Update vom 20.12.2023: Die EU-Staaten haben sich auf strengere Vorschriften im Asylrecht geeinigt. Welche Änderungen es nach dem Willen von EU-Kommission und -Parlament künftig geben soll, erfahren Sie in unserer News „EU-Asylrechtsreform: Das Asylrecht wird verschärft“.
Inhalt
FAQ: Asylrecht
Das Asylrecht ist verfassungsrechtlich verankert. Nach Art. 16a Grundgesetz (GG) können politisch Verfolgte in Deutschland Asyl beanspruchen.
Als politisch verfolgt gelten Menschen, die wegen ihrer Religion, Nationalität, Rasse, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Überzeugung einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt sind. In der Regel muss die Verfolgung mithilfe staatlicher Mittel erfolgen. Eine rein strafrechtliche Verfolgung reicht in aller Regel nicht aus. Auch humanitäre Gründe können dazu führen, dass Asyl gewährt wird.
Das Asylrecht beinhaltet neben dem Aufenthaltsrecht die Chance und Möglichkeit sich persönlich und beruflich zu entfalten. Dieses Aufenthaltsrecht ist allerdings nicht mit der Aufenthaltserlaubnis zu verwechseln. Welche Rechte das Asylrecht beinhaltet, erfahren Sie hier.
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- Wie läuft ein Asylverfahren ab?
- Welche Rechte und Pflichten haben Asylbewerber?
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Asyl: Zuflucht für Geflüchtete
Das Recht auf Asyl beschäftigt die Menschheit bereits seit Hunderten von Jahren. Denn nahezu seitdem wir denken können, flüchten Menschen aus religiösen, politischen, rassischen, kulturellen oder anderen Gründen wie z.B. der sexuellen Orientierung und müssen ihre Heimat verlassen. Sie werden verfolgt, ge-oder verjagt und suchen Zuflucht an einem sicheren Aufenthaltsort.
Im Jahr 1920 wurde der Völkerbund geschlossen. Er legte den Grundstein für die Überzeugung, dass es in der Verantwortung der internationalen Gemeinschaft läge, Flüchtlingen Schutz zu gewähren und nach Lösungen für ihre Probleme zu suchen. Der Norweger Fridtjof Nansen erhielt als erster Flüchtlingskommissar des Völkerbundes 1922 den Friedensnobelpreis. Als Nachfolgeorganisation des Völkerbundes formte sich nach dem Zweiten Weltkrieg die Organisation der Vereinten Nationen – kurz die UNO – die United Nations Organization.
Die United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) führt in einer Statistik Zahlen über Flüchtlinge weltweit – Tendenz steigend. Übrigens gibt es auch intern Vertriebene, die aus diversen Gründen gewaltsam dazu gebracht wurden, ihre rechtmäßige Heimat zu verlassen. Im Gegensatz zu den „klassischen“ Flüchtlingen bleiben diese „internally displaced people“ – kurz IDPS – bei ihrer Flucht im eigenen Land und überschreiten überhaupt keine Staatsgrenzen.
Was beschreiben also Asylrecht, Ausländerrecht und Migrationsrecht genau? Welche Rechte haben Asylbewerber in Deutschland, wie ist das Asylverfahren geregelt und wer entscheidet anhand welcher Kriterien, ob jemand eine Aufenthaltsgenehmigung erhält oder nicht? Antworten dazu und mehr zu diesem Rechtsgebiet finden Sie im nachfolgenden Ratgeber.
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Neuerungen im Asylrecht bis 2021
Der Gesetzgeber ändert oder passt Gesetze in der Regel dann an, wenn es die Situation erfordert oder Gesetzeslücken geschlossen werden sollen. So auch beim Asyl-, Aufenthalts- und Sozialrecht für Migranten. In den letzten Jahren wurden neue Regelungen geschaffen, Paragraphen erweitert oder ganze Gesetze neu verabschiedet. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu den wichtigsten Neuerungen im Asylrecht:
- Neuregelung des Familiennachzugs bei subsidiärem Schutz § 36a AufenthG: In Kraft seit 01.08.2018, neuer Paragraph bezüglich des Nachzugs zu Personen mit subsidiärem Schutz und bezüglich der Definition von „humanitäre Entscheidung“ für einen solchen Nachzug
- Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung: In Kraft seit 01.01.2020, Voraussetzungen für eine Ausbildungsduldung wurden verändert, 30-monatige Beschäftigungsduldung für Asylbewerber und Geduldete, die bis 01.08.2018 eingereist sind, wurde neu geschaffen
- Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG): In Kraft seit 01.03.2020, Regelungen für die Arbeitsaufnahmen durch Migranten, Asylbewerber und Geduldete
- Im Rahmen des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) Änderungen der BeschV und der AufenthV: dauerhafter Wegfall der Vorrangprüfung bei Asylbewerbern und Geduldeten bei der Arbeitssuche gemäß § 32 Abs. 1 BeschV, Wegfall der Positivliste der Arbeitsagentur
- Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters: In Kraft ab 15.07.2021 bzw. 01.11.2021, Erweiterung des Registers über Personendaten und Fotos hinaus, Hinterlegung von Bescheiden der Behörden und Gerichte
- Neuer Abschiebungshafttatbestand nach § 62c AufenthG: In Kraft seit 04.12.2020, Einführung der ergänzenden Vorbereitungshaft für Personen, die gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot verstoßen und von denen eine erhebliche Gefahr für andere oder die innere Sicherheit ausgeht
Wichtige Gesetzesänderungen im Jahr 2017
Im Mai und Juni 2017 wurden einige Gesetzesänderungen beschlossen, die zum 29.07.2017 in Kraft traten. Nachfolgend findet sich eine Übersicht zu den wichtigsten Änderungen:
- Verpflichtung zum Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen (§ 47 Abs. 1b AsylG): Die Bundesländer können künftig alle Asylsuchenden verpflichten, für bis zu 24 Monate in der (Erst)Aufnahmeeinrichtung des Landes zu bleiben. Dies gilt, solange das Asylverfahren (beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ) läuft, sowie für den Fall der Ablehnung eines Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ oder „unzulässig“.
- Verbot der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung (§ 1597a BGB und § 85a AufenthG): Hintergrund dieser Änderung ist die Diskussion um Fälle, in denen Männer mit deutscher Staatsangehörigkeit die Vaterschaft für das Kind einer ausländischen Mutter anerkennen. Dies wird nun genau geprüft und bei Verdacht auf eine missbräuchliche Anwendung unterbunden.
- Verpflichtung des Jugendamtes zur Asylantragstellung für unbegleitete Minderjährige (§ 42 Abs. 2 S. 5 SGB VIII): Jugendämter, die unbegleitete Minderjährige in Obhut nehmen, werden durch eine Änderung im Sozialgesetzbuch VIII verpflichtet, für das Kind oder den Jugendlichen unverzüglich Asyl zu beantragen. Das Verfahren wird dann mit dem Jugendamt abgestimmt.
- Abschiebungen ohne vorherige Ankündigung bei Personen, die Ausreisehindernisse selbst zu vertreten haben (§ 60a Abs. 5 Satz 5 AufenthG): Bei Personen, die sich länger als ein Jahr in Deutschland aufgehalten haben, bedarf eine Abschiebung einer Ankündigung. Für Personen mit einer Duldung, die vorsätzlich falsche Angaben zur Identität oder Staatsangehörigkeit machen, muss dies nicht geschehen.
- „Residenzpflicht“ für Personen, die Ausreisehindernisse selbst zu vertreten haben (§ 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG): solche Personen unterliegen einer räumlichen Beschränkung für den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde und dürfen diesen nur mit behördlicher Genehmigung verlassen.
- „Elektronische Fußfesseln“ für „Gefährder“ (§ 56a AufenthG): Die Maßnahme muss von einem Gericht angeordnet werden und ist auf Personen beschränkt, gegen die bereits aus Gründen der inneren Sicherheit eine „räumliche Beschränkung“ („Residenzpflicht“), eine Wohnortauflage oder ein Kontaktverbot verhängt wurde (§ 56 Abs. 2–4 AufenthG)
Was ist Asylrecht?
Das Asylrecht – oder auch Flüchtlingsrecht genannt – hat sich im aktuellen Zeitgeschehen zu einem besonderen Themenkomplex entwickelt. Inbesondere die Vereinten Nationen setzen sich für die Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und ihrer Grundfreiheiten ein – egal welche Herkunft, Religion oder Zugehörigkeit ein Mensch hat.
In der Allgemeinen Erklärung zu den Menschenrechten, ist in Artikel 14 Folgendes bestimmt:
Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
Doch was ist und bedeutet „Asyl“ eigentlich? Der Begriff „Asyl“ stammt laut Definition aus dem Griechischen und hat verschiedene Bedeutungen. „Asylon“ heißt so viel wie „Freistatt“ oder „Ort der Sicherheit“. „Asylos“ heißt wiederum „unverletzlich“, „sicher“ oder „unberaubt“. Asyl ist daher die Bezeichnung für einen Zufluchtsort für verfolgte Personen oder auch ein Heim, in dem eine Person Schutz vor Gefahren und Verfolgung findet.
Daher ist das Asylrecht in Deutschland das bestimmende Rechtsgebiet im Zusammenhang mit schutzsuchenden Personen, die aus anderen Ländern fliehen. Es beinhaltet Normen und Vorschriften, die mit dem Asyl zusammenhängen. Dazu gehören im Speziellen unter anderem:
- die Aufnahme von Verfolgten,
- die Abschiebung dieser,
- sowie die Einbürgerung als letzter Schritt.
Menschenrechtsverletzungen sind der wohl häufigste Grund dafür, dass Menschen flüchten müssen. Die Genfer Flüchtlingskonvention aus dem Jahr 1951 beschreibt in Artikel 1, welche Personen als Flüchtlinge anzuerkennen sind. Dazu zählt jede Person, die
aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Als Grundlage für das Asylrecht gilt das Grundgesetz (GG). In diesem ist bestimmt, dass jedem politisch Verfolgten unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Asyl in Deutschland gewährt werden kann.
Dieses Recht ist zudem auch gerichtlich durchsetzbar. So findet sich vor allem in Art. 16a GG die Regelung, dass politisch Verfolgte stets ein Asylrecht genießen. Darüber hinaus ist auch bestimmt, welche Personen als Flüchtlinge anerkannt werden.
Als Flüchtling gilt jeder, der keinen Schutz von seinem Heimatland erfahren kann und aufgrund seiner
- Religion,
- Nationalität,
- „Rasse“,
- Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder
- seiner politischen Überzeugung
unter einer Verfolgung zu leiden hat, die Leib und Leben oder seine persönliche Freiheit einschränken. Das Grundgesetz kennt beim Asyl aber auch Ausnahmen. Demzufolge genießt kein Asylrecht, wer aus einem EU-Land einreist oder aber aus einem als sicher eingestuftem Drittland. Ob und wann ein solcher Drittstaat als sicher einzustufen ist, entscheiden Bundestag und Bundesrat.
Dennoch unterscheidet sich das Asylrecht des GG in Deutschland grundlegend von dem anderer Staaten. So verhält sich das GG eher neutral und schließt beim Flüchtlingsbegriff – ebenso wie die Genfer Flüchtlingskonvention – Personen vom Schutz aus, die Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder andere nichtpolitische Schwerstverbrechen begangen haben. Solche Handlungen laufen den Grundsätzen und Zielen der UNO nämlich zuwider.
Laut dem deutschen Grundgesetz gilt die Annahme, dass ein Ausländer nicht in einem Staat verfolgt wird, wenn die Rechtslage, die Rechtsanwendung und die politischen Verhältnisse in der Form als gegeben erscheinen, dass sie keine unmenschlichen Bestrafungen und Erniedrigungen bereithalten. Der Asylbewerber muss in Deutschland dann nachweisen, dass dem nicht so ist.
Als Nachweis für politische Verfolgung sehen die deutschen Gerichte die Zielsetzung einer Verfolgung als wichtig an. Diese muss nämlich politisch bestimmt sein und erfolgt in der Regel mithilfe staatlicher Mittel.
Zudem schützt die Asylpolitik in Deutschland nicht vor den allgemeinen Nachteilen eines Bürgers, die er wegen in seinem Heimatland herrschender etwaiger wirtschaftlicher, politischer oder sozialer Gegebenheiten zu ertragen hat. Zur Begründung eines Asylrechts reichen daher Hungersnöte, Naturkatastrophen, Revolutionen, Bürgerkriege oder andere kriegsähnliche Zustände nicht aus. Somit gelten Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge in der Regel tatsächlich nicht als Asylbewerber, da für sie die besonderen Bestimmungen vom Ausländerrecht greifen. Hierin liegt auch der wesentliche Unterschied zwischen Asylrecht und Ausländerrecht.
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Arten von Migration im Asylrecht
Grundsätzlich können drei bis vier große Arten von Migranten unterschieden werden.Unter „Arten“ oder auch „Formen“ sind die Gründe für die Migration zu verstehen. Daher gibt es
- Familiennachzug – Ist bereits ein Familienmitglied dauerhaft aufgrund eines guten Jobs im Ausland wohnhaft und besitzt eine Aufenthaltserlaubnis, dann können häufig Ehegatten und minderjährige Kinder nachziehen
- Arbeitsmigration bzw. Bildungsmigration – Umzug in ein anderes Land aufgrund einer neuen Erwerbstätigkeit, weil es im eigenen Land keine oder nur schlecht bezahlte Tätigkeiten gibt; vor allem hochqualifizierte Arbeiter finden in ihrer Heimat oft keine adäquate Beschäftigung; ähnlich verhält es sich mit Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten
- Fluchtmigration – Sind im Heimatland Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu befürchten, gibt es Kriege oder Beeinträchtigungen aufgrund der politischen Ansichten oder der Religion, dann flüchten viele Menschen aus ihren Heimatländern und bitten um Asyl
- Irreguläre bzw. illegale Migration – leider erfolgt diese Form der Migration oft durch Menschenhandel oder Menschenschmuggel; nicht in jedem Fall handelt es sich hierbei aber um Kriminelle, in der Regel verstoßen sie lediglich gegen Einreise-, Aufenthalts- oder Arbeitsbestimmungen
Europäisches Asylrecht: Weitere Regelungen für Schutzbedürftige
Auch das Asylrecht in der EU bietet eine Art Grundrecht auf Asyl für bestimmte Personengruppen in besonderen Situationen, in denen ihre Freiheit und ihr Leben aufgrund menschenrechtsverletzender Vorgänge in ihrem Heimatland bedroht sind. An dieser Stelle greift wieder die Genfer Flüchtlingskonvention.
Seit 2003 sind auf europäischer Ebene bereits zahlreiche Rechtsakte erlassen worden, die grundlegende Bestimmungen im Bereich des Asyl- und Flüchtlingsschutzes in Europa beinhalten. Die EU steht hierbei insbesondere für Solidarität innerhalb der Gemeinschaft.
In Zukunft soll ein sogenanntes Gemeinsames Europäisches Asylsystem entstehen – das GEAS. Dieses System befindet sich bereits in Entwicklung und ist angesichts der derzeitigen Flüchtlingskrise zur Notwendigkeit geworden. Mit dem sogenannten Dublin-III-Verfahren (Beschreibung weiter unten im Text) ist bereits ein erster Schritt in Richtung eines gemeinsamen Asylverfahrens getan worden. Der Schutzstatus soll vereinheitlicht werden und die gesamte EU soll dafür ihren Beitrag leisten. In der Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen fand die GEAS ihren Ursprung – Freizügigkeit und Sicherheit für alle Menschen sind damit geschaffen worden.
Mittlerweile (Stand 2021) besitzt das gemeinsame Asylrecht in der EU fünf Rechtsinstrumente:
- Aufnahmerichtlinie
- Anerkennungsrichtlinie
- Asylverfahrensrichtlinie
- Dublin-III-Verordnung
- Eurodac-Verordnung
Die Europäische Gemeinschaft hat es sich zum Ziel gesetzt, hohe Schutzstandards zu schaffen, die mit einem gerechten und effizienten Asylverfahren erreicht werden sollen. Egal, in welchem Mitgliedsstaat ein Asylsuchender aufgenommen wird, seine Behandlung soll gleichwertig sein und Missbrauch dadurch verhindert werden.
Weitere Gesetze und Rechtsverordnungen, die für das Asylrecht relevant sind
Wie erwähnt, findet das Asylrecht seine Begründung im deutschen Grundgesetz. Mit der Zeit wurden jedoch weitere verschiedene Gesetze geschaffen, die das Recht auf Asyl in Deutschland noch spezieller reglementieren und somit Rechtsproblematiken lösen sollen. Die wichtigsten Gesetze und Verordnungen, die das Asylrecht betreffen, haben wir in den nachfolgenden Kapiteln zusammengefasst.
Zuwanderungsgesetz und Aufenthaltsgesetz
Das Zuwanderungsgesetz trat 2005 in Kraft. Es nennt sich im vollen Umfang: „Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern“.
Dieses Gesetz ist Bestandteil des Ausländerrechts. Innerhalb des Zuwanderungsgesetzes hat das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) große Relevanz, denn durch dieses werden folgende Dinge reglementiert:
- Aufenthalt
- Familienzusammenführung
- Ausweisung und letztendliche Abschiebung
- Abschiebehaft
- Partizipationsrechte und –pflichten
Mit dem Aufenthaltsgesetz wurde 2005 das frühere Ausländergesetz außer Kraft gesetzt. Das heutige Aufenthaltsgesetz – kurz AufenthG – bestimmt sogenannte Aufenthaltstitel. Ein Ausländer benötigt einen solchen Titel, um nach Deutschland einreisen und sich hier aufhalten zu dürfen:
- Aufenthaltserlaubnis (befristet): Diese ist zum Beispiel für Selbstständige gedacht, die im Inland Kapital erwirtschaften und Arbeitsplätze schaffen. Auch für die Arbeitsplatzsuche nach einem erfolgreich abgeschlossenen Studium können ausländische Mitbürger für ein Jahr eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten.
- Blaue Karte EU (befristet bis zu vier Jahre): Hierbei handelt es sich um einen Aufenthaltstitel für Fachkräfte, also Akademiker. Sie betrifft auch Angehörige von Nicht-EU-Staaten. Dafür muss entweder ein abgeschlossener Hochschulabschluss vorliegen oder ein Arbeitsvertrag mit einem 2013 dafür bestimmten Mindestbruttogehalt von 46.400 Euro im Jahr (Stand 2017).
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt (unbefristet): Ist eine Niederlassungsgenehmigung entsprechend einer EG-Richtlinie. Diesen Titel können Ausländern aus Drittstaaten erhalten, die einen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedsstaat vorweisen können. Das Weiterwandern in ein anderes EU-Land ist gestattet.
- Niederlassungserlaubnis (unbefristet): Diese steht zum Beispiel beruflich hochqualifizierten Personen zu, die für einen längeren Aufenthalt nach Deutschland kommen. Die Niederlassungserlaubnis bekommt nur, wer seit mindestens 21 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und weitere Voraussetzungen erfüllt: Dazu zählt das eigenständige Sichern seines eigenen Lebensunterhalts und dessen seiner Familie. Zudem muss der Antragssteller ausreichende Deutschkenntnisse vorweisen können und keinerlei Vorstrafen begangen haben.
- Visum (befristet): Visumspflichtig sind alle jene Ausländer, die Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten sind. Staatsangehörige der EU benötigen natürlich kein Visum. Bei einem Aufenthalt von 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von je 180 Tagen brauchen Besucher allerdings auch kein Visum. Darüber hinaus, ist ein Visum zu beantragen.
Wer einen Aufenthaltstitel besitzt, hat auch das Recht, eine Erwerbstätigkeit auszuüben – vorausgesetzt, der Aufenthaltstitel erlaubt das Arbeiten für den Flüchtling ausdrücklich oder aber es ist in der AufenthG bestimmt. Zur Förderung der Integration, vereinfachen manche Vereine die Aufnahme von Flüchtlingen – etwa in Form von Ermäßigungen der Beiträge oder der Erlaubnis zur Teilnahme an Aktivitäten, welche normalerweise Vereinsmitgliedern vorbehalten sind.
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Asylgesetz: Was genau ist das?
Das Asylgesetz in Deutschland enthält alle wichtigen Regelungen für das Asylverfahren, das weiter unten im entsprechenden Abschnitt genauere Erläuterung findet. Vor dem 24.10.2015 war es dementsprechend als das Asylverfahrensgesetz bekannt. Doch im Zuge der akuten Flüchtlingssituation musste die Bundesregierung eine schnelle Entscheidung treffen: Ein neues Asylgesetz musste her.
Mit dem Artikelgesetz, das sich „Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz“ nennt, wurden diverse Änderungen beschlossen, die insbesondere das Asylverfahren reformierten. Diese Neuerungen gab es unter anderem:
- Beschleunigung des Asylverfahrens
- Erweiterung der Liste der sicheren Herkunftsstaaten
- Verweildauer in einer Erstaufnahmeeinrichtung wurde von drei auf sechs Monate angehoben
- Asylbewerbern mit abgeschlossener ärztlicher Ausbildung ist es nun erlaubt, andere Bewerber medizinisch zu versorgen, wenn ein Mangel vorherrscht – die Tätigkeit erfolgt unter der Verantwortung eines Arztes
- Erleichterung der Errichtung von Unterkünften
- Mehr Flexibilität der Länder bei der Zusammenarbeit in Sachen Flüchtlingsverteilung
- Ausweitung der Maßnahmen zur besseren Integration (insbesondere für den Arbeitsmarkt)
Deutsch für Asylbewerber
Ein großes Problem zwischen In- und Ausländern ist häufig die Kommunikation und Verständigung. Mithilfe eines Integrationskurses sollen ausländische Mitmenschen vor allem deutsche Sprachkenntnisse erwerben. Dieser spezielle Kurs wurde 2005 eingeführt und durch die „Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler“ – kurz Integrationskursverordnung reglementiert.
Dabei unterscheidet das Aufenthaltsgesetz zwischen der Pflicht und der Berechtigung zur Teilnahme an einem solchen Integrationskurs. Der Kurs besteht aus mindestens 660 Stunden, kann aber auch bis zu 960 Stunden dauern. In diesem werden wichtige alltägliche Dinge behandelt, wie zum Beispiel Arbeit und Beruf, Einkaufen, Gesundheit, Wohnen, Kindererziehung oder Medien und soziale Kontakte.
In einigen Fällen belaufen sich die Kosten für den Integrationskurs auf etwas über 1.000 Euro. Spätaussiedler dürfen den Kurs einmalig kostenlos besuchen. Auch Bezieher von ALG II und Sozialhilfe können sich von den Kosten befreien lassen.
Asylbewerberleistungsgesetz: Finanzielle Unterstützung
Mit dem Asylbewerberleistungsgesetz wird der Grundbedarf eines Asylbewerbers gesichert. Hier hinein fällt die Gewährung von Sozialhilfe für Asylbewerber. Diese Gewährung ist allerdings oftmals auf Unterbringung und Sachleistungen beschränkt. Leben Asylbewerber außerhalb von Erstaufnahme-Einrichtungen, sind auch Geldleistungen möglich. Doch grundsätzlich erhalten Asylsuchende in Deutschland dadurch alles, was sie zum täglich Leben benötigen.
Leistungsberechtigt im Sinne des Gesetzes sind:
- Asylbewerber
- Ausreisepflichtige, die beispielsweise eine Duldung besitzen
- andere Ausländer, welche einen vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland haben
Zu den Leistungen zählen unter anderem:
- Ernährung und Unterkunft sowie Heizung, Gesundheits- und Körperpflegemaßnahmen
- Kleidung
- Gebrauchsgüter im Haushalt
- Medizinische Leistungen bei Krankheit oder Schwangerschaft
- Taschengeld für alltägliche persönliche Bedürfnisse
- in bestimmten Fällen weitere Leistungen im Einzelfall
Auch der Erhalt einer Grundrente wird durch das Gesetz geregelt, ebenso wie etwaige Geldleistungen, die sich an den Bedarfssätzen der für ALG II und die Sozialhilfe zuständigen Verordnung orientieren. Diese Leistungen sind allerdings geringer, als jene, die einem deutschen Staatsbürger zustehen.
Rechtsgebiete, die das Asylrecht berühren
Asylrecht und Ausländerrecht bzw. Migrationsrecht sind zwei unterschiedliche paar Schuhe. Im nachfolgenden Kapitel erfahren Sie daher mehr über das Ausländerrecht, das auch als Fremdenrecht oder neuerdings auch als Migrationsrecht bekannt ist.
Zudem finden Sie weitere Informationen zu anderen Rechtsgebieten, die im Zusammenhang mit dem Asylrecht stehen.
Ausländerrecht, Fremdenrecht und Migrationsrecht
Das Ausländerrecht bestimmt die Rechte der Ausländer in Deutschland. Dabei ist jeder Mensch in einem Land als Ausländer zu bezeichnen, wenn er nicht Inländer ist. Wenn also die jeweilige Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, als ihr derzeitiges Aufenthaltsland, dann ist sie ein Ausländer in diesem Land.
Das Ausländerrecht berührt drei wichtige Rechtsgebiete in Deutschland:
- Privatrecht: Für Ausländer gelten die Regeln des internationalen Privatrechts. In bestimmten Fällen ist daher das Heimatland des Ausländers maßgeblich, zum Beispiel beim Personenstand, der Geschäftsfähigkeit, beim Ehe- und Erbrecht. In Sachen Zivilprozess gilt das Recht des Gerichtsortes.
- Sozialrecht: Ausländer unterliegen der Sozialversicherungspflicht in Deutschland; unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Hier greift nämlich das Territorialitätsprinzip.
- Staatsrecht: Ausländer unterliegen einer politischen, beruflichen und sozialen Beschränkung, wenn sie weder eine deutsche Staatsangehörigkeit, noch einen Satus als Flüchtling oder Vertriebener besitzen oder aber Ehegatte oder Abkömmling einer Person sind, die Aufnahme im Gebiet des damaligen Deutschen Reiches gefunden hatte (Stand vom 31.12.1937). Ausländer besitzen also andere eingeschränktere Rechte als ein deutscher Staatsbürger. Das Grundrecht gewährt ihnen allerdings diverse Grundfreiheiten, bis auf etwa die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Freiheit der Freizügigkeit und die der Berufsfreiheit.
Im Übrigen sind laut Art. 116 GG alle früheren deutschen Staatsangehörigen sowie ihre Abkömmlinge auf Antrag wieder einzubürgern, die zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aus politischen, religiösen oder rassischen Gründen ihre Staatsangehörigkeit verloren hatten.
Übrigens: Dadurch, dass die Begrifflichkeit „Ausländerrecht“ mit der Zeit – ebenfalls wie „Ausländer“ an sich – eine höchst negative Konnotation mit sich trägt, wird das Ausländerrecht mittlerweile zunehmend nur noch als Aufenthaltsrecht oder Migrationsrecht bezeichnet. Vermutlich hat sich auch genau deshalb die Bundesrechtanwaltskammer (BRAK) dazu entschieden bei der Verfügung des neuen Fachanwaltstitels den Anhang „für Migrationsrecht“ zu wählen. Dieser wird nun unter dem Titel Fachanwalts für Migrationsrecht geführt.
Völkerrecht
Das Völkerrecht beschreibt eine Rechtsordnung, die als Sammlung aller rechtlichen Normen zu sehen ist, welche die Beziehungen der Staaten untereinander sowie die der internationalen Organisationen regelt.
Daher wird das Völkerrecht auch manchmal als internationales Recht bezeichnet. Es kann im Gegensatz zu anderen Rechtgebieten nicht von nur einer zentralen Gewalt durchgesetzt werden, denn benötigt dafür die Anerkennung anderer Staaten.
Damit ein solches internationales Recht entstehen kann, benötigt es Verträge und Abkommen oder Pakte. Diese Verträge beschäftigen sich dann unter anderem mit dem diplomatischen Austausch, der Beschränkung kriegerischer Handlungen, mit Fragen des internationalen Handels oder aber mit der Schlichtung von Streitigkeiten. Beispiele für völkerrechtliche Verträge sind:
- UN-Charta
- Menschenrechtserklärung der UNO (Vereinten Nationen)
- Abkommen des Europarates
Das Völkerrecht unterscheidet daher zwischen zwei Arten von Asyl:
- Territoriales Asyl: Gewährung von Zuflucht auf dem eigenen Territorium bzw. im Gebiet des Aufenthaltslandes
- Diplomatisches Asyl: Wird auch als extraterritoriales Asyl bezeichnet; sie bezeichnet die Aufnahme verfolgter Personen zum Zwecke des Asyls im Bereich einer Auslandsvertretung, also in einer Botschaft oder in einem Konsulat.
Bleiberecht
Das Bleiberecht ist kein Rechtsgebiet im eigentlichen Sinn. Es ist im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsrecht und der Duldung ausländischer Personen zu sehen und kann vielmehr als Recht zum dauerhaften Bleiben beschrieben werden.
2015 entschied die Bundesregierung, ein Bleiberecht zu erteilen, wenn eine Person einen achtjährigen Aufenthalt in Deutschland vorweisen kann. Bei Familien kann das Bleiberecht nun bereits schon nach sechs Jahren ausgesprochen werden.
Ein Ausländer erhält eine Duldung, wenn sein Asylantrag abgelehnt wurde, er allerdings nicht abgeschoben werden kann. Doch warum kann keine Abschiebung stattfinden? Das kann vorkommen, wenn der Innenminister einen Abschiebestopp verhängt oder die Identitätspapiere des Betroffenen fehlen. In der Regel gilt eine Duldung maximal sechs Monate.
Der Status kann jedoch bei Weiterbestehen der Voraussetzungen immer wieder verlängert werden. Das ist problematisch, weil geduldete Personen dem dem Asylbewerberleistungsgesetz unterliegen. Darüber hinaus sind Inhaber einer Duldung oft an die Residenzpflicht gebunden – nicht zu verwechseln mit einer Wohnsitzauflage für subsidiär Schutzberechtigte. Sie dürfen sich also nur in ihrem Bundesland aufhalten.
Normalerweise besteht nach 18 Monaten Duldungszeit ein Soll-Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis (§ 25 AufenthG). Dies aber nur, wenn die Ausreise durch den Betroffenen unverschuldet verhindert bleibt.
Was wird durch das Asylrecht genau geregelt?
Das Asylrecht regelt die verschiedenen grundlegenden Abläufe und Rechtsgegebenheiten, die für Asylbewerber von Bedeutung sind. Alle Problematiken dafür sind in den oben bereits beschriebenen Gesetzen und Rechtsgebieten reglementiert. Doch einzelne wichtige Verfahren im Asylrecht werden für Sie an dieser Stelle noch einmal genauer erläutert.
Asylverfahren
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat die wichtige Aufgabe, Asylanträge zu prüfen und so das Asylverfahren durchzuführen. Dieses ist als solches im Aufenthaltsgesetz (siehe oben) bzw. vielmehr im Asylgesetz (früher Asylverfahrensgesetz) geregelt.
Das Asylverfahren besteht in Deutschland aus vielen Einzelschritten:
- Erstmalige Äußerung eines Asylsuchenden, Asyl im Bundesgebiet zu erlangen: Dafür muss er oder sie sich an eine Erstaufnahmestelle wenden. Das kann eine Grenzbehörde sein, eine Ausländer- oder Sicherheitsbehörde oder aber eine Aufnahmeeinrichtung.
- Nun erfolgt die sogenannte EASY auf alle Bundesländer. Damit ist die Erstverteilung der Asylbegehrenden gemeint
- Ist der Asylbewerber einem Bundesland zugewiesen worden, dann muss er sich bei der zuständigen Aufnahmeeinrichtung melden.
- Erst jetzt stellt der Betroffene einen persönlichen Asylantrag bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes
- Der Asylantrag wird daraufhin im sogenannten Dublinverfahren geprüft
- Auch die deutschen Zuständigkeiten prüfen den Asylantrag im weiteren Verlauf des Asylverfahrens
- Im Anschluss folgt noch eine Anhörung des Antragstellers auf Asyl
- Das nationale Asylverfahren hält nun diverse Sachentscheidungsmöglichkeiten für den Asylbewerber bereit, die zunächst beurteilen, ob er überhaupt eine Asylberechtigung besitzt. Dementsprechend wird auch seine Schutzbedürftigkeit eingestuft. Letztlich kann dann erst die Entscheidung von einer Zuerkennung über eine Ablehnung gefällt werden. Daraufhin wird erst bestimmt, ob es zu einer Abschiebung kommt, ob dem Asylbewerber ein Aufenthaltsrecht gewährt wird, ein Bleiberecht oder er ausreisepflichtig Wird diese Entscheidung nicht akzeptiert, dann kann er verschiedene Rechtsmittel zum Widerspruch anwenden.
Ein Asylbewerber hat in Deutschland übrigens schon vor seiner Anerkennung als politisch Verfolgter ein grundsätzliches Bleiberecht. Dieses dauert so lange, wie das Asylverfahren läuft.
Das Dublin-Verfahren (seit 2014 Dublin-III-Verfahren) prüft den zuständigen Staat als Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sowie auch Island, Schweiz, Norwegen und Lichtenstein, in dem der Asylantrag gestellt wurde. Das hat zum einen zum Ziel, dass der Asylbewerber eine Garantie für die Durchführung seines Asylverfahrens erhält und zum anderen soll hiermit verhindert werden, dass der Bewerber mehr als ein Verfahren im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedsstaaten durchführen lässt.
Im Rahmen des Asylverfahrens wird mitunter auch eine sogenannte erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt. Diese dient häufig zur Identitätsfeststellung. Es werden dementsprechend Daten der Person erhoben. Dazu gehören Name, Wohnort, Alter, Körpergröße- und -gewicht oder besondere körperliche Merkmale, wie etwa Tätowierungen. Eine solche erkennungsdienstliche Behandlung wird jedoch nach § 49 AufenthG nur durchgeführt, wenn der Betroffene unerlaubt nach Deutschland reiste, er einen gefälschten Pass bei sich trug, ein nationales Visum beantragen möchte oder abgeschoben werden soll.
Werden beim Asylverfahren Flüchtlinge als Asylberechtigte nach Art. 16a GG im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt, dann erhalten sie zunächst ein befristetes Aufenthaltsrecht. Bevor sie allerdings eine dauerhafte und somit unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, muss es zu einer Prüfung der statusbegründeten Umstände des Herkunftslandes kommen.
Drittstaatenregelung
Wie bereits weiter oben festgestellt wurde, kann sich eine Person nicht auf ihr Asylrecht berufen, die aus einem EU-Mitgliedsstaat oder einem sicheren Drittstaat eingereist ist. Grund dafür ist, dass in diesen Regionen der Schutz der Menschenrechte Kraft der Grundgesetzlichkeit feststeht und festliegt. Ein Asylgesuch ist also nicht notwendig.
In unserem europäischen Raum ohne Binnengrenzen wird allerdings einem jeden Asylsuchenden die Chance auf eine faire Prüfung seines Asylgesuchs gegeben, weil in der EU der Grundgedanke nach einem einheitlichen Schutz von Flüchtlingen vorherrscht. Außerdem soll eine unkontrollierte Weiterwanderung verhindert werden. Deshalb erhält der Asylbewerber ein rechtsstaatliches Asylverfahren im ersten Aufnahmeland.
Allerdings beinhaltet das Asylrecht kein Recht darauf, frei wählen zu dürfen, wo sein künftiger Aufenthaltsort sein wird. Stattdessen bietet es vielmehr einen Schutz davor, in das Verfolgerland zurückreisen zu müssen.
Als sichere Drittstaaten gelten alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie andere europäische Staaten, die sicherstellen, dass die Genfer Flüchtlingskonvention sowie die Menschenrechtskonvention eingehalten werden.
Dies bedeutet de facto, dass der Gesetzgeber in Deutschland in der Regel das Recht besitzt, eine Person sofort zurückzuweisen oder abzuschieben, wenn festgestellt wird, dass sie aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist.
Sicherer Herkunftsstaat
Sicherer Drittstaat ist nicht gleich sicheres Herkunftsland. Das Herkunftsland kann nämlich auch ein nichteuropäischer Staat sein, wie Syrien, Namibia, Indien oder Australien. Per Gesetz können so Staaten bestimmt werden, die gewährleisten, dass Bürger weder politisch verfolgt, noch an ihnen unmenschliche oder erniedrigende Bestrafungen oder andere Behandlungen ausgeübt werden.
Anhand eines höchst umfangreichen Kriterienkatalog wird daher geprüft, ob es sich um ein sicheres Herkunftsland handelt. Hierhinein zählt auch die sogenannte Anerkennungsquote der Asylbewerber in den vergangenen Jahren sowie
- die derzeitige und allgemeine politische Lage,
- die Stabilität des Landes und
- die Achtung der Menschenrechte.
Mit der Anerkennungsquote für Asylbewerber sind die nationalen Asylzahlen gemeint, die die Entwicklung der Asylanträge in Deutschland aufzeigen. Der Bundesrat muss übrigens seine Zustimmung geben, wenn ein Land dementsprechend eingereiht wird.
Ein Asylantrag wird in Deutschland daher abgelehnt und als unbegründet deklariert, wenn der Bewerber aus einem offensichtlich sicheren Herkunftsland kommt. Anders fällt das Urteil jedoch aus, wenn er entsprechende Tatsachen und Beweise vorbringen kann, die das Gegenteil beweisen und ihm eine politische Verfolgung durch das Heimatland droht.
Flughafenregelung
Zwischen 1991 und 1993 stiegen die illegalen Einreisen auf dem Luftweg. Daher hat sich die Bestimmung durchgesetzt, dass das Asylverfahren noch vor der Entscheidung über die Einreise durchzuführen ist, wenn die Person aus einem sicheren Herkunftsland über einen Flughafen einreist.
Das ist auch möglich, wenn sich eine Chance zur Unterbringung auf dem Flughafengelände bietet. Tatsächlich dürfen sich Asylbewerber bis zu 19 Tage lang nach der Antragsstellung auf einem Flughafen – besser gesagt im Transitbereich – aufhalten und auch dorthin für die Zeit des Asylverfahrens verwiesen werden.
Die Einreise kann dem Asylsuchenden dann verweigert werden, wenn die Außenstelle des Bundesamtes am Flughafen den Antrag als unbegründet ablehnt. Möchte der Ausländer dennoch einreisen, dann kann er seinen Asylantrag an das zuständige Verwaltungsgericht weiterreichen. Lehnt auch dieses den Asylantrag ab, erfolgt die Ausweisung des Bewerbers.
Das Asylverfahren wird hier auch als Flughafenverfahren bezeichnet, da es direkt bei der Grenzbehörde und Außenstelle des Bundesamtes stattfindet. Im Normalfall hat das Bundesamt dann zwei Tage Zeit über den Antrag zu entscheiden. Andernfalls wird dem Asylbewerber die Einreise gestattet.
Ausweisung und Abschiebung
Eine Ausweisung beendet den Aufenthalt eines ausländischen Mitbürgers in Deutschland – meist gegen seinen Willen.
Ausweisung ist jedoch nicht gleich Abschiebung. Wenn eine Person ausgewiesen werden soll, dann ist sie noch lange nicht abgeschoben. Ein Asylbewerber bekommt in der Regel einen Bescheid, wenn zum Beispiel feststeht, dass sein Aufenthaltsrecht ausgelaufen ist oder der Asylantrag in Deutschland Ablehnung findet. Gleiches gilt, wenn der Asylbewerber mit seinem Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt. Bei einer begangenen Straftat erfolgt daher eine sogenannte zwingende Ausweisung – der Straftäter muss das Land verlassen.
Doch mit einer Ausweisung hat der Betroffene noch lange nicht das Land verlassen. Nicht jeder reist sogleich freiwillig wieder ab. Erst, wenn eine Ausweisung vollzogen wird, handelt es sich um eine Abschiebung. Das bedeutet wiederum, dass der Ausländer mithilfe polizeilicher Zwangsmittel außer Landes geschafft wird.
Doch einer Abschiebung können auch Hindernisse in den Weg gelegt werden. So darf niemand abgeschoben werden, dessen Leben oder Freiheit aufgrund rassischer, religiöser oder ähnlicher Gründe bedroht sind. Hintergrund dessen ist, dass der deutsche Staat keine Betroffenen ohne Aufenthaltsrecht an seine Verfolger ausliefern möchte. Deshalb ist es von zentraler Bedeutung, in welches Land ein Asylsuchender abgeschoben wird.
Erhält eine Person in Deutschland eine Anordnung zur Ausweisung und reist nicht freiwillig aus und/oder wird abgeschoben, dann geht damit eine Einreisesperre einher. Der Betroffene darf somit das Bundesbiet nicht erneut betreten, bereisen oder sich dort aufhalten. Diese Einreisesperre bzw. das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist häufig befristet (§ 11 AufenthG). Die Frist beginnt, wenn der Betroffene ausgereist ist. In der Regel dauert die Frist maximal fünf Jahre an. Es sind maximal zehn Jahre, wenn die Person aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen wurde. Bei Kriegsverbrechen oder anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit wird keine Befristung angesetzt.
Außerdem existiert noch die Zurückweisung. Eine Person kann an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Einreise nicht erbringt.
Unter gewissen Umständen kann auch eine sogenannte Abschiebungs- oder Abschiebehaft drohen. Diese Maßnahme ist jedoch nach § 62 AufenthG zu vermeiden, wenn auch ein milderes Mittel ausreichend angewandt werden kann. Eine Abschiebehaft – auch Sicherungshaft – ist zum Beispiel zulässig, wenn:
- der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise ausreisepflichtig ist
- die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Betroffene seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne dies der Ausländerbehörde mitzuteilen
- der Ausländer nicht zum angekündigten Termin am angegebenen Ort der Abschiebung erschien
Diesbezüglich wurde von der Bundesregierung neue gesetzliche Regelungen erlassen. So kann eine Abschiebungshaft gegen sogennante „Gefährder“ angeordnet werden. Wichtig für diese Regelung sind hier § 2 Abs. 14 Nr. 5a AufenthG sowie § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG.
In § 2 Abs. 14 ist hierzu Folgendes definiert:
(3b) Konkrete Anhaltspunkte im Sinne von § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 können sein: […]von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus […]
Weitere Ratgeber zum Thema „Abschiebung“
Familiennachzug und Ehegattennachzug
Im Sinne der Familienzusammenführung besteht im Bundesgebiet nach §27 AufenthG ein gesetzlicher Anspruch auf einen Nachzug der Familie mit Aufenthaltserlaubnis. Um die familiäre Lebensgemeinschaft als solches zu wahren ist ein Familiennachzug des Ehegatten und der minderjährigen Flüchtlingskinder gestattet, wenn die dafür bestimmten Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu gehört:
- Dass der jeweilige Familienangehörige im Besitz eines Aufenthaltstitels ist,
- die Familie über ausreichend Wohnraum verfügt und
- dass der Lebensunterhalt der Familie abgesichert ist.
Für eine Familienzusammenführung müssen der Ehepartner und die minderjährigen Kinder in der deutschen Botschaft des jeweiligen Heimatlandes einen Aufenthaltstitel beantragen. In Deutschland angekommen, bedarf es einer Anmeldung aller Personen beim zuständigen Einwohnermeldeamt.
Im Übrigen erhalten Familienmitglieder mit einem Aufenthaltstitel zum Zwecke des Familiennachzuges auch die Berechtigung, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Ein Familiennachzug ist nicht gestattet, wenn nach § 27 AufenthG die Ehe nur zu diesem Zweck geschlossen wurde oder einer der Ehegatten zum Eingang der Eheschließung gezwungen wurde.
Beim Ehegattennachzug ist es zudem unumgänglich, dass beide Partner das 18. Lebensjahr vollendet haben und der nachzuziehende Ehepartner elementare Deutschkenntnisse nach- bzw. vorweisen kann, bevor er einreist. Selbiges trifft für minderjährige Kinder bei Vollendung des 16. Lebensjahres zu. Diese Maßnahme dient dem Interesse der besseren Integration.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe 1993 in der Ukraine eine Frau kennen gelernt und dort bis 1998 in mehreren Orten zusammengelebt. 1998 war meine Arbeit dort beendet und sie kam mit mir mit einem gültigen Visa nach Deutschland. Nach meiner Scheidung wollten wir dann heiraten. Da das Visum abgelaufen war, waren wir auf dem Weg Deutschland zu verlassen, wurden aber an der Grenze zurückgewiesen, da angeblich das Foto nicht sachgemäß im Pass eingeklebt war.Ein zweiter Anlauf über eine andere Grenze war auch erfolglos, da das Visum abgelaufen war. Seit diesem Zeitpunkt leben wir weiter zusammen, ich als Deutscher mit festem Wohnsitz und Arbeit (jetzt Rentner) und meine Lebensgefährtin illegal. Wir haben uns in all den Jahren an bestimmte Hilfsorganisationen um Hilfe gewand, aber leider waren diese Ratschläge nicht hilfreich und praktikabel. Hilfe gab es im praktischen Sinne nur zwei mal in der ärztlichen Versorgung. Diesen Zustand können und wollen wir nicht länger aufrecht erhalten. Die Möglichkeit einer Krankenversorgung für sie ist existenziell. Hinzu kommt, das ich als Rentner die finanziellen Belastungen nicht mehr tragen kann. Uns stehen gegenwärtig kaum finanzielle Mittel zum Leben zur Verfügung. Wir haben schon in Erwägung gezogen uns bei der Ausländerbehörde zu melden, befürchten aber gravierende Probleme. Da wir nach wie vor heiraten wollen, würde das sicher danach nicht mehr möglich sein.
Können Sie uns einen Rat geben? Wir wissen nicht mehr aus noch ein.
Hallo Günther A.,
eine rechtliche Beratung können wir nicht anbieten. Der illegale Aufenthalt kann durchaus dazuführen, dass Ihre Lebensgefährtin ausgewiesen und mit einer Einreisepsperre belegt wird. Ein Familiennachzug kann in diesem Fall nicht beantragt werden.
Eine freiwillige Ausreise wäre hier empfehlenswert, um den Antrag stellen zu können. Bei einem Nachzug zu deutschen Staatsbürgern, wird üblicherweise auf den Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts verzichtet, kann jedoch unter Umständen dennoch gefordert werden.
Rechtlich kann Sie nur ein Anwalt wirklich unterstützen und auch korrekt beraten.
Ihr Team von anwalt.org
Guten Tag,
Ich bin itri, ich bin Asylbewerber aus Marokko. Ich bin seit 2jahre hier in Deutschland. Ich habe Duldung. Ich habe gearbeitet Im altenpflege Heim und ich hatte ein Wegunfall(Arbeit Unfall). Ich bin auf dem Weg zur Arbeit ausgerucht. Ich hatte ein op wegen Arbeit Unfall.Ich wünsche Informationen Über meine Rechte zum Arbeits/Wegeunfall. Danke
Hallo Itri,
in der Regel übernimmt die Berufsgenossenschaft, als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Kosten für die Behandlung. Auch Kosten für die Wiedereingliederung ins Arbeitsleben werden von der BG in der Regel getragen. Zudem zählen auch Verletzten- und Übergangsgeld zu den Leistungen. Sie sollten sich sich an die zuständige Berufsgenossenschaft und Ihren Arbeitgeber wenden, um weitere Informationen zu erhalten.
Die BG übernimmt keine Ansprüche auf Schmerzensgeld. Diese sind beim Schädiger geltend zu machen.
Ihr Team von anwalt.org
Guten Abend ich wollt gern eine Frage stellen.!
Undswar ein Freund (Libanese) ist mit Visum nach Deutschland gekommen seine Visum wurde verlängert. Nach Seine Visum bekam er eine Duldung. Er ist seit 11 Monate in Deutschland.
Seine Duldung wird in paar Tage ablaufen und die Behörde wollen seine Duldung nicht verlängern sondern ihn abschieben!
Meine Frage jetzt was kann er tuen in Deutschland zu bleiben ?
Kann er auch heiraten (Deutsche) wenn seine Duldung abgelaufen ist und er dann illegal in Deutschland ist?
Ja es wird eine echte Ehe sein er ist in einer Beziehung. Und wollen irgendwann mal heiraten :)
Danke für die Antwort !
Mit freundlichen Grüßen .
Hallo Enrico S.,
wird die Duldung nicht verlängert, muss das Land verlassen werden. Verbleibt Ihr Freunde ohne Berechtigung in Deutschland macht er sich in der Regel strafbar. Eine Heirat in Deutschland ohne gültigen Aufenthaltstitel ist üblicherweise nicht möglich. In diesem Fall ist zu empfehlen, dass sich Ihr Freund einen rechtlichen Beistand sucht, damit dieser ihn entsprechend beraten und auch vertreten kann.
Ihr Team von anwalt.org
Guten abend ich wollte gerne eine frage stellen :
Ich bin albaner und seit mai 2015 bis juni 2016 ich war in deutschland asybewerba und im juni 2016 ich bin von deutschland abgeschoben weil ich kein asyl recht hatte und bin nicht freiwillig nach albanien gegangen ,jetzt bin ich in albanien ich habe einreise verboten im schengen für 30 monate ,ich brauche einreisen nach italien bei meine schwester aber ich kann es nicht ,kann ein anwalt dass weg machen. Mit freundlische grüße Ferdinant
Hallo ferdinant,
ein Anwalt könnte Ihnen bei einem Antrag auf Verkürzung der Einreisesperre behilflich sein. Wir können jedoch nicht beurteilen, ob dies erfolgversprechend ist. Daher sollten Sie sich direkt an einen Anwalt wenden.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo ,
In der letzten E-Mail was ich Ihnen geschickt habe , haben Sie mir gesagt , dass solange das Übernahmeersuchen abgelehnt wurde , heißt das Deutschland für den Asylantrag zuständig ist .
Aber in meinem Fall hat sich die Geschichte entwickelt und ich werde jetzt nach Italien abgeschoben .
Ich schreib Ihnen was ich vom Verwaltungsgericht am 20.03.2017 mitbekommen habe .
(Leider hat Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkun abgelehnt .dies bedeutet, dass Sie nun nach Italien abgeschoben werden können. Diese Rückschiebung kann bis zum 14.09.2017 erfolgen .Erst danach ist die überstellungsfrist abgelaufen .
Dieser Beschluss ist unfechtbar. )
Was kann man in diesem tun um die Abschiebung zu vermieden !!
Vielen Dank im Voraus
Bany
Hallo Yoeel,
in diesem Fall sollten Sie unbedingt einen Anwalt einschalten. Dieser kann nach Prüfung Ihres Falls abwägen, welche Möglichkeiten bestehen, um die Abschiebung zu vermeiden.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo
Ich komme aus dem Kosovo, wohne in Deutschland seit 4monaten ohne Aufenthalt, hab eine deutsche Kind, mit die Mutter des Kindes bin nicht verheiratet und wollte wissen ob ich Antrag auf Asyl beantragen und was für Aufenthalt bekomme ich dann oder werde ich sofort abschieben ?? Hab ja vaterschaftsanerkennung in Kosovo gemacht bei deutschen Botschaft, wie soll ich weiter machen ? Könnt ihr mir helfen?
Hallo Cristian,
einen Antrag auf Asyl können Sie bei der zuständigen Behörde stellen. Ob diesem stattgegeben wird, obliegt jedoch der Entscheidung der Behörde, die ihre Unterlagen daraufhin prüft, ob alle Voraussetzungen vorliegen. Hier ist es zu empfehlen, sich an einen Abwalt zu wenden, der Sie entsprechend beraten kann.
Ihr Team von anwalt.org
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Auftrag meines Freundes schreibe ich ihnen.
Wir benötigen dringend einen Rechtsanwalt der auf Asylrecht spezialisiert ist.
Er kommt aus Äthopien der offiziel anerkannten Verfolgungsgruppe Oromo und benötigt dringend hilfe, die meisten Rechtsanwälte die auf sein Gebiet spezialisiert waren nehmen keine weiteren Fälle auf, ihm droht die Abschiebung. Geklagt hat er bereits aber wir benötigen dringend einen Rechtsanwalt.
Er ist aus politischen Gründen geflüchtet und gehört der Verfolgungsgruppe Oromo an. Seine Status als Flüchtling und schutzsuchender wurde ihm nicht annerkant allein aus dem Grund das man ihm nicht glaubt.
Ich bitte um ihre Hilfe, ich hoffe sie können ihm helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Arnold G.
Hallo Arnold,
wir können Ihnen keinen Anwalt direkt vermitteln. Nutzen Sie daher das Deutsche Anwaltsregister, um einen passenden Fachmann zu finden.
Ihr Team von anwalt.org
Ich bin Zeit ein Jahr und Sechs Monaten in Deutschland und komme aus Äthiopia.Ich bin 17 Jahre alt .
Ich habe einen Asylantrag vor ein Jahr gestellt und habe noch nicht keine Einladung für die Anhörung bekommen. Es gibt viele Menschen die aus meine Heimat gekommen sind, die nach mir einen Asylantrag gestellt haben ,haben sie eine Einladung für Anhörung .ich verstehe nicht warum mir so lang gedauert hat .
können Sie mir sagen was ich als Recht dagegen tun kann??????????????
Ich wohne in Niedersachsen und habe erst Meinen Asylantrag in Oldenburg gestellt und Sie haben mir gesagt dass Gießen mir zustand ist und dass ich eine Anhörung in Gießen habe. ich habe noch nicht keine Anhörung für Gießen bekommen. Warum haben sie meine meinen Asylantrag nach Gießen geschickt ???
gibt es eine Möglichkeit dass ich meine Asylantrag von Gießen wechseln nach Niedersachsen wechseln kann ??????
Hallo Mahamed,
leider ist es uns nicht möglich zu sagen, wie lange die Bearbeitungszeit Ihres Antrags sein wird, da dies von der zuständige Behörde abhängig ist. Sie haben die Möglichkeit direkt bei dieser nach dem Stand der Bearbeitung zu fragen. Darüber hinaus können Sie sich Hilfe bei einer Flüchtlingshilfestelle suchen. Dort kann man Sie bezüglich des weiteren Vorgehens beraten.
Ihr Team von anwalt.org
Ich betreue eine Familie aus Afghanistan, welche Anfang 9/16 eine Ablehnung des Asylantrages bekommen und sich einen Anwalt wegen Widerspruch dazu gesucht hat. Dieser hat den Wiederspruch aber nicht an das zuständige Verwaltungsgericht gefaxt, sondern an eine Bundesamt nach Nürnberg. Nun hat die Familie eine uldung erhalten bis 15.1.17 sollte sie ausreisen. Ich war mit der Familkie im Januar bei dem anwealt, als der Fehler bemerkt wurde und er versprach, alles zu versuchen, um das Verfahren wieder zu aktivieren – bis heute leider weder schriftlich noch mündlich einen Sachstand erhalten. Mehrere Telefonate mit der Kanlei des Rae ohne Erfolg, ist nie zu sprechen. Die Familie hat aber jeden Monat die vereinbarten Raten gezahlt, was nun? Kann jetzt noch – und wie – der Familie geholfen werden?
Hallo Marion R.,
in diesem Fall raten wir Ihnen, sich einen anderen Anwalt zu suchen und sich auch an einer der Flüchtlingsberatungsstellen zu wenden. Diese können Ihnen bei weiteren Vorgehen zur Seite stehen.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo ich Bin B. Berisa ich komme aus Montenegro und bin seit 2 jahre hier in deutschland Meine eltern sind seit 25 jahre in deutschland ich habe hier 3 bruder und zwei schwestern seit eine woche ich war in kleine anhörung hier in deutschland ich bin gekommwn weil da in montenegro unsere leute sind sehr aber sehr disckriminiert (ägypten) wie habe ich schanse das ich hier bleibe dursch meine familie oder dursch diskriminirung von Montenegrische seite lg. BERISA
Hallo BERISA,
in der Regel obliegt es der zuständigen Behörde zu entscheiden, eine Asylantrag genehmigt wird. Wir können diesbezüglich keine Aussagen tätigen. Sie können sich jedoch bei der Behörde erkundigen oder sich an einen Anwalt für Asylrecht wenden.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo Team von anwalt.org,
Ich brauche dringend ihre Hilfe, aber bitte weißen sie mich nicht an Anwalt weiter. Wenn ich das geld hätte, da hätte ich das schon längst getan.
Zu meiner Fall : bin in Jahr 1997, als verheiratete Frau ( seid 1991 verheiratet gewesen),nach Deutschland mit volga deutsche umgesiedelt. In Jahr 2010 müsste mich scheiden lassen. Es ging nicht mehr. Habe Aufenthaltsgenehmigung mit § 31 Punkt 1/2 /4 bekommen. In Jahr 2014 habe ein Antrag geschtelt auf Unbefristete Aufenthaltsgenehmigung seid dem hatte ich nur immer wieder ein Fiktionbescheinigung für 3 max 6 monate bekommen. 5 x von 2014 bis jetzt 2017(???? Darf man das) und von kurzen habe ich ein Bescheinigung bekommen mit Aufforderung bis 28.02.17 das Land zu verlassen.(?????!!!!!!!!)
Noch dazu zu sagen habe 3 Erwachsene Kinder.2 leben bei Oma, weil mein ex mann in Jahr 2015 verstorben. Und eltere Tochter mit in einem Staat.alle beider Mädels sind schwanger …
Kann mir einer sagen warum die mich abschieben und was ich machen soll…??? Bitte helfen Sie mir, sonst gehe kaputt.
Danke euch voraus ihr leistet sehr gute unbezahlbares Arbeit mit eure Erklärung seite
Hallo елена,
nur ein Anwalt kann Ihnen weiterhelfen. Sie können dazu Beratungshilfe beantragen. Diese steht Personen zu, welche die anfallenden Kosten für eine anwaltliche Beratung/Vertretung nicht aufbringen können.
Diese können Sie unter Vorlage Ihrer Einkommensnachweise sowie der Darstellung Ihrer rechtlichen Problemsituation bei dem örtlichen Amtsgericht beantragen.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo?
Mein Freund aus Indien lebt seit 5 Jahren mit Duldung in Deutschland und vor ca. 3 Monaten kam unsere Tochter zur Welt. Er hat beim ausländeramt bisher immer ein falsches Geburtsdatum angegeben und letztens waren wir da und sie haben den Pass “ da behalten“.
Meine Frage ist nun weil er gehört hat von einem anderen Freund der zurück nach Indien musste und dort ein VISA beantragt hat , er auch in diese Situation kommt. Die meinten beim Ausländeramt sie müssen das erstmal prüfen für den Aufenthalt.
Hallo Maria,
konsultieren Sie einen Anwalt, der sämtliche Gegebenheiten der Sachlage prüft. Alternativ können Sie auch eine Beratungsstelle aufsuchen und Ihren Fall dort vortragen.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
ich habe eine sehr verzwickte Situation und eigentlich würde ich gerne von Ihrer Seite wissen, ob ich mich rechtlich „verteidigen“ kann.
Ich bin 2001, mit meinen Eltern, nach Deutschland aus Moldawien ausgewandert und haben in D ein unbefristetes Visum bekommen (paragraph23 abs.2).
Ich bin in D aufgewachsen und habe dort studiert. Während meiner Bachelorarbeit, habe ich ein Praktikum im franz. Unternehmen in Hagenbach gemacht, danach wurde mir eine stelle in Paris angeboten. Nach meiner letzten Prüfung bin ich dann nach Frankreich umgezogen. Jedoch habe ich wirklich nicht gewusst, dass ich mein deutsches Visum nicht behalten darf und ein franz. Visum anfordern musste. Weder die Arbeit, Finanzamt, Bank oder Soziale Versicherung in F haben irgendein franz. Dokument verlangt.
Dadurch, dass aber ich auch noch seit 3 Jahren ein Einbürgerungsverfahren in D und auch die Zusage von der deutschen Seite hatte, wurde ich kontaktiert wie meine Ablehnung der moldawischen Staatsangehörigkeit verläuft.
Ich habe ganz offen geschrieben, dass ich leider mich nicht wirklich drum gekümmert habe, es jedoch gerne aber jetzt tun würde, da ich bisschen mehr Zeit habe.
Jedoch war die deutsche Seite ziemlich verärgert. Dadurch, dass ich mich nicht abgemeldet habe (da ich dachte mit meinem Visum bin ich im Schengen recht und ich in F arbeiten und leben darf).
Wie auch immer, D hat mir sofort eine Ablehnung meiner Einbürgerung geschickt, sowie das Visum zum 07.2015 „abgemeldet“.
Nun darf ich den deutschen boden nicht betreten und auch in F habe ich kein gültiges Papier, nur meinen moldawischen Pass.
Meine Frage wäre nun, kann ich in D das Recht zurück haben eine Bürgerschaft zu bekommen? Mir wurde gesagt, wenn ich wieder nach D will, dann muss ich ein Visum beantragen und wieder 8 Jahre warten… Mein Privatleben ist in F und ich würde gerne hier dafür kämpfen, da ich hier seit 2 Jahren arbeite, steuer zahle und aus Fehler nicht richtig informiert wurde.
Jedoch würde ich gerne auch in D einfach meine fast 15 Jahre anerkannt bekommen und nicht einfach aus dem System gelöscht werden..
Vielen Dank im Voraus.
Hallo Diana,
in Ihrem besonderen Fall ist eine Rechtsberatung durch einen Anwalt notwendig. Dieser kann Ihre individuellen Umstände bewerten und Ihnen dabei helfen, die deutsche Staatsbürgerschaft unter Umständen doch zu erhalten.
Ihr Team von anwalt.org
Guten Tag,
ich brauche dringend Hilfe. Ich habe eine Freundin aus Ghana, die seit ca. 2 Jahren in Deutschland lebt. So wie sie mir erzählte, ist sie mit einem Besuchsvisum eingereist, lebte bei ihrer Tante, die sie wie eine Sklavin behandelte. Kurze Zeit später wurden ihre Papiere durch jemanden, den sie nicht kennt, gestohlen. Ich lernte sie im letzten Jahr im Dezember kennen und „rettete“ sie vor ihrer Tante. Sie ist psychisch sehr labil und niemand konnte/ wollte ihr helfen. Nun wurde sie Anfang Oktober sehr krank, da sie offenbar an ihren div. Traumata erkrankt ist. Deshalb befindet sie sich in der Psychiatrie und wird wohl auch noch etwas bleiben müssen, da sie alles andere als stabil ist. Sämtlicher meiner Versuche, ihre tatsächliche Identität zu klären oder an die Papiere zu gelangen, blieben erfolglos. Ich glaube ihr auch, dass sie alles versucht hatte; jedoch wurde sie immer wieder von ihrer Tante erpresst und war nicht in der Lage, Hilfe zu bekommen. Daher versuche ich nun zu helfen…und brauche selber Hilfe.
Nun meine Frage: Was können wir tun, dass sie nicht abgeschoben wird? Ich möchte gern mit ihr zusammen bleiben. Unser Ziel ist ihre Integration; sie möchte deutsch lernen und hier im sozialen Bereich arbeiten. Ein Asylantrag (hat eh keine Aussicht auf Erfolg, da sicheres Herkunftsland) kommt für sie als letzte Möglichkeit in Betracht.
Zumindest ist sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht reisefähig.
Ein Zusatz: Ihre Krankheit trat auf, bevor mir ihre gesamte Problematik bzgl. Aufenthalt, keiner Papiere etc. bekannt wurden.
Ich bitte um Hilfe, vielen Dank.
Hallo F.P.,
in Ihrem komplexen Fall wenden Sie sich am besten an eine Beratungsstelle oder einen Anwalt. Möglicherweise handelt es sich um einen Härtefall, der als Abschiebungshindernis greift. Allerdings sollten Sie sich hinsichtlich der fehlenden Identitätsnachweise und dem weiteren dringend beraten lassen.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo ich habe mal eine frage wie kann wie kann es sein das ein verheiratet man in die Türkei geht sich eine zweite Frau von der Türkei hierher inDeutschland bringt. Obwohl der man verheiratet ist und Kinder hat. Die Frau hat zwei Kinder von dem man eine in der turkei und eine hier in deutschland welches recht hat die Frau heirzubleiben sie hat zwar ein Kind von dem man aber ist nicht mit dem man verheiratet kann die Frau trotzdem abgeschoben werden
Hallo pinar c.,
eine Heirat kann ein Abschiebungshindernis darstellen, sodass die neue Ehefrau möglicherweise nicht ausgewiesen werden kann.
Nichtsdestotrotz benötigt die Ehefrau einen Aufenthaltstitel, um in Deutschland leben zu dürfen. In dem Fall Ihres Mannes und seiner neuen Ehefrau kommt eventuell ein Familiennachzug in Frage.
Ihr Team von anwalt.org
Folgendes Problem mein Freund ist aus Tunesien ohne Papiere eingereist und hat in dresden einen Asylantrag gestellt. Er hat bis Februar 2017 eine Aufenhatsgestattung allerdings unter falschen Namen und falschen Herkunftsland. Nun hat er ein Schreiben bekommen das er noch 7 Tage zeit habe zur eine Stellungnahme da ihn nicht geglaubt wird das er wie angegeben aus Algerien kommt sondern aus Tunesien.
Er möchte nun seine echte Identität angeben weil er keine Lügen mehr möchte. Es geht ihn auch nicht um irgendwelche finanzielle Unterstützung er möchte lediglich in Deutschland bleiben weil wir uns lieben und später auch heiraten möchten. Was kann oder sollte er nun tun ? Geflüchtet ist er damals aus Tunesien weil er Probleme mit dem militär hatte und angst um sein Leben deshalb auch die falsche Namensgebung aus Angst vor einer Abschiebung.
Hallo Ines,
die Nennung eines falschen Namens kann in diesem Fall womöglich den Straftatbestand einer mittelbaren Falschbeurkundung (§ 271 StGB) erfüllen. Daher sollten Sie bzw. Ihr Freund einen Rechtsanwalt aufsuchen, der Sie eingehend hinsichtlich erforderlicher Schritte beraten kann.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
ich bin gleich zu Beginn dieser Webseite auf einen Fehler gestoßen: Die Hugenotten wurden nicht im Zuge der französischen Revolution aus Frankreich vertrieben. Das geschah deutlich vorher. Die Bartholomäusnacht fand am 23/24.8.1572 statt. Die „Dragonaden“, die über 200.000 Hugenotten in einem Zeitraum von 50 Jahren aus Frankreich vertrieben, fanden 1681 ihren Höhepunkt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas L.
Hallo Andreas,
vielen Dank für den Hinweis. Wir haben die entsprechende Passage aktualisiert.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
ich bin seit meiner Geburt türk. Staatsbürger und seit einigen Jahren Deutscher durch Einbürgerung.
Während ich auf die Entlassungserlaubnis warte, spiele ich mit dem Gedanken, doch die türk. Staatsangehörigkeit zu behalten, da ich aus familiären Gründen mehrmals im Jahr in die Türkei fliege und es für mich doch praktischer ist.
Nun meine Frage:
-Kann ich auf die durch Einbürgerung erlangte deutsche Staatsangehörigkeit verzichten?
-Behalte ich die alte Niederlassungserlaubnis? (Habe immer noch beide Staatsangehörigkeiten)
-In welcher Reihenfolge sollte ich vorgehen, falls ich einen neuen Aufenthaltstitel oder Niederlassungstitel beantragen muss?
Ich hoffe Sie können mir behilflich sein.
Hallo Ali,
bei derart speziellen Fragen sollten Sie sich an einen Anwalt oder an das Auswärtige Amt wenden.
Ihr Team von anwalt.org
Wie es jetzt im geplanten Integrationsgesetz vorgeschlagen wird, dass die Leistung des Staates im Asylverfahren eine Gegenleistung vom Antragsteller oder später Anerkannten in Form von fördern und fordern vorsieht, ist dies nach der Goldnenen Regel durchaus sinnvoll.
Doch ich sehe hier, dass hier andererseits ein immenser Kontrollaufwand nötig ist, es zu einer Flut von Klagen wie beim Sozialgesetzbuch II führen könnte und diese Bevormundung letztlich diese Personenkreise ihrer Eigenverantwortung entzogen wird. Schon das derzeitige Hartz IV – Sanktionswesen läuft ins Leere, könnte sogar dem Grundgesetz zuwiderlaufen, da eigentlich eine Kürzung ins Existenzminimum nicht statthaft ist.
Die Regierenden wären bei den Margilisierten besser beraten, dass sie egal ob Hartz IV-Empfänger oder Flüchtling wieder mehr Vertrauen von staatlichen Behörden vonnöten und nicht ständig diese Leute zu Tätern, Drückebergern, Schmarotzern zu definieren anstatt in ihnen ebenso Opfer, Hilflose und Bedürftige zu sehen, die manchmal schicksalhaft in dieser Situation sind und auch durch dysfunktionale staatliche, öffentliche und private Unternehmen erst in dieser Lage geraten sind. Oder schlicht und einfach die Kehrseite der Medaillie großen Reichtums.
Guten morgen.
Ich habe da mal eine frage. Ich bin seit April mit einem pakistaner verheiratet. Er hat eine Duldung. Ich bin deutsche. Wie wir wussten musste er den A 1 test in deutsch machen. Ihm fehlten 4 Punkte zum bestehen. Er hat 32 von 36 Punkten.
Die umverteilung zu mir wurde beantragt von seinem Ausländeramt wo er gemeldet ist. Es sind jetzt knapp 5 wochen vergangen ohne das eine Antwort vom Ausländeramt kam wo ich wohne. Er wohnt schon bei mir da. Die Heiratsurkunde habe ich meinem zuständigen Jobcenter vorgelegt. Wo drauf gleich gesagt wurde das sie nur die Hälfte der Miete zahlen und ich nur noch kaum Lebensunterhalt bekomme.
Mein Mann bekommt vom zuständigen Sozialamt bei ihm im Kreis auch keine Unterstützung mehr. Ich weiß nicht weiter.
Ich hoffe sie haben eine Lösung. Und wie sieht es mit dem A1 test aus. Wo kann man ihn noch mal machen. Uns wurde eine Internet Seite gegeben wo wir alles ausgedruckt haben. Aber wie er sagte war die Prüfung ganz anders als auf der Internetseite Seite. Er hat kaum Probleme gehabt wie gesagt ihm fehlten nur 4 Punkte.
Vielen Dank im voraus
Petra W.
Hallo Petra,
der A1-Test kann einem der bundesweit vorhandenen Goetheinstitute absolviert werden. Auf der entsprechenden Homepage finden Sie alle weiteren Informationen dazu.
Hinsichtlich der gekürzten Sozialleistungen ist es ratsam, einen Anwalt zu konsultieren, der Ihren individuellen Fall prüft.
Falls Sie die Anwaltskosten nicht selbst tragen können, ist es möglich, bei Ihrem zuständigen Amtsgericht einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe zu beantragen. Bei Gewährung dieses Antrags fallen für Sie in der Regel ausschließlich Kosten von 10 Euro an.
Ihr Team von anwalt.org