(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (Art. 16a Grundgesetz)
Flüchtlinge, die auf der Suche nach Schutz und Asyl in Deutschland einreisen, müssen sich zuallererst dem teils langwierigen und aufwändigen Asylverfahren unterziehen. Am Ende des Verfahrens ist klar, ob und unter welchen Umständen dem Asylantrag stattgeben wurde.
Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, stellen die Behörden eine Asylberechtigung gemäß Artikel 16a des Grundgesetzes fest.
Dieser Flüchtlingsstatus ist auch als „großes Asyl“ bekannt, da er Betroffenen sehr viele Rechte einräumt. Viele Flüchtlinge streben daher eine solche Asylberechtigung an. Doch die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Status sind hoch angesetzt und werden nur selten erfüllt. In diesem Ratgeber erfahren Sie, was es mit der Asylberechtigung gemäß Grundgesetz auf sich hat.
Inhalt
FAQ: Asylberechtigung
Ein Asylrecht genießen alle Menschen, die politisch verfolgt werden. So ist es in Artikel 16a des Grundgesetzes geregelt.
Für Flüchtlinge, die eine Asylberechtigung haben, gilt zum Beispiel keine Wohnsitzauflage. Sie können sich innerhalb Deutschlands den Wohnort frei aussuchen. Mehr zu den Rechten von Asylberechtigten lesen Sie hier.
Die Asylberechtigung geht in aller Regel mit einer Aufenthaltserlaubnis, die für drei Jahre gültig ist, einher.
Wer ist in Deutschland asylberechtigt?
Eine waschechte Asylberechtigung gemäß Art. 16a des deutschen Grundgesetzes ist selten. Berechtigt sind nur Flüchtlinge, welche politisch verfolgt werden. Es müssen folgende Kriterien zutreffen:
- Der Betroffene wird vom Staat in einer Weise verfolgt, welche
- auf seiner politischen Überzeugung, seiner Religion oder auf seinen persönlichen Merkmalen, welche ihn als anders prägen, basiert und
- seine Menschenwürde und seine Zugehörigkeit zur Gemeinschaft über die im Staat üblichen Maße bedroht.
Reisen Flüchtlinge aufgrund einer solchen Verfolgung ohne Umweg über einen sicheren Drittstaat in Deutschland ein und stellen infolgedessen einen Asylantrag, wird Ihnen Schutz dank einer Asylberechtigung gewährt.
Diese Verkettung der Umstände trifft auf einen Großteil der Flüchtlinge nicht zu – werden doch Fluchtgründe wie Bürgerkrieg, Hunger, Armut oder Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure nicht berücksichtigt.
Diese Rechte haben anerkannte Asylberechtigte
Das große Asyl sieht für Berechtigte nahezu dieselben Rechte vor, wie für deutsche Bürger. So können Flüchtlinge mit einer Asylberechtigung als Angestellter oder als Selbstständiger arbeiten. Ein Recht auf BaföG, Kinder- und Elterngeld besteht ebenfalls.
Für Asylberechtigte greift zudem keine Wohnsitzauflage – im Sinne der Freizügigkeit in Deutschland dürfen sie sich ihren Wohnort frei aussuchen.
Gilt eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung?
Erkennt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine Asylberechtigung an, ist daran in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst drei Jahre geknüpft. Nach Ablauf dieses Zeitraums prüft die Behörde, ob sich die Situation des Betroffenen verändert hat und ob die Asylberechtigung weiterhin bestehen bleiben kann.
Ist dies der Fall, erhalten Betroffene eine unbefristete Niederlassungserlaubnis. Diese kann allerdings noch Jahre später von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerrufen werden, wenn sich die Umstände ändern.
Nach frühestens sechs Jahren können Flüchtlinge eine Einbürgerung beantragen. Mit diesem Schritt geben sie ihre ursprüngliche Nationalität auf und werden voll und ganz zum deutschen Bürger.
Begriffe
Aufgrund der vielen verschiedenen Flüchtlingsstatus in Deutschland kommt es häufiger zu Verwirrungen. So werden beispielsweise die Termini „Asylberechtigter“ und „Asylbewerber“ oft Synonym benutzt – es besteht allerdings ein erheblicher Unterschied.
Asylbewerber sind Flüchtlinge, welche einen Asylantrag gestellt haben, der sich noch in der Bearbeitungsphase befindet. Eine Asylberechtigung kann darauf folgen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Im Asyl- und Migrationsrecht gibt es daher keinen Status „anerkannte Asylbewerber“.