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FAQ: Familiennachzug
Eine Familienzusammenführung bedeutet im Asylrecht, dass Asyl- oder Schutzberechtigte, ihren engsten Verwandten nach Deutschland nachholen dürfen. Dafür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Auch ist der Nachzug in der Regel nur für Ehegatten, minderjährige Kinder oder Eltern Minderjähriger möglich.
Die Familienzusammenführung muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Neben dem Visum für die Familienmitglieder ist eine Aufenthaltsgenehmigung notwendig. Welche Unterlagen neben den Ausweisdokumenten, dem Einreisevisum und Geburtsurkunden noch notwendig sind, haben wir hier zusammengefasst.
Rechtlich geregelt wird der Familiennachzug bei subsidiärem Schutz durch § 36a Aufenthaltsgesetz. Dieser definiert, dass ein Nachzug möglich ist, wenn für Ehegatten oder minderjährigen ledigen Kindern, bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Welche das sind, lesen Sie hier.
Familienzusammenführung in Deutschland
Allein in einem fremden Land, während Ehepartner und Kinder im Heimatland warten: Dieses Szenario ist für die meisten Menschen mit Familie ein Alptraum. Doch oftmals lassen nationale Bestimmungen zumindest zeitweilig keine anderen Möglichkeiten offen.
Spätestens, wenn der eigene Status im neuen Land geklärt ist, können viele Ausländer einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen und ihre Lieben auf diesem Weg wieder nah bei sich haben.
Doch welche Voraussetzungen gelten für den Familiennachzug nach Deutschland? Dürfen Flüchtlinge einen entsprechenden Antrag stellen? Und welche Rechte haben Ausländer, die dank Nachzug ins Land kommen? In diesem Ratgeber finden Sie Antworten zu den wichtigsten Fragen rund um den Familien- und Ehegattennachzug.
Die Familienzusammenführung folgt diesem Grundsatz:
Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert. (§ 27 AufenthG)
Wer kann einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen?
Eine Voraussetzung des Familiennachzugs ist, dass ein Familienangehöriger eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis besitzt. Hier sind zwei Fälle möglich:
- Derjenige ist Deutscher
- Derjenige ist Ausländer und hat eine Aufenthaltserlaubnis
Je nachdem, welche Konstellation zutrifft, greifen andere Regelungen.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
- Ehegatten eines Deutschen,
- minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
- Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. (§ 28 AufenthG)
(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss
- der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzen und
- ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen. (§ 19 AufenthG)
Es wird deutlich, dass eine Familienzusammenführung zu einem deutschen Staatsbürger deutlich leichter zu gestalten ist, als der Familiennachzug zu Ausländern in Deutschland.
Der Familiennachzug zu Deutschen: Ist ein Visum zur Familienzusammenführung nötig?
Viele Besucher aus anderen Ländern können nur mit einem gültigen Visum in Deutschland einreisen. Für kurze Besuche eignen sich Touristenvisa, für längere oder dauerhafte Aufenthalte ist diese Visumsform nicht ausreichend.
Vereint sich eine Familie wieder, möchten die im Ausland verbliebenen Angehörigen selbstverständlich unbegrenzt bei ihrem in Deutschland lebenden Familienmitglied bleiben.
Ein entsprechender Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung kann jedoch meist nur dann erfolgen, wenn sich die Antragsteller schon hierzulande aufhalten.
Aus diesem Grund ist für eine erfolgreiche Familienzusammenführung vorab ein Visum zur Einreise nötig. Dieses muss bei der Auslandsvertretung Deutschlands im Heimatland der Familien beantragt werden – also bei der deutschen Botschaft.
Die entsprechende Behörde verlangt eine Reihe von Nachweisen, bevor Sie eine Entscheidung bezüglich des Visums trifft. Da oftmals Originaldokumente verlangt werden, kann das deutsche Familienmitglied die passenden Nachweise ebenfalls bei der zuständigen Ausländerbehörde vorlegen.
Folgende Nachweise sind mindestens zu erbringen:
- Nachweis, dass der/die Zuziehende Grundkenntnisse der deutschen Sprache erlangt hat. Verlangt wird hier das Niveau A1 des Goethe-Instituts
- Kopie des Personalausweises
- Eine formlose Einladung des in Deutschland lebenden Familienmitglieds
- Beim Nachzug eines Ehegatten: Heiratsurkunde
- Drei Passbilder des Antragsstellers
Wird dem Visumsantrag zugestimmt, ist eine Einreise nach Deutschland für die Familien möglich. Doch Vorsicht: An diesem Punkt wurde noch keine Aufenthaltserlaubnis erworben – lediglich ein Visum.
Zu Ausländern in Deutschland ziehen: Diese Nachweise sind erforderlich
Das Prinzip funktioniert ähnlich, wenn Familienangehörige zu einem Nicht-Deutschen ziehen möchten, der eine Aufenthaltserlaubnis hierzulande besitzt. Allerdings verlangt das Recht hier nach deutlich mehr Nachweisen, bevor ein entsprechendes Visum zum Ehegatten- oder Kindernachzug erteilt wird.
Zum einen muss ausreichend Wohnraum für die ganze Familie vorhanden sein. Hier können Sie beispielsweise einen Mietvertrag vorlegen. Zudem muss gewährleistet sein, dass der Lebensunterhalt für alle gesichert ist. Hier dient in der Regel ein Arbeitsvertrag oder eine Steuererklärung als Nachweis.
Der Familiennachzug für Flüchtlinge: Voraussetzungen und Fristen
Ist das Asylverfahren endlich durchlaufen, möchten viele Flüchtlinge so schnell wie möglich mit ihrer Familie vereint sein.
Leben beispielsweise Kinder oder Ehepartner noch in ihrem Heimatland, können Asylberechtigte diese auf Antrag nach Deutschland holen.
Allerdings ist dies nicht für jede Form der Aufenthaltsgestattung möglich: Es gelten enge Richtlinien zur Familienzusammenführung für Flüchtlinge.
Welcher Status berechtigt Flüchtlinge zum Familiennachzug?
Flüchtlinge, die sich in Deutschland aufhalten, können verschiedene Status aufweisen:
- Asylberechtigung nach Art. 16a des Grundgesetzes
- Anerkannter Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention
- Subsidiärer Schutz
- Duldung
Je nachdem, welchen Status Sie haben, können Sie eine Familienzusammenführung beantragen, oder nicht.
Asylberechtigte und Flüchtlingsstatus
Haben Sie eine Asylberechtigung oder einen Flüchtlingsstatus erhalten, dürfen Sie Ihre nahe Verwandschaft auf Antrag in Deutschland einreisen lassen. Dies betrifft allerdings nur Ehepartner und Kinder – bzw. Eltern für minderjährige Flüchtlinge.
Entferntere Verwandte fallen also nicht unter diese Regelung und müssen sich, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, regulär um ein Visum bemühen.
Für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge sind zwei Fälle voneinander zu unterscheiden:
- Sie stellen den Antrag auf Familienzusammenführung binnen drei Monate nach der Anerkennung
- Der Antrag wird nach mehr als drei Monaten gestellt
Im ersten Fall entfallen bestimmte Beschränkungen und Ihre Familienangehörige erhalten ein sogenanntes „Familienasyl“ leichter. Dieses greift im Übrigen auch, wenn sich alle Mitglieder bereits in Deutschland aufhalten, aber manche noch keine eigene Aufenthaltserlaubnis bekommen haben.
Die entsprechenden Rechtsgrundlagen sind im § 29 AufenthG festgehalten:
(2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines […] kann von den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden. In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn
- der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 gestellt wird und
- die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist.
Verstreichen mehr als drei Monate vom Zeitpunkt der Anerkennung an, müssen Sie deutlich mehr Nachweise erbringen, bevor Ihre Familie sich Ihnen anschließen kann. Es gilt zu beweisen, dass Sie ohne Hilfe für Ihre Familie aufkommen können. Dazu zählt, dass Sie genug Geld verdienen, ausreichend Wohnraum vorweisen können und die gesetzlich verpflichtende Krankenversicherung Ihrer Angehörigen finanzieren können.
Außerdem müssen Ihre Familienmitglieder die deutsche Sprache zu einem gewissen Grad beherrschen und dies auch nachweisen. An dieser Stelle wird darauf geachtet, dass sich diejenigen zumindest rudimentär auf Deutsch verständigen können. Verlangt wird das Sprachniveau A1. Möchten Sie Kinder unter 16 Jahren nach Deutschland holen, entfällt die Pflicht zum Sprachnachweis.
Subsidiär Schutzberechtigte: Ist ein Familiennachzug möglich?
Als subsidiär Schutzberechtigter bekommen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, danach muss Ihr Status erneut geprüft werden. Bis Anfang 2016 hatten auch Menschen mit diesem Status das Recht auf Familienzusammenführung.
Gemäß § 104 Absatz 13 AufenthG ist ein Familiennachzug zu Personen, die nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltsgenehmigung als subsidiär Schutzberechtigter erhalten haben, bis zum Stichtag des 16. März 2018 nicht möglich. Das heißt: Personen, denen der subsidiäre Schutz bereits zuerkannt wurde und die eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 17. März 2016 erhalten haben, können den Familiennachzug sofort beantragen. Übrigens: Auch, wenn der subsidiär Schutzberechtigte minderjährig und allein in Deutschland ist, hat er in den ersten zwei Jahren kein Anrecht auf eine Familienzusammenführung, sofern die rechtlichen Bestimmungen nicht erfüllt sind.
Befinden sich Ihre Angehörige allerdings in einem Flüchtlingscamp in dem Libanon, der Türkei oder in Jordanien, kann Ihre Familie womöglich in einem sogenannten „Kontingent“ Zugang nach Deutschland erlangen.
Neue Regelungen seit 2018: § 36a AufenthG
Eine sogenannte „humanitäre Entscheidung“ kann dazu führen, dass ein Familien- oder Ehegattennachzug innerhalb der ersten zwei Jahre erlaubt wird. Dies wird von der zuständigen Ausländerbehörde entschieden.
Mit der Schaffung des § 36a im AufenthG wurde Mitte 2018 die derzeit gültige rechtliche Grundlage für den Familiennachzug bei subsidiärem Schutz geschaffen. Hier ist definiert, wann dieser grundsätzlich möglich ist. Es gilt diesbezüglich Folgendes:
Dem Ehegatten oder dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, kann aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Gleiches gilt für die Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält; § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 finden keine Anwendung. Ein Anspruch auf Familiennachzug besteht für den genannten Personenkreis nicht. Die §§ 22, 23 bleiben unberührt.
Was in diesem Zusammenhang unter humanitären Gründen zu verstehen ist, wird im zweiten Absatz des Paragraphen genauer bestimmt. Demzufolge kann ein Familiennachzug zu einem subsidiär Schutzbedürftigen stattfinden, wenn:
1. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist,
2. ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist,
3. Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten, des minderjährigen ledigen Kindes oder der Eltern eines minderjährigen Ausländers im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sind oder
4. der Ausländer, der Ehegatte oder das minderjährige ledige Kind oder ein Elternteil eines minderjährigen Ausländers schwerwiegend erkrankt oder pflegebedürftig im Sinne schwerer Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten ist oder eine schwere Behinderung hat. Die Erkrankung, die Pflegebedürftigkeit oder die Behinderung sind durch eine qualifizierte Bescheinigung glaubhaft zu machen, es sei denn, beim Familienangehörigen im Ausland liegen anderweitige Anhaltspunkte für das Vorliegen der Erkrankung, der Pflegebedürftigkeit oder der Behinderung vor.
Sollte ein Rechtsanwalt die Familienzusammenführung für Flüchtlinge in die Wege leiten?
Oftmals führt ein Antrag auf Familiennachzug dazu, dass die kontaktierte Ausländerbehörde eine erneute Prüfung des Asylstatus beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erbittet.
Findet beispielsweise eine Re-Evaluierung Ihres Falles statt und Ihr Status wird auf den subsidiären Schutz begrenzt, kann Ihre Familie nicht nachkommen.
Stellt ein Rechtsexperte – etwa ein Fachanwalt für Migrationsrecht – den Antrag an Ihrer Stelle, kann obiges Szenario vermieden werden.
Antrag stellen: Welche Unterlagen sind für eine Familienzusammenführung notwendig?
Der erste Schritt ist geschafft: Ihre Familie hat ein Visum bekommen und konnte damit in Deutschland einreisen. Nun ist es an der Zeit, eine Aufenthaltsgenehmigung aufgrund des Familiennachzuges zu beantragen.
An dieser Stelle wird noch einmal geprüft, ob zum Kinder- oder Ehegattennachzug die Voraussetzungen erfüllt sind. Den „Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis“ reichen Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde ein.
Folgende Unterlagen sind zusätzlich vorzulegen:
- Pass – bei Kindern der Kinderpass
- Gültiges Einreisevisum
- Geburtsurkunde des Kindes
- Nachweis der Deutschkenntnisse oder Anmeldung in einer Sprachschule
- Schulbescheinigung für schulpflichtige Kinder – eine Aufnahmeerklärung einer Schule reicht ebenfalls aus
- Nachweis der Krankenversicherung
- Biometrisches Passbild
Findet die Familienzusammenführung zu einem in Deutschland lebenden Ausländer statt, müssen die weiteren Voraussetzungen ebenfalls erneut überprüft werden:
- Nachweis, dass genug Wohnraum zur Verfügung steht – Mietvertrag o.Ä.
- Nachweis, dass der Lebensunterhalt Aller gesichert ist – Arbeitsvertrag oder Steuerbescheid
Beachten Sie: Jeder einzelne Fall wird genauestens von der Behörde überprüft. Je nach Situation können noch weitere Dokumente verlangt werden.
Ein entsprechender Aufenthaltstitel kann höchstens für die Dauer ausgestellt werden, in welcher der in Deutschland Lebende verweilen darf.
Haben Sie als Familienvater beispielsweise eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, dürfen Ihre nachgezogenen Familienmitglieder nicht länger als Sie hierzulande bleiben. In der Regel enden somit alle Aufenthaltstitel Ihrer Familie zum selben Zeitpunkt.
Wie wird bei einer Familienzusammenführung eine Krankenversicherung erlangt?
Hierzulande gilt eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht. Ein entsprechender Nachweis muss bei der Antragsstellung auf ein Aufenthaltsrecht vorgelegt werden. Doch wie kommen neu zugezogene Ausländer an eine solche Versicherung?
An dieser Stelle greift die Familienversicherung. Ob Ehepartner oder Kinder: Sie können Ihre Familienmitglieder bei sich mitversichern lassen. Dazu sollten Sie Ihre Versicherung kontaktieren und einen entsprechenden Antrag stellen. Sobald der Zugezogene eine eigene Arbeit aufnimmt, welche mit mehr als 400 Euro vergütet wird, muss er eine eigene Krankenversicherung aufnehmen.
Welche Rechte haben Zugezogene?
Ziel einer Familienzusammenführung ist es nicht nur, eine bestehende Familie wieder zu vereinen – vielmehr sollen alle Mitglieder die Möglichkeit haben, sich hierzulande zu integrieren. Dazu gehört auch, dass eine Arbeit aufgenommen werden kann.
Sofern jene Person, welche die Familienzusammenführung ermöglichte – indem sie eine Aufenthaltserlaubnis erlangte – arbeiten darf, haben auch Zugezogene ein Recht auf Arbeit. Dies gilt allerdings erst ab Vollzug von dem Familiennachzug – das Visum allein reicht nicht aus.
Die Bürokratie Deutschlands greift allerdings auch bei der Arbeitserlaubnis erneut: Ein entsprechender „Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung“ ist bei der zuständigen Ausländerbehörde einzureichen, sobald Sie eine passende Stelle gefunden haben.
Hallo ich hätte eine Frage es geht darum mein Mann (Marokkaner) lebt in Deutschland mit Duldung. Haben vor kurzem geheiratet Standesamtlich. Trotz all dem wollen die das mein Mann nach Marokko ausreist um sein Visum dort macht das er legal nach Deutschland durch eine Familienzusammenführung kommt. Meine frage wie lange wird es ungefähr dauern das Visum zu beantragen und was brauch ich als Deutsche für Papiere zum vorlegen?
Hallo latifa,
die Dauer der Bearbeitung für einen solchen Antrag auf Ehegattennachzug lässt sich pauschal nicht bestimmen.
Folgende Unterlagen sind für den Antrag notwendig:
– Pass
– biometrisches Lichtbild
– entsprechendes Visum
– Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen etc.)
– Krankenversicherungsnachweis
– Mietvertrag
– aktuelle Meldebescheinigung
– Heiratsurkunde
Ihr Team von anwalt.org
Hallo, ich möchte Sie fragen, ob Ihr Mann am Ende ein Visum zur Familienzusammenführung für Deutschland erhalten hat. Ich bin in der gleichen Situation wie Sie und hoffe, Sie können mir sagen, ob Ihr Mann gegenüber der Botschaft ehrlich über seine Geschichte als Flüchtling war.
Kann der in Afrika lebende Ehemann (der deportiert wurde) einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen, selbst wenn er eine Einreisesperre von 3 Jahren hat? (Ehegattin lebt in Deutschland)
Oder muss man mit dem Antrag auf FZ warten bis die Sperre verstrichen ist?
Wir wollen den Antrag so schnell wie möglich stellen (Deutsches Konsulat in Afrika).
Hallo Martina,
ein derartiger Antrag kann auch vor Abstreichen der Einreisesperre gestellt bzw. kann eine Verkürzung der Sperrfrist auf den Tag einer Visumserteilung beantragt werden.
Ihr Team von anwalt.org
Guten Tag,
ich habe eine Frage.. Wie ist es denn wenn ich eine doppelte Staatsbürgerschaft habe? Werde ich dann trotzdem als Deutsche gesehen?
Hallo Havin,
gemäß § 25 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) bleibt die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten, wenn vor dem Erwerb einer ausländischen Staatsbürgerschaft eine schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung der (deutschen) Staatsbürgerschaft erteilt wurde.
Ihr Team von anwalt.org
Guten Tag,
ich suche nach einer Information: Kann ein anerkannter Flüchtling auch die Verlobte im Rahmen der Familienzusammenführung nachholen oder gilt diese nur für Ehepartner? Vielen Dank für Ihre Antwort
Martina
Hallo Martina F.,
unter Umständen kann es möglich sein, einen verlobten Partner nach Deutschland zu holen. Notwendig ist dafür ein Visumsantrag zur Eheschließung in Deutschland. Dazu ist vorab beim deutsches Standesamt nachzufragen, welche Unterlagen der ausländische verlobte für die Eheschließung vorlegen muss.
Ihr Team von anwalt.org
Guten Tag.
Mein Mann und ich sind seit 2014 verheiratet und er hat im Oktober 2016 den Antrag auf Familienzusammenführung im irak gestellt. Wir haben eine gemeinsame Tochter sie ist jetzt ein Jahr alt. Der Pass von ihr wurde beim Antrag verlange, es hieß bei Vorlage des Passes müsse er keinen sprachnachweis vorlegen. Meine Frage ist jetzt: wie dauert es, bis ich hier vorgeladen werde und was wird an Unterlagen verlangt? Meine Tochter und ich sind beide deutsche. Was wird beim ausländeramt geprüft? Stehen die Chancen gut, dass er ein Visum kriegt? Wird das Jugendamt auch befragt?
Vielen Dank im Voraus.
Hallo Susi,
üblicherweise muss das nachziehende Familienmitglied einfach Sprachkenntnisse nachweisen, um den notwendigen Aufenthaltstitel zu erhalten. Allerdings gelten auch Ausnahmen, die in Ihrem Fall zu greifen scheinen.
Für den Familiennachzug sind folgende Unterlagen in Original und Kopie notwendig:
Antragsformular
Pass
Kinderpass
Geburtsurkunde
Biometrisches Lichtbild
Visum zum Zwecke des Familiennachzugs
Heiratsurkunde
Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt (Gehaltsbescheinigungen, Steuerbescheide)
Krankenversicherungsnachweis
Meldebescheinigung
Die Bearbeitungsdauer des Antrages lässt sich ebenso wenig pauschal vorhersagen wie die Erfolgschancen. Letztere ein Anwalt nach einem individuellen Beratungsgespräch abwägen. Wenden Sie sich also für weitere Fragen an einen Anwalt, die zuständige Behörde oder eine sonstige Beratungsstelle.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo
Ich möchte gerne wissen, ob die Einkommen von meinem Mann ausreichen für Familienzusammenführung.
Sein Nettoeinkommen beträgt 1600 € plus 500 € Schpesegeld, also 2100 € zum auszahlen.
Reicht das für mich und unserem Sohn?
Davon zahlt er 660€ für die Wohnung, mit Nebenkosten.
LG und danke für Ihre Antwort
Hallo Alama K.,
für den Familiennachzug ist ein gesicherter Lebensunterhalt Voraussetzung. Dieser liegt dann vor, wenn der Lebensunterhalt einschließlich Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden kann. Es ist gesetzlich keine Einkommenssumme vorgeschrieben, die der Betreffende vorweisen muss, um das Kriterium des gesicherten Lebensunterhaltes zu erfüllen.
Es wird in der Regel vor verfahren, dass der Regelsatz, den Ihr Mann erhalten würde, wenn er sich arbeitslos melden würde, mit der Miete addiert wird. Die dabei errechnete Summe wird dann dem Nettoeinkommen gegenübergestellt.
Erkundigen Sie sich am besten bei der zuständigen Behörde, ob im Falle Ihres Mannes das Einkommen ausreichend ist.
Ihr Team von anwalt.org
Schönen guten Abend , ich habe paar dringende Fragen ?
Mein Mann und ich machen Familienzusammenführung er lebt im Kosovo, also hole ich ihn rüber .
Die erste Frage ist was brauche ich alles für die Familienzusammenführung ?
Was muss ich für ein mindest Gehalt haben? Ich verdiene 1250€ !!
Muss ich unbedingt einen Mietvertrag haben, weil ich eigentlich bei meinen Eltern lebe, mir stehen 45 qm zu Verfügung reicht es überhaupt? Ich Unterstütze meine Eltern mit 250€ , habe also kein Vertrag mit denen ?
Die andere Frage ist; mein Mann war vor Jahren für 3 Tage in Deutschland wollte (sollte) sich Asyl melden hat er aber nicht gemacht ist dann wieder zurückgegangen, muss er mit irgendwelche Strafen rechnen, dass er sich bei der Behörde nicht gemeldet hat, dass er zurückgeht??
Vielen Dank im voraus
Hallo Tina,
für eine Familienzusammenführung müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
-Besitz eines Aufenthaltstitels
-ausreichend Wohnraum
-gesicherter Lebensunterhalt
Gesichert ist der Lebensunterhalt, wenn Sie zu dessen Bestreitung nicht auf öffentliche Gelder angewiesen sind. Allerdings gelten beim Nachzug zu einem deutschen Familienangehörigen hierbei Lockerungen, sodass ein entsprechender Nachweis nicht immer zu vollbringen ist. Ähnlich verhält es sich hier bei der Wohnraumerfordernis. Ein Nachweis hierüber entfällt regelmäßig beim Nachzug zu deutschen Familienangehörigen.
Ihr Partner muss folgende Unterlagen bei der deutschen Botschaft seines Heimatlandes einreichen:
– Heiratsurkunde
– Formlose Einladung von Ihnen zur gemeinsamen Wohnsitznahme in Deutschland
– Kopie Ihres Reisepasses oder Personalausweises
– Zertifikat „Start Deutsch 1“ des Goethe-Instituts
– zwei Antragsformulare
– 3 Passfotos
– Riese- und Inlandspass Ihres Partners
Alle Dokumente sind in deutscher Sprache auszustellen bzw. durch eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche zu übertragen.
Wenden Sie sich für genauere Informationen an eine Beratungsstelle, das Bundesministerium für Migration und Flüchtlinge oder einen Anwalt. Insbesondere hinsichtlich des unerlaubten Aufenthalts Ihres Partners sollten Sie einen Anwalt konsultieren, um die Strafbarkeit des dreitätigen Aufenthalts zu klären.-
Ihr Team von anwalt.org
Hallo ich habe einige Fragen an Sie.
Zuerst über meine Situation. Ich habe 2 Staatsangehörigkeiten die deutsche und die vietnamesische. Ich habe meine Frau am 12.05.2016 in Vietnam geheiratet. Nun kommt der Antrag auf Familienzusammenführung und wir haben am 13.12.2016 bei der deutschen Botschaft in Vietnam ein Termin wo wir unser Antrag zur Bearbeitung abgeben können. Wir haben bisher folgende Dokumente zusammen die wir benötigen.
Dokumente von meiner Frau:
– Heiratsurkunde Original und 2 Kopien
– Reisepass Original und 2 Kopien
– 3 biometrische Passfotos
– Zertifikat Start Deutsch 1 des Göthe Instituts Original und 2 Kopien
– Erklärung gem.Paragraph 55 AufenthaltG
Natürlich werden alle Dokumente die nicht auf deutsch sind von einem fachgerechten Übersetzer übersetzt und beglaubigt.
Dokumente von mir:
– Beglaubigte Reisepasskopie mit den den Seiten der letzten Einreisestempeln in Vietnam
– Meldebescheinigung
Jetzt zu meine Frage. Ich habe mich im Internet und bei vielen Personen die schonmal einen Antrag auf Familiennachzug gemacht haben nachgefragt welche Unterlagen ich dafür benötige. Der eine sagt mir ich als deutscher Staatsbürger brauche keinen Nachweis zum gesicherten Lebensunterhalt und ausreichenden Wohnraum vorzulegen. Der andere sagt mir doch diese Unterlagen muss ich auch vorlegen. Was ist jetzt richtig ? Und noch eine Frage habe ich und zwar. Werde ich Probleme bei den Antrag auf Familiennachzug haben da ich 2 Staatsangehörigkeiten habe ?
Ich bedanke mich schon mal herzlich im voraus.
MfG
Hallo Tan-Loi,
laut Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gelten beim Familiennachzug für den Familienangehörigen, zu dem der Nachzug stattfindet, folgende Voraussetzungen:
– Aufenthaltstitel
– Ausreichend Wohnraum
– gesicherter Lebensunterhalt
Demnach muss der gesicherte Lebensunterhalt nachgewiesen werden. Gemäß § 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz ist dies dann der Fall, wenn der Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden kann.
Allerdings gelten für einen Nachzug zu deutschen Staatsbürgern Lockerungen. So ist hier ein Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes sowie des Wohnraumes nicht immer zwingend erforderlich.
Da Sie über zwei Staatsangehörigkeiten verfügen, ist ein Nachweis vermutlich anzuraten. Konsultieren Sie jedoch am besten eine Beratungsstelle oder einen Anwalt, um sich in Ihrem speziellen Fall bestmöglich zu informieren.
Ihr Team von anwalt.org
Vielen Dank für dir Antwort.
Hallo ich habe eine frage?
Ich arbeite seit April 2016 als Krankenpfleger in Deutschland..Ich habe frau und 3 monate alten sohn..Ich brauche informationen uber familienzusamenfuhrung visum..In Bosnien die papiere sind alle geschikt hier in auslenderbehorde in Rosenheim..Und jetzt sagen mir das die visum konnte nicht durchgefuhrt werden,weil ich habe noch keine Anerkenung fur Krankenpfleger..Ich habe erklert das ich warte antwort vom Regierung Oberbayern uber meine anerkenung..Aber wie ist moglich das in anderen stadten das geht problemlos und jeder krigt das visum..Ich hofe das sie konnen mir das erkleren..
Ja und ich habe arbeitsvertrag,Mietevertrag versicherung auch in ordnung
Hallo Elmir,
da Sie die üblichen Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung zu erfüllen scheinen, sollten Sie sich mit Ihrem Fall an einen Anwalt wenden. Dieser kann Sie eingehend zu Ihrem individuellen Fall beraten und sich gegebenenfalls mit den entsprechenden Behörden zur Klärung Ihres Antrags in Verbindung setzen.
Ihr Team von anwalt.org
Bitte korrigieren Sie Ihre Angaben zu subsidiär Schutzberechtigten: „In den ersten zwei Jahren Ihres Aufenthaltes in Deutschland kann Ihre Familie nicht nachziehen“.
Das ist nicht richtig.
Richtig ist, dass § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG wie folgt lautet:
„Bis zum 16. März 2018 wird ein Familiennachzug zu Personen, denen nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, nicht gewährt.“
Wer also erst nach dem Stichtag einreist und/oder eine AE als subs. Schutzberechtigter bekommt, muss weniger als zwei Jahre warten. Der 16.03.2018 ist ein fixer Stichtag.
Mit freundlichen Grüßen
Hakim
Hallo Hakim,
vielen Dank für den Hinweis. Wir haben die Passage entsprechend aktualisiert.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
ich hoffe Sie können mir bezüglich einer Frage zum Ehegattennachzug weiterhelfen.
Ich bin Deutsche und habe Ende August einen Costarikaner in Costa Rica geheiratet. Die Ehe haben wir bereits beim Konsulat gemeldet und ist derzeit in Bearbeitung um im deutschen Eheregsiter aufgenommen zu werden.
Wir wollen jetzt den Visaantrag stellen, damit wir Beide zusammen nach Deutschland gehen können. Hier nun meine Fragen dazu:
1. Ich bin seit September 2014 nicht mehr in Deutschland mit meinem festen Wohnsitz gemeldet, da ich schon seit meheren Jahren im Ausland lebe. Kann ich allerdings trotzem einen Ehegattennachzug stellen, auch ohne derzeit gemeldeten Wohnsitz in Deutschland? Besteht eventuell die Möglichkeit, dies über den Wohnsitz meiner Eltern zu tun?
2. Wenn ich es richtig verstehe, damit mein Mann dann auch in Deutschland arbeiten kann, müssen verschiedene Visumsanträge gestellt werden – ist dem so? Wir können hier in Costa Rica das Visum zum Ehegattennachzug beantragen, allerdings wird für mich nicht ganz ersichtlich ob für eine Arbeitsgenehmigung ein weiteres Visum benötigt.
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir diesbezüglich weiterhelfen könnten.
Mit feundlichen Grüßen,
Anne
Hallo Anne,
laut § 28 des Aufenthaltsgesetzes erhält der ausländische Ehegatte eines Deutschen nur dann eine Aufenthaltserlaubnis, wenn der deutsche Staatsbürger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt der Ort, an dem sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Dies könnte in Ihrem Fall also ein Knackpunkt sein. Hierfür sollten Sie am besten bei der zuständigen Behörde nachfragen oder sich von einem Anwalt beraten lassen.
Anerkannten Asylbewerbern, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen positiven Bescheid erhalten haben, steht grundsätzlich der deutsche Arbeitsmarkt offen. Um eine Arbeit aufnehmen zu können bedarf es außerdem einer Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung durch die Ausländerbehörde sowie einer Zustimmung der örtlichen Arbeitsagentur, welche von der Ausländerbehörde automatisch eingeholt wird.
Ihr Team von anwalt.org
Hello ich habe eine frage. Ich will mit meine kind zusammen leben in Deutschland. Ich w as r bei auslanderamt aber sind in die meinung dass ich arbeit muss. Dass problem habe ich eine kleine baby und bin ich in elternzeit. Dass geld ist nicht genung dann bin ich bei jobcenter. Ich bin allinerzehender mutter was kann ich machen und meine kid will bei mir kommen
Hallo Prissy,
für einen Familiennachzug müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
– Sie verfügen über einen Aufenthaltstitel
– Sie besitzen ausreichend Wohnraum
– Sie weisen einen gesicherten Lebensunterhalt vor
Können Sie keinen gesicherten Lebensunterhalt vorweisen, scheidet ein Antrag auf Familiennachzug in der Regel aus. Wenden Sie sich jedoch am besten an einen Anwalt oder eine Beratungsstelle, um sich nach Möglichkeiten zu erkundigen, den Familiennachzug dennoch erfolgreich beantragen zu können.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo , Ich hoffe sie können mir weiter helfen?
Meine Frage ist: Ich lebe seit längerem in Deutschland und habe die deutscheb Bürgerschaft .Ich Würde gerne mein Schwerskranken Bruder und auch vllt Eltern aus einem dritt staatlichen Land nach Deutschland holen . Was benötige ich so wie was muss ich tun und welche unterlagen brauch ich dafür um diese Sache nach und nach in Erfüllung geht ?
Hallo N.N,
für einen sogenannten Familiennachzug müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
– Sie besitzen einen Aufenthaltstitel
– Sie verfügen über ausreichend Wohnraum
– Sie weisen einen gesicherten Lebensunterhalt auf
Ihre Angehörigen müssen einen Aufenthaltstitel zum Familiennachzug für Deutschland in der deutschen Botschaft des Heimatlandes beantragen. Welche Unterlagen dafür erforderlich sind, kann Ihre Familie in der deutschen Botschaft erfragen.
Sind Ihre Angehörigen in Deutschland eingereist, müssen Sie Ihre Familienmitglieder beim Einwohnermeldeamt sowie der zuständigen Ausländerbehörde melden. Dafür sind folgende Unterlagen erforderlich:
– Pass
– Geburtsurkunde
– Heiratsurkunde
– Gehalts- und Steuerbescheinigungen
– Mietnachweise
Für genauere Fragen können Sie sich an das zuständige Ausländeramt wenden. Außerdem finden Sie nützliche Informationen auf der Homepage vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Ihr Team von anwalt.org
Sehr geehrter Damen und Herren,
ich benötige dringend ihrer Hilfe !
Und zwar ich habe folgendes Problem,
1-ich hatte damals im Jahr 2006 eine Spanische Aufenthaltsgenehmigung ich bin das aller erste mal nach Deutschland als Besucher gewesen. Ich hatte dort in Köln meine Deutsche Ex Frau kennengelernt, draufhin bin ich länger als 3 Monate dort geblieben bis das Ordnungsamt mir einer Ausweisung mit geteilt hat und die haben mich aufgefordert inerhalb 3 Tagen das Land zu verlassen. Das tat ich auch. Draufhin hatte ich meiner Deutschen Ex Frau in Denämark geheiratet ,dann hatte sie Familienzusammenführung gestellt. Mir wurde das Visum zugestimmt am : 27.03.2007 dann bin ich eingereist mit dem Visum Familiennachzug zur Deutsche & 28 abs1 ich habe leider nicht die 3 Jahre mit ihr erfühlen können daraufhin habe ich ein Kind mit ihr am : 10.02.2008 bekommen ein Deutsches Kind leider worde mir da auch das Sorgrecht entzogen im Jahre 2013. Darnach habe ich eine Fiktionsbescheinigung immer 6 Monate bekommen bis 28.03.2015/ mir wurde von der Stadt Bonn eine Drohung mit Abschiebung und eine Frist ausgesetzt ich soll bis 15.04.2015 die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und 2 Jahre
Wieder Einreise Sperre ( ich bezog Fortlaufend Harz 4 ) ich bin auch straffällig geworden wegen Schwarz fahren!!!
Ich habe ein Widerspruch bei dem Verwaltungsgericht Köln eingelegt die Entscheidung ich hatte kein notwendiges Visum für die Republik nach meiner letzten Einreise von denämark nach Deutschland mit wurden die 2J Wieder Einreise Sperre aufgehoben/ aber ich muss das Land verlassen und in meinem Heimatland ein entsprechendes Visum zur meinen aktuellen Ehe Frau beantragen also Familiennachzug Zur Deutsche &28 abs.1 um dann wieder einreisen zu dürfen.
2-ich hatte vor nochmal zu heiraten mit meiner aktuellen Deutschen EheFrau aber leider habe sie sehr spät geheiratet am : 25.04.2015 wieder in Denämark ich habe meine Ehe benachkunden lassen beim Standesamt Köln.
3- ich habe am 11.06.2016 das Land verlassen am 15.06.2016 stellte ich das entsprechende Visum bei der Auslandes vetretung des Deutschlands in meinem Heimat Land bis jetzt über 3 Monate leider keine Leier Antwort jetzt sind es fast 4 Monaten her auch keine Antwort hätte das evtl etwas mit der Entscheidung zu tun oder bis jetzt läuft das ganz normal meine Sorgen sind meiner Vergangenheit in Deutschland ich berue es zu tief aus der Tasche des Vater Staates gelebet zu haben. Ich möchte alles besser mach
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Benkiran A.,
am besten wenden Sie sich an die zuständige Behörde bzw., wenn Ihnen der Name mitgeteilt wurde, an den Beamten, um sich nach dem aktuellen Stand Ihrer Antragsbearbeitung zu erkundigen. Möglich wäre es auch, einen Anwalt für Asylrecht zu konsultieren. Dieser kann Sie eingehen hinsichtlich weiterer Schritte beraten oder gegebenenfalls bei der Behörde nachfragen.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo, vielleicht können Sie mir weiterhelfen:
Ich habe meine Ehefrau im Dezember 2013 kennengelernt, zuerst via Internet (ich weiß, das erzeugt erst einmal stirnrunzeln). Für die Zeit April 2014 wollte ich sie nach Deutschland einladen, meine Ehefrau ist Nigerianerin und lebte zu dieser Zeit seit 5 Jahren zusammen mit ihren drei minderjährigen Kindern getrennt von ihrem damaligen Ehemann, jedoch wurde ein Besuchervisum von der deutschen Botschaft in Lagos mit der Begründung verweigert, daß nicht genügend Anhaltspunkte für eine Rückkehr nach Nigeria vorhanden wären. Also beschlossen wir uns trotz der 2014 in Westafrika krassierenden Ebola Seuche in Togo zu treffen. Mein erster Eindruck (von ihrem Foto) hat sich voll und ganz bestätigt – ich habe die Frau meines Lebens getroffen. Leider blieben uns nur zwei kümmerliche Wochen, die aber ausreichten um uns das Eheversprechen zu geben. Da wir beide noch nicht geschieden waren, wußten wir, daß ein langer, steiniger Weg vor uns liegen würde ….also war zuerst unserer beiden Scheidung notwendig ….sie müsste auch das alleinige Sorgerecht für die Kinder erlangen, ohne ihre Kinder würde sie Nigeria niemals verlassen. Darum befaßte ich mich mit dem Gedanken nach Nigeria zu ziehen, falls es nötig wäre.
Nachdem wir das Geld zuerst für ihre Scheidung zusammen hatten ….meine Frau studierte Chemie und begleitet eine Stelle als wissenschaftliche Assistentin in Vollzeit. Jedoch zehrt das Schulgeld für ihre drei Kinder doch sehr an ihrem Einkommen, so daß ich ihr bei der Scheidung finanziell helfen würde……
Am 14. Dezember 2014 verunglückte ihr Ex-Ehemann tödlich bei einem Motorrad Unfall …..sie teilte mir dies unter Tränen mit, welche ich zugegebenermaßen zuerst nicht nachvollziehen konnte.
Erst ihre Schwester, welche als Anwältin in Nigeria und Texas zugelassen ist, erklärte mir die Situation in welcher sich meine Frau befand…….
Vor dem Gesetz war sie zwar frei, jedoch nach der tradition gehörte sie jetzt zu der Familie ihres verstorbenen Mannes ohne jemals durch eine Scheidung davon los zu kommen. Um einen Streit beider Familien zu vermeiden musste sie zumindest ein Jahr lang trauern ….
Im Dezember 2015 nachdem die trauerzeit vorüber war und ich beim hiesigen Standesamt erfuhr, daß im speziellen Fall die für eine Heirat notwendige Ehefähigkeitsbescheinigung bis zu 12 Jahre dauern kann!!!!
Beschlossen wir in Nigeria zu heiraten ….so geschehen am 05.Januar 2016 in Abuja vor dem High Court.
Inzwischen wurde seitens der Botschaft ihre und die Identität ihrer Kinder überprüft und seit vergangener Woche habe ich endlich deutsche Heiratsurkunden vorliegen.
Ich verstehe, daß meine Frau zuerst während eines Besuches sehen möchte, wie sich das Leben hier gestaltet .
..gerade was unsere Vergangenheit anbelangt und die Thematik Rassismus interessieren sie im Hinblick auf ihre Verantwortung den Kindern gegenüber.
Natürlich will ich unter allen Umständen meine Frau und die Kinder so schnell wie möglich bei mir haben …..
Kann auch ich eine Familienzusammenführung nach Deutschland beantragen?
Meine Frau möchte nämlich noch gerne bis Ostern warten, da ist unsere traditionelle Hochzeit geplant …..ebenfalls eine neue Hürde, weil zwingend erforderlich jemand aus meiner Familie zugegen sein muss um den Brautpreis zu überbringen …..
Wie verhalte ich mich am besten, so daß wir endlich nicht mehr voneinander getrennt sind?
Hallo Klaus V.,
in Ihrem Fall kommt eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, ein sogenannter Familiennachzug, in Frage. Nach § 28 Absatz 1, Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes haben Ehegatten eines Deutschen ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Voraussetzung ist die Erfüllung der Voraussetzungen aus § 5 AufenthG. So ist es unter anderem notwendig, dass Sie Ihrer Ehefrau ausreichend Wohnraum zur Verfügung stellen und der Lebensunterhalt gesichert ist.
Ihre Frau kann also in einer deutschen Botschaft oder einem Konsulat in Deutschland einen Aufenthaltstitel zum Zwecke des Familiennachzugs beantragen.
Wenden Sie sich für nähergehende Informationen am besten an einen Anwalt für Ausländerrecht.
Ihr Team von anwalt.org
Hello, I have a question and hoping I could find some help here. I am married to a German. We were married in the Philippines last March 3,2014. We wanted to apply for a Familienzusammenführung but since I don’t have A1 certificate that time my husband decided that we first apply for Besuchsvisum and thinking we can make the Familenzusammenführung here in Deutschland. So I came here in Deutschland last 18.12.2014. I started a deutschkurs and hoping to take the exam soon. however, when my husband registered me here in our current wohnort, people from Ausländerbehorde paid me a visit and asked us to go to their office. we went there and my husband explained what happened.. but the Ausländerbehorde already gave me a Duldung. Now, my question is, is there any other way that we can get my papers here legalized without going back to my homecountry? Your response will be highly appreciated. Thank you very much.
Hello Mhel,
normally a residence permit should be given to persons who are legally married, as you are. Under certain circumstances this residence permit can be rejected.
So probably it is best to aks a lawyer, why you only are tolerated. An advocat can also inform you about possibilities who to change your status. Furhtermore he/she knows best, which requests at the aliens department are necessary
Your anwalt.org team
Hallo
Mich würde interessieren was man dagegen tun kann damit eine Visa für Familienzusammenführung nicht abgelehnt wird, obwohl der Lebensunterhalt vorübergehend nicht gedeckt wird von einem in deutschland lebenden Ausländer mit Aufenthaltstitel?
Hallo Ella,
hierzu sollten Sie sich an eine Beratungsstelle oder einen Anwalt wenden, um Ihren individuellen Fall genau abzuklären und abklären zu lassen, welche Möglichkeiten Sie haben.
Ihr Team von anwalt.org
Schönen guten Abend , vielleicht kann man mir hier ja vorab schon mal helfen, meine Verlobte ist aus Damaskus und hat dort noch 2 Kinder aus vorheriger Ehe , meine Frage ist wenn wir heiraten würde es für sie leichter werden ihre Kinder hier herkommen zu lassen ? Momentan hat sie leider nur subsansidären Schutz und damit wird es ihr sehr erschwert ihre Kinder nach Deutschland zu holen !
Hallo Michael,
Voraussetzung für den Nachzug der Kinder ist eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt Ihrer Verlobten.
Zusätzlich muss bei gemeinsamem Sorgerecht, der Nachzug durch den Ex-Ehemann Ihrer Verlobten gestattet werden.
Erkundigen Sie sich bei weiteren Fragen am besten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Außerdem können Sie entsprechende Beratungs- und Informationsstellen aufsuchen, um in Erfahrung zu bringen, wie Sie am besten vorgehen sollten.
Ihr Team von anwalt.org
Schönen guten morgen. Ich habe eine frage. Es geht um meinen jüngeren bruder, er kommt aus Kroatien(EU Land). Wohnt und arbeitet in Deutschland. Vor kurzer zeit ist er verheiratet und seine Ehegate kommt aus Bosnien und Herzegovina( Kein Eu Land). Unsere frage ist: Wass benötigt er von unterlagen ,für eine Familiezusammenführung? Vielen dank
Hallo Jurakic,
laut Auswärtigem Amt wird Folgendes benötigt:
– Heiratsurkunde
– formlose Einladung des in Deutschland lebenden Ehepartners zur gemeinsamen Wohnsitznahme in Deutschland
– Kopie des Reisepasses des in Deutschland lebenden Ehepartners und seines Aufenthaltstitels
– wenn vorhanden: Kopie des nationalen Visums des in Deutschland lebenden Ehepartners
– Deutsch-Zertifikat
Alle weiteren Informationen erhalten Sie beim Auswärtigen Amt.
Ihr Team von anwalt.org
Die gleiche Situation ist in meiner Familie jetzt, wie bei Herrn Jurakic. Es interessiert mich ob sich was in der Zwischenzeit verändert hat?
Vielen Dank für diese Hinweise!
Wie sieht es denn aus wenn beide Non-EU Partner einen Arbeitsplatz finden zur selben Zeit und nach Deutschland, gemäß dem erhaltenen Abreitsvisums,dann auch gemeinsam ziehen wollen, haben aber auch zwei Kinder die jünger sind als 16? Was für Möglichkeiten gibt es in solchen Fällen? Können dann die Kinder gleich mitziehen, oder gibt es da bestimmte Sonderregeln? An wen muss man sich in so einem Fall wenden?
Vielen Dank!
Hallo Elmedina,
für derart spezielle Fragen können Sie sich entweder an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, an das Auswärtige Amt oder an einen Anwalt wenden.
Ihr Team von anwalt.org
GGuten Tag
Habe eine Frage , zu einem Ehegattennachzug.
Seine Frau und 2 minderjährige Kinder kommen aus Syrien, leben zur Zeit. Haben Asyl für 5 Jahre bekommen. Der Ehemann hat einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt. Welche Voraussetzungen braucht er dazu? Frau und Kinder leben von Sozialhilfe der Ehemann hat kein Einkommen, bzw. kein Vermögen. Im Oktober 2016 bekam die Frau und Kinder ihr Asylbescheid, d.h. die 3 Monatsfrist für Nachzug ist abgelaufen. Wird daher, der Ehegattennachzug genehmigt?
Da die Ehefrau mit Kinder, von Sozialhilfe lebt, und der Ehemann kein Vermögen bzw. Einkommen hat.
Vielen Dank
Hallo Monika,
in der Regel muss der Lebensunterhalt der Familie für die Genehmigung des Familiennachzugs gesichert sein, hierzu zählt ein regelmäßiges Einkommen, dass sich nicht aus staatlicher Unterstützung erschließt. Allerdings können wir nicht beurteilen, ob hier eine Ausnahme oder eine Härtefallentscheidung gewährt werden kann. Dies obliegt der Entscheidung der zuständigen Behörde.
Ihr Team von anwalt.org
Dankeschön für ihre Antwort. Die Situation hat sich leider geändert. Seine Ehefrau möchte den Familienachzug nicht. Was kann der Ehemann jetzt tun. Er ist im Moment in Ägypten kommt aber ursprünglich aus Syrien.
Vielen Dank
Lg
Monika
Hallo Monika,
der Ehemann hat in der Regel die Möglichkeit, unabhängig von der Familie, selbst einen Asylantrag zu stellen. Sie sollten sich hierzu jedoch rechtliche Unterstützung von einem Anwalt für Asylrecht organisieren. Dieser kann bezüglich des richtigen Vorgehens Hinweise geben und beraten.
Ihr Team von anwalt.org