Familienzusammenführung: Die Familie wieder vereinen

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Familienzusammenführung: Die Familie wieder vereinen

FAQ: Familiennachzug

Was bedeutet Familiennachzug im Asylrecht?

Eine Familienzusammenführung bedeutet im Asylrecht, dass Asyl- oder Schutzberechtigte, ihren engsten Verwandten nach Deutschland nachholen dürfen. Dafür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Auch ist der Nachzug in der Regel nur für Ehegatten, minderjährige Kinder oder Eltern Minderjähriger möglich.

Welche Unterlagen benötigen Sie für die Familienzusammenführung?

Die Familienzusammenführung muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Neben dem Visum für die Familienmitglieder ist eine Aufenthaltsgenehmigung notwendig. Welche Unterlagen neben den Ausweisdokumenten, dem Einreisevisum und Geburtsurkunden noch notwendig sind, haben wir hier zusammengefasst.

Ist Familiennachzug mit subsidiärem Schutz möglich?

Rechtlich geregelt wird der Familiennachzug bei subsidiärem Schutz durch § 36a Aufenthaltsgesetz. Dieser definiert, dass ein Nachzug möglich ist, wenn für Ehegatten oder minderjährigen ledigen Kindern, bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Welche das sind, lesen Sie hier.

Familienzusammenführung in Deutschland

Familienzusammenführung: Ob Kindernachzug oder Ehegattennachzug, die Familie ist wieder vereint!
Familienzusammenführung: Ob Kindernachzug oder Ehegattennachzug, die Familie ist wieder vereint!

Allein in einem fremden Land, während Ehepartner und Kinder im Heimatland warten: Dieses Szenario ist für die meisten Menschen mit Familie ein Alptraum. Doch oftmals lassen nationale Bestimmungen zumindest zeitweilig keine anderen Möglichkeiten offen.

Spätestens, wenn der eigene Status im neuen Land geklärt ist, können viele Ausländer einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen und ihre Lieben auf diesem Weg wieder nah bei sich haben.

Doch welche Voraussetzungen gelten für den Familiennachzug nach Deutschland? Dürfen Flüchtlinge einen entsprechenden Antrag stellen? Und welche Rechte haben Ausländer, die dank Nachzug ins Land kommen? In diesem Ratgeber finden Sie Antworten zu den wichtigsten Fragen rund um den Familien- und Ehegattennachzug.

Die Familienzusammenführung folgt diesem Grundsatz:

Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert. (§ 27 AufenthG)

Wer kann einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen?

Zur Familienzusammenführung sind viele Unterlagen nötig.
Zur Familienzusammenführung sind viele Unterlagen nötig.

Eine Voraussetzung des Familiennachzugs ist, dass ein Familienangehöriger eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis besitzt. Hier sind zwei Fälle möglich:

  • Derjenige ist Deutscher
  • Derjenige ist Ausländer und hat eine Aufenthaltserlaubnis

Je nachdem, welche Konstellation zutrifft, greifen andere Regelungen.

Grundsätzlich finden sich alle Richtlinien zum Familien- und Ehegattennachzug in den Paragraphen 28 bis 30 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

  1. Ehegatten eines Deutschen,
  2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
  3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. (§ 28 AufenthG)

(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss

  1. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzen und
  2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen. (§ 19 AufenthG)

Es wird deutlich, dass eine Familienzusammenführung zu einem deutschen Staatsbürger deutlich leichter zu gestalten ist, als der Familiennachzug zu Ausländern in Deutschland.

Der Familiennachzug zu Deutschen: Ist ein Visum zur Familienzusammenführung nötig?

Laut Ausländerrecht ist zum Familiennachzug meist ein Visum nötig.
Laut Ausländerrecht ist zum Familiennachzug meist ein Visum nötig.

Viele Besucher aus anderen Ländern können nur mit einem gültigen Visum in Deutschland einreisen. Für kurze Besuche eignen sich Touristenvisa, für längere oder dauerhafte Aufenthalte ist diese Visumsform nicht ausreichend.

Vereint sich eine Familie wieder, möchten die im Ausland verbliebenen Angehörigen selbstverständlich unbegrenzt bei ihrem in Deutschland lebenden Familienmitglied bleiben.

Ein entsprechender Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung kann jedoch meist nur dann erfolgen, wenn sich die Antragsteller schon hierzulande aufhalten.

Aus diesem Grund ist für eine erfolgreiche Familienzusammenführung vorab ein Visum zur Einreise nötig. Dieses muss bei der Auslandsvertretung Deutschlands im Heimatland der Familien beantragt werden – also bei der deutschen Botschaft.

Die entsprechende Behörde verlangt eine Reihe von Nachweisen, bevor Sie eine Entscheidung bezüglich des Visums trifft. Da oftmals Originaldokumente verlangt werden, kann das deutsche Familienmitglied die passenden Nachweise ebenfalls bei der zuständigen Ausländerbehörde vorlegen.

Folgende Nachweise sind mindestens zu erbringen:

  • Nachweis, dass der/die Zuziehende Grundkenntnisse der deutschen Sprache erlangt hat. Verlangt wird hier das Niveau A1 des Goethe-Instituts
  • Kopie des Personalausweises
  • Eine formlose Einladung des in Deutschland lebenden Familienmitglieds
  • Beim Nachzug eines Ehegatten: Heiratsurkunde
  • Drei Passbilder des Antragsstellers
Da Ausländerbehörden und Botschaften in Sachen Visum für die Familienzusammenführung Hand in Hand arbeiten, können die notwendigen Unterlagen bei beiden Behörden vorgelegt werden.

Wird dem Visumsantrag zugestimmt, ist eine Einreise nach Deutschland für die Familien möglich. Doch Vorsicht: An diesem Punkt wurde noch keine Aufenthaltserlaubnis erworben – lediglich ein Visum.

Zu Ausländern in Deutschland ziehen: Diese Nachweise sind erforderlich

Das Prinzip funktioniert ähnlich, wenn Familienangehörige zu einem Nicht-Deutschen ziehen möchten, der eine Aufenthaltserlaubnis hierzulande besitzt. Allerdings verlangt das Recht hier nach deutlich mehr Nachweisen, bevor ein entsprechendes Visum zum Ehegatten- oder Kindernachzug erteilt wird.

Zum einen muss ausreichend Wohnraum für die ganze Familie vorhanden sein. Hier können Sie beispielsweise einen Mietvertrag vorlegen. Zudem muss gewährleistet sein, dass der Lebensunterhalt für alle gesichert ist. Hier dient in der Regel ein Arbeitsvertrag oder eine Steuererklärung als Nachweis.

Kann die Person, zu welcher Familienmitglieder ziehen wollen, nicht für den Unterhalt aufkommen, wird laut Ausländerrecht die Familienzusammenführung in der Regel verweigert. Dies ist besonders dann der Fall, wenn derjenige Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bezieht. Allerdings können selten Härtefallentscheidungen getroffen werden.

Der Familiennachzug für Flüchtlinge: Voraussetzungen und Fristen

Flüchtlinge dürfen eine Familienzusammenführung beantragen.
Flüchtlinge dürfen eine Familienzusammenführung beantragen.

Ist das Asylverfahren endlich durchlaufen, möchten viele Flüchtlinge so schnell wie möglich mit ihrer Familie vereint sein.

Leben beispielsweise Kinder oder Ehepartner noch in ihrem Heimatland, können Asylberechtigte diese auf Antrag nach Deutschland holen.

Allerdings ist dies nicht für jede Form der Aufenthaltsgestattung möglich: Es gelten enge Richtlinien zur Familienzusammenführung für Flüchtlinge.

Welcher Status berechtigt Flüchtlinge zum Familiennachzug?

Flüchtlinge, die sich in Deutschland aufhalten, können verschiedene Status aufweisen:

  • Asylberechtigung nach Art. 16a des Grundgesetzes
  • Anerkannter Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention
  • Subsidiärer Schutz
  • Duldung

Je nachdem, welchen Status Sie haben, können Sie eine Familienzusammenführung beantragen, oder nicht.

Asylberechtigte und Flüchtlingsstatus

Haben Sie eine Asylberechtigung oder einen Flüchtlingsstatus erhalten, dürfen Sie Ihre nahe Verwandschaft auf Antrag in Deutschland einreisen lassen. Dies betrifft allerdings nur Ehepartner und Kinder – bzw. Eltern für minderjährige Flüchtlinge.

Entferntere Verwandte fallen also nicht unter diese Regelung und müssen sich, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, regulär um ein Visum bemühen.

Für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge sind zwei Fälle voneinander zu unterscheiden:

  • Sie stellen den Antrag auf Familienzusammenführung binnen drei Monate nach der Anerkennung
  • Der Antrag wird nach mehr als drei Monaten gestellt

Im ersten Fall entfallen bestimmte Beschränkungen und Ihre Familienangehörige erhalten ein sogenanntes „Familienasyl“ leichter. Dieses greift im Übrigen auch, wenn sich alle Mitglieder bereits in Deutschland aufhalten, aber manche noch keine eigene Aufenthaltserlaubnis bekommen haben.

Die entsprechenden Rechtsgrundlagen sind im § 29 AufenthG festgehalten:

(2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines […] kann von den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden. In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn

  1. der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 gestellt wird und
  2. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist.
Experten empfehlen daher, den entsprechenden Antrag so schnell wie möglich zu stellen.
Dank Kindernachzug bleiben eine Familiengemeinschaft bestehen.
Dank Kindernachzug bleiben eine Familiengemeinschaft bestehen.

Verstreichen mehr als drei Monate vom Zeitpunkt der Anerkennung an, müssen Sie deutlich mehr Nachweise erbringen, bevor Ihre Familie sich Ihnen anschließen kann. Es gilt zu beweisen, dass Sie ohne Hilfe für Ihre Familie aufkommen können. Dazu zählt, dass Sie genug Geld verdienen, ausreichend Wohnraum vorweisen können und die gesetzlich verpflichtende Krankenversicherung Ihrer Angehörigen finanzieren können.

Außerdem müssen Ihre Familienmitglieder die deutsche Sprache zu einem gewissen Grad beherrschen und dies auch nachweisen. An dieser Stelle wird darauf geachtet, dass sich diejenigen zumindest rudimentär auf Deutsch verständigen können. Verlangt wird das Sprachniveau A1. Möchten Sie Kinder unter 16 Jahren nach Deutschland holen, entfällt die Pflicht zum Sprachnachweis.

All diese Voraussetzungen sind zu Familienzusammenführung jedoch nicht notwendig, wenn Sie den Antrag innerhalb der ersten drei Monate nach Anerkennung Ihres Asylstatus stellen

Subsidiär Schutzberechtigte: Ist ein Familiennachzug möglich?

Als subsidiär Schutzberechtigter bekommen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, danach muss Ihr Status erneut geprüft werden. Bis Anfang 2016 hatten auch Menschen mit diesem Status das Recht auf Familienzusammenführung.

Gemäß § 104 Absatz 13 AufenthG ist ein Familiennachzug zu Personen, die nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltsgenehmigung als subsidiär Schutzberechtigter erhalten haben, bis zum Stichtag des 16. März 2018 nicht möglich. Das heißt: Personen, denen der subsidiäre Schutz bereits zuerkannt wurde und die eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 17. März 2016 erhalten haben, können den Familiennachzug sofort beantragen. Übrigens: Auch, wenn der subsidiär Schutzberechtigte minderjährig und allein in Deutschland ist, hat er in den ersten zwei Jahren kein Anrecht auf eine Familienzusammenführung, sofern die rechtlichen Bestimmungen nicht erfüllt sind.

Befinden sich Ihre Angehörige allerdings in einem Flüchtlingscamp in dem Libanon, der Türkei oder in Jordanien, kann Ihre Familie womöglich in einem sogenannten „Kontingent“ Zugang nach Deutschland erlangen.

Neue Regelungen seit 2018: § 36a AufenthG

Familiennachzug: Subsidiärer Schutz schränkt die Möglichkeiten dafür ein.
Familiennachzug: Subsidiärer Schutz schränkt die Möglichkeiten dafür ein.

Eine sogenannte „humanitäre Entscheidung“ kann dazu führen, dass ein Familien- oder Ehegattennachzug innerhalb der ersten zwei Jahre erlaubt wird. Dies wird von der zuständigen Ausländerbehörde entschieden.

Mit der Schaffung des § 36a im AufenthG wurde Mitte 2018 die derzeit gültige rechtliche Grundlage für den Familiennachzug bei subsidiärem Schutz geschaffen. Hier ist definiert, wann dieser grundsätzlich möglich ist. Es gilt diesbezüglich Folgendes:

Dem Ehegatten oder dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, kann aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Gleiches gilt für die Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält; § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 finden keine Anwendung. Ein Anspruch auf Familiennachzug besteht für den genannten Personenkreis nicht. Die §§ 22, 23 bleiben unberührt.

Was in diesem Zusammenhang unter humanitären Gründen zu verstehen ist, wird im zweiten Absatz des Paragraphen genauer bestimmt. Demzufolge kann ein Familiennachzug zu einem subsidiär Schutzbedürftigen stattfinden, wenn:

1. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist,

2. ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist,

3. Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten, des minderjährigen ledigen Kindes oder der Eltern eines minderjährigen Ausländers im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sind oder

4. der Ausländer, der Ehegatte oder das minderjährige ledige Kind oder ein Elternteil eines minderjährigen Ausländers schwerwiegend erkrankt oder pflegebedürftig im Sinne schwerer Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten ist oder eine schwere Behinderung hat. Die Erkrankung, die Pflegebedürftigkeit oder die Behinderung sind durch eine qualifizierte Bescheinigung glaubhaft zu machen, es sei denn, beim Familienangehörigen im Ausland liegen anderweitige Anhaltspunkte für das Vorliegen der Erkrankung, der Pflegebedürftigkeit oder der Behinderung vor.

Sollte ein Rechtsanwalt die Familienzusammenführung für Flüchtlinge in die Wege leiten?

Ein Familiennachzug ist mit Rechtsanwalt meist leichter zu erreichen.
Ein Familiennachzug ist mit Rechtsanwalt meist leichter zu erreichen.

Oftmals führt ein Antrag auf Familiennachzug dazu, dass die kontaktierte Ausländerbehörde eine erneute Prüfung des Asylstatus beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erbittet.

Findet beispielsweise eine Re-Evaluierung Ihres Falles statt und Ihr Status wird auf den subsidiären Schutz begrenzt, kann Ihre Familie nicht nachkommen.

Stellt ein Rechtsexperte – etwa ein Fachanwalt für Migrationsrecht – den Antrag an Ihrer Stelle, kann obiges Szenario vermieden werden.

Seit der Verabschiedung des Asylpaket II werden mehr Flüchtlinge als subsidiär schutzberechtigt eingestuft – sodass die Zahl derjenigen, die einen Anspruch auf Familiennachzug haben, proportional sinkt.

Antrag stellen: Welche Unterlagen sind für eine Familienzusammenführung notwendig?

Der erste Schritt ist geschafft: Ihre Familie hat ein Visum bekommen und konnte damit in Deutschland einreisen. Nun ist es an der Zeit, eine Aufenthaltsgenehmigung aufgrund des Familiennachzuges zu beantragen.

An dieser Stelle wird noch einmal geprüft, ob zum Kinder- oder Ehegattennachzug die Voraussetzungen erfüllt sind. Den „Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis“ reichen Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde ein.

Folgende Unterlagen sind zusätzlich vorzulegen:

  • Pass – bei Kindern der Kinderpass
  • Gültiges Einreisevisum
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Nachweis der Deutschkenntnisse oder Anmeldung in einer Sprachschule
  • Schulbescheinigung für schulpflichtige Kinder – eine Aufnahmeerklärung einer Schule reicht ebenfalls aus
  • Nachweis der Krankenversicherung
  • Biometrisches Passbild

Findet die Familienzusammenführung zu einem in Deutschland lebenden Ausländer statt, müssen die weiteren Voraussetzungen ebenfalls erneut überprüft werden:

  • Nachweis, dass genug Wohnraum zur Verfügung steht – Mietvertrag o.Ä.
  • Nachweis, dass der Lebensunterhalt Aller gesichert ist – Arbeitsvertrag oder Steuerbescheid
Für eine Familienzusammenführung sind meist Deutschkenntnisse nötig.
Für eine Familienzusammenführung sind meist Deutschkenntnisse nötig.

Beachten Sie: Jeder einzelne Fall wird genauestens von der Behörde überprüft. Je nach Situation können noch weitere Dokumente verlangt werden.

Ein entsprechender Aufenthaltstitel kann höchstens für die Dauer ausgestellt werden, in welcher der in Deutschland Lebende verweilen darf.

Haben Sie als Familienvater beispielsweise eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, dürfen Ihre nachgezogenen Familienmitglieder nicht länger als Sie hierzulande bleiben. In der Regel enden somit alle Aufenthaltstitel Ihrer Familie zum selben Zeitpunkt.

Wie wird bei einer Familienzusammenführung eine Krankenversicherung erlangt?

Hierzulande gilt eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht. Ein entsprechender Nachweis muss bei der Antragsstellung auf ein Aufenthaltsrecht vorgelegt werden. Doch wie kommen neu zugezogene Ausländer an eine solche Versicherung?

An dieser Stelle greift die Familienversicherung. Ob Ehepartner oder Kinder: Sie können Ihre Familienmitglieder bei sich mitversichern lassen. Dazu sollten Sie Ihre Versicherung kontaktieren und einen entsprechenden Antrag stellen. Sobald der Zugezogene eine eigene Arbeit aufnimmt, welche mit mehr als 400 Euro vergütet wird, muss er eine eigene Krankenversicherung aufnehmen.

Welche Rechte haben Zugezogene?

Ziel einer Familienzusammenführung ist es nicht nur, eine bestehende Familie wieder zu vereinen – vielmehr sollen alle Mitglieder die Möglichkeit haben, sich hierzulande zu integrieren. Dazu gehört auch, dass eine Arbeit aufgenommen werden kann.

Ausländerecht: Wie die Familienzusammenführung möglich ist, wird in diesem geregelt.
Ausländerecht: Wie die Familienzusammenführung möglich ist, wird in diesem geregelt.

Sofern jene Person, welche die Familienzusammenführung ermöglichte – indem sie eine Aufenthaltserlaubnis erlangte – arbeiten darf, haben auch Zugezogene ein Recht auf Arbeit. Dies gilt allerdings erst ab Vollzug von dem Familiennachzug – das Visum allein reicht nicht aus.

Die Bürokratie Deutschlands greift allerdings auch bei der Arbeitserlaubnis erneut: Ein entsprechender „Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung“ ist bei der zuständigen Ausländerbehörde einzureichen, sobald Sie eine passende Stelle gefunden haben.

Auch bei einer Familienzusammenführung aus Asyl- und Flüchtlingsgründen dürfen in der Regel alle Familienmitglieder arbeiten. In den seltenen Fällen eines Familiennachzugs zu einem subsidiär Schutzberechtigen ist eine Arbeitsaufnahme ebenfalls möglich.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Bildnachweise

695 Gedanken zu „Familienzusammenführung: Die Familie wieder vereinen

  1. Stefan

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    kann ich als deutscher Staatsbürger zum geplanten Nachzug meiner ausländischen Ehefrau vorhandenes Privatvermögen zur Unterhaltssicherung anführen, wenn kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt? Gibt es da Mindestbeträge?

    Mit freundlichem Gruß

    1. anwalt.org

      Hallo Stefan,

      in der Regel wird bei einem Familiennachzug zu deutschen Staatsbürgern auf den Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts verzichtet. Die Behörde kann einen solchem im Einzelfall jedoch verlangen. In diesem Fall können Sie das Vermögen anführen. Wir können jedoch nicht beurteilen, ob die Behörde dies als ausreichend werten würde.

      Ihr Team von anwalt.org

  2. Toma

    Hallo,
    Am 4.Januar 2018 habe ich ein visum zur ehegattennachzug beantragt. Meine ehefrau und meine zwei toechter (kroatische staatsbuergerinnen) sind seit einigen monaten in deutschland. Mein visumantrag, obwohl ich drittstaatsangehoeriger bin, wird laut freizuegigkeitsgesetzes bearbeitet, aber es sind schon drei wochen geworden. Ist es ueblich, dass die bearbeitung so lange dauert, oder heisst es, dass es komplikationen gibt, weil meine ehefrau etwa tausend euro netto verdient und nur 130 arbeitsstunden pro monat arbeitet. Gibt es keine erleichterungen fuer freizuegiger, wie bearbeitungszeit des visums, lebenssicherung usw.
    Mit freundlichen gruessen!
    Toma

    1. anwalt.org

      Hallo Tomam,

      wir können nicht beurteilen, warum die Bearbeitung Ihres Antrags diese Zeit in Anspruch nimmt. Die Dauer einer Bearbeitung kann sich je nach Einzelfall erheblich unterscheiden, da dies von den Umständen und der jeweiligen Behörde abhängig ist. Sie können sich bei der Behörde nach dem Bearbeitungsstand erkundigen.

      Ihr Team von anwalt.org

  3. Boudlal

    hallo,

    schreibe ihne weil brauche ihre hilfe. und zwar wollte fragen.
    habe vor kurzen geheiratet und mein frau lebt in marocco. wie kann ich sie hier holen wele unterlagen braucht sie und welche unterlage brauche ich?

    habe Deutsche pass,bin arbeitsuchende und wohne alleine?

    könne sie mir bitte schreiben was ich brauche und meine frau? MFG B.

    1. anwalt.org

      Hallo Boudlal,

      für einen Familiennachzug zu deutschen Staatsbürgern müssen Sie diesen sowie eine Visum für Ihre Frau bei der deutschen Botschaft beantragen. Sie benötigen einen Nachweis über eine anerkannte Ehe sowie über vorliegende Grundsprachkenntnisse der Ehefrau bzw. der Nachweis warum der Besuch eines Sprachkurses nicht möglich war.
      In der Regel wird bei einem Nachzug zu deutschen Ehepartner darauf verzichtet, einen gesicherten Lebensunterhalten nachzuweisen. Dennoch kann die Behörde einen solchen Nachweis von Ihnen verlangen. Informieren Sie sich am besten direkt bei der zuständigen Ausländerbehörde, welche Weiteren Schritte in Ihrem Fall notwendig sind.

      Ihr Team von anwalt.org

  4. Yasemin S.

    Hallo,

    ich hoffe sie können mir weiterhelfen,

    ich habe vor einem Monat in Deutschland geheiratet mit meinem Mann aus der Türkei.

    Jetzt müssen wir einen Antrag auf Ehegattennachzug stellen (Visum)

    ich besitze die deutsche Staatsangehörigkeit, habe aber auch einen türkischen nüfüs cüzdani.

    Jetzt haben wir aber nach deutschem recht in Deutschland geheiratet, die türkische botschaft möchte meine daten für ein Visum haben, beziehen aber auch meinen türkischen nüfüs cüzdani. Ist das richtig? Die deutsche behöre weiss nichts von meinem türkischen ausweis. Durch den Antrag für einen Ehegattennachzug erfahren es doch die deutschen ?

    1. anwalt.org

      Hallo Yasemin S.,

      wir können nicht beurteilen, ob die türkischen Behörden berechtigt sind, diesen zu verlangen. Darüber hinaus können wir auch nicht voraussehen, ob die deutschen Behörden diese Informationen erhalten oder nicht. Im Zweifel sollten Sie hier einen Anwalt konsultieren und sich rechtlich beraten lassen. Eine solche Beratung können wir leider nicht anbieten.

      Ihr Team von anwalt.org

  5. Tara

    Hallo ich bin iranerin habe aber die deutsche staadtsangehörigkeit. Habe im Sommer in iran geheiratet und mein Ehemann hat schon den Antrag gestellt seid 4wochen bei der Deutschen botschaft in Teheran. Müssen wir jetzt einfach abwarten oder geht es schneller wenn ich von hier aus aucj etwas mache? Ich bin total verzweifelt weil mir das total schwer fällt von ihm getrennt zu sein. Ich hoffe sie können mir weiterhelfen.

    1. anwalt.org

      Hallo Tara,

      wenn der Antrag auf Familiennachzug bereits gestellt wurde, können Sie hier die Bearbeitung nur abwarten. Die Dauer dieser kann variieren, sodass eine pauschale Aussage nicht möglich ist. Sie können bei der zuständigen Behörde jedoch nach dem Stand der Dinge fragen.

      Ihr Team von anwalt.org

  6. A refugee from Syria

    Hello,
    I have a question regarding the process of bringing a spouse to Germany,
    I do hold a Aufenthaltstitel 12-07-2016 bis 11-07-2019
    I come from Syria, and I did recently pass the B2 Certification of German language.
    I am a software engineer, and I do work since 2 years even before getting the Aufenthaltstitel , as a full time employee in a German IT company.

    assuming that I am considered a highly skilled professional, and getting paid around 2700k+ Euro Netto, per month.

    is there in this case any possibility to bring my spouse to Germany? and how long will it take? assuming she is now in Syria.

    Kind regards and thanks in advance for your response

    1. anwalt.org

      Hello A refugee from Syria,

      if you wish to bring your spouse to Germany you’ll have to apply for a visa as well as for a persmission for the Familiennachzug. This application cann usually be handed in at the local Ausländerbehörde. You need to proof of marriage, proof of a financiually secured living as well as for a sufficient housing situation. Furthermore your spouse needs to hand in proof of a basic language level or one that says why a language couldn’t be visited.

      How long this process will take cannot be determind as it’s always an individual decision dependent on the situation, documents and visa standings. The visa for your spouse needs to be requested at the German embassy.

      The local Ausländerbehörde is usually able to support you during the application process. So it might be best if you seek more information there.

      Your team at anwalt.org

  7. Hamid

    Hallo,

    ich besitze seit 2014 eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs. 3 Aufenthg. Meine Frau hat vor einigen Monaten einen Antrag auf Familiennachzug bei deutscher Botschaft gestellt. Der Antrag ist bei Ausländerbehörde eingegangen. Ausländerbehörde meint, dass der Antrag vielleicht abgelehnt wird, da ich eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach Abschiebungsverbot § 60 Abs. 7 besitze!

    Außerdem arbeite ich seit 3 Jahren und habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Die Lebesunterhalt und Wohraum sind für 2 Personen ausreichend . Meine Frau hat A1-Deutsch Zertifikat und ich babe B1.

    könnte der Antrag abgelehnt werden, obwohl unsere Unterlagen außer meiner befristeten Aufenthaltserlaubnist vollständig sind? Was könnte man dagegen tun?

    Mit freundlichen Grüßen,

    1. anwalt.org

      Hallo Hamid,

      ob Ihr Antrag abgelehnt wird, können wir leider nicht vorhersehen oder beurteilen. Diese Entscheidung obliegt der zuständigen Behörde. Sollte eine Ablehnung erfolgen, haben Sie meist die Möglichkeit, einen Widerspruch gegen diese Entscheidung einzulegen. Sie haben auch die Optionen, einen Anwalt zu konsultieren.

      Ihr Team von anwalt.org

  8. Arias

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich bin deutscher Staasbürger. Meine Frau – Ausländerin – hält sich mit einer einjahr gültigen Aufenthaltsgenehmigung in Deustchland auf. Wir haben ein Baby, welches 6 Monate alt ist. Das Baby ist in Deustchland geboren. Meine Frau hat bis jetzt einen Integrationskurs A.1.1 und A.1.2 besucht. Jetzt beginnt sie den A.2.1 Kurs abends. Allerdings haben wir das Problem dass das Baby noch gestillt wird und noch sehr an der mama hängt. Das bedeutet für uns alle einen großen Stress. Wir haben geplant bis zum 7./8. Monat das Stillen abzuschaffen so dass ab diesem Zeitpunkt das Baby nicht mehr an der Mama hängt und ich mich voll um das baby kümmern kann.

    Frage: Können die Ausländerbehörde meine Frau ausweisen oder die Aufentshaltsgenehmigung ablehnen? Nächste Woche haben wir einen Termin um die Aufenthaltsgenehmigung zu verlängern und dort möchte ich deb Fall genau erklären. Unsere Absicht ist schon dass meine Frau sobald wie möglich die B Prüfung schafft damit sie arbeiten kann.

    Danke im voraus
    Mit freundlichen Grüßen

    1. anwalt.org

      Hallo Arias,

      ob Ihr Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt oder genehmigt wird, können wir nicht vorhersehen und auch nicht beurteilen. Diese Entscheidung obliegt der zuständigen Behörde.

      Ihr Team von anwalt.org

  9. E

    Hallo,

    ich bin Deutscher Staatsbürger, habe meine Frau in Äthiopien geheiratet, bin momentan Arbeitslos und lebe mit meiner Mutter in einer grossen Wohnung ( 100m2).

    Ich möchte Familienzusammenführung beantragen. Sie hat vor 2 Jahr A1 Test bestanden.

    Was ist mein Recht und worauf soll ich achten.

    MFG

    1. anwalt.org

      Hallo E,

      für einen Familiennachzug zu einem deutschen Staatsbürger muss eine rechtsgültige Heirat nachgewiesen werden. Bei der deutschen Botschaft ist zudem ein Visum zu beantragen. In der Regel wird auf den Nachweis eines gesicherten Einkommens und eines ausreichenden Wohnraums verzichtet, allerdings, kann die zuständige Behörde einen solche dennoch verlangen. Informieren Sie sich zudem bei der Behörde welche weiteren Unterlagen verlang werden.

      Ihr Team von anwalt.org

  10. Anas

    Hallo ich habe eine Frage
    Also mein bekannter hat Asyl Antrag genehmigt bekommen
    Da die Mutter des bekannten noch lebte und sie keinen andere hatte ,hat er den Antrag auf familiennachzug für seine Frau nicht beantragt…die 3 Monate sind Dezember vergangen …..und jetzt ist die Mutter des bekannten gestorben …könnte er jetzt immer noch ein Antrag auf familiennachzug ohne Probleme beantragen?

    1. anwalt.org

      Hallo Anas,

      ein Antrag sollte weiterhin möglich sein, allerdings besteht kein Anspruch auf diesen mehr. Die zuständige deutsche Auslandsvertretung entscheidet nach Ermessen, ob dem Antrag stattgegeben wird.

      Ihr Team von anwalt.org

  11. Salah

    Hallo,
    Ich bin Syrer und seit 3 Jahren in Deutschland.
    Ich studiere jetzt und habe den unbefristeten Aufenthalt bekommen.
    Meine Verlobte ist in Syrien und wir möchten heiraten.
    Ich bekomme auch BaföG
    Meine Frage ist:
    Kann ich meine Frau nach Deutschland bringen, obwohl ich noch Student bin??

    LG

    1. anwalt.org

      Hallo Salah,

      wenn Sie einen Familiennachzug beantragen, müssen Sie einen gesicherten Lebensunterhalt nachweisen. Inwieweit das BaföG hier ausreichend ist, können wir nicht beurteilen. Diese Entscheidung obliegt der zuständigen Behörde. Daher können wir diesbezüglich keine Einschätzung abgeben.

      Ihr Team von anwalt.org

      1. Salah

        Ich weiß es schön aber gestern habe ich mit AB gesprochen.
        Sie haben gesagt, dass ich mit dem BaföG meine Frau nicht bringen kann.
        Aber Sie wissen, dass wir als Studenten nicht mehr als 450 € „Minijop“ und 750 € „BaföG“ verdienen können.

        Ich meine, wenn ich Student bin, darf ich nicht meine Frau nach Deutschland bringen?? Und ist es richtig, dass das BaföG nicht angerechnet wird??

        1. anwalt.org

          Hallo Salah,

          auch als Student können Sie einen gesicherten Lebensunterhalt haben, allerdings zählt in der Regel das BaFÖG allein nicht dazu. Wenn Sie sich schon bei der Behörde informiert haben, dann können Sie üblicherweise auch alle weitere Fragen mit den Bearbeitern dort klären.

          Ihr Team von anwalt.org

  12. Vatis

    Guten tag,
    Ich bin aus Kamerun und habe ein Niederlassung Erlaubnis in Deutschland. Mein kind ist vor kurzem in Kamerun geboren, daher möchte ich ein Langzeit Visum für Sie beantragen. Andere Möglichkeiten für Sie gibt es nicht. Da ich nicht deutsche bin und die mutter ist auch nicht. Ich habe schon alle Informationen durch die deutsche Botschaft in kamerun bekommt und bereite mich schon der antrag für das kind zu machen. Meine fragen sind:

    1)Was passiert jetzt (falls das kind diese visum bekommt und nun nach Deutschland ziehen kann) für das kind?

    2) Hat das kind dann die gleiche Möglichkeiten wie ich (Damit meine ich , ob sie auch wie ich ohne jedesmal erneuert, ein visum beantragen zu müssen, zwischen europa und kamerun reisen kann) ?

    3) bekommt das kind auch die gleiche rechte wie ein deutsches Kind?

    4) als Vater des Kindes , kann ich auch ein Kinderfreibetrags beantragen oder für das kind, Familienkasse bekommt?

    Ich werde mich auf eine schnelle antwort von Ihnen freuen und auch über jede weitere Informationen über diese Langzeit Visum. Da ich diese visum art nicht kenne und kenne auch niemand, die sich damit beschäftigt hat. Ausserdem schaffe ich nur schwer diese Informationen von der zuständige Behörde zu bekommen

    1. anwalt.org

      Hallo Vatis,

      für einen dauerhaften Aufenthalt benötigen Sie in der Regel das Sorgerecht und bei geteiltem Sorgerecht auch die Zustimmung des anderen Elternteils. Die Informationen der deutschen Botschaft sollten entsprechend ausführlich sein und Sie darüber informieren, welche Recht mit einem solchen Visum einhergehen. Hat das Kind einen gültigen Reisepass und eine Aufenthaltserlaubnis, sollten Reisen in der Regel kein Problem darstellen.
      Bezüglich des Freibetrags sollten Sie sich direkt an die Familienkasse wenden und dies dort abklären.

      Ihr Team von anwalt.org

  13. Mhd G A

    Hallo ,ich bin einer syrer der einen subsidiär schutz recht bekommen hat fur 3 jahre.
    seit 07/8/2015 bin ich in B.,und im 1/1/2017 habe ich meien aufenthaltstitel entscheidung bekommen ,

    seit April 2017 bin ich Master student in computer science in TU ,und seit 1/8/2017 arbeite ich als werkstudent mit 800 Euro monatlich.
    und habe ich B2 Telc Zertifikat für Deutsche Sprache.

    Ich möchte eine familienzusammenenführung machen für meine Frau der in Syrien bliebt .

    Bitte Sagen Sie mir ob das moglicht ist oder nicht? was soll ich machen?welche voraussetzungen erfüllet werden sollte?

    Mit freundlichen Grüßen

    1. anwalt.org

      Hallo Mhd G A,

      eine Familienzusammenführung ist für Asylbewerber, die einen Aufenthaltserlaubnis nach dem 16.03.2016 erhalten haben, bis März 2018 nicht möglich. Danach kann ein solcher beantragt werden. Sie müssen dann in der Regel eine rechtmäßige Heirat nachweisen, sowie einen gesicherten Lebensunterhalt und einen angemessenen Wohnraum vorweisen können. Die zuständige Ausländerbehörde vor Ort sowie auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) können Ihnen weiterführende Informationen bieten und Ihnen mitteilen, welche weiteren Voraussetzungen erfüllt sein müssen

      Ihr Team von anwalt.org

  14. Jasper

    Liebes anwalt.org Team,

    ich habe eine Frage zu einem hypothetischen Fall: A ist Deutscher, 35 Jahre alt, und lebt mit seiner Ehefrau B, indische Staatsbürgerin, US Heirat, seit 2016 in den USA. Aus Visumsgründen müssen A und B zwingend die USA im Dez. 2018 verlassen. A möchte mit B in Deutschland leben und stellt Antrag auf Familiennachzug. A kann nicht belegen, dass er seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland hat, weil er ja in den USA wohnt. A hat die Anwartschaft bei der Krankenkasse, kann also sofort wieder eintreten. Sollte A nach Deutschland ziehen wäre er arbeitslos, als Student eingeschrieben und lebt vom Ersparten. A könnte dazu Sozialhilfe beantragen und/oder ein geringes Einkommen über ein Kleinunternehmen generieren. A und B könnten im Haus der Eltern von A leben. B ist hochqualifiziert und hat bessere Aussichten eine Arbeit zu bekommen als A (noch im Studium), zur Sicherung des Unterhalts der Familie. Was muss A tun, damit B eine Aufenthaltsgenehmigung mit Arbeitserlaubnis bekommt? Kann diese auch über 1 Jahr hinaus verlängert werden, falls A keine Arbeit findet? Was wäre im Fall, dass B das Familieneinkommen bestreitet, während A noch studiert?

    1. anwalt.org

      Hallo Jasper,

      für einen Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen muss ein Wohnsitz in Deutschland vorliegen. Das heißt in der Regel kann dies erst erfolgen, wenn der deutsche Ehepartner in Deutschland gemeldet ist. Die Heirat muss auch in Deutschland rechtsgültig, also anerkannt sein. Üblicherweise wird auf den Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts bei einem Familiennachzug zu Deutschen verzichtet, kann jedoch von der zuständigen Behörde dennoch gefordert werden.
      Informieren Sie sich am besten beim Auswärtigen Amt und der deutschen Botschaft über die Bedingungen für ein Visum. Die zuständige Ausländerbehörde am Wohnort kann Sie bezüglich einer Arbeitserlaubnis informieren.

      Ihr Team von anwalt.org

  15. Hassib

    Hallo , Danke für ihre Antwort aber ich meine nach dem Ausbildung bekomme ich für 2 Jahr Erlaubnis mit diese Erlaubnis kann ich nicht meine Frau nach Deutschland bringen .

    1. anwalt.org

      Hallo Hassib,

      dies hängt in der Regel von der Art der Aufenthaltserlaubnis ab. Am besten informieren Sie sich dazu bei der zuständigen Ausländerbehörde.

      Ihr Team von anwalt.org

  16. Hassib

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich habe eine Frage also ich bin seit zwei Jahre in Deutschland und
    gerade mache ich Ausbildung . Ich habe bei der Asylverfahren 2 mal Ablenkung bekommen. Ich habe für Ausbildungsduldung beantragen . Mache der Ausbildung bekomme ich ein § 18a
    Aufenthaltserlaubnis . Ich meine kann ich mit diesem Erlaubnis meine Frau von meine Heimatland nach Deutschland bringen ??????

    1. anwalt.org

      Hallo Hassib,

      für Inhaber einer Ausbildungsduldung besteht nicht die Möglichkeit einen Familinennachzug zu beantragen.

      Ihr Team von anwalt.org

  17. Hugo

    Hallo,
    ich hoffe Sie können mir weiterhelfen….
    Wie stellt der unbegleitet minderjährige Flüchtling den Antrag auf Familiennachzug (der Eltern) bei der Ausländerbehörde? (Er hat vor 4 Wochen die Flüchtlingseigenschaft anerkannt bekommen. )
    Ist der Antrag formlos zu stellen? Er ist noch minderjährig, kann bzw. muss er den Antrag selbst unterschreiben?
    Bitte um Hilfe
    Vielen Dank
    MfG

    1. anwalt.org

      Hallo Hugo,

      der Antrag kann bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen. Im Falle eines minderjährigen Antragstellers muss dies über den gesetzlichen Vormund geschehen. Der Antrag kann in der Regel formlos mit einer Absichtserklärung erfolgen.

      Ihr Team von anwalt.org

  18. Seher t.

    Hallo,
    Habe eine Frage über die Krankenversicherung bei einer familienzusammenführung. Ich bin alleinige besitzerin einer gmbh jedoch nicht die Geschäftsführerin. Habe aber ein gehalt von meiner Firma i.h. 5500 brutto.
    Jedoch habe ich seit 2011 keine Sozialversicherung (krankenver.) ( die Gesetz. Krankenkasse verlangt für eine rückwirkende Versicherung für die letzten 6 Jahre ca. 50000 Euro. Das ist sehr hoch) die ausländerbehörde verlangt eine Krankenversicherung für meinen Mann die ich vorlegen muss. Damit ich auch nachweisen kann das mein Mann familienversichert sein wird. Welche Alternativen hätte ich aus dieser Sache rauszukommen. Zum Beispiel eine Reiseversicherung für mein Mann abschließen, dafür Bürgen das ich alle gesundheitskosten für ihn zahlen werde. Brauche wirklich ihre Hilfe. Danke ihnen

    1. anwalt.org

      Hallo Seher t.,

      dies sollten Sie am besten mit Hilfe eines Anwalts abklären. Wir können keine rechtliche Beratung anbieten und daher auch keine anderen Möglichkeiten beurteilen. Zudem sollten Sie bei der zuständigen Behörde erfragen, welche Alternativen es in einem solchen Fall gibt.

      Ihr Team von anwalt.org

  19. Regina

    Hallo ich habe da mal eine Frage
    Ich bin deutsche Staatsbürgerin und habe einen Iraner geheiratet. Ich habe für Ihn auch schon ein Termin für ein Visum für mehr als 90 Tage beantragt. Jedoch ist das jetzt 9 Wochen her und es kam keine Antwort. Auf der Website der Deutschen Botschaft in Tehran steht das Termine für Familienzusammenführung die im Oktober gestellt werden erst Mitte Juli bis Anfang August 2018 erteilt werden. Gibt es einen Weg diese Warterrei zu umgehen. Habe ich als deutsche nicht das Recht meinen Ehemann gleich bei mir zu haben und nicht erst in 10 Monaten ?
    Ich bitte um Antwort
    Danke

    1. anwalt.org

      Hallo Regina,

      ein Familiennachzug zu deutschen Staatsbürgern ist zwar um einiges einfacher als bei anderen Staatsbürgern, ein Visum für Nicht-EU-Bürger wird dennoch verlangt. Wann die Termine erteilt und die Visa genehmigt werden, können wir nicht beurteilen, da dies an den jeweiligen Umständen und der Bearbeitung durch die Botschaft beeinflusst wird. Eine Umgehung der Wartezeit ist uns nicht bekannt. Lassen Sie sich im Zweifel rechtlich von einem Anwalt beraten.

      Ihr Team von anwalt.org

  20. Markus J

    Guten Abend,

    Ich have folgende Situation: Ich bin Deutscher Staatsbürger und seit zwei Monaten beziehe ich Arbeitslosengeld I. Nun haben meine Nicht EU Freundin (derzeit Aupair) hier in Deutschland geheiratet. Sie besitzt ein Nationalvisum zum Zwecke ihres Aupair Aufenthaltes. Könnten wir Probleme bekommen mit der Beantragung einer Verlängerung ihres Visums wegen meiner aktuellen Arbeitssituation?

    1. anwalt.org

      Hallo Markus J.,

      ein Visum wird in der Regel für eine bestimmte Person ausgestellt und verlängert. Hier spielen die Umstände andere Personen eher keine Rolle. Inwieweit die zuständige Behörde ihre Lebensumstände prüft, können wir nicht vorher sagen.

      Üblicherwewise wird bei Ehepartnern von deutsch Staatsbürgern meist auf die Prüfung der gesicherten Lebensumstände des deutschen Partner verzichtet. Das gilt auch, wenn Sie einen Familiennachzug beantragen. Allerdings können die Behörden einen solchen Nachweis in Einzelfällen verlangen.

      Ihr Team von anwalt.org

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