Familienzusammenführung: Die Familie wieder vereinen

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Familienzusammenführung: Die Familie wieder vereinen

FAQ: Familiennachzug

Was bedeutet Familiennachzug im Asylrecht?

Eine Familienzusammenführung bedeutet im Asylrecht, dass Asyl- oder Schutzberechtigte, ihren engsten Verwandten nach Deutschland nachholen dürfen. Dafür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Auch ist der Nachzug in der Regel nur für Ehegatten, minderjährige Kinder oder Eltern Minderjähriger möglich.

Welche Unterlagen benötigen Sie für die Familienzusammenführung?

Die Familienzusammenführung muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Neben dem Visum für die Familienmitglieder ist eine Aufenthaltsgenehmigung notwendig. Welche Unterlagen neben den Ausweisdokumenten, dem Einreisevisum und Geburtsurkunden noch notwendig sind, haben wir hier zusammengefasst.

Ist Familiennachzug mit subsidiärem Schutz möglich?

Rechtlich geregelt wird der Familiennachzug bei subsidiärem Schutz durch § 36a Aufenthaltsgesetz. Dieser definiert, dass ein Nachzug möglich ist, wenn für Ehegatten oder minderjährigen ledigen Kindern, bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Welche das sind, lesen Sie hier.

Familienzusammenführung in Deutschland

Familienzusammenführung: Ob Kindernachzug oder Ehegattennachzug, die Familie ist wieder vereint!
Familienzusammenführung: Ob Kindernachzug oder Ehegattennachzug, die Familie ist wieder vereint!

Allein in einem fremden Land, während Ehepartner und Kinder im Heimatland warten: Dieses Szenario ist für die meisten Menschen mit Familie ein Alptraum. Doch oftmals lassen nationale Bestimmungen zumindest zeitweilig keine anderen Möglichkeiten offen.

Spätestens, wenn der eigene Status im neuen Land geklärt ist, können viele Ausländer einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen und ihre Lieben auf diesem Weg wieder nah bei sich haben.

Doch welche Voraussetzungen gelten für den Familiennachzug nach Deutschland? Dürfen Flüchtlinge einen entsprechenden Antrag stellen? Und welche Rechte haben Ausländer, die dank Nachzug ins Land kommen? In diesem Ratgeber finden Sie Antworten zu den wichtigsten Fragen rund um den Familien- und Ehegattennachzug.

Die Familienzusammenführung folgt diesem Grundsatz:

Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert. (§ 27 AufenthG)

Wer kann einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen?

Zur Familienzusammenführung sind viele Unterlagen nötig.
Zur Familienzusammenführung sind viele Unterlagen nötig.

Eine Voraussetzung des Familiennachzugs ist, dass ein Familienangehöriger eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis besitzt. Hier sind zwei Fälle möglich:

  • Derjenige ist Deutscher
  • Derjenige ist Ausländer und hat eine Aufenthaltserlaubnis

Je nachdem, welche Konstellation zutrifft, greifen andere Regelungen.

Grundsätzlich finden sich alle Richtlinien zum Familien- und Ehegattennachzug in den Paragraphen 28 bis 30 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

  1. Ehegatten eines Deutschen,
  2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
  3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. (§ 28 AufenthG)

(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss

  1. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzen und
  2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen. (§ 19 AufenthG)

Es wird deutlich, dass eine Familienzusammenführung zu einem deutschen Staatsbürger deutlich leichter zu gestalten ist, als der Familiennachzug zu Ausländern in Deutschland.

Der Familiennachzug zu Deutschen: Ist ein Visum zur Familienzusammenführung nötig?

Laut Ausländerrecht ist zum Familiennachzug meist ein Visum nötig.
Laut Ausländerrecht ist zum Familiennachzug meist ein Visum nötig.

Viele Besucher aus anderen Ländern können nur mit einem gültigen Visum in Deutschland einreisen. Für kurze Besuche eignen sich Touristenvisa, für längere oder dauerhafte Aufenthalte ist diese Visumsform nicht ausreichend.

Vereint sich eine Familie wieder, möchten die im Ausland verbliebenen Angehörigen selbstverständlich unbegrenzt bei ihrem in Deutschland lebenden Familienmitglied bleiben.

Ein entsprechender Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung kann jedoch meist nur dann erfolgen, wenn sich die Antragsteller schon hierzulande aufhalten.

Aus diesem Grund ist für eine erfolgreiche Familienzusammenführung vorab ein Visum zur Einreise nötig. Dieses muss bei der Auslandsvertretung Deutschlands im Heimatland der Familien beantragt werden – also bei der deutschen Botschaft.

Die entsprechende Behörde verlangt eine Reihe von Nachweisen, bevor Sie eine Entscheidung bezüglich des Visums trifft. Da oftmals Originaldokumente verlangt werden, kann das deutsche Familienmitglied die passenden Nachweise ebenfalls bei der zuständigen Ausländerbehörde vorlegen.

Folgende Nachweise sind mindestens zu erbringen:

  • Nachweis, dass der/die Zuziehende Grundkenntnisse der deutschen Sprache erlangt hat. Verlangt wird hier das Niveau A1 des Goethe-Instituts
  • Kopie des Personalausweises
  • Eine formlose Einladung des in Deutschland lebenden Familienmitglieds
  • Beim Nachzug eines Ehegatten: Heiratsurkunde
  • Drei Passbilder des Antragsstellers
Da Ausländerbehörden und Botschaften in Sachen Visum für die Familienzusammenführung Hand in Hand arbeiten, können die notwendigen Unterlagen bei beiden Behörden vorgelegt werden.

Wird dem Visumsantrag zugestimmt, ist eine Einreise nach Deutschland für die Familien möglich. Doch Vorsicht: An diesem Punkt wurde noch keine Aufenthaltserlaubnis erworben – lediglich ein Visum.

Zu Ausländern in Deutschland ziehen: Diese Nachweise sind erforderlich

Das Prinzip funktioniert ähnlich, wenn Familienangehörige zu einem Nicht-Deutschen ziehen möchten, der eine Aufenthaltserlaubnis hierzulande besitzt. Allerdings verlangt das Recht hier nach deutlich mehr Nachweisen, bevor ein entsprechendes Visum zum Ehegatten- oder Kindernachzug erteilt wird.

Zum einen muss ausreichend Wohnraum für die ganze Familie vorhanden sein. Hier können Sie beispielsweise einen Mietvertrag vorlegen. Zudem muss gewährleistet sein, dass der Lebensunterhalt für alle gesichert ist. Hier dient in der Regel ein Arbeitsvertrag oder eine Steuererklärung als Nachweis.

Kann die Person, zu welcher Familienmitglieder ziehen wollen, nicht für den Unterhalt aufkommen, wird laut Ausländerrecht die Familienzusammenführung in der Regel verweigert. Dies ist besonders dann der Fall, wenn derjenige Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bezieht. Allerdings können selten Härtefallentscheidungen getroffen werden.

Der Familiennachzug für Flüchtlinge: Voraussetzungen und Fristen

Flüchtlinge dürfen eine Familienzusammenführung beantragen.
Flüchtlinge dürfen eine Familienzusammenführung beantragen.

Ist das Asylverfahren endlich durchlaufen, möchten viele Flüchtlinge so schnell wie möglich mit ihrer Familie vereint sein.

Leben beispielsweise Kinder oder Ehepartner noch in ihrem Heimatland, können Asylberechtigte diese auf Antrag nach Deutschland holen.

Allerdings ist dies nicht für jede Form der Aufenthaltsgestattung möglich: Es gelten enge Richtlinien zur Familienzusammenführung für Flüchtlinge.

Welcher Status berechtigt Flüchtlinge zum Familiennachzug?

Flüchtlinge, die sich in Deutschland aufhalten, können verschiedene Status aufweisen:

  • Asylberechtigung nach Art. 16a des Grundgesetzes
  • Anerkannter Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention
  • Subsidiärer Schutz
  • Duldung

Je nachdem, welchen Status Sie haben, können Sie eine Familienzusammenführung beantragen, oder nicht.

Asylberechtigte und Flüchtlingsstatus

Haben Sie eine Asylberechtigung oder einen Flüchtlingsstatus erhalten, dürfen Sie Ihre nahe Verwandschaft auf Antrag in Deutschland einreisen lassen. Dies betrifft allerdings nur Ehepartner und Kinder – bzw. Eltern für minderjährige Flüchtlinge.

Entferntere Verwandte fallen also nicht unter diese Regelung und müssen sich, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, regulär um ein Visum bemühen.

Für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge sind zwei Fälle voneinander zu unterscheiden:

  • Sie stellen den Antrag auf Familienzusammenführung binnen drei Monate nach der Anerkennung
  • Der Antrag wird nach mehr als drei Monaten gestellt

Im ersten Fall entfallen bestimmte Beschränkungen und Ihre Familienangehörige erhalten ein sogenanntes „Familienasyl“ leichter. Dieses greift im Übrigen auch, wenn sich alle Mitglieder bereits in Deutschland aufhalten, aber manche noch keine eigene Aufenthaltserlaubnis bekommen haben.

Die entsprechenden Rechtsgrundlagen sind im § 29 AufenthG festgehalten:

(2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines […] kann von den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden. In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn

  1. der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 gestellt wird und
  2. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist.
Experten empfehlen daher, den entsprechenden Antrag so schnell wie möglich zu stellen.
Dank Kindernachzug bleiben eine Familiengemeinschaft bestehen.
Dank Kindernachzug bleiben eine Familiengemeinschaft bestehen.

Verstreichen mehr als drei Monate vom Zeitpunkt der Anerkennung an, müssen Sie deutlich mehr Nachweise erbringen, bevor Ihre Familie sich Ihnen anschließen kann. Es gilt zu beweisen, dass Sie ohne Hilfe für Ihre Familie aufkommen können. Dazu zählt, dass Sie genug Geld verdienen, ausreichend Wohnraum vorweisen können und die gesetzlich verpflichtende Krankenversicherung Ihrer Angehörigen finanzieren können.

Außerdem müssen Ihre Familienmitglieder die deutsche Sprache zu einem gewissen Grad beherrschen und dies auch nachweisen. An dieser Stelle wird darauf geachtet, dass sich diejenigen zumindest rudimentär auf Deutsch verständigen können. Verlangt wird das Sprachniveau A1. Möchten Sie Kinder unter 16 Jahren nach Deutschland holen, entfällt die Pflicht zum Sprachnachweis.

All diese Voraussetzungen sind zu Familienzusammenführung jedoch nicht notwendig, wenn Sie den Antrag innerhalb der ersten drei Monate nach Anerkennung Ihres Asylstatus stellen

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Subsidiär Schutzberechtigte: Ist ein Familiennachzug möglich?

Als subsidiär Schutzberechtigter bekommen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, danach muss Ihr Status erneut geprüft werden. Bis Anfang 2016 hatten auch Menschen mit diesem Status das Recht auf Familienzusammenführung.

Gemäß § 104 Absatz 13 AufenthG ist ein Familiennachzug zu Personen, die nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltsgenehmigung als subsidiär Schutzberechtigter erhalten haben, bis zum Stichtag des 16. März 2018 nicht möglich. Das heißt: Personen, denen der subsidiäre Schutz bereits zuerkannt wurde und die eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 17. März 2016 erhalten haben, können den Familiennachzug sofort beantragen. Übrigens: Auch, wenn der subsidiär Schutzberechtigte minderjährig und allein in Deutschland ist, hat er in den ersten zwei Jahren kein Anrecht auf eine Familienzusammenführung, sofern die rechtlichen Bestimmungen nicht erfüllt sind.

Befinden sich Ihre Angehörige allerdings in einem Flüchtlingscamp in dem Libanon, der Türkei oder in Jordanien, kann Ihre Familie womöglich in einem sogenannten „Kontingent“ Zugang nach Deutschland erlangen.

Neue Regelungen seit 2018: § 36a AufenthG

Familiennachzug: Subsidiärer Schutz schränkt die Möglichkeiten dafür ein.
Familiennachzug: Subsidiärer Schutz schränkt die Möglichkeiten dafür ein.

Eine sogenannte „humanitäre Entscheidung“ kann dazu führen, dass ein Familien- oder Ehegattennachzug innerhalb der ersten zwei Jahre erlaubt wird. Dies wird von der zuständigen Ausländerbehörde entschieden.

Mit der Schaffung des § 36a im AufenthG wurde Mitte 2018 die derzeit gültige rechtliche Grundlage für den Familiennachzug bei subsidiärem Schutz geschaffen. Hier ist definiert, wann dieser grundsätzlich möglich ist. Es gilt diesbezüglich Folgendes:

Dem Ehegatten oder dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, kann aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Gleiches gilt für die Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält; § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 finden keine Anwendung. Ein Anspruch auf Familiennachzug besteht für den genannten Personenkreis nicht. Die §§ 22, 23 bleiben unberührt.

Was in diesem Zusammenhang unter humanitären Gründen zu verstehen ist, wird im zweiten Absatz des Paragraphen genauer bestimmt. Demzufolge kann ein Familiennachzug zu einem subsidiär Schutzbedürftigen stattfinden, wenn:

1. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist,

2. ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist,

3. Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten, des minderjährigen ledigen Kindes oder der Eltern eines minderjährigen Ausländers im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sind oder

4. der Ausländer, der Ehegatte oder das minderjährige ledige Kind oder ein Elternteil eines minderjährigen Ausländers schwerwiegend erkrankt oder pflegebedürftig im Sinne schwerer Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten ist oder eine schwere Behinderung hat. Die Erkrankung, die Pflegebedürftigkeit oder die Behinderung sind durch eine qualifizierte Bescheinigung glaubhaft zu machen, es sei denn, beim Familienangehörigen im Ausland liegen anderweitige Anhaltspunkte für das Vorliegen der Erkrankung, der Pflegebedürftigkeit oder der Behinderung vor.

Sollte ein Rechtsanwalt die Familienzusammenführung für Flüchtlinge in die Wege leiten?

Ein Familiennachzug ist mit Rechtsanwalt meist leichter zu erreichen.
Ein Familiennachzug ist mit Rechtsanwalt meist leichter zu erreichen.

Oftmals führt ein Antrag auf Familiennachzug dazu, dass die kontaktierte Ausländerbehörde eine erneute Prüfung des Asylstatus beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erbittet.

Findet beispielsweise eine Re-Evaluierung Ihres Falles statt und Ihr Status wird auf den subsidiären Schutz begrenzt, kann Ihre Familie nicht nachkommen.

Stellt ein Rechtsexperte – etwa ein Fachanwalt für Migrationsrecht – den Antrag an Ihrer Stelle, kann obiges Szenario vermieden werden.

Seit der Verabschiedung des Asylpaket II werden mehr Flüchtlinge als subsidiär schutzberechtigt eingestuft – sodass die Zahl derjenigen, die einen Anspruch auf Familiennachzug haben, proportional sinkt.

Antrag stellen: Welche Unterlagen sind für eine Familienzusammenführung notwendig?

Der erste Schritt ist geschafft: Ihre Familie hat ein Visum bekommen und konnte damit in Deutschland einreisen. Nun ist es an der Zeit, eine Aufenthaltsgenehmigung aufgrund des Familiennachzuges zu beantragen.

An dieser Stelle wird noch einmal geprüft, ob zum Kinder- oder Ehegattennachzug die Voraussetzungen erfüllt sind. Den „Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis“ reichen Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde ein.

Folgende Unterlagen sind zusätzlich vorzulegen:

  • Pass – bei Kindern der Kinderpass
  • Gültiges Einreisevisum
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Nachweis der Deutschkenntnisse oder Anmeldung in einer Sprachschule
  • Schulbescheinigung für schulpflichtige Kinder – eine Aufnahmeerklärung einer Schule reicht ebenfalls aus
  • Nachweis der Krankenversicherung
  • Biometrisches Passbild

Findet die Familienzusammenführung zu einem in Deutschland lebenden Ausländer statt, müssen die weiteren Voraussetzungen ebenfalls erneut überprüft werden:

  • Nachweis, dass genug Wohnraum zur Verfügung steht – Mietvertrag o.Ä.
  • Nachweis, dass der Lebensunterhalt Aller gesichert ist – Arbeitsvertrag oder Steuerbescheid
Für eine Familienzusammenführung sind meist Deutschkenntnisse nötig.
Für eine Familienzusammenführung sind meist Deutschkenntnisse nötig.

Beachten Sie: Jeder einzelne Fall wird genauestens von der Behörde überprüft. Je nach Situation können noch weitere Dokumente verlangt werden.

Ein entsprechender Aufenthaltstitel kann höchstens für die Dauer ausgestellt werden, in welcher der in Deutschland Lebende verweilen darf.

Haben Sie als Familienvater beispielsweise eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, dürfen Ihre nachgezogenen Familienmitglieder nicht länger als Sie hierzulande bleiben. In der Regel enden somit alle Aufenthaltstitel Ihrer Familie zum selben Zeitpunkt.

Wie wird bei einer Familienzusammenführung eine Krankenversicherung erlangt?

Hierzulande gilt eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht. Ein entsprechender Nachweis muss bei der Antragsstellung auf ein Aufenthaltsrecht vorgelegt werden. Doch wie kommen neu zugezogene Ausländer an eine solche Versicherung?

An dieser Stelle greift die Familienversicherung. Ob Ehepartner oder Kinder: Sie können Ihre Familienmitglieder bei sich mitversichern lassen. Dazu sollten Sie Ihre Versicherung kontaktieren und einen entsprechenden Antrag stellen. Sobald der Zugezogene eine eigene Arbeit aufnimmt, welche mit mehr als 400 Euro vergütet wird, muss er eine eigene Krankenversicherung aufnehmen.

Welche Rechte haben Zugezogene?

Ziel einer Familienzusammenführung ist es nicht nur, eine bestehende Familie wieder zu vereinen – vielmehr sollen alle Mitglieder die Möglichkeit haben, sich hierzulande zu integrieren. Dazu gehört auch, dass eine Arbeit aufgenommen werden kann.

Ausländerecht: Wie die Familienzusammenführung möglich ist, wird in diesem geregelt.
Ausländerecht: Wie die Familienzusammenführung möglich ist, wird in diesem geregelt.

Sofern jene Person, welche die Familienzusammenführung ermöglichte – indem sie eine Aufenthaltserlaubnis erlangte – arbeiten darf, haben auch Zugezogene ein Recht auf Arbeit. Dies gilt allerdings erst ab Vollzug von dem Familiennachzug – das Visum allein reicht nicht aus.

Die Bürokratie Deutschlands greift allerdings auch bei der Arbeitserlaubnis erneut: Ein entsprechender „Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung“ ist bei der zuständigen Ausländerbehörde einzureichen, sobald Sie eine passende Stelle gefunden haben.

Auch bei einer Familienzusammenführung aus Asyl- und Flüchtlingsgründen dürfen in der Regel alle Familienmitglieder arbeiten. In den seltenen Fällen eines Familiennachzugs zu einem subsidiär Schutzberechtigen ist eine Arbeitsaufnahme ebenfalls möglich.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

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692 Gedanken zu „Familienzusammenführung: Die Familie wieder vereinen

  1. P. Marijana

    Hallo.Ich habe zwei Fragen für Sie.Ich bin aus Serbien angekommen.Arbeite in einem Altenheim in Bayern wie Pflegefachkraft schon 2,5 Monaten.Dort in Serbien habe ich 3 Kinder und Eheman,die zu mir kommen sollen.Meine Netoeinkommen ist 1700e und mein Eheman ist arbeitslos. Ich möchte Sie fragen:
    1.Mindestens Wohnungsfläche für Familienzusammenführung
    2.Ich wollte gern wiesen,ob mein Lohn Gesetzlich genüg ist?Oder muss ich einen neben Job finden?- um meine Familie schnell zu kommen.
    Vielen Dank im Voraus auf Ihre schnelle Antwort
    Mit freundlichen Grüßen

    1. anwalt.org

      Hallo P. Marijana,

      ein Antrag auf Familiennachzug setzt in der Regel eine ausreichende Wohnfläche voraus. Eine pauschale Größenangabe ist nicht möglich, allerdings muss jedes Familienmitglied über 6 Jahren 12 Quadratmeter und jedes Familienmitglied unter 6 Jahren 10 Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung haben.
      Ob Ihr Gehalt ausreicht, um Ihre Familie zu unterstützen, entscheidet die zuständige Behörde. Hierzu können wir keine Aussage treffen. Sie können sich im Vorfeld bei der Ausländerbehörde und der deutschen Botschaft in Serbien informieren, wie Sie vorgehen können.

      Ihr Team von anwalt.org

  2. A.V.

    Halo!Wir kommen aus Bosnia und Herzegowina.Mein Mann hat Visum(Arbeitvisum)seit 22.07.2016.und er ist in Deutschland seit 1.08.2016.angemeldet.Wird sind seit 3.01.2017.verheiratet.Im Februar ich hatte Termin für Familienzussamenführung Visum und wir hatten alle Papiere.Es war alles gut.Ich bin in Deutschland seit 1.02.2017.angemeldet und ich habe ein Job als Pflegerin gefunden.Wenn ich habe in Landratsamt über meinem Visum gefragt sie haben mir gesagt dass ich kann nicht Visum bekommen.Mein Mann muss 2 Jahre Visum haben oder wir mussen 2 Jahre verheiratet sein so ich kann Visum bekommen. Diese Regel ist nirgendwo geschrieben(das haben uns Leute in Landratsamt gesagt) und niemand hat uns über das gesagt.Was sollen wir jetzt;2 Jahren warten?Was wiessen Sie über das?Bitte helfen Sie uns…Vielen Dank

    1. anwalt.org

      Hallo A.V.,

      sie sollten die zuständige Ausländerbehörde kontaktieren und Ihren Status abklären lassen. Gegebenenfalls sollten Sie sich auch an einen Anwalt wenden.

      Ihr Team von anwalt.org

  3. Mohamed

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe einen Vollmacht zu jemandem gemacht, dass er für mich heiraten darf .
    Das war innerhalb der drei Monaten nach der Anerkennung meine Flüchtlingseigenschaft. Wobei ich ledig registriert hatte. Kann ich meine Frau nach Deutschland nachholen? Ich habe noch 30 Tage von der 3 Monaten
    Oder wegen der neuen Hochzeit , wird es nicht möglich ?
    Ich freue mich sehr auf Ihre Antwort
    Mit freundlichen Grüßen
    Mohamed

    1. anwalt.org

      Hallo Mohamed,

      sind Sie rechtskräftig verheiratet, können Sie einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen. Die zuständige Behörde wird Nachweise über die Eheschließung, vorhandene Deutschkenntnisse sowie zur Sicherung des Lebensunterhalts. Ein solcher Antrag wird genauesten geprüft und eine Entscheidung liegt immer im Ermessen der Ausländerbehörde.
      Bei Fragen hierzu können Sie sich an eine Flüchtlingshilfestelle oder einen Anwalt wenden.

      Ihr Team von anwalt.org

  4. Frank

    Hallo
    Ich(deutscher Staatsbuerger) habe vor kurzem geheiratet und meine Frau beantragt das Familiennachzugsvisum in der Ukraine
    Ich habe folgende Fragen

    1.benoetigt sie noch eine Einladung wie fuer ein normales Visums?
    2.mein Wohnsitz ist in Deutschland aber ich arbeite im Moment in Spanien Saison
    wo muss meine Frau den Aufenthaltstitel und Arbeitsgenehmigung beantragen?

    Vielen Dank fuer Ihre Antwort
    Frank

    1. anwalt.org

      Hallo Frank,

      in diesem individuellen Fall, sollten Sie bei der Ausländerbehörde oder auch direkt bei der Botschaft erfragen, ob Ihre Frau eine weitere Einladung benötigt.
      Da Ihr regulärer Wohnsitz in Deutschland ist und dies auch für Ihrer Frau der Fall sein wird, sind alle notwendigen Anträge in Deutschland zu stellen – zumal der Familiennachzug bereits konkret für Deutschland beantragt wurde.

      Ihr Team von anwalt.org

  5. Ferdinand

    Hallo,
    ich bin deutscher und meine Frau kommt aus latein Amerika. Meine Frai ist aber auch bereits erfolgreich eingebürgert worden Sie ist nun schon länger Deutsche.

    Frage – kann Sie, als nun Deutsche ihre Schwester legal nach Deutschland bringen?

    danke
    Ferdinand

    1. anwalt.org

      Hallo Ferdinand,

      Personen haben dann ein Recht auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn ein deutscher Familienangehöriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Demnach sollte es grundsätzlich möglich sein, dass Ihre Frau Verwandte nach Deutschland holt. Informieren Sie sich am besten bei der zuständigen Ausländerbehörde über die dafür erforderlichen Notwendigkeiten.

      Ihr Team von anwalt.org

  6. César

    Hallo ich komme aus dem Congo, wohne in deutschland seit 6 Jahren und studiere hier. Ich habe seit 2 Jahren meine Ehefrau Französin kennengelernt. Letztes Jahr haben wir geheiratet und sind vor 3 Monaten in eine Wohnung zusammengezogen. Ich hatte bisher in der Stadt A gewohnt und studierte in Stadt B.

    -Wir wohnen jetzt in der Stadt B wo ich immer noch studiere und arbeite nebenbei( Ich habe ein Aufenthalt für Studienzwecke §16 und diese ist noch jahrlang gültig).

    – Ich bin bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert und habe vor ein paar Tage einen Antrag auf Familienversicherung gestellt damit meine Frau bei mir mitversichert wird.

    -Ich verdiene mit meiner Werkstudenttätigkeit 1000€ im Monat- Für die Eheführung reicht es ganz knapp, aber wir führen keinen Luxus-leben-
    Wir wohnen in einer ca. 30qm Wohnung-

    Meine Ehefrau spricht kein Deutsch und hat noch keine Arbeit.Also Sie ist im Moment Hausfrau- Sie ist aber auf der Suche nach einer 450€ Job –

    In der Stadt B wo wir beide aktuell wohnen sind wir beide angemeldet und ich möchte einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen. Die Ausländer Behörde der aktuellen Stadt hat mir mitgeteillt, dass es nocht nicht möglich ist, weil meine Unterlagen 3 Monaten nach der Anmeldung in der aktuellen Stadt immer noch nicht angekommen sind. d. h. Die Ausl.behörde der alte Stadt hat die Unterlagen noch nicht weggeschickt. Ein Grund dafür weiss man nicht.

    1) Was kann ein Grund dafür sein, dass die Ausl.behörde mit meinen zögert ? was sollte ich hier tun ?
    2)Nachdem wir hier viele von den notwendigen Bedingungen für Familienzusammenführung gesammelt haben und zwar:

    -Nachweis über einen ausreichenden Wonplatz( wir wohnen beide hier in deutschland und sind angemeldet)
    -Nachweis einer krankenversicherung(Familienversicherung)
    -Aufenthaltstitel habe ich und meine Frau ist geborene Französin.
    ich arbeite neben meinem Studium und verdiene etwas geld für meine Familie-

    3) Wie sehen sie hier die Chance, dass mir den Antrag genehmigt wird ?

    4)Stellt meine Frau hier ein Hindernis für die Genehmigung von dem Antrag, da Sie als EU-Bürgerin ist, aber nicht arbeitet ? oder da Sie kein Deutsch spricht ?

    Mir stehen viele Angebote zur verfügung und ich kann Sie noch nicht annehmen, weil mein aktuelle Aufenthalt mich dazu hindert. was würden Sie mir empehlen ?

    Ich würde mich auf Ihre Antwort sehr freuen

    M.f.G.

    César

    1. anwalt.org

      Hallo César,

      wie lange die Bearbeitungsdauer eines behördlichen Vorgangs ist, können wir nicht einschätzen. Dies kann von vielen Faktoren abhängig sein. Sie können sich an die zuständige Behörde an ihrem alten Wohnsitz wenden und dort den derzeitigen Bearbeitungsstand erfragen.
      Auch über die Aussichten auf Erfolg eines Antrag können wir keine Aussagen treffen, da solche Entscheidungen grundsätzlich der zuständigen Behörde obliegen. Die entscheiden aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Nachweise. In der Regel muss für den Familiennachzug der Lebensunterhalte gesichert sein, der Status Ihrer Frau sollte dabei keine Rolle spielen.

      Ihr Team von anwalt.org

  7. Leonarde K.

    Hallo ich habe eine Frage meine Mann hai fertig di termin für visum in Kosovo aber di problem ist hier in auslanderbehorde ich habe bezalt 200€ fur heiraturkunde am 14 november 2016 un di frau hat gesagt mir mus warten drei monate wie lange dauert fur ein prüfung .

    Bitte schreibt mir

    1. anwalt.org

      Hallo Leonarde K.,

      wie lange die Bearbeitung eines Antrags dauert, ist von der jeweiligen Behörde abhängig. Wir können hier keine Angaben bezüglich der Zeitspanne machen. Sie haben hier die Möglichkeit jederzeit bei der Behörde nach dem Bearbeitungsstand zu fragen.

      Ihr Team von anwalt.org

  8. Ahmed

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    kann man für seine Verlobte die Familienzusammenführung während den drei Monaten nach seinem Asyl anerkannt wurde beantragen man hat schon vor kurzem die (§25 Abs 2) bekommt oder gilt das nur für die Ehegatte? Wenn ja was sind die Voraussetzungen?
    Ich bedanke mich für die Antwort

    1. anwalt.org

      Hallo Ahmed,

      einen Antrag auf Familienzusammenführung können Sie auch für Ihre Verlobte stellen. Die zuständige Behörde entscheidet dann aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Nachweise, ob sie diesem statt gibt. In der Regel ist ein Nachweise zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie auch die Bestätigung der Anmeldung zur Eheschließung beim deutschem Standesamt notwendig. Sie informieren sich am besten bei der Behörde welche Unterlagen und Nachweise hier konkret benötigt werden.

      Ihr Team von anwalt.org

  9. Marlen M.

    Hallo,

    ich habe eine Frage. Ich habe gehört, daß man auch über einen deutschen Vormund den Ehepartner nachholen kann, wenn für den hier lebenden Flüchtling der Asylstatus geklärt und anerkannt ist. Ist das so und wenn ja, was sollte der deutsche Vormund dann beachten?

    1. anwalt.org

      Hallo Marlen,

      erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde über eine derartige Vormundschaftsregelung.

      Ihr Team von anwalt.org

  10. Walter U.

    Ich bin verheiratet mit einer Ghanain. Da sie nicht lesen und schreiben kann müsste sie einen 8 wöchigen Kurs beim Goetheinstitut machen, danach nochmals 8 Wochen Deutsch lernen zum A1 Zertifikat. Da es keine Bus-oder Zugverbindungen gibt, müsste sie täglich mit einemTaxi fahren. Die Kosten würden sich auf ca. 6000.- EURO belaufen. Das ist nicht zumutbar. Sie wollte einen Antrag auf Ehegattennachzug machen. Wir hatten auch die Begründung dabei, dass es ihr nicht möglich ist, hier Deutsch zu lernen. sie wurde von der Botschaft abgewiesen, ohne Deutsch kein Einlass und kein Visum.
    Was können wir tun. Seit 2 Jahren warten wir , dass sie zu mir nach Deutschland kommt.

    1. anwalt.org

      Hallo Walter,

      da Sie bereits seit so langer Zeit vergeblich versuchen, ein Visum zu erhalten, sollten Sie einen Anwalt einschalten, der Sie unterstützt. Immerhin kann laut eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes (BVerwG 10 C 12.12) von dem Spracherfordernis abgewichen werden, wenn die Erlangung der Sprachkenntnisse nicht zumutbar ist, was bei Ihnen der Fall ist.

      Ihr Team von anwalt.org

  11. Timm G.

    Hallo, meine kubanische Freundin, wohnhaft in Kuba, ist schwanger. Ich bin deutscher Staatsbürger und lebe und arbeite in Deutschland. Ausreichend Wohnraum ist gegeben. Sie ist ledig und war auch noch nie verheiratet. Sie ist in der 14. Schwangerschaftswoche. Die Geburt ist also hinreichend zu erwarten. Den Deutschtest A1 würde sie nicht bestehen. Ich habe die Vaterschaft auf dem Standesamt nach §1592ff. BGB, Art.19 EGBGB, §§27 und 44 PStG anerkannt und möchte, dass mein Kind in Deutschland geboren wird. Sie würde der Anerkennung der Vaterschaft, falls nötig, auch zustimmen. Die bei der Botschaft einzureichenden Dokumente sind uns bekannt (Verpflichtungserklärung, Krankenversicherung, Ehefähigkeitszeugnis, Geburtsurkunden, Bestätigung der Schwangerschaft durch das Krankenhaus). Was kann ich tun um eine Ablehnung des Visums zum Nachzug des (ungeborenen) Kindes zu vermeiden, bzw. hat sie einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums?

    1. anwalt.org

      Hallo Timm,

      Ihre Freundin hat die Möglichkeit, ein Visum zur Einreise aufgrund eines künftigen Anspruches nach § 28 Abs. 1 S.1 Nr. 3 AufenthG zu beantragen. Schwangeren wird üblicherweise eine Einreise ermöglicht, wenn eine Geburt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dieses ist in der Regel zwischen dem vierten und Ende des siebten Schwangerschaftsmonats der Fall.

      In der Verwaltungsvorschrift findet sich unter Punkt 28.1.4. Folgendes:

      Werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund ihrer Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen werden (§ 4 Absatz 1 StAG), ist ein mit
      Blick auf den voraussichtlichen Geburtszeitpunkt entsprechend langfristig berechnetes Visum zur Einreise auf Grundlage des künftigen Anspruchs nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu erteilen. Außerdem setzt die Ermöglichung einer Einreise voraus, dass das Elternteil nicht nur formal, etwa durch Abgabe der Vaterschaftsanerkennung oder Sorgerechtserklärung, eine Beziehung zu dem Kind entstehen lässt, sondern auch tatsächlich den Willen zeigt, die Elternrolle auszufüllen und elterliche Verantwortung zu übernehmen.

      Ihr Team von anwalt.org

  12. Nina T.

    Guten Morgen,
    ich weiß einfach nicht mehr an wen ich mich wenden soll, da ich mit so vielen Behörden bereits gesprochen habe. Mein Mann ist gebürtiger Venezuelaner und lebt im Moment in Miami. Er müsste dort ein politisches Aysl beantragen um dort bleiben zu können oder ansonsten nach Venezuela zurückgehen. Da es dort aber sehr schwierig dort ist, wäre das keine Option für uns. Wir haben geheiratet in Miami aber ich wohne nun mal in Berlin. Er hat keinerlei deutsche Sprachkenntnisse, allerdings haben wir hier bereits mit mehreren Sprachschulen gesprochen und uns auch schon für eine Schule entschieden. Wir haben aber so viele Schwierigkeiten mit einem Visum aus folgenden Gründen: Wir wissen nicht wo er das Visum beantragen kann, da er ja kein Amerikaner ist, keine GreenCard hat und aus Miami eigentlich so schnell wie möglich ausreisen müsste. Wir wissen nicht ob er trotzdem dort in Miami in der deutschen Botschaft einen Antrag stellen kann. Sein Pass läuft zudem noch im Dezember aus aber auch das ist einfach so schwer in Miami zu organisieren. Die venezuelanische Botschaft in Berlin hat uns aber bereits bestätigt, dass er einen neuen Pass dann hier erhalten kann (Dauer 3 Monate ca). So bekommen wir doch niemals ein Visum, unter diesen Voraussetzungen :( Wir wissen gerade einfach nicht mehr weiter, und wollen einfach nur zusammen sein. Kann uns irgendjemand einen Rat geben? :( Vielen Dank

    1. anwalt.org

      Hallo Nina,

      dieser komplexen Situation sollte sich am besten ein Anwalt für Asylrecht annehmen. Dieser kann beurteilen, wie vorzugehen ist.

      Ihr Team von anwalt.org

  13. Uwe V.

    Hallo
    Ich habe mal eine bescheiden Frage wie lange Dauer es wenn ein Visum für Familiennachzug im Kosovo gestellt.
    Ich bin Deutscher der Antrag ist Anfang April 2016 in Kosovo gestellt worden und der Erste Termin meiner Frau war Mitte Januar diesen Jahres. Bei der Nachfrage der Kollegen im Kreis ist dort noch nichts eingegangen. Trotz Auskunft vom Auswärtigen Amt die mir mitgeteilt haben das die Anfrage ans Ausländeramt am 13.20.2017 heraus gegangen ist.
    Wo liegt mein Denkfehler
    Mit freundlichen Grüßen
    Uwe V.

    1. anwalt.org

      Hallo Uwe,

      eine pauschale Aussage zu der Dauer eines solchen Verfahrens lässt sich nicht machen.

      Seltsam ist, dass der Antrag bei der dortigen Behörde nicht eingegangen ist, beim Auswärtigen Amt jedoch schon. Kann Ihre Frau den absolvierten Termin nachweisen? Sinnvoll wäre es sicher, der Behörde etwaige vorhandene Unterlagen vorzulegen.

      Können Sie auf diesem Wege nichts erreichen, ist die Konsultation eines Anwalts zu empfehlen.

      Ihr Team von anwalt.org

  14. Darik F

    Hallo,

    I have one Question please. I am a Syrian refugee since two years and i live in Dresden. I have got my Aufenthaltserlaubnis for 3 years and its end on 01.01.2018. My Mother and sister lived in Syria and i want to know how could i bring them to germaney?. i have also an german friend who want to help me to bring them on his name and with his financial support. so after they came here could they ask for asylum ? good to know that i still get my money from the job center . thanks in advance for your help.

    Darik

    1. anwalt.org

      Hello Darik,

      you are allowed to apply for a family reunion (Familienzusammenführung) generally. In addition to your asylum you need a reasonable maintenance and an adequate living space.

      In your case it might be the best to ask the agency, if under your circumstances it is possible to bring your family to germany. Maybe with the help of your friend the agency will accept it.

      Your Team of anwalt.org

  15. Holger W.

    Hallo,
    Ich werde am Dienstag nach Brasilien zu meiner Freundin fliegen. Zwei Wochen später werden wir zusammen nach einem Direktflug wieder in Deutschland landen. Danach wollen wir hier in Deutschland unsere Hochzeit planen und in ca. 6-9 Monaten heiraten. Problem ist, dass sie bis Ende Januar in Deutschland war und jetzt, nach kurzer Zeit schon, wieder mit mir hier in Deutschland einreisen möchte.
    Ein befreundeter Anwalt sagte mir, dass es wahrscheinlich keine Probleme an der Grenzkontrolle geben wird, da Brasilien ein relativ sicheres Land sei und die Grenzbeamten da ein Auge zu drücken werden. Er gab mir jedoch den Tip, ein Eheversprechen schriftlich nieder zu legen und dieses bei uns zu führen, falls es doch Probleme geben sollte. Auch dieses wäre nicht wasserdicht, würde aber helfen. Mein Anwalt ist nun leider erkrankt und nicht erreichbar.
    Meine Frage ist nun, gibt es hierfür einen bestimmten Text oder etwas, was ich in diesem Text beachten sollte ( z. B. bestimmte Schlagworte ). Die ganze Sache jetzt abzusagen, wäre mit enormen Kosten verbunden.
    Danke für Ihre Antwort im Voraus,
    Holger

    1. anwalt.org

      Hallo Holger W.,

      da wir keine rechtliche Beratung durchführen, können wir Ihnen keinen bestimmten Text oder Wortlaut empfehlen. Sie haben jedoch immer die Möglichkeit online zu recherchieren oder sich an einen weiteren Anwalt bzw. die Vertretung Ihres Anwalts zu wenden.

      Ihr Team von anwalt.org

  16. Elvir

    Hallo liebes Anwalt.org Team, ich habe eine Frage zum Thema Familiennachzug.

    Die Frage bezieht sich darauf, ob es Fristen gibt – wie lange man in Deutschland gemeldet sein muss, damit man den Antrag für Familiennachzug stellen kann – wenn alle andere Faktoren wie Lebensunterhalt, Unterkunft … gesichert sind?

    Meinen Arbeitskollegen wurde gesagt, dass dieser ein Jahr in Deutschland leben muss (Raum München) damit seine Familie das Visum für den Nachzug erteilt bekommt. Einige Fakten, er hat hier seit September 2016 Arbeit aufgenommen und ist in Besitz eines unbefristeten Arbeitsvertrags, sein Visum ist momentan drei Jahre gültig (September 2019).

    Ich habe Bekannte, die wiederum nach nur drei Monaten erfolgreich einen Antrag auf Familienzusammenführung durchgeführt haben (Raum Augsburg).

    Mit freundlichen Gruß

    Elvir

    1. anwalt.org

      Hallo Elvir,

      in § 29 des Aufenthaltsgesetzes ist eine derartige Frist nicht benannt. Allerdings können im Einzelfall Ausnahmeregelungen gelten. Um sicher zu gehen, sollte Ihr Arbeitskollege einen Anwalt konsultieren. Dieser kann feststellen, ob eine solche Frist in diesem Fall rechtens ist.

      Ihr Team von anwalt.org

  17. Cristian

    Hallo
    Ich bin Vater eine deutsche Kind wohne in kosovo , will lieber zu meine sohn er ist 1 jahr hab vaterschaftsanerkennung und sorgeerklärung bei deutsche botschaft die Mutter hat es zustimmen , und mit die Mutter des Kindes bin nicht verheiratet, mein Sohn ist bei Pflegefamilie, und die Mutter will nicht das ich in Deutschland gehe , kannn ich trotzdem ein Antrags visum machen ? Weil ich will zu meinem Sohn aber die Mutter des Kindes will es nicht. Wenn ich keine Antrags visum Anträgen darf könnt ihr mich sagen wie ich weiter gehen soll . ?

    PS. Hoffe du hast mich schon verstanden weil ich nicht so gut deutsch kann.
    Danke sehr .

    1. anwalt.org

      Hallo Cristian,

      unter Umständen kann es problematisch sein, wenn die Kindesmutter nicht möchte, dass der Vater des Kindes nach Deutschland kommt. Erkundigen Sie sich hierzu am besten bei der zuständigen Behörde oder bei einem Anwalt. Letzterer kann Sie auch hinsichtlich alternativer Möglichkeiten beraten.

      Ihr Team von anwalt.org

  18. Helda N.

    Hallo anwalt. Org
    Ich bin eine alleinerziehende zu einem deutschen Kind 7j geht erst in erste klasse seit 2008 in Deutschland ,habe noch ein Kind im Heimat kenia 15j und wollte sie hierher holen,arbeite zurzeit aber teilweise teilzeit um meine kleine zu unterstützen nach schule und familienzeit.Ich besitze Niederlassung Erlaubnis seit April 2016.
    In September 2016 habe im Heimat eine Visum für familienzusammenfuhrung für meine alter Kind beantragt aber worden verweigert aber erst nach fast sechs monate,Begründung das ich nicht ausreichende Lebensunterhalt betreiben für uns drei kann.
    Ich kann vollzeit arbeiten aber habe angst das jungendamt mein Kind weg nimmt wegen vernachlassigkeit.oder mein ex allein sorge recht beantragen kann hier.
    Meine Frage ist,kann ich das begründen das ich nicht voll zeit arbeiten kann wegen Umstände mit meine kleine Tochter die mich braucht, kann ich mit diesem Grund die Schwester hierher zu uns holen?
    Verzweifelt Mutter
    Koder

    1. anwalt.org

      Hallo Helda,

      in Ihrem Fall sollten Sie sich an einen Anwalt wenden. Dieser kann Sie dahingehend beraten und abwägen, welche Möglichkeiten Sie haben, um mit beiden Kindern in Deutschland leben zu können.

      Alternativ können Sie sich auch mit dem Jugendamt in Verbindung setzen und dort nachfragen, ob die Annahme einer Vollzeitstelle als problematisch angesehen werden würde. In der Regel sollte dies aber nicht so sein, wenn die Arbeitszeiten beispielsweise mit der Schulzeit deckungsgleich sind.

      Ihr Team von anwalt.org

  19. Arno G.

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ist im Rahmen des Familiennachzugs (minderjähriger Flüchtling mit Anerkennung in Deutschland, Familie aus Syrien ist im Rahmen Familienzusammenführung mit Visum eingereist, binnen drei Monaten wurde Antrag auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gestellt) die Stellung gesonderter Asylanträge durch die nachgezogenen Familienangehörigen notwendig? Die hiesige Ausländerbehörde hat nur Fiktionsbescheinigungen ausgestellt und die Familie aufgefordert, beim BaMF Asylanträge zu stellen.

    Freue mich auf Antwort.

    Arno G.

    1. anwalt.org

      Hallo Arno G.,

      in der Regel wird bei minderjährigen Flüchtlingen, wenn der Antrag auf Familiennachzug innerhalb von drei Monaten gestellt wurde, das sogenannten „Familienasyl“ angewendet. Üblicherweise müssen die nachgezogenen Familienmitglieder dann bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stellen. Die Flüchtlingshilfestellen können hier unterstützend zur Seite stehen. Die zuständige Ausländerbehörde sollte diese Informationen erteilen können.

      Ihr Team von anwalt.org

  20. Hodza

    Hallo
    Ich möchte für meine Mutter einen Antrag auf Familienzusammenführung bei der deutschen Botschaft in Pristina stellen. Habe festen Arbeitersplatz und genügend Wohnraum. Meine Mutter ist 75 jahre alt und spricht kein Deutsch. Ist das trotzdem möglich und was welche Dokumente muss ich bei der Botschaft vorlegen?
    Herzlichen Dank im voraus!

    1. anwalt.org

      Hallo Hodza,

      möchten Sie einen Antrag für Familiennachzug stellen, so müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

      – Besitz eines Aufenthaltstitels durch Sie
      – Ihr Wohnraum ist ausreichend
      – Ihr Lebensunterhalt ist gesichert

      Welche Unterlagen Ihre Familie bei der deutschen Botschaft vorlegen müssen, können sie in der Botschaft erfragen. In der Regel müssen Pass und Geburtsurkunde immer vorgelegt werden. Zudem müssen Sie die oben genannten Voraussetzungen nachweisen können.

      Das zuständige Ausländeramt kann Ihnen hier mit Informationen weiter helfen.

      Ihr Team von anwalt.org

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