Abschiebehaft – kontroverse Verwahrung vor der Abschiebung

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Abschiebehaft – kontroverse Verwahrung vor der Abschiebung

FAQ: Abschiebehaft

Wann droht eine Abschiebehaft?

Wurde der Asylantrag angelehnt und besitzt der Betroffene keine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung, muss er gemäß Asylrecht ausreisen. Ist die Ausreisepflicht durchsetzbar, kann eine Abschiebung durchgeführt, wenn eine freiwillige Ausreise nicht erfolgt. Um die Abschiebung zum gesetzten Zeitpunkt möglich zu machen, kann der Betroffene in Abschiebehaft genommen werden.

Welche Arten der Abschiebehaft gibt es?

Es gibt zum einem die Vorbereitungshaft und zum anderen die Sicherungshaft. Inwieweit diese sich voneinander unterscheiden, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Wie erfolgt die Unterbringung bei einer Abschiebehaft?

Da die Abschiebehaft an sich keine Bestrafung bedeutet, sondern in der Regel nur der Vorbereitung der Abschiebung dient, müssen Betroffene getrennt von Straftätern untergebracht werden. Dies geschieht in der Regel in besonderen Abschiebehafteinrichtungen. Mehr dazu lesen Sie hier.

Abschiebehaft in Deutschland

Die Abschiebehaft stellt die Abschiebung einer Person sicher.
Die Abschiebehaft stellt die Abschiebung einer Person sicher.

Die Abschiebehaft, oder auch Abschiebungshaft, ist der Freiheitsentzug eines Ausländers in einer gewissen Situation für eine bestimmte Dauer, damit er nicht vor seiner Abschiebung untertauchen kann.

Dabei ordnet ein Richter ein Haftbefehl gegen die betroffene Person an, um die Ausweisung sicherzustellen. Bei entgegenstellen einer Abschiebung droht ein Haft.

Ausländer dürfen sich nur in Deutschland aufhalten, wenn sie über bestimmte Aufenthaltsrechte verfügen. Haben sie kein explizites Recht zum Aufenthalt oder wurde ihr Asylantrag abgelehnt, sind sie verpflichtet, das Land zu verlassen gemäß dem Aufenthaltsgesetz § 50 Abs.3.

Die Behörde hat erst dann Abschiebungen vorzunehmen, wenn die Ausreisepflicht durchsetzbar, eine gesetzte Ausreisepflicht abgelaufen und die freiwillige Erfüllung nicht gesichert ist.

Durchführung der Haft

Eine Abschiebehaft wird nach § 62 AufenthG von Auslandsbehörden bei den Amtsgerichten beantragt. Dieser wird einem Richter vorgelegt, der einen Haftbefehl ausspricht. Der Antrag auf Freiheitsentziehung ist dabei zu begründen.

Bei der Abschiebehaft ist zwischen zwei Formen zu unterscheiden.

  1. Vorbereitungshaft: Diese Art von Abschiebehaft wird angewandt, wenn die betroffene Person zur Vorbereitung einer Ausweisung auf richterliche Anordnung in Haft genommen wird. Dies kommt vor, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann. Die Dauer des Aufenthalts im Abschiebegefängnis soll sechs Wochen nicht überschreiten.
  2. Sicherungshaft: Das findet Anwendung gemäß § 62 Abs.3a Nr. 1-5 AufenthG wenn,
  • der Ausländer aufgrund einer unerlaubten Einreise ausreisepflichtig ist,
  • der Betroffene eine Abschiebungsanordnung erhalten hat, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann,
  • die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
  • er zum angekündigten Termin für die Ausreise nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde,
  • er sich in anderweitig der Abschiebung entzogen hat oder
  • der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will (Fluchtgefahr).
Die Ausländerbehörde beantragt also Abschiebehaft für die Menschen, die sich gegen ihre Abschiebung wehren oder bei denen die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass sie sich ihr entziehen möchten. Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden und in den Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert, um höchstens zwölf Monate verlängert werden.

Gesetzesänderung 2020: Vorbereitungshaft nach § 62c AufenthG

Im Dezember 2020 trat eine Änderung des Aufenthaltsgesetzes in Kraft, welche eine weitere Art der Abschiebehaft beinhaltet. Die ergänzende Vorbereitungshaft kommt dann zum Einsatz, wenn der Betreffende sich unerlaubt auf dem Gebiet der Bundesrepublik aufhält und entsprechend abgeschoben werden soll. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass von Demjenigen eine Gefahr für andere ausgeht. In diesem Fall, wird die ergänzende Vorbereitungshaft von einem Richter angeordnet.

Die Bestimmungen des neuen Paragraphen 62c AufenthG lauten wie folgt:

Ein Ausländer, der sich entgegen einem bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt, ist zur Vorbereitung einer Abschiebungsandrohung nach § 34 des Asylgesetzes auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn von ihm eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht oder er auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 ausgewiesen worden ist.

Diese Art der Abschiebhaft endet, wenn die Abschiebung durch das Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beschlossen ist oder ein Asylantrag gestellt wurde. Im letzteren Fall endet die Haft spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrags, sofern dieser nicht für unzulässig erklärt oder abgelehnt wird.

Unterbringung

Das Abschiebegefängnis dient als letzte Etappe vor der Ausweisung.
Das Abschiebegefängnis dient als letzte Etappe vor der Ausweisung.

Menschen, die sich in Abschiebungshaft befinden, wurden nicht wegen einer Straftat festgesetzt, sondern nur wegen der Vermutung, dass sie sich gegen eine Abschiebung wehren könnten.

An dieser Stelle ist wichtig zu erwähnen, dass eine Abschiebehaft nicht als Strafe gilt.

Aus diesem Grund müssen nach EU-Rückführungsrichtlinie Abschiebehäftlinge von Strafhäftlingen getrennt untergebracht werden.

Abschiebehäftlinge dürfen somit nicht unter den gleichen Bedingungen wie Strafgefangenen inhaftiert werden, sondern sollen in speziellen Abschiebungshafteinrichtungen inhaftiert werden.

Problematik der Abschiebegefängnisse

Da die Abschiebehaft rechtlich nicht als Strafe gilt, können betroffene Flüchtlinge, bei denen die Durchführung von Abschiebungshaft nachträglich sich als rechtswidrig ergibt, keinen Anspruch auf Haftentschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen erheben. Es ist unter Umständen möglich, auf zivilrechtlichem Wege Schadenersatz im Rahmen der Amtshaftung zu erlangen.

Ebenfalls werden die soziale Beratung, die Betreuung sowie die Rechtsberatung in der Abschiebehaft kritisiert, weil sie in den Abschiebungseinrichtungen eine Nebenrolle einnehmen. Um diese Aufgabe gerecht zu werden, benötigen die Mitarbeiter sprachliche Kompetenzen. Aus finanziellen Gründen wird oft auf Dolmetscher verzichtet.

Der Mangel an sozialer Unterstützung und Rechtsberatung führt dazu, dass die Inhaftierten in Abschiebehaft nicht wissen was mit ihnen geschieht und sich hilflos und ausgegliedert fühlen. Flüchtlinge sind oft auf das Engagement von externen Berater angewiesen.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Bildnachweise

2 Gedanken zu „Abschiebehaft – kontroverse Verwahrung vor der Abschiebung

  1. Behare f

    Schön guten tag frau f war 2020 in deuschland habe aber ein negativ bekomen mußte das Land verlassen 2021 bin nach Belgien gefahren und dort ein asylantrag gestartet habe nur hir au h einen negativ bekommen mochte wider in deuschland versuchen was würde mit mir passieren

  2. Stern

    Sehr geehrte Damen und Herren , ein sehr guter Freund aus Afghanistan wurde in Abschiebehaft gebracht . Er hat große psychische Probleme und würde in Afghanistan sterben . Bitte um Hilfe .

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