Familienzusammenführung: Die Familie wieder vereinen

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Familienzusammenführung: Die Familie wieder vereinen

FAQ: Familiennachzug

Was bedeutet Familiennachzug im Asylrecht?

Eine Familienzusammenführung bedeutet im Asylrecht, dass Asyl- oder Schutzberechtigte, ihren engsten Verwandten nach Deutschland nachholen dürfen. Dafür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Auch ist der Nachzug in der Regel nur für Ehegatten, minderjährige Kinder oder Eltern Minderjähriger möglich.

Welche Unterlagen benötigen Sie für die Familienzusammenführung?

Die Familienzusammenführung muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Neben dem Visum für die Familienmitglieder ist eine Aufenthaltsgenehmigung notwendig. Welche Unterlagen neben den Ausweisdokumenten, dem Einreisevisum und Geburtsurkunden noch notwendig sind, haben wir hier zusammengefasst.

Ist Familiennachzug mit subsidiärem Schutz möglich?

Rechtlich geregelt wird der Familiennachzug bei subsidiärem Schutz durch § 36a Aufenthaltsgesetz. Dieser definiert, dass ein Nachzug möglich ist, wenn für Ehegatten oder minderjährigen ledigen Kindern, bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Welche das sind, lesen Sie hier.

Familienzusammenführung in Deutschland

Familienzusammenführung: Ob Kindernachzug oder Ehegattennachzug, die Familie ist wieder vereint!
Familienzusammenführung: Ob Kindernachzug oder Ehegattennachzug, die Familie ist wieder vereint!

Allein in einem fremden Land, während Ehepartner und Kinder im Heimatland warten: Dieses Szenario ist für die meisten Menschen mit Familie ein Alptraum. Doch oftmals lassen nationale Bestimmungen zumindest zeitweilig keine anderen Möglichkeiten offen.

Spätestens, wenn der eigene Status im neuen Land geklärt ist, können viele Ausländer einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen und ihre Lieben auf diesem Weg wieder nah bei sich haben.

Doch welche Voraussetzungen gelten für den Familiennachzug nach Deutschland? Dürfen Flüchtlinge einen entsprechenden Antrag stellen? Und welche Rechte haben Ausländer, die dank Nachzug ins Land kommen? In diesem Ratgeber finden Sie Antworten zu den wichtigsten Fragen rund um den Familien- und Ehegattennachzug.

Die Familienzusammenführung folgt diesem Grundsatz:

Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert. (§ 27 AufenthG)

Wer kann einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen?

Zur Familienzusammenführung sind viele Unterlagen nötig.
Zur Familienzusammenführung sind viele Unterlagen nötig.

Eine Voraussetzung des Familiennachzugs ist, dass ein Familienangehöriger eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis besitzt. Hier sind zwei Fälle möglich:

  • Derjenige ist Deutscher
  • Derjenige ist Ausländer und hat eine Aufenthaltserlaubnis

Je nachdem, welche Konstellation zutrifft, greifen andere Regelungen.

Grundsätzlich finden sich alle Richtlinien zum Familien- und Ehegattennachzug in den Paragraphen 28 bis 30 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

  1. Ehegatten eines Deutschen,
  2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
  3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. (§ 28 AufenthG)

(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss

  1. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzen und
  2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen. (§ 19 AufenthG)

Es wird deutlich, dass eine Familienzusammenführung zu einem deutschen Staatsbürger deutlich leichter zu gestalten ist, als der Familiennachzug zu Ausländern in Deutschland.

Der Familiennachzug zu Deutschen: Ist ein Visum zur Familienzusammenführung nötig?

Laut Ausländerrecht ist zum Familiennachzug meist ein Visum nötig.
Laut Ausländerrecht ist zum Familiennachzug meist ein Visum nötig.

Viele Besucher aus anderen Ländern können nur mit einem gültigen Visum in Deutschland einreisen. Für kurze Besuche eignen sich Touristenvisa, für längere oder dauerhafte Aufenthalte ist diese Visumsform nicht ausreichend.

Vereint sich eine Familie wieder, möchten die im Ausland verbliebenen Angehörigen selbstverständlich unbegrenzt bei ihrem in Deutschland lebenden Familienmitglied bleiben.

Ein entsprechender Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung kann jedoch meist nur dann erfolgen, wenn sich die Antragsteller schon hierzulande aufhalten.

Aus diesem Grund ist für eine erfolgreiche Familienzusammenführung vorab ein Visum zur Einreise nötig. Dieses muss bei der Auslandsvertretung Deutschlands im Heimatland der Familien beantragt werden – also bei der deutschen Botschaft.

Die entsprechende Behörde verlangt eine Reihe von Nachweisen, bevor Sie eine Entscheidung bezüglich des Visums trifft. Da oftmals Originaldokumente verlangt werden, kann das deutsche Familienmitglied die passenden Nachweise ebenfalls bei der zuständigen Ausländerbehörde vorlegen.

Folgende Nachweise sind mindestens zu erbringen:

  • Nachweis, dass der/die Zuziehende Grundkenntnisse der deutschen Sprache erlangt hat. Verlangt wird hier das Niveau A1 des Goethe-Instituts
  • Kopie des Personalausweises
  • Eine formlose Einladung des in Deutschland lebenden Familienmitglieds
  • Beim Nachzug eines Ehegatten: Heiratsurkunde
  • Drei Passbilder des Antragsstellers
Da Ausländerbehörden und Botschaften in Sachen Visum für die Familienzusammenführung Hand in Hand arbeiten, können die notwendigen Unterlagen bei beiden Behörden vorgelegt werden.

Wird dem Visumsantrag zugestimmt, ist eine Einreise nach Deutschland für die Familien möglich. Doch Vorsicht: An diesem Punkt wurde noch keine Aufenthaltserlaubnis erworben – lediglich ein Visum.

Zu Ausländern in Deutschland ziehen: Diese Nachweise sind erforderlich

Das Prinzip funktioniert ähnlich, wenn Familienangehörige zu einem Nicht-Deutschen ziehen möchten, der eine Aufenthaltserlaubnis hierzulande besitzt. Allerdings verlangt das Recht hier nach deutlich mehr Nachweisen, bevor ein entsprechendes Visum zum Ehegatten- oder Kindernachzug erteilt wird.

Zum einen muss ausreichend Wohnraum für die ganze Familie vorhanden sein. Hier können Sie beispielsweise einen Mietvertrag vorlegen. Zudem muss gewährleistet sein, dass der Lebensunterhalt für alle gesichert ist. Hier dient in der Regel ein Arbeitsvertrag oder eine Steuererklärung als Nachweis.

Kann die Person, zu welcher Familienmitglieder ziehen wollen, nicht für den Unterhalt aufkommen, wird laut Ausländerrecht die Familienzusammenführung in der Regel verweigert. Dies ist besonders dann der Fall, wenn derjenige Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bezieht. Allerdings können selten Härtefallentscheidungen getroffen werden.

Der Familiennachzug für Flüchtlinge: Voraussetzungen und Fristen

Flüchtlinge dürfen eine Familienzusammenführung beantragen.
Flüchtlinge dürfen eine Familienzusammenführung beantragen.

Ist das Asylverfahren endlich durchlaufen, möchten viele Flüchtlinge so schnell wie möglich mit ihrer Familie vereint sein.

Leben beispielsweise Kinder oder Ehepartner noch in ihrem Heimatland, können Asylberechtigte diese auf Antrag nach Deutschland holen.

Allerdings ist dies nicht für jede Form der Aufenthaltsgestattung möglich: Es gelten enge Richtlinien zur Familienzusammenführung für Flüchtlinge.

Welcher Status berechtigt Flüchtlinge zum Familiennachzug?

Flüchtlinge, die sich in Deutschland aufhalten, können verschiedene Status aufweisen:

  • Asylberechtigung nach Art. 16a des Grundgesetzes
  • Anerkannter Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention
  • Subsidiärer Schutz
  • Duldung

Je nachdem, welchen Status Sie haben, können Sie eine Familienzusammenführung beantragen, oder nicht.

Asylberechtigte und Flüchtlingsstatus

Haben Sie eine Asylberechtigung oder einen Flüchtlingsstatus erhalten, dürfen Sie Ihre nahe Verwandschaft auf Antrag in Deutschland einreisen lassen. Dies betrifft allerdings nur Ehepartner und Kinder – bzw. Eltern für minderjährige Flüchtlinge.

Entferntere Verwandte fallen also nicht unter diese Regelung und müssen sich, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, regulär um ein Visum bemühen.

Für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge sind zwei Fälle voneinander zu unterscheiden:

  • Sie stellen den Antrag auf Familienzusammenführung binnen drei Monate nach der Anerkennung
  • Der Antrag wird nach mehr als drei Monaten gestellt

Im ersten Fall entfallen bestimmte Beschränkungen und Ihre Familienangehörige erhalten ein sogenanntes „Familienasyl“ leichter. Dieses greift im Übrigen auch, wenn sich alle Mitglieder bereits in Deutschland aufhalten, aber manche noch keine eigene Aufenthaltserlaubnis bekommen haben.

Die entsprechenden Rechtsgrundlagen sind im § 29 AufenthG festgehalten:

(2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines […] kann von den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden. In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn

  1. der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 gestellt wird und
  2. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist.
Experten empfehlen daher, den entsprechenden Antrag so schnell wie möglich zu stellen.
Dank Kindernachzug bleiben eine Familiengemeinschaft bestehen.
Dank Kindernachzug bleiben eine Familiengemeinschaft bestehen.

Verstreichen mehr als drei Monate vom Zeitpunkt der Anerkennung an, müssen Sie deutlich mehr Nachweise erbringen, bevor Ihre Familie sich Ihnen anschließen kann. Es gilt zu beweisen, dass Sie ohne Hilfe für Ihre Familie aufkommen können. Dazu zählt, dass Sie genug Geld verdienen, ausreichend Wohnraum vorweisen können und die gesetzlich verpflichtende Krankenversicherung Ihrer Angehörigen finanzieren können.

Außerdem müssen Ihre Familienmitglieder die deutsche Sprache zu einem gewissen Grad beherrschen und dies auch nachweisen. An dieser Stelle wird darauf geachtet, dass sich diejenigen zumindest rudimentär auf Deutsch verständigen können. Verlangt wird das Sprachniveau A1. Möchten Sie Kinder unter 16 Jahren nach Deutschland holen, entfällt die Pflicht zum Sprachnachweis.

All diese Voraussetzungen sind zu Familienzusammenführung jedoch nicht notwendig, wenn Sie den Antrag innerhalb der ersten drei Monate nach Anerkennung Ihres Asylstatus stellen

Subsidiär Schutzberechtigte: Ist ein Familiennachzug möglich?

Als subsidiär Schutzberechtigter bekommen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, danach muss Ihr Status erneut geprüft werden. Bis Anfang 2016 hatten auch Menschen mit diesem Status das Recht auf Familienzusammenführung.

Gemäß § 104 Absatz 13 AufenthG ist ein Familiennachzug zu Personen, die nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltsgenehmigung als subsidiär Schutzberechtigter erhalten haben, bis zum Stichtag des 16. März 2018 nicht möglich. Das heißt: Personen, denen der subsidiäre Schutz bereits zuerkannt wurde und die eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 17. März 2016 erhalten haben, können den Familiennachzug sofort beantragen. Übrigens: Auch, wenn der subsidiär Schutzberechtigte minderjährig und allein in Deutschland ist, hat er in den ersten zwei Jahren kein Anrecht auf eine Familienzusammenführung, sofern die rechtlichen Bestimmungen nicht erfüllt sind.

Befinden sich Ihre Angehörige allerdings in einem Flüchtlingscamp in dem Libanon, der Türkei oder in Jordanien, kann Ihre Familie womöglich in einem sogenannten „Kontingent“ Zugang nach Deutschland erlangen.

Neue Regelungen seit 2018: § 36a AufenthG

Familiennachzug: Subsidiärer Schutz schränkt die Möglichkeiten dafür ein.
Familiennachzug: Subsidiärer Schutz schränkt die Möglichkeiten dafür ein.

Eine sogenannte „humanitäre Entscheidung“ kann dazu führen, dass ein Familien- oder Ehegattennachzug innerhalb der ersten zwei Jahre erlaubt wird. Dies wird von der zuständigen Ausländerbehörde entschieden.

Mit der Schaffung des § 36a im AufenthG wurde Mitte 2018 die derzeit gültige rechtliche Grundlage für den Familiennachzug bei subsidiärem Schutz geschaffen. Hier ist definiert, wann dieser grundsätzlich möglich ist. Es gilt diesbezüglich Folgendes:

Dem Ehegatten oder dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, kann aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Gleiches gilt für die Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält; § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 finden keine Anwendung. Ein Anspruch auf Familiennachzug besteht für den genannten Personenkreis nicht. Die §§ 22, 23 bleiben unberührt.

Was in diesem Zusammenhang unter humanitären Gründen zu verstehen ist, wird im zweiten Absatz des Paragraphen genauer bestimmt. Demzufolge kann ein Familiennachzug zu einem subsidiär Schutzbedürftigen stattfinden, wenn:

1. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist,

2. ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist,

3. Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten, des minderjährigen ledigen Kindes oder der Eltern eines minderjährigen Ausländers im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sind oder

4. der Ausländer, der Ehegatte oder das minderjährige ledige Kind oder ein Elternteil eines minderjährigen Ausländers schwerwiegend erkrankt oder pflegebedürftig im Sinne schwerer Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten ist oder eine schwere Behinderung hat. Die Erkrankung, die Pflegebedürftigkeit oder die Behinderung sind durch eine qualifizierte Bescheinigung glaubhaft zu machen, es sei denn, beim Familienangehörigen im Ausland liegen anderweitige Anhaltspunkte für das Vorliegen der Erkrankung, der Pflegebedürftigkeit oder der Behinderung vor.

Sollte ein Rechtsanwalt die Familienzusammenführung für Flüchtlinge in die Wege leiten?

Ein Familiennachzug ist mit Rechtsanwalt meist leichter zu erreichen.
Ein Familiennachzug ist mit Rechtsanwalt meist leichter zu erreichen.

Oftmals führt ein Antrag auf Familiennachzug dazu, dass die kontaktierte Ausländerbehörde eine erneute Prüfung des Asylstatus beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erbittet.

Findet beispielsweise eine Re-Evaluierung Ihres Falles statt und Ihr Status wird auf den subsidiären Schutz begrenzt, kann Ihre Familie nicht nachkommen.

Stellt ein Rechtsexperte – etwa ein Fachanwalt für Migrationsrecht – den Antrag an Ihrer Stelle, kann obiges Szenario vermieden werden.

Seit der Verabschiedung des Asylpaket II werden mehr Flüchtlinge als subsidiär schutzberechtigt eingestuft – sodass die Zahl derjenigen, die einen Anspruch auf Familiennachzug haben, proportional sinkt.

Antrag stellen: Welche Unterlagen sind für eine Familienzusammenführung notwendig?

Der erste Schritt ist geschafft: Ihre Familie hat ein Visum bekommen und konnte damit in Deutschland einreisen. Nun ist es an der Zeit, eine Aufenthaltsgenehmigung aufgrund des Familiennachzuges zu beantragen.

An dieser Stelle wird noch einmal geprüft, ob zum Kinder- oder Ehegattennachzug die Voraussetzungen erfüllt sind. Den „Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis“ reichen Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde ein.

Folgende Unterlagen sind zusätzlich vorzulegen:

  • Pass – bei Kindern der Kinderpass
  • Gültiges Einreisevisum
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Nachweis der Deutschkenntnisse oder Anmeldung in einer Sprachschule
  • Schulbescheinigung für schulpflichtige Kinder – eine Aufnahmeerklärung einer Schule reicht ebenfalls aus
  • Nachweis der Krankenversicherung
  • Biometrisches Passbild

Findet die Familienzusammenführung zu einem in Deutschland lebenden Ausländer statt, müssen die weiteren Voraussetzungen ebenfalls erneut überprüft werden:

  • Nachweis, dass genug Wohnraum zur Verfügung steht – Mietvertrag o.Ä.
  • Nachweis, dass der Lebensunterhalt Aller gesichert ist – Arbeitsvertrag oder Steuerbescheid
Für eine Familienzusammenführung sind meist Deutschkenntnisse nötig.
Für eine Familienzusammenführung sind meist Deutschkenntnisse nötig.

Beachten Sie: Jeder einzelne Fall wird genauestens von der Behörde überprüft. Je nach Situation können noch weitere Dokumente verlangt werden.

Ein entsprechender Aufenthaltstitel kann höchstens für die Dauer ausgestellt werden, in welcher der in Deutschland Lebende verweilen darf.

Haben Sie als Familienvater beispielsweise eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, dürfen Ihre nachgezogenen Familienmitglieder nicht länger als Sie hierzulande bleiben. In der Regel enden somit alle Aufenthaltstitel Ihrer Familie zum selben Zeitpunkt.

Wie wird bei einer Familienzusammenführung eine Krankenversicherung erlangt?

Hierzulande gilt eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht. Ein entsprechender Nachweis muss bei der Antragsstellung auf ein Aufenthaltsrecht vorgelegt werden. Doch wie kommen neu zugezogene Ausländer an eine solche Versicherung?

An dieser Stelle greift die Familienversicherung. Ob Ehepartner oder Kinder: Sie können Ihre Familienmitglieder bei sich mitversichern lassen. Dazu sollten Sie Ihre Versicherung kontaktieren und einen entsprechenden Antrag stellen. Sobald der Zugezogene eine eigene Arbeit aufnimmt, welche mit mehr als 400 Euro vergütet wird, muss er eine eigene Krankenversicherung aufnehmen.

Welche Rechte haben Zugezogene?

Ziel einer Familienzusammenführung ist es nicht nur, eine bestehende Familie wieder zu vereinen – vielmehr sollen alle Mitglieder die Möglichkeit haben, sich hierzulande zu integrieren. Dazu gehört auch, dass eine Arbeit aufgenommen werden kann.

Ausländerecht: Wie die Familienzusammenführung möglich ist, wird in diesem geregelt.
Ausländerecht: Wie die Familienzusammenführung möglich ist, wird in diesem geregelt.

Sofern jene Person, welche die Familienzusammenführung ermöglichte – indem sie eine Aufenthaltserlaubnis erlangte – arbeiten darf, haben auch Zugezogene ein Recht auf Arbeit. Dies gilt allerdings erst ab Vollzug von dem Familiennachzug – das Visum allein reicht nicht aus.

Die Bürokratie Deutschlands greift allerdings auch bei der Arbeitserlaubnis erneut: Ein entsprechender „Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung“ ist bei der zuständigen Ausländerbehörde einzureichen, sobald Sie eine passende Stelle gefunden haben.

Auch bei einer Familienzusammenführung aus Asyl- und Flüchtlingsgründen dürfen in der Regel alle Familienmitglieder arbeiten. In den seltenen Fällen eines Familiennachzugs zu einem subsidiär Schutzberechtigen ist eine Arbeitsaufnahme ebenfalls möglich.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Bildnachweise

695 Gedanken zu „Familienzusammenführung: Die Familie wieder vereinen

  1. Hesham

    Dear Anwalt team,

    I’m Egyptian, working in Germany and have unlimited German Visa „Niederlassungserlaubnis“. I’ve married in Egypt before moving to Germany and have 2 children. All of my family have a Schengen Visa type ‚C‘ for 3 years, which was issued by the German Embassy in Cairo.
    My family is now in Germany. Is it possible to submit the application for family reunion Visa and getting it here in Germany?

    Thanks in advance.

    Kind regards,
    Hesham.

  2. Kaleem

    Guten Tag,

    ich hätte eine Frage und zwar will ich meine Verlobte/ Freundin nach deutschland einladen und möchten dann hier in deutschland Heiraten. Ich besitzte einen Deutschen pass. Jetzt habe ich alle unterlagen beim Standesamt abgegeben damit wir hier in Deutschland heiraten können. Jetzt meine Frage welche unterlagen benötigt sie damit sie ein Visum bekommt damit wir hier heiraten können. Ein Sparachkurs A1 macht sie gerade und welche weiter unterlagen werden benötigt?
    kann ich auch den Antrag für Visum hier in deutschland abgeben oder muss sie es dort beantragen?

  3. Ahmad S.

    hallo,
    ich bin deutscher Staatsbürger, wohnhaft in Frankfurter am Main. Ich habe im Dezember 2017 in Afghanistan geheiratet. Ich und meine Frau warten seit Januar 2018 auf einen Termin bei der deutschen Botschaften.
    Was bringt mein Rechtsanspruch, wenn Behörden auf Zeit spielen. Kann uns jemand helfen?

  4. Ramon

    Hallo…
    Mein Name ist Ramon bin in deutschland gebohren.

    2014 Habe ich in einem Urlaub eine Philippina kennen gelernt. Zu dem Zeitpunkt war sie 2 Monate mit einem Japaner verheiratet..
    nach der Hochzeit haben sie sich nicht wieder gesehen. Es handelte sich wohl um eine Art Zwangsehe.
    September 2016 kam unsere Tochter zu Welt. Die kleine Lia ist mittlerweile 2 jahre alt ich war bereits 14 mal auf den Philippinen nur um meine Tochter und Frau sehen zu können.. Musste aus dem Grund bei der Geburt meiner Tochter dabei sein zu können auch meinen job Kündigen was von nöten war da ich denke das wegen eines notwendigen Keisetschnittes dies meine Lebensgefährtin nicht ohne meine Unterstützung überlebt hätte.

    Oktober 2016 ließ sich der Japaner in Japan scheiden…
    Er verstarb dan Wohl April 2017 auf dies hin wir Juni 2017 geheiratet haben.
    ich wollte unsere Ehe hier in Deutschland anerkennen lassen. Nun kam der Bericht der deutschen Botschaft Manila bezüglich Urkundenprüfung in der sie Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Sterbeurkunde kund tun. basierend auf dieser Aussage möchte mein zuständiges Standesamt die Anerkennung nicht durchführen.

    Parallel da meine Frau zum Zeitpunkt der Geburt unserer Tochter noch verheiratet war haben wir vor einem Philippinischen Gericht meine Vaterschaft Richterlich beschließen lassen.
    Eine Woche bevor wir von der Ablehnung des Standesamtes haben wir auf der Botschaft Manila einen Antrag auf Geburtenanzeige und einem Deutschen Pass unserer Tochter gestellt…dies wurde Bewilligt und die kleine hat momentan die deutsche Staatsbürgerschaft … Da aber auch die Vaterschaft auf unseren Dokument basiert habe ich dies bezüglich Bauchschmerzen…

    ich wollte sie nun deshalb Fragen dies ihr Gebiet ist und ob sie Interesse daran hätten uns beizustehen
    Wir wollen einfach nur Zusammensein.

    Der Viaumsantrag wird wie es für mich den Anschein hatt wohl abgelehnt und die Staatsbürgerschaft meiner Tochter wieder entzogen…

    Ich kann nicht mehr ich bin nun mittlerweile 3 Jahre am kämpfen damit mein kleines Mädchen einen Vater bekommt muss hier arbeiten und zusätzlich meine Eltern hier wegen Krankheit unterstützen…
    Das kleine Mädchen meine Tochter hat Europäisches Blut und teilweise ist es einfach zu heiß für sie dort so dass sie durch schwitzen teils auch Gesundheitliche probleme hat.

    Ich kenne die Mutter meiner Tochter nun seid 2014 und nichts konnte Die Botschaft dazu bewegen uns zusammen leben zu lassen..

    Ich Arbeite nun aber schon wieder mehr als ein Jahr bei der
    Mit freundlichstem Gruß
    Ramon

  5. Jasmin

    Schönen guten Tag,
    Ich hoffe sie können mir weiterhelfen. Ich bin alleinerziehende Mutter von 2 Kindern und lebe von meinem Mann getrennt unsere Scheidung wäre im April’19 durch. Ich habe meinen jetzigen Freund ( sind seit 6 Monaten zusammen) über das Internet kennengelernt ( ich weiß jeder würde jetzt mit den augen rollen) aber wir lieben uns sehr und ich würde ihn gerne nach Deutschland holen. Er lebt mit seiner Tochter in Nigeria. Besteht irgendeine Chance ihn und seine Tochter zu mir nach Deutschland zu holen? Vielleicht durch eine Verlobung? Ich würde ihn auch heiraten wenn es keinen anderen Weg gibt.

    Vielen Dank und ich hoffe sie können mir weiterhelfen,da wir sehr verzweifelt sind.

    MfG
    Jasmin

  6. A.

    Hallo,
    Ich hoffe sie können mir weiterhelfen.
    Uns war lebe ich seit Oktober. 2002 in Deutschland (bin mit 5 Jahren nach Deutschland gekommen), und habe Dezember 2013 die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen.
    Ich absolviere zur Zeit eine Ausbildung und bin mittlerweile in 3. Lehrjahr. Ich bin seit 3 Monaten verheiratet und möchte meinen Ehemann mit einem Ehegattennachzug zu mir bringen.
    Ich möchte gerne wissen was ich alles brauche um so einen Antrag zu stellen, brauche ich einen Einkommensnachweis?
    LG, Amina

  7. marcel

    Guten Tag

    meine verlobte und ich wollen heiraten sie ist aus dem kosovo und ich habe die deutsche Staatsangehörigkeit.
    Wie geht man da genau vor, müssen wir im Kosovo heiraten und dann Ehegattennachzug beantragen oder geht das über ein heiratsvisum ?
    welche Dokumente werden da von mir benötigt ( Einkommensnachweis, Wohnfläche…)
    Und wie sieht das aus wenn ich einen kredit am laufen habe wird der berücksichtigt und könnte dieser in irgendeiner Weise sich negativ auswirken ?

    Vielen Dank im Voraus

    MfG

  8. Paul

    Guten Tag,
    ich bin gebürtiger, deutscher Staatsbürger und meine Partnerin (nicht verheiratet, Australierin) erwartet ein Kind (von mir) in Australien. Im Moment bin ich in Australien (Touristen Visa, kein Arbeitsrecht trotz Qualifikation – gelernter Schreiner) um die Geburt meines Kindes mitzukriegen und für meine Familie zu sorgen. Der Plan war in Australien zu bleiben, allerdings verfüge ich nicht über die finanziellen Mittel ein Visum zum Bleiben und Arbeiten zu erwerben. Durch gute Verdienstmöglichkeiten meinerseits in Deutschland, ist der einzige Weg weiterhin eine Familie zu sein und nicht durch 17000km getrennt zu sein, sie mit nach Deutschland zu bringen.
    Meine Fragen:
    – Müssen wir verheiratet sein damit der Familiennachzug problemos funktioniert?
    – Muss sie deutsch lernen?
    – Wird mein Sohn einen deutschen Pass bekommen, weil ich deutscher bin?

    Vielen Dank im vorraus.

  9. Jasper

    Hallo,

    ich bin gebürtiger Deutscher und lebe mit meiner EU-Ausländischen Ehefrau in Kanada.Im Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums für meine Frau wird nach meiner Meldebescheinigung gefragt. Ich bin in Deutschland gemeldet, aber faktisch lebe ich momentan nicht dort. Ich sollte wohl trotzdem die Bescheinigung bekommen können.

    Es wird auch danach gefragt, wie meine Frau ihren Lebensunterhalt bestreiten wird. Ich habe Angst, dass die entscheidende Person sagt, dass sei nicht genug und nach meinem Einkommensnachweis fragt. Den habe ich ja nicht, weil wir gemeinsam umziehen wollen und beide auf Erspartes und ggf. Bürgschaft der Eltern angewiesen sind.

    Es wird auch nach der Art der Unterbringung gefragt. Geplant ist im Haus meiner Eltern zu wohnen, bis ich oder sie einen Job findet. Wir sind beide universitär gebildet, aber auch das macht mich nervös, falls es nicht akzeptiert wird.

    Auf der Seite der zuständigen Ausländerbehörde meines Melde-Landkreises gibt es keinerlei Informationen oder Anhaltspunkte bezüglich des Ehegattennachzugs. Es ist ein sehr ländlich konservativer Kreis. Auch das macht mich ängstlich.

    Alternativ würde ich zuerst nach Deutschland gehen und sofort eine Stelle als Aushilfskraft oder auf 450€ Basis annehmen, um sicherzustellen, dass die Nachweise da sind. Wie wäre es dann überhaupt mit einer Arbeitsgenehmigung für meine Frau?

    Vielen Dank.

  10. Tamim

    Guten Tag,

    ich habe da mal eine Frage. Ich besitze den deutschen Pass und bin jedoch noch Studentin. Ich studiere, deswegen kann ich nicht genug verdienen. Richtig Arbeiten möchte ich nach meinem Studium. Jedenfalls habe ich meinen Mann in Bangladesch geheiratet.

    Er hat in Bangladesch seinen Master beendet und ich möchte ihn durch das Familienzusammenführungsvisum nach Deutschland holen.
    Was benötige ich und er dafür?

    Und meine aller wichtigste Frage ist: Nachdem er hier ist, kann er dann hier studieren? Er hat schließlich seinen Masterabschluss aus Bangaladesch. Um hier noch einen Master zu machen oder generell sich weiterzubilden, was benötigt er dafür??

    Ich wäre Ihnen unendlich dankbar für eine hilfreiche Antwort!

  11. Monika

    Guten Tg
    Als Polin brauche ich auch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
    Mein Mann ist ein Ägypter und ich möchte zu mir nach Deutschland kommen.

  12. Erald

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Ich würde gerne ein paar Fragen stellen.
    Meine Frau arbeitet regelmäßig als Krankenpflegerin hier in Deutschland und hat Dreijährige Aufenthaltserlaubnis. Wie können wir das Ziel: familienzusammenführung erreichen?
    Ich komme aus Albanien aber besitze zweijährige griechische Aufenthaltserlaubnis. Wir sind in Albanien geheiratet.
    Muss ich ein Visum von deutsche Botschaft in Albanien bekommen oder kann ich von Ausländerbehörd ein Aufenthaltserlaubnis bekommen?
    Und wenn ich ein Visum von deutsche Botschaft in Albanien bekommen soll (das dauert circa 7 Monate), darf ich um eine Arbeitserlaubnis bewerben, wo ich problemlos arbeiten kann?
    Mit freundlichen Grüßen
    Erald

  13. Iris

    Liebes Team,

    ich hoffe sehr, dass Sie auch mir weiterhelfen können.
    Unser Fall ist wie folgt:
    Unser Sohn (23) lebt seit Oktober 2014 mit in Manila/Philippinen und studiert dort.
    Im Juli 2018 hat er seine langjährige philippinische Freundin geheiratet, die Eheschließung erfolgte in Hongkong, die Eheschließung ist bereits im philippinischen Eheregister eingetragen.
    Nun möchten die beiden gemeinsam von den Philippinen nach Deutschland übersiedeln.
    Unser Sohn ist momentan in Deutschland nicht gemeldet.
    Meine Frage sind:
    Muss ein Familienzusammenführungsvisum beantragt werden?
    Kann in diesem Fall die Einreise mit einem Besuchervisum erfolgen und der Daueraufenthalt in Deutschland beantragt werden?
    Kann ich als Schwiegermutter für die Lebenshaltungskosten meiner Schwiegertocher bürgen (Verzichtserklärung), da unser Sohn in Deutschland entweder weiter studieren möchte oder eine Beraufsausbildung anfängt.
    Die beiden würden mit uns im Haus leben (Eigenheim, ca. 250 qm Wohnfläche, keine Mietkosten.)
    Ich bin Beamtin auf Lebenszeit, reicht mein mtl. Nettoeinkommen von 3800,00 €, um den Lebensunterhalt zu sichern?

    Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir die Fragen beauskunften könnten.

    Mit den besten Grüßen
    Iris

  14. Laura

    Guten Tag,

    Ich (24), bin in Deutschland seit knapp 5 Jahre, habe hier Deutsch gelernt und bin derzeit noch Studentin. Ich habe ein Verpflichtungserklärung meines Vaters und ich arbeite auch während des Semester als Werkstudentin. Derzeit mache ich mein Praktikum bei eine große deutsche Firma, ich habe dann ein Gehalt aber dann auch noch dazu die finanzielle Unterstürzung meiner Familie.
    Mein Mann (28) Ägypter, wohnt und arbeitet in Kuwait aber wir wollen den Familiennachzug Visum beantragen um hier zusammen zu leben. Er hat schon Erfahrung in seinem Beruf, er hat also schon ein Abgeschlossenen Studium und hat bis jetzt Deutsch bis A2 gemacht. Wir sind seit 2016 verheiratet.

    Bevor wir verheiratet haben, hat er versucht hier als Master-Student zu kommen aber es wurde abgelehnt auf dem Grund, dass laut die Botschaft, er „seine Motivation nicht belegen konnte“. Also es hatte nichts mit die gesetzliche Voraussetzungen zu tun.

    Seit dem haben wir die Sperrkonto, mit mehr als 8400 Euro, noch stehen.
    Wie gesagt, meine Finanzierung ist gesichert, ich habe auch Ersparnisse im Konto und er hat den Sperrkonto und könnte hier in Deutschland arbeiten.
    Wir haben nämlich Bekannte mit Kindern aus Ägypten, wo beide ein Studentenvisum beantragt haben aber nur den Visum des Mannes wurde abgelehnt. Monate später hat die Frau, schon in Berlin, den Familiennachzug beantragt. Beide hatten Sperrkonto und er ist seit einem Jahr schon hier und arbeitet.

    – Ich habe Heute einen Anruf der Ausländerbehörde bekommen und die Frau sagte, dass unter ein Familiennachzug Visum, ein Sperrkonto nicht berücksichtigen kann. Ist das wirklich so?
    -Steht es irgendwo im Gesetz ob es mit einen Sperrkonto möglich ist oder total ausgeschlossen ist?

    Sie sagte aber auch, dass es nur möglich wäre wenn ich für ihm jemanden suche der ein Verflichtungserklärung unterschreibt oder für ihm eine Arbeitsstelle suche. Es gibt aber Menschen die es mit den Sperrkonto gemacht haben. Die Frau sagte dass ein Sperrkonto nur für einen Jahr gilt, (doch klar). Aber nach diesem Jahr bei der Verlängerung des Aufenthaltserlaubnis wird es wieder geprüft ob die Finanzielle Mitteln ausreichend sind oder nicht.

    Ich bedanke mich im voraus an euch!

    Laura

  15. Hasret

    Hallo zusammen,
    ich bin Deutsche und lebe in Deutschland, mein Mann ist Türke und lebt in der Türkei… Nun meine Frage: kann er ohne diesen A1-Nachweis nicht zu mir ziehen? Gibt es die Möglichkeit, Sprachkurse in Deutschland zu absolvieren?
    Herzlichst, H.K.

  16. Samira

    Guten Morgen

    Ich habe paar fragen.
    Have in Januar 2018 geheiratet in marroko mein mann hat antrag gestellt bei deutsche konsulat in Rabat. Jetzt fast seit drei monate lauft hin und her..
    Ich gehöre zu eu lebe von jobcenter da ich krank bin und von ärztlich Dienst von jobcenter 6 monate arbeitumfähig bekommen. Ist das möglich das trotzdem abgelehnt wird?
    Liebe Grüße

  17. Ela

    hallo mein mann ist seit 13 Jahren eingebürgerter deutscher Staatsbürger. er lebt in deutschland, hat aber auch das meiste einkommen aus der türkei (meine bürgerschaft ist auch türkisch) er betreibt hier in der türkei und in deutschland eine firma. Er hat nie Hilfe von Regierung oder Jobcenter bekommen. Er möchte in Deutschland leben, er möchte nie in der Türkei leben, aber wir fürchten, ist es möglich, dass wir in Deutschland zusammen leben können? weil sein größtes Einkommen aus der Türkei kommt und genug für den Lebensunterhalt. Haben wir das Recht, in Deutschland zu leben? oder das auslandsamt kann wollen, dass wir in der türkei leben, weil er am meisten einkommen aus der türkei hat und er die türkische sprache sprechen kann und vorher türkisch war? Entschuldigung für meine deutsche Sprache danke für die Antwort

  18. Fatima

    Guten Tag,
    vor kurzem ist mein Vater plötzlich gestorben, meine Mutter geht’s seitdem nicht gut! Sie ist 67 Jahre alt und ist nach dem Todesfall mit uns nach Deutschland für 3 Monate gereist (Sie hat ein Visum für 2 Jahre bekommen, 6 Monate Aufenthalt pro Jahr mit Unterbrechung).
    wir sind insgesamt 3 Geschwister, leben in Deutschland, haben die deutsche Staatsangehörigkeit, sind in einen unbefristeten Arbeitsverhältnissen und haben ausreichende Wohnfläche. Meine Mutter hat in der Heimat keiner, der auf sie aufpasst.

    Meine Fragen:
    – können wir einen Antrag hier in Deutschland für eine Familienzusammenführung machen?
    – Ist ein Familienanwalt in diesem Fall zu empfehlen?
    – Welche Unterlagen brauchen wir ?

    Meine Mutter kommt uns seit Jahren besuchen und ist Finanziell unabhängig (Sie bekommt die Rente von unserem Vater), sie ist Marokkanerin.

    Ich bedanke mich im Voraus

    MfG

    1. anwalt.org

      Hallo Fatima,

      eine Familiennachzug von Elternteilen zu volljährigen Kindern ist in der Regel nicht möglich. Wir empfehlen Ihnen sich an einen fachkundigen Anwalt zu wenden und mit diesem zu klären, welche Möglichkeiten in diesem Fall bestehen.

      Ihr Team von anwalt.org

  19. Benjamin

    Sehr geehrtes Team,

    ich habe meine Frau (ukrainische Staatsbürgerin) in Deutschland geheiratet während Sie auf basis Ihres biometrischen Passes in Deutschland bei mir zu Besuch war. (Seit Mitte 2016 ist die Regelung in Kraft, Visumfrei in Schengen für Ukr. Staatsbürger)

    Nun musste Sie kurz in die Ukraine um Ihre erkrankte Mutter auszuhelfen.
    In der Zwischenzeit hat sie A1 erworben.

    Wenn meine Ehefrau sich wieder in Deutschland aufhält (Besuchszwecke) – können wir den Antrag auf Familienzusammenführung bei der Ausländerbehörde stellen?

    Die Aussage der Ausländerbehörde dazu war:

    „durch die Ausreise ist der Ausnahmetatbestand des § 39 Nr. 3 AufenthV weggefallen. Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis muss nach der Einreise entstanden sein, was beim bisherigen Aufenthalt der Fall gewesen wäre. Durch die erneute Ausreise ist dadurch eine Visabeantragung bei der deutschen Auslandsvertretung notwendig geworden. Der Grund der Ausreise ist natürlich nachvollziehbar jedoch lässt der § 39 keine Ausnahme zu.“

    Wenn ich mich nicht irre, steht aber § 28 AufenthG über dieser Verordnung.

    Können Sie hierzu was sagen?

    1. anwalt.org

      Hallo Benjamin,

      die Redaktion kann den Sachverhalt rechtlich nicht beurteilen. Wenn die Behörde dies aufgrund der rechtlichen Lage entschieden hat, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden und mit diesem klären, welche Möglichkeiten bestehen.

      Ihr Team von anwalt.org

  20. Bertin D.

    unbefristete Aufenhaltstitel

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich hätte eine Frage. Meine Freundin hat einen Aufenthaltstitel mit Anmerkungen 28 abs.1 s.1 nr.3 . Ich habe selbst einen Aufenthaltstitel mit Anmerkungen 16 Abs.1.

    Wir würde gern wissen, ob sich meinen Aufenthaltstitel sich ändern würde, falls wir heiraten

    Ich würde mich gern auf eine Antwort freuen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Bertin D.

    1. anwalt.org

      Hallo Bertin D.,

      da wir dies nicht beurteilen können, sollten Sie das direkt mit der zuständigen Behörde abklären. Ob eine Heirat den Status beeinflusst oder nicht, kann von verschiedenen Faktoren abhängig sein. Eine Einschätzung dazu kann die Redaktion nicht abgeben.

      Ihr Team von anwalt.org

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