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FAQ: Familiennachzug
Eine Familienzusammenführung bedeutet im Asylrecht, dass Asyl- oder Schutzberechtigte, ihren engsten Verwandten nach Deutschland nachholen dürfen. Dafür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Auch ist der Nachzug in der Regel nur für Ehegatten, minderjährige Kinder oder Eltern Minderjähriger möglich.
Die Familienzusammenführung muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Neben dem Visum für die Familienmitglieder ist eine Aufenthaltsgenehmigung notwendig. Welche Unterlagen neben den Ausweisdokumenten, dem Einreisevisum und Geburtsurkunden noch notwendig sind, haben wir hier zusammengefasst.
Rechtlich geregelt wird der Familiennachzug bei subsidiärem Schutz durch § 36a Aufenthaltsgesetz. Dieser definiert, dass ein Nachzug möglich ist, wenn für Ehegatten oder minderjährigen ledigen Kindern, bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Welche das sind, lesen Sie hier.
Familienzusammenführung in Deutschland
Allein in einem fremden Land, während Ehepartner und Kinder im Heimatland warten: Dieses Szenario ist für die meisten Menschen mit Familie ein Alptraum. Doch oftmals lassen nationale Bestimmungen zumindest zeitweilig keine anderen Möglichkeiten offen.
Spätestens, wenn der eigene Status im neuen Land geklärt ist, können viele Ausländer einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen und ihre Lieben auf diesem Weg wieder nah bei sich haben.
Doch welche Voraussetzungen gelten für den Familiennachzug nach Deutschland? Dürfen Flüchtlinge einen entsprechenden Antrag stellen? Und welche Rechte haben Ausländer, die dank Nachzug ins Land kommen? In diesem Ratgeber finden Sie Antworten zu den wichtigsten Fragen rund um den Familien- und Ehegattennachzug.
Die Familienzusammenführung folgt diesem Grundsatz:
Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert. (§ 27 AufenthG)
Wer kann einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen?
Eine Voraussetzung des Familiennachzugs ist, dass ein Familienangehöriger eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis besitzt. Hier sind zwei Fälle möglich:
- Derjenige ist Deutscher
- Derjenige ist Ausländer und hat eine Aufenthaltserlaubnis
Je nachdem, welche Konstellation zutrifft, greifen andere Regelungen.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
- Ehegatten eines Deutschen,
- minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
- Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. (§ 28 AufenthG)
(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss
- der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzen und
- ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen. (§ 19 AufenthG)
Es wird deutlich, dass eine Familienzusammenführung zu einem deutschen Staatsbürger deutlich leichter zu gestalten ist, als der Familiennachzug zu Ausländern in Deutschland.
Der Familiennachzug zu Deutschen: Ist ein Visum zur Familienzusammenführung nötig?
Viele Besucher aus anderen Ländern können nur mit einem gültigen Visum in Deutschland einreisen. Für kurze Besuche eignen sich Touristenvisa, für längere oder dauerhafte Aufenthalte ist diese Visumsform nicht ausreichend.
Vereint sich eine Familie wieder, möchten die im Ausland verbliebenen Angehörigen selbstverständlich unbegrenzt bei ihrem in Deutschland lebenden Familienmitglied bleiben.
Ein entsprechender Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung kann jedoch meist nur dann erfolgen, wenn sich die Antragsteller schon hierzulande aufhalten.
Aus diesem Grund ist für eine erfolgreiche Familienzusammenführung vorab ein Visum zur Einreise nötig. Dieses muss bei der Auslandsvertretung Deutschlands im Heimatland der Familien beantragt werden – also bei der deutschen Botschaft.
Die entsprechende Behörde verlangt eine Reihe von Nachweisen, bevor Sie eine Entscheidung bezüglich des Visums trifft. Da oftmals Originaldokumente verlangt werden, kann das deutsche Familienmitglied die passenden Nachweise ebenfalls bei der zuständigen Ausländerbehörde vorlegen.
Folgende Nachweise sind mindestens zu erbringen:
- Nachweis, dass der/die Zuziehende Grundkenntnisse der deutschen Sprache erlangt hat. Verlangt wird hier das Niveau A1 des Goethe-Instituts
- Kopie des Personalausweises
- Eine formlose Einladung des in Deutschland lebenden Familienmitglieds
- Beim Nachzug eines Ehegatten: Heiratsurkunde
- Drei Passbilder des Antragsstellers
Wird dem Visumsantrag zugestimmt, ist eine Einreise nach Deutschland für die Familien möglich. Doch Vorsicht: An diesem Punkt wurde noch keine Aufenthaltserlaubnis erworben – lediglich ein Visum.
Zu Ausländern in Deutschland ziehen: Diese Nachweise sind erforderlich
Das Prinzip funktioniert ähnlich, wenn Familienangehörige zu einem Nicht-Deutschen ziehen möchten, der eine Aufenthaltserlaubnis hierzulande besitzt. Allerdings verlangt das Recht hier nach deutlich mehr Nachweisen, bevor ein entsprechendes Visum zum Ehegatten- oder Kindernachzug erteilt wird.
Zum einen muss ausreichend Wohnraum für die ganze Familie vorhanden sein. Hier können Sie beispielsweise einen Mietvertrag vorlegen. Zudem muss gewährleistet sein, dass der Lebensunterhalt für alle gesichert ist. Hier dient in der Regel ein Arbeitsvertrag oder eine Steuererklärung als Nachweis.
Der Familiennachzug für Flüchtlinge: Voraussetzungen und Fristen
Ist das Asylverfahren endlich durchlaufen, möchten viele Flüchtlinge so schnell wie möglich mit ihrer Familie vereint sein.
Leben beispielsweise Kinder oder Ehepartner noch in ihrem Heimatland, können Asylberechtigte diese auf Antrag nach Deutschland holen.
Allerdings ist dies nicht für jede Form der Aufenthaltsgestattung möglich: Es gelten enge Richtlinien zur Familienzusammenführung für Flüchtlinge.
Welcher Status berechtigt Flüchtlinge zum Familiennachzug?
Flüchtlinge, die sich in Deutschland aufhalten, können verschiedene Status aufweisen:
- Asylberechtigung nach Art. 16a des Grundgesetzes
- Anerkannter Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention
- Subsidiärer Schutz
- Duldung
Je nachdem, welchen Status Sie haben, können Sie eine Familienzusammenführung beantragen, oder nicht.
Asylberechtigte und Flüchtlingsstatus
Haben Sie eine Asylberechtigung oder einen Flüchtlingsstatus erhalten, dürfen Sie Ihre nahe Verwandschaft auf Antrag in Deutschland einreisen lassen. Dies betrifft allerdings nur Ehepartner und Kinder – bzw. Eltern für minderjährige Flüchtlinge.
Entferntere Verwandte fallen also nicht unter diese Regelung und müssen sich, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, regulär um ein Visum bemühen.
Für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge sind zwei Fälle voneinander zu unterscheiden:
- Sie stellen den Antrag auf Familienzusammenführung binnen drei Monate nach der Anerkennung
- Der Antrag wird nach mehr als drei Monaten gestellt
Im ersten Fall entfallen bestimmte Beschränkungen und Ihre Familienangehörige erhalten ein sogenanntes „Familienasyl“ leichter. Dieses greift im Übrigen auch, wenn sich alle Mitglieder bereits in Deutschland aufhalten, aber manche noch keine eigene Aufenthaltserlaubnis bekommen haben.
Die entsprechenden Rechtsgrundlagen sind im § 29 AufenthG festgehalten:
(2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines […] kann von den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden. In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn
- der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 gestellt wird und
- die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist.
Verstreichen mehr als drei Monate vom Zeitpunkt der Anerkennung an, müssen Sie deutlich mehr Nachweise erbringen, bevor Ihre Familie sich Ihnen anschließen kann. Es gilt zu beweisen, dass Sie ohne Hilfe für Ihre Familie aufkommen können. Dazu zählt, dass Sie genug Geld verdienen, ausreichend Wohnraum vorweisen können und die gesetzlich verpflichtende Krankenversicherung Ihrer Angehörigen finanzieren können.
Außerdem müssen Ihre Familienmitglieder die deutsche Sprache zu einem gewissen Grad beherrschen und dies auch nachweisen. An dieser Stelle wird darauf geachtet, dass sich diejenigen zumindest rudimentär auf Deutsch verständigen können. Verlangt wird das Sprachniveau A1. Möchten Sie Kinder unter 16 Jahren nach Deutschland holen, entfällt die Pflicht zum Sprachnachweis.
Subsidiär Schutzberechtigte: Ist ein Familiennachzug möglich?
Als subsidiär Schutzberechtigter bekommen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, danach muss Ihr Status erneut geprüft werden. Bis Anfang 2016 hatten auch Menschen mit diesem Status das Recht auf Familienzusammenführung.
Gemäß § 104 Absatz 13 AufenthG ist ein Familiennachzug zu Personen, die nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltsgenehmigung als subsidiär Schutzberechtigter erhalten haben, bis zum Stichtag des 16. März 2018 nicht möglich. Das heißt: Personen, denen der subsidiäre Schutz bereits zuerkannt wurde und die eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 17. März 2016 erhalten haben, können den Familiennachzug sofort beantragen. Übrigens: Auch, wenn der subsidiär Schutzberechtigte minderjährig und allein in Deutschland ist, hat er in den ersten zwei Jahren kein Anrecht auf eine Familienzusammenführung, sofern die rechtlichen Bestimmungen nicht erfüllt sind.
Befinden sich Ihre Angehörige allerdings in einem Flüchtlingscamp in dem Libanon, der Türkei oder in Jordanien, kann Ihre Familie womöglich in einem sogenannten „Kontingent“ Zugang nach Deutschland erlangen.
Neue Regelungen seit 2018: § 36a AufenthG
Eine sogenannte „humanitäre Entscheidung“ kann dazu führen, dass ein Familien- oder Ehegattennachzug innerhalb der ersten zwei Jahre erlaubt wird. Dies wird von der zuständigen Ausländerbehörde entschieden.
Mit der Schaffung des § 36a im AufenthG wurde Mitte 2018 die derzeit gültige rechtliche Grundlage für den Familiennachzug bei subsidiärem Schutz geschaffen. Hier ist definiert, wann dieser grundsätzlich möglich ist. Es gilt diesbezüglich Folgendes:
Dem Ehegatten oder dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, kann aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Gleiches gilt für die Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält; § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 finden keine Anwendung. Ein Anspruch auf Familiennachzug besteht für den genannten Personenkreis nicht. Die §§ 22, 23 bleiben unberührt.
Was in diesem Zusammenhang unter humanitären Gründen zu verstehen ist, wird im zweiten Absatz des Paragraphen genauer bestimmt. Demzufolge kann ein Familiennachzug zu einem subsidiär Schutzbedürftigen stattfinden, wenn:
1. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist,
2. ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist,
3. Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten, des minderjährigen ledigen Kindes oder der Eltern eines minderjährigen Ausländers im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sind oder
4. der Ausländer, der Ehegatte oder das minderjährige ledige Kind oder ein Elternteil eines minderjährigen Ausländers schwerwiegend erkrankt oder pflegebedürftig im Sinne schwerer Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten ist oder eine schwere Behinderung hat. Die Erkrankung, die Pflegebedürftigkeit oder die Behinderung sind durch eine qualifizierte Bescheinigung glaubhaft zu machen, es sei denn, beim Familienangehörigen im Ausland liegen anderweitige Anhaltspunkte für das Vorliegen der Erkrankung, der Pflegebedürftigkeit oder der Behinderung vor.
Sollte ein Rechtsanwalt die Familienzusammenführung für Flüchtlinge in die Wege leiten?
Oftmals führt ein Antrag auf Familiennachzug dazu, dass die kontaktierte Ausländerbehörde eine erneute Prüfung des Asylstatus beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erbittet.
Findet beispielsweise eine Re-Evaluierung Ihres Falles statt und Ihr Status wird auf den subsidiären Schutz begrenzt, kann Ihre Familie nicht nachkommen.
Stellt ein Rechtsexperte – etwa ein Fachanwalt für Migrationsrecht – den Antrag an Ihrer Stelle, kann obiges Szenario vermieden werden.
Antrag stellen: Welche Unterlagen sind für eine Familienzusammenführung notwendig?
Der erste Schritt ist geschafft: Ihre Familie hat ein Visum bekommen und konnte damit in Deutschland einreisen. Nun ist es an der Zeit, eine Aufenthaltsgenehmigung aufgrund des Familiennachzuges zu beantragen.
An dieser Stelle wird noch einmal geprüft, ob zum Kinder- oder Ehegattennachzug die Voraussetzungen erfüllt sind. Den „Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis“ reichen Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde ein.
Folgende Unterlagen sind zusätzlich vorzulegen:
- Pass – bei Kindern der Kinderpass
- Gültiges Einreisevisum
- Geburtsurkunde des Kindes
- Nachweis der Deutschkenntnisse oder Anmeldung in einer Sprachschule
- Schulbescheinigung für schulpflichtige Kinder – eine Aufnahmeerklärung einer Schule reicht ebenfalls aus
- Nachweis der Krankenversicherung
- Biometrisches Passbild
Findet die Familienzusammenführung zu einem in Deutschland lebenden Ausländer statt, müssen die weiteren Voraussetzungen ebenfalls erneut überprüft werden:
- Nachweis, dass genug Wohnraum zur Verfügung steht – Mietvertrag o.Ä.
- Nachweis, dass der Lebensunterhalt Aller gesichert ist – Arbeitsvertrag oder Steuerbescheid
Beachten Sie: Jeder einzelne Fall wird genauestens von der Behörde überprüft. Je nach Situation können noch weitere Dokumente verlangt werden.
Ein entsprechender Aufenthaltstitel kann höchstens für die Dauer ausgestellt werden, in welcher der in Deutschland Lebende verweilen darf.
Haben Sie als Familienvater beispielsweise eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, dürfen Ihre nachgezogenen Familienmitglieder nicht länger als Sie hierzulande bleiben. In der Regel enden somit alle Aufenthaltstitel Ihrer Familie zum selben Zeitpunkt.
Wie wird bei einer Familienzusammenführung eine Krankenversicherung erlangt?
Hierzulande gilt eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht. Ein entsprechender Nachweis muss bei der Antragsstellung auf ein Aufenthaltsrecht vorgelegt werden. Doch wie kommen neu zugezogene Ausländer an eine solche Versicherung?
An dieser Stelle greift die Familienversicherung. Ob Ehepartner oder Kinder: Sie können Ihre Familienmitglieder bei sich mitversichern lassen. Dazu sollten Sie Ihre Versicherung kontaktieren und einen entsprechenden Antrag stellen. Sobald der Zugezogene eine eigene Arbeit aufnimmt, welche mit mehr als 400 Euro vergütet wird, muss er eine eigene Krankenversicherung aufnehmen.
Welche Rechte haben Zugezogene?
Ziel einer Familienzusammenführung ist es nicht nur, eine bestehende Familie wieder zu vereinen – vielmehr sollen alle Mitglieder die Möglichkeit haben, sich hierzulande zu integrieren. Dazu gehört auch, dass eine Arbeit aufgenommen werden kann.
Sofern jene Person, welche die Familienzusammenführung ermöglichte – indem sie eine Aufenthaltserlaubnis erlangte – arbeiten darf, haben auch Zugezogene ein Recht auf Arbeit. Dies gilt allerdings erst ab Vollzug von dem Familiennachzug – das Visum allein reicht nicht aus.
Die Bürokratie Deutschlands greift allerdings auch bei der Arbeitserlaubnis erneut: Ein entsprechender „Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung“ ist bei der zuständigen Ausländerbehörde einzureichen, sobald Sie eine passende Stelle gefunden haben.
Hallo
Ich bin Mirzai aus Afghanistan und lebe seit circa 5 Jahren in Deutschland. Im 2014 habe ich in Deutschland einen Asylantrag gestellt und der wurde 3 Jahre später als unzulässig abgelehnt weil ich früher im Besitz einer italienischen Aufenthaltserlaubnis war. Aber zum Glück hatte ich vor der Ablehnung meines Asylantrages im 2015 eine duale Berufsausbildung angefangen, die ich verkürzt und erfolgreich abgeschlossen (Ausbildungsduldung 3+2 Regelung). Nach dem erfolgreichen Abschluss der Lehre, Nachweis über den ausreichenden Wohnraum, Arbeitsvertrag, Zustimmung der Agentur für Arbeit, wurde mir eine circa 3 jährige Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 18a Abs.1 AufentG. erteilt.
Frage 1: wie geht es weiter danach wenn nach 3 Jahren der Aufenthaltstitel abgelaufen ist? Ist das darüber hinaus wieder verlängerbar?
Frage 2: ich möchte meine Freundin im Iran heiraten. Kann ich sie durch Familiennachzug nach Deutschland zu mir holen (alle Voraussetzungen, die für die Familienzusammenführung erforderlich sind kann ich problemlos erfüllen). Ich meine, ich bin im Besitz des Aufenthaltstitels, der nach §18a erteilt wurde, spielt da die Art von Aufenthaltserlaubnis eine entscheidende Rolle für den Familiennachzug? Oder wichtig ist lediglich, dass man schon eine Aufenthaltserlaubnis hat? Über eine Antwort von Ihnen würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank.
Hallo
Ich hoffe auf eine Antwort,
Also ich bin Deutsche Staatsbürger und lebe momentan im Ausland (Tunesien) haben auch eine Tochter 1.5 Jahre alt auch deutsche Staatsbürger. Bin seit verheiratet, und möchte jetzt wieder nach deutschland ziehen, habe aber da nichts mehr bekomm ich vom Amt unterstützung?, und wie ist es für mein Mann kann er auch mit mit einem besuchervisum und wenn ich in DE bin Für ihn eine familienzusammenfürungs visum beantragen und natürlich ihn anmelden für Deutsch kurs? Was für unterstutsung bekomm ich vom Job center?
Wäre für eine Antwort sehr dankbar
VG
Sehr geehrte Damen und Herren von Anwalt.org…
mein Mann Aus Guinea und ich (amerikanische Staatsbürgerin mit unbeschränkter Aufenthaltserlaubnis) haben seinen Sohn aus Afrika nach Deutschland geholt…
Mein Mann hat demnach das alleinige Sorgerecht, die afrikanische Mutter hat ihres abgegeben.
Nun bin jedoch ich für alle Amtsgänge usw zuständig, Einschulung, Arztbesuche usw. Kann ich Sorgerecht oder Pflegschaft bekommen, bzw. wie sollte ich jetzt am besten vorgehen?
Guten Tag,
eine kleine Frage hätte ich da, meine Frau lebt zur Zeit im Irak und wir haben letztes Jahr geheiratet. Ich habe seit ca. 16 Jahren die Deutsche Staatsangehörigkeit und würde sie gerne via Familiennachzug zu mir bringen. Sie besucht die Goethe Institut im Irak um das Zertifikat für A1 nachzuweisen. Gibt es eine Möglichkeit ohne diesen Zertifikat sie nach Deutschland zu bringen? Irgendwelche gesonderten Regelungen die Sie mir vielleicht empfehlen können?
Meine 2. Frage: Ist meine Frau, nachdem sie zu mir gelangt ist, noch verpflichtet hier in Deutschland noch einmal ein Deutschkurs zu besuchen und wieder ein Zertifikat nachzuweisen um überhaupt noch bei mir zu bleiben.
Kurze Info: Mein Wohsitz ist in Duisburg.
Danke im Voraus.
MfG
Mustafa
Hallo Mustafa K. K.,
in der Regel muss ein Sprachzertifikat vorgelegt werden. Ein Nachweis von Grundkenntnissen ist nur unter gesonderten Umständen nicht notwendig, wenn z. B, der Besuch des Sprachkurses nicht möglich ist. Wenden Sie sich am besten an das Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Hier finden Sie ausführliche Informationen bezüglich der geforderten Sprachkenntnisse und welche Nachweise anerkannt werden.
Ihr Team von anwalt.org
Sehr geehrte Herr/Frau Rechtsanwältin,
Zur Zeit arbeite ich als Gesundheit und Krankenpfleger in einem Landkreis Klinikum. Ich wohne in einem Wohnheim des gehört den Krankenhaus. Die Größe meines Zimmer ist 36 qm, Küche und Bad teile ich mit anderen Mitbewohner. Ist es genug für Familienzusammenführung? Kann ich meine Ehefrau an diese Adresse melden und damit die Voraussetzungen zufrieden stellen?
Mit Freundlichen Größen
Milos J.
Hallo,
Kann man seinem Antrag auch in einem anderem Land stellen, die die deutsche Botschaft vertritt oder nur an dem Heimatland?
Guten Tag
Ich bin Deutscher Staatsbürger meine Frau Filippina,wir haben letztes Jahr auf den Philippinen geheiratet.In kürze hat meine Frau einen Termin bei der Deutschen Botschaft zur beantragung des Familienzusammenführungs Visa.
Ich muss da jetzt eine formlose Einladung schreiben und hab keine Ahnung was ich da schreiben soll,was erwartet wird.
Leider hab ich von der Botschaft keine Antwort erhalten und auch im www finde ich keine Antwort.
Können Sie mir da auf die Sprünge helfen?
Vielen Dank
mfg Ulli G.
Sehr geehrte Damen und Herren,
das finde ich es sehr Hilfsreich, wenn ich so bald wie Möglich eine Antwort von Ihnen erhalte!
Ich habe Aufenthaltstitel für drei Jahre bekommen, im April.2020 muss ich meinen Aufenthaltstitel erneuen!
Zur Zeit mache ich eine Ausbildung seit 01.08.2018 und Mein Lohn ist pro Monat 750 Euro Brutto!
Eine Wohnung habe ich ebenfalls!
Ich bin jetzt verheiratet und will meine Frau hierher bringen/Familiennachzug!
Meine Frage ist: ob ich meine Frau hierher bringen kann, obwohl meine Lohn niedrig ist?
wenn ja:
Was soll ich machen und was sind die Voraussetzung in dieser Situation?
Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
R. faris
Hallo,
Ich bin seit 2 Jahren nach Muslimischen recht und seit Dezember staatlich mit einem Syrer verheiratet. Wir möchten gerne seine Familie (Vater, Mutter und 3 Geschwister) nach Deutschland holen. Wir sind beide Berufstätig und hätten auch genügend Wohnraum. Ist das möglich, und wenn ja, wie? Sie können nicht zur deutschen Botschaft, da dies viel zu gefährlich ist., können wir einen Antrag in Deutschland stellen?
Hallo Sissy,
der Familiennachzug von Eltern und Geschwistern bei volljährigen Personen ist in der Regel nicht möglich. Für Kinder und Ehegatten kann ein Antrag in Deutschland gestellt werden. Wenden Sie sich an das zuständige Ausländeramt an Ihrem Wohnort.
Ihr Team von anwalt.org
Sehr geehrtes Anwalt Team,
Ich und meine Ehefrau haben serbische Staatsangehörigkeit und möchten Familienzusammenführung machen.
Ich bin seit 9 Monaten in DE und inzwischen habe ich Urkunde als Krankenpfleger bekommen. Die Ehefrau wartet jetzt auf den Termin bei der Botschaft in Belgrad. Sonst haben wir alle Voraussetzungen: sie hat A1 Sprachkenntnisse, ich habe hier in DE 50m2 Wohnung (400 € Miete mit Nebenkosten), ich verdiene netto ab 1600 € monatlich. Das ding ist, dass ich jetzt den Arbeitgeber wechseln will. Ind größeres Konzern will mich einstellen und die haben bessere Bedingungen und bezahlen besser und ich würde am Anfang den unbefristeten Arbeitsvertrag bekommen, mit Probezeit von 6 Monaten.
Sind diese 6 Monaten ein gesetzliches Problem bei der Familienversicherung? Dürfen sie meine Ehefrau auf Stand-by stellen bis Probezeit vorbei ist?
Danke im voraus
Nikola
Hallo
Meine Frau lebt in Deutschland und sie hat Aufentalterlaubnis….wir sind hairatet am Oktober 2018….meine Frau ist hier vom Februar 2018.Die Ausländerbehörde sagt…wir mussen 2 Jahre warten….
Ist normal ?
Danke
Hallo GERT,
wie im Artikel beschrieben, besteht in den ersten zwei Jahren des Aufenthalts in Deutschland kann Recht auf Familiennachzug, wenn es sich nicht um eine humanitäre Entscheidung handelt. In der Regel müssen als diese zwei Jahre abgewartet werden. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für eine rechtliche Beratung, wir bieten eine solche nicht an.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo, ich will ein visun für meine Ehefrau beantragen die im Ausland lebt. Meine frage ist, wie groß muss mindestens meine Wohnung sein damit das Amt dem Visum zustimmz und wie hoch muss mindestens mein Netto lohn sein.
Hallo Nasredinn A.,
in der Regel muss nur ausreichender Wohnraum vorliegen, das heißt alle Familienmitglieder müssen genügend Platz haben und die Wohnung darf nicht überbelegt sein. Üblicherweise sollte für jedes Familienmitglied über sechs Jahren etwa 10 m² zu Verfügung stehen. Bezüglich des Einkommens muss sichergestellt sein, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Das ist meist dann der Fall, wenn keine staatlichen Sozialleistungen zum Leben notwendig sind. Eine pauschale Summe kann hier nicht benannt werden, das kann durchaus im Ermessen der zuständigen Behörde liegen.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo!
Mein Mann (besitzt kroatische Staatsangehörigkeit, also EU Bürger) ist seit 2 Wochen in Deutschland (Duisburg) und arbeitet in einer Firma deren Sitz in der Slowakei ist. Er ist auch durch eine slowakische Krankenversicherung krankenversichert. Ich habe eine bosnische Staatsangehörigkeit und lebe in Bosnien mit meinem minderjährigem Sohn (mein Sohn ist in meiner ersten Ehe geboren). Wir wollen natürlich eine Familienzusammenführung in Deutschland machen, doch wir sind uns nicht sicher was für Unterlagen dafür nötig sind. Mein Mann beherrscht die deutsche Sprache noch nicht so gut und hat sich an die Ausländerbehörde noch nicht gewendet um zu erfahren wie das geht. Können Sie mir bitte sagen, welche Unterlagen wir beide sammeln sollten? Wir wissen auch nicht ob es ein Problem ist dass mein Mann eine ausländische Krankenversicherung hat, oder ist es nur gestattet die Familienzusammenführung zu machen wenn der EU Bürger eine deutsche Krankenversicherung hat?
Was es meinen Sohn angeht, mein jetziger Mann ist sein Stiefvater. Das Kind ist durch eine gerichtliche Entscheidung hier in Bosnien, mir anvertraut worden. Kann dann mein Kind eine Familienzusammenführung mit seinem Stiefvater in Deutschland machen? Was für Unterlagen brauche ich dann für das Kind ?
Sehr geehrte Anwalt Team,
Ich bin syrischer Flüchtling und ich habe Aufenthaltstitel bis 2021und ich darf auch vorher für den Niederlassungserlaubniss beantragen, ich wird 6 Monaten vollzieht arbeiten, danach sollte ich Anpassungslehrgang im 3. Jahr Ausbildung machen , da ich zwei Jahre meine Ausbildung in meinem Heimatland absolviert hatte, d.h. das Gehalt werd weniger als die Einstellung.
Meine Verlobte ist in der Türkei, sie ist auch syrische Flüchtlinge.
Die Fragen sind :
1. Darf ich während der Ausbildung oder eines Studiums Ehegattennachzug bzw. Familiennachzug machen ? Wenn ja, was ist die Voraussetzungen?
2. Wie viel Quadratmeter sollte unsere Wohnung (für mich und meine Verlobte) sein?
3. Was ist die Voraussetzungen für das Ehegattennachzug bzw. Familiennachzug in diesem Fall?
Ich danke Ihnen voraus.
Mit freundlichen Grüßen
A. Awad
Hallo A. Awad,
wie im Artikel beschrieben, muss die Hieratsabsicht nachgewiesen werden, so zum Beispiel durch ein Aufgebot beim Standesamt. Zudem muss ein gesicherter Lebensunterhalt vorliegen, der bei einer Ausbildung eventuell nicht gegeben ist. Ausreichend Wohnraum muss für die gesamte Famnilie dann vorhanden und gegebenenfalls über einen Mietvertrag nachgewiesen werden. Es obliegt der zuständigen Behörde zu entscheiden, ob dies bei Ihnen der Fall ist.
Ihre Verlobte muss ein Visum bei der deutschen Botschaft beantragen und Sie bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Familiennachzug stellen und mit diesem alle Nachweise einreichen. Da Sie noch nicht verheiratet sind, sollten Sie sich diesbezüglich ausführlich bei der Behörde beraten lassen.
Ihr Team von anwalt.org
hallo liebes Team!!
Ich lebe seit schon 14 Jahren in Deutschland und besitze ein § 28 Abs.2 Niederlassungserlaubnis. Vor kurzen war ich in Afrika und dort habe ich meine Verlobte geheiratet.
Ich möchte, dass meine Frau nach Deutschland kommt aber das Problem ist ich mache gerade eine Umschulung und weiß nicht ob es jetzt überhaupt möglich ist.
MfG
Sehr geehrter Herr Anwalt,
ich bin deutsche Staatsbürgerin, hier geboren lebe in München. Habe im September 2018 meinen Mann in der Türkei geheiratet.
Bekomme Harzt 4, leider ist die Arbeitssuche ohne Erfolg, dass mir Verdienstnachweise fehlen aber habe vom Jobcenter ja meine Grundsicherung.
Wie stehen meine Chancen mit Harzt 4.
Wohnung ist pro Kopf auf 12m also bei zwei Personen 24m.
Wie ist es bei einer Schwangerschaft, WENN es so der Fall sein würde.
Zum anderen habe ich eine Schwerbehinderung, beidseitig schwerhörig und linkes Knie Problem auf einem Schwerbehindertenausweis mit 90GBR.
Gbits da eventuell eine Möglichkeit ?
Gibt es auch die Möglichkeit jemanden zu bürgen ? Wie funktioniert das ?
Müssen beide gebürgt werden, oder nur mein Mann da ich ja Harzt 4 schon bekomme.
Ich gehe davon aus, dass man trotz Harzt als deutsche eigentlich ein Recht auf Familienzusammenführung hat, jedoch der Weg ohne Anwalt einfach unmöglich ist.
Mein Mann kommt aus der Türkei, macht seit 3 Monaten seinen A1 Deutschkurs den er in den nächsten Monaten bei der Goethe ablegen wird.
Zum anderen ist er vom Beruf Selbstständig Grafik Designer, wäre da auch bei Bürgerangelegentheit dadurch machbar, dass er für sich selbst sorgen kann, da er ja regelmäßiges Einkommen hat und von daheim aus arbeitet.
Bei einer Schwangerschaft, falls er bis zur Geburt kommen kann( wegen seines Kindes). darf er trotzdem arbeiten in Deutschland oder muss man da einen Arbeitserlaubnis noch beantragen.
Je schneller mein Mann kommen kann, umso besser natürlich die Abmeldung beim Jobcenter.
Über eine Rückmeldung Ihrerseits würde ich mich sehr freuen
Mit freundlichen Grüßen
Deniz
Hallo N. Deniz,
bei deutschen Staatsbürgern wird in der Regel auf einen Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts verzichtet. Allerdings kann die zuständige Behörde einen solche dennoch einfordern. Wir können nicht vorhersehen, ob dies bei Ihnen der Fall sein könnte. Eine Bürgschaft ist in der Regel nicht erforderlich. Bezüglich der Arbeitserlaubnis sollten Sie sich direkt mit der zuständigen Ausländerbehörde in Verbindung setzen und abklären, welche Möglichkeiten für Ihren Mann bestehen.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo
Ich bin Ausländer ich bin gekommen in 2016 zu meine minderjährigen Kind als Familienzusammenführung.
Aber von Privaten Sachen wir sind mit meine Frau Getrennt
Und meine Frau hat bei mir Eltern Sorgerecht entzogen von meine Tochter.
Und meine Frau macht für mich Verbot mein Kind Besuchen
Und ich darf nicht in Telefon sprechen mit meine Tochter
Bei mir Aufenthaltstitel bis 2020
Ich war in Ausländerbehörde und habe ich gefragt kann ich mein Aufenthaltstitel Verlängerung machen ?
Ausländerbehörde hat gesagt ich muss fahren zu meine Ex-Frau und Ex Frau soll Bestätigung schriftlich machen wie oft ich besuche mein Kind. Wie oft ich telefoniere mit meinem Kind.
Meine Ex Frau macht das nicht speziell weil Sie ist Böse auf mich
Ich Stelle meine Frage
Wie kann ich meine Aufenthaltserlaubnis Verlängerung machen?
Hallo Sergey H.,
wir können keine rechtliche Beratung anbieten und empfehlen Ihnen sich in diesem speziellen Fall an einen Anwalt zu wenden. Dieser kann Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten aufklären.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
ich bin deutscher Staatsbürger und habe folgendes Problem:
Vergangenen Juli verstarb meine Ehefrau (indonesische Staatsangehörige).
Ich lebe nun mit den Kindern (6 und 9 J., doppelte Staatsbürgerschaft) allein in unserem Einfmilienhaus. Derzeit halte ich mich mit einem indonesischen Au-Pair über Wasser, damit ich meiner Arbeit nachgehen kann.
Die Tochter meiner Schwägerin (21 J., indonesische Staatsbürgerin) wäre nach Abschluss ihres Studiums kommenden Juli bereit, mich für einige Zeit zu unterstützen, wenn das Au-Pair wieder zurück muss.
Unterbringung und Gehalt ist ausreichend. Mir ist nur wichtig, dass die Kinder eine Konstante in der Betreuung haben, und mit deren Cousine aus Indonesien, die sie bereits von Geburt an kennen und mögen, wäre dies eben möglich.
Ist in meinem Fall ein „Nachzug“ möglich?
Was müsste meine Nichte rfüllen (A1 usw…)?
Vielen Dank und Grüße
Robin
Hallo Robin,
ein Familiennachzug kann in der Regel nur für Ehepartner und Kinder erfolgen. Angeheiratete Verwandet sind üblicherweise davon ausgeschlossen. Wenden Sie sich am besten an die zuständige Ausländerbehörde um Ihre Möglichkeiten zu erfragen.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
Sie schreiben:
„Da Ausländerbehörden und Botschaften in Sachen Visum für die Familienzusammenführung Hand in Hand arbeiten, können die notwendigen Unterlagen bei beiden Behörden vorgelegt werden.“
Können Sie bitte näher auf diesen Punkt eingehen?
Meine Ehefrau befindet sich aktuell im Iran, wir haben sie im September für einen Termin bei der Deutschen Botschaft im Iran für die Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung registriert.
Wir müssen jedoch vorraussichtlich bis mindestens Juli 2019 auf den eigentlichen Termin warten!
Eine Möglichkeit wie von Ihnen oben beschrieben würde uns das Leben sehr erleichtern.
Vielen Dank.
Hallo John,
Sie können notwendige Unterlagen zum Antrag auf Familinezusammenführung auch bei der Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort einreichen. Das Visum wird jedoch nur durch die Botschaft ausgestellt, daher sind die Termine dort wahrzunehmen.
Ihr Team von anwalt.org
Guten Tag,
Ich bin Deutscher Staatsbürger und möchte gerne meine Ägyptische Frau mittels visum für Familienzusammenführung zu mir nach Deutschland holen. Bis auf ihren Reisepass sind alle benötigten unterlagen vorhanden. Da sie in Ägypten als animateirin in einem hotel arbeitet und die arbeitsbedingungen schon fast an sklaverei ähneln bekommt sie von Ihrem Hotel Manager kein urlaub um Ihren Reisepass in Ihrer geburtsstadt zu beantragen. Für eine online Termin beantragung wird aber die Passnummer gefordert. Den pass zu beantragen und ausgestellt zu bekommen dauert in ägypten laut ihrer aussage max. 3 tage.
Meine frage wäre jetzt ob ich als ihr eheman mit meinen daten und meiner pass nummer einen termin beantragen kann, und wir dann 1woche vor dem bestätigten termin ihren reisepass beantragen und abholen. Oder muss der termin auch vom ägyptischen antragsteller und seiner pass nummer beantragt werden.
Für ihre Bemühungen danke icv ihnen im voraus.
Mfg
Andreas
Hallo Andreas K.,
diese Frage sollten Sie direkt mit der zuständigen Behörde klären. Wird die Passnummer abgefragt, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller seine eigene eingeben muss.
Ihr Team von anwalt.org
Sehr geehrte Damen und Herren,
als syrischer minderjähriger unbegleiteter Geflüchteter bin ich nach Deutschland eingereist und habe zunächst nur subsidiären Schutz bekommen. Nach einer Klage vor dem Verwaltungsgericht, wurde mir nun die Flüchtlingseigenschaft nach GFK erteilt.
Meine Eltern sind in Syrien und ich würde sie gerne über den Familiennachzug zu mir nach Deutschland holen.
Können Sie mir Informationen und Hinweise geben? Was ich tun soll und wie wir das am besten organisieren?
Ich habe gehört, dass ich hier in Deutschland einen Antrag stellen kann, dass meine Eltern aber auch direkt zur Botschaft in Beirut gehen können. Was ist besser? Außerdem habe ich noch eine kleine Schwester.
Welche Unterlagen benötigen meine Eltern und meine Schwester bei der Botschaft in Beirut? Wie kann man das am besten vorab zusammenstellen? Ich habe gehört, dass ich den Antrag persönlich ausfüllen und meinen Eltern diesen per E-Mail schicken kann, weil sie kein Deutsch können.
Ich möchte keinen Fehler begehen. Allerdings habe ich Angst davor, dass mir die Zeit zu kurz wird, da ich gehört habe, dass ich binnen 3 Monate das erledigen muss, weil ich zwischenzeitlich 18 Jahre alt geworben bin.
Ich bin für jede Information und jede Hilfe dankbar.
Hallo Mouaz,
die notwendigen Informationen zur Antragstellung finden Sie im obigen Artikel, auch welche Unterlagen benötigt werden. Weitere Informationen kann Ihnen die zuständige Ausländerbehörde mitteilen.
Ihr Team von anwalt.org