Familienzusammenführung: Die Familie wieder vereinen

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Familienzusammenführung: Die Familie wieder vereinen

FAQ: Familiennachzug

Was bedeutet Familiennachzug im Asylrecht?

Eine Familienzusammenführung bedeutet im Asylrecht, dass Asyl- oder Schutzberechtigte, ihren engsten Verwandten nach Deutschland nachholen dürfen. Dafür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Auch ist der Nachzug in der Regel nur für Ehegatten, minderjährige Kinder oder Eltern Minderjähriger möglich.

Welche Unterlagen benötigen Sie für die Familienzusammenführung?

Die Familienzusammenführung muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Neben dem Visum für die Familienmitglieder ist eine Aufenthaltsgenehmigung notwendig. Welche Unterlagen neben den Ausweisdokumenten, dem Einreisevisum und Geburtsurkunden noch notwendig sind, haben wir hier zusammengefasst.

Ist Familiennachzug mit subsidiärem Schutz möglich?

Rechtlich geregelt wird der Familiennachzug bei subsidiärem Schutz durch § 36a Aufenthaltsgesetz. Dieser definiert, dass ein Nachzug möglich ist, wenn für Ehegatten oder minderjährigen ledigen Kindern, bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Welche das sind, lesen Sie hier.

Familienzusammenführung in Deutschland

Familienzusammenführung: Ob Kindernachzug oder Ehegattennachzug, die Familie ist wieder vereint!
Familienzusammenführung: Ob Kindernachzug oder Ehegattennachzug, die Familie ist wieder vereint!

Allein in einem fremden Land, während Ehepartner und Kinder im Heimatland warten: Dieses Szenario ist für die meisten Menschen mit Familie ein Alptraum. Doch oftmals lassen nationale Bestimmungen zumindest zeitweilig keine anderen Möglichkeiten offen.

Spätestens, wenn der eigene Status im neuen Land geklärt ist, können viele Ausländer einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen und ihre Lieben auf diesem Weg wieder nah bei sich haben.

Doch welche Voraussetzungen gelten für den Familiennachzug nach Deutschland? Dürfen Flüchtlinge einen entsprechenden Antrag stellen? Und welche Rechte haben Ausländer, die dank Nachzug ins Land kommen? In diesem Ratgeber finden Sie Antworten zu den wichtigsten Fragen rund um den Familien- und Ehegattennachzug.

Die Familienzusammenführung folgt diesem Grundsatz:

Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert. (§ 27 AufenthG)

Wer kann einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen?

Zur Familienzusammenführung sind viele Unterlagen nötig.
Zur Familienzusammenführung sind viele Unterlagen nötig.

Eine Voraussetzung des Familiennachzugs ist, dass ein Familienangehöriger eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis besitzt. Hier sind zwei Fälle möglich:

  • Derjenige ist Deutscher
  • Derjenige ist Ausländer und hat eine Aufenthaltserlaubnis

Je nachdem, welche Konstellation zutrifft, greifen andere Regelungen.

Grundsätzlich finden sich alle Richtlinien zum Familien- und Ehegattennachzug in den Paragraphen 28 bis 30 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

  1. Ehegatten eines Deutschen,
  2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
  3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. (§ 28 AufenthG)

(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss

  1. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzen und
  2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen. (§ 19 AufenthG)

Es wird deutlich, dass eine Familienzusammenführung zu einem deutschen Staatsbürger deutlich leichter zu gestalten ist, als der Familiennachzug zu Ausländern in Deutschland.

Der Familiennachzug zu Deutschen: Ist ein Visum zur Familienzusammenführung nötig?

Laut Ausländerrecht ist zum Familiennachzug meist ein Visum nötig.
Laut Ausländerrecht ist zum Familiennachzug meist ein Visum nötig.

Viele Besucher aus anderen Ländern können nur mit einem gültigen Visum in Deutschland einreisen. Für kurze Besuche eignen sich Touristenvisa, für längere oder dauerhafte Aufenthalte ist diese Visumsform nicht ausreichend.

Vereint sich eine Familie wieder, möchten die im Ausland verbliebenen Angehörigen selbstverständlich unbegrenzt bei ihrem in Deutschland lebenden Familienmitglied bleiben.

Ein entsprechender Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung kann jedoch meist nur dann erfolgen, wenn sich die Antragsteller schon hierzulande aufhalten.

Aus diesem Grund ist für eine erfolgreiche Familienzusammenführung vorab ein Visum zur Einreise nötig. Dieses muss bei der Auslandsvertretung Deutschlands im Heimatland der Familien beantragt werden – also bei der deutschen Botschaft.

Die entsprechende Behörde verlangt eine Reihe von Nachweisen, bevor Sie eine Entscheidung bezüglich des Visums trifft. Da oftmals Originaldokumente verlangt werden, kann das deutsche Familienmitglied die passenden Nachweise ebenfalls bei der zuständigen Ausländerbehörde vorlegen.

Folgende Nachweise sind mindestens zu erbringen:

  • Nachweis, dass der/die Zuziehende Grundkenntnisse der deutschen Sprache erlangt hat. Verlangt wird hier das Niveau A1 des Goethe-Instituts
  • Kopie des Personalausweises
  • Eine formlose Einladung des in Deutschland lebenden Familienmitglieds
  • Beim Nachzug eines Ehegatten: Heiratsurkunde
  • Drei Passbilder des Antragsstellers
Da Ausländerbehörden und Botschaften in Sachen Visum für die Familienzusammenführung Hand in Hand arbeiten, können die notwendigen Unterlagen bei beiden Behörden vorgelegt werden.

Wird dem Visumsantrag zugestimmt, ist eine Einreise nach Deutschland für die Familien möglich. Doch Vorsicht: An diesem Punkt wurde noch keine Aufenthaltserlaubnis erworben – lediglich ein Visum.

Zu Ausländern in Deutschland ziehen: Diese Nachweise sind erforderlich

Das Prinzip funktioniert ähnlich, wenn Familienangehörige zu einem Nicht-Deutschen ziehen möchten, der eine Aufenthaltserlaubnis hierzulande besitzt. Allerdings verlangt das Recht hier nach deutlich mehr Nachweisen, bevor ein entsprechendes Visum zum Ehegatten- oder Kindernachzug erteilt wird.

Zum einen muss ausreichend Wohnraum für die ganze Familie vorhanden sein. Hier können Sie beispielsweise einen Mietvertrag vorlegen. Zudem muss gewährleistet sein, dass der Lebensunterhalt für alle gesichert ist. Hier dient in der Regel ein Arbeitsvertrag oder eine Steuererklärung als Nachweis.

Kann die Person, zu welcher Familienmitglieder ziehen wollen, nicht für den Unterhalt aufkommen, wird laut Ausländerrecht die Familienzusammenführung in der Regel verweigert. Dies ist besonders dann der Fall, wenn derjenige Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bezieht. Allerdings können selten Härtefallentscheidungen getroffen werden.

Der Familiennachzug für Flüchtlinge: Voraussetzungen und Fristen

Flüchtlinge dürfen eine Familienzusammenführung beantragen.
Flüchtlinge dürfen eine Familienzusammenführung beantragen.

Ist das Asylverfahren endlich durchlaufen, möchten viele Flüchtlinge so schnell wie möglich mit ihrer Familie vereint sein.

Leben beispielsweise Kinder oder Ehepartner noch in ihrem Heimatland, können Asylberechtigte diese auf Antrag nach Deutschland holen.

Allerdings ist dies nicht für jede Form der Aufenthaltsgestattung möglich: Es gelten enge Richtlinien zur Familienzusammenführung für Flüchtlinge.

Welcher Status berechtigt Flüchtlinge zum Familiennachzug?

Flüchtlinge, die sich in Deutschland aufhalten, können verschiedene Status aufweisen:

  • Asylberechtigung nach Art. 16a des Grundgesetzes
  • Anerkannter Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention
  • Subsidiärer Schutz
  • Duldung

Je nachdem, welchen Status Sie haben, können Sie eine Familienzusammenführung beantragen, oder nicht.

Asylberechtigte und Flüchtlingsstatus

Haben Sie eine Asylberechtigung oder einen Flüchtlingsstatus erhalten, dürfen Sie Ihre nahe Verwandschaft auf Antrag in Deutschland einreisen lassen. Dies betrifft allerdings nur Ehepartner und Kinder – bzw. Eltern für minderjährige Flüchtlinge.

Entferntere Verwandte fallen also nicht unter diese Regelung und müssen sich, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, regulär um ein Visum bemühen.

Für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge sind zwei Fälle voneinander zu unterscheiden:

  • Sie stellen den Antrag auf Familienzusammenführung binnen drei Monate nach der Anerkennung
  • Der Antrag wird nach mehr als drei Monaten gestellt

Im ersten Fall entfallen bestimmte Beschränkungen und Ihre Familienangehörige erhalten ein sogenanntes „Familienasyl“ leichter. Dieses greift im Übrigen auch, wenn sich alle Mitglieder bereits in Deutschland aufhalten, aber manche noch keine eigene Aufenthaltserlaubnis bekommen haben.

Die entsprechenden Rechtsgrundlagen sind im § 29 AufenthG festgehalten:

(2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines […] kann von den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden. In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn

  1. der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 gestellt wird und
  2. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist.
Experten empfehlen daher, den entsprechenden Antrag so schnell wie möglich zu stellen.
Dank Kindernachzug bleiben eine Familiengemeinschaft bestehen.
Dank Kindernachzug bleiben eine Familiengemeinschaft bestehen.

Verstreichen mehr als drei Monate vom Zeitpunkt der Anerkennung an, müssen Sie deutlich mehr Nachweise erbringen, bevor Ihre Familie sich Ihnen anschließen kann. Es gilt zu beweisen, dass Sie ohne Hilfe für Ihre Familie aufkommen können. Dazu zählt, dass Sie genug Geld verdienen, ausreichend Wohnraum vorweisen können und die gesetzlich verpflichtende Krankenversicherung Ihrer Angehörigen finanzieren können.

Außerdem müssen Ihre Familienmitglieder die deutsche Sprache zu einem gewissen Grad beherrschen und dies auch nachweisen. An dieser Stelle wird darauf geachtet, dass sich diejenigen zumindest rudimentär auf Deutsch verständigen können. Verlangt wird das Sprachniveau A1. Möchten Sie Kinder unter 16 Jahren nach Deutschland holen, entfällt die Pflicht zum Sprachnachweis.

All diese Voraussetzungen sind zu Familienzusammenführung jedoch nicht notwendig, wenn Sie den Antrag innerhalb der ersten drei Monate nach Anerkennung Ihres Asylstatus stellen

Subsidiär Schutzberechtigte: Ist ein Familiennachzug möglich?

Als subsidiär Schutzberechtigter bekommen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, danach muss Ihr Status erneut geprüft werden. Bis Anfang 2016 hatten auch Menschen mit diesem Status das Recht auf Familienzusammenführung.

Gemäß § 104 Absatz 13 AufenthG ist ein Familiennachzug zu Personen, die nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltsgenehmigung als subsidiär Schutzberechtigter erhalten haben, bis zum Stichtag des 16. März 2018 nicht möglich. Das heißt: Personen, denen der subsidiäre Schutz bereits zuerkannt wurde und die eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 17. März 2016 erhalten haben, können den Familiennachzug sofort beantragen. Übrigens: Auch, wenn der subsidiär Schutzberechtigte minderjährig und allein in Deutschland ist, hat er in den ersten zwei Jahren kein Anrecht auf eine Familienzusammenführung, sofern die rechtlichen Bestimmungen nicht erfüllt sind.

Befinden sich Ihre Angehörige allerdings in einem Flüchtlingscamp in dem Libanon, der Türkei oder in Jordanien, kann Ihre Familie womöglich in einem sogenannten „Kontingent“ Zugang nach Deutschland erlangen.

Neue Regelungen seit 2018: § 36a AufenthG

Familiennachzug: Subsidiärer Schutz schränkt die Möglichkeiten dafür ein.
Familiennachzug: Subsidiärer Schutz schränkt die Möglichkeiten dafür ein.

Eine sogenannte „humanitäre Entscheidung“ kann dazu führen, dass ein Familien- oder Ehegattennachzug innerhalb der ersten zwei Jahre erlaubt wird. Dies wird von der zuständigen Ausländerbehörde entschieden.

Mit der Schaffung des § 36a im AufenthG wurde Mitte 2018 die derzeit gültige rechtliche Grundlage für den Familiennachzug bei subsidiärem Schutz geschaffen. Hier ist definiert, wann dieser grundsätzlich möglich ist. Es gilt diesbezüglich Folgendes:

Dem Ehegatten oder dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, kann aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Gleiches gilt für die Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält; § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 finden keine Anwendung. Ein Anspruch auf Familiennachzug besteht für den genannten Personenkreis nicht. Die §§ 22, 23 bleiben unberührt.

Was in diesem Zusammenhang unter humanitären Gründen zu verstehen ist, wird im zweiten Absatz des Paragraphen genauer bestimmt. Demzufolge kann ein Familiennachzug zu einem subsidiär Schutzbedürftigen stattfinden, wenn:

1. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist,

2. ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist,

3. Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten, des minderjährigen ledigen Kindes oder der Eltern eines minderjährigen Ausländers im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sind oder

4. der Ausländer, der Ehegatte oder das minderjährige ledige Kind oder ein Elternteil eines minderjährigen Ausländers schwerwiegend erkrankt oder pflegebedürftig im Sinne schwerer Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten ist oder eine schwere Behinderung hat. Die Erkrankung, die Pflegebedürftigkeit oder die Behinderung sind durch eine qualifizierte Bescheinigung glaubhaft zu machen, es sei denn, beim Familienangehörigen im Ausland liegen anderweitige Anhaltspunkte für das Vorliegen der Erkrankung, der Pflegebedürftigkeit oder der Behinderung vor.

Sollte ein Rechtsanwalt die Familienzusammenführung für Flüchtlinge in die Wege leiten?

Ein Familiennachzug ist mit Rechtsanwalt meist leichter zu erreichen.
Ein Familiennachzug ist mit Rechtsanwalt meist leichter zu erreichen.

Oftmals führt ein Antrag auf Familiennachzug dazu, dass die kontaktierte Ausländerbehörde eine erneute Prüfung des Asylstatus beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erbittet.

Findet beispielsweise eine Re-Evaluierung Ihres Falles statt und Ihr Status wird auf den subsidiären Schutz begrenzt, kann Ihre Familie nicht nachkommen.

Stellt ein Rechtsexperte – etwa ein Fachanwalt für Migrationsrecht – den Antrag an Ihrer Stelle, kann obiges Szenario vermieden werden.

Seit der Verabschiedung des Asylpaket II werden mehr Flüchtlinge als subsidiär schutzberechtigt eingestuft – sodass die Zahl derjenigen, die einen Anspruch auf Familiennachzug haben, proportional sinkt.

Antrag stellen: Welche Unterlagen sind für eine Familienzusammenführung notwendig?

Der erste Schritt ist geschafft: Ihre Familie hat ein Visum bekommen und konnte damit in Deutschland einreisen. Nun ist es an der Zeit, eine Aufenthaltsgenehmigung aufgrund des Familiennachzuges zu beantragen.

An dieser Stelle wird noch einmal geprüft, ob zum Kinder- oder Ehegattennachzug die Voraussetzungen erfüllt sind. Den „Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis“ reichen Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde ein.

Folgende Unterlagen sind zusätzlich vorzulegen:

  • Pass – bei Kindern der Kinderpass
  • Gültiges Einreisevisum
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Nachweis der Deutschkenntnisse oder Anmeldung in einer Sprachschule
  • Schulbescheinigung für schulpflichtige Kinder – eine Aufnahmeerklärung einer Schule reicht ebenfalls aus
  • Nachweis der Krankenversicherung
  • Biometrisches Passbild

Findet die Familienzusammenführung zu einem in Deutschland lebenden Ausländer statt, müssen die weiteren Voraussetzungen ebenfalls erneut überprüft werden:

  • Nachweis, dass genug Wohnraum zur Verfügung steht – Mietvertrag o.Ä.
  • Nachweis, dass der Lebensunterhalt Aller gesichert ist – Arbeitsvertrag oder Steuerbescheid
Für eine Familienzusammenführung sind meist Deutschkenntnisse nötig.
Für eine Familienzusammenführung sind meist Deutschkenntnisse nötig.

Beachten Sie: Jeder einzelne Fall wird genauestens von der Behörde überprüft. Je nach Situation können noch weitere Dokumente verlangt werden.

Ein entsprechender Aufenthaltstitel kann höchstens für die Dauer ausgestellt werden, in welcher der in Deutschland Lebende verweilen darf.

Haben Sie als Familienvater beispielsweise eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, dürfen Ihre nachgezogenen Familienmitglieder nicht länger als Sie hierzulande bleiben. In der Regel enden somit alle Aufenthaltstitel Ihrer Familie zum selben Zeitpunkt.

Wie wird bei einer Familienzusammenführung eine Krankenversicherung erlangt?

Hierzulande gilt eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht. Ein entsprechender Nachweis muss bei der Antragsstellung auf ein Aufenthaltsrecht vorgelegt werden. Doch wie kommen neu zugezogene Ausländer an eine solche Versicherung?

An dieser Stelle greift die Familienversicherung. Ob Ehepartner oder Kinder: Sie können Ihre Familienmitglieder bei sich mitversichern lassen. Dazu sollten Sie Ihre Versicherung kontaktieren und einen entsprechenden Antrag stellen. Sobald der Zugezogene eine eigene Arbeit aufnimmt, welche mit mehr als 400 Euro vergütet wird, muss er eine eigene Krankenversicherung aufnehmen.

Welche Rechte haben Zugezogene?

Ziel einer Familienzusammenführung ist es nicht nur, eine bestehende Familie wieder zu vereinen – vielmehr sollen alle Mitglieder die Möglichkeit haben, sich hierzulande zu integrieren. Dazu gehört auch, dass eine Arbeit aufgenommen werden kann.

Ausländerecht: Wie die Familienzusammenführung möglich ist, wird in diesem geregelt.
Ausländerecht: Wie die Familienzusammenführung möglich ist, wird in diesem geregelt.

Sofern jene Person, welche die Familienzusammenführung ermöglichte – indem sie eine Aufenthaltserlaubnis erlangte – arbeiten darf, haben auch Zugezogene ein Recht auf Arbeit. Dies gilt allerdings erst ab Vollzug von dem Familiennachzug – das Visum allein reicht nicht aus.

Die Bürokratie Deutschlands greift allerdings auch bei der Arbeitserlaubnis erneut: Ein entsprechender „Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung“ ist bei der zuständigen Ausländerbehörde einzureichen, sobald Sie eine passende Stelle gefunden haben.

Auch bei einer Familienzusammenführung aus Asyl- und Flüchtlingsgründen dürfen in der Regel alle Familienmitglieder arbeiten. In den seltenen Fällen eines Familiennachzugs zu einem subsidiär Schutzberechtigen ist eine Arbeitsaufnahme ebenfalls möglich.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

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693 Gedanken zu „Familienzusammenführung: Die Familie wieder vereinen

  1. Irina

    Hallo,

    ich habe russische Staatsbürgerschaft und bin seit 2012 in Deutschland, habe hier 3 Jahre lang studiert und bin seit 2015 bei einer deutschen Firma fest angestellt. Ich besitze derzeit nur den befristeten Aufenthaltstitel, werde aber voraussichtlich gegen Ende des Jahres den Antrag auf die Niederlassungserlaubnis stellen. Mein Freund ist in Russland, wir sind seit 3,5 Jahren in einer Fernbeziehung, besuchen einander regelmäßig und wollen heiraten. Meine Frage wäre, sollen wir am besten vor oder nach dem Erhalt der Niederlassungserlaubnis heiraten? Wir möchten gerne zusammen in Deutschland leben und arbeiten, mein Freund lernt aktiv Deutsch. Besteht es für uns die Möglichkeit, dass er zu mir umzieht? Ich habe genug Einkommen und einen ausreichenden Wohnraum.

    Vielen Dank im Voraus für die Hilfe!

    Viele Grüße
    Irina

    1. anwalt.org

      Hallo Irina,

      ein Ehegattennachzug zu ausländischen Staatsangehörigen ist gemäß § 30 Aufenthaltsgesetz grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist, dass der Ausländer (also Sie) einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:

      – Niederlassungserlaubnis
      – Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU
      – Aufenthaltserlaubnis nach § 20 oder § 25 Abs. 1 oder Abs. 2
      – seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist,
      – Aufenthaltserlaubnis, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird
      – Aufenthaltserlaubnis nach § 38a und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder

      Sofern Sie eine dieser Voraussetzungen erfüllen, steht einem Antrag auf Ehegattennachzug also nichts im Wege.

      Bei Unsicherheiten können Sie sich bei einer Flüchtlingsberatungsstelle erkundigen.

      Ihr Team von anwalt.org

  2. Naya

    Hallo liebes Team,
    ich hätte da eine Frage, würde mich sehr freuen, wenn sie mir da weiterhelfen können..
    ich habe die deutsche Staatsbürgerschaft, und studiere in Deutschland. wir wollen mit meinem freund (der einen subsidären schutz hat) heiraten. gibt es bestimmte Voraussetzungen ?

    1. anwalt.org

      Hallo Naya,

      sobald die Ehe zwischen Ihnen und Ihrem Freund rechtskräftig ist, entsteht ein Anspruch auf Ehegattennachzug bzw. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Ehegattennachzug bzw. Familiennachzug stellen.

      Ihr Team von anwalt.org

  3. Karin N.

    Hallo liebes Team! Ich bin seid 3 Jahren mit einem Gambischen Mann verheiratet und wir lebten auch bis vor drei Wochen glücklich und zufrieden in Gambia.Mein Mann ist Sergant bei der hiesigen Polizei und ausgebildeter Bodygard.Am 1.Dezember letzten Jahres gab es hier Neuwahlen,die der amtierende President verlor und nun sein Amt an den vom Volk gewählten Presidenten in der kommenden Woche übergeben soll.Dagegen stäubt er sich mit allen Mitteln.Ich habe meinen Mann am 27.12.2016 das letzte mal gesehen,dann gut 2 Wochen nichts von Ihm gehört,bis er sich gemeldet hat und mir mitteilte das er das Land verlassen mußte und nun wegen Landesverrat gesucht wird,der Grund,es gab einen Befehl gegen den neu gewählten Presidenten in unkorrekter Weise vorzugehen.Dieses hat er und einige seiner Kollegen verweigert.Sämtliche Certificate und unter anderem auch sein Paß mußten schon vor den Wahlen im Hauptquatier hinterlegt werden.Er ist geflohen mit dem was er auf dem Leib hatte und hat nur seine ID cart dabei.Ich habe nun das Auswärtige Amt um Hilfe gebeten,dort sagte man mir das ich ihn über den Ehegattennachzug nach Deutschland holen könnte,aber wie es aussieht scheitert alles am fehlenden Paß und eventuell an dem Nachweis des Deutschkurses.Den wollte er nie machen da wir nicht vorhatten in Deutschland zu leben.Ich muß nun nach Deutschland zurück gehen um alles von dort zu regeln.Nun meine Frage:giebt es die Möglichkeit in speziellen Fällen wie diesen,ohne Paß einzureisen.Ich kann schlecht gehen und danach fragen dann wissen sie das ich Kontakt zu ihm habe und ich denke das giebt arge Probleme für mich.

    Danke im Vorraus
    lg Karin

    1. anwalt.org

      Hallo Katrin,

      in Ihrem speziellen Fall sollten Sie sich an einen Anwalt für Asylrecht wenden, welcher Sie eingehend beraten und mit Ihnen mögliche rechtliche Schritte besprechen kann.

      Ihr Team von anwalt.org

  4. Byrk

    Hallo habe eine Frage würde mich freuen wenn Sie mir ne Antwort geben.. ich lebe in Deutschland habe einen deutschen Pass, habe aus Frankreich jmd. geheiratet sie hat in Frankreich eine 10 Jahres Aufenthalt mit einem Türkischen pass jetzt möchte ich für Sie in Deutschland einen Aufenthalt erwerben braucht sie diesen A1 Kurs ?

    1. anwalt.org

      Hallo Byrk,

      das Erfordernis des Sprachnachweises entfällt gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 Aufenthaltsgesetz in bestimmten Fällen.

      Insbesondere beim Ehegattennachzug zu hochqualifizierten Erwerbstätigen und Selbständigen, zu Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten sowie zu Daueraufenthaltsberechtigten greifen derartige Ausnahmeregelungen.

      Ein Sprachnachweis ist ebenfalls unnötig, wenn
      – der Ehegatte Deutscher ist und er zuvor durch einen längeren Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat von seinem europäischen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat
      – der Ehegatte Deutscher ist und für der Spracherwerb für den nachziehenden Partner im Ausland nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder
      – trotz des Bemühens innerhalb eines Jahres nicht erfolgreich war oder
      – der Partner Umstände für die Unmöglichkeit des Spracherwerbs anführen kann, die einen Härtefall begründen können.

      Am besten erkundigen Sie sich beim zuständigen Amt darüber, welche Unterlagen und Nachweise Sie einreichen müssen.

      Ihr Team von anwalt.org

  5. viannel

    Guten tag .ich habe ein paar fragen und zwar, 1=ich habe die deutsche Staatsbürgerschaft bin denoch gebürtiger dominikaner und frage mich wie ich meine zukünftige nach deutschland bekommen kann die aus der dom.rep kommt ? Zweitens wie hoch müsste mein Einkommen sein um den gesetzlichen richtlinien zu entsprechen bitte ca. So im zahlen? Die Wohnung habe ich schon leider habe ich bisher nicht länger als 2 jahren durchgehend arbeiten können da der Arbeitsmarkt in deutschland sehr, sehr schwierig geworden ist denoch übe ich eine Arbeit aus …ich habe auch eine Firma die meiner zukünftige frau arbeit geben würde sobald sie hier in deutschland ein Fuß setzt .Sie geht dort in einer deutschsprachigen schule um den Prüfungen zu bestehen die man/frau so bestehen muss nach dem deutschen Richtlinien.ich möchte dorthin um bald zu heiraten was mir aber noch sehr unklar ist das mit dem Einkommen den ich vorweisen muss .lg viannel

    1. anwalt.org

      Hallo viannel,

      die Sicherung des Lebensunterhaltes ist in der Regel beim Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen nicht ausschlaggebend. Nur in Ausnahmefällen kann die Behörde hier finanzielle Erwägungen in ihre Entscheidung einfließen lassen.

      Die Voraussetzung, ausreichend Wohnraum nachzuweisen, ist bei deutschen Staatsangehörigen üblicherweise ausgesetzt.

      Beantragen Sie also nach der Eheschließung einen Ehegattennachzug bzw. eine Familienzusammenführung.

      Für weitere Fragen wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Asylrecht oder an die zuständige Behörde.

      Ihr Team von anwalt.org

  6. Lejla B.

    Hallo, ich hätte eine Frage, geht das auch wenn man in einer Ausbildung ist, dass man seinen Ehegatten zu sich holen kann? Wie viel muss man einkommen/Wohnraum haben damit es zugestimmt wird? Und wie viel würde mich das ganze denn Kosten?!

    Danke im Vorraus.

    1. anwalt.org

      Hallo Lejla,

      die Sicherung des Lebensunterhaltes ist in der Regel beim Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen nicht ausschlaggebend. Eine Ausbildung stellt dann also nicht zwingend einen Hinderungsgrund dar.

      Bei in Deutschland lebenden Ausländern kann die Ausbildung unter Umständen jedoch der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes entgegenstehen.

      Die Wohnraumerfordernis ist bei deutschen Staatsangehörigen üblicherweise unbeachtlich. Für in Deutschland lebende Ausländer gilt, dass für jedes Familienmitglied über sechs Jahren zwölf Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen müssen und Nebenräume (Küche, Bad, WC) in angemessenem Umfang mitbenutzt werden können.

      Für weitere Fragen wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Asylrecht.

      Ihr Team von anwalt.org

  7. Cansu Y.

    Hallo. Ich habe eine frage.
    undzwar bin ich eine deutsche staatsbürgerin und bin mit einem Türken aus der Türkei verheiratet. Der hat den Deutschkurs besucht, an der Prüfung teilgenommen (drei mal) und hat nicht bestanden. Gibt es eine moeglichkeit, dass er dennoch nach deutschland einreisen kann? Wir sind am zweifeln und brauchen wirklich einen rat. Ich danke im voraus
    mit freundlichen grüssen
    Cansu Y.

    1. anwalt.org

      Hallo Cansu,

      Ehegatten deutscher Staatsangehöriger müssen für ein Visum zum Aufenthalt in Deutschland die Voraussetzungen des § 28 AufenthG erfüllen. Hierzu zählt auch der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse.

      Diese Bedingung erfährt jedoch einige Ausnahmen. Deutsche Sprachkenntnisse müssen nicht zwingend vorgewiesen werden, wenn der Betreffende
      – über einen Hochschulabschluss verfügt oder
      – aufgrund einer (ärztlich nachgewiesenen) körperlichen/geistigen Behinderung nicht in der Lage ist, den Sprachtest zu bestehen.

      Teilweise wird diese Ausnahme ausländischen Ehegatten eines deutschen Staatsbürgers auch dann zuerkannt, wenn es ihnen innerhalb eines Jahres nicht zumutbar ist, den Nachweis der Sprachkenntnisse zu führen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Betreffende wiederholt den Sprachtest absolviert hat, bei der Prüfung aber durchgefallen ist. Hier müssen in der Regel die Bemühungen zur Erlangung der deutschen Sprache nachgewiesen werden.

      Wenden Sie sich für eine detailliertere Auskunft an einen Anwalt für Asylrecht.

      Ihr Team von anwalt.org

  8. Ali

    Ich besitze die deutsche Staatsangehörigkeit,
    möchte meine zukünftige Frau aus dem Libanon holen .

    Mein Problem ist, dass ich Harz 4 beziehe.

    1. anwalt.org

      Hallo Ali,

      üblicherweise setzt der Ehegattennachzug einen gesicherten Lebensunterhalt des in Deutschland lebenden Partners voraus. Allerdings darf dies beim Ehegattennachzug zu einem Deutschen in der Regel nicht gefordert werden. Dennoch kann die Behörde den Aufenthaltstitel versagen, wenn der Deutsche Sozialleistungen bezieht. Wie Ihre Chancen auf Familienzusammenführung stehen, klären Sie am besten mit einem Anwalt für Asylrecht.

      Ihr Team von anwalt.org

  9. Tina

    Hallo.
    Ein Flüchtling aus Alepo ist seit einem Jahr in deutschland. Er kann recht gut deutsch besucht auch ein sprachkurs bei dem er die B1 prüfung schon abgelegt hat. Er hat einen blauen schein. Arbeitet als Praktikant bei der Stadt und bekommt einen sehr geringen gehalt. Wie könnte er seine 1.5 jahre verheiratete Frau nach deutschland nachholen. Vielen dank!

    1. anwalt.org

      Hallo Tina,

      hierfür ist ein Antrag auf Familien- bzw. Ehegattennachzug erforderlich. Dabei wird üblicherweise ein gesicherter Lebensunterhalt vorausgesetzt. Wie hoch das Einkommen sein muss, legt das Gesetz nicht fest. Üblicherweise wird hierfür der Regelsatz, den der Betreffende bei Arbeitslosigkeit erhalten würde, mit der Brutto-Warm-Miete verrechnet. Zudem muss ausreichend Wohnraum vorhanden sein.

      Für weitere Details kann das zuständige Ausländeramt befragt werden.

      Ihr Team von anwalt.org

  10. osama

    hallo,
    hallo,
    ich bin Syrisch und ich warte seit ein jahr und vier Monaten auf die Aufenthalt aber leider habe ich endlich subsidiäre bekommen, und ich habe familienachzug, meine Frrau und mein Sohn wohnen in Kuwait, ich weiß dass ich bis marz 2018 warten muss, aber wenn ich ein Arbeit habe, kann ich meine familie abholen? und wie viel die lohn muss sein? gibt es mindesten lohn damit ich familienachzug machen kann

    Danke voraus

    1. anwalt.org

      Hallo osama,

      in der Regel ist ein Familiennachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigen, der diese Aufenthaltserlaubnis nach dem 17.3.2016 erhielt, erst ab dem 16.3.2018 möglich.

      Nach Ablauf dieser Frist können Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Hierfür wird üblicherweise ein gesicherter Lebensunterhalt vorausgesetzt. Dieser ist vorhanden, wenn der Lebensunterhalt einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden kann. Eine konkrete Summe nennt das Gesetz (§ 5 Aufenthaltsgesetz) nicht. Ausgegangen wird häufig von dem Regelsatz, den der in Deutschland lebende Ausländer erhalten würde, wenn er sich arbeitslos melden würde, zuzüglich der gezahlten Brutto-Warm-Miete.

      Erkundigen Sie sich am besten bei der für Sie zuständigen Behörde über die erforderliche Summe.

      Ihr Team von anwalt.org

  11. sama

    hi.
    ich deutschstaat bürger , wärend meien urlaube reise in afrika letzes jahr habe ich inzwischen ehe frau kennen gelernt ,, wir haben august dieses jahres standesamtlich in ghana geheireitet , du macht bereit der deutsch kurs A1,, ich will wissen welche dokument bräuschte ich für die visum antrag? muss ich hier in deutschland es beantrangen oder muss meine frau es drüben tun.. ich bdanke mich schon in vorraus..

    1. anwalt.org

      Hallo sama,

      sicherlich handelt es sich bei Ihnen um den sogenannten Ehegattennachzug. Voraussetzung dafür ist, dass Ihre Frau bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ihres Heimatlandes ein Visum zur Familienzusammenführung (Ehegattennachzug) stellt.

      Dabei müssen insbesondere die Heiratsurkunde sowie eine beglaubigte Kopie Ihres deutsches Reisepasses vorgelegt werden. In der Regel ist auch der Nachweis über Grundkenntnisse der deutschen Sprache Ihrer Frau erforderlich.

      Für weitere Details zur Beantragung können Sie sich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung informieren.

      Ihr Team von anwalt.org

  12. Ben

    Hallo,

    Ein in Deutschland lebender minderjähriger (subsidiär geschützter) Syrer möchte seine Familie (Syrer in der Türkei) nach Deutschland holen. Wie funktioniert das da mit dem Nachweis von Wohnraum und Lebensunterhalt. Das hat er beides nicht.

    1. anwalt.org

      Hallo Ben,

      bei anerkannten minderjährigen Flüchtlingen besteht für die Eltern ein Rechtsanspruch auf Nachzug. Ist der minderjährige Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG (Asylberechtigter oder Konventionsflüchtling) oder einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG, ist dessen Eltern eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 1 AufenthG zu erteilen.

      Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 (Sicherung des Lebensunterhalts) sowie des § 29 Abs. 1 Nr.2 AufenthG (ausreichender Wohnraum) werden für diesen Fall ausgesetzt, sofern sich kein sorgeberechtigter Elternteil bereits im Bundesgebiet aufhält. Das heißt, ein Nachweis über den Wohnraum und den Lebensunterhalt muss nicht erfolgen.

      Erkundigen Sie sich bei einem Anwalt für Asylrecht am besten, was bei der Antragsstellung zu berücksichtigen ist.

      Ihr Team von anwalt.org

  13. Serkan

    Hallo hätte da eine frage: Bin in deutschland geboren und auch deutscher Staatsbürger habe eigenes Einkommen und Wohnraum auch.
    Habe hier in deutschland standesamtlich geheiratet.
    Meine Ehefrau türkische Staatsbürgerin lebt aber derzeit, seit 5 Jahren, illegal in Frankreich.
    Jetzt waren wir nach dem Heirat bei der örtlichen Ausländerbehörde um einen Aufenthalt zu bekommen diese lehnten ab mit der begründung das Sie bei der Botschaft zwecks Familienzusammenführung einen Nationalen Visum beantragen muss, dies wäre dann allerdings die Türkei, weil Sie ja rechtlich gar nicht in Frankreich lebt sondern illegal.
    Mein Anliegen wäre das Sie ohne von der Türkei aus einen Antrag au Visum zu stellen, direkt von Frankreich hierher kommt und auch Aufenthalt bekommt, weil ich ja net weis wie lange das dauert und ob es überhaupt klappt.
    Wenn Sie mal ausreist in die Türkei kann Sie ja auch nach Frankreich nicht mehr.
    Bitte um Antwort mfg.

    1. anwalt.org

      Hallo Serkan,

      grundsätzlich kann der entsprechende Antrag in der Regel nur beim Amt des Heimatlandes, also bei Ihrer Frau in der Türkei, beantragt werden. Ob es in Ihrem Fall irgendeine andere Möglichkeit gibt, kann nur ein Anwalt für Asylrecht bei einer individuellen Beratung klären.

      Ihr Team von anwalt.org

  14. John

    Hallo,

    ich bin ein EU-Bürger und lebe in Deutschland. Bin in Besitzt einer Daueraufenthaltskarte für Unionsbürger. Wenn ich meine Ehefrau aus Indien nach Deutschland holen will, welche Vorraussetzungen muss ich erfüllen? Und wie genau muss der Antrag aussehen? Es dürften ja andere Regelungen gelten als für deutsche Staatsangehörige.

    1. anwalt.org

      Hallo John,

      die konkreten Voraussetzungen dazu finden Sie in § 30 des Aufenthaltsgesetzes. Weitere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde. Dort können Sie auch erfragen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.

      Ihr Team von anwalt.org

      1. Jens

        Liebes Team von anwalt.org,
        Sie haben in Ihrer Antwort nicht beachtet, dass John freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger ist. Damit ist das AufenthG nicht einschlägig. Vielmehr gilt hier §3 FreizügG/EU.

  15. Ado

    Hallo

    Ich habe eine frage. Bin jezt in De und abeite hier. Komme aus Bosnien (non eu)
    Ich bin verheiratet und habe ein kind (6mo). Meine frau und kind sind jezt 3monate zu besuch )bis ende januar). Meine frage lautet kann man von hier eine familinezusammenführung machen weil man für ein termin in der Botschaft mehrere monae (mindestens bis aprill) warten muss. Will so lange nicht von frau und kleinkind (6mo) getrennt leben. (der weg hin und zurück ist über 3300km weit mitt bus fährt man 30h wenn alles klapt.)

    Danke

    1. anwalt.org

      Hallo Ado,

      nein, in der Regel muss der Antrag bei der deutschen Auslandsvertretung in dem Heimatland gestellt werden. Ob in Ihrem Fall eine Art Härtefall vorliegen kann, erfragen Sie am besten bei beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder bei einem Anwalt.

      Ihr Team von anwalt.org

      1. ATIA

        Hallo
        Ich habe eine frage !
        ich habe.eine aufentahalt visum für 6 Monat meine Mann ist in bulgharian kann ich eine Antarg als famile.zuamenfuhrung machen.ich mache jezt Ausbildung und habe ich ein privat wohnung und bin ich fast drei jahre hier.das ware Nett meine frage zu antworten.
        VG

        1. anwalt.org

          Hallo ATIA,

          die Voraussetzungen für den Ehegattennachzug zu einem ausländischen Staatsangehörigen sind in § 30 des Aufenthaltsgesetzes geregelt.

          Ihr Team von anwalt.org

  16. Susann

    Guten Abend
    Ich hätte mal eine Frage mein Mann und ich sind seit dem 04.12.2015 standesamtlich verheiratet ich bin deutsche Staatsbürgerin und er ist libanesischer Staatsbürger so jetzt haben wir alle Unterlagen zusammen gehabt sind am 9.10.16 in den Libanon geflogen um dort zur deutschen Botschaft zu gehen wir hatten ein Termin am 13.10.16 wir haben von unser zuständigen ausländerbehörde eine vorabzustimmung bekommen aber die Botschaft im Libanon sagt er hätte eine B 1-2 Sperre könnten Sie mir erklären was das sein soll ?

    1. anwalt.org

      Hallo Susann,

      erkundigen Sie sich hierzu bei der libanesischen Botschaft, die diese Sperre erteilt hat.

      Ihr Team von anwalt.org

      1. Susann

        Nicht die libanesische Botschaft sagt das sonder die deutsche Botschaft im Libanon
        Ich bin jetzt schon fast einen monat getrennt von meinen Mann und mir geht es nicht all sehr gut damit da ich jetzt auch noch schwanger geworden bin

        1. Susann

          Was kann ich den noch tun das wir endlich wieder mit einander leben könne denn ich leide sehr unter der Trennung

          1. anwalt.org

            Hallo Susann,

            am besten ziehen Sie einen Anwalt für Asylrecht hinzu. Sie können auch eine regionale Beratungsstelle aufsuchen und sich dort über eine mögliche Vorgehensweise informieren. Eventuell kommt bei Ihnen ein Härtefall in Frage.

            Ihr Team von anwalt.org

        2. anwalt.org

          Hallo Susann,

          dann wenden Sie sich an die deutsche Behörde, also an diejenige, die diese Sperre erteilt hat. Dort können Sie erfragen, worum es sich dabei konkret handelt. Im Zweifel können Sie auch einen Anwalt konsultieren und mit diesem über etwaige Möglichkeiten sprechen, die Sperre zu verkürzen.

          Ihr Team von anwalt.org

  17. Kevin

    Guten Tag,
    Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen. Ich besitze die kenianische Staatsangehörigkeit und vater eines deutschen Kindes . Da meine Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert wurde, würde ich letztendlich aufgefordert das Land zu verlassen. Jetzt nach 2 Jahren möchte ich wieder nach Deutschland kehren, ich möchte ein Visum zur FZF beantragen aber würde das gehen wenn ich das Sorgerecht für mein Kind nicht habe?

    Vielen Dank

    Lg

    1. anwalt.org

      Hallo Kevin,

      üblicherweise ist das Sorgerecht Voraussetzung für einen Familiennachzug. Informieren Sie sich über etwaige Sonderregelungen beim zuständigen Ausländeramt oder kontaktieren Sie einen Anwalt.

      Ihr Team von anwalt.org

  18. Nima

    Hallo, mein Freund ist vor gut einem Jahr mit einem Visum für Tschechien nach Deutschland eingereist. Da er nicht unter den deutschen Gesetzen anerkennt werden konnte, hat er kein Asyl beantragen können. Ihm wurde aber für ca. ein Jahr eine Arbeitserlaubnis erteilt. Darauf hin wurde mehrmals eine Überstellung nach Tschechien versucht, die leider in Abschiebehaft endete. Er wurde Überstellt, nicht deportiert.
    Von Tschechien ist er dann freiwillig in die Heimat zurück geflogen.

    Jetzt wird vorgeworfen, dass Brüssel ihm eine Einreisesperre von 3 Jahren verhängt hat. Weder Deutschland noch Tschechien hat ihn deportiert oder ihm ein Deportstempel ins Reisepass gedruckt. Eine solche Sperre betrifft doch den ganzen Schengen-Raum….aber er darf nicht in 5 Länder einreisen. Des weiteren hatte er in Deutschland keine Straftaten begangen….bei Ausländeramt wurde mir gesagt er hat nach Deutschland eine Einreisesperre von 12 Monaten. Woher jetzt die 3 Jahre die ihm Brüssel zu verhängen versucht bzw. hat?

    Würde eine Familienzusammenschließung ihm das Recht für einen Aufenthalt in DEutschland gewähren….die Frist der Einreisesperre könne gekürzt werden, wie es vom Ausländeramt hieß. Aber diese 3 Jahre kann ich mir nicht erklären.

    Ich hoffe Sie können mich beraten. Danke im Voraus.

    1. anwalt.org

      Hallo Nima,

      am besten ist in Ihrem Fall eine individuelle Beratung durch einen Anwalt. Dieser kann die Unterlagen prüfen und somit herausfinden, wie es zu der dreijährigen Sperre gekommen ist.

      Ihr Team von anwalt.org

  19. Beate G.

    Guten Tag,

    wenn ein minderjähriger Syrer den Nachzug seiner Familie fristgerecht beantragt, müssen die Eltern dann vor seinem 18. Geburtstag in Deutschland einreisen oder gilt der Tag des Antrags.
    Im Internet findet man hierzu leider widersprüchliche Angaben.

    Im Voraus vielen Dank für Ihre Antwort

    1. anwalt.org

      Hallo Beate,

      gemäß § 36 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz besteht ein Anspruch auf Nachzug der Eltern zu einem minderjährigen Kind. Das bedeutet, dass dieser Anspruch mit Erreichen der Volljährigkeit in der Regel erlöscht. Die Eltern müssen diesen Anspruch also üblicherweise vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes umsetzen. Ansonsten greift zumindest § 36 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht mehr.

      Ihr Team von anwalt.org

  20. asya

    Guten Abend,
    ich bin Studentin und habe kein Einkommen,bin deutscher Staatsbürgerschaft, habe ich das recht mein Lebenspartner nach Deutschland zu bringen?

    1. anwalt.org

      Hallo asya,

      üblicherweise muss der deutsche Staatsbürger bei dem Antrag zum Ehegattennachzug gesicherte Verhältnisse mit entsprechenden Einkommensnachweisen bescheinigen. Kontaktieren Sie einen Anwalt oder eine Beratungsstelle um sich über etwaige Möglichkeiten zu informieren, eine solche Familienzusammenführung dennoch erfolgreich beantragen zu können.

      Ihr Team von anwalt.org

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