Familienzusammenführung: Die Familie wieder vereinen

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Familienzusammenführung: Die Familie wieder vereinen

FAQ: Familiennachzug

Was bedeutet Familiennachzug im Asylrecht?

Eine Familienzusammenführung bedeutet im Asylrecht, dass Asyl- oder Schutzberechtigte, ihren engsten Verwandten nach Deutschland nachholen dürfen. Dafür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Auch ist der Nachzug in der Regel nur für Ehegatten, minderjährige Kinder oder Eltern Minderjähriger möglich.

Welche Unterlagen benötigen Sie für die Familienzusammenführung?

Die Familienzusammenführung muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Neben dem Visum für die Familienmitglieder ist eine Aufenthaltsgenehmigung notwendig. Welche Unterlagen neben den Ausweisdokumenten, dem Einreisevisum und Geburtsurkunden noch notwendig sind, haben wir hier zusammengefasst.

Ist Familiennachzug mit subsidiärem Schutz möglich?

Rechtlich geregelt wird der Familiennachzug bei subsidiärem Schutz durch § 36a Aufenthaltsgesetz. Dieser definiert, dass ein Nachzug möglich ist, wenn für Ehegatten oder minderjährigen ledigen Kindern, bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Welche das sind, lesen Sie hier.

Familienzusammenführung in Deutschland

Familienzusammenführung: Ob Kindernachzug oder Ehegattennachzug, die Familie ist wieder vereint!
Familienzusammenführung: Ob Kindernachzug oder Ehegattennachzug, die Familie ist wieder vereint!

Allein in einem fremden Land, während Ehepartner und Kinder im Heimatland warten: Dieses Szenario ist für die meisten Menschen mit Familie ein Alptraum. Doch oftmals lassen nationale Bestimmungen zumindest zeitweilig keine anderen Möglichkeiten offen.

Spätestens, wenn der eigene Status im neuen Land geklärt ist, können viele Ausländer einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen und ihre Lieben auf diesem Weg wieder nah bei sich haben.

Doch welche Voraussetzungen gelten für den Familiennachzug nach Deutschland? Dürfen Flüchtlinge einen entsprechenden Antrag stellen? Und welche Rechte haben Ausländer, die dank Nachzug ins Land kommen? In diesem Ratgeber finden Sie Antworten zu den wichtigsten Fragen rund um den Familien- und Ehegattennachzug.

Die Familienzusammenführung folgt diesem Grundsatz:

Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert. (§ 27 AufenthG)

Wer kann einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen?

Zur Familienzusammenführung sind viele Unterlagen nötig.
Zur Familienzusammenführung sind viele Unterlagen nötig.

Eine Voraussetzung des Familiennachzugs ist, dass ein Familienangehöriger eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis besitzt. Hier sind zwei Fälle möglich:

  • Derjenige ist Deutscher
  • Derjenige ist Ausländer und hat eine Aufenthaltserlaubnis

Je nachdem, welche Konstellation zutrifft, greifen andere Regelungen.

Grundsätzlich finden sich alle Richtlinien zum Familien- und Ehegattennachzug in den Paragraphen 28 bis 30 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

  1. Ehegatten eines Deutschen,
  2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
  3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. (§ 28 AufenthG)

(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss

  1. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzen und
  2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen. (§ 19 AufenthG)

Es wird deutlich, dass eine Familienzusammenführung zu einem deutschen Staatsbürger deutlich leichter zu gestalten ist, als der Familiennachzug zu Ausländern in Deutschland.

Der Familiennachzug zu Deutschen: Ist ein Visum zur Familienzusammenführung nötig?

Laut Ausländerrecht ist zum Familiennachzug meist ein Visum nötig.
Laut Ausländerrecht ist zum Familiennachzug meist ein Visum nötig.

Viele Besucher aus anderen Ländern können nur mit einem gültigen Visum in Deutschland einreisen. Für kurze Besuche eignen sich Touristenvisa, für längere oder dauerhafte Aufenthalte ist diese Visumsform nicht ausreichend.

Vereint sich eine Familie wieder, möchten die im Ausland verbliebenen Angehörigen selbstverständlich unbegrenzt bei ihrem in Deutschland lebenden Familienmitglied bleiben.

Ein entsprechender Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung kann jedoch meist nur dann erfolgen, wenn sich die Antragsteller schon hierzulande aufhalten.

Aus diesem Grund ist für eine erfolgreiche Familienzusammenführung vorab ein Visum zur Einreise nötig. Dieses muss bei der Auslandsvertretung Deutschlands im Heimatland der Familien beantragt werden – also bei der deutschen Botschaft.

Die entsprechende Behörde verlangt eine Reihe von Nachweisen, bevor Sie eine Entscheidung bezüglich des Visums trifft. Da oftmals Originaldokumente verlangt werden, kann das deutsche Familienmitglied die passenden Nachweise ebenfalls bei der zuständigen Ausländerbehörde vorlegen.

Folgende Nachweise sind mindestens zu erbringen:

  • Nachweis, dass der/die Zuziehende Grundkenntnisse der deutschen Sprache erlangt hat. Verlangt wird hier das Niveau A1 des Goethe-Instituts
  • Kopie des Personalausweises
  • Eine formlose Einladung des in Deutschland lebenden Familienmitglieds
  • Beim Nachzug eines Ehegatten: Heiratsurkunde
  • Drei Passbilder des Antragsstellers
Da Ausländerbehörden und Botschaften in Sachen Visum für die Familienzusammenführung Hand in Hand arbeiten, können die notwendigen Unterlagen bei beiden Behörden vorgelegt werden.

Wird dem Visumsantrag zugestimmt, ist eine Einreise nach Deutschland für die Familien möglich. Doch Vorsicht: An diesem Punkt wurde noch keine Aufenthaltserlaubnis erworben – lediglich ein Visum.

Zu Ausländern in Deutschland ziehen: Diese Nachweise sind erforderlich

Das Prinzip funktioniert ähnlich, wenn Familienangehörige zu einem Nicht-Deutschen ziehen möchten, der eine Aufenthaltserlaubnis hierzulande besitzt. Allerdings verlangt das Recht hier nach deutlich mehr Nachweisen, bevor ein entsprechendes Visum zum Ehegatten- oder Kindernachzug erteilt wird.

Zum einen muss ausreichend Wohnraum für die ganze Familie vorhanden sein. Hier können Sie beispielsweise einen Mietvertrag vorlegen. Zudem muss gewährleistet sein, dass der Lebensunterhalt für alle gesichert ist. Hier dient in der Regel ein Arbeitsvertrag oder eine Steuererklärung als Nachweis.

Kann die Person, zu welcher Familienmitglieder ziehen wollen, nicht für den Unterhalt aufkommen, wird laut Ausländerrecht die Familienzusammenführung in der Regel verweigert. Dies ist besonders dann der Fall, wenn derjenige Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bezieht. Allerdings können selten Härtefallentscheidungen getroffen werden.

Der Familiennachzug für Flüchtlinge: Voraussetzungen und Fristen

Flüchtlinge dürfen eine Familienzusammenführung beantragen.
Flüchtlinge dürfen eine Familienzusammenführung beantragen.

Ist das Asylverfahren endlich durchlaufen, möchten viele Flüchtlinge so schnell wie möglich mit ihrer Familie vereint sein.

Leben beispielsweise Kinder oder Ehepartner noch in ihrem Heimatland, können Asylberechtigte diese auf Antrag nach Deutschland holen.

Allerdings ist dies nicht für jede Form der Aufenthaltsgestattung möglich: Es gelten enge Richtlinien zur Familienzusammenführung für Flüchtlinge.

Welcher Status berechtigt Flüchtlinge zum Familiennachzug?

Flüchtlinge, die sich in Deutschland aufhalten, können verschiedene Status aufweisen:

  • Asylberechtigung nach Art. 16a des Grundgesetzes
  • Anerkannter Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention
  • Subsidiärer Schutz
  • Duldung

Je nachdem, welchen Status Sie haben, können Sie eine Familienzusammenführung beantragen, oder nicht.

Asylberechtigte und Flüchtlingsstatus

Haben Sie eine Asylberechtigung oder einen Flüchtlingsstatus erhalten, dürfen Sie Ihre nahe Verwandschaft auf Antrag in Deutschland einreisen lassen. Dies betrifft allerdings nur Ehepartner und Kinder – bzw. Eltern für minderjährige Flüchtlinge.

Entferntere Verwandte fallen also nicht unter diese Regelung und müssen sich, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, regulär um ein Visum bemühen.

Für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge sind zwei Fälle voneinander zu unterscheiden:

  • Sie stellen den Antrag auf Familienzusammenführung binnen drei Monate nach der Anerkennung
  • Der Antrag wird nach mehr als drei Monaten gestellt

Im ersten Fall entfallen bestimmte Beschränkungen und Ihre Familienangehörige erhalten ein sogenanntes „Familienasyl“ leichter. Dieses greift im Übrigen auch, wenn sich alle Mitglieder bereits in Deutschland aufhalten, aber manche noch keine eigene Aufenthaltserlaubnis bekommen haben.

Die entsprechenden Rechtsgrundlagen sind im § 29 AufenthG festgehalten:

(2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines […] kann von den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden. In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn

  1. der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 gestellt wird und
  2. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist.
Experten empfehlen daher, den entsprechenden Antrag so schnell wie möglich zu stellen.
Dank Kindernachzug bleiben eine Familiengemeinschaft bestehen.
Dank Kindernachzug bleiben eine Familiengemeinschaft bestehen.

Verstreichen mehr als drei Monate vom Zeitpunkt der Anerkennung an, müssen Sie deutlich mehr Nachweise erbringen, bevor Ihre Familie sich Ihnen anschließen kann. Es gilt zu beweisen, dass Sie ohne Hilfe für Ihre Familie aufkommen können. Dazu zählt, dass Sie genug Geld verdienen, ausreichend Wohnraum vorweisen können und die gesetzlich verpflichtende Krankenversicherung Ihrer Angehörigen finanzieren können.

Außerdem müssen Ihre Familienmitglieder die deutsche Sprache zu einem gewissen Grad beherrschen und dies auch nachweisen. An dieser Stelle wird darauf geachtet, dass sich diejenigen zumindest rudimentär auf Deutsch verständigen können. Verlangt wird das Sprachniveau A1. Möchten Sie Kinder unter 16 Jahren nach Deutschland holen, entfällt die Pflicht zum Sprachnachweis.

All diese Voraussetzungen sind zu Familienzusammenführung jedoch nicht notwendig, wenn Sie den Antrag innerhalb der ersten drei Monate nach Anerkennung Ihres Asylstatus stellen

Subsidiär Schutzberechtigte: Ist ein Familiennachzug möglich?

Als subsidiär Schutzberechtigter bekommen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, danach muss Ihr Status erneut geprüft werden. Bis Anfang 2016 hatten auch Menschen mit diesem Status das Recht auf Familienzusammenführung.

Gemäß § 104 Absatz 13 AufenthG ist ein Familiennachzug zu Personen, die nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltsgenehmigung als subsidiär Schutzberechtigter erhalten haben, bis zum Stichtag des 16. März 2018 nicht möglich. Das heißt: Personen, denen der subsidiäre Schutz bereits zuerkannt wurde und die eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 17. März 2016 erhalten haben, können den Familiennachzug sofort beantragen. Übrigens: Auch, wenn der subsidiär Schutzberechtigte minderjährig und allein in Deutschland ist, hat er in den ersten zwei Jahren kein Anrecht auf eine Familienzusammenführung, sofern die rechtlichen Bestimmungen nicht erfüllt sind.

Befinden sich Ihre Angehörige allerdings in einem Flüchtlingscamp in dem Libanon, der Türkei oder in Jordanien, kann Ihre Familie womöglich in einem sogenannten „Kontingent“ Zugang nach Deutschland erlangen.

Neue Regelungen seit 2018: § 36a AufenthG

Familiennachzug: Subsidiärer Schutz schränkt die Möglichkeiten dafür ein.
Familiennachzug: Subsidiärer Schutz schränkt die Möglichkeiten dafür ein.

Eine sogenannte „humanitäre Entscheidung“ kann dazu führen, dass ein Familien- oder Ehegattennachzug innerhalb der ersten zwei Jahre erlaubt wird. Dies wird von der zuständigen Ausländerbehörde entschieden.

Mit der Schaffung des § 36a im AufenthG wurde Mitte 2018 die derzeit gültige rechtliche Grundlage für den Familiennachzug bei subsidiärem Schutz geschaffen. Hier ist definiert, wann dieser grundsätzlich möglich ist. Es gilt diesbezüglich Folgendes:

Dem Ehegatten oder dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, kann aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Gleiches gilt für die Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält; § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 finden keine Anwendung. Ein Anspruch auf Familiennachzug besteht für den genannten Personenkreis nicht. Die §§ 22, 23 bleiben unberührt.

Was in diesem Zusammenhang unter humanitären Gründen zu verstehen ist, wird im zweiten Absatz des Paragraphen genauer bestimmt. Demzufolge kann ein Familiennachzug zu einem subsidiär Schutzbedürftigen stattfinden, wenn:

1. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist,

2. ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist,

3. Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten, des minderjährigen ledigen Kindes oder der Eltern eines minderjährigen Ausländers im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sind oder

4. der Ausländer, der Ehegatte oder das minderjährige ledige Kind oder ein Elternteil eines minderjährigen Ausländers schwerwiegend erkrankt oder pflegebedürftig im Sinne schwerer Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten ist oder eine schwere Behinderung hat. Die Erkrankung, die Pflegebedürftigkeit oder die Behinderung sind durch eine qualifizierte Bescheinigung glaubhaft zu machen, es sei denn, beim Familienangehörigen im Ausland liegen anderweitige Anhaltspunkte für das Vorliegen der Erkrankung, der Pflegebedürftigkeit oder der Behinderung vor.

Sollte ein Rechtsanwalt die Familienzusammenführung für Flüchtlinge in die Wege leiten?

Ein Familiennachzug ist mit Rechtsanwalt meist leichter zu erreichen.
Ein Familiennachzug ist mit Rechtsanwalt meist leichter zu erreichen.

Oftmals führt ein Antrag auf Familiennachzug dazu, dass die kontaktierte Ausländerbehörde eine erneute Prüfung des Asylstatus beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erbittet.

Findet beispielsweise eine Re-Evaluierung Ihres Falles statt und Ihr Status wird auf den subsidiären Schutz begrenzt, kann Ihre Familie nicht nachkommen.

Stellt ein Rechtsexperte – etwa ein Fachanwalt für Migrationsrecht – den Antrag an Ihrer Stelle, kann obiges Szenario vermieden werden.

Seit der Verabschiedung des Asylpaket II werden mehr Flüchtlinge als subsidiär schutzberechtigt eingestuft – sodass die Zahl derjenigen, die einen Anspruch auf Familiennachzug haben, proportional sinkt.

Antrag stellen: Welche Unterlagen sind für eine Familienzusammenführung notwendig?

Der erste Schritt ist geschafft: Ihre Familie hat ein Visum bekommen und konnte damit in Deutschland einreisen. Nun ist es an der Zeit, eine Aufenthaltsgenehmigung aufgrund des Familiennachzuges zu beantragen.

An dieser Stelle wird noch einmal geprüft, ob zum Kinder- oder Ehegattennachzug die Voraussetzungen erfüllt sind. Den „Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis“ reichen Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde ein.

Folgende Unterlagen sind zusätzlich vorzulegen:

  • Pass – bei Kindern der Kinderpass
  • Gültiges Einreisevisum
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Nachweis der Deutschkenntnisse oder Anmeldung in einer Sprachschule
  • Schulbescheinigung für schulpflichtige Kinder – eine Aufnahmeerklärung einer Schule reicht ebenfalls aus
  • Nachweis der Krankenversicherung
  • Biometrisches Passbild

Findet die Familienzusammenführung zu einem in Deutschland lebenden Ausländer statt, müssen die weiteren Voraussetzungen ebenfalls erneut überprüft werden:

  • Nachweis, dass genug Wohnraum zur Verfügung steht – Mietvertrag o.Ä.
  • Nachweis, dass der Lebensunterhalt Aller gesichert ist – Arbeitsvertrag oder Steuerbescheid
Für eine Familienzusammenführung sind meist Deutschkenntnisse nötig.
Für eine Familienzusammenführung sind meist Deutschkenntnisse nötig.

Beachten Sie: Jeder einzelne Fall wird genauestens von der Behörde überprüft. Je nach Situation können noch weitere Dokumente verlangt werden.

Ein entsprechender Aufenthaltstitel kann höchstens für die Dauer ausgestellt werden, in welcher der in Deutschland Lebende verweilen darf.

Haben Sie als Familienvater beispielsweise eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, dürfen Ihre nachgezogenen Familienmitglieder nicht länger als Sie hierzulande bleiben. In der Regel enden somit alle Aufenthaltstitel Ihrer Familie zum selben Zeitpunkt.

Wie wird bei einer Familienzusammenführung eine Krankenversicherung erlangt?

Hierzulande gilt eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht. Ein entsprechender Nachweis muss bei der Antragsstellung auf ein Aufenthaltsrecht vorgelegt werden. Doch wie kommen neu zugezogene Ausländer an eine solche Versicherung?

An dieser Stelle greift die Familienversicherung. Ob Ehepartner oder Kinder: Sie können Ihre Familienmitglieder bei sich mitversichern lassen. Dazu sollten Sie Ihre Versicherung kontaktieren und einen entsprechenden Antrag stellen. Sobald der Zugezogene eine eigene Arbeit aufnimmt, welche mit mehr als 400 Euro vergütet wird, muss er eine eigene Krankenversicherung aufnehmen.

Welche Rechte haben Zugezogene?

Ziel einer Familienzusammenführung ist es nicht nur, eine bestehende Familie wieder zu vereinen – vielmehr sollen alle Mitglieder die Möglichkeit haben, sich hierzulande zu integrieren. Dazu gehört auch, dass eine Arbeit aufgenommen werden kann.

Ausländerecht: Wie die Familienzusammenführung möglich ist, wird in diesem geregelt.
Ausländerecht: Wie die Familienzusammenführung möglich ist, wird in diesem geregelt.

Sofern jene Person, welche die Familienzusammenführung ermöglichte – indem sie eine Aufenthaltserlaubnis erlangte – arbeiten darf, haben auch Zugezogene ein Recht auf Arbeit. Dies gilt allerdings erst ab Vollzug von dem Familiennachzug – das Visum allein reicht nicht aus.

Die Bürokratie Deutschlands greift allerdings auch bei der Arbeitserlaubnis erneut: Ein entsprechender „Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung“ ist bei der zuständigen Ausländerbehörde einzureichen, sobald Sie eine passende Stelle gefunden haben.

Auch bei einer Familienzusammenführung aus Asyl- und Flüchtlingsgründen dürfen in der Regel alle Familienmitglieder arbeiten. In den seltenen Fällen eines Familiennachzugs zu einem subsidiär Schutzberechtigen ist eine Arbeitsaufnahme ebenfalls möglich.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Bildnachweise

693 Gedanken zu „Familienzusammenführung: Die Familie wieder vereinen

  1. Rassel

    Dear Madam/Sir,
    I am a Bangladeshi citizen and have lived in Germany as an asylum seeker more then five years.I got married a German citizen girl and she is by born Bangladeshi. We got married as an Islamic sharia in Frankfurt ,which is not recognized in Germany.
    That’s why we applied for marriage to the standasamt and my Ausländerbehorde said to me that I should leave Germany and take(Einreise Visum Zweck Eheschließung) to local Germany embassy.I came back to Bangladesh and have applied for a family reunion visa.Unfortunately it has been rejected. The purpose is that my fiancé earns 800 euro per month,which is not sufficient to bear my expenses.

    At present she has got two work contracts(Arbeitsvertrag). One is full time and another one is per time. Both are Probezeit(Arbeitsvertrag).now if we calculate then the figure is going to be approximately 1400 euro.one more thing,still she dose not have any lohnabrechnung from both works.

    My marriage permit valid till 10.04.2017.If we make a remonstration, have any chances to win.My lawyer said to me we should make a remonstration but after that what should be the result, he did not mansion anything.

    Please i need your favor and feedback.

    1. anwalt.org

      Hello Rassel,

      we cannot predict the outcome of your appeal as it is for the authorities to decide. They examine all the facts and determine whether you are eligible or not. Your laywer may have the best overview and is able to advise you concerning the obkection. The authorities cann reject your appeal again, which means you will not be allowed to live in Germany,

      Your team at anwalt.org

    2. Hu

      Hello Please I would like to ask how you are doing now and if you can, can you tell me if you managed to get back to Germany? Because we are in a similar situation.

  2. Millicent

    Hallo

    ich habe am 16.01.2017 ein Antrag auf Niederlassungserlaubnis gestellt. Wie lang muss man warten bis man sie bekommt?

    Danke im Voraus !

    1. anwalt.org

      Hallo Millicent,

      die Bearbeitungsdauer für einen solchen Antrag lässt sich pauschal nicht bestimmten. Diese ist immer von der jeweiligen Behörde abhängig und kann durchaus auch längere Zeit in Anspruch nehmen.

      Ihr Team von anwalt.org

  3. Hannah

    Hallo liebes Anwalt.org Team, ich habe 2 Fragen.
    Die erste lautet, kann ein Minderjähriger als Flüchtling anerkannter Syrer seine Minderjährigen Geschwister irgendwie nach Deutschland holen?

    und zweites, wenn er eine Aufenthaltserlaubniss nach §25 a bekommen hat, wie sieht es dann mit der Familien Zusammenführung also sprich der Eltern und der minderjährigen Geschwister aus?

    Dankeschön
    Hannah

    1. anwalt.org

      Hallo Hannah,

      der Elternnachzug zu minderjährigen Kindern ist in § 36 Aufenthaltsgesetz geregelt. Demnach ist der Nachzug zu minderjährigen Ausländern gestattet, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23, § 25 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Aufenthaltsgesetz besitzen.

      Der Nachzug der Geschwister folgt den Bestimmungen des § 32 Aufenthaltsgesetz. So ist einem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personenberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU besitzt.

      Für weitere Fragen wenden Sie sich an die zuständige Behörde, eine Beratungsstelle oder einen Anwalt.

      Ihr Team von anwalt.org

  4. Kcenia

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    1.Ich habe folgendes Anliegen, ich als Deutsche möchte meinen Verlobten heiraten, der seit 5 Jahren in Frankreich als Flüchtling aus Georgien mit einer Duldung lebt.
    Von den französischen Behörden haben wir die Auskunft bekommen, dort heiraten zu können.
    Hierfür benötige ich unter anderem ein Ehefähigkeitszeignis. Beim Standesamt an meinem Wohnort verlangen sie für die Austellung von meinem Verlobten eine neue Geburtsurkunde ausgestellt in seinem Heimanland, ausdrücklich aus dem Heimatland. Er kann jetzt aber als Flüchtling nicht in sein Heimatland reisen um diese zu beantragen. Welche Möglichkeiten haben wir? Eine original Geburtsurkunde liegt vor, aber eben keine mit aktuellem Austellungsdatum.

    2. Wenn wir in Zukunft alle Hürden überstanden haben und die Eheschließung erfolgt ist, wie folgt die Zusammenführung? Ist es zwingend erforderlich Sprachkenntnisse A1 vorzuweisen?
    Die einzige Möglichkeit einen Sprachkurs zu besuchen liegt 2 stündliche Fahrt in eine Richting. Da mein Verlobter kein Auto besitzt und die öffentlichen Verkehrsmittel an seinem Wohnort sehr schlecht sind , ist es für ihn nicht möglich eine Sprachkurs dort zu besuchen.

    Benötigt er Nachweis über A1 auch
    wenn er aus Frankreich einreist?
    Oder kann er hier in Deutschland einen Sprachkurs nach der Einreise besuchen?

    Von der hier ansässigen Ausländerbehörde habe ich erfahren dass ein Visum für Eheschließung erteilt werden kann, eine der Voraussetzungen ist aber ebenfalls Sprachkenntnisse A1.

    Was ist die beste Lösung für uns?

    Vielen Dank für ihr Bemühen

    1. anwalt.org

      Hallo Kcenia,

      Frage 1:

      Haben Sie bei Ihrem Standesamt bereits deutlich gemacht, dass aufgrund der Lage in der Heimat Ihres Verlobten keine Möglichkeit besteht, eine neue Geburtsurkunde zu erhalten?
      Im Zweifel kann hier sonst nur ein Anwalt weiterhelfen.

      Frage 2:

      Keine Deutschkenntnisse sind in der Regel unter einer der folgenden Bedingungen nachzuweisen:

      – Sie oder Ihr Ehegatte sind Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder haben als Deutscher von Ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht.
      – der Spracherwerb ist im Ausland nicht möglich, nicht zumutbar oder innerhalb eines Jahres trotz Bemühens nicht erfolgreich (Dieser Fall könnte bei Ihrem Verlobten zutreffen)
      – Sie sind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.
      – Sie haben einen Hochschulabschluss und können in Deutschland auch aufgrund Ihrer Sprachkenntnisse voraussichtlich eine Arbeit finden (erkennbar geringer Integrationsbedarf).
      – Sie möchten sich nicht dauerhaft in Deutschland aufhalten.
      – Ihr Ehegatte ist Inhaber einer Blauen Karte EU.
      – Ihr Ehegatte besitzt eine Aufenthaltserlaubnis als
      – Hochqualifizierter (§ 19 AufenthG).
      – Forscher (§ 20 AufenthG).
      – Firmengründer (§ 21 AufenthG).
      – Asylberechtigter (§ 25 Abs. 1 bzw. § 26 Abs. 3 AufenthG).
      – anerkannter Flüchtling (§ 25 Abs. 2 bzw. § 26 Abs. 3 AufenthG).
      – Daueraufenthaltsberechtigter aus anderen EU-Staaten (§ 38a AufenthG).
      – Ihr Ehegatte ist Staatsangehöriger Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands, der Vereinigten Staaten von Amerika, Andorras, Honduras, Monacos oder San Marinos.
      – Sie Umstände für die Unmöglichkeit des Spracherwerbs anführen, die einen Härtefall begründen können.

      Wenden Sie sich für weitere Fragen und insbesondere für die Geltendmachung einer der genannten Ausnahmen an die zuständige Behörde.

      Ihr Team von anwalt.org

  5. Susana

    Hallo ,guten tag.
    Wollte mal wissen ob es eine nationales visum für nachzug zu einen minderjährigen deutschen kind möglich ist , wenn der kind beim familienpflege ist?

    1. anwalt.org

      Hallo Susana,

      grundsätzlich ist der Elternnachzug zu einem deutschen Kind möglich. Folgende Voraussetzungen muss ein ausländischer Elternteil vor der Einreise zu einem deutschen Kind beachten:

      – Sorgerecht für das deutsche Kind
      – Kind muss minderjährig und ledig sein

      Zudem müssen folgende Unterlagen bei der deutschen Auslandsvertretung eingereicht werden:

      – deutscher Reisepass bzw. Kinderausweis des Kindes
      – Nationalpass des nachziehenden Elternteils
      – 1 Passfoto
      – Geburtsurkunde des Kindes
      – Nachweis über das alleinige oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil ausgeübte Sorgerecht

      Für weitere Fragen wenden Sie sich am besten direkt an die zuständige Behörde. Dort können Sie insbesondere erfragen, wie sich die Situation mit der Pflegefamilie gestaltet bzw. was hierbei zu beachten ist.

      Ihr Team von anwalt.org

  6. anwalt.org

    Hallo Charin,

    zunächst muss Ihr Mann bei der zuständigen deutschen Botschaft in seinem Heimatland einen Antrag auf Familienzusammenführung (Ehegattennachzug) stellen. Gleiches können Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland tun.

    Folgende Unterlagen sind notwendig:

    – 2 Antragsformulare (Antragsformular „Nationales Visum“)
    – unterschriebene Erklärung nach § 55 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 AufenthG bzgl. der Folgen von falschen und/oder unvollständigen Angaben im Visumverfahren
    – 3 aktuelle Passbilder
    – gültiger Reisepass (Kopie)
    – aktuelle internationale Heiratsurkunde oder nationale Heiratsurkunde mit Apostille und beglaubigter Übersetzung oder deutsche Heiratsurkunde
    – aktuelle Meldebescheinigung des in Deutschland lebenden Ehegatten
    – Passkopie des in Deutschland lebenden Ehegatten

    Ihr Team von anwalt.org

  7. C. Hajjaj

    Erst einmal danke für die Superschnell Antwort!!
    Jetzt noch einmal eine ganz kleine Frage, kann ich ihn auch herholen, obwohl ich Hartz4 ALG2 beziehe ? Oder spielt es keine so große Rolle?
    Mit freundlichen Grüßen Hajjaj.

    1. anwalt.org

      Hallo C. Hajjaj,

      eine Zusammenführung kann verweigert werden, wenn Sie für den Unterhalt der nachkommenden Familienmitglieder nicht aufkommen können. Dies ist üblicherweise bei einem Hartz-IV-Bezug der Fall. Allerdings kann es auch zu Härtefallentscheidungen kommen. Diesbezüglich sollten Sie sich bei der zuständigen Behörde erkunden welche Möglichkeiten Sie haben.

      Ihr Team von anwalt.org

  8. Bernard

    Ich bin Kosovo-Albaner hab ein deutschen kind seit 6monaten hab ein termin bei Botschatt fzf (nationales visum) nachzug zum deutschen kind , mit die Mutter des Kindes bin noch nicht verheiratet
    Ich möchte wissen ob ich A1 Zertifikat brauche und ob ich Lebensunterhalt oder verpflichtungserklärung brauche von meine Freundin . Und was für Dokumenten alles brauche ?

    Danke.

    1. anwalt.org

      Hallo Bernard,

      folgende Unterlagen sind für einen Nachzug zu einem minderjährigen deutschen Kind notwendig:

      – Auslandspass (Kopie)
      – Inlandspass (Kopie)
      – zwei ausgefüllte Anträge auf Erteilung eines nationalen Visums
      – Geburtsurkunde des minderjährigen deutschen Kindes
      – falls die Vaterschaft nicht in der Geburtsurkunde eingetragen ist: Anerkennungserklärung
      – Reisepass/Personalausweis des Kindes (Kopie)
      – Meldebescheinigung des Kindes oder Angabe einer Referenzperson (Ihre Freundin), zu welcher der Zuzug stattfinden soll (2 Kopien)

      Sie und Ihre Freundin müssen erklären, dass Sie die Sorge über das Kind gemeinsam übernehmen wollen.

      Ein Nachweis über Sprachkenntnisse muss üblicherweise nicht erbracht werden.

      Wenden Sie sich für weitere Fragen an die Behörde selbst oder an einen Anwalt.

      Ihr Team von anwalt.org

  9. Soltanzadeh

    Könnten Sie mir bitte sagen, wie in dem Fall, wenn der Flüchtling eine Aufenthaltsgestattung besitzt , sein Asylverfahren noch unentschieden seit drei Jahren läuft und er seit fast zwei Jahren mit einer Frau , die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt verheiratet ist, mit dem Aufenthalt aus rechtlicher sicht gesehen läuft?

    Wir haben nach zwei Jahren immer noch nicht geschafft, den Aufenthalt nach §28.1 zu bekommen.
    Gibt es hier eine Chance oder wird das nach Ermessen erteilt?!!!

    Danke im Voraus.

    1. anwalt.org

      Hallo Soltanzadeh,

      eine Niederlassungserlaubnis wird gemäß § 28 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz erteilt, wenn

      – der Ausländer drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist
      – die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehepartner im Bundesgebiet fortbesteht
      – kein Ausweisungsinteresse besteht und
      – der Ausländer er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

      Treffen diese Punkte auf Sie zu, sind also grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis erfüllt. Wenden Sie sich für eine Rechtsberatung am besten an einen Anwalt. Dieser kann Ihnen sagen, welche Schritte Sie einleiten sollten, um schnellstmöglich eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten.

      Ihr Team von anwalt.org

  10. Aminul

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Ich habe eine Aufenthaltserlaubnis nach 25a abs. 1 seit 2015. ich habe eine Berufsausbildung absorbiert in Deutschland. Und eine feste Arbeitvertrag. Ich habe vorkurzem geheiratet in Bangladesch. Ich möchte meine Frau zu mir bringen.

    Eine Freud von mir er hat auch gleiche Aufenthaltserlaubnis nach 25a ABS.1 er hatte eine Antrag über die Botschaft aus Bangladesch gestellt aber Ausländerbehörde in Deutschland hat sich verweigert mitzuwirken.

    Als Gründe dafür ist nach 25a abs 1 man muss dauerthaf Aufenthalt haben.

    Meine Frage war was sagt eigentlich die Paragraf 25a abs 1 . Dürften wir nicht momentan Antrag stellen für die Familienzusammenfhüren ?

    Ich werde mich sehr dankbar dafür eine Antwort

    Schön Tag noch

    1. anwalt.org

      Hallo Aminul,

      ein Ehegattennachzug ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

      Der Ausländer, zum dem der Nachzug stattfindet,:

      – besitzt eine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
      – besitzt eine Aufenthaltserlaubnis seit 2 Jahren und die Aufenthaltserlaubnis ist nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 AufenthG versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen
      – besitzt eine Aufenthaltserlaubnis und die Ehe hat schon bei der Erteilung bestanden und der Aufenthalt wird voraussichtlich über 1 Jahr betragen
      – ist Asylberechtigter oder Flüchtling nach der Genfer-Flüchtlingskonvention
      – besitzt eine Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte (§ 381 AufenthG)

      Zusätzlich dazu muss der Lebensunterhalt gesichert sein und ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.

      § 25a Aufenthaltsgesetz macht dazu keine Angaben. Hierin ist lediglich die Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden geregelt.

      Sollte es Probleme bei der Antragstellung geben, konsultieren Sie einen Anwalt.

      Ihr Team von anwalt.org

  11. Sone D.

    Hallo,

    ich hoffe, dass sie mir helfen können. Ich habe ein minderjähriger Bekannte aus Syrien. Ihm wurde Asyl zuerkannt und er hatte rechtzeitig einen Antrag auf Familienzusammenführung, gestellt. Ausländeramt wäre bereit für die Eltern ein Visum zu erteilen, aber nicht für die weiteren minderjährigen Geschwister.
    Meine Frage ist: Könnte erst der Vater nach Deutschland einreisen und gleich danach selbst einen Antrag auf Asyl stellen, um seine Familie aus Syrien hierher bringen zu lassen, obwohl er wegen seines asylberechtigten Sohnes ein Anrecht auf Aufenthaltserlaubnis hat?

    1. anwalt.org

      Hallo Sone,

      erkundigen Sie sich hierzu bei der zuständigen Behörde oder suchen Sie eine Beratungsstelle auf.

      Ihr Team von anwalt.org

  12. елена

    Hallo liebe Leute , ich habe ein Problem und zwar Das AusländerBehörde Dame hat vor mich abzuschieben. Ich wohne in Deutschland seid 1997, bin mit Spätaussidler Familie hier her gesiedelt.verheiratet sind wir seit 1991. Habe 3 Kinder. 2 hier (1997 & 2001 )geboren in Jahr 2010 habe mich scheiden lassen in jahr 2011 ein Aufenthaltsgenehmigung § 31 Abs. 1/2/4 bekommen. In Jahr 2014 habe ein unbefristete Niderlasungerlaubnus beantragt. Würde auch genehmigt letzten Jahr. Da wir zu Beerdigung gefahren und nicht in der Staat gewesen.Deswegen das Termin in AusländerBehörde habe ich verschoben. Und danach hab ich denn nicht mehr bekommen. Jetzt habe Bescheinigungen Land zu verlassen bekommen. Träume ich ? Oder was ist denn hier nicht hin Haut?? Mein Ex man in Jahr 2015 gestorben. 2 Kinder wohnen zur zeit bei Oma, das sie nicht so alleine ist und ich mit meine erste Tochter in anderen Stadt. Was mach ich denn jetzt?

    1. anwalt.org

      Hallo елена,

      konsultieren Sie einen Anwalt. Dieser kann Sie fachmännisch beraten und das weitere Vorgehen mit Ihnen abklären.

      Ihr Team von anwalt.org

  13. Manthey

    Hallo, meine Oma lebt in Chile, meine Mutter ist mit meinem deutschen Vater verheiratet und lebt schon seit 18 Jahren in Deutschland. Jedoch leben meine Eltern nicht mehr zusammen sind aber noch verheiratet etc…
    Meine Oma hat Herzprobleme und Diabetes. Zuhause haben wir genug Platz zum unterkommen und finanziell reicht es auch. Wie kann ich meine Oma jetzt hier hin nach Deutschland bekommen ?

    1. anwalt.org

      Hallo Manthey,

      Sie müssen einen Antrag auf Familienzusammenführung/-nachzug stellen.

      Ihr Team von anwalt.org

  14. Tom

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    welchen Status erhält die Ehefrau eines anerkannten Flüchtlings, wenn sie aus einem EU Land ( Bulgarien) mit einem Visum zur Familienzusammenführung eingereist ist?

    Zur Zeit wird sie amtlich als Asylbewerberin geführt. Kann das sein, oder wurde da ein Fehler in der Bearbeitung gemacht?

    1. anwalt.org

      Hallo Tom,

      auch im Rahmen der Familienzusammenführung muss das nachziehende Familienmitglied einen Asylantrag stellen. Möglicherweise ist das Verfahren bei Ihrer Frau also noch nicht abgeschlossen.

      Kontaktieren Sie zur weiteren Klärung die zuständige Behörde, eine Beratungsstelle oder einen Anwalt.

      Ihr Team von anwalt.org

  15. Juli K.

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich bin mit meiner mutter am 01.06.2015 nach deutschland als asylant gekommen. Später kam mein vater von Italien nach deutschland. Er hat eine aufenthaltserlaubnis für 1 jahr bekommen. Er arbeitet gerade und er hat uns mit in der krankenversicherung angemeldet . Unser anwalt hat den familiennachzugsantrag beantragt und verschickt .
    Doch er hat keine antwort von dem bundesamt in nürnberg bekommen.meine frage die sich stellt ist : was können wir als nächstes tun .

    Viele grüße

    Juli K.

    1. anwalt.org

      Hallo Juli,

      wenden Sie sich hierzu an den bereits angeschalteten Anwalt. Er ist mit Ihren Hintergründen vertraut und kann am besten das weitere Vorgehen bestimmen.

      Ihr Team von anwalt.org

  16. Alemu

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich habe seit 2002 eine Niederlassungserlaubnis für Deutschland. Und seit 2007, verdiene ich meinen Unterhalt aus Selbständigebeschäftigung als Handwerker. Ich kam Anfang 1990 nach Deutschland als Äthiopische Flüchtling und habe seitdem noch den selben Staatsangehörigkeit.
    Ich habe eine 6 Monatige Tochter von meine Äthiopische Frau, die noch in Äthiopien lebt. Wir haben im März 2016, in Äthiopien geheiratet. Es war und ist unsere Wünsch das meine Frau und meine Tochter nach Deutschland kommen und mit mir leben. Deswegen, hat meine Frau mit dem deutschen Sprachkurs, kurz nach unsere Heirat, in der Goethe-Institut für Deutsche Sprache, angefangen.
    Nach ca. drei Monate, hat sie den ersten Test von der Sprachkurs ebene A1 bestanden, und wollte noch weiter lernen. Aber mit der fortschreitende Schwangerschaft hätte sie wachsende Probleme; zu laufen und in der Schule für 4 Stunden zu bleiben.
    Schweren Herzens musste sie den Sprachkurs abbrechen. Sie werde gern mit der Sprachkurs weitermachen. Das Problem ist nur, dass die kleine, ohne ihre Mutter, gar nicht zurechtkommt.
    Wir haben am 04.01.2016 einen Termin bei der Deutsche Botschaft in Addis Ababa, Äthiopien beantragt, und den nächsten freie Termin 07.03.2017 reservieren lassen. Meine Frau kann nicht bis 07.03.2017 den Sprachkurs Ebene A1 abschließen. Deswegen habe ich, diesen Termin storniert. Ich versuche momentan eine neue Termin zu reservieren. Wegen technische Probleme klappt das ja auch nicht.
    Meine Fragen,
    1 Gibt es etwas das ich machen kann um der Sache zu beschleunigen ?
    2 Was muss ich wegen meine 6 Monatige Tochter machen oder welche Papiere braucht sie noch, außer Passport, um nach Deutschland einreisen zu dürfen ?

    Mit Dankschön im Voraus für ihren Antwort.
    Alemu

    1. anwalt.org

      Hallo Alemu,

      es können Ausnahmen hinsichtlich der Sprachkenntnisse gelten, wenn demjenigen aufgrund der persönlichen Verfassung der Spracherwerb unmöglich ist. Dieser Fall könnte unter Umständen auf Ihre Frau zutreffen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde oder besser noch bei einem Anwalt, ob diese Ausnahmeregelung auf Ihren Fall anwendbar ist und bemühen Sie sich dann um einen neuen Termin bei der Deutschen Botschaft.

      Für das Kind müssen Sie einen Reisepass sowie die Geburtsurkunde einreichen.

      Ihr Team von anwalt.org

  17. Fernando

    Hello good evening ,
    My problem is more terrible.if you can give me a advice thats fine also.
    01. I am a male who hold EU PERMANENT RESIDENCY IN ITALY , currently living and working in italy.
    02. My boy friend living in germany since 2009 with 2 and half year legal rsidence and aftre that refugee visa how to renew every 3 months up to date.
    03. Now his situation is very terrible because he couldn’t reach his mother country 8 years without his passport and his german visa.

    Now i want to aks you sir,

    01. Can i move to german with my EU PERMANENT RESIDENCY in italy for live and work german.( i can manage to take a work contract of factory and 2 person sufficient house in german.i have also on my hand 10,000 euros.) ?

    I am waiting to your all kind and true reply,

    Thank you very much

    1. anwalt.org

      Hello Fernando,

      you need a german residence permit to be allowed to live and work in germany. You can apply for that at the aliens department.

      Your Team from anwalt.org

  18. Selvie I.

    Hallo ,

    Mein Verlobter lebt im Kosovo,wir haben eine Tochter zusammen die ist jetzt ein Jahr alt und besitzt die Deutsche Staatsangehörigkeit!

    Ich bin allein erziehende Mutter mit 3 Kinder und brauch die Unterstützung von meinem Verlobten.

    Stimmt es das ich in Namen von unserer Tochter ein Antrag auf Familienzusammenführung stellen kann?

    Danke im vor raus

    1. anwalt.org

      Hallo Selvie,

      Ihr Verlobter muss in der deutschen Botschaft seines Heimatlandes einen Aufenthaltstitel zum Zwecke des Familiennachzugs nach Deutschland stellen. Ist Ihr Verlobter dann in Deutschland eingereist, müssen Sie ihn beim Einwohnermeldeamt und der zuständigen Ausländerbehörde melden.

      Beizulegen ist hier unter anderem die Geburtsurkunde und der Personalausweis des gemeinsamen Kindes.

      Zu unterschreiben ist der Antrag üblicherweise mit Ihrem und dem Namen Ihres Verlobten.

      Ihr Team von anwalt.org

  19. Rebecca K.-K.

    Sprachnachweis für Väter deutscher Kinder notwendig?

    Liebe Beraterinnen und Berater,

    danke für die ausführlichen Informationen. Mein Verlobter und Vater unseres ungeborenen Kindes lebt im Kosovo. Uns wurde unverbindlich in der Botschaft telefonisch gesagt, dass zur Familienzusammenführung wegen Vaterschaft (Geteiltes Sorgerecht) KEIN Sprachzertifikat benötigt wird. Auf dem Merkzettel für Unterlagen steht es auch nicht. Das Sprachinstitut hier sagt auch, dass er als Vater keines braucht. Jetzt lese ich im Internet manchmal, dass dieser DOCH benötigt wird, u. a. hier wie ich es verstehe. Da es ja einige Zeit dauert den Test zu machen, wüsste ich gerne sicher, wie es sich verhält. Gibt es hier Urteile oder offizielle Papagraphen?
    Mein Verlobter spricht mit mir ausreichend Deutsch, ist aber in Testsituationen sehr ängstlich. Schreiben ist allerdings nicht so sicher. Daher bin ich etwas ängstlich auf Grund der unterschiedlichen Aussagen.
    Ebenso wohnen wir später mit Kind gemeinsam mit meinem Eltern in einem Haus mit Untermietvertrag. Wird das so akzeptiert? Mir ist keine Forderung nach Mietvertrag etc. bekannt. Dies wird evtl. nicht durch die Botschaft, sondern durch die Ausländerbehörde in Deutschland verlangt?

    Herzlichen Dank!

    1. anwalt.org

      Hallo Rebecca,

      gemäß § 30 Absatz 1 Nr. 2 ist es Voraussetzung, dass sich der Ehegatte in der deutschen Sprache verständigen kann. Über etwaige Ausnahmen müssen Sie sich bei der zuständigen Botschaft (Deutsche Botschaft Pristina) erkundigen.

      Ob ein Untermietvertrag problematisch sein könnte, erfragen Sie am besten bei der zuständigen deutschen Behörde.

      Ihr Team von anwalt.org

  20. Ismail

    Guten Tag,
    Ich bin Deutsch seit 2013 (aber in Deutschland seit 2005). Meine Frau ist libanesisch und hat im moment ein Schengen-Visum zum Frankreich. Wir sind in der Lebanon seit 06.2016 verheiratet; die Heiratsurkunde (oder Ehevertrag) ist schon bei der Deutsche-Botschaft in Beitut beglaubigt.
    Meine Frage ist:
    Kann ich das Schengen-Visum meiner Frau zum Ehevisum hier in Deutschland wechselen.
    Vielen Dank.

    1. anwalt.org

      Hallo Ismail,

      Sie können in der Regel einen Antrag auf Ehegattennachzug stellen. Hierzu müssen Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde einen entsprechenden Antrag stellen.

      Die Voraussetzungen für einen Ehegattennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen sind in § 28 Absatz 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz geregelt.

      Wenden Sie sich bei Fragen oder Unsicherheiten an einen Anwalt oder suchen Sie Rat in einer Flüchtlingsberatungsstelle.

      Ihr Team von anwalt.org

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