Abschiebung und Ausweisung in Deutschland

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Abschiebung und Ausweisung in Deutschland

FAQ: Abschiebung

Wann droht eine Abschiebung?

Wird gemäß Asylrecht der Asylantrag abgelehnt und besteht keine weitere Aufenthaltsgenehmigung, besteht eine Ausreisepflicht. Kommen Betroffene dieser nicht freiwillig nach, kann eine Abschiebung veranlasst werden.

Welche rechtlichen Grundlagen bestehen für die Abschiebung aus Deutschland?

Die wichtigste Grundlage in diesem Zusammenhang ist das Aufenthaltsgesetz (AufenthG). In mehreren Paragraphen wird definiert, wann Asylsuchende bzw. Ausländer das Land verlassen müssen und unter welchen Umständen eine Abschiebung droht. Wie das Verfahren abläuft, haben wir hier zusammengefasst.

Gibt es eine Möglichkeit sich gegen die Abschiebung zu wehren?

Unter Umständen, kann eine Abschiebung verhindert oder ausgesetzt werden. Eine freiwillige Ausreise macht eine Abschiebung und die damit meist einhergehende Einreisesperre unnötig. Welche weiteren Möglichkeiten Betroffene haben, lesen Sie hier.

Weiterführende Ratgeber zu Abschiebung und Flucht

Abschiebung: Durchsetzung der Ausreisepflicht

Die Abschiebung droht, wenn das Asyl nicht gewährt wurde.
Die Abschiebung droht, wenn das Asyl nicht gewährt wurde.

Territoriale Besitzansprüche gehen zum großen Teil auf die Sesshaftigkeit der Menschen zurück. Eine ortsgebundene Landwirtschaft verlangt nach dem Schutz der bestellten Flächen. Allein aus diesem Umstand heraus musste differenziert werden zwischen jenen Menschen, die zur sesshaften Gemeinschaft zugehörten und fremden Eindringlingen, welche die Ackerflächen unter Umständen zerstören könnten.

Mit dem Entstehen der Staaten verstärkte sich das territoriale Besitzdenken weiter. Nach und nach regulierte das Aufkommen der Menschenrechte in der Politik jedoch die undifferenzierte Verteidigung der Außengrenzen. So kommt es, dass sich viele Menschen heutzutage staatübergreifend frei bewegen können – etwa innerhalb der Europäischen Union (EU). Anderen Menschen kommen diese Vorteile jedoch nicht zugute: So kommt es, dass einige Ausländer in Deutschland Asyl und einen Aufenthaltstitel bekommen, andere hingegen ausgewiesen und abgeschoben werden.

Doch was ist der Unterschied zwischen Ausweisung und Abschiebung? Wie läuft eine Abschiebung in Deutschland ab? Auf welchen gesetzlichen Grundlagen basieren Abschiebungen? In diesem Artikel finden Sie alle relevanten Informationen rund um die Abschiebung, deren Aussetzung oder Verhinderung sowie der daraus resultierenden Konsequenzen.

Die Flüchtlingskrise ist 2017 immer noch in aller Munde – so auch in der Politik. Dieser Artikel befasst sich mit dem deutschen Recht, welches Anfang 2017 gilt. Änderungen, welche etwa durch die Bundesregierung beschlossen werden, sollen hier schnellstmöglich ergänzt werden.

Gesetzliche Grundlage der Abschiebungen: Das Aufenthaltsgesetz

Die Bestimmung zur Abschiebung finden sich im Aufenthaltsgesetz.
Die Bestimmung zur Abschiebung finden sich im Aufenthaltsgesetz.

Asylsuchende Menschen machen sich auf dem Weg in andere Länder, um dort Schutz zu suchen. Nicht allen Flüchtlingen wird jedoch Asyl gewährt, da bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Ein abgelehnter Asylantrag ist für die meisten Asylsuchende dann mit einer Ausreisepflicht gekoppelt. Diese endet für Flüchtlinge in einer Abschiebung, wenn sie der Pflicht nicht freiwillig nachkommen.

§ 50 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) regelt diese Ausreisepflicht für Ausländer in Deutschland:

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.“

Solange das Asylverfahren läuft, besitzt der Bewerber eine Aufenthaltsgestattung, welche es ihm ermöglicht, sich rechtlich legal auf deutschem Bundesgebiet aufzuhalten. Die Ablehnung des Antrags auf Asyl stellt eine Versagung des Aufenthaltsrechts dar und führt somit zu einer Ausreisepflicht.

Absatz zwei den obigen Paragraphen legt zudem fest:

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.“

Diese Frist darf außer in Härtefällen nicht länger als sechs Monate nach der Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht andauern. Kommt ein Betroffener seiner Ausreisepflicht nicht nach, kann es zu einer Abschiebung kommen.

Diese stellt somit die Vollstreckung der Ausweisung oder der Ausreisepflicht dar.

Ab ins Nachbarsland? Was bedeutet Ausreise in der EU?

Die Ausreisepflicht scheint in Europa leicht zu erreichen. Etwa, indem derjenige einfach nach Frankreich, Holland oder in ein anderes Nachbarland ausreist. Doch § 50 AufenthG schiebt diesem Vorhaben ein Riegel vor:

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.“

Durch diese Bestimmung folgt, dass eine Ausreiseplicht in Deutschland einem Aufenthaltsverbot in der Europäischen Union und in den Schengen-Staaten gleichkommt.

Das Abschiebungsverfahren

Wurde der Asylantrag abgelehnt, folgt oft die Abschiebung.
Wurde der Asylantrag abgelehnt, folgt oft die Abschiebung.

Im Rahmen des Asylverfahrens erfolgt die Anordnung einer Abschiebung in Deutschland durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). In der Regel bekommt ein Asylsuchender die Abschiebeandrohung zeitgleich mit der Ablehnung des Asylantrags und einer Mitteilung über die Länge der Frist zur freiwilligen Ausreise.

Meist beträgt diese Frist einen Monat. Erst danach können die Behörden Abschiebungen vollziehen. Dies liegt jedoch im Aufgabengebiet der Ausländerbehörden des jeweiligen Bundeslandes.

Oft wird die Bundespolizei bei der Durchsetzung einer Abschiebung zur Hilfe genommen. Wehrt sich ein Ausreisepflichtiger gewalttätig gegen die Abschiebung, kann eine Begleitung durch einen Bundespolizisten an Bord des Flugzeugs angeordnet werden.

Übrigens: Auch ein verlängerter Auslandsaufenthalt kann dazu führen, dass eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland entzogen wird. Eine Wiedereinreise ist dann nicht mehr möglich und der Betroffene wird an der Grenze zurückgewiesen.

Dies ergibt sich aus § 51 AufenthG, welcher die Gründe einer Ausreisepflicht festhält:


(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

  1. Ablauf seiner Geltungsdauer,
  2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,
  3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,
  4. Widerruf des Aufenthaltstitels,
  5. Ausweisung des Ausländers,
    • a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
  6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
  7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
  8. wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;

ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.“

Viele Menschen, welche eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen haben, wissen dies nicht. Aufgrund der obigen Regelung kann es trotz zugesichertem Asyl zur Abschiebung aus Deutschland kommen.

In manchen Bundesländern sind die Behörden dazu übergegangen, Abschiebungstermine nicht mehr vorab den Betroffenen mitzuteilen. Dies gilt jedoch nur bei Familien ohne Kinder. Auf diesem Weg soll verhindert werden, dass sich Ausreisepflichtige der Abschiebung entziehen, indem sie „untertauchen“. Menschenrechtsspezialisten halten dieses Vorgehen allerdings für menschenunwürdig.

Das Flughafenverfahren

Eine besondere und beschleunigte Version des Asylverfahrens ist das sogenannte „Flughafenverfahren“. Dieses kann nur bei Einreisen über den Luftweg erfolgen. Noch bevor die Asylsuchenden den Transitbereich des Flughafens verlassen, müssen sie den Asylantrag stellen. Dies gilt nur für Personen, welche keine oder gefälschte Ausweisdokumente vorweisen können oder aus einem sicheren Herkunftsland kommen.

Hier liegt die Entscheidungskraft nicht beim BAMF, sondern beim Bundesgrenzschutz. Dieser muss innerhalb von zwei Tagen entscheiden, ob der Antrag „offensichtlich unbegründet“ ist oder nicht. Im ersten Fall wird die Einreise gänzlich verweigert. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Anwalt zu konsultieren und innerhalb von drei Tagen einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht zu stellen.

Das Flughafenverfahren führt zu keinen Abschiebungen im eigentlichen Sinne, da eine Einreise von vorneherein abgelehnt wird – der internationale Transitbereich des Flughafens wird nicht verlassen.

Abschiebung nach Straftat

Die Begehung von schweren Straftaten kann zur Abschiebung bei Ausländern führen.
Die Begehung von schweren Straftaten kann zur Abschiebung bei Ausländern führen.

Nicht nur die Ablehnung des Asylstatus führt dazu, dass Ausländer abgeschoben werden. Auch Menschen, die einen Aufenthaltstitel besitzen, können von einer Ausweisungsverfügung und einer Abschiebeandrohung getroffen werden.

Begehen Ausländer in Deutschland eine schwere Straftat, ist laut Ausländerrecht eine Abschiebung möglich.

Gesetzliche Grundlagen zur Abschiebung wegen einer Straftat

§ 53 AufenthG hält fest:

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.“

In diesem Fall erfolgt die Abschiebungsandrohung nicht vom BAMF, sondern von der zuständigen Ausländerbehörde. Was geschieht aber, wenn ein Asylbewerber oder Ausländer mit einem anerkannten Flüchtlingsstatus eine schwere Straftat begeht?

In diesem Fall gilt es, zwei Rechtsgüter gegeneinander abzuwägen: Das Recht auf Schutz und Asyl und das Recht auf öffentliche Sicherheit und der Wahrung der demokratischen Grundordnung. Das Gesetz bewerte außer in Umständen extremer Härte das Asylrecht höher:

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3 eine Ausweisung rechtfertigt oder

2.eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

Die jeweilige Entscheidung liegt im Ermessen der Ausländerbehörde – eventuell in Absprache mit dem BAMF. Das deutsche Recht sieht demnach ein erhöhtes Ausweisungsinteresse dann gegeben, wenn mehrere vorsätzliche Straftaten oder besonders schwerwiegende Straftaten begangen wurden.

Dennoch muss jeder Einzelfall von der zuständigen Behörde genau geprüft werden, bevor ein Betroffener in ein Kriegsgebiet zurückgeschickt wird.

Die Abschiebehaft

Die Ausweisung: Flüchtlinge können mithilfe der Bundespolizei ausgewiesen werden.
Die Ausweisung: Flüchtlinge können mithilfe der Bundespolizei ausgewiesen werden.

Besteht ein begründeter Verdacht, dass ein Ausreisepflichtiger „untertauchen“ möchte um einer Abschiebung zu entgehen, kann eine Abschiebehaft verhängt werden.

Diese ist bis zu 18 Monate möglich und soll sicherstellen, dass der Betroffene abgeschoben werden kann und kein Leben als illegaler Einwanderer anstrebt. Die Abschiebehaft trifft vor allem Asylsuchende oder Ausländer, welche eine schwere Straftat begangen haben. In diesem Fall hat der Staat ein hohes Interesse daran, die Abschiebung krimineller Ausländer zu gewährleisten.

Im Dezember 2020 wurde das AufenthG um den Paragraphen 62c erweitert. Dieser beinhaltet nun eine weitere Form der Abschiebehaft, und zwar die sogenannte ergänzende Vorbereitungshaft. Diese wird möglich, wenn sich eine Person illegal in Deutschland aufhält, eine Abschiebung droht und von dieser Person Gefahr für andere oder die innere Sicherheit ausgeht. Die ergänzende Vorbereitungshaft muss in der Regel durch Richter angeordnet werden.

Ein Ausländer, der sich entgegen einem bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt, ist zur Vorbereitung einer Abschiebungsandrohung nach § 34 des Asylgesetzes auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn von ihm eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht oder er auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 ausgewiesen worden ist.

Erfolgt die Abschiebung, endet diese Haft. Sie endet auch dann, wenn ein Asylantrag gestellt wurde, sofern dieser zulässig ist oder nicht abgelehnt wird.

Nach einer Abschiebung wieder nach Deutschland?

Wurden Asylbewerber durch eine Abschiebung aus dem Bundesgebiet entfernt, wird in der Regel ein Wiedereinreiseverbot verhängt. Dieses ist absolut: Es gilt unter allen Umständen. Selbst der Aufenthalt in der Transitzone deutscher Flughäfen oder ein familiärer Besuch sind nicht gestattet. Betroffene müssen mit einer Zurückweisung an der Grenze rechnen, sodass die das Bundesgebiet nicht betreten können. Das Einreiseverbot gilt für maximal zehn Jahre, kann in besonderen Härtefällen jedoch verlängert werden.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied zudem im Oktober 2015, dass eine illegale Wiedereinreise von den Staaten der EU als Straftat geahndet werden kann (Aktenzeichen: C-290/14). Das bedeutet, dass eine Einreise trotz Sperrfrist zu einer Freiheitsstrafe führen kann.

Der EuGH bekräftigte jedoch, dass die Menschenrechte und die Richtlinien der Genfer Flüchtlingskonvention gewahrt bleiben müssen.

Was tun gegen eine Abschiebung? Die Maßnahme verhindern

Ein ärztliches Gutachten kann die Ausweisung für Ausländer verzögern.
Ein ärztliches Gutachten kann die Ausweisung für Ausländer verzögern.

Obwohl sich eine hohe Zahl an Ausreisepflichtigen Menschen hierzulande aufhält, kommt es nicht allzu oft zu einer Abschiebung: Bürokratische Hürden und überarbeitete Behörden führen dazu, dass sich einige Ausreisepflichtige noch sehr lange im Land aufhalten.

Hinzu kommt, dass viele Länder im Kontext der Flüchtlingskrise auf Mitarbeit und Kooperation anstelle eines gewaltsamen Entfernens setzen.

Freiwillige Ausreise statt Abschiebung

Die Abschiebung und Durchsetzung der Ausreisepflicht wird je nach Bundesland anders umgesetzt. Bestimmte Länder setzen rigorose Abschiebungen durch, andere setzen vermehrt auf Kooperation. Die sogenannte „freiwillige Ausreise“ ist eine alternative Option zur Abschiebung, welche den Betroffenen eine gewisse Selbstbestimmung und Würde lassen.

Dazu können sich Flüchtlinge und abgelehnte Asylbewerber in einem der Rückkehrberatungszentren Informationen einholen und abschätzen, ob sie eine freiwillige Ausreise einer Abschiebung vorziehen. Bei ersterer zahlt der Staat in der Regel das Flugticket zurück in die Heimat der Betroffenen und spendiert zudem eine Reisbeihilfe und ein kleines Startbudget für die Rückkehrer. Letzterer Betrag variiert zwischen 300 und 750 Euro und soll den Geflüchteten eine Wiedereingliederung erleichtern.

Die Bezeichnung der freiwilligen Ausreise als Maßnahme zur Umgehung der Abschiebung hat jedoch einen zynischen Beigeschmack: Immerhin führen beide Optionen dazu, dass die abgelehnten Asylbewerber möglichst schnell aus dem Bundesgebiet ausreisen.

Duldung statt Abschiebung aus Deutschland: Asylrechte

Die Abschiebung abweisen? Die Fristen sind kurz!
Die Abschiebung abweisen? Die Fristen sind kurz!

Eine Aussetzung der Abschiebung kann aus „völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ (§ 60a AufenthG) erfolgen. In bestimmten Fällen reichen auch dringende persönliche Gründe zum Aufschub der Abschiebung aus.

Auch, wenn die Anwesenheit desjenigen in einem laufenden Strafverfahren vonnöten ist, kann die Abschiebung ausgesetzt werden.

Die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung wird auch „Duldung“ genannt. Sie hebt die Ausreisepflicht des Ausländers jedoch nicht auf, sondern „friert“ diese gewissermaßen ein. Eine Duldung ist somit keinesfalls mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels gleichzusetzen.

Dennoch stehen Geduldeten nach deutschem Gesetz gewisse Rechte zu.

Asylrechte in Deutschland: Mit Duldungsstatus arbeiten?

Unter bestimmten Umständen können geduldete Menschen arbeiten. Allerdings gestaltet sich die Suche nach einer passenden Stelle aufgrund der drohenden Abschiebung aus Deutschland in den meisten Fällen sehr schwierig.

Eine Duldung muss spätestens alle sechs Monate geprüft und gegebenenfalls verlängert werden. Passiert dies nicht, greift die Ausreisepflicht wieder in voller Härte und eine Abschiebung kann vollzogen werden. Aus diesem Grund stellen Geduldete für Arbeitgeber ein gewisses Risiko dar.

Doch nicht jeder geduldete Mensch darf hierzulande arbeiten. § 60 AufenthG spezifiziert hierzu:

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

  1. er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
  2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
  3. er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.

Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt.“

Durch die umfangreichen Ausnahmen ist es eine Tatsache, dass die meisten Geduldeten keinen Arbeitsmarkzugang bekommen. Für diejenigen, welche eine Genehmigung bekommen, besteht zudem lediglich ein eingeschränkter Zugang.

Ein Flüchtling, welcher keinen Aufenthaltsstatus bekommt, aber aufgrund eines Krieges in seinem Heimatland nicht ausgewiesen werden kann, erhält demnach kein Arbeitsrecht.

Deshalb entgehen viele Asylbewerber der Abschiebung

Wie erklärt es sich, dass trotz hoher Zahlen an Ausreisepflichtigen nur vergleichsweise wenig Abschiebungen und freiwillige Ausreisen stattfinden? Bevor der Staat Ausländer und Flüchtlinge abschieben kann, muss der rechtliche Aspekt der Abschiebung und der Ausweisung einwandfrei geklärt sein. Dies ist oft nicht möglich.

Der fehlende Identitätsnachweis

Gegen eine Abschiebung kann ein fehlender Identitätsnachweis sprechen.
Gegen eine Abschiebung kann ein fehlender Identitätsnachweis sprechen.

Viele Asylsuchende besitzen keinen Personalausweis. In den meisten Fällen lässt sich daher nicht genau ermitteln, aus welchem Herkunftsland derjenige stammt und wohin er folglich zurückgeschickt werden kann. Denn bevor eine Abschiebung vollzogen werden kann, muss die Staatsangehörigkeit der Betroffenen geklärt werden – oder eine Aufnahmezustimmung des Zielstaates vorliegen.

Zwar können Ersatzpapiere beantragt werden, allerdings nimmt dies viel Zeit in Anspruch. Zudem kooperieren oftmals weder die ausreisepflichtigen Personen noch deren Herkunftsland. Letzteres weigert sich in bestimmten Fällen auch schlicht, abgeschobene Menschen wieder aufzunehmen.

Ein sehr großer Teil der Flüchtlinge, welche nicht aus Syrien oder dem Irak stammen, reisen ohne gültigen Ausweisdokumente ein.

Die Reiseunfähigkeit

Oft erfolgt eine Abschiebung per Flugzeug, dies birgt gewisse gesundheitliche Gefahren. Bestätigt ein Arzt, dass ein Ausreisepflichtiger nicht reisefähig ist, muss die Vollstreckung der Abschiebung pausieren.

Behörden vermuten einen hohe Missbrauchszahl ärztlicher Atteste, da diese oftmals erst dann vorgelegt werden, wenn ein konkreter Abschiebungstermin feststeht oder sogar schon die Polizei vor der Türe steht. Allerdings muss ein solcher Missbrauch erst nachgewiesen werden – bis dahin ruht das Abschieben.

Oftmals sind psychische Erkrankungen – etwa eine posttraumatische Belastungsstörung der Grund für die Reiseunfähigkeit. Dies überrascht aufgrund der schlimmen Erlebnisse vieler Flüchtlinge auf ihrer Flucht nicht.

Dringende persönliche Gründe

Kann ein Asylsuchender „dringende persönliche Gründe“ (§ 60a AufenthG) vorweisen, kann eine Abschiebung verschoben werden. Als valide Begründungen gelten beispielsweise eine medizinische Operation, welche im Herkunftsland nicht durchführbar ist. Auch die Pflege eines schwer erkrankten Familienmitglieds oder die Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung (altersunabhängig) kann die Abschiebung verschieben.

Allerdings lässt sich so keine Abschiebung verhindern. Durch ein Kind, welches erkrankt ist, kann der Vollzug der Ausweisung hinausgezögert werden. Allerdings sind die Rechte der dadurch geduldeten Familie unter Umständen stark beschnitten.

Abschiebung verhindern: Hilfe von einer Beratungsstelle in Anspruch nehmen

Flüchtlinge können Klage gegen die Abschiebung beim Verwaltungsgericht einreichen.
Flüchtlinge können Klage gegen die Abschiebung beim Verwaltungsgericht einreichen.

Wenn ein Asylantrag abgelehnt wird, können Asylsuchende eine Klage beim Verwaltungsgericht einreichen. Das Gericht prüft dann erneut, ob dem Betroffenen Asyl gewährt wird oder ob die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gerechtfertigt ist.

Je nachdem, mit welcher Begründung der Antrag abgelehnt wurde, gelten andere Fristen zur Klageeinreichung.

Grundsätzlich gilt: Sobald der negative Bescheid eintrifft, sollte eine Beratungsstelle oder ein Anwalt aufgesucht werden. Die Fristen sind relativ eng gesetzt, bevor das Abschieben angeordnet werden kann:

  • Wurde der Antrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt, beträgt die Frist lediglich eine Woche.
  • Wurde der Antrag hingegen als (einfach) „unbegründet“ abgelehnt, stehen dem Asylsuchendem zwei Wochen zur Verfügung, um eine Klage einzureichen.

Im ersten Fall muss der Anwalt zudem einem Antrag zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Vollzug der Ausweisung einreichen. Einfach gesagt beantragt er damit, dass die Abschiebung erst nach Ablauf des Klageverfahrens vollzogen werden kann.

Über diesen Zusatzantrag entscheidet das Gericht in der Regel vorab in einem Eilverfahren.

Im zweiten Fall ist ein Abschieben per se erst nach dem Gerichtsurteil möglich: Ein zusätzlicher Antrag muss dann nicht gestellt werden. Vor Gericht können sowohl der Asylsuchende als auch sein Anwalt vorsprechen. Nach eingehender Prüfung der Sachlage fällt das Gericht ein Urteil. Es kann dabei entweder die Entscheidung des BAMF bestätigen: Dann muss der Kläger seiner Ausreisepflicht nachkommen. Das Gericht kann jedoch auch festlegen, dass derjenige zwar keine Aufenthaltsgenehmigung bekommt, aber dennoch nicht abgeschoben werden darf: Der Betroffene kann als Geduldeter im Land bleiben.

Das Verwaltungsgericht kann die Erstentscheidung des BAMF auch komplett umkehren und ein Aufenthaltsrecht für den Flüchtling festlegen.

Es lohnt sich also für Asylsuchende, Hilfe bei einer drohenden Abschiebung in Anspruch zu nehmen. Beratungsstellen bieten einen ersten Anlaufpunkt und können an einen passenden Anwalt verweisen.

An dieser Stelle greift § 58a AufenthG zur Abschiebungsanordnung:

(4) Dem Ausländer ist nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich zuvor anwaltlichen Beistands versichert; er ist hierauf, auf die Rechtsfolgen der Abschiebungsanordnung und die gegebenen Rechtsbehelfe hinzuweisen. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu stellen. Die Abschiebung darf bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 und im Falle der rechtzeitigen Antragstellung bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht vollzogen werden.“

In der Regel stellt die Klage das letzte Mittel gegen eine Abschiebung infolge eines abgelehnten Antrags dar – zwar kann ein Antrag auf Berufung eingereicht werden, diesem wird jedoch nur in sehr spezifischen Fällen nachgegeben.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Bildnachweise

157 Gedanken zu „Abschiebung und Ausweisung in Deutschland

  1. Artur

    Hallo,
    Ich habe vor 1 Woche eine Ablehnung meines Asylantrags bekommen und soll innerhalb 30 Tagen Deutschland verlassen.

    Wenn ich das Land freiwillig innerhalb diesen 30 Tagen verlasse, bekomme ich dann Aufenthaltsverbot und Einreiseverbot? oder gilt das nur wenn ich meine Ausreisepflicht nicht nachkomme und daher abgeschoben werde ?

    1. anwalt.org

      Hallo Artur,

      ob und wie lange ein Einreiseverbot besteht, können Sie in aller Regel dem gerichtlichen Beschluss entnehmen.

      Ihr Team von anwalt.org

  2. Lindemann

    Hallo!
    Ihre Seite ist sehr informativ – die Möglichkeit einer Ausbildung verbunden mit einer Ausbildungsduldung ist jedoch nicht mehr altersbeschränkt (bitte „bis 21 Jahre“ löschen!) und explizit darauf hinweisen, dass die Altersbeschränkung aufgehoben wurde

    1. anwalt.org

      Hallo Lindemann,

      vielen Dank für den Hinweis. Der Text wurde entsprechend angepasst.

      Ihr Team von anwalt.org

  3. Marisa

    Guten Tag,

    ich habe folgendes Problem:

    Herr S. aus Afghanistan hat im Oktober 2016 die Deutsche Frau M. in einem deutschen Standesamt geheiratet, seitdem verfügt er über die Aufenthaltserlaubnis nach §28, Abs.1, Nr.1.
    Im September 2016 hatte er seinen Anhörungstermin und vor drei Tagen erhielt er die vollständige Ablehnung und damit die Androhung der Abschiebung nach 30 Tagen.
    Muß Herr S. Klage einreichen oder kann er sich auf seine Aufenthaltserlaubnis (3 Jahre gültig) verlassen und muß nichts unternehmen? Wenn er Klage einreichen muß, genügt es dann, sich in der Klage auf die Punkte, die die Abschiebung betreffen, zu beziehen und die Punkte, die Ursache für den ablehnenden Bescheid, aussen vor zu lassen?

    Ich danke im Voraus für jede Empfehlung und wünsche ein angenehmes Wochenende.

    1. anwalt.org

      Hallo Marisa,

      in diesem speziellen Fall sollten Sie sich an einen Anwalt für Asylrecht wenden. Wir können nicht beurteilen, inwieweit die Aufenthaltserlaubnis Einfluss auf die Abschiebung haben wird und dürfen keine Rechtsberatung anbieten. Neben den Kontakt zu einem Abwalt können Sie sich auch an eine Flüchtlingsberatungsstellen wenden.

      Ihr Team von anwalt.org

  4. Nicole

    Hallo,

    ich betreue ehrenamtlich eine christliche irakische Familie. Zur Zeit läuft hier noch das Asylverfahren, die Interviews sind alle gelaufen und wir warten nunmehr seit 6 Monaten auf den endgültigen Bescheid. Jetzt erfahre ich gerade, dass der älteste Sohn (24 Jahre) zurück in den Irak ist, weil seine Freundin wohl lebensgefährlich erkrankt ist. Leider ohne dies mit mir abzusprechen. Die Familie ist verzweifelt; der junge Mann war wohl nicht aufzuhalten.
    Meine Fragen nun: Darf er überhaupt wieder einreisen? Ist das komplette Asylverfahren damit hinfällig? Könnte es Auswirkungen auf die Asylanträge der Familie (Vater, Mutter und noch 2 volljähriger Kinder) haben?
    Vielen Dank!

    1. anwalt.org

      Hallo Nicole,

      bei einem solch komplexen Sachverhalten, ist es zum empfehlen sich die Unterstützung eines Anwalts zu suchen. Dieser kann mit Ihnen die Situation besprechen. Ob ein Einreiseverbot für den Betroffenen besteht, kann in der Regel über das Ausländerzentralregister erfragt werden. Über den Einfluss der Ausreise auf das Verfahren der anderen Familienangehörigen können wir leider keine Aussagen treffen.

      Ihr Team von anwalt.org

  5. Stephane

    Hallo liebes Team von anwalt.org,

    ich möchte bitte wissen, ob jemandem aufgrund privater und persönlicher Probleme Asyl erteilt werden kann. Ich habe auch einen Freund,der sich in Abschiebungshaft befindet und er muss innerhalb der nächsten 2 Monaten nach Kamerun abgeschoben werden. Da er nie einen Antrag auf Asyl gestellt hat, denkt er daran dies zu tun.Ich würde gern wissen,ob er während der Bearbeitung seines Antrages entlassen werden kann.

    Danke Ihnen im Voraus

    Liebe Grüße
    Robert

    1. anwalt.org

      Hallo Stephane,

      ob ein Asylantrag positiv beschieden wird liegt im Ermessen de zuständigen Behörde. In der Regel ist Asyl für politisch Verfolgte angedacht und unter diesem Aspekt wird ein solcher Antrag auch geprüft. Sie sollten sich in diesem Fall an eine Flüchtlingshilfestelle oder einen Anwalt wenden.

      Ihr Team von anwalt.org

  6. T. Berling

    Hallo, ich arbeite ehrenamtlich bei uns in der Justizvollzugsanstalt. Nun hätte ich eine Frage:
    Gibt es bei einem ausländischen Häftling (verurteilt wegen Mordes) die Möglichkeit eine im Urteil stehende Abschiebung im Anschluß an die Haftverbüßung durch eventuelle Sozialtherapie oder ähnliches zu verhindern? Über eine Rückmeldung wäre ich sehr dankbar.

    Herzliche Grüße
    T. Berling

    1. anwalt.org

      Hallo T. Berling,

      wir können nicht beurteilen, inwieweit in diesem Fall eine Abschiebung verhindert werden kann. Hier sollten Sie sich von einem Abwalt beraten lassen oder bei der zuständigen Behörde die Möglichkeiten erfragen.

      Ihr Team von anwalt.org

  7. Farrukh

    Hallo,
    Ich habe meine frage. Ich habe meine Interview am 20.02.17 bei bamf. Und heute hab ich eine Abschiebung Bescheid bekommen. Und meine Asyl Antrag wird abgelehnt. Bin schon heir in Deutschland 2 Jahre und Arbeitet vollzeit seit 18 Monate und habe ich eine fest Arbeitvertrag.
    Können sie mir helfen oder sagen Sie mir eine Möglichkeit wie kann mann abscheibung Stopp machen wegen die Arbeit grund.??

    1. anwalt.org

      Hallo Farrukh,

      Sie haben eventuell die Möglichkeit eine Aussetzung der Abschiebung zu beantragen. Hierzu sollten Sie sich an eine Flüchtlingshilfestelle beziehungsweise einen Anwalt wenden. Diese können Sie bei den notwendigen Schritten beraten.

      Ihr Team von anwalt.org

  8. L. Rosenberg

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in Ihrem Beitrag ist von einer 4-wöchigen Klagefrist bei einfach unbegründet BAMF-Bescheiden die Rede. Sind es nicht die viel zitierten 2 Wochen? Die 4-Wochen-Frist ist mir lediglich für die inhaltliche Klagebegründung in Erinnerung, die nicht zeitgleich mit der Klage vorliegen muss.

    1. anwalt.org

      Hallo L. Rosenberg,

      vielen Dank für den Hinweis. Wir überprüfen den Text und passen ihn gegebenenfalls an.

      Ihr Team von anwalt.org

  9. Aalya

    Hallo liebes Team von anwalt.org

    auch ich habe eine Frage stellet mit der Hoffnung das die Antwort mir weiter helfen würde.
    Leider ist mir aufgefallen das meine Frage nicht mehr exsestiert.
    Warum wurde sie gelöscht?! Den es war schon mühsam genung sein ganzen Leben in ein paar Zeilen zusammen zu fassen. Auch wenn die Antwort von Ihnen negative ausfallen würde den Kampf würde ich sowieso nicht aufgeben…

    1. anwalt.org

      Hallo Aalya,

      Ihre Nachricht wurde nicht gelöscht. Sie bedarf jedoch der Freischaltung durch uns.

      Ihr Team von anwalt.org

  10. Aalya

    Hallo Team von anwalt.og,

    habe 11 Jahre in Deutschland gelebt, bin dort zu Schule gegangen. Meine Eltern hatten Probleme und waren damit nicht einverstanden das wir in Deutschland europaeisch gross gezogen werden. Kurz bevor ich 18 wurde entschlossen meine Eltern das ich eine Ehe in der Türkei schlissen soll-muss, die Folgen eine Ausreise. Damals konnte ich mich leider aus anst nicht dagegen wehren. Besteht die möglichkeit das ich den Aufenthaltstitel meiner Familie, die noch in Deutschland sind zurück zu beantragen. Hierzu kann ich eine Unterlagen bereit halten die die Sache glaubwürdig macht die von meinen Eltern gtroffe Enscheidung nicht gesund war.
    Gründe für mich für eine Wiedereinreise.
    Familie; meine Geschwister, Verwante, auch meine Eltern die ich bemitleide weil die das nicht anders kennen.
    meine Vergang; ich kanns leider nicht aendern bin halt dort gross geworden, meine ganze Kindheit und Jugend lief dort, aber auch mach ich mir sorgen um meine Zukunft hier in der Türkei wegen meiner kurischen identitaet. möchte mich Vortbildung und Studium in Deutschlas abschlissen. Die Zukunft meines Kindes!
    Hier bei geht es um menschliche Rechte

    Danke Ihnen im Vorraus!

    Lieben Gruss

    1. anwalt.org

      Hallo Aalya,

      grundsätzlich sollte einer Wiedereinreise nichts im Wege stehen. Für einen Antrag auf Familiennachzug müssen Ihre Eltern in der Regel zustimmen.

      Möglich ist es üblicherweise aber auch, ohne Unterstützung Ihrer Familie ein Visum für Deutschland zu beantragen. Wenden Sie sich zur Klärung der Voraussetzungen beispielsweise an das Auswärtige Amt.

      Ihr Team von anwalt.org

  11. Harald

    Ich hätte zwei Fragen. Wie lange dauert das Verfahren für dir Verlängerung des Asyls und werden irgendwann im Asylverfahren Drogentests gemacht?

    1. anwalt.org

      Hallo Harald,

      eine pauschale Aussage zu der Dauer eines solchen Bewilligungsverfahrens lässt sich nicht treffen. Sie können sich im Zweifel bei der zuständigen Behörde nach dem aktuellen Status des Verfahrens erkundigen.

      Drogentests sind im Rahmen eines solchen Verfahrens nicht üblich.

      Ihr Team von anwalt.org

  12. Nele E.

    Hallo,
    Ist es bei abgelehntem Asylantrag möglich, einen Aufenthalt durch z.B. Visa zu erlangen? Folgendes: Die Asylanträge von bekannten Geflüchteten aus Afghanistan wurde abgelehnt. Nun ist die Frage, ob diese in Familien als Gastschüler ein Visum beantragen oder auch als Aupair bewerben könnten?
    Mit freundlichen Grüßen,
    Nele E.

    1. anwalt.org

      Hallo Nele,

      erkundigen Sie sich hierzu am besten bei der zuständigen Behörde.

      Ihr Team von anwalt.org

  13. Anna

    Hallo
    wie ist die rechtliche Lage bzw. Belangbarkeit bezüglich Personen, die abschiebungsgefährdete Personen in der eigenen Wohnung aufnehmen? Sei es, dass entsprechende Personen einen Abschiebebescheid erhalten oder Ihre Abschiebung beführchten und in der Zeit nicht in ihrem aktuellen Wohnsitz bzw. gemeldeter Adresse übernachten. Sind rechtliche Konsequenzen für Personen die diesen einen Schlafplatz anbieten möglich?
    Vielen Dank!
    Mit freundlichen Grüßen
    Anna

    1. anwalt.org

      Hallo Anna,

      welche Strafen drohen oder ob es strafbar ist, einen zur Abschiebung ausgeschriebenen Asylbewerber zu beherbergen, kann pauschal nicht beantwortet werden. Diese ist immer vom Einzelfall abhängig, Hier sollten Sie sich die Unterstützung eines Anwalts für Asylrecht holen.

      Ihr Team von anwalt.org

  14. Ruth P.

    Hallo,
    wie zu berichten, jemand illegal arbeiten? bitte.

    1. anwalt.org

      Hallo Ruth P.,

      Sie können sich in einen solchen Fall an den Zoll wenden. Dieser ist für die Aufnahme der Anzeigen bezüglich Schwarzarbeit zuständig.

      Ihr Team von anwalt.org

  15. AF

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe jemanden aus dem Kosovo geheiratet. jetzt muss er aber mindestens 9 Monate in Kosovo auf einen Termin warten um einen Antrag fürs Visum zu stellen. Wenn er den Termin dann hat muss er nochmals 3 Monate warten. Das ist viel zu lange für eine Familienzusammenführung so lange zu warten das geht doch nicht. Ich selber bin deutsche.
    Jetzt haben wir im bekanntenkreis mitbekommen, dass mein Mann eligal nach Deutschland kommen könnte und durch einen Anwalt er hier bleiben könnte und wir den Prozess so schnelle beenden würden. Ein Anwalt hat uns gesagt, das sowas durchaus möglich wäre nur möchte ich das gerne von noch jemanden hören, da ich schlechte Erfahrungen mit Anwälten hatte.

    Mit freundlichen grüßen
    AF

    1. anwalt.org

      Hallo AF,

      wir führen keine rechtliche Beratung durch. Ein Verstoß gegen geltendes recht kann durchaus auch dazu führen, dass eine Antrag auf Familienzusammenführung abgelehnt wird. Wir empfehlen Ihnen die Frist einzuhalten.
      Sie können sich selbstverständlich jeder Zeit an einen Anwalt wenden, der mit Ihnen das weitere Vorgehen bespricht.

      Ihr Team von anwalt.org

  16. Andrea

    Hallo Team von anwalt.org,

    ich hätte eine Frage:
    Wie erreicht man eine Duldung?
    Geht das nur über einen Widerspruch/Klage gegen die Ablehnung des Asylantrages des BAMFs, also kann das nur ein Gericht entscheiden? Oder kann das BAMF selbst einen Asylantrag zwar ablehnen, aber eine Duldung feststellen?

    1. anwalt.org

      Hallo Andrea,

      in der Regel kann auch von der Ausländerbehörde selbst eine Duldung erteilt werden. Es handelt sich dann üblicherweise über eine Ermessensduldung. Gemäß § 60a Ansatz 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.

      Ihr Team von anwalt.org

  17. Stefanie S.

    Guten Tag, mein Name ist Sejdijaj.

    Was ist wenn jemand als Nigerianischer Asylbewerber abgelehnt wurde und auch per Gericht nichts erreichen konnte. Dann sich der Ausreise entzieht und untertaucht, jetzt aufgegriffen in Abschiebegewahrsam sitzt ?

    Kann man mit Hilfe eines Anwalts die Abschiebung noch verhindern ?
    Würde mich über eine Antwort freuen.

    Vielen Dank

    1. anwalt.org

      Hallo Stefanie,

      auf jeden Fall sollte ein Anwalt hinzugezogen werden.

      Ihr Team von anwalt.org

  18. T.O

    Hallo, vielen Dank für diese Seite!

    Nach den Bedingungen eines Härtefallantrags, soll eine Verpflichtung eines Dritten erfolgen.
    Nun wüsste ich gerne, ob im Falle einer solchen Bürgschaft, die Schulden für den Asylsuchenden übernommen und beglichen werden müssen.

    Freundliche Grüße

    1. anwalt.org

      Hallo T.O,

      wie mit den Schulden des Asylsuchenden verfahren wird, erfragen Sie am besten bei der zuständigen Behörde.

      Ihr Team von anwalt.org

  19. Chaoslady

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    wir haben ein Problem.
    Ich nenne ihn E. er ist 19 Jahre alt und wurde in Nigeria seiner Heimat, bei einer Bombenexplosion stark verletzt.
    Nach vielen Arztbesuchen in Deutschland fand E. nun endlich einen Spezialisten, der bei ihm eine äußerst komplexe Humerusfrakturoperation durchführen wollte. E. sollte dadurch wieder seinen rechten Arm benützen können und am Leben wie ein gesunder Mensch teilnehmen. Im Moment stellten schon kleinigkeiten wie dinge tragen, schreiben oder zweihändige Tätigkeiten große Probleme da. Da der Chirurg diese Situation erkannte und das zuständige Landratsamt im Dez. 2016 die Kosten nicht tragen wollte. Eröffnete der behandelnde Chirurg kurz vor Weihnachten die Information, das die Klinikkommision entschieden hat, die anfallenden Kosten für die notwendige Operation zu übernehmen.
    Dennoch stellten wir einen Widerspruch, welchem am 23.12 stattgegeben wurde.
    Voll Vorfreude planten der Chirurg und E. den Eingriff, für den eine Schiene(Schablone)
    im Auftrag gegeben werden musste (Kostenpunkt 2500Euro), die speziell für den Patienten nach MRT im Ausland angefertigt werden mussten.
    Die Termine für die OP Vorbereitung lagen auf dem 16.1.2017
    Doch wie konnte es unpassender kommen? E. wurde morgens am 12.1.2017 von der Polizei ohne Vorwahrnung aus seiner Flüchtlingsunterkunft abgeholt und an den Flughafen gebracht und nach Mailand (angeblich nach Dublin III) gebracht.
    Dort musste er die erste Nacht auf der Straße schlafen. Bis heute ist er dort Obdachlos und wurde von der Polizei in Mailand gebeten im Bahnhof zu schlafen und Montags wieder zu kommen um etwas zu erfahren.

    Können wir irgendwie an dieser Situation arbeiten? wenn ja – wie?

    1. anwalt.org

      Hallo Chaoslady,

      kontaktieren Sie einen Anwalt für Asylrecht. Dieser kann durch ein Gespräch mit Ihnen sämtliche Hintergründe in Erfahrung bringen und dann mögliche Handlungsweisen vorschlagen.

      Ihr Team von anwalt.org

  20. MAF

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bin seit Oktober .2016 verheiratet mit jemanden aus dem Kosovo. Mein Mann war vorher aber als Asylant in Deutschland und wurde abgelehnt. Er ist dann ohne sich Abzumelden selber zurück nach Kosovo gegangen weil er dachte so bekommt er keine einreisesperre.
    Ich habe auch einen Anwalt dazugeholt. Nur leider Hat er bis Heute nichts gemacht. Mein Anwalt sagte ich soll einen Brief zum Bundesamt schicken mit der bitte um den Bescheid meines Mannes. Das habe ich bis heute aber immer noch nicht erhalten.
    Ich möchte einfach, dass es schneller geht. Mein Anwalt tut nichts.
    Mein Mann hat auch schon den Deutschtest bestanden?
    Könnte ich einen Anwalt von ihnen nehmen?

    Mit freundlichen grüßen
    Maf

    1. anwalt.org

      Hallo MAF,

      am besten suchen Sie sich im regionalen Anwaltsregister einen neuen Rechtsbeistand.

      Ihr Team von anwalt.org

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