Kind hatt Deutsche reiße pass Mutter hat ofentalgeschtatung 28 Paragraph jetzt si hat wie flüchtige nach Deutschland gekommen mit noch 2 Kinder sie wollen wissen welche Paragraph bekommt die 2 Kind 28 Oder 25,5 Paragraph danke

    1. anwalt.org

      Hallo Jovan,

      da Ihre Ehefrau keine Deutsche Staatsangehörige ist, greift der Paragraph zum Nachzug zu Deutschen hier in der Regel nicht. Welcher Aufenthaltsgrund gewährt wird, obliegt der Entscheidung der zuständigen Behörde.

      Ihr Team von anwalt.org

  7. Anna E.

    Hallo,

    wenn jemand ein Visum zur Familienzusammenführung für den Ehemann bekommt, kann derjenige dann wenn er in Deutschland landet woanders (anderes Bundesland) einen Asylantrag stellen, da die Person gar nicht mehr zu ihrem Mann möchte?
    Sollte dies nicht gehen, hätte dann eine Scheidung Einfluss auf das Verfahren der Frau hier in Deutschland?

    Danke, Gruß Anna

    1. anwalt.org

      Hallo Anna E.,

      eine Familienzusammenführung dient dazu Familien wieder zusammenzubringen. Lässt sich eine Ehepartner scheiden, sind diese Bedingungen nicht mehr erfühlt. Dies kann durchaus auch Einfluss auf den Asylstatus und einen Widerruf dessen zur Folge haben. Im Zweifel sollten hier der Rat eines Anwalts eingeholt werden.

      Ihr Team von anwalt.org

  8. Zoe

    Schönen Guten Abend.

    Erst, danke für die tolle Erklärung und Hinweise. Trotzdem habe ich noch Fragen, weil meinen Fall oder Situation mir nicht deutlich durch die Erklärungen wurde.
    Ich bin eine volljährige deutsche aber meine Eltern sind Ausländer aus Kuba. Beiden sind jünger als 60 Jahre. Ich möchte gerne endlich meine Eltern bei mir haben und das Leid der Trennung aufzuhören.
    Die Frage:
    Sind die vorher genannte Schritte auch im meinem Fall zu folgen? Oder gibt es noch etwas besonders, dass ich beachten muss? Ist eine Familienzusammenführung für mich überhaupt möglich?

    Ich bedanke mich im voraus
    MfG
    Zoe

    1. anwalt.org

      Hallo Zoe,

      für den Nachzug von Eltern zu volljährigen Deutschen ist in der Regel nur dann möglich, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt. Die Anforderungen diesbezüglich sind üblicherweise hoch angesetzt. Rechtlich ist dies in § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG geregelt. Eventuell ist hier der Rat eines Anwalts empfehlenswert, da dieser Sie ausführlich beraten kann.

      Ihr Team von anwalt.org

  9. sharu

    hi,
    ich bin seit 7 jahre in deutschland, ich habe eine aufenthaltserlaubnis als unbefristet. ich bin letzte woche geheiratet. mein man wohnt in frankreich. wir haben beinde indishe pass. wir haben in de indische konsulat geheiratet. ich bin studentin. ich habe schwerbehindertenausweis (50) . wie kann ich mein man nach deutschland hollen .

    1. anwalt.org

      Hallo sharu,

      Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Familiennachzug zu stellen. Sie sollten sich jedoch zuvor auch bei der zuständigen Ausländerbehörde darüber informieren. Der Antrag muss bei dieser Behörde gestellt werden. Das Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs ist jedoch bei der Deutschen Botschaft im Aufenthaltsland Ihres Ehemannes zu stellen.

      Ihr Team von anwalt.org

  10. Erik F.

    Hallo,

    Ich habe mal eine Frage. Ich heirate im Dezember meine Verlobte von den Philipinen. Damit sie dann nach deutschland kommen kann, brauche ich Das Familenzusammenführungsvisa.
    Wie lange berechtigt das visa in Deutschland zu bleiben?

    Meine Frage ist nun: Muss ich auch ausreichend Wohnraum vorweissen, und wenn ja wie viel? (Ich bin Deutscher stadtsbürger)
    Und muss ich Einkommen nachweissen, da ich noch Student bin und von Bafög lebe würde das wohl eher schwer?

    Oder muss ich diese Sachen dann für die Aufenhaltsgenemiehgung erfüllen?

    Viele Grüße
    Erik

    1. anwalt.org

      Hallo Erik F.,

      in der Regel ist ein Familienzusammenführungsvisum drei Monate gültig. Hier müssen üblicherweise nur die Heiratsurkunde und die Kopie Ihres deutschen Passes vorgelegt werden. Alle weiteren Unterlagen und Nachweise werden dann beim Antrag für den Aufenthaltstitel verlangt.

      Ihr Team von anwalt.org

  11. Wolfgang

    Guten Tag,
    eine afghanische Familie, die 30 Jahre im Iran gelebt hat, erhielt im Februar vom BAMF Abschiebeverbot nach § 25 Abs. 3 Aufenthaltsges. Nun lebt noch eine 15 jährige Tochter im Iran. Besteht die Chance, das Kind nachkommen zu lassen? Wenn ja, wo und wie stellt man einen Antrag?
    Danke

    1. anwalt.org

      Hallo Wolfgang,

      ein Antrag auf Familiennachzug kann beim zuständigen Ausländeramt eingereicht werden. Hierzu müssen die notwendigen Unterlagen wie der Kinderpass, ein gültiges Einreisevisum, die Geburtsurkunde des Kindes, eine Schulbescheinigung für schulpflichtige Kinder, ein Nachweis der Krankenversicherung und ein biometrisches Passbild vorgelegt werden. Sie können sich darüber hinaus auch eine Flüchtlingsberatungsstelle oder einen Anwalt wenden, die Sie beim Antrag unterstützen können.

      Ihr Team von anwalt.org

  12. T. Kempf

    Hallo liebes anwalt.org Team,

    meine jetztige Frau habe ich 2014 privat kennengelernt auf den Philippinen. Sie hat einen unehelichen Sohn von einem philippinischen Mann bekommen 1 Jahr zuvor.
    Unsere gemeinsame Tochter kam 2015 zur Welt und alle notwendigen Papiere zur Anerkennung meiner Vaterschaft wurden ausgefüllt und meine Tochter hat seit 2016 den philippinischen und seit 2017 den deutschen Reisepass. Meine Frau und dessen Sohn den philippinischen Reisepass. Wir haben Dez. 2016 ein Besuchervisum für meine Frau und dessen Sohn beantragt für 3 Monate ab März 2017, was von den Behörden der Botschaft abgelehnt wurde. Daraufhin legte ich im Auftrag meiner Frau im Januar 2017 eine Remonstration ein, welches Ende März ebenfalls abgelehnt wurde.
    Uns wahr nicht daran gelegen, den Lebensmittelpunkt meiner Familie in Deutschland zu bestreiten. wir beantragten jediglich ein multiples 2 Jahres Visa, wo meine Familie lediglich jeweils 90 Tage in Deutschland verbringen dürfen. Dies schien uns als ok, da ich den Winter eh für mindestens 3 Monate auf den Philippinen verbringe, so dass wir insgesamt nur 3 Monate im Jahr von einander getrennt wären.
    Nach dieser Entscheidung der Botschaft haben wir aber jetzt beschlossen, den Lebensmittelpunkt hier in Deutschland vollständig zu beantragen.
    3 Monate im Jahr sind ok aber 9 Monate Jahr für Jahr von meiner Familie getrennt zu sein, möchte ich nicht und steht auch nicht im Sinne des GG § 6.
    Nun meine Frage.
    Wenn ich ein Familienzusammenführungsvisum beantrage, muss meine Frau mit 2 Kindern einen A1 Deutschkursabschluss vorweisen oder kann sie diesen auch hier in deutschland machen, was ich für sinnvoller halte, gramatisch gesehen.
    Meine Frau lebt jetzt 1 Tagesreise von Cebu und Manila entfernt, wo man diesen Kurs des Göthe Institutes in Anspruch nehmen darf, bzw. die Prüfung ablegen muss.
    Dies ist aber für eine Mutter mit 2 Kindern, die 3 Monate ihre Kinder verlassen muss, um einen Kurs zu besuchen, den sie auch in Deutschland besser besuchen kann, nicht möglich und für uns auch nicht zumutbar.
    Gibt es nicht die Möglichkeit, einen Deutschkurs in einer gewissen Zeit in Deutschland zu machen, wo es deutlich bessere Möglichkeiten gibt?

    1. anwalt.org

      Hallo T. Kempf,

      es ist unter Umständen möglich, dass von einem Nachweis der Sprachkenntnisse abgesehen wird, wenn ein Spracherwerb im Ausland nicht möglich oder zumutbar ist und trotz Ihrer Bemühungen nicht innerhalb eines Jahres erbracht werden kann. Dies muss jedoch detailliert nachgewiesen werden. Weitere Informationen hierzu können Sie bei der deutschen Botschaft erfragen.

      Ihr Team von anwalt.org

  13. Daniel

    Hallo und guten Tag,

    ich bin deutscher Staatsangehöriger und beabsichtige, im Sommer meine brasilianische Freundin zu heiraten und mit Ihr in Deutschland zu leben. Sie ist zur Zeit noch in Brasilien und hat drei Töchter im Alter von 7, 18 und 19 Jahren. So weit ich mich informiert habe, muss nach der Heirat ein Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden, sowohl für meine Frau als auch für die kleinste Tochter. Meine Frau spricht bereits rudimentär Deutsch, wird jedoch Ihren weiterführenden Sprachkurs beginnen, sobald sie sich hier in Deutschland befindet. Die kleine Tochter soll nach der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt hier zur Grundschule gehen und die deutsche Sprache sozusagen auf natürlichem Wege erlernen. Was mich besorgt, ist der Nachzug der volljährigen Töchter. So weit ich mich nun informiert habe, ist das nicht so ohne weiteres möglich, da es kein Härtefall ist und in Deutschland kein Recht existiert, welches diesen Familiennachzug unterstützt. Die beiden großen Töchter bewegen sich im Sprachniveau A1, haben einen guten, bzw. sehr guten brasilianischen Schulabschluss und möchten gerne hier arbeiten bzw. studieren. Ich verdiene überdurchschnittlich gut, kann ausreichend Wohnraum bieten und würde mich natürlich darum kümmern, dass die beiden großen Töchter eine Krankenversicherung bekommen. Welche Schritte sind notwendig, um für beide Töchter eine Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland zu erhalten? Ich bin etwas verunsichert durch die vielen Gesetze und blicke da nicht hundertprozentig durch. Daher bin ich für jeden Tip dankbar, denn das Thema belastet mich zur Zeit sehr.

    Gruß und vielen Dank im Voraus,
    Daniel

    1. anwalt.org

      Hallo Daniel,

      in der Regel können sich die beiden älteren Töchter in Brasilien an die deutsche Botschaft wenden. Diese kann Ihnen mitteilen, welche Schritte notwendig sind. Ein Aufenthaltstitel kann üblicherweise nach der Einreise in Deutschland bei der Ausländerbehörde beantragt werden.

      Ihr Team von anwalt.org

  14. Beselica

    Hallo

    Ich habe eine frage ich wohne in Dortmund seit 11 jahre ich will familien zusamennführen meine frau und 2 kinder, eine ist 7 jahre eine 5 jahre alt und ich weiss nicht wie viel muss ich verdienen oder wie kann ich das rechnen und meine familie nach Deutschland holen

    Mitt freundlichen grüß

    B. Beselica

    1. anwalt.org

      Hallo Beselica,

      Ihr Einkommen muss in der Regel ausreichen, um den Lebensunterhalt Ihrer Familie zu sichern. Eine pauschale Summe kann hier nicht genannt werden. Es obliegt der zuständigen Behörde zu entscheiden, ob das im Antrag angegebene Gehalt ausreichend ist.

      Ihr Team von anwalt.org

  15. Matthias

    Ich vermisse auf Ihrer Website den Hinweis darauf, dass für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge auch im Falle ihrer Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention „Familiennachzug“ in Wirklichkeit nur „Elternnachzug“ bedeutet. Denn dIe Möglichkeit, ein minderjähriges Geschwisterkind nach Deutschland nachzuholen, ist derzeit nahezu gleich Null. Im Ergebnis muss damit regelmäßig die gesamte Familie des minderjährigen Flüchtlings im „Heimat“-Land bleiben. Denn wer lässt schon seine kleinen Kinder allein?

    1. anwalt.org

      Hallo Matthias,

      vielen Dank für den Kommentar. Im Text befindet sich jedoch bereits ein solcher Hinweis. Wir werden Text jedoch überprüfen und dies gegebenenfalls eindeutiger formulieren.

      Ihr Team von anwalt.org

  16. Micha

    Hallo,
    ich bin deutscher Staatsangehöriger und mit meiner kenianische Frau verheiratet. Sie besitzt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 des AufenthG. Kindernachzug von 2 Kindern unter 16 Jahren ist beantragt. Ausreichender Wohnraum und Finanzierung des Lebensunterhaltes ,Krankenversicherungsschutz ect.sind gesichert und nachgewiesen..
    Jetzt wird eine Verpflichtungserklärung von der deutschen Botschaft verlangt und jetzt kommt meine Problem . Kann die deutsche Botschaft bzw.die Ausländerbehörde die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach § 32 Abs.1 davon abhängig machen ? Es besteht ein grundsätzlicher Anspruch in Anlehnung an den Art. 6 des GG und es ist somit keine „Kann Bestimmung,“ sondern ist zu erteilen.Die Ausländerbehörde hat eigentlich keinen Ermessensspielraum ,weil der Schutz der Familie ein höherwertiges Rechtsgut ist und zudem die Sicherung des Lebensunterhaltes gesichert ist.
    Wie beurteilen Sie die Situation ?

    Muss eine Verpflichtungserklärung beim Kindernachzug nach § 32 Abs.1 zwingend abgegeben werden ?

    1. anwalt.org

      Hallo Micha,

      in diesem komplexen Fall empfehlen wir Ihnen, sich an einen Anwalt zu wenden. Wir dürfen keine Rechtsberatung anbieten und können daher nicht beurteilen, wie Sie in diesem Fall vorgehen müssen.

      Ihr Team von anwalt.org

  17. Regina

    Guten Tag,

    mein Verlobter aus Mexiko und ich möchten im Juli in Deutschland heiraten.
    Ich bin Studentin, er möchte hier in Deutschland im Oktober seinen Master beginnen.
    Den Deutschkurs haben wir hier in Deutschland gebucht, er beginnt im Mai. Nun möchte er mit einem Visum zur Eheschließung im Mai einreisen, noch ohne A1-Kenntnisse. Es steht geschrieben: „ist dem ausländischen Partner eines Deutschen der Spracherwerb im Ausland nicht in zumutbarer Weise möglich, so ist gem. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2012 (…) abzusehen.“
    Die Gründe müssten plausibel dargelegt werden und die Kenntnisse nach Einreise in Deutschland erworben werden um eine Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte zu erhalten.
    In der Stadt in der er lebt, gibt es keine Möglichkeit einen Deutschkurs zu belegen. Das nächste Goetheinstitut ist 3h Autofahrt entfernt und er müsse dreimal wöchentlich dorthin mit jeweils 6h Autofahrt.
    Die Frage ist, ob das als ein plausibler Grund gilt?
    Ansonsten müsse er ja als Tourist heiraten und zurück nach Mexiko fliegen um das Visum zu beantragen, was enorme Zeit- und Geldverschwendung wäre.
    Ich danke Ihnen für eine Antwort.
    Herzliche Grüße

    1. anwalt.org

      Hallo Regina,

      ob die zuständige Behörde dies als plausiblen Grund anerkennt, können wir nicht beurteilen. Eventuell ist es hilfreich, hier bereits vor der Antragstellung bei der Behörde zu erfragen, ob diese Möglichkeit besteht.

      Ihr Team von anwalt.org

  18. Klingberg

    Guten morgen mein Name ist D. und ich habe eine Frage? Ein Freund von mir lebt seid fast zwanzig Jahren in Deutschland und HST in seinem Herkunftsland zwei minderjährige Kinder. Er möchte sie gern nach Deutschland holen. Da er durch die Kinder nicht mehr langfristig einer Arbeit nachkommen kann. Er pendelt zwischen Deutschland und Algerien hin und her. Um wieder normal leben zu können sollten beide Kinder hier leben dürfen. Wie macht er das? Was kann er tun?

    1. anwalt.org

      Hallo Klingberg,

      in der Regel kann ein Antrag auf Familiennachzug gestellt werden. Üblicherweise muss der Vater das Sorgerecht haben oder sich dieses mit der Mutter beziehungsweise dem Vormund der Kinder teilen. Bei geteiltem Sorgerrecht muss in der Regel auch die Zustimmung der Mutter vorliegen. Das Visum für die Kinder ist bei der deutschen Botschaft im Heimatland der Kinder zu beantragen, der Antrag auf Nachzug bei der zuständigen Ausländerbehörde. Im Zweifel sollten Sie hier einen Abwalt konsultieren und sich beraten lassen.

      Ihr Team von anwalt.org

  19. Rida F.

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    mein Name ist Rida geb: 02.12.1977 in Marokko . Lebe seit Nov.2010 in Bremen ,
    ich habe eine unbefristet arbeit seit 2012 in Bremen .Habe im Sep 2016 in Marokko geheiratet und im Nov16 Visum für meine Frau beantrag /Familienzusammenführung. Kurz vor Weihnachten bekamen wir Post das wir die normalen Papiere wie Mietvertrag ,Gehalt und soweiter abgeben müssen bis 21.01.17 waren alle Papiere da die sie brauchten .man sagt noch 3 Wochen arbeitszeit bräuchte man . Dann war ich vor 1 Monat da um nachzufragen …man sagte noch sie brauchen was von Jobcenter HB und die haben nach 2 Briefen nicht geantwortet ,gestern 03.04.17 war ich wieder da und Sie sagten mir nicht was Sie bräuchten vom Jobcenter Bremen. Dann bin ich heute zum Jobcenter aber da ist kein Brief angekommen und ich bin nicht registriert und jetzt muss das Ausländeramt sich nochmals mit dem Jobcenter in verbindung setze.Alles nur schikane finde ich .Was kann man noch tun.
    Danke für Ihre Hilfe

    1. anwalt.org

      Hallo Rida F.,

      leider haben wir in die Vorgänge keinen Einblicken und können nicht sagen, wie die Vorgänge bearbeitet werden. Sie haben hier nur die Möglichkeit immer wieder nach dem Stand der Bearbeitung zu fragen und bei der Behörde vorstellig zu werden. Eine Konsultation mit einem Anwalt für Asylrecht ist hier empfehlenswert.

      Ihr Team von anwalt.org

  20. Yasmin

    Hallo,
    Mein freund hat eine Duldung und er möchte gern zu mir und zu seinem ungeborenes deutsches Kind ziehen.
    Wäre ein unverteilungsabtrag angemessen obwohl das Kind noch nicht geboren ist?
    Arbeit hat er auch in meiner Nähe!

    1. anwalt.org

      Hallo Yasmin,

      Sie sollten mit der zuständigen Behörde abklären, ob ein solcher Antrag in diesem Fall möglich ist. Eine Flüchtlingshilfsstelle kann Sie dabei unterstützen.

      Ihr Team von anwalt.org

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