Familienzusammenführung: Die Familie wieder vereinen

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Familienzusammenführung: Die Familie wieder vereinen

FAQ: Familiennachzug

Was bedeutet Familiennachzug im Asylrecht?

Eine Familienzusammenführung bedeutet im Asylrecht, dass Asyl- oder Schutzberechtigte, ihren engsten Verwandten nach Deutschland nachholen dürfen. Dafür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Auch ist der Nachzug in der Regel nur für Ehegatten, minderjährige Kinder oder Eltern Minderjähriger möglich.

Welche Unterlagen benötigen Sie für die Familienzusammenführung?

Die Familienzusammenführung muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Neben dem Visum für die Familienmitglieder ist eine Aufenthaltsgenehmigung notwendig. Welche Unterlagen neben den Ausweisdokumenten, dem Einreisevisum und Geburtsurkunden noch notwendig sind, haben wir hier zusammengefasst.

Ist Familiennachzug mit subsidiärem Schutz möglich?

Rechtlich geregelt wird der Familiennachzug bei subsidiärem Schutz durch § 36a Aufenthaltsgesetz. Dieser definiert, dass ein Nachzug möglich ist, wenn für Ehegatten oder minderjährigen ledigen Kindern, bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Welche das sind, lesen Sie hier.

Familienzusammenführung in Deutschland

Familienzusammenführung: Ob Kindernachzug oder Ehegattennachzug, die Familie ist wieder vereint!
Familienzusammenführung: Ob Kindernachzug oder Ehegattennachzug, die Familie ist wieder vereint!

Allein in einem fremden Land, während Ehepartner und Kinder im Heimatland warten: Dieses Szenario ist für die meisten Menschen mit Familie ein Alptraum. Doch oftmals lassen nationale Bestimmungen zumindest zeitweilig keine anderen Möglichkeiten offen.

Spätestens, wenn der eigene Status im neuen Land geklärt ist, können viele Ausländer einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen und ihre Lieben auf diesem Weg wieder nah bei sich haben.

Doch welche Voraussetzungen gelten für den Familiennachzug nach Deutschland? Dürfen Flüchtlinge einen entsprechenden Antrag stellen? Und welche Rechte haben Ausländer, die dank Nachzug ins Land kommen? In diesem Ratgeber finden Sie Antworten zu den wichtigsten Fragen rund um den Familien- und Ehegattennachzug.

Die Familienzusammenführung folgt diesem Grundsatz:

Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert. (§ 27 AufenthG)

Wer kann einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen?

Zur Familienzusammenführung sind viele Unterlagen nötig.
Zur Familienzusammenführung sind viele Unterlagen nötig.

Eine Voraussetzung des Familiennachzugs ist, dass ein Familienangehöriger eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis besitzt. Hier sind zwei Fälle möglich:

  • Derjenige ist Deutscher
  • Derjenige ist Ausländer und hat eine Aufenthaltserlaubnis

Je nachdem, welche Konstellation zutrifft, greifen andere Regelungen.

Grundsätzlich finden sich alle Richtlinien zum Familien- und Ehegattennachzug in den Paragraphen 28 bis 30 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

  1. Ehegatten eines Deutschen,
  2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
  3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. (§ 28 AufenthG)

(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss

  1. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzen und
  2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen. (§ 19 AufenthG)

Es wird deutlich, dass eine Familienzusammenführung zu einem deutschen Staatsbürger deutlich leichter zu gestalten ist, als der Familiennachzug zu Ausländern in Deutschland.

Der Familiennachzug zu Deutschen: Ist ein Visum zur Familienzusammenführung nötig?

Laut Ausländerrecht ist zum Familiennachzug meist ein Visum nötig.
Laut Ausländerrecht ist zum Familiennachzug meist ein Visum nötig.

Viele Besucher aus anderen Ländern können nur mit einem gültigen Visum in Deutschland einreisen. Für kurze Besuche eignen sich Touristenvisa, für längere oder dauerhafte Aufenthalte ist diese Visumsform nicht ausreichend.

Vereint sich eine Familie wieder, möchten die im Ausland verbliebenen Angehörigen selbstverständlich unbegrenzt bei ihrem in Deutschland lebenden Familienmitglied bleiben.

Ein entsprechender Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung kann jedoch meist nur dann erfolgen, wenn sich die Antragsteller schon hierzulande aufhalten.

Aus diesem Grund ist für eine erfolgreiche Familienzusammenführung vorab ein Visum zur Einreise nötig. Dieses muss bei der Auslandsvertretung Deutschlands im Heimatland der Familien beantragt werden – also bei der deutschen Botschaft.

Die entsprechende Behörde verlangt eine Reihe von Nachweisen, bevor Sie eine Entscheidung bezüglich des Visums trifft. Da oftmals Originaldokumente verlangt werden, kann das deutsche Familienmitglied die passenden Nachweise ebenfalls bei der zuständigen Ausländerbehörde vorlegen.

Folgende Nachweise sind mindestens zu erbringen:

  • Nachweis, dass der/die Zuziehende Grundkenntnisse der deutschen Sprache erlangt hat. Verlangt wird hier das Niveau A1 des Goethe-Instituts
  • Kopie des Personalausweises
  • Eine formlose Einladung des in Deutschland lebenden Familienmitglieds
  • Beim Nachzug eines Ehegatten: Heiratsurkunde
  • Drei Passbilder des Antragsstellers
Da Ausländerbehörden und Botschaften in Sachen Visum für die Familienzusammenführung Hand in Hand arbeiten, können die notwendigen Unterlagen bei beiden Behörden vorgelegt werden.

Wird dem Visumsantrag zugestimmt, ist eine Einreise nach Deutschland für die Familien möglich. Doch Vorsicht: An diesem Punkt wurde noch keine Aufenthaltserlaubnis erworben – lediglich ein Visum.

Zu Ausländern in Deutschland ziehen: Diese Nachweise sind erforderlich

Das Prinzip funktioniert ähnlich, wenn Familienangehörige zu einem Nicht-Deutschen ziehen möchten, der eine Aufenthaltserlaubnis hierzulande besitzt. Allerdings verlangt das Recht hier nach deutlich mehr Nachweisen, bevor ein entsprechendes Visum zum Ehegatten- oder Kindernachzug erteilt wird.

Zum einen muss ausreichend Wohnraum für die ganze Familie vorhanden sein. Hier können Sie beispielsweise einen Mietvertrag vorlegen. Zudem muss gewährleistet sein, dass der Lebensunterhalt für alle gesichert ist. Hier dient in der Regel ein Arbeitsvertrag oder eine Steuererklärung als Nachweis.

Kann die Person, zu welcher Familienmitglieder ziehen wollen, nicht für den Unterhalt aufkommen, wird laut Ausländerrecht die Familienzusammenführung in der Regel verweigert. Dies ist besonders dann der Fall, wenn derjenige Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bezieht. Allerdings können selten Härtefallentscheidungen getroffen werden.

Der Familiennachzug für Flüchtlinge: Voraussetzungen und Fristen

Flüchtlinge dürfen eine Familienzusammenführung beantragen.
Flüchtlinge dürfen eine Familienzusammenführung beantragen.

Ist das Asylverfahren endlich durchlaufen, möchten viele Flüchtlinge so schnell wie möglich mit ihrer Familie vereint sein.

Leben beispielsweise Kinder oder Ehepartner noch in ihrem Heimatland, können Asylberechtigte diese auf Antrag nach Deutschland holen.

Allerdings ist dies nicht für jede Form der Aufenthaltsgestattung möglich: Es gelten enge Richtlinien zur Familienzusammenführung für Flüchtlinge.

Welcher Status berechtigt Flüchtlinge zum Familiennachzug?

Flüchtlinge, die sich in Deutschland aufhalten, können verschiedene Status aufweisen:

  • Asylberechtigung nach Art. 16a des Grundgesetzes
  • Anerkannter Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention
  • Subsidiärer Schutz
  • Duldung

Je nachdem, welchen Status Sie haben, können Sie eine Familienzusammenführung beantragen, oder nicht.

Asylberechtigte und Flüchtlingsstatus

Haben Sie eine Asylberechtigung oder einen Flüchtlingsstatus erhalten, dürfen Sie Ihre nahe Verwandschaft auf Antrag in Deutschland einreisen lassen. Dies betrifft allerdings nur Ehepartner und Kinder – bzw. Eltern für minderjährige Flüchtlinge.

Entferntere Verwandte fallen also nicht unter diese Regelung und müssen sich, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, regulär um ein Visum bemühen.

Für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge sind zwei Fälle voneinander zu unterscheiden:

  • Sie stellen den Antrag auf Familienzusammenführung binnen drei Monate nach der Anerkennung
  • Der Antrag wird nach mehr als drei Monaten gestellt

Im ersten Fall entfallen bestimmte Beschränkungen und Ihre Familienangehörige erhalten ein sogenanntes „Familienasyl“ leichter. Dieses greift im Übrigen auch, wenn sich alle Mitglieder bereits in Deutschland aufhalten, aber manche noch keine eigene Aufenthaltserlaubnis bekommen haben.

Die entsprechenden Rechtsgrundlagen sind im § 29 AufenthG festgehalten:

(2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines […] kann von den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden. In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn

  1. der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 gestellt wird und
  2. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist.
Experten empfehlen daher, den entsprechenden Antrag so schnell wie möglich zu stellen.
Dank Kindernachzug bleiben eine Familiengemeinschaft bestehen.
Dank Kindernachzug bleiben eine Familiengemeinschaft bestehen.

Verstreichen mehr als drei Monate vom Zeitpunkt der Anerkennung an, müssen Sie deutlich mehr Nachweise erbringen, bevor Ihre Familie sich Ihnen anschließen kann. Es gilt zu beweisen, dass Sie ohne Hilfe für Ihre Familie aufkommen können. Dazu zählt, dass Sie genug Geld verdienen, ausreichend Wohnraum vorweisen können und die gesetzlich verpflichtende Krankenversicherung Ihrer Angehörigen finanzieren können.

Außerdem müssen Ihre Familienmitglieder die deutsche Sprache zu einem gewissen Grad beherrschen und dies auch nachweisen. An dieser Stelle wird darauf geachtet, dass sich diejenigen zumindest rudimentär auf Deutsch verständigen können. Verlangt wird das Sprachniveau A1. Möchten Sie Kinder unter 16 Jahren nach Deutschland holen, entfällt die Pflicht zum Sprachnachweis.

All diese Voraussetzungen sind zu Familienzusammenführung jedoch nicht notwendig, wenn Sie den Antrag innerhalb der ersten drei Monate nach Anerkennung Ihres Asylstatus stellen

Subsidiär Schutzberechtigte: Ist ein Familiennachzug möglich?

Als subsidiär Schutzberechtigter bekommen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, danach muss Ihr Status erneut geprüft werden. Bis Anfang 2016 hatten auch Menschen mit diesem Status das Recht auf Familienzusammenführung.

Gemäß § 104 Absatz 13 AufenthG ist ein Familiennachzug zu Personen, die nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltsgenehmigung als subsidiär Schutzberechtigter erhalten haben, bis zum Stichtag des 16. März 2018 nicht möglich. Das heißt: Personen, denen der subsidiäre Schutz bereits zuerkannt wurde und die eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 17. März 2016 erhalten haben, können den Familiennachzug sofort beantragen. Übrigens: Auch, wenn der subsidiär Schutzberechtigte minderjährig und allein in Deutschland ist, hat er in den ersten zwei Jahren kein Anrecht auf eine Familienzusammenführung, sofern die rechtlichen Bestimmungen nicht erfüllt sind.

Befinden sich Ihre Angehörige allerdings in einem Flüchtlingscamp in dem Libanon, der Türkei oder in Jordanien, kann Ihre Familie womöglich in einem sogenannten „Kontingent“ Zugang nach Deutschland erlangen.

Neue Regelungen seit 2018: § 36a AufenthG

Familiennachzug: Subsidiärer Schutz schränkt die Möglichkeiten dafür ein.
Familiennachzug: Subsidiärer Schutz schränkt die Möglichkeiten dafür ein.

Eine sogenannte „humanitäre Entscheidung“ kann dazu führen, dass ein Familien- oder Ehegattennachzug innerhalb der ersten zwei Jahre erlaubt wird. Dies wird von der zuständigen Ausländerbehörde entschieden.

Mit der Schaffung des § 36a im AufenthG wurde Mitte 2018 die derzeit gültige rechtliche Grundlage für den Familiennachzug bei subsidiärem Schutz geschaffen. Hier ist definiert, wann dieser grundsätzlich möglich ist. Es gilt diesbezüglich Folgendes:

Dem Ehegatten oder dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, kann aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Gleiches gilt für die Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält; § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 finden keine Anwendung. Ein Anspruch auf Familiennachzug besteht für den genannten Personenkreis nicht. Die §§ 22, 23 bleiben unberührt.

Was in diesem Zusammenhang unter humanitären Gründen zu verstehen ist, wird im zweiten Absatz des Paragraphen genauer bestimmt. Demzufolge kann ein Familiennachzug zu einem subsidiär Schutzbedürftigen stattfinden, wenn:

1. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist,

2. ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist,

3. Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten, des minderjährigen ledigen Kindes oder der Eltern eines minderjährigen Ausländers im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sind oder

4. der Ausländer, der Ehegatte oder das minderjährige ledige Kind oder ein Elternteil eines minderjährigen Ausländers schwerwiegend erkrankt oder pflegebedürftig im Sinne schwerer Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten ist oder eine schwere Behinderung hat. Die Erkrankung, die Pflegebedürftigkeit oder die Behinderung sind durch eine qualifizierte Bescheinigung glaubhaft zu machen, es sei denn, beim Familienangehörigen im Ausland liegen anderweitige Anhaltspunkte für das Vorliegen der Erkrankung, der Pflegebedürftigkeit oder der Behinderung vor.

Sollte ein Rechtsanwalt die Familienzusammenführung für Flüchtlinge in die Wege leiten?

Ein Familiennachzug ist mit Rechtsanwalt meist leichter zu erreichen.
Ein Familiennachzug ist mit Rechtsanwalt meist leichter zu erreichen.

Oftmals führt ein Antrag auf Familiennachzug dazu, dass die kontaktierte Ausländerbehörde eine erneute Prüfung des Asylstatus beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erbittet.

Findet beispielsweise eine Re-Evaluierung Ihres Falles statt und Ihr Status wird auf den subsidiären Schutz begrenzt, kann Ihre Familie nicht nachkommen.

Stellt ein Rechtsexperte – etwa ein Fachanwalt für Migrationsrecht – den Antrag an Ihrer Stelle, kann obiges Szenario vermieden werden.

Seit der Verabschiedung des Asylpaket II werden mehr Flüchtlinge als subsidiär schutzberechtigt eingestuft – sodass die Zahl derjenigen, die einen Anspruch auf Familiennachzug haben, proportional sinkt.

Antrag stellen: Welche Unterlagen sind für eine Familienzusammenführung notwendig?

Der erste Schritt ist geschafft: Ihre Familie hat ein Visum bekommen und konnte damit in Deutschland einreisen. Nun ist es an der Zeit, eine Aufenthaltsgenehmigung aufgrund des Familiennachzuges zu beantragen.

An dieser Stelle wird noch einmal geprüft, ob zum Kinder- oder Ehegattennachzug die Voraussetzungen erfüllt sind. Den „Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis“ reichen Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde ein.

Folgende Unterlagen sind zusätzlich vorzulegen:

  • Pass – bei Kindern der Kinderpass
  • Gültiges Einreisevisum
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Nachweis der Deutschkenntnisse oder Anmeldung in einer Sprachschule
  • Schulbescheinigung für schulpflichtige Kinder – eine Aufnahmeerklärung einer Schule reicht ebenfalls aus
  • Nachweis der Krankenversicherung
  • Biometrisches Passbild

Findet die Familienzusammenführung zu einem in Deutschland lebenden Ausländer statt, müssen die weiteren Voraussetzungen ebenfalls erneut überprüft werden:

  • Nachweis, dass genug Wohnraum zur Verfügung steht – Mietvertrag o.Ä.
  • Nachweis, dass der Lebensunterhalt Aller gesichert ist – Arbeitsvertrag oder Steuerbescheid
Für eine Familienzusammenführung sind meist Deutschkenntnisse nötig.
Für eine Familienzusammenführung sind meist Deutschkenntnisse nötig.

Beachten Sie: Jeder einzelne Fall wird genauestens von der Behörde überprüft. Je nach Situation können noch weitere Dokumente verlangt werden.

Ein entsprechender Aufenthaltstitel kann höchstens für die Dauer ausgestellt werden, in welcher der in Deutschland Lebende verweilen darf.

Haben Sie als Familienvater beispielsweise eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, dürfen Ihre nachgezogenen Familienmitglieder nicht länger als Sie hierzulande bleiben. In der Regel enden somit alle Aufenthaltstitel Ihrer Familie zum selben Zeitpunkt.

Wie wird bei einer Familienzusammenführung eine Krankenversicherung erlangt?

Hierzulande gilt eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht. Ein entsprechender Nachweis muss bei der Antragsstellung auf ein Aufenthaltsrecht vorgelegt werden. Doch wie kommen neu zugezogene Ausländer an eine solche Versicherung?

An dieser Stelle greift die Familienversicherung. Ob Ehepartner oder Kinder: Sie können Ihre Familienmitglieder bei sich mitversichern lassen. Dazu sollten Sie Ihre Versicherung kontaktieren und einen entsprechenden Antrag stellen. Sobald der Zugezogene eine eigene Arbeit aufnimmt, welche mit mehr als 400 Euro vergütet wird, muss er eine eigene Krankenversicherung aufnehmen.

Welche Rechte haben Zugezogene?

Ziel einer Familienzusammenführung ist es nicht nur, eine bestehende Familie wieder zu vereinen – vielmehr sollen alle Mitglieder die Möglichkeit haben, sich hierzulande zu integrieren. Dazu gehört auch, dass eine Arbeit aufgenommen werden kann.

Ausländerecht: Wie die Familienzusammenführung möglich ist, wird in diesem geregelt.
Ausländerecht: Wie die Familienzusammenführung möglich ist, wird in diesem geregelt.

Sofern jene Person, welche die Familienzusammenführung ermöglichte – indem sie eine Aufenthaltserlaubnis erlangte – arbeiten darf, haben auch Zugezogene ein Recht auf Arbeit. Dies gilt allerdings erst ab Vollzug von dem Familiennachzug – das Visum allein reicht nicht aus.

Die Bürokratie Deutschlands greift allerdings auch bei der Arbeitserlaubnis erneut: Ein entsprechender „Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung“ ist bei der zuständigen Ausländerbehörde einzureichen, sobald Sie eine passende Stelle gefunden haben.

Auch bei einer Familienzusammenführung aus Asyl- und Flüchtlingsgründen dürfen in der Regel alle Familienmitglieder arbeiten. In den seltenen Fällen eines Familiennachzugs zu einem subsidiär Schutzberechtigen ist eine Arbeitsaufnahme ebenfalls möglich.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Bildnachweise

695 Gedanken zu „Familienzusammenführung: Die Familie wieder vereinen

  1. Aziza

    Guten Abend,

    Mein Verlobter Mann (21 bald 22 Jahre alt) kommt aus Kolumbien! Wir wollen demnächst heiraten und er will nach Deutschland ziehen! Das problem ist er ist Gehörlosen und ich (28 Jahre alt) bin Schwerhörig!
    Ich bin leider Hartz4 und hat er ne Chance nach Deutschland einziehen?

    Was braucht er damit er in Deutschland einziehen kann?

    MFG
    Aziza

    1. anwalt.org

      Hallo Aziza,

      sofern Sie noch nicht verheiratet sind, wird in der Regel ein Nachweis der Heiratsabsicht (wie z. B. ein Termin beim Standesamt) verlangt. Findet der Familiennachzug zu deutschen Staatsbürgern statt, wird in der Regel auch den Nachweise eines gesicherten Lebensunterhalts verzichtet. Die Behörde kann diesen dennoch einfordern. Ist der Partner in Deutschland Staatsbürger eines anderen Landes, muss der gesicherte Lebensunterhalt nachgewiesen werden. Das Beziehen von Sozialleistungen wie Hartz 4 kann hier dann ein Hindernis darstellen.
      Die notwendigen Visa zur Einreise müssen bei der deutschen Botschaft beantragt werden. Zudem werden dann üblicherweise auch eine Nachweise deutscher Sprachkenntnisse oder ein Beleg warum ein Sprachkurs nicht besucht werden konnte, verlangt. Informieren Sie sich am besten bei der zuständigen Ausländerbehörde und der deutschen Botschaft in Kolumbien.

      Ihr Team von anwalt.org

  2. Eva

    Mein Name ist Eva und ich bin 18 Jahre alt. Ich komme aus Albanien und und bin seit 4 jahre nach Deutschland gekommen mit Asyl. Ich bin in erste Jahr Ausbildund als MFA . Habe ein Duldung in 2016 bekommen wegen mein psikologische problemen. Ich habe schon von ein gutachter mein ausreisefahig ausgeprüfen lassen und trotzdem die Ausländebehörde will nochmal diese Attesst von gutachter überprufen. Meine Mutter hat schon Ausbildungduldung bekommen und der Anwalt sagt ich die gleiche recht auf Ausbildungduldung habe. Was kann in diese fall mein Anwalt machen?

    1. anwalt.org

      Hallo Eva,

      wir können nicht beurteilen, welche Möglichkeiten Ihr Anwalt in diesem Fall hat. Das besprechen Sie am besten mit diesem. Eine rechtliche Beratung bezüglich Ihrer Duldung und des Gutachtens dürfen wir nicht anbieten. Es obliegt der Entscheidung der Behörde, ob diese das Gutachten anerkennt.

      Ihr Team von anwalt.org

  3. Moha

    Ich (deutscher Staatsbürger) müde meine Frau ( marokkanische Staatsbürgerin) haben in Spanien geheiratet. vor einem Jahr ist meine Frau aus Spanien nach Deutschland gereist. als ich für sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen möchte, bin ich drauf hingewiesen worden, dass eine Ausreise nach Spanien nötig ist und von Dort ein Einreisevisum nach Deutschland bei der deutschen Botschaft in Madrid zu beantragen. Inzwischen wurde dann eine Duldung für meine Frau erstellt worden und sie hat angefangen, die deutsche Sprache zu lernen, parallel dazu habe ich alle notwendige Papiere für eine Visumvorabzustimmung an die Behörden erreicht, um dies an die Deutsche Botschaft in Madrid zu schicken, damit wir Zeit und natürlich auch Kosten zu sparen, In Januar 2018 haben die spanischen Behörden die Verlängerung dir Aufenthaltserlaubnis meiner Frau abgelehnt, der Grund dafür, ist die Eheschließung mit einem EU Bürger und sie muss eine Familienzusammenfürungsantrag In Spanien beantragen, dafür muss ich mich in Spanien anmelden und vielleicht auch dort arbeiten !!

    Das Problem jetzt ist, meine Frau kann nicht ein Einreisevisum bei der deutschen Botschaft in Madrid beantragen, weil sie seit Januar kein Aufenthaltsgenehmigung in Spanien besitzt und die Ausländerbehörde sehen immer noch eine Ausreise entweder nach Spanien oder nach Marokko !!!

    Die Frage: gibt es eine Möglichkeit ein Aufenthaltstitel für meine Frau zu bekommen, ohne eine Ausreise nach Marokko ?

    Als EU Bürger, darf ich mich in Spanien anmelden und auch Afenthaltserlaubnis beantragen trotz dass ich in Deutschland arbeite?

    PS: alle Voraussetzung für Familienzusammenführung sind erfüllt.

    1. anwalt.org

      Hallo Moha,

      in diesem Fall empfehlen wir Ihnen, sich an einen Anwalt für Asylrecht zu wenden und gegebenenfalls auch einen Anwalt zu kontaktiere, der sich mit dem spanischen Asylrecht auskennt. Wir können keine rechtliche Beratung anbieten und daher auch nicht beurteilen, welche weiteren Möglichkeiten Sie in diesem Zusammenhang haben.

      Ihr Team von anwalt.org

  4. Vito

    Hallo zusammen,
    wir machen uns Sorgen über die Aufenthaltsgestattung für meine Ehefrau. Ich bin deutscher Staatsbürger. Habe hier in Dtld. geheiratet. Meine Frau ist aus Serbien mit einem Touristenvisa eingereist. Ich bin Hartz 4 empfänger. Sie wohnt mit unserem Kind bei mir. Meine Frau hat hier in Dtld. unser Kind entbunden. Über mich familienversichert. Wir haben bei der Ausländerbehörde einen Antrag zum Familiennachzug gestellt. Bisher hat sie eine Duldung bis Ende Juli bekommen. Nach meiner Ansicht „kann“ sie eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen. Ich las in der Aufenthaltsverordnung paragraph 39 Absatz 5. damit ist doch eine Aufenthaltsgenehmigung nach paragr. 27 und 28 AufenthG möglich? Viel Dank für Ihre Antwort

    1. anwalt.org

      Hallo Vito,

      wir können keine rechtliche Beratung anbieten und daher die Sachlage nicht beurteilen. Es obliegt der zuständigen Behörde, zu entscheiden welchen Aufenthaltsstatus Ihre Frau zugesprochen bekommt. Im Zweifel können Sie sich an einen Anwalt wenden.

      Ihr Team von anwalt.org

  5. Monika J.

    Guten Abend, ich habe soeben Ihre interessante Seite bezüglich „Familienzusammenführung“ entdeckt. Meine Frage: Sind die Antworten kostenlos oder bekomme ich eine Rechnung dafür. MfG

    1. anwalt.org

      Hallo Monika J.,

      wir bieten keine rechtliche Beratung an. Wünschen Sie eine solche, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden. Dort ist die Erstberatung in der Regel mit Kosten verbunden.

      Ihr Team von anwalt.org

  6. hakeem

    hi i live germany my family is granted asylum and i get rejected i want to if possible for me to family reunification and am working with duldung please what can i do in this case
    hello i live in germany for 4years i have two kids and working in hotel with good contract of work but my asylum was rejected then i get duldung me and my kids mother is not married but we live together with kids amd my kids mother was granted asylum with my kids also i want to ask question if possible for me to do family reunification with them the auslanderborder ask me to bring my passport i shouldrent apartment for the family no social benefit from the goverment that my income is good to takecare of the family in this case what should do please i wantgood answer

    1. anwalt.org

      Hello hakeem,

      usually a family reunification is based on the fact that one part of the family is still in the homecrountry of the applicant. In your case this is not given. We would like to advise you to talk directly to the responsible Ausländerbehörde. They can point ou towards possible ways and steps you have to take. We cannot provide an legal advice, therefore if you wish to receive that kind of support, you should contact a lawer.

      Your team at anwalt.org

  7. Subhan

    Sehr Geeherte Damen und Herren,
    Ich finde diese Blog sehr interessant und daher stelle auch ein Frage wegen Familien Visum Recht bitte.
    Ich bin Deutsche und arbeite Vollzeit als IT Consultant jetzt für ein Jahr. weil meine Kinder gehen in der schule dort, habe eine Besucher Visum für den Beantragt nach Erstellung einen Visum Verplichtungserklärung am 21 Dez 2017. Die Visum war Abgelehnt mit Einzel Grund das sie sind nicht sicher das meine Kinder will Rückkehr nach ende die Aufenthalts.
    Am Fußnoten von Ablehnung war das ich kann klage machen oder neu Antrag anstellen zum Beantworten/sicherstellen die Fragen von Behörde.
    Ich habe neu Verplichtungserklärung erstellt und war diese mal selber dabei am 8 März aber war nicht erlaubt weil ich hatte keine Termin gebucht für selbst. Mit Anträge, habe ich Zusatz Schule bestätigen von meinem Kinder schule und extra 15ooo Euro Konto von Heimatland und 7000 von meine Deutsche Konto mit reicht Regular einkommen dargestellt, extra, habe ich schriftlich gegeben das ich bin bereit in jeder Art und Weise das sicher zu stellen das meinem Kinder will zurück nach Hause am Ende der Aufenthalt weil die gehen in der schule dort.
    Was empfohlen sie bitte hier, weil die Ausländer Behörde sagt das sie kann nicht die Botschaft Einflüssen oder mir mit was helfen bis mein Kinder hier im Deutschland sind.
    Ich Bedanke mich herzlich im Voraus für Ihre Helfe und Aufmerksamkeit.

    Beste Grüße aus Nürburg

    1. anwalt.org

      Hallo Subhan,

      wir können keine rechtliche Beratung anbieten und auch nicht beurteilen, ob das Visum erteilt wird oder nicht. Das liegt im Ermessen der zuständigen Botschaft. Wenn Sie eine rechtliche Beratung erhalten möchten, wenden Sie sich an einen Anwalt an Ihrem Wohnort.

      Ihr Team von anwalt.org

  8. Farooq i.

    Hallo
    Ich habe eine zwei jährige Aufenthaltserlaubnis und möchte meine Familie nach Deutschland bringen. Ich arbeite Vollzeit. Ich komme aus Afghanistan. Und in Deutschland lebe ich seit 2012. Meine Aufenthaltserlaubnis habe ich seit vier Jahren. Kann ich jetzt das beantragen?

    1. anwalt.org

      Hallo Farooq i.,

      einen Antrag auf Familiennachzug können Sie in der Regel stellen, wenn Sie einen gesicherten Lebensunterhalt sowie ausreichend Wohnraum nachweisen. Zudem müssen Ehedokumente vorhanden sein. Klären Sie am besten mit der zuständigen Ausländerbehörde ab, ob Ihre Aufenthaltsstatus ausreichend ist, um einen Antrag zu stellen.

      Ihr Team von anwalt.org

  9. ChristineMarie

    Hallo,
    wie sieht es denn aus, wenn subsidiär Schutzberechtigte arbeiten und die Voraussetzungen wie Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnung erfüllen. Berechtigt sie das dann auch, den Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen?

    1. anwalt.org

      Hallo ChristineMarie,

      in der Regel kann auch bei einem vorliegenden subsidiären Schutz ein Antrag auf Familiennachzug gestellt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören auch ein gesicherter Lebensunterhalt sowie ein ausreichender Wohnraum. Sie können dies am besten auch direkt mit der zuständigen Behörde abklären.

      Ihr Team von anwalt.org

  10. Mohamed

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich bin vor ca. 4 Jahren von Spanien nach Deutschland gezogen und habe hier einen neuen Lebensabschnitt begonnen ( nachdem ich ca. 5 Jahre in Spanien gelebt habe).
    Mein Aufenthalterlaubnis war 3 Jahre und wurde wiederum um 3 Jahre verlängert.

    Ich bin marokkanischer Staatsbürger, mein Arbeitsvertrag ist unbefristet und Bestreite mein Lebensunterhalt wie jeder andere Bürger auch ( Miete Versicherungen Auto usw).

    In der Zeit, wo ich in Deutschland lebe, habe ich meine Frau kennengelernt. Sie kommt auch aus Marokko. Unsere Ehe haben wir in Marokko geschlossen.

    Haben einen Antrag auf Ehegattennachzug Paragraph 30 gestellt, dieser wurde durch das Ausländeramt abgelehnt, weil die Ehe nicht vor dem Aufenthalt in Deutschland bestanden hat.

    Frage: Gibt es ein Gesetz bzw. Paragraph , wo ich mich drauf stützen kann, um meine Ehefrau nach zuholen? Falls ja, welches?

    Vielen Dank für die Hilfe

    1. anwalt.org

      Hallo Mohamed,

      in diesem Fall sollten Sie sich direkt an einen Anwalt wenden. Dieser kann Ihnen weitere Möglichkeiten aufzeigen und Sie entsprechend beraten. Wir können eine solche Beratung nicht anbieten.

      Ihr Team von anwalt.org

  11. Jason

    Guten tag. Ich bin Kanadier und habe meien aufenthalts titel neulich bekommen. Meine freundin kommt aus Venezuela. Wir wollten diese jahr heiraten. Ich möchte wissen ob ich sie mit dem familiennachzug visum mit mir nach Deutchland bringen? Oder muss ich 2 jahre warten? Vielen dank.

    1. anwalt.org

      Hallo Jason,

      für einen Familinennachzug müssen Sie in der Regel die Heiratsabsicht nachweisen, also einen festen Termin beim Standesamt vorlegen. Ist das nicht der Fall, kann ein solches Visum üblicherweise nicht ausgestellt werden. Klären Sie das am besten mit der zuständigen Ausländerbehörde und mit der deutschen Botschaft in Venezuela, da dies das Visum erteilt.

      Ihr Team von anwalt.org

  12. Ada

    Ich habe mich bereits für ein Familientreffen Visa beantragt, aber auf der Grundlage des Verdachts auf eine Scheinehe abgelehnt, auch nachdem bestätigt, dass meine Dokument Verifizierung erfolgreich war, so mein Mann und ich beschlossen, einen Anwalt zu bekommen und remonstrate, aber ich möchte unsere Chancen wissen von der Botschaft, die ihre Entscheidung ändert, gegeben, dass wir zusätzliche Beweise wie Hochzeitsvideos und Dokumente zur Verfügung stellen wollen, die mir Geld schicken

    1. anwalt.org

      Hallo Ada,

      wir können nicht beurteilen, wie die Botschaft entscheiden wird. Da wir auch keine rechtliche Beratung anbieten, sollten Sie den Sachverhalt mit Ihrem Anwalt abklären.

      Ihr Team von anwalt.org

  13. Elif

    Hallo,

    Ich bin hier eine Duldung und mein Mann hat eine blaue Karte. Wir sind beide türkische Staatsbürger. Wir waren auf der deutschen Gemeinde verheiratet. Welche Bedingungen müssen wir erfüllen, um eine Familienzusammenführung zu ermöglichen?

    Vielen Dank

    1. anwalt.org

      Hallo Elif,

      eine Familienzusammenführung ist in der Regel nur für Ehepartner und minderjährige Kinder möglich, die sich in einem anderen Staat befinden. Da Sie nach Ihrer Schilderung eine Duldung besitzen und Ihr Mann sich ebenfalls über die blaue Karte in Deutschland aufhalten kann, ist eine Zusammenführung hier nicht notwendig. Sollte es sich um andere Familienmitglieder handeln, sollten Sie dies direkt mit der zuständigen Ausländerbehörde klären.

      Ihr Team von anwalt.org

  14. Mikkel

    Hallo, ich bin gerade nach Flensburg gezogen und habe für 6 Monate in einer zeitlich befristeten Mietwohnung unterschrieben, denn das war das Einzige was ich finden konnte. Ich bin mit meiner Frau aus der Ukraine verheiratet und sie hat biometrische Pässe. Wir möchten eine Familienzusammenführung in Deutschland suchen, ich bin Bürger der Europäischen Union und aus Dänemark. Welche Anforderungen gibt es und der Fall mit meiner Wohnung ist ein Problem.

    1. anwalt.org

      Hallo Mikkel,

      für einen Familiennachzug muss in der Regel ein gesicherter Lebensunterhalt sowie eine geeignete Wohnung nachgewiesen werden. Inwiefern die zeitliche Begrenzung des Mietvertrags Einfluss auf den Antrag hat, können wir nicht beurteilen. Die sollten Sie direkt mit der zuständigen Ausländerbehörde klären. Diese kann Ihnen auch weitere wichtige Informationen bezüglich des Antrags mitteilen.

      Ihr Team von anwalt.org

  15. Eflal

    Hallo
    Mein Mann hat endlich die Zustimmung für Familienzusammenführung Visa von der ausländerbehörde bekommen und dann die Botschaft darüber informiert.
    Jetzt sind es ca. 4 Wochen vergangen und wir warten immer noch das die Botschaft anruft und das Visum erteilt. Wir haben unzählige email und faxen Geschick und anrufe betätigt aber leider kein Erfolg.
    Ich bin schwanger und bald ist die Entbindung. Warum erlaubt sich die Botschaft sowas und lässt uns so lange warten.
    Wie lange kann es dauern bis die deutsche Botschaft in Kosovo endlich mal das Visum erteilt

    Danke

    1. anwalt.org

      Hallo Eflal,

      die Bearbeitung eines Visumsantrags kann je nach Auslastung der Botschaft und jeweiligen Umständen des Einzelfalls einige Zeit in Anspruch nehmen. Wir können nicht beurteilen, warum dies in Ihrem Fall diese Zeit in Anspruch nimmt. Hier können Sie weiterhin nur abwarten und sich bei der Botschaft nach dem Bearbeitungsstand erkundigen.

      Ihr Team von anwalt.org

  16. Frank P.

    Hallo, Sie schreiben, daß bei Antragsstellung zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eine Krankenversicherung durch Familienversicherung beim gesetzlich Versicherten erworben werden kann.
    Doch wie verhält es sich, wenn der in Deutschland wohnende Ehemann bei einer Privatkrankenversicherung versichert ist? Gibt es eine Möglichkeit, die einreisende Ehefrau gesetzlich zu versichern?
    Und eine zweite Frage, nahe beim angeschnittenen Thema. Wir haben vorerst eine deutsche Reisekrankenversicherung für die einreisende Ehefrau abgeschlossen, gültig für ein Jahr. Kann diese (kostengünstige) Versicherung bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit beibehalten werden?

    Vielen Dank im voraus.

    1. anwalt.org

      Hallo Frank P.,

      dies sollten Sie am besten direkt mit den zuständigen Behörden und gegebenenfalls auch mit der privaten Krankenversicherung abklären. Eine Reisekrankenversicherung ist in der Regel nur auf Reisen gültig und deckt nicht die Versorgung im Land ab. Hier sollten Sie sich auch direkt bei der Versicherung informieren.

      Ihr Team von anwalt.org

  17. Siggi

    Hallo Anwalt.org Team

    Ich hätte da auch mal eine Frage zur meiner Aktuellen Situation (Familienzusammenführung)
    Meine Frau und Ich beide Bosnische Staatsbürger haben im Jauar in Bosnien geheiratet
    Ich selber lebe seit über 30 jahren in Deutschland habe eine ausreichende große Wohnung und ein gutes Einkommen
    Ende Jauar habe ich in der Deutschen Botschaft in Sarajevo eine E-Mail um einen Termin zum Vorsprechen zum bekommen abgeschickt
    Die Aktuelle Lage in Bosnien ist leider im Moment so das man ewig auf einen Termin wartet
    Habe mit der Botschaft telefonisch gesprochen nur um mich zu Erkundigen wie lange die Wartezeit in etwa ist ANTWORT 8-12 MONATE bis man ein Termin überhaupt bekommt
    Meine Frau ist aber im 4 Monat Schwanger und ich hätte sie vor dem Entbindungstermin gerne hier gehabt
    Dazu kommt noch das meine Frau das A1 Zertifikat bereits im Juni 2017 bestanden hat
    Jetzt sagt man uns das es nur ein Jahr gültig ist und das man es wiederholen müsste falls wir nicht rechtzeitig ein Termin bekommen

    Gibt es für uns irgendeine Möglichkeit das wir es auf Grund der Schwangerschaft beschleunigen können einen Termin zu bekommen
    oder das meine Frau in Deutschland Entbinden könnte
    Mir wäre das sehr Wichtig das ich auch dabei bin bei der Entbindung

    Vielen Dank im voraus

    Mfg Siggi

    1. anwalt.org

      Hallo Siggi,

      erkundigen Sie sich bei der Botschaft ob ein Touristenvisum für den Zeitraum der Entbindung möglich wäre. Eine Beschleunigung der Terminvergaben aufgrund eines Härtefalls können wir nicht beurteilen. Auch dies sollten Sie direkt mit der Botschaft klären.

      Ihr Team von anwalt.org

  18. Anas

    Hallo,
    ich bin ein anerkannter Syrien Flüchtling in Deutschland und meine Frau ist ein anerkannter Flüchtling in Frankreich. wie kann ich meine Frau nach Deutschland nachholen.

    Ich freue mich auf Ihre Antwort.

    Vielen Dank
    Anas

    1. anwalt.org

      Hallo Anas,

      Sie können einen Antrag auf Familinezusammenführung stellen. Inwieweit diese den Flüchtlingsstatus Ihrer Frau beeinflusst, sollten Sie jedoch zuvor mit den zuständigen Behörden klären. Dies können wir nicht beurteilen.

      Ihr Team von anwalt.org

  19. Kateryna S.

    Hallo,

    ich bin seit 10.03.2017 offiziel mit meinen Mann in Bayern (Nürnberg) verheiratet, mein Mann besteht in einenm Asylverfahren. Er hat nach ungefähr 2 Jahren eine Ablehnung in Asyl erhalten, hat gegen diese Ablehnung Wiederspruch erhoben. ich bin ukrainische Staatsbürgerin mit deutscher Aufenthaltserlaubnis (unbefristet) mein Mann hat ukrainische Staatsbürgerschaft, selber aus DONEZK.
    Nachdem Heirat, waren wir in Ingolstadt BAMF und haben versucht selber den Umverteilungsantrag nach Nürnberg zu stellen, damit wir den Antrag auf Familienzusammenführung stellen können. Was leider ohne Erfolg war.
    Dann haben wir uns entschieden zum Anwalt zu gehen, er hat wieder versucht Antrag auf Umverteilng zu stellen, kam eine Absage OHNE BEGRÜNDUNG. Selbst der Anwalt hat gesagt, das er zum ersten mal ohne BEGRÜNDUNG eine Absage sieht. Dann sind wir gerichtlich vorgegangen.
    Es ist fast ein Jahr und nicht, einfach nicht ändert sich, keine Information, keine Arbeitserlaubnis einfach nicht.
    Wie soll ich am besten vorgehen? BAMF in Ingolstaft erlaubt sich einfach alles. Die Menschen werden einfack als letztes „dreck“ dort behandelt. Kann ich selber beurteilen, weil ich mehrmals in den Unterkünften und ber der BAMF anwesend war.
    -Mein Mann spricht gut deutsch ( Selber Sprachschule finanziert)
    -Secuirity-Schein erworben §34a

    1. anwalt.org

      Hallo Kateryna S,

      da wir keine rechtliche Beratung anbieten, sollten das weitere Vorgehen am besten mit Ihrem Anwalt besprechen. Wir können nicht beurteilen, warum diese Ablehnungen erfolgen. Sie können sich eventuell auch bei einer Flüchtlingshilfeorganisation bzw. eine Hilfestelle für Flüchtling erkundigen, welche Möglichkeiten hier bestehen.

      Ihr Team von anwalt.org

  20. Mahmood

    Hallo, ich habe eine Frage und zwar … ich komme aus Syrien und habe Aufenthaltstitel für 3 Jahre und studiere in Deutschland und ich bekomme Bafög und habe einen Job, wo ich 450€ dazu verdiene … meine Frage ist, ob 735€ Bafög mit 450€ ausreichend sind, dass ich eine Antrag auf Familienzusammenführung stellen kann.. ich wohne jetzt in einem Zimmer 14 qm in einem Studentenwohnheim.. wie viel qm soll ich zumindest haben?
    Vielen Dank im voraus
    MfG, Mahmood

    1. anwalt.org

      Hallo Mahmood,

      wir können nicht beurteilen, ob die Behörde Ihr Einkommen als ausreichend bewerten wird. Informieren Sie sich dort am besten bevor Sie den Antrag stellen.
      Als ausreichender Wohnraum werden in der Regel 12 Quadratmeter für jedes Familienmitglied angesehen. Ein Studentenwohnheim erlaubt darüber hinaus üblicherweise auch nicht den Einzug einer Familie. Der Wohnraum ist meist nur für die Studenten vorgesehen.

      Ihr Team von anwalt.org

      1. Mahmood

        Danke für Ihre Antwort .. also ich kenne welche Studenten, die jemanden mit ihnen angemeldet haben aber da muss man für die Studentenwerk mehr Miete bezahlen … aber jetzt weiß ich schon Bescheid, wie viel qm ich haben soll..
        MfG, Mahmood

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