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FAQ: Abschiebung
Wird gemäß Asylrecht der Asylantrag abgelehnt und besteht keine weitere Aufenthaltsgenehmigung, besteht eine Ausreisepflicht. Kommen Betroffene dieser nicht freiwillig nach, kann eine Abschiebung veranlasst werden.
Die wichtigste Grundlage in diesem Zusammenhang ist das Aufenthaltsgesetz (AufenthG). In mehreren Paragraphen wird definiert, wann Asylsuchende bzw. Ausländer das Land verlassen müssen und unter welchen Umständen eine Abschiebung droht. Wie das Verfahren abläuft, haben wir hier zusammengefasst.
Unter Umständen, kann eine Abschiebung verhindert oder ausgesetzt werden. Eine freiwillige Ausreise macht eine Abschiebung und die damit meist einhergehende Einreisesperre unnötig. Welche weiteren Möglichkeiten Betroffene haben, lesen Sie hier.
Weiterführende Ratgeber zu Abschiebung und Flucht
Abschiebung: Durchsetzung der Ausreisepflicht
Territoriale Besitzansprüche gehen zum großen Teil auf die Sesshaftigkeit der Menschen zurück. Eine ortsgebundene Landwirtschaft verlangt nach dem Schutz der bestellten Flächen. Allein aus diesem Umstand heraus musste differenziert werden zwischen jenen Menschen, die zur sesshaften Gemeinschaft zugehörten und fremden Eindringlingen, welche die Ackerflächen unter Umständen zerstören könnten.
Mit dem Entstehen der Staaten verstärkte sich das territoriale Besitzdenken weiter. Nach und nach regulierte das Aufkommen der Menschenrechte in der Politik jedoch die undifferenzierte Verteidigung der Außengrenzen. So kommt es, dass sich viele Menschen heutzutage staatübergreifend frei bewegen können – etwa innerhalb der Europäischen Union (EU). Anderen Menschen kommen diese Vorteile jedoch nicht zugute: So kommt es, dass einige Ausländer in Deutschland Asyl und einen Aufenthaltstitel bekommen, andere hingegen ausgewiesen und abgeschoben werden.
Doch was ist der Unterschied zwischen Ausweisung und Abschiebung? Wie läuft eine Abschiebung in Deutschland ab? Auf welchen gesetzlichen Grundlagen basieren Abschiebungen? In diesem Artikel finden Sie alle relevanten Informationen rund um die Abschiebung, deren Aussetzung oder Verhinderung sowie der daraus resultierenden Konsequenzen.
Gesetzliche Grundlage der Abschiebungen: Das Aufenthaltsgesetz
Asylsuchende Menschen machen sich auf dem Weg in andere Länder, um dort Schutz zu suchen. Nicht allen Flüchtlingen wird jedoch Asyl gewährt, da bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Ein abgelehnter Asylantrag ist für die meisten Asylsuchende dann mit einer Ausreisepflicht gekoppelt. Diese endet für Flüchtlinge in einer Abschiebung, wenn sie der Pflicht nicht freiwillig nachkommen.
§ 50 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) regelt diese Ausreisepflicht für Ausländer in Deutschland:
(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.“
Solange das Asylverfahren läuft, besitzt der Bewerber eine Aufenthaltsgestattung, welche es ihm ermöglicht, sich rechtlich legal auf deutschem Bundesgebiet aufzuhalten. Die Ablehnung des Antrags auf Asyl stellt eine Versagung des Aufenthaltsrechts dar und führt somit zu einer Ausreisepflicht.
Absatz zwei den obigen Paragraphen legt zudem fest:
(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.“
Diese Frist darf außer in Härtefällen nicht länger als sechs Monate nach der Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht andauern. Kommt ein Betroffener seiner Ausreisepflicht nicht nach, kann es zu einer Abschiebung kommen.
Ab ins Nachbarsland? Was bedeutet Ausreise in der EU?
Die Ausreisepflicht scheint in Europa leicht zu erreichen. Etwa, indem derjenige einfach nach Frankreich, Holland oder in ein anderes Nachbarland ausreist. Doch § 50 AufenthG schiebt diesem Vorhaben ein Riegel vor:
(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.“
Durch diese Bestimmung folgt, dass eine Ausreiseplicht in Deutschland einem Aufenthaltsverbot in der Europäischen Union und in den Schengen-Staaten gleichkommt.
Das Abschiebungsverfahren
Im Rahmen des Asylverfahrens erfolgt die Anordnung einer Abschiebung in Deutschland durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). In der Regel bekommt ein Asylsuchender die Abschiebeandrohung zeitgleich mit der Ablehnung des Asylantrags und einer Mitteilung über die Länge der Frist zur freiwilligen Ausreise.
Meist beträgt diese Frist einen Monat. Erst danach können die Behörden Abschiebungen vollziehen. Dies liegt jedoch im Aufgabengebiet der Ausländerbehörden des jeweiligen Bundeslandes.
Oft wird die Bundespolizei bei der Durchsetzung einer Abschiebung zur Hilfe genommen. Wehrt sich ein Ausreisepflichtiger gewalttätig gegen die Abschiebung, kann eine Begleitung durch einen Bundespolizisten an Bord des Flugzeugs angeordnet werden.
Übrigens: Auch ein verlängerter Auslandsaufenthalt kann dazu führen, dass eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland entzogen wird. Eine Wiedereinreise ist dann nicht mehr möglich und der Betroffene wird an der Grenze zurückgewiesen.
Dies ergibt sich aus § 51 AufenthG, welcher die Gründe einer Ausreisepflicht festhält:
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
- Ablauf seiner Geltungsdauer,
- Eintritt einer auflösenden Bedingung,
- Rücknahme des Aufenthaltstitels,
- Widerruf des Aufenthaltstitels,
- Ausweisung des Ausländers,
- a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
- wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
- wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
- wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.“
Viele Menschen, welche eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen haben, wissen dies nicht. Aufgrund der obigen Regelung kann es trotz zugesichertem Asyl zur Abschiebung aus Deutschland kommen.
In manchen Bundesländern sind die Behörden dazu übergegangen, Abschiebungstermine nicht mehr vorab den Betroffenen mitzuteilen. Dies gilt jedoch nur bei Familien ohne Kinder. Auf diesem Weg soll verhindert werden, dass sich Ausreisepflichtige der Abschiebung entziehen, indem sie „untertauchen“. Menschenrechtsspezialisten halten dieses Vorgehen allerdings für menschenunwürdig.
Das Flughafenverfahren
Eine besondere und beschleunigte Version des Asylverfahrens ist das sogenannte „Flughafenverfahren“. Dieses kann nur bei Einreisen über den Luftweg erfolgen. Noch bevor die Asylsuchenden den Transitbereich des Flughafens verlassen, müssen sie den Asylantrag stellen. Dies gilt nur für Personen, welche keine oder gefälschte Ausweisdokumente vorweisen können oder aus einem sicheren Herkunftsland kommen.
Hier liegt die Entscheidungskraft nicht beim BAMF, sondern beim Bundesgrenzschutz. Dieser muss innerhalb von zwei Tagen entscheiden, ob der Antrag „offensichtlich unbegründet“ ist oder nicht. Im ersten Fall wird die Einreise gänzlich verweigert. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Anwalt zu konsultieren und innerhalb von drei Tagen einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht zu stellen.
Abschiebung nach Straftat
Nicht nur die Ablehnung des Asylstatus führt dazu, dass Ausländer abgeschoben werden. Auch Menschen, die einen Aufenthaltstitel besitzen, können von einer Ausweisungsverfügung und einer Abschiebeandrohung getroffen werden.
Begehen Ausländer in Deutschland eine schwere Straftat, ist laut Ausländerrecht eine Abschiebung möglich.
Gesetzliche Grundlagen zur Abschiebung wegen einer Straftat
§ 53 AufenthG hält fest:
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.“
In diesem Fall erfolgt die Abschiebungsandrohung nicht vom BAMF, sondern von der zuständigen Ausländerbehörde. Was geschieht aber, wenn ein Asylbewerber oder Ausländer mit einem anerkannten Flüchtlingsstatus eine schwere Straftat begeht?
In diesem Fall gilt es, zwei Rechtsgüter gegeneinander abzuwägen: Das Recht auf Schutz und Asyl und das Recht auf öffentliche Sicherheit und der Wahrung der demokratischen Grundordnung. Das Gesetz bewerte außer in Umständen extremer Härte das Asylrecht höher:
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
1.ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3 eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
Die jeweilige Entscheidung liegt im Ermessen der Ausländerbehörde – eventuell in Absprache mit dem BAMF. Das deutsche Recht sieht demnach ein erhöhtes Ausweisungsinteresse dann gegeben, wenn mehrere vorsätzliche Straftaten oder besonders schwerwiegende Straftaten begangen wurden.
Dennoch muss jeder Einzelfall von der zuständigen Behörde genau geprüft werden, bevor ein Betroffener in ein Kriegsgebiet zurückgeschickt wird.
Die Abschiebehaft
Besteht ein begründeter Verdacht, dass ein Ausreisepflichtiger „untertauchen“ möchte um einer Abschiebung zu entgehen, kann eine Abschiebehaft verhängt werden.
Diese ist bis zu 18 Monate möglich und soll sicherstellen, dass der Betroffene abgeschoben werden kann und kein Leben als illegaler Einwanderer anstrebt. Die Abschiebehaft trifft vor allem Asylsuchende oder Ausländer, welche eine schwere Straftat begangen haben. In diesem Fall hat der Staat ein hohes Interesse daran, die Abschiebung krimineller Ausländer zu gewährleisten.
Im Dezember 2020 wurde das AufenthG um den Paragraphen 62c erweitert. Dieser beinhaltet nun eine weitere Form der Abschiebehaft, und zwar die sogenannte ergänzende Vorbereitungshaft. Diese wird möglich, wenn sich eine Person illegal in Deutschland aufhält, eine Abschiebung droht und von dieser Person Gefahr für andere oder die innere Sicherheit ausgeht. Die ergänzende Vorbereitungshaft muss in der Regel durch Richter angeordnet werden.
Ein Ausländer, der sich entgegen einem bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt, ist zur Vorbereitung einer Abschiebungsandrohung nach § 34 des Asylgesetzes auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn von ihm eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht oder er auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 ausgewiesen worden ist.
Erfolgt die Abschiebung, endet diese Haft. Sie endet auch dann, wenn ein Asylantrag gestellt wurde, sofern dieser zulässig ist oder nicht abgelehnt wird.
Nach einer Abschiebung wieder nach Deutschland?
Wurden Asylbewerber durch eine Abschiebung aus dem Bundesgebiet entfernt, wird in der Regel ein Wiedereinreiseverbot verhängt. Dieses ist absolut: Es gilt unter allen Umständen. Selbst der Aufenthalt in der Transitzone deutscher Flughäfen oder ein familiärer Besuch sind nicht gestattet. Betroffene müssen mit einer Zurückweisung an der Grenze rechnen, sodass die das Bundesgebiet nicht betreten können. Das Einreiseverbot gilt für maximal zehn Jahre, kann in besonderen Härtefällen jedoch verlängert werden.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied zudem im Oktober 2015, dass eine illegale Wiedereinreise von den Staaten der EU als Straftat geahndet werden kann (Aktenzeichen: C-290/14). Das bedeutet, dass eine Einreise trotz Sperrfrist zu einer Freiheitsstrafe führen kann.
Was tun gegen eine Abschiebung? Die Maßnahme verhindern
Obwohl sich eine hohe Zahl an Ausreisepflichtigen Menschen hierzulande aufhält, kommt es nicht allzu oft zu einer Abschiebung: Bürokratische Hürden und überarbeitete Behörden führen dazu, dass sich einige Ausreisepflichtige noch sehr lange im Land aufhalten.
Hinzu kommt, dass viele Länder im Kontext der Flüchtlingskrise auf Mitarbeit und Kooperation anstelle eines gewaltsamen Entfernens setzen.
Freiwillige Ausreise statt Abschiebung
Die Abschiebung und Durchsetzung der Ausreisepflicht wird je nach Bundesland anders umgesetzt. Bestimmte Länder setzen rigorose Abschiebungen durch, andere setzen vermehrt auf Kooperation. Die sogenannte „freiwillige Ausreise“ ist eine alternative Option zur Abschiebung, welche den Betroffenen eine gewisse Selbstbestimmung und Würde lassen.
Dazu können sich Flüchtlinge und abgelehnte Asylbewerber in einem der Rückkehrberatungszentren Informationen einholen und abschätzen, ob sie eine freiwillige Ausreise einer Abschiebung vorziehen. Bei ersterer zahlt der Staat in der Regel das Flugticket zurück in die Heimat der Betroffenen und spendiert zudem eine Reisbeihilfe und ein kleines Startbudget für die Rückkehrer. Letzterer Betrag variiert zwischen 300 und 750 Euro und soll den Geflüchteten eine Wiedereingliederung erleichtern.
Duldung statt Abschiebung aus Deutschland: Asylrechte
Eine Aussetzung der Abschiebung kann aus „völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ (§ 60a AufenthG) erfolgen. In bestimmten Fällen reichen auch dringende persönliche Gründe zum Aufschub der Abschiebung aus.
Auch, wenn die Anwesenheit desjenigen in einem laufenden Strafverfahren vonnöten ist, kann die Abschiebung ausgesetzt werden.
Die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung wird auch „Duldung“ genannt. Sie hebt die Ausreisepflicht des Ausländers jedoch nicht auf, sondern „friert“ diese gewissermaßen ein. Eine Duldung ist somit keinesfalls mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels gleichzusetzen.
Asylrechte in Deutschland: Mit Duldungsstatus arbeiten?
Unter bestimmten Umständen können geduldete Menschen arbeiten. Allerdings gestaltet sich die Suche nach einer passenden Stelle aufgrund der drohenden Abschiebung aus Deutschland in den meisten Fällen sehr schwierig.
Eine Duldung muss spätestens alle sechs Monate geprüft und gegebenenfalls verlängert werden. Passiert dies nicht, greift die Ausreisepflicht wieder in voller Härte und eine Abschiebung kann vollzogen werden. Aus diesem Grund stellen Geduldete für Arbeitgeber ein gewisses Risiko dar.
Doch nicht jeder geduldete Mensch darf hierzulande arbeiten. § 60 AufenthG spezifiziert hierzu:
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
- aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
- er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt.“
Durch die umfangreichen Ausnahmen ist es eine Tatsache, dass die meisten Geduldeten keinen Arbeitsmarkzugang bekommen. Für diejenigen, welche eine Genehmigung bekommen, besteht zudem lediglich ein eingeschränkter Zugang.
Deshalb entgehen viele Asylbewerber der Abschiebung
Wie erklärt es sich, dass trotz hoher Zahlen an Ausreisepflichtigen nur vergleichsweise wenig Abschiebungen und freiwillige Ausreisen stattfinden? Bevor der Staat Ausländer und Flüchtlinge abschieben kann, muss der rechtliche Aspekt der Abschiebung und der Ausweisung einwandfrei geklärt sein. Dies ist oft nicht möglich.
Der fehlende Identitätsnachweis
Viele Asylsuchende besitzen keinen Personalausweis. In den meisten Fällen lässt sich daher nicht genau ermitteln, aus welchem Herkunftsland derjenige stammt und wohin er folglich zurückgeschickt werden kann. Denn bevor eine Abschiebung vollzogen werden kann, muss die Staatsangehörigkeit der Betroffenen geklärt werden – oder eine Aufnahmezustimmung des Zielstaates vorliegen.
Zwar können Ersatzpapiere beantragt werden, allerdings nimmt dies viel Zeit in Anspruch. Zudem kooperieren oftmals weder die ausreisepflichtigen Personen noch deren Herkunftsland. Letzteres weigert sich in bestimmten Fällen auch schlicht, abgeschobene Menschen wieder aufzunehmen.
Die Reiseunfähigkeit
Oft erfolgt eine Abschiebung per Flugzeug, dies birgt gewisse gesundheitliche Gefahren. Bestätigt ein Arzt, dass ein Ausreisepflichtiger nicht reisefähig ist, muss die Vollstreckung der Abschiebung pausieren.
Behörden vermuten einen hohe Missbrauchszahl ärztlicher Atteste, da diese oftmals erst dann vorgelegt werden, wenn ein konkreter Abschiebungstermin feststeht oder sogar schon die Polizei vor der Türe steht. Allerdings muss ein solcher Missbrauch erst nachgewiesen werden – bis dahin ruht das Abschieben.
Dringende persönliche Gründe
Kann ein Asylsuchender „dringende persönliche Gründe“ (§ 60a AufenthG) vorweisen, kann eine Abschiebung verschoben werden. Als valide Begründungen gelten beispielsweise eine medizinische Operation, welche im Herkunftsland nicht durchführbar ist. Auch die Pflege eines schwer erkrankten Familienmitglieds oder die Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung (altersunabhängig) kann die Abschiebung verschieben.
Allerdings lässt sich so keine Abschiebung verhindern. Durch ein Kind, welches erkrankt ist, kann der Vollzug der Ausweisung hinausgezögert werden. Allerdings sind die Rechte der dadurch geduldeten Familie unter Umständen stark beschnitten.
Abschiebung verhindern: Hilfe von einer Beratungsstelle in Anspruch nehmen
Wenn ein Asylantrag abgelehnt wird, können Asylsuchende eine Klage beim Verwaltungsgericht einreichen. Das Gericht prüft dann erneut, ob dem Betroffenen Asyl gewährt wird oder ob die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gerechtfertigt ist.
Je nachdem, mit welcher Begründung der Antrag abgelehnt wurde, gelten andere Fristen zur Klageeinreichung.
Grundsätzlich gilt: Sobald der negative Bescheid eintrifft, sollte eine Beratungsstelle oder ein Anwalt aufgesucht werden. Die Fristen sind relativ eng gesetzt, bevor das Abschieben angeordnet werden kann:
- Wurde der Antrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt, beträgt die Frist lediglich eine Woche.
- Wurde der Antrag hingegen als (einfach) „unbegründet“ abgelehnt, stehen dem Asylsuchendem zwei Wochen zur Verfügung, um eine Klage einzureichen.
Im ersten Fall muss der Anwalt zudem einem Antrag zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Vollzug der Ausweisung einreichen. Einfach gesagt beantragt er damit, dass die Abschiebung erst nach Ablauf des Klageverfahrens vollzogen werden kann.
Im zweiten Fall ist ein Abschieben per se erst nach dem Gerichtsurteil möglich: Ein zusätzlicher Antrag muss dann nicht gestellt werden. Vor Gericht können sowohl der Asylsuchende als auch sein Anwalt vorsprechen. Nach eingehender Prüfung der Sachlage fällt das Gericht ein Urteil. Es kann dabei entweder die Entscheidung des BAMF bestätigen: Dann muss der Kläger seiner Ausreisepflicht nachkommen. Das Gericht kann jedoch auch festlegen, dass derjenige zwar keine Aufenthaltsgenehmigung bekommt, aber dennoch nicht abgeschoben werden darf: Der Betroffene kann als Geduldeter im Land bleiben.
Das Verwaltungsgericht kann die Erstentscheidung des BAMF auch komplett umkehren und ein Aufenthaltsrecht für den Flüchtling festlegen.
An dieser Stelle greift § 58a AufenthG zur Abschiebungsanordnung:
(4) Dem Ausländer ist nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich zuvor anwaltlichen Beistands versichert; er ist hierauf, auf die Rechtsfolgen der Abschiebungsanordnung und die gegebenen Rechtsbehelfe hinzuweisen. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu stellen. Die Abschiebung darf bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 und im Falle der rechtzeitigen Antragstellung bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht vollzogen werden.“
In der Regel stellt die Klage das letzte Mittel gegen eine Abschiebung infolge eines abgelehnten Antrags dar – zwar kann ein Antrag auf Berufung eingereicht werden, diesem wird jedoch nur in sehr spezifischen Fällen nachgegeben.
hallo, meine mutti wurde nach italian abgeshoben , sie ist eine palästinenserin , sie hat dort kein Asylantrag gestellet nur ihre Fingerabdruck aufgenommen als sie gerettet ist , jetzt sie ist wieder in deutschland , hier hat sie ihe familie ( also meine Brüder und ich ) , was können wir machen damit darf sie hier bleiben und ihre Asylantrag hier bearbeitet wird , wir alle sind erwachsene also keiner von uns ist minderjährig , und dort wird sie alleine
Liebe rechtsanwälte ich habe aufenhalsberechtigungs gehabt grundschule hauptschule berufschule in Deutschland fertig gemacht und damals habe ich fäller gemacht ich habe fünf jahre gefängnis bekommen und ich habe zwei jahre habe in geschlossene gefängnis war ich. İch habe geschrieben oberlandersgericht das ich meine aufenhalsberechtigung fersichte und das ich türkei 1996 abgeschoben worde zeit dem lebe ich in türkei wass muss ich machen wieder einreisung wieder Deutschland ich warte ihr anwort vielen dank.
Ich habe mal eine Frage zu der Ausreise.
Ausreise heißt den schengener Raum verlassen.
Was passiert wenn man freiwillig ausreist und in einen anderen EU-Mitgliedstaat einreist und erneut einen Asylantrag stellt?
Somit hat man den schengener Raum nicht verlassen.
Was hat das für Folgen ?
Ich habe eine Frage in einem speziellen Fall:
Meinem 19 jährigem Freund droht die Abschiebung allerdings macht er zur Zeit eine Ausbildung zum Zimmermann und besucht nebenbei noch die Schule.
In seinem Heimatland ( Afghanistan) droht ihm allerdings große Gefahr.
Ein Mann möchte seine (kranke) Mutter heiraten und hat deshalb schon seinen Vater erschossen. Ihm droht das selbe wenn er zurückkehrt. Seine Mutter ist momentan in einem geschützten Wohnheim in Afghanistan. Er hat noch keinen deutschen Pass weshalb seine Mutter leider nicht nach Deutschland nachkommen kann. Da ich erst 17 bin wäre heiraten auch noch keine Option.
Gibt es rechtliche Möglichkeiten diesen Antrag abzuweisen oder hinauszuzögern?
Vielen Dank im Voraus, Tamara R.
Hallo Tamara R.,
wir können den rechtlichen Sachverhalt nicht beurteilen und auch keine Einschätzung abgegeben. Sie sollten das direkt mit den zuständigen Behörden klären bzw. sich an eine Flüchtlingshilfeorganisation wenden. Auch eine Anwalt für Asylrecht wäre in diesem Fall empfehlenswert. Eine rechtliche Beratung können wir nicht anbieten.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo ,
Ich bin Studentin (Informatik-Master) und mein Flüchtlingsprozess ist vor Gericht.
Ich habe Telc B2 Niveau und meine Unterrichtssprache ist Englisch.
Ich bin hier 4 Jahre, darf jeden Job arbeiten.
Heute hat mir mein Ausländerbeamter gesagt, dass sobald mein Asylantrag unwiderruflich abgelehnt wird, werde ich abgeschoben , auch wenn ich arbeite oder studiere, weil ich mit Touristenvisum nach Deutschland gekommen bin.
Was er sagt, bricht mir das Herz.
Liebe Leute, bitte hilf mir, eine Lösung zu finden.
Grüße
Hallo Ester,
wir können nicht vorhersehen, ob eine Abschiebung sofort erfolgen wird. Ob Ihrem Fall Abschiebungshindernisse bestehen, können wir ebenfalls nicht beurteilen. Sie können sich eventuell an eine Flüchtlingshilfestelle wenden und dies gegebenenfalls auch mit einem Anwalt besprechen. Dieser kann Sie bezüglich Ihrer Möglichkeiten beraten. Eine solche Beratung können wir nicht anbieten.
Ihr Team von anwalt.org
Wie lang ist nach Asylantrag abgelehnt nicht mehr in Deutschland kommen.
Hallo Ulm,
dies ist je nach Einzelfall unterschiedlich. nach einer Abschiebung kann eine Einreisesperre unbegrenzt erteilt werden oder zeitlich begrenzt sein. In der Regel wird die dauer auf dem Bescheid mitgeteilt. Sie können dies auch bei der zuständigen Behörde oder beim Ausländerzentralregister erfragen.
Ihr Team von anwalt.org
Guten Tag,
mein Freund lebt seit 3 Jahre in Deutschland und kommt aus Marokko. Er bekam alle 3 Monate eine Duldung. Jetzt wurde er aufgefordert, sich einen Pass bei der Botschaft zu besorgen. Seitdem bekommt er immer nur eine Duldung für 1 Monat.
Was bedeutet das? Abschiebung, wenn er den Pass hat?
Wäre es für ihn besser, wenn er sich den Pass nicht gesorgt?
Vielen Dank!
Karin
Hallo Karin H.,
wir können nicht beurteilen welche Entscheidung die zuständige Behörde treffen wird, wenn der Pass vorliegt. Da wir eine rechtliche Beratung nicht anbieten , sollten Sie sich diesbezüglich eventuell an einen Anwalt an Ihrem Wohnort wenden.
Ihr Team von anwalt.org
Guten Tag,
kann eine Abschiebung noch innerhalb des Zeitraums einer gültigen Duldung erfolgen (ohne dass dafür Gründe wie Straftaten vorliegen)?
Aus dem Text habe ich entnommen, dass Kinder mit Familien über die Abschiebung informiert werden müssen und nicht einfach abgeholt werden können, richtig?
…
Ich meinte natürlich Familien mit Kindern.
Viele Grüße und vielen Dank!
Hallo Julia,
in der Regel ist eine Duldung eine vorübergehende Aussetzung einer Abschiebung. Üblicherweise liegen dann rechtliche Gründe vor, warum eine Abschiebung nicht möglich ist. Fallen diese weg, kann eine Abschiebung stattfinden. Über diese sollte im Normalfall informiert werden. Wenden Sie sich im Zweifel am besten an einen Anwalt für Asylrecht.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo
Ich war in Deutschland für 2 jahre , hab 2 mal aufenthalt bekommen gültig für 6 monaten , und als mein aufenthalt fertig war hab ich eine Duldung bekommen gültig für 3 monaten, als ich es bekommen habe die haben mir ein zettel gegeben mit eine frage ob ich frewillig ausreisen wollte , dann hab auch gefragt ob es geht dass ich erst mal einen anwalt finde und dann mich eintscheiden weil ich wollte ein ausbildung finden damit ich wieder ein aufenthalt bekommen dürfte , und die bei auslander behörde haben ja zu mir gesagt dass ich hatte zeit weil mein duldung für 3 monaten gültig war , aber als ich einen anwalt gefunden habe in den ersten monat meines duldung ist polizei bei mir gekommen und ich wurde abgeschoben. Bin seit 5 monaten in ausland aber ich will wieder nach deutschland und ich weiss es nicht wie lange dass einreiss verbot dauert oder in welchem wege kann ich wieder nach de ?
Danke für jeden antwort
Viele Grüße
Hallo Alku,
grundsätzlich entscheidet die zuständige Behörde über die Dauer eines Einreiseverbots. Erkundigen Sie sich beim Ausländerzentralregister für wie lange die Einreisesperre festgelegt wurde. Eventuell können Sie die Verkürzung der Frist beantragen.
Ihr Team von anwalt.org
Ist die Zeit zwischen Ablehnung eines Asylantrags mit anschliessender Klage und dem eigentlichen Prozess eine „Duldung“? oder wie nennt man das?
Müssen Asylanteagsteller immer den Anwalt bezahlen oder wird auch manchmal Prozesskostenhilfe gewährt? antrag ist gestellt letzten Dezember. Bis heute ohne Antwort.
Gibt es da Chancen oder wird das immer abgelehnt?
Hallo M.reu,
In der Zeit zwischen Antragstellung und endgültigem Entscheid gilt der Antragsteller üblicherweise als Asylbewerber. Eine Duldung erhalten Personen in der Regel erst dann, wenn ein Antrag abgelehnt wurde, aber bestimmte Gründe die Rückreise verhindern.
Es kann durchaus möglich sein, dass eine Hilfe bezüglich der Prozesskosten gibt. Diese muss in der Regel beantragt werden.
In Bezug auf den Ausgang des Verfahrens oder die Bearbeitungsdauer können wir keine Aussagen treffen. Hier haben Sie die Möglichkeit, beim zuständigen Gericht nach dem Stand zu fragen bzw. Ihren Anwalt damit beauftragen.
Ihr Team von anwalt.org
Guten Tag
Ich brauche unbedingt Ihre Hilfe!
Ich hab eine freiwillige Abschiebung, ich habe mein Ausweis abgegeben und Flugticket bekommen, aber ich bin nicht geflogen. Ich bin immer noch in Deutschland, aber muss Deutschland bald verlassen ( so wie Asylbehörde mir gesagt hat ). Ich will aber nicht mehr ausreisen. Ist es noch Möglich? Kann ich wieder Ausweis bekommen? Oder muss ich ausreisen? Und was wird, wenn ich hier nicht ausreise?
Bitte helfen Sie mir..
Hallo Arina,
wurde eine Abschiebung angeordnet bzw. der Asylantrag abgelehnt, muss das Land verlassen werden. Tun Sie dies nicht, halten Sie sich illegal auf, was Konsequenzen wie eine Abschiebehaft nach sich ziehen kann. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt für Asylrecht.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo
Ich wäre Ihnen sehr dankbar,wenn Sie auf meine Frage antworten können.
Wenn der Asylantrag abgelehnt ist, kann die Ausländerbehörde jemanden in seinem Heimatland abschieben, ohne auf die Gerichtsentscheidung zu warten?
Vielen Dank im Voraus.
Hallo Sada,
wurde ein Antrag abgelehnt, kann eine Abschiebung erfolgen. Wurde Einspruch gegen die Ablehnung eingelegt, wollte in der Regel die Prüfung von diesen abgewartet werden. Wenden Sie sich am besten an eine Flüchtlingshilfestelle oder einen Anwalt für Asylrecht, um dies abzuklären.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo ,
Danke für die info aber leider steht nicht was über Die Studenten.
Nun erkläre ich Ihnen meine Situation , ich bin seit 3 jahren in Deutschland komme aus Marokko 23 J , da ich als Student hier gekommen bin , wir die Ausländische Studenten müssen wir das Abitur von Deutschland absolvieren Innerhalb von 2 jahren , ( Studienkolleg FSP) leider habe ich nicht geschafft dazu habe ich am 29.06.2017 eine Ausreise bekommen , danach habe ich schnell wie möglich eine Rechtsanwältin gemacht damit sie meine Ausreise Lösen kann und wieder ein neue Aufenthaltserlaubnis beantragen , sie hat zu Ausländerbehörder Leipzig ein Wiederspruch gemacht , allerdings haben es abgelehnt gleichtzeitig Haben die ausländerbehörder zu mir eine Duldung gegeben aber es ist läng fristig , nur bis 11.09 , und die Obergericht soll ich spätsten bis 05.09 antworten
am 25.08 habe ich ein Zulassung zum Studium bekommen an einer Staatliche Hochschule Schmalkalden damit ich am 01.10.2017 mein Studium beginne , haben sie ein Idee ob die Oberlandgericht oder Obergericht weissn nicht genaue ob Sie ein neue Aufenthlatserlaubnis zu mir geben bzw. ob ich hier In Deutschland bleiben kann
ich habe jetzt ein Beweis und zwar dass ich an einer staatliche Hochschule immatrikuliert bin. oder sie werden das sowieso ablehnen .
ich fühle auch dass meine Rechtanwältin nicht die Mühe gibt
Bitte antworten Sie mir wie schnell wie möglich , und nicht nur such mal ein andere Rechtsanwalt weil ich kein zeit habe , ich bin so machtlos jetzt sowier schockiert weiss nicht überhaupt was soll ich machen
nächste schritt ist Obergericht sie haben noch mal abgelehnt ,
Hallo Zakaria,
der Grund dafür, dass wir die meisten Personen an einen Anwalt verweisen, ist der, dass es uns an dieser Stelle gesetzlich untersagt ist, Rechtsberatung zu erteilen. Dies kann in einem solchen Fall nun einmal nur ein Anwalt. Da Sie in Ihrem Fall darüber hinaus um eine Einschätzung dahingehend bitten, ob das Gericht Ihrer Argumentation folgen wird, können wir hierauf auch deshalb nicht antworten, als die Entscheidung allein dem Gericht obliegt. Diese fällt je nach Einzelfall anders aus. Bitte setzen Sie sich zeitnah mit Ihrer Anwältin in Verbindung, um Ihre Aussicht auf Erfolg genau erläutern zu lassen.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo
Ich wurde nach Italien abgeschoben nach § 60 abs. 5 und 7 satz 1
mein Asylantrag wurde abgelent weil ich fingerabdrüke in Italien habe.
meie frage ist: wann darf ich wider nach Deutschland kommen?
Hallo G M,
in ihrem Fall kann eine Einreisesperre bestehen. Für wie lange diese besteht, können wir nicht beurteilen, dies müssen Sie selbst erfragen. Wenden Sie sich hierfür an die deutsche Botschaft oder das Ausländerzentralregister.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo
Ich habe ein Problem . Ich bin am Montag nach Kuwait gereist.
Ich habe im voraus kuwaitische Botschaft in Deutschland über Visum informiert. Sie sagten mir ich kriege Visum in Kuwait vor Ort und brauche ich keine Sorge zu machen da ich ein deutschen Pass habe.
Vor Ort habe ich laut gesprochen mit einem Mitarbeiter der kein Deutsch und kein arabisch sprechen und spricht undeutlich und kann er mir nicht was erklären . Ein mitarbeiter hat es gesehen und hat ihn nicht gefallen. Habe ich ihn erklärt dass er quatschte mir voll obwohl ich habe ihn nicht um eine Hilfe gebeten und war undeutlich . Der mit srbeiter war unfreundlich dann verlangten von mir mein Ankunft Adresse die ich momentan nicht genauer weiß . Dann schmeißt mein Pass zuseite und sagte ja gibt es kein Visum. Habe ich ernannt der Adresse der ich habe wollte nicht annehmen . Sollte ich warten . Dan fragte ich woher komme ich ursprünglich her . Habe ich erzählt komme ich aus Jordanien. Dann hat der Spieß umgedreht . Ich weiß kuwaitische mögen kein Jordanien aber so!!!! . Übrigens mein Sohn ist vor eine Woche da gewesen und wusste auch nicht die Adresse da der Mitarbeiter selber hat zu ihn gesagt schreib holiday in und das wars und hat natürlich Visum bekommen.
Auf jeden Fall direkt wollten sie mich zurück gewiesen . Ich habe nach meinem Kontakt mit meinem Bruder die Adresse geschrieben und habe ich den Antrag gemacht haben sie es abgelehnt und habe ich mit ein Mitarbeiter gesprochen ( AUSSER HALB DES RAUMES) SAGTE MIR WIR KÖNNEN NICHT FÜR SIE WAS MACHEN SIE HABEN EIN OFFIZIER BELEIDIGT UND GESCHIMPFT UND WAREN AM RANDALIEREN UND ALLES SUF VIDEO. HABRN SIE SBGELEHNT WO DAS ALLES NICHT STIMMT. ICH BIN MIT MEHRERE BEAMTE GESPROCHEN UND SAGTEN MIR HEUTE BEKOMMEN SIE NICHT KOMMEN SIE MORGEN GEBEN WIR SIE VISUM. SIE HABEN MEINE PÄSSE ENTNOMMEN UND DIREKT IN FLIEGER GESETZT.UND HABE ICH MEINE PÄSSE ERST IN DEUTSCHLAND BEKOMMEN.
WAS KANN MAN MACHEN????WELCHE RECHTLICHE SCHRITTE KANN ICH MACHEN GEGEN DEN BOTSCHAFT.
BITTE HELFEN Sie mir
Hallo Suleiman,
wir können keine rechtliche Beratung anbieten und empfehlen Ihnen sich an einen Anwalt zu wenden.
Ihr Team von anwalt.org
hallo,
hab mal eine frage habe ein freund der kommt aus syrien der hat jetzt abschiebung bekommen jetzt will der onkel der in eine anders bundesland den eine arbeitsvertrag besorgen aber mein freund wohnt in niedersachsen onkel wohnt düsseldorf geht das kann der dort arbeiten um die abschiebung zu verhindern meine bekannten sagen nein er muss in den bundesland bleiben das problem der onkel will ja auch nicht bürgen für den jetzt weiss ich nicht ob der in eine bundelandes arbeit kann
Hallo F.,
bei Ablehnung des Asylantrages (selbst bei Duldung) ist die Reisefreiheit der Betroffenen innerhalb der BRD und auch grenzüberschreitend stark eingeschränkt. Im Ausnahmefall kann die feste Anstellung auch in einem anderen Bundesland erfolgen. Allerdings muss dabei der jeweilige Einzelfall geprüft werden. Raten Sie Ihrem Freund zum Besuch bei einem Anwalt. Dieser kann ihn umfassend beraten.
Ihr Team von anwalt.org
Danke für die Infos, ich habe allerdings auf mein persönliches Problem keine Antwort gefunden.. Mein Freund sitzt im Gefängnis und soll abgeschoben werden, er ist in Deutschland geboren, er war noch nie in seinem Herkunftsland und hat mit mir eine gemeinsame deutsche Tochter die er regelmäßig sieht. Ich weiß nicht mehr wo ich mich melden soll, mir möchte niemand helfen, da die fristen bereits abgelaufen sind.. (allerdings wegen dem Verschulden unseres alten Anwalts)
Wüsste jemand was ich noch tun könnte um das irgendwie zu stoppen?
Vielen Dank..
Hallo Jsmn,
wir können leider keine rechtliche Beratung anbieten. Sie haben die Möglichkeit, sich einen neuen Anwalt zu suchen und mit diesem die weitere Vorgehensweise zu besprechen.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
Ich habe mal eine frage mein freund ist seit 2 jahren hier und hat letzten ein brief bekommen wo drin steht das es Abgeschoben wird. Wir wollen heiraten kann ich jetzt seine papiere noch beantragen und können wir noch heiraten oder wird er sobald die papiere in deutschland sind gleich in sein land abgeschoben.
Hallo Gerry,
sofern Sie verlobt sind und die Heirat kurz bevorsteht, kann Ihr Freund eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung gemäß § 60a des Aufenthaltsgesetzes) beantragen.
Ihr Team von anwalt.org
Sehr geehrte Damen und Herren,
Wir sind eine Asylsuchende seit Februar 2013 mit hier geborene zwei kleine Kinder. Meine Frau und ich sind als Kongress-Flüchtlingsstatus in Italien anerkannt, vor einer Woche haben wir ein Abschiebungsschreiben von BAMF mit einem Recht auf Widerspruch gegen die Entscheidung erhalten. Wir haben Angst, dass wir nach Italien abschicken werden, wo unsere Aufenthaltsgenehmigung ist schon Ein Jahr lang abgelaufen. Und wo wir eine Angst vor der Zukunft unserer Kinder haben. Was haben wir gegen diese Entscheidung machen ? Was sind die Möglichkeite, hier in BRD zu bleiben?
Wir freuen uns auf dich zu hören
Mit vielen Grüßen,
BKG & GTG
Hallo BKG & GTG,
in diesem komplexen Fall empfehlen wir Ihnen sich an eine Flüchtlungshilfestelle oder einen Anwalt für Asylrecht zu wenden. Sie können Sie in Bezug auf einen Widerspruch und weitere Möglichkeiten beraten. Wir dürfen keine rechtliche Beratung anbieten.
Ihr Team von anwalt.org
Hi,
Mein freund ist aus Nigeria, wir sind schon lange zusammen und haben uns eine woche vor seiner freiwilligen ausreise verlobt. Sein Asylantrag wurde abegelehnt, auch ein Anwalt konnte nichts erreichen. Mein freund wurde nach italien abgeschoben wegen dem Dublin verfahren, dort wurde sein Asylantrag aber schon vor 3 jahren abgelehnt. Er versucht jetzt durch einen anwalt einspruch einzulegen. Was sind seine Chancen? Er hat keinen Pass und die italienische aufenthaltsgenehmignung ist längst abgelaufen. Die wird nicht verlängert solange der anwalt nichts erreichen konnte.
Wir wollen auf sein Dokument warten und wollen natürlich irgendwann in paar Jahren heiraten, aber ist das überhaupt möglich? Und was kann er machen wenn er in italien auch abgelehnt wird? Können wir heiraten wenn er in italien angenommen wird oder ist das sehr schwierig da er ja in deutschland abgelehnt wurde? Ist es besser in einem anderen Land zu heiraten oder bringt das nichts?
Hallo Alena,
auch eine Heirat führt nicht automatisch zu einer Aufenthaltserlaubnis. Über die Erfolgsaussichten einer erneuten Klage kann ihn sein Anwalt aufklären. Es ist uns an dieser Stelle nicht gestattet, Rechtsberatung zu erteilen.
Ihr Team von anwalt.org