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FAQ: Abschiebung
Wird gemäß Asylrecht der Asylantrag abgelehnt und besteht keine weitere Aufenthaltsgenehmigung, besteht eine Ausreisepflicht. Kommen Betroffene dieser nicht freiwillig nach, kann eine Abschiebung veranlasst werden.
Die wichtigste Grundlage in diesem Zusammenhang ist das Aufenthaltsgesetz (AufenthG). In mehreren Paragraphen wird definiert, wann Asylsuchende bzw. Ausländer das Land verlassen müssen und unter welchen Umständen eine Abschiebung droht. Wie das Verfahren abläuft, haben wir hier zusammengefasst.
Unter Umständen, kann eine Abschiebung verhindert oder ausgesetzt werden. Eine freiwillige Ausreise macht eine Abschiebung und die damit meist einhergehende Einreisesperre unnötig. Welche weiteren Möglichkeiten Betroffene haben, lesen Sie hier.
Weiterführende Ratgeber zu Abschiebung und Flucht
Abschiebung: Durchsetzung der Ausreisepflicht
Territoriale Besitzansprüche gehen zum großen Teil auf die Sesshaftigkeit der Menschen zurück. Eine ortsgebundene Landwirtschaft verlangt nach dem Schutz der bestellten Flächen. Allein aus diesem Umstand heraus musste differenziert werden zwischen jenen Menschen, die zur sesshaften Gemeinschaft zugehörten und fremden Eindringlingen, welche die Ackerflächen unter Umständen zerstören könnten.
Mit dem Entstehen der Staaten verstärkte sich das territoriale Besitzdenken weiter. Nach und nach regulierte das Aufkommen der Menschenrechte in der Politik jedoch die undifferenzierte Verteidigung der Außengrenzen. So kommt es, dass sich viele Menschen heutzutage staatübergreifend frei bewegen können – etwa innerhalb der Europäischen Union (EU). Anderen Menschen kommen diese Vorteile jedoch nicht zugute: So kommt es, dass einige Ausländer in Deutschland Asyl und einen Aufenthaltstitel bekommen, andere hingegen ausgewiesen und abgeschoben werden.
Doch was ist der Unterschied zwischen Ausweisung und Abschiebung? Wie läuft eine Abschiebung in Deutschland ab? Auf welchen gesetzlichen Grundlagen basieren Abschiebungen? In diesem Artikel finden Sie alle relevanten Informationen rund um die Abschiebung, deren Aussetzung oder Verhinderung sowie der daraus resultierenden Konsequenzen.
Gesetzliche Grundlage der Abschiebungen: Das Aufenthaltsgesetz
Asylsuchende Menschen machen sich auf dem Weg in andere Länder, um dort Schutz zu suchen. Nicht allen Flüchtlingen wird jedoch Asyl gewährt, da bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Ein abgelehnter Asylantrag ist für die meisten Asylsuchende dann mit einer Ausreisepflicht gekoppelt. Diese endet für Flüchtlinge in einer Abschiebung, wenn sie der Pflicht nicht freiwillig nachkommen.
§ 50 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) regelt diese Ausreisepflicht für Ausländer in Deutschland:
(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.“
Solange das Asylverfahren läuft, besitzt der Bewerber eine Aufenthaltsgestattung, welche es ihm ermöglicht, sich rechtlich legal auf deutschem Bundesgebiet aufzuhalten. Die Ablehnung des Antrags auf Asyl stellt eine Versagung des Aufenthaltsrechts dar und führt somit zu einer Ausreisepflicht.
Absatz zwei den obigen Paragraphen legt zudem fest:
(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.“
Diese Frist darf außer in Härtefällen nicht länger als sechs Monate nach der Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht andauern. Kommt ein Betroffener seiner Ausreisepflicht nicht nach, kann es zu einer Abschiebung kommen.
Ab ins Nachbarsland? Was bedeutet Ausreise in der EU?
Die Ausreisepflicht scheint in Europa leicht zu erreichen. Etwa, indem derjenige einfach nach Frankreich, Holland oder in ein anderes Nachbarland ausreist. Doch § 50 AufenthG schiebt diesem Vorhaben ein Riegel vor:
(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.“
Durch diese Bestimmung folgt, dass eine Ausreiseplicht in Deutschland einem Aufenthaltsverbot in der Europäischen Union und in den Schengen-Staaten gleichkommt.
Das Abschiebungsverfahren
Im Rahmen des Asylverfahrens erfolgt die Anordnung einer Abschiebung in Deutschland durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). In der Regel bekommt ein Asylsuchender die Abschiebeandrohung zeitgleich mit der Ablehnung des Asylantrags und einer Mitteilung über die Länge der Frist zur freiwilligen Ausreise.
Meist beträgt diese Frist einen Monat. Erst danach können die Behörden Abschiebungen vollziehen. Dies liegt jedoch im Aufgabengebiet der Ausländerbehörden des jeweiligen Bundeslandes.
Oft wird die Bundespolizei bei der Durchsetzung einer Abschiebung zur Hilfe genommen. Wehrt sich ein Ausreisepflichtiger gewalttätig gegen die Abschiebung, kann eine Begleitung durch einen Bundespolizisten an Bord des Flugzeugs angeordnet werden.
Übrigens: Auch ein verlängerter Auslandsaufenthalt kann dazu führen, dass eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland entzogen wird. Eine Wiedereinreise ist dann nicht mehr möglich und der Betroffene wird an der Grenze zurückgewiesen.
Dies ergibt sich aus § 51 AufenthG, welcher die Gründe einer Ausreisepflicht festhält:
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
- Ablauf seiner Geltungsdauer,
- Eintritt einer auflösenden Bedingung,
- Rücknahme des Aufenthaltstitels,
- Widerruf des Aufenthaltstitels,
- Ausweisung des Ausländers,
- a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
- wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
- wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
- wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.“
Viele Menschen, welche eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen haben, wissen dies nicht. Aufgrund der obigen Regelung kann es trotz zugesichertem Asyl zur Abschiebung aus Deutschland kommen.
In manchen Bundesländern sind die Behörden dazu übergegangen, Abschiebungstermine nicht mehr vorab den Betroffenen mitzuteilen. Dies gilt jedoch nur bei Familien ohne Kinder. Auf diesem Weg soll verhindert werden, dass sich Ausreisepflichtige der Abschiebung entziehen, indem sie „untertauchen“. Menschenrechtsspezialisten halten dieses Vorgehen allerdings für menschenunwürdig.
Das Flughafenverfahren
Eine besondere und beschleunigte Version des Asylverfahrens ist das sogenannte „Flughafenverfahren“. Dieses kann nur bei Einreisen über den Luftweg erfolgen. Noch bevor die Asylsuchenden den Transitbereich des Flughafens verlassen, müssen sie den Asylantrag stellen. Dies gilt nur für Personen, welche keine oder gefälschte Ausweisdokumente vorweisen können oder aus einem sicheren Herkunftsland kommen.
Hier liegt die Entscheidungskraft nicht beim BAMF, sondern beim Bundesgrenzschutz. Dieser muss innerhalb von zwei Tagen entscheiden, ob der Antrag „offensichtlich unbegründet“ ist oder nicht. Im ersten Fall wird die Einreise gänzlich verweigert. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Anwalt zu konsultieren und innerhalb von drei Tagen einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht zu stellen.
Abschiebung nach Straftat
Nicht nur die Ablehnung des Asylstatus führt dazu, dass Ausländer abgeschoben werden. Auch Menschen, die einen Aufenthaltstitel besitzen, können von einer Ausweisungsverfügung und einer Abschiebeandrohung getroffen werden.
Begehen Ausländer in Deutschland eine schwere Straftat, ist laut Ausländerrecht eine Abschiebung möglich.
Gesetzliche Grundlagen zur Abschiebung wegen einer Straftat
§ 53 AufenthG hält fest:
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.“
In diesem Fall erfolgt die Abschiebungsandrohung nicht vom BAMF, sondern von der zuständigen Ausländerbehörde. Was geschieht aber, wenn ein Asylbewerber oder Ausländer mit einem anerkannten Flüchtlingsstatus eine schwere Straftat begeht?
In diesem Fall gilt es, zwei Rechtsgüter gegeneinander abzuwägen: Das Recht auf Schutz und Asyl und das Recht auf öffentliche Sicherheit und der Wahrung der demokratischen Grundordnung. Das Gesetz bewerte außer in Umständen extremer Härte das Asylrecht höher:
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
1.ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3 eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
Die jeweilige Entscheidung liegt im Ermessen der Ausländerbehörde – eventuell in Absprache mit dem BAMF. Das deutsche Recht sieht demnach ein erhöhtes Ausweisungsinteresse dann gegeben, wenn mehrere vorsätzliche Straftaten oder besonders schwerwiegende Straftaten begangen wurden.
Dennoch muss jeder Einzelfall von der zuständigen Behörde genau geprüft werden, bevor ein Betroffener in ein Kriegsgebiet zurückgeschickt wird.
Die Abschiebehaft
Besteht ein begründeter Verdacht, dass ein Ausreisepflichtiger „untertauchen“ möchte um einer Abschiebung zu entgehen, kann eine Abschiebehaft verhängt werden.
Diese ist bis zu 18 Monate möglich und soll sicherstellen, dass der Betroffene abgeschoben werden kann und kein Leben als illegaler Einwanderer anstrebt. Die Abschiebehaft trifft vor allem Asylsuchende oder Ausländer, welche eine schwere Straftat begangen haben. In diesem Fall hat der Staat ein hohes Interesse daran, die Abschiebung krimineller Ausländer zu gewährleisten.
Im Dezember 2020 wurde das AufenthG um den Paragraphen 62c erweitert. Dieser beinhaltet nun eine weitere Form der Abschiebehaft, und zwar die sogenannte ergänzende Vorbereitungshaft. Diese wird möglich, wenn sich eine Person illegal in Deutschland aufhält, eine Abschiebung droht und von dieser Person Gefahr für andere oder die innere Sicherheit ausgeht. Die ergänzende Vorbereitungshaft muss in der Regel durch Richter angeordnet werden.
Ein Ausländer, der sich entgegen einem bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt, ist zur Vorbereitung einer Abschiebungsandrohung nach § 34 des Asylgesetzes auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn von ihm eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht oder er auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 ausgewiesen worden ist.
Erfolgt die Abschiebung, endet diese Haft. Sie endet auch dann, wenn ein Asylantrag gestellt wurde, sofern dieser zulässig ist oder nicht abgelehnt wird.
Nach einer Abschiebung wieder nach Deutschland?
Wurden Asylbewerber durch eine Abschiebung aus dem Bundesgebiet entfernt, wird in der Regel ein Wiedereinreiseverbot verhängt. Dieses ist absolut: Es gilt unter allen Umständen. Selbst der Aufenthalt in der Transitzone deutscher Flughäfen oder ein familiärer Besuch sind nicht gestattet. Betroffene müssen mit einer Zurückweisung an der Grenze rechnen, sodass die das Bundesgebiet nicht betreten können. Das Einreiseverbot gilt für maximal zehn Jahre, kann in besonderen Härtefällen jedoch verlängert werden.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied zudem im Oktober 2015, dass eine illegale Wiedereinreise von den Staaten der EU als Straftat geahndet werden kann (Aktenzeichen: C-290/14). Das bedeutet, dass eine Einreise trotz Sperrfrist zu einer Freiheitsstrafe führen kann.
Was tun gegen eine Abschiebung? Die Maßnahme verhindern
Obwohl sich eine hohe Zahl an Ausreisepflichtigen Menschen hierzulande aufhält, kommt es nicht allzu oft zu einer Abschiebung: Bürokratische Hürden und überarbeitete Behörden führen dazu, dass sich einige Ausreisepflichtige noch sehr lange im Land aufhalten.
Hinzu kommt, dass viele Länder im Kontext der Flüchtlingskrise auf Mitarbeit und Kooperation anstelle eines gewaltsamen Entfernens setzen.
Freiwillige Ausreise statt Abschiebung
Die Abschiebung und Durchsetzung der Ausreisepflicht wird je nach Bundesland anders umgesetzt. Bestimmte Länder setzen rigorose Abschiebungen durch, andere setzen vermehrt auf Kooperation. Die sogenannte „freiwillige Ausreise“ ist eine alternative Option zur Abschiebung, welche den Betroffenen eine gewisse Selbstbestimmung und Würde lassen.
Dazu können sich Flüchtlinge und abgelehnte Asylbewerber in einem der Rückkehrberatungszentren Informationen einholen und abschätzen, ob sie eine freiwillige Ausreise einer Abschiebung vorziehen. Bei ersterer zahlt der Staat in der Regel das Flugticket zurück in die Heimat der Betroffenen und spendiert zudem eine Reisbeihilfe und ein kleines Startbudget für die Rückkehrer. Letzterer Betrag variiert zwischen 300 und 750 Euro und soll den Geflüchteten eine Wiedereingliederung erleichtern.
Duldung statt Abschiebung aus Deutschland: Asylrechte
Eine Aussetzung der Abschiebung kann aus „völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ (§ 60a AufenthG) erfolgen. In bestimmten Fällen reichen auch dringende persönliche Gründe zum Aufschub der Abschiebung aus.
Auch, wenn die Anwesenheit desjenigen in einem laufenden Strafverfahren vonnöten ist, kann die Abschiebung ausgesetzt werden.
Die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung wird auch „Duldung“ genannt. Sie hebt die Ausreisepflicht des Ausländers jedoch nicht auf, sondern „friert“ diese gewissermaßen ein. Eine Duldung ist somit keinesfalls mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels gleichzusetzen.
Asylrechte in Deutschland: Mit Duldungsstatus arbeiten?
Unter bestimmten Umständen können geduldete Menschen arbeiten. Allerdings gestaltet sich die Suche nach einer passenden Stelle aufgrund der drohenden Abschiebung aus Deutschland in den meisten Fällen sehr schwierig.
Eine Duldung muss spätestens alle sechs Monate geprüft und gegebenenfalls verlängert werden. Passiert dies nicht, greift die Ausreisepflicht wieder in voller Härte und eine Abschiebung kann vollzogen werden. Aus diesem Grund stellen Geduldete für Arbeitgeber ein gewisses Risiko dar.
Doch nicht jeder geduldete Mensch darf hierzulande arbeiten. § 60 AufenthG spezifiziert hierzu:
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
- aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
- er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt.“
Durch die umfangreichen Ausnahmen ist es eine Tatsache, dass die meisten Geduldeten keinen Arbeitsmarkzugang bekommen. Für diejenigen, welche eine Genehmigung bekommen, besteht zudem lediglich ein eingeschränkter Zugang.
Deshalb entgehen viele Asylbewerber der Abschiebung
Wie erklärt es sich, dass trotz hoher Zahlen an Ausreisepflichtigen nur vergleichsweise wenig Abschiebungen und freiwillige Ausreisen stattfinden? Bevor der Staat Ausländer und Flüchtlinge abschieben kann, muss der rechtliche Aspekt der Abschiebung und der Ausweisung einwandfrei geklärt sein. Dies ist oft nicht möglich.
Der fehlende Identitätsnachweis
Viele Asylsuchende besitzen keinen Personalausweis. In den meisten Fällen lässt sich daher nicht genau ermitteln, aus welchem Herkunftsland derjenige stammt und wohin er folglich zurückgeschickt werden kann. Denn bevor eine Abschiebung vollzogen werden kann, muss die Staatsangehörigkeit der Betroffenen geklärt werden – oder eine Aufnahmezustimmung des Zielstaates vorliegen.
Zwar können Ersatzpapiere beantragt werden, allerdings nimmt dies viel Zeit in Anspruch. Zudem kooperieren oftmals weder die ausreisepflichtigen Personen noch deren Herkunftsland. Letzteres weigert sich in bestimmten Fällen auch schlicht, abgeschobene Menschen wieder aufzunehmen.
Die Reiseunfähigkeit
Oft erfolgt eine Abschiebung per Flugzeug, dies birgt gewisse gesundheitliche Gefahren. Bestätigt ein Arzt, dass ein Ausreisepflichtiger nicht reisefähig ist, muss die Vollstreckung der Abschiebung pausieren.
Behörden vermuten einen hohe Missbrauchszahl ärztlicher Atteste, da diese oftmals erst dann vorgelegt werden, wenn ein konkreter Abschiebungstermin feststeht oder sogar schon die Polizei vor der Türe steht. Allerdings muss ein solcher Missbrauch erst nachgewiesen werden – bis dahin ruht das Abschieben.
Dringende persönliche Gründe
Kann ein Asylsuchender „dringende persönliche Gründe“ (§ 60a AufenthG) vorweisen, kann eine Abschiebung verschoben werden. Als valide Begründungen gelten beispielsweise eine medizinische Operation, welche im Herkunftsland nicht durchführbar ist. Auch die Pflege eines schwer erkrankten Familienmitglieds oder die Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung (altersunabhängig) kann die Abschiebung verschieben.
Allerdings lässt sich so keine Abschiebung verhindern. Durch ein Kind, welches erkrankt ist, kann der Vollzug der Ausweisung hinausgezögert werden. Allerdings sind die Rechte der dadurch geduldeten Familie unter Umständen stark beschnitten.
Abschiebung verhindern: Hilfe von einer Beratungsstelle in Anspruch nehmen
Wenn ein Asylantrag abgelehnt wird, können Asylsuchende eine Klage beim Verwaltungsgericht einreichen. Das Gericht prüft dann erneut, ob dem Betroffenen Asyl gewährt wird oder ob die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gerechtfertigt ist.
Je nachdem, mit welcher Begründung der Antrag abgelehnt wurde, gelten andere Fristen zur Klageeinreichung.
Grundsätzlich gilt: Sobald der negative Bescheid eintrifft, sollte eine Beratungsstelle oder ein Anwalt aufgesucht werden. Die Fristen sind relativ eng gesetzt, bevor das Abschieben angeordnet werden kann:
- Wurde der Antrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt, beträgt die Frist lediglich eine Woche.
- Wurde der Antrag hingegen als (einfach) „unbegründet“ abgelehnt, stehen dem Asylsuchendem zwei Wochen zur Verfügung, um eine Klage einzureichen.
Im ersten Fall muss der Anwalt zudem einem Antrag zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Vollzug der Ausweisung einreichen. Einfach gesagt beantragt er damit, dass die Abschiebung erst nach Ablauf des Klageverfahrens vollzogen werden kann.
Im zweiten Fall ist ein Abschieben per se erst nach dem Gerichtsurteil möglich: Ein zusätzlicher Antrag muss dann nicht gestellt werden. Vor Gericht können sowohl der Asylsuchende als auch sein Anwalt vorsprechen. Nach eingehender Prüfung der Sachlage fällt das Gericht ein Urteil. Es kann dabei entweder die Entscheidung des BAMF bestätigen: Dann muss der Kläger seiner Ausreisepflicht nachkommen. Das Gericht kann jedoch auch festlegen, dass derjenige zwar keine Aufenthaltsgenehmigung bekommt, aber dennoch nicht abgeschoben werden darf: Der Betroffene kann als Geduldeter im Land bleiben.
Das Verwaltungsgericht kann die Erstentscheidung des BAMF auch komplett umkehren und ein Aufenthaltsrecht für den Flüchtling festlegen.
An dieser Stelle greift § 58a AufenthG zur Abschiebungsanordnung:
(4) Dem Ausländer ist nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich zuvor anwaltlichen Beistands versichert; er ist hierauf, auf die Rechtsfolgen der Abschiebungsanordnung und die gegebenen Rechtsbehelfe hinzuweisen. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu stellen. Die Abschiebung darf bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 und im Falle der rechtzeitigen Antragstellung bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht vollzogen werden.“
In der Regel stellt die Klage das letzte Mittel gegen eine Abschiebung infolge eines abgelehnten Antrags dar – zwar kann ein Antrag auf Berufung eingereicht werden, diesem wird jedoch nur in sehr spezifischen Fällen nachgegeben.
Hallo,
es hat seit einem Monat einen Flüchtling aus Irak (Kurdistan) bei uns in der Möbelfirma gearbeitet (das würde genehmigd).
Jetzt hat der Iraker einen Bescheid bekommen:
-der Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt.
-der Subsidiäre Schutzstatus wird nicht zuerkannt.
-Abschiebungsverbote nach §60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor.
Sein Anwalt hat bereits hiergegen die Klage eingereicht gegen das Verwaltungsgericht Oldenburg.
Er hat sagt das insbesondere weitere Verfolgungssituationen aus dem Irak dargestellt werden müssen.
Was ist Ihre Meinung? Bzw. wie sollen wir vorgehen? Ich bin schockiert, ich dachte Irak wird allgemein als Gefährlich eingestuft!
Wir würden uns sehr über Ihren Rat freuen.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen,
KdW
Hallo Kimberly,
wenden Sie sich am besten an den bereits eingeschalteten Anwalt. Dieser kann die Lage am besten beurteilen.
Grundsätzlich ist eine Abschiebung in den Irak nicht unüblich, aber durchaus umstritten.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo ich habe ihre internetseite gefunden.und habe eine dringliche frage. Mein freund ist im dublin verfahren mit bulgarien. Nun ist es so das bulgarien ihn nicht zurück gefordert haben aber auch nicht abgelehnt haben. Zum heutigem tag ist die sechs monate frist um. Aber wie geht es jetzt weiter? Müssen wir noch Angst haben das bulgarien ihn doch noch zurück möchte falls ja was können wir machen? Lg corina
Hallo Corina,
üblicherweise richtet Deutschland ein Übernahmeersuchen an den zuständigen Staat (hier also Bulgarien), wenn dessen Zuständigkeit festgestellt wurde, keine Ausnahmen greifen und keine Abschiebungsverbote vorliegen. Dieses Übernahmeersuchen muss innerhalb einer bestimmten Frist, die sich nach dem jeweiligen Einzelfall richtet, gestellt werden.
Wir das Übernahmeersuchen nicht fristgerecht eingereicht, entfällt die Zuständigkeit auf Deutschland. Reagiert der entsprechende Dublin-Staat (hier: Bulgarien) nicht fristgerecht, gilt die Zustimmung als erteilt.
Liegt die Zustimmung vor, hat Deutschland üblicherweise sechs Monate Zeit zur Überstellung der Person in den Dublin-Staat. Wird diese Frist überschritten, geht die Zuständigkeit auf Deutschland über. Demnach wird das Asylverfahren in Deutschland fortgesetzt.
Wenden Sie sich bei Unsicherheiten am besten an einen Anwalt für Asylrecht oder holen Sie eine Auskunft beim Bundesamt für Migration und Flüchtlingen ein, um den aktuellen Status in Erfahrung zu bringen.
Ihr Team von anwalt.org
Sehr geehrte Damen und Herren,
diese Seite von Ihnen ist wirklich sehr informativ. Dake.
Ich habe aber eine Frage die hier nicht beantwortet wird.
Was sind die Folgen bei einer Ausreise ohne Abmeldung?
Darf diese Person nach Heirat mit einer deutschen nach Deutschland kommen? gibt es Strafen?
über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
mit freundlichen grüßen
M.N.
Hallo M.N.,
möglicherweise kann hier eine Geldbuße verhängt werden, die dann bei der Einreise aus Gründen der Familienzusammenführung zu entrichten ist. Für eine detaillierte Rechtsberatung wenden Sie sich an einen Anwalt für Asylrecht.
Ihr Team von anwalt.org
Sehr geehrte Damen und Herren,
können Sie mir bitte die Kontaktdetails von einen Anwalt für Asylrecht schicken.
Vielen Dank.
Hallo Dipak,
hierfür können Sie sich im bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis erkundigen oder im Internet nach regionalen Kanzleien suchen.
Ihr Team von anwalt.org
§ 12 Einschränkungen der Freizügigkeit
Soweit dieses Gesetz Freizügigkeit gewährt und beschränkende Maßnahmen nicht schon in den vorstehenden Bestimmungen vorsieht, sind die Versagung der Einreise, der Aufenthaltserlaubnis-EG oder ihrer Verlängerung, beschränkende Maßnahmen nach § 3 Abs. 5, § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 14 des Ausländergesetzes sowie die Ausweisung oder Abschiebung gegenüber den in § 1 genannten Personen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Artikel 48 Abs. 3, Artikel 56 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft) zulässig. Ausländer, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG besitzen, dürfen nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgewiesen werden.
Die Ausweisung von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist eine Maßnahme, die Personen, die ihre Rechte und Freiheiten aus dem [EG-]Vertrag in Anspruch genommen haben und vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, sehr schaden kann. Die Wirkung derartiger Maßnahmen sollte daher gemäß dem Verhältnismäßigkeitsprinzip begrenzt werden, damit der Grad der Integration der Betroffenen, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat, ihr Alter, ihr Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Situation und die Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigt werden.
Daher sollte der Schutz vor Ausweisung in dem Maße zunehmen, wie die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat stärker integriert sind. Gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten haben, insbesondere in Fällen, in denen sie dort geboren sind und dort ihr ganzes Leben lang ihren Aufenthalt gehabt haben, sollte nur unter außergewöhnlichen Umständen aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Ausweisung verfügt werden.
Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen.
Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.“
5 Art. 28 der Richtlinie 2004/38 lautet:
Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben
6 Art. 33 der Richtlinie 2004/38 sieht vor:
Der Aufnahmemitgliedstaat kann eine Ausweisungsverfügung als Strafe oder Nebenstrafe zu einer Freiheitsstrafe nur erlassen, wenn die Voraussetzungen der Artikel 27, 28 und 29 eingehalten werden.
2.Wird eine Ausweisungsverfügung nach Absatz 1 mehr als zwei Jahre nach ihrem Erlass vollstreckt, so muss der Mitgliedstaat überprüfen, ob von dem Betroffenen eine gegenwärtige und tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, und beurteilen, ob seit dem Erlass der Ausweisungsverfügung eine materielle Änderung der Umstände eingetreten ist.
Artikel 14 ARB 1/80:
Verbietet die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, der ein Aufenthaltsrecht nach den Art. 6 und 7 ARB 1/80 besitzt, aus generalpräventiven
Gründen (Urteil „Nazli“). Im Rahmen dieser Vorschrift finden die für EU-Staatsangehörige geltenden gemeinschaftsrechtlichen Ausweisungsmaßstäbe des Art. 39 Abs. 3 EG
i.V.m. der Richtlinie 64/221/EWG sowie Art. 40 EG entsprechende
Anwendung.
§ 53 Aufenthaltsgesetz der Ausweisung
(3) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt, der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
Nationales Recht
8 § 6 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern vom 30. Juli 2004 (BGBl. 2004 I S. 1950) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze vom 26. Februar 2008 (BGBl. 2008 I S. 215) bestimmt:
„(1) Der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 kann unbeschadet des § 5 Abs. 5 nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Artikel 39 Abs. 3, Artikel 46 Abs. 1 des Vertrages …) festgestellt und die Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht oder über den Daueraufenthalt eingezogen und die Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte widerrufen werden. Aus den in Satz 1 genannten Gründen kann auch die Einreise verweigert werden. Die Feststellung aus Gründen der öffentlichen Gesundheit kann nur erfolgen, wenn die Krankheit innerhalb der ersten drei Monate nach Einreise auftritt.
(2) Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, um die in Absatz 1 genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen. Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
(3) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand (an schweren geistigen oder seelischen Störungen, manifesten Psychosen mit Erregungszuständen, Wahnvorstellungen oder Sinnestäuschungen mit Verwirrungszuständen leidet), seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(4) Eine Feststellung nach Absatz 1 darf nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden.
(5) Eine Feststellung nach Absatz 1 darf bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, und bei Minderjährigen nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden. Für Minderjährige gilt dies nicht, wenn der Verlust des Aufenthaltsrechts zum Wohl des Kindes notwendig ist. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit können nur dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland betroffen ist oder wenn vom Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht.
Ausgangsverfahren
Ich bin am 24. Dezember 1983 im Bundesgebiet geboren und besitze einen türkischen Staatsangehörigkeit. Mein Vater lebt mit meine zwei Geschwistern‚ der Stiefmutter und drei Stiefgeschwistern in Gundelfingen an der Donau meine Mutter ist 2006 verstorben. Seit 19. Januar 2000 besitze ich eine unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (jetzt: Niederlassungserlaubnis)‚ Ich habe einen qualifizierten Hauptschulabschluss. In den Jahren zwischen 2001 und 2010 arbeitete ich bei verschiedenen Unternehmen mit Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit. Seit April 2015 bin ich selbständig im Bereich umweltgerechte Entsorgung.
Ich bin im Bundesgebiet mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Urteil des Amtsgerichts … vom 29. November 2005 wurde ich wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu 5 Monaten Freiheitsstrafe mit einer Bewährungszeit bis 6. Dezember 2008 verurteilt. Mir wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 28. September 2006 verhängt. Mit weiterem Urteil des Amtsgerichts … vom 2. Mai 2006 wurde ich wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und 2 Wochen mit einer Bewährungszeit von 3 Jahren und einer Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 8. März 2007 verurteilt.
Am 7. Juli 2009 erließ das Amtsgericht … eine einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz, wonach es mir u.a. untersagt worden war, mich meiner damaliegen Lebensgefährtin zu nähern. Mit Urteil des Amtsgerichts … vom 4. Mai 2010 wurde ich wegen Nachstellung, Nötigung, Hausfriedensbruch, Beleidigung, versuchter Nötigung, gefährlicher Körperverletzung sowie Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt. Ich hatte mit der später Geschädigten vom April 2005 bis April 2009 eine Beziehung geführt. Trotz des eindeutig bekundeten Trennungswillens der Geschädigten habe ich dies nicht akzeptieren wollen. Im Juni 2009 habe ich die Geschädigte u.a. zu einem Treffen mit mir genötigt, indem ich ihren Fahrzeugschein und ihren Führerschein widerrechtlich an mich genommen habe. Ich habe mich der Geschädigten trotz der Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz vom 7. Juli 2009 genähert, so dass die Geschädigte die Polizei habe rufen müssen. Des Weiteren habe ich mehrfach in mehreren Nächten bei der Geschädigten angerufen, obwohl dies nach der Verfügung verboten gewesen sei. Auch habe ich mich dem Wohnanwesen der Geschädigten genähert. Ich habe beständig in der Pizzeria angerufen, wo sich die Geschädigte mit ihrer Mutter und deren Freund aufgehalten habe, und habe diese beleidigt. Schließlich habe ich mich mit einem Golfschläger der Pizzeria genähert und zweimal mit dem Goldschläger auf den Freund der Mutter geschlagen. Es wurde Schmerzensgeld von € 800,00 angesetzt.
Zuletzt wurde ich mit Urteil des Amtsgerichts … vom 2. März 2011, rechtskräftig seit 14. Dezember 2011, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten wegen Nachstellung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit schwerer Nachstellung, gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung in zwei tateinheitlichen Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung und Nötigung in zwei tateinheitlichen Fällen und Beleidigung in drei tateinheitlichen Fällen verurteilt.
Erfasst der Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit gemäß Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 lediglich Gefährdungen der inneren und äußeren Sicherheit des Staates im Sinne des Bestands des Staates mit seinen Einrichtungen und seinen wichtigen öffentlichen Diensten, des Überlebens der Bevölkerung sowie der auswärtigen Beziehungen und des friedlichen Zusammenlebens der Völker?
Es bestehen mögliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO im Hinblick auf die geänderte Gefahrprognose.
Es wird nicht verkannt, dass im Verwaltungsrechtsverfahren im Hinblick auf die Gefahrprognose ein anderer, erweiterter Peinlichkeitsmaßstab gilt, als für die Strafjustiz insoweit keine Bindungswirkung besteht.
Jedoch muss zu meinen Gunsten hier gesehen werden, dass die Zeugin trotz des bedrängenden Verhalten von mir keine Grenzen setzte, sondern vielmehr eine Beziehung mit mir einging.
Es ist auch anzusehen, dass ich mich erstmalig in Haft befand und daher schon davon auszugehen ist, dass ich durch diese erstmalige Inhaftierung so beeindruckt wurde, dass ich zukünftig keine Straftaten mehr begehen werde.
Zum anderen ist zu sehen, dass die Straffälligkeit von mir aus meiner Beziehungsdelikt zu meiner damaligen Lebensgefährtin resultiert, da sämtliche abzuurteilenden Straftaten letztlich mit der Beziehung zu ihr zusammenhängen.
Da diese Beziehung nicht mehr existiert, ist der Grund für das strafbare Verhalten von mir weggefallen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass ich keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen werde.
Während meiner Inhaftierung habe ich mich für ein Gewaltpräventionsprogramm angemeldet diese wurde aber abgelehnt was beweist, dass ich nicht der typische Gewalttäter bin.
Dennoch besuche ich freiwillig eine Einzeltherapie beim Psychologen.
Ich habe auch eine neue und ausgeglichene Beziehung seit 2014 und diese ist in keiner Sicht mit der damaligen Beziehung zu messen.
Diese Punkte werden von der Ausländerbehörde allerdings nicht anerkannt. Mehr doch wird an meiner Vergangenheit beharrt als an der Gegenwart, Zukunft und Schicksal.
Durch diesen Umstand bin ich depressiv krank geworden und leide unter schweren seelischen und psychischen Störungen. Mein Fall wird nicht sachgemäß bearbeitet, sondern willkürlich bearbeitet. Für normale Bürger ohne Beziehungen werden Gesetze nicht anerkannt und willkürlich bearbeitet. Das würde ich als Frechheit empfinden.
Ich wünsche, dass mein Fall Gerecht und unter Einhaltung der Gesetze und aufgrund meinen sozialen Bindungen hier in Deutschland bearbeitet wird und nicht aus Willkürlichkeit. Ich bestehe auf die für mich sprechende Gesetze.
Ich bin dankbar über jede Mithilfe.
Mit freundlichen Grüße
Hüseyin
[Text redaktionell redigiert]
Hallo Hüseyin,
wenden Sie sich für eine eingehende Rechtsberatung an einen Anwalt für Asylrecht.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo allseits,
Mein Freund hat vor 2 Jahren Asylantrag gestellt , er hat jedoch davor in Ungarn Asyl beantragt und wurde dort anerkannt.
Vor kurzem wurde ihm Die Abschiebungnanordnung eingereicht , er muss das Land binnen 2 Wochen verlassen , einen Anwalt hat er aufgesucht.der Anwalt meinte er kann ihm nicht weiter helfen .
Meine Frage : wie soll er die Sache angehen , damit er hier bleiben kann ?
Vielen Dank im Voraus
Hallo Mustafa,
wenn bereits der konsultierte Anwalt keine Möglichkeit fand, Ihrem Freund zu helfen, werden auch wir keine Lösung finden können. Alternativ kann Ihr Freund einen anderen Rechtsanwalt aufsuchen oder eine Beratungsstelle kontaktieren. Eventuell findet sich dann nach eingehender Betrachtung des Falles doch noch ein Weg, die Abschiebung zu verhindern.
Ihr Team von anwalt.org
Welche Möglichkeit gibt es noch für einen abgelehnete 18 jährigen Afganen der nach seinem Einspruch bei Gericht nun entgültig abgelehnt ist? Die komplette Familie ist anerkannt !!!!
Hallo Gerhard,
hier kann nur ein Anwalt weiterhelfen, der den Fall genau prüfen kann, um Möglichkeiten zu finden.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
ich Frage hier im Auftrag einer Familie aus dem Kosovo, es ist eine schwangere Frau (5 Monat), der Vater (mitte 20) und 4 Kinder. Die sollen wieder Abgeschoben werden, haben wegen der Schwangerschaft noch eine Duldung für 6 Monate. Kann man diese Duldung verlängern oder eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens beanspruchen?
MfG
Lenny
Hallo Lenny,
eine Verlängerung der Duldung kommt unter Umständen in Betracht, wenn die Schwangerschaft die Reisefähigkeit beeinträchtigt. In diesem Fall wäre eine Abschiebung nicht ohne weiteres möglich. Möglich ist es außerdem, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens zu beantragen.
Am besten wendet sich die Familie an eine Beratungsstelle oder einen Anwalt, um herauszufinden, welche Möglichkeiten bestehen, einer Abschiebung zu entgehen.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
ich bin seit dem 03.03.2014 mit meiner philippinschen Ehefrau verheiratet.
Die Ehe ist in Deutschland anerkannt, alle Papiere sind vorhanden und Sie trägt meinen Nachnamen auch im Pass.
Am 18.12.2014 reiste sie mit einem Touristenvisum in Deutschland ein und blieb. Absolvierte hier den Deutschkurs A1 und A2 mit erfolg und belegt zur zeit den Kurs B1
In vier wochen droht ihr die Abschiebung zurück zu den philippinen um dann mit dem Antrag auf Familiennachzug wieder in Deutschland zu leben.
Im Grundgesetz haben Familien einen Sonderstatus und sind zu schützen. Darf der deutsche Staat eine Familie auseinanderreißen?
Ist eine Abschiebung nur zwecks Visaaustellung gerechtfertigt?
Gibt es möglichkeiten auch alle Formalitäten von Deutschland aus zu regeln?
Hallo Jann,
der Schutz der Ehe gilt im Allgemeinen als rechtliches Hindernis für eine Abschiebung. Daher ist es empfehlenswert, in Ihrem Fall einen Anwalt für Asylrecht hinzuzuziehen, um gemeinsam einen Weg zu finden, die Abschiebung zu verhindern und das Visum auf anderem Wege zu erhalten.
Möglich ist es auch, sich an Beratungsstellen zu wenden und sich dort nach anderen Möglichkeiten zu erkundigen.
Ihr Team von anwalt.org
Wie kann eine
Wiedereinreiseverbot aufheben?
Hallo Suad,
möglich ist es, einen Antrag auf Befristung des Einreiseverbotes zu stellen. Dies kann bei der zuständigen Ausländerbehörde erfolgen, die die Abschiebung/Ausreise verfügt hat. Dieser Antrag kann durch den Betroffenen selbst oder durch einen Anwalt gestellt werden.
Ihr Team von anwalt.org
Dem familiären Freund einer syrischen Familie droht die Abschiebung da er in Hungarn seine Registrierung hatte.
Sein jetziger Aufenthaltsort ist in der Nähe von Schwerin.
Jetzt hat er Angst vor Gewalt und Armut und Obdachlosigkeit und der rechtsgerichteten Politik in Hungarn.
Wie kann er sich gegen die Abschiebung nach Hungarn rechtlich wehren.
Hallo Matthias,
es empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Anwalts. Dieser kann den Fall genau beurteilen und Ihrem Freund beratend zur Seite stehen.
Ihr Team von anwalt.org
Guten Tag,
mein Name ist Nodar, ich am 17.08.2106 aus Stutgart asugereist. In meinem Paß steht sowohl ein Einrese – als auch Ausreisestempel. Aber nur unter dem Ausreisestempel sind folgende Worte handgeschrieben: Ausreise mit Grüß.
Könnten Sie mir bitte eklären, was diese Worte beduten sollen?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen,
Hallo Nodar,
vermutlich handelt es sich dabei lediglich um eine Verabschiedungsfloskel, die jedoch keine rechtliche Relevanz besitzt. Im Zweifel können Sie sich aber zusätzlich bei der zuständigen Ausländerbehörde erkundigen.
Ihr Team von anwalt.org
Guten Tag,
Sie raten immer zur Beratung durch einen Anwalt für Asylrecht, aber genau dass ist ein Problem. WIE findet man den richtigen, und kann der auch sofort helfen?
Eine Freundin, die einen Mazedonier geheiratet hat braucht Hilfe, weil der Mann kein Aufenthaltsrecht hat und ausreisen soll.
Ich verstehe es nicht, dass es dazu kommen kann, obwohl er doch mit eienr Deutschen verheiratet ist. Wenn er sich nicht rechtmäßig hier in Deutschland aufhält, warum konnten die beiden dann überhaupt heiraten?
Warum können weder Ausländerbehörde, Ministerium noch Beratungsstellen eine konkrete Hilfe geben und zu einer Klärung des Sachverhalts betragen???
Hallo Kerstin S.,
einen Anwalt finden Sie beispielsweise in der regionalen Anwaltskammer. Beratungsgespräche können dann helfen, die richtige Wahl zu treffen, um schnell und effizient Hilfe zu erhalten.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo ich hätte auch gerne eine frage gestellt . also ich war zwischen 1997 -2005 in deutschland gewesen und hatte auch duldung ,da mein vatter phsysisch nicht ganz gut ging hatt er mich überredet wieder in die heimat ( nord irak) freiwillig zurück zu kehren ,ich war einverstanden und bin seit 2005 hier in kurdistan hab “ Computer Science“ studiert .,meine frage ist wie bekomme ich eine zweite chance wieder nach deutschland zurück zu kommen um mich dort weiter zu bilden und mein leben dort zu verbringen mit meine kleine famillie „Frau und zwei kinder “ :-)
Hallo Bakhtiar N.,
am besten wenden Sie sich hierzu an einen Anwalt für Ausländerrecht. Dieser kann Sie eingehend zu Ihrem Fall beraten und Ihnen die Ihnen offen stehenden Möglichkeiten darlegen.
Ihr Team von anwalt.org
Ich habe einen persönlichen Problem Fall der ich zu kurz darstellen möchte, dafür bitte ich Ihnen um Beratung.
Ich war in Deutschland als Turist 2000 ,ich wurde während mein Aufenthalt in Deutschland angezeigt, verurteilt, inhaftiert und dann spater nach halber inhaftierung freiwillig abgeschoben nach EU Staat Kroatien.
In 3 tagen soll ich ersten mal wieder nach Deutschland reisen wegen meiner firma die mich dort schickt wegen arbeit, denoch weiss ich nict ob ich das kann, ohne angst probleme zu haben. Wiedereinreiseverbot verhängt worde mir weil kroatien war nicht EU staat bis 2013 aber nach 2013 konnte ich wieder uberall reisen was ich auch tat aber nie nach Deutschland.
Ich hab die kosten von abschiebung bislang nicht bezahlt die betragen 2500eur und vieleicht konnte das grund sein das ich festgenommen konnte oder sonst,aber ich weiss es nicht bitte um antwort?? Danke
Hallo Marko S.,
in Ihrem Fall ist eine individuelle Rechtsberatung vonnöten, die Ihnen nur ein Anwalt bieten kann. Möglich ist es auch, eine Ausländerbehörde zu kontaktieren und sich dort nach den für Sie geltenden Einreisebestimmungen zu informieren.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo.
Meine bruder ist in eine therapie 64 stgb..therapie ist erfolg…..fast fertig….Kann abschiebung wan therapie ist ende??? Und erfolg???
Hallo lucian h.,
bei derart konkreten Fragen zu einem Einzelfall wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Ausländerrecht.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo . Ich bin syrein und yezidi
Ich habe Aufenthalt Bulgaria 3 jahr
. Ich habe 2 jahr im deutschland und keine Duldung und bis jetzt nehmen nicht Aufenthalt gemieniegun . Kannst helfen mir?
Hallo Hanan,
wenden Sie sich an die für Sie zuständige Ausländerbehörde, um eine Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen. Kontaktieren Sie für weitere Unterstützung einen Anwalt.
Ihr Team von anwalt.org
Viktoria.vielen Dank fur diese um fangreiche Informationen. Mein ist kompliziert der ich darstellen mochte dafurbitte ich Ihnen um Hilfe und Beratung. Ich mit 17 Jahre am02/06/ 15 als asyl suchende gemedet ,dafur sollte konkret Bummer zehlen als beweis,und ich wurde wahrend meine Aufenthalt NRW gennant und behauptet als asylantragerin seit 01/12/2015 ,der anhorungstagprotokoll bei BAMF und in folge VWGO klasifiziert.Eine vorherige aufenthalt leider wurde nicht reflektiert und akzeptiert von BAMF durch entscheidung offentsichlicher unbegrundet Abgelehnterasylantrag. Als minderjahriger fuhrte meine Mutter die anhorung.Zurzeit als beweis in seiter BAMF lohnte auch nicht zu berucksichtigen eine bescheinigung Mittleren Schulabschluss Fachoberschulreife 11 klasse ausgestellt von Bezirksregierung Koln. Zwieschenzeit seit September 2015 -Juli 2016 vollesjahr bekamm ich Abschlusszeugnis Ausbildungsvorbereitung im kaufmanische Schule. Regelmassig beantragte ich noch bis heute ein erteilung arbeitserlaubnis aber ochne erfolg.Als relevanter erfolg kurz vor Zwei Monate entgegen mit meine Aufenthaltsgestatung bekamm ich nun ein stellebeschreibung fur Arbeutgeber.Nach ausgefullten Stellebeschreibung des Arbeitsgeber sollte zustendige auslanderamt Hagen weiter die zusstimung verlangen von die zentrale Duisburg abwarten. Lange zeit dass ist noch nicht geschehen.Als positiver reaktion Arbeitgeber schliesst der Ausbildungsvertag 3 jahre befriestet.Nach eine verabredungstermin Arbeitsammt erhielt sie auch eine weitere bescheinigung ,dass von Ihre seiten keine Bedenken bestehen.Seit wann glucklich versuchte mit alle wichtigsten unterlagen vor ,als belohnung bekomme ein Grenzubertrittbescheinigung ausgehandigt von Auslanderammt Hagen.Es ist mir unverstandigt so lange das nicht mehr geht um mangelheit des Verwaltungsentscheidung sondern um sichergestellten des Lebenssicherungsunterhalt,warrum soll ich aleine von die Familie abgeschoben,warrum fahlt der antrag auf Familienzussamenfuhrung so weit mein Vater seit Nowember 2015 anerkannt ist par 60/7 abs1.Noch mehr auch gesundliche Probleme des Vaters entgegen Attest Posttraumertische abelasstung Depresion mit Suizidgedanke,gerade letzter Monat nach 23tage Aufenthalt in ein Geschperrten Stattion entlassen ist.Durch sollche Aspekten und ein Fiktionsstellebeschreibung Auslanderammt fuhle ich leider ausnahmweise und Sonderfall sehr, sehr klein geworden. So steht man in mitten der weg machtlos von Auslanderammt obwohl seit 31/6/16 Petitionsausschuss des Deutcher Bundestag pruft weiter meine beschwerde.Ich frage Ihnen um Hilfe und Beratung,dafur bin sehr Dankbar im voraus und stehe ich fur jeder frage details,erklarung gerne zu verfugung. Besten Dank
Hallo Inke,
in Ihrem speziellen Fall benötigen Sie eine umfangreiche Rechtsberatung, die in Sie am besten bei einem Anwalt finden.
Ihr Team von anwalt.org
Ich habe auch eine Frage. Ich besitze eine Duldung und habe angst abgeschoben zu werden, da ich hier meine Frau habe die deutsche ist. Jedoch können wir nicht heiraten da ich keinen Pass besitze. und wenn meine Identität geklärt ist was passiert dann? Muss ich dann direkt ausreisen oder habe ich eine Chance meine Frau zu heiraten und bei ihr in Deutschland zu bleiben.
Hallo Elmestari,
kontaktieren Sie am besten einen Rechtsanwalt für Asylrecht oder eine Beratungsstelle, um zu klären, wie Sie in Ihrem Fall am besten vorgehen.
Ihr Team von anwalt.org
Meine Name n. fradeep jetzt momentan Grüße Verhältnisse habe ich Europa schon 12jarDeutschland schon 6jar abgeschoben solange meine Asyl Antrag alle abgelehnt jetzt Kreise Sozialamt untere Aufnahme Behörden Bescheid Ausreise er mit mir sage meine Heimlad Reise Pass bringen kommt aber ich habe gesagt ich schon 12jahee Heimlad unterweg ich habt keine Unterlagen so ich sagt Ausländerbehörde aber er gesagt innerhalb oder eine Monat ohne Reise Pass kann abgeschoben kann aber ich was machen weiß nicht bitte kann atwas helfen bitte antworten mit freundlichen Grüßen n. danke
Hallo Fradeep,
ohne Reisepass ist eine Abschiebung in der Regel nicht möglich.
Ihr Team von anwalt.org
Vielen Dank für diese umfangreiche Informationen. Ich habe einen persönlichen Problem der ich zu kurz darstellen möchte, dafür bitte ich Ihnen um Hilfe und Beratung.
Ich war in Deutschland als Student, ich wurde während mein Aufenthalt in Deutschland angezeigt, verurteilt, inhaftiert und dann abgeschoben. Dank die deutsche Justiz und Deutsche Gerechtigkeit nach meiner Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde ich von das Urteil und die vorherigen Vorwürfe freigesprochen und ist die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet. Als Konsequenzen wurde die Abschiebung Verfügung sowie auch die Auschreibung für die Einreise Verbot gelöscht, so könnte ich nach Deutschland als Tourist wieder einreisen und könnte ich wieder mich als Student bei einen Deutschen Hochschule mich einschreiben lassen, zwischenzeitlich traf ich mit einen Anwalt für Ausländerrecht in Deutschland ihm einen Vollmacht gegeben so auch bezahlt habe dass er mein Interesse und meine ausländische Sache bezüglich mein Rückkehr sowie die Fortsetzung mein Studium übernimmt.
Allerdings hatte er Monaten lang kein Interesse zu meiner Sache gegeben und nach seiner Versprechungen ,wenn ich telefonisch selten ihm erreichen könnte habe ich alle meine Hoffnungen gelegt.
Ich kann nicht nach diesen Jahren Kampf um meiner Unschuld zu beweisen studieren obwohl ich in Deutschland ein Statut als Student habe.das einzige Hindernisse dass er mir bleibt ein Nachweis für Lebensunterhalt.
Weder Sperrkonto noch Bankbürgerschaft könnte ich machen weil die Entschädigungkotsen dir mir zustehen sind, sind ca 6000 Euro nach Abzüge und viele Rechnungen, einen Bankbürgerschaft darf ich nicht haben weil ich kein Anmeldung in Deutschland habe, keine könnte mir eine Verpflichtungserklärung machen weil fast alle die ich kenne entweder immer noch studieren oder ihren monatlichen Einkommen nicht ausreichen wird.
Mein Eltern die mein Studium damals finanzieren hatten sind jetzt Rentner und Ihren Gehalt kann nicht meine Frage lösen. So steht man in mitten der Weg Ratlos und machtlos, deswegen frage ich ihnen um Hilfe und Beratung, dafür bin ich sehr dankbar im Voraus und stehe ich für jeder frage,Detail oder weitere Erklärung gerne zu Verfügung.
Beste Grüße
Hallo K.D.E.,
für Ihren komplexen Fall sollten Sie sich an eine örtliche Beratungsstelle und einen anderen Anwalt wenden, der Sie individuell berät und Ihnen auch hinsichtlich Ihres anderen Anwalts hilft.
Ihr Team von anwalt.org
Ich finde die Seite sehr informativ, ich suche aber Infomation zu einem weitergehenden Aspekt der Abschiebung: was geschieht mit dem Besitz der Abgeschobenen? Bisher habe ich nur gefunden, dass von Staatsorganen der Besitz eingezogen und ‚verwertet‘ werden kann, um die Kosten der Abschiebung zu mindern. Stimmt das? Gibt es dazu Zahlen? Und gibt es Initiativen, die den Abgeschobenen nach ihrer ‚Rückführung‘ beistehen?
Für eine Antwort wäre ich dankbar.
Hallo Dr. Erika K.,
das Aufenthaltsgesetz regelt dazu in § 58 Folgendes:
„Lässt der Ausländer bei einer Abschiebung Eigentum zurück, ist er auf die Möglichkeit einer schriftlichen Erklärung hinzuweisen, durch die er entweder einen Verfügungsberechtigten benennt, dem er die Verantwortung für sein Eigentum überträgt und der ggf. die Verwertung seines Eigentums übernimmt. Auf Grund der Umstände des Einzelfalls muss festgestellt werden, ob der Ausländer den Besitz der Sache in der Absicht aufgegeben hat, auf das Eigentum zu verzichten. Die Verwertung des Eigentums zur Begleichung öffentlich-rechtlicher Forderungen (z.B. gemäß Leistungsbescheid nach § 67) ist in erster Linie in Betracht zu ziehen. Zuständig hierfür ist die Behörde, die die Grundverfügung erlassen hat.“
Hinsichtlich der Rückführung können sich Ausländer insbesondere an spezielle Beratungsstellen wenden, um Unterstützung zu finden. Amnesty International kommt dafür ebenso in Frage wie Förderprogramme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
Ihr Team von anwalt.org