Das Asylverfahren im Detail: So läuft das Verfahren ab

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Das Asylverfahren im Detail: So läuft das Verfahren ab

FAQ: Asylverfahren

Wie läuft ein Asylverfahren ab?

Unsere Grafik zeigt Ihnen, wie ein Asylverfahren in Deutschland üblicherweise abläuft.

Wie kann ich Asyl beantragen?

Sie müssen sich an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und dort persönlich einen Antrag stellen. Hier lesen Sie mehr dazu.

Was kann ich tun, wenn mein Antrag auf Asyl abgelehnt wird?

Sie können gegen die Entscheidung eine Klage einreichen. Es empfiehlt sich diesbezüglich einen Anwalt für Migrationsrecht zu konsultieren.

Erreichen Flüchtlinge nach einer oftmals langen und außerordentlich gefährlichen Flucht deutschen Boden, können Sie hierzulande ein Antrag auf Asyl stellen. Durchlaufen sie das darauf folgende Asylverfahren erfolgreich, dürfen sie mindestens ein bis drei Jahre in Deutschland bleiben.

Anschließend wird meist erneut geprüft, ob ein Rückreise in das Heimatland möglich ist oder ob die Asylgründe weiterhin bestehen bleiben.

Das Verfahren an sich stellt jedoch für die meisten Betroffenen eine harte Bewährungsprobe dar: Nach den Gefahren und Entbehrungen der Flucht müssen sie sich durch den deutschen Bürokratie-Dschungel kämpfen. Fehler im Verfahren können schwere Folgen nach sich ziehen.

Doch wie genau läuft ein Asylverfahren ab? Welche Schritte sind notwendig? In diesem Artikel erfahren Sie, aus welchen Etappen sich das Verfahren in Deutschland zusammensetzt. Weiterführende Informationen und Anlaufstellen rund um das Asylverfahren finden Sie hier ebenfalls.

Weiterführende Ratgeber zum Asylverfahren

Der Ablauf beim Asylverfahren: Schritt für Schritt durch die Bürokratie

Grafische Darstellung des Asylverfahrens in Deutschland
Infografik: So läuft das Asylverfahren in Deutschland ab.

Das deutsche Asylverfahren unterteilt sich nach der Ankunft der Flüchtlinge in folgende Schritte:

  • Verteilung nach dem EASY-System
  • Erfassung der Personendaten
  • Antragstellung
  • Antragsbearbeitung
    • Anhörung
    • Mögliche Entscheidungen
  • Eventuell: Einsatz der Rechtsmittel gegen die Entscheidung.

Zuallererst sollen all diese einzelnen Etappen genauer dargestellt werden. Sie finden im Folgenden detaillierte Informationen zu den Schritten.

Da ein gewisser Teil der Entscheidungen bezüglich des Verfahrens auf Landesebene getroffen wird, können die Anlaufstellen in Einzelfällen abweichen.

Nach der Ankunft in Deutschland folgt die Verteilung in die Bundesländer

Das Asylverfahren beginnt mit der Verteilung in die Bundesländer.
Das Asylverfahren beginnt mit der Verteilung in die Bundesländer.

Hierzulande angekommen, müssen sich Flüchtlinge bei einer Erstaufnahme-Einrichtung melden.

Bevor der eigentliche Asylantrag gestellt wird, muss ermittelt werden, in welchem Bundesland das Asylverfahren in dem spezifischen Fall abgewickelt werden soll.

An dieser Stelle kommt EASY-System (Erstverteilung der ASYlbegehrenden) zum Tragen, welches den sogenannten Königsteiner Schlüssel anwendet. Dieser Schlüssel soll eine gleichmäßige Verteilung der Asylbewerber im Bundesgebiet gewährleisten.

Die Ermittlung des Bearbeitungsstandortes erfolgt automatisiert durch einen Computer. Auf diesem Weg soll ausgeschlossen werden, dass eine Manipulation des Ergebnisses erfolgt.

Muss der Betroffene in ein anderes Bundesland um das Asylverfahren zu durchlaufen, bekommt er in der Regel ein entsprechendes Zugticket sowie ein Lunchpacket für die Reise. Vor Ort angekommen muss er sich erneut in der dortigen Erstaufnahme-Einrichtung melden. Asylbewerber sind dazu verpflichtet, während der Antragsbearbeitung in der ihnen zugewiesenen Einrichtung zu wohnen.

Schritt 2: Die Erfassung der Identität

Bevor ein Antrag auf Asyl gestellt werden kann, müssen Betroffen identifiziert werden. Hierfür ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) dazu berechtigt, Passfotos anzufertigen und alle Fingerabdrücke zu nehmen.

Diese Daten werden anschließend zum Abgleich in die europäische Datenbank Eurodac eingepflegt. Durch die erhobenen Fingerabrücke können die Behörden feststellen, ob derjenige bereits in einem Asylverfahren im europäischen Ausland involviert ist oder dort sogar abgewiesen wurde.

In diesen Fällen werden Flüchtlinge entweder an den zuständigen Staat überwiesen oder in ihr Heimatland zurück abgeschoben.

Können Flüchtlinge bestimmte Urkunden vorweisen – etwa ein Pass, eine Geburts- oder Heiratsurkunde – werden diese von dem Bundeskriminalamt auf ihre Echtheit hin geprüft. Gibt es keine Dokumente, wird in der Regel eine Sprachanalyse angestellt. Dadurch kann oftmals der Herkunftsstaat eines Flüchtlings bestimmt werden.

Asylsuchende ohne gültigen Ausweis oder Pass sind verpflichtet, den Behörden „auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung [der] Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können“ auszuhändigen (§ 15 Abs. 2 Nr. 6 und § 15a AsylG).

Asyl beantragen

Stellt sich heraus, dass ein Flüchtling noch keinen Asylantrag in Europa gestellt hat, kann das eigentliche Asylverfahren in Deutschland beginnen. Sofern sich derjenige nicht im Krankenhaus oder im Gefängnis befindet, muss er den Antrag auf Asyl persönlich stellen.

Die zuständige Behörde ist die örtliche Niederlassung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge. Oftmals vereinbart das BAMF mit der Erstaufnahme-Einrichtung einen Termin – beide Einrichtungen stehen im Regelfall eng in Kontakt. Im besten Fall ist ein Dolmetscher ebenfalls dabei und erleichtert die Kommunikation.

Im Zuge der Antragsstellung werden meist erneut Fingerabdrücke genommen und Fotos geschossen. Zudem legt die Behörde eine elektronische Akte an, in welcher sie sämtliche Daten und Entscheidungen abspeichert.

Antragsbearbeitung

Beim Asylverfahren wird die Identität der Flüchtlinge festgehalten.
Beim Asylverfahren wird die Identität der Flüchtlinge festgehalten.

Haben Sie den Antrag gestellt, bekommen Sie in der Regel einen weiteren Termin für eine Anhörung beim BAMF. Zudem erhalten Sie einen Laufzettel, welcher in der Zwischenzeit abgehakt werden kann.

Meist besteht der Zettel aus folgenden Punkten:

  • Arztbesuch – hier werden Impfungen nachgeholt und Flüchtlinge auf Tuberkulose untersucht
  • Besuch einer Beratungsstelle – dies ist keine zwingende Etappe
  • Abholstation für Geldleistungen und Tickets für öffentliche Verkehrsmittel
Solange das Asylverfahren läuft, besitzen Sie eine Aufenthaltsgestattung – diese können Sie bei Kontrollen vorzeigen.

Die persönliche Anhörung als Entscheidungskriterium

Der Termin zur persönlichen Anhörung ist unbedingt einzuhalten – er stellt eine der wichtigsten Etappen des Asylverfahrens dar. Bei diesem Termin haben Flüchtlinge die Möglichkeit und Pflicht, ihre Situation genau darzustellen.

Die Fluchtgründe, die gewählte Fluchtroute und die persönliche Situation des Flüchtlings werden hier genau unter die Lupe genommen. Die gemachten Aussagen sind verbindlich – meist werden sie durch gezielte Nachfragen überprüft.

Es empfiehlt sich daher, gut vorbereitet zur Anhörung zu erscheinen und die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.

Bei diesem wichtigen Gespräch haben Sie ein Anrecht auf einen Übersetzer.

Bis eine Entscheidung bezüglich einzelner Asylanträge getroffen wird, vergeht mitunter sehr viel Zeit. Selten wird ein Asylverfahren innerhalb von sechs Monaten oder weniger bearbeitet. Meist liegt die Bearbeitungszeit zwischen sechs und zwölf Monaten – doch auch deutlich längere Wartezeiten sind möglich.

Zu diesen Status kann das Asylverfahren führen

In Deutschland kann ein Asylverfahren sechs verschiedene Ausgänge nehmen. Betroffen können einen der folgenden Status mit Bleiberecht erlangen:

  • Asylberechtigung nach Art. 16a Grundgesetz – unter Umständen mit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
  • Flüchtlingsstatus gemäß Genfer Flüchtlingskonvention ohne Asylberechtigung
  • Subsidiärer Schutz – Ablehnung des Flüchtlingsstatus und der Asylberechtigung
  • Duldung – Ablehnung des Flüchtlingsstatus, der Asylberechtigung und des subsidiären Schutzes

Trifft keine dieser Kategorien zu, werden Asylanträge in der Regel komplett abgelehnt und eine Ausweisung oder Abschiebung veranlasst. Dann besteht eine sogenannte „Ausreisepflicht“.

Während die ersten drei Status eine gewisse Anerkennung der Schutzberechtigung eines Betroffenen ausdrücken, charakterisiert sich eine Duldung durch keine Anerkennungen. Lediglich ein Abschiebeverbot verhindert, dass geduldete Menschen Deutschland verlassen müssen.

Die Ausreisepflicht wird meist an eine Frist von 30 Tagen gekoppelt. Wurde ein Antrag jedoch als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt, verkürzt sich die Ausreisepflicht auf eine Woche. Ein Antrag ist beispielsweise dann offensichtlich unbegründet, wenn der Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsland stammt und keiner Verfolgung unterworfen ist.

Übrigens: Bis das BAMF eine Entscheidung getroffen hat, dürfen Asylbewerber ihren zugewiesenen Bezirk nicht ohne Genehmigung verlassen.

Gegen die Entscheidung vorgehen: Diese Mittel stehen im Rahmen des Verfahrens zur Verfügung

Das deutsche Asylverfahren muss europäischen Richtlinien folgen.
Das deutsche Asylverfahren muss europäischen Richtlinien folgen.

Sind Flüchtlinge mit dem Ausgang von ihrem Asylverfahren nicht einverstanden, können Sie gegen die Entscheidung des BAMF Klage einlegen.

Dies ist grundsätzlich für Betroffene möglich, deren Asylantrag abgelehnt wurde oder denen lediglich ein subsidiärer Schutz anstelle einer Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zugesprochen wurde.

Die Fristen zur Klageerhebung betragen:

  • Zwei Wochen – wenn die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft „einfach“ abgelehnt wurde
  • Eine Woche – wenn der Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wurde

Die Klage gegen das BAMF ist mithilfe eines Anwalts beim Verwaltungsgericht zu stellen.

Eine drohende Abschiebung wird durch die Klage nicht verhindert! Das Gericht kann eine Entscheidung fällen, wenn der Flüchtling bereits abgeschoben wurde.

Sonderfälle: Flughafenverfahren und Dublin-Verfahren

Der oben beschriebene Ablauf des Verfahrens kann in spezifischen Fällen abweichen. 2015 entschied die Bundesregierung beispielsweise, dass Asylbewerber aus Syrien ein verkürztes Asylverfahren durchlaufen können. Da nahezu alle syrischen Anträge aufgrund des dortigen Bürgerkriegs positiv entschieden wurden, sollte diese Maßnahme den Aufnahmeprozess beschleunigen.

Anfang 2016 wurde obige Entscheidung wieder revidiert, sodass syrische Flüchtlinge keinen Sonderfall mehr darstellen.

Das Flughafenverfahren: Asylverfahren im Schnelldurchlauf

In Deutschland existiert seit 1993 das sogenannte „Flughafenverfahren“, welches bei Flüchtlingen Anwendung findet, die über den Luftweg nach Deutschland einreisen und bei der Grenzbehörde um Asyl bitten.

§ 18a des Asylgesetzes (AsylG) hält hierzu fest:

  1. Bei Ausländern aus einem sicheren Herkunftsstaat […], die über einen Flughafen einreisen wollen und bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchen, ist das Asylverfahren vor der Entscheidung über die Einreise durchzuführen, soweit die Unterbringung auf dem Flughafengelände während des Verfahrens möglich oder lediglich wegen einer erforderlichen stationären Krankenhausbehandlung nicht möglich ist. Das Gleiche gilt für Ausländer, die bei der Grenzbehörde auf einem Flughafen um Asyl nachsuchen und sich dabei nicht mit einem gültigen Pass oder Passersatz ausweisen. Dem Ausländer ist unverzüglich Gelegenheit zur Stellung des Asylantrags bei der Außenstelle des Bundesamtes zu geben, die der Grenzkontrollstelle zugeordnet ist. Die persönliche Anhörung des Ausländers durch das Bundesamt soll unverzüglich stattfinden. Dem Ausländer ist danach unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich selbst vorher anwaltlichen Beistands versichert […]
  2. Lehnt das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, droht es dem Ausländer […] vorsorglich für den Fall der Einreise die Abschiebung an.
  3. Wird der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, ist dem Ausländer die Einreise zu verweigern.“
Nur Wenige bekommen dank Flughafenverfahren Asyl.
Nur Wenige bekommen dank Flughafenverfahren Asyl.

Es wird deutlich: Asylbegehrenden aus nicht-sicheren Herkunftsstaaten, welche sich ausweisen können, sind nicht von dem Flughafenverfahren betroffen. Sie können einreisen und durchlaufen anschließend das reguläre Asylverfahren für Flüchtlinge.

Der Kernpunkt des beschleunigten Verfahrens liegt am Standort: Die Entscheidung fällt, bevor der Betroffene den Transitbereich des Flughafens verlässt – eine Einreise findet also nicht statt.

Aufgrund des Unverzüglichkeitsgrundsatzes muss die Entscheidung binnen zwei Tagen von dem BAMF gefällt werden.

Lediglich zwei Optionen sind möglich:

  • Der Antrag wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt
  • Dem Antrag wird stattgegeben

Wie bei einem regulären Asylverfahren werden Fingerabdrücke erhoben und in der Datenbank eingepflegt. Auch eine Anhörung mit Mitarbeitern des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist zwingend vorgesehen. Fällt eine negativer Beschluss bezüglich des Asylverfahrens, können Flüchtlinge innerhalb von drei Tagen Klage gegen das BAMF erheben und einen Eilantrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen.

Hierfür müssen sie einen kundigen Rechtsanwalt zur Hilfe nehmen können. Ein Verwaltungsgericht prüft den Eilantrag binnen 14 Tagen. In dieser Zeit dürfen die Antragsteller den Transitbereich nach wie vor nicht verlassen.

Kritik am Flughafenverfahren

Bei vielen Menschenrechtsorganisationen steht das Eilverfahren in der Kritik. Sie bemängeln unter anderem, dass die kurze Dauer des Verfahrens den Betroffenen nicht genug Zeit lässt, sich entsprechend vorzubereiten und von den Folgen ihrer Flucht zu erholen.

Auch das Verbot, den Transitbereich des Flughafens zu verlassen, steht vielerlei in der Kritik. Dennoch entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe 1996, dass es sich dabei nicht um eine Freiheitsberaubung handle.

In welchem Land erfolgt das Asylverfahren? Dublin III als Antwort

Innerhalb der Europäischen Union reguliert die Richtlinie Dublin III seit 2013. Die Verordnung besagt, dass ein Asylverfahren in dem Land durchzuführen ist, in welchem ein Flüchtling zum ersten Mal die EU betrat.

Beim Asylverfahren beträgt die Dauer meist über sechs Monate.
Beim Asylverfahren beträgt die Dauer meist über sechs Monate.

Zu diesem Zweck dient zum einen die digitale Datenbank Eurodac. Liefert der Abgleich keine Ergebnisse, können die Behörden durch eine Befragung des Flüchtlings ermitteln, wie er in die EU einreiste.

Stellen die Behörden fest, dass das Asylverfahren in einem anderen Staat absolviert werden müsste, stellen sie einen entsprechendes Übernahmeersuchen.

Wurde ein Verfahren bereits im europäischen Ausland eingeleitet, ist ein Wiederaufnahmeersuchen zu stellen. Stimmt der angeschriebene Staat zu, bekommt der Flüchtling eine entsprechende Mitteilung. Hiergegen kann er innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen.

Deutschland entschied sich 2015 dazu, das Dublin-Verfahren angesichts der sogenannten „Flüchtlingskrise“ kurzfristig nicht anzuwenden. Seit 2016 wird die Dublin-Verordnung jedoch wieder befolgt.

Die beiden betroffenen Staaten müssen innerhalb von sechs Monaten eine Einigung finden. Erreichen sie dies nicht, findet das Asylverfahren in dem Land statt, in welchen der Antrag zuletzt gestellt wurde.

Rechtliche Grundlagen: Das Asylgesetz

Das rechtliche Fundament der oben beschriebenen Richtlinien zum Asylbewerberverfahren bildet das Asylgesetz – ehemals Asylverfahrensgesetz (AsylVfG).

Darin sind nicht nur spezifische Bestimmungen zu den einzelnen Schritten eines Verfahrens enthalten, sondern ebenfalls bestimmte Strafen. Verleitet beispielsweise jemand einen Asylbewerber dazu, vor Gericht oder im Asylverfahren Falschaussagen abzugeben, riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine entsprechend hohe Geldstrafe (§ 84 AsylG zur Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung).

In besonders schweren erhöht sich die mögliche Freiheitsstrafe auf maximal 10 Jahre.
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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Bildnachweise

60 Gedanken zu „Das Asylverfahren im Detail: So läuft das Verfahren ab

  1. R-y.

    Ich komme aus dem Sudan .
    In Deutschland seit März 2016 .
    das Asylantrag war im Juli 2016.
    Die Anhörung war im August 2016 .
    noch kein Bescheid gegeben worden.
    bevor ich nach Deutschland gekommen bin, war ich in anderem EU Land , wo mein Asylantrag abgelehnt worden.
    Jetzt ist es 19 Monaten nach der Anhörung .
    Es ist möglich in Dublin !!! zu verfahren wird??
    Vielen Dank

    Bearbeitung *
    Ist es möglich in Dublin!!! Verfahren wird?

    1. anwalt.org

      Hallo R-y.,

      gemäß dem Dublin-Verfahren ist es in der Regel nicht möglich, in einem weiteren EU-Land eine Asylantrag zu stellen, wenn ein solcher bereits abgelehnt worden ist. In der Regel wird der zweite Antrag ebenfalls abgelehnt. Sie müssen die Entscheidung abwarten. Wir können nicht vorhersehen wann diese fallen wird.

      Ihr Team von anwalt.org

  2. Tea G.

    Hallo
    ich bin von sichere Herkunft nach Deutschland gekommen aber ich habe chronischen Nierenversagens bin auf Dialyse und in mein land durch Dialyse C Hepatitis beklommen, wo auch kein Möglichkeit gibst dort zu behandeln .habe ich recht hier zu bleiben und recht ein Nieren Implantate zu bekommen ???

    1. anwalt.org

      Hallo Tea G.,

      ob Sie in Deutschland bleiben können, obliegt der Entscheidung der zuständigen Behörde. Wir können nicht vorhersehen, wie diese entscheiden Wird. Bezüglich der medizinischen Behandlung sollten Sie abklären, ob Sie krankenversichert sind.

      Ihr Team von anwalt.org

  3. Ricarda K.

    Hallo,
    ich habe eine wichtige Frage. ich betreue einen UMF, der einen Antrag auf Familiennachzug gestellt hat. Die Visa der familienmitglieder wurden auch erteilt, bis auf das Visum für ein Familienmitglied. Dieses Familienmitglied kann nicht alleine in Syrien zurück gelassen werden. Wenn die Familie aber wartet, bis über den Remonstrationsantrag des übrigen Familienmitglieds entschieden ist (er wird voraussichtlich positiv ausfallen, da der Behörde offensichtlich ein Fehler unterlaufen ist), laufen die Visa der übrigen Familienmitglieder aus. Gibt es eine Möglichkeit einen Antrag auf schnellere Bearbeitung des Remonstrationsverfahrens oder ähnliches zu stellen?
    Vielen Dank schonmal für die Informationen auf Ihrer Seite!
    Mit freundlichen Grüßen

    1. anwalt.org

      Hallo Ricarda K.,

      wir können nicht einschätzen inwieweit es möglich ist, die Bearbeitung eines solchen Verfahrens zu beschleunigen. Die Bearbeitungsdauer wird von vielen Faktoren beeinflusst. Hier sollten Sie sich direkt mit der zuständigen Behörde bzw. den Bearbeiter wenden und die Sachlage bezüglich der Visa genau erklären.

      Ihr Team von anwalt.org

  4. a.f

    Was wenn weder abgelehnt noch angenommen wurde, haben die Personen dann eine Einreiseverbot?

    1. anwalt.org

      Hallo a.f,

      ein Asylverfahren hat in der Regel ein Ende. Hier folgt dann üblicherweise ein Bescheid für den Antragsteller. Ist noch keine Entscheidung gefallen, ist das Verfahren weiterhin offen. Ob eine solche besteht, können Sie beim Ausländerzentralregister erfragen.

      Ihr Team von anwalt.org

  5. W., Lothar

    Guten Morgen,
    Sachverhalt: Anhörung nach § 25 Abs. 1 AsylG in BAMF Außenstelle, umständliche Anfahrt, terminiert auf 8:30 Uhr, Rechtsanwältin als Beistand anwesend, die vorher das BAMF ausdrücklich auf den Einsatz eines Sprachmittlers für Usbekisch hingewiesen hat.
    Um 11:00 Mitteilung seitens des BAMFs, dass kein Sprachmittler zu bekommen sei und der Termin neu angesetzt werden müsse.
    Neuer Termin 14 Tage später, wieder 8:30 Uhr, Rechtsanwältin. Ab 9:00 Uhr Anhörung, Sprachmittler diesmal per Videokonferenz, 4 Stunden, dann Mitteilung des Anhörers, dass keine Audiodatei aufgezeichnet worden sei. Also wieder alles umsonst. Nein, nicht ganz, die Rechtsanwältin schickt eine Rechnung, die sachlich auch richtig ist, aber muss der Flüchtling die Rechnungen bezahlen. Kann man das BAMF nicht haftbar machen? Bite nicht an die RAin verweisen.

    Mit freundlichen Grüßen

    1. anwalt.org

      Hallo W., Lothar,

      wir können keine rechtliche Beratung anbieten. Ob dem Flüchtling bei einer Anhörung ebenfalls die Beratungshilfe zusteht, sollten Sie eventuell mit einer Flüchtlingshilfestelle klären, wenn Sie dies nicht mit der Anwältin tun können. Ob das BANF aufgrund der Verzögerungen die Kosten tragen muss, können wir rechtlich nicht beurteilen.

      Ihr Team von anwalt.org

  6. Obada R

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich bin desertierter Soldat und komme aus Syrien , vor sechs Monaten habe ich zwei Interviews in BAMF Bielefeld gemacht , ich habe meinen militärischen Ausweis und meinen zivilen Führerschein gegeben , immer noch habe ich keinen Bescheid bekommen , meine Frage ist : ist das normal, wenn die Asylverfahren für Soldaten lange dauert .
    Vielen Dank im voraus

    1. anwalt.org

      Hallo Obada R,

      die Dauer eines Asylverfahrens kann von mehreren Faktoren abhängig sein und beeinflusst werden. Eine pauschale Aussage ist daher nicht möglich. Sie können jederzeit bei der zuständigen Behörde nach dem Bearbeitungsstand fragen. Oft beträgt die Dauer mehr als sechs Monate.

      Ihr Team von anwalt.org

  7. Tanja

    Hallo,
    wir haben in unserem Handwerksbetrieb einen jungen Iraker in einem Ausbildungsverhältnis. Alles genehmigt und abgesegnet ohne Haken und Ösen. Zeitgleich mit der Eintragung des Lehrvertrages kam der Abschiebebescheid. Es wurde Klage mit Hilfe eines „Flüchtlingsanwaltes“ eingereicht und Prozeßkostenhilfe beantragt. Die Verhandlung ist jetz im Oktober, die Prozeßkostenhilfe wurde abgelehnt. Er bezieht eine Ausbildungsvergütung von netto ca. 530 €, wieso wurde er Antrag abgelehnt? Er muss jetzt wieder 400 € für den Anwalt bezahlen, das ist fast nicht möglich – eigentlich gar nicht. Was können wir noch tun?
    Vielen herzlichen Dank für eine Antwort.

    1. anwalt.org

      Hallo Tanja,

      die Gründe, warum der Antrag abgelehnt wurde, können wir nicht beurteilen. Sie können sich an eine Flüchtlingshilfestelle wenden, die Ihnen eventuell weitere Möglichkeiten aufzeigen kann oder dies mit dem Anwalt direkt besprechen. Eine rechtliche Beratung können wir nicht anbieten.

      Ihr Team von anwalt.org

  8. Mok

    Hallo ..Ich war in standesamt fur heiraten und jetzt ich war fur oberlangericht…Und ich bin immer Asylverfahren…Gibt es Risiko zu abscheibung?? Ich habe noch nicht Miene Heiratsurkunde..

    1. anwalt.org

      Hallo Mok,

      wir können leider nicht beurteilen, wie der Stand Ihres Asylverfahrens ist. Diesbezüglich sollten Sie sich direkt an die zuständige Behörde wenden. Ob die Heirat einen Einfluss auf das Verfahren hat, können ebenso nicht beurteilen. Sie können sich zudem an eine Flüchtlingsberatungstelle wenden.

      Ihr Team von anwalt.org

  9. G. S.

    Wann ist das BAMF-Verfahren abgeschlossen bzw. anders: Muss der Geflüchtete nach Erlass des BAMF-Bescheids hinsichtlich Veränderungen seines Wohnsitzes (Wohnsitzwechsel) über Jahre hinaus beim BAMF melden?
    Ich denke doch nicht, sondern meine, dass die BAMF-Zuständigkeit mit Erlass des Bescheides endet und ab dann die Ausländerbehörde zuständig ist. Trifft das zu?

    1. anwalt.org

      Hallo,

      bitte wenden Sie sich direkt an das BAMF, um die Zuständigkeit nach dem Beschluss zu erfragen. In der Regel sind im Nachgang Ausländerbehörde, Jobcenter & Co. die richtigen Ansprechpartner.

      Ihr Team von anwalt.org

  10. Kavi

    Hallo..

    Wie lange sols man warten nach asylklagen… Gibts eine bestimmte Zeit.. Kann ich mich beschweren eine schnell Anhörung zu bekommen.. Danke..

    1. anwalt.org

      Hallo Kavi,

      wir können keine Aussagen über Bearbeitungszeiträume treffen. Diese hängen von der jeweilige Behörde bzw. Gericht ab und werden je nach Einzelfall von unterschiedlich Fakten beeinflusst.

      Ihr Team von anwalt.org

  11. Lucy

    Hallo,

    ein befreundeter Flüchtling aus Gambia hatte bereits im Februar seine Anhörung. Seitdem haben wir nichts mehr gehört von den Behörden.

    Wie lange dauert es in der Regel bis man hier Bescheid bekommt über die Aufenthaltsgenehmigung?

    Liebe Grüße

    Lucy

    1. anwalt.org

      Hallo Lucy,

      eine pauschale Aussage über die Dauer des Asylverfahrens bzw. der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind nicht möglich, da sich die Bearbeitungszeiten je nach Behörde und Sachlage stark unterscheiden können. In der Regel wird mit einer Dauer von über sechs Monaten gerechnet.

      Ihr Team von anwalt.org

  12. Mel

    Ein Bekannter hat ein Bescheid bekommen, das die Flüchtlingseigenschaften nicht zuerkannt wurden ist und der Antrag auf Asylerkennunng abgelehnt wurden ist und er solle innerhalb von 30 Tagen Deutschland verlassen. Er hat auch schon einen Anwalt und der hat auch einen Eilantrag erfasst und schon am 27.04.17 abgeschickt. Da der Anwalt sich bis heute noch nicht gemeldet hat, wollte ich mal fragen, wie lange eine Rückmeldung vom Gericht den dauert bzw. wann wir mit eine Rückmeldung des Anwalts rechnen können? Laut dem Bescheid muss er innerhalb von 30 Tagen Deutschland verlassen. Sprich am 22.05.17 müsste er freiwillig gehen…. Kann Mann ihn auch abschieben bevor die Rückmeldung vom Gericht kommt?

    1. anwalt.org

      Hallo Mel,

      wir können nicht beurteilen, wie lange eine Bearbeitung dauert, da dieser Zeitraum je nach Gericht und Behörde unterschiedlich ist. Sie sollten hier bei Ihrem Anwalt direkt nach dem Stand der Angelegenheit fragen und sich bei ihm auch erkundigen, was Sie tun können, wenn das nicht rechtzeitig geklärt werden kann.

      Ihr Team von anwalt.org

      1. Komron

        Hallo. Ich komme aus Tajikistan und bin seit drei in Deutschland. Ich besuche eine Schule und bin eigentlich auf dem gufen Weg mich zu integrieren. Vor vier Wochen hatte ich meine Anhörung gehabt und habe das Gefühl dass die Anhörung einfach schief gelaufen ist. Da ich meine Papiere unterwegs auf der Flucht verloren habe, hat die Frau bei der Anhörung gesagt dass wenig Chancen vorhanden sind um in Deutschland eine Bleiberecht zu bekommen, weil ich meine Papiere nicht vorliegen konnte. Ich mache mir echt Sorgen dass es abgelehnt wird. Meine Frage ist, wenn Der Asylantrag abgelehnt wird, hat man dann recht nach §25a eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen?

        1. anwalt.org

          Hallo Komron,

          sofern die in § 25a AufenthG genannten Voraussetzungen erfüllt werden, kann ein entsprechender Antrag zielführend sein. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre Erfolgsaussichten prüfen zu lassen.

          Ihr Team von anwalt.org

  13. Kraus

    Bekommt ein angelehnter Flüchtling aus Nigeria Prozesskostenbeihilfe, wenn er gegen den Bescheid rechtlich mit einem Anwalt vorgehen will?
    Vielen Dank für eine Antwort.

    1. anwalt.org

      Hallo Kraus,

      ein Asylbewerber kann sowohl Beratungshilfe als auch Prozesskostenhilfe beantragen. Dies ist in der Regel beim örtlichen Amtsgericht möglich, dort erhalten Sie ach alle notwendigen Informationen bezüglich des Antrags. Üblicherweise prüft das Gericht den Antrag auch hinsichtlich der Erfolgsaussichten und entscheidet dann entsprechend.

      Ihr Team von anwalt.org

  14. besorgte Rentnerin

    Unser Freund, ein Afghane, wird demnächst 18 Jahre alt. Die Geschichte:

    Nach den Sommerferien beginnt er offiziell mit der 10.Klasse im dortigen Gymnasium.
    Unser Freund, (noch) ein s.g. UMF aus Afghanistan – er wird bald 18Jahre alt -, haben wir hier in Bad Homburg kennengelernt und uns (mein Freund wohnt in der Nachbarstadt)
    um ihn gekümmert. In kurzer Zeit sprach er übrigens schon ganz gut Deutsch (selbst beigebracht). Er wurde dann einem Ev. Kinderheim in NRW zugeteilt, wo er gut aufgehoben war und dann auch bald in eine Vorklasse ins Gymnasium gehen konnte.
    Innerhalb eines Jahres spricht er sehr gut Deutsch, so dass man mit ihm gar nicht mehr
    Entglisch sprechen muss. Auch am Telefon spricht er fast fließend.
    Ab Februar besucht er bereits die 10. Regelklasse in einem renommierten Gymnasium, r ist sehr gut in der Schule, auch was die politische Bildung angeht. Ohnehin ist er sehr gebildet und kommt aus einer sehr guten Familie. Sein Ziel ist, den gleichen Beruf zu ergreifen wie sein Vater „Architekt“. Unser Schützling konnte nicht mehr in Afghanistan bleiben, da er von den Taliban gesucht wurde. Er sollte für sie „arbeiten“. Sein Vater musste schon aus dem Heimatort flüchten, er wurde schwer verletzt, lebt jetzt „versteckt“, getrennt von seiner Familie. Die Mutter mit den anderen beiden Kindern ist auch schon ein paar Mal umgezogen. Der Vater versucht mit seiner Frau und Kindern in
    Afghanistan irgendwie 1 x wöchentlich Kontakt zu halten. DieTaliban belästigen die Mutter immer mehr und fragen, wo ihr „großer“ Sohn denn sei. Ihre Antwort ist stets stereotyp, sie wisse es nicht. Der Mutter wird gedroht…..
    Unser Schützling in NRW hat inzwischen mit 3 anderen Afghanen eine Wohnung, unter der Ägide des Ev. Kinderheims. Er ist dort sehr zufrieden und ist ansonsten den ganzen Tag in der Schule – sein Ziel im Auge, Abitur und Studium. Er würde auch erst nach dem Abitur eine Ausbildung machen, um sich selbst das Studium ein wenig zu finanzieren.
    JEDOCH NUN KOMMT DAS DAMOKLESSCHWERT ÜBERMIHM SCHWEBEND:
    ER WIRD DEMNÄCHST 18 JAHRE ALT UND WIRD NACH EINER ANHÖRUNG SICHER ABGESCHOBEN, sobald er volljährig, also 18 Jahre alt ist, obwohl seine Prognose, hier unserer GEsellschaft was zurückzugeben, hervorragend ist. Auch menschlich ist er sehr wertvoll, und er hat sich niemals etwas zu Schulden kommen lassen.
    Unsere Frage ist:
    Könnte er nach einer Ablehnung Einspruch mittels eines Anwalts erheben und
    1. wo kann er sich jetzt schon im Vorfeld der Anhörung wenden
    2. Da er keinen anwalt bezahlen kann (und wir das auch nicht leisten können)
    hat er ein Recht auf einen Anwalt kostenlos, und was sind die wichtigen Schritte.
    Er hat eine Rechts-Vormündin, die aber, so wie er sagt, ihn noch nicht einmal bei der
    Anhörung begleiten darf…….
    Es würde uns das Herz brechen, wenn der Junge unser Land verlassen müsste in das
    unsichere Afghanistan. Vor allen Dingen wären ihm die Taliban auf den Fersen,
    unverständlich, die „Guten, Intelligenten, Fleißigen, Zielbewussten“ werden abgeschoben und die „Kriminellen“ bleiben, da sie ein hilfreiches kriminelles Netzwerk haben.
    Was kann man tun, wir selbst sind ja auch nicht vor Ort in NRW….
    Vielen herzlichen Dank für eine Antwort.

    1. anwalt.org

      Hallo besorgte Rentnerin,

      es gibt oft regional organisierte Vereine, die Asylbewerber bei der Vorbereitung auf Anhörungen unterstützen. Zudem kann sich der Betroffen an die Flüchtlingsberatungsstellen wenden und dort um Hilfe bitten. In diesem Fall gibt es auch die Möglichkeit einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen. Weitere Informationen hierzu können Sie beim regional zuständigen Amtsgericht einholen.

      Ihr Team von anwalt.org

  15. Yoeel

    Sehr geehrte Damen und Herren

    Ich habe den Brief vom Bamf bekommen . Ich schreibe Ihnen was drin steht.

    ( Das Übernahmeersuchen an Italien wurde abgelehnt, da Ihnen in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.

    Die Entscheidung ergeht jetzt im nationalen Verfahren im Wege des Drittstaatenbescheides. )

    Der Bescheid ist mir ein bisschen unklar. Ist es zu verstehen, dass mein Asylantrag nicht akzeptiert wurde oder die werden Italien mitteilen ob Italien mich übernimmt.es ist auch keine Zeitraum gegeben um zu Klagen .

    Was würden Sie mir jetzt empfehlen zu machen ?

    Vielen Dank im Voraus

    Bany

    1. anwalt.org

      Hallo Bany,

      ist ein Asylverfahren in einem anderen Mitgliedsstaat zu bearbeiten beziehungsweise abzuschließen, wird ein sogenanntes Übernahmeersuchen an den betreffenden Staat (bei Ihnen: Italien) gestellt. Wird der Überstellung zugestimmt, ergeht ein Bescheid, der diese Überstellung anordnet.

      Da bei Ihnen das Übernahmeersuchen abgelehnt wurde, ist davon auszugehen, die Zuständigkeit für Ihr Asylverfahren auf Deutschland übergegangen ist, Sie also nicht nach Italien überstellt werden.

      Ihr Team von anwalt.org

  16. Wael m.

    Sehr geehrte Damen und Herren
    Ich bin am 23/08/2015 nach Deutschland angekommen

    Ich habe am 16/03/2016 bei Bielefeld bundesamt asylantrag gemacht, und ich komme aus Syrien, ich habe nur eine Anhörung gemacht, und immer noch keine zweite Interview (Anhörung) bekommen, und keinen bescheid, und wenn ich darüber frage dann sagen die mir das ich warten muss, kann man was dagegen machen!!!

    Danke im voraus

    1. anwalt.org

      Hallo Wael m.,

      Asylanträge können einen gewissen Zeitraum in Anspruch nehmen. Pauschale Aussage zur Bearbeitungszeit können wir nicht treffen. Sie haben hier nur die Möglichkeit immer wieder beim Amt nach dem Stand der Bearbeitung zu fragen.

      Ihr Team von anwalt.org

  17. Fradeep

    Meine Name fradeep ich zulange Europa . Ich habe gieße Thema. Ich Einkommen EU schon 11jhr france und Germany .erst aslyantrg franec schon 5. Nachst Deutschland. jetzt beliebt Baden-Württemberg jetzt meine Ausweis Duldung und Abschiebungstermins.hat . Ausländersamt meine Erwerbstätigkeit: nicht gestattet . Deutschland 2011Asyl Antrag machen 2014 meine aslyantrg abgelehnt später mit mir gebe 3monat Ausweis Duldung.2014 und 2017. Aber jetzt dish neue Jahren Anfang Januar neue Ausweis mit mir Ausländersamt geben 6monat aber dich Ausweis 6monat dauert machen nur.Dich Ausweis habe Abschiebung und nicht gestattet Arbeiten. Ich habe Frage Sie atwas Chance habe noch .nicht Chance oder was machen ich habe bitte können mit mir helfen bitte antworten SMS

    1. anwalt.org

      Hallo Fradeep,

      wenn Ihnen die Abschiebung droht, müssen Sie dieser in der Regel nachkommen. Sie können sonst nur mit der Hilfe eines Anwalts dagegen vorgehen.

      Ihr Team von anwalt.org

  18. Melanie K.

    Guten tag,
    Meinem freund droht die Abschiebung nach Polen. Er hat schon Klage eingereicht wir brauchen nur noch ein bisschen Zeit für all unsere Papiere. Wollen heiraten und haben schon fast alles fertig. Was können wir tun um vielleicht noch 6 Monate Zeit zubekommen?

    1. anwalt.org

      Hallo Melanie,

      lassen Sie sich hierzu am besten von einem Anwalt beraten.

      Ihr Team von anwalt.org

  19. Britta H.

    Hallo,

    ich möchte gerne hören, ob einem abgelehnten Flüchtling ein Rechtsbeistand gewährt wird um dagegen zu klagen.

    Werden ihm die Anwaltskosten vom deutschen Staat erstattet? Wie wird dies üblicherweise gehandhabt?

    Auch wüsste ich gerne, wie es sich verhält, wenn der Flüchtling bereits vor der Entscheidung über die Qualität des mit der Entscheiderin geführte Interview klagen möchte. Welche Möglichkeiten gibt es da?

    Vielen Dank im voraus!

    1. anwalt.org

      Hallo Britta H.,

      Flüchtlinge haben nicht nur die Möglichkeit, sich in Flüchtlingsberatungsstellen Hilfe zu holen, sondern ihnen steht auch die Prozesskostenhilfe zu. In der Regel muss ein Antrag zur Gewährung der Prozesskostenhilfe gestellt werden, welcher das Streitverhältnis ausführlich darstellt. Weitere Informationen hierzu können beim regional zuständigen Amtsgericht eingeholt werden.

      Hinsichtlich Ihrer Frage zu Klagemöglichkeiten gegen die Qualität eines Interviews, wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Asylrecht.

      Ihr Team von anwalt.org

  20. Katrin

    Hallo,

    hat man irgendeine Handhabe, wenn die Bearbeitung seitens des BAMF sehr zäh und langwierig ist? Wenn z.B. die Anhörung im März erfolgte und bis heute (6 Monate) noch keine Entscheidung mitgeteilt wurde?

    1. anwalt.org

      Hallo Katrin,

      in einem solchen Fall hilft im Zweifel nur die Konsultation eines Anwalts. Dieser kann unter Umständen eine schnellere Bearbeitung erwirken, wenn Nachfragen Ihrerseits bisher erfolglos geblieben sind.

      Ihr Team von anwalt.org

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