FAQ: Asylbewerberleistungen
Geflüchtete können einen Antrag auf Asylbewerberleistungen stellen. Besteht eine Bedürftigkeit, sind die entsprechenden Ansprüche im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt. Wer Asylbewerberleistungen beantragen darf, haben wir hier zusammengefasst.
Bei einer Asylbewerberleistung handelt es sich um einen Regelsatz, der je nach Unterbringung und Alter unterschiedlich hoch ausfällt. Hinzu kommen Sachleistungen und Sonderbedarfe. Wie hoch die Leistungen ausfallen können, zeigt die Tabelle hier auf.
Leistungen nach dem AsylbLG sind gemäß Asylrecht grundsätzlich für höchstens 18 Monate möglich. Was nach Ablauf des Zeitraums zu beachten ist, erfahren Sie hier.
Inhalt
Spezielle Ratgeber zum Thema Asylbewerberleistungen:
Asylbewerber: Leistungen per Gesetz
Geflüchtete, die sich im Asylverfahren befinden, haben in der Regel Anspruch auf bestimmte Leistungen, um ihr Leben gestalten zu können. Welche Leistungen dies beinhaltet, ist im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) definiert. Neben der Abdeckung der Unterbringung (erst in einer Aufnahmeeinrichtung und dann für eine eigene Unterkunft) zählen auch Aufwendungen für den persönlichen Bedarf (Nahrung, Kleidung, Dinge des täglichen Bedarfs, Freizeitgestaltung) dazu.
Bezugsberechtigt sind in erster Linie hilfsbedürftige Asylbewerber. Darüber hinaus ist in § 1 AsylbLG bestimmt, dass auch Geduldete und Ausreisepflichtige zum leistungsberechtigten Kreis zählen können. Möchten Asylbewerber Asylbewerberleistungen in Anspruch nehmen, muss dies bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.
Für den Antrag sind gemäß § 1 AsylbLG folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Ausländer müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik aufhalten.
- Sie müssen entweder eine Aufenthaltsgestattung besitzen,
- einen Asylantrag gestellt haben oder
- über einen Flughafen einreisen wollen, auch wenn die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist.
- Oder sie besitzen eine Aufenthaltserlaubnis bzw.
- eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes.
- Ausländer sind ausreisepflichtig, aber eine Abschiebeandrohung ist noch nicht oder nicht mehr vollziehbar.
- Es handelt sich Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder des Antragstellers.
- Ausländer haben einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes gestellt.
Dauer und Art des Leistungsanspruchs nach AsylbLG
Sind die Voraussetzungen erfüllt und der Antrag gestellt, werden Asylbewerberleistungen höchstens für 18 Monate bewilligt. Das kann in Form von Sach- und/oder Geldleistungen erfolgen. Nach Ablauf des Anspruchs erhalten Asylbewerber, die sich weiterhin im Verfahren befinden, Leistungen gemäß SGB II und SGB XII. Die gesetzliche Grundlage für weitere Asylbewerberleistungen bildet dann § 2 AsylbLG. Somit werden diese Leistungen dann wie die Sozialhilfe berechnet und üblicherweise als Geldleistungen gezahlt.
Neben dem Antragsteller an sich sind auch Ehe- und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder anspruchsberechtigt. Sie müssen die Voraussetzungen dann in der Regel nicht selbst erfüllen, wenn der Antragsteller dies bereits tut. Auch Ihnen stehen Asylbewerberleistungen zu. Kinder- und Elterngeld zählen allerdings nicht zu diesen Ansprüchen.
Anspruchsberechtigte erhalten gemäß AsylbLG folgende Asylbewerberleistungen:
- Notwendige Bedarfe: Regelsatz (bzw. Taschengeld), Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat, Nahrung
- Kosten für persönliche Bedürfnisse (Freizeit, Kleidung etc.)
In welcher Form Asylbewerberleistungen ausgezahlt werden, hängt davon ab, wie Anspruchsberechtigte untergebracht sind. So gilt bei der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung während der ersten drei Monate in Deutschland, dass notwendige Bedarfe zwingend nur als Sachleistungen auszugeben sind. Notwendige persönliche Bedarfe sollen ebenfalls vorrangig als Sachleistungen und Taschengeld ausgegeben werden.
Haben Asylbewerber eine Unterbringung außerhalb einer Einrichtung gefunden, sollen die notwendigen Bedarfe vorrangig als Geldleistungen und die notwendigen persönlichen Bedarfe nur als Geldleistungen ausgezahlt werden.
Besondere zusätzliche Bedarf sind auch bei Asylbewerberleistungen möglich. Diese können zum Beispiel bei einer Schwangerschaft oder Krankheit bestehen (§ 4 AsylbLG). Aber auch bei einer Pflegebedürftigkeit oder Behinderung ist es nach § 6 AsylbLG möglich, besondere Leistungen zu erhalten. Diese sind als Sachleistungen und nur in Ausnahmen als Geldleistungen zu gewähren.
In welcher Höhe werden Asylbewerberleistungen gewährt?
Asylbewerberleistungen werden durch einen Regelsatz abgedeckt. Dieser wird in der Regel im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und orientiert sich am Arbeitslosengeld II sowie am Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG). Die Höhe der Gesamtleistungen ist sowohl von der Unterbringungsform als auch vom Alter der Asylbewerber abhängig.
Regelungen dazu, wie hoch bei den Asylbewerberleistungen die Mehr- oder Sonderbedarfe ausfallen, gibt es nicht. Hier unterscheiden sich diese Leistungen vom ALG II oder der Sozialhilfe. Es liegt also im Ermessen der Sachbearbeiter sowie am jeweiligen Einzelfall, wie viel Sonderleistungen berechtigte Asylbewerber erhalten.
Für die Regelsätze bei den Asylbewerberleistungen gelten derzeit folgende Regelsätze:
Berechtigte Personen | Notwendigen persönlichen Bedarfe | Notwendiger Bedarf: |
---|---|---|
Erwachsene, jugendliche Leistungsberechtigte, die nicht bei den Eltern in der Wohnung leben | 163 EUR | 204 EUR |
Erwachsene Leistungsberechtigte in Aufnahmeeinrichtung | 147 EUR | 183 EUR |
Verheiratete erwachsene Leistungsberechtigte / in Lebensgemeinschaft | 147 EUR | 183 EUR |
Erwachsene Leistungsberechtigte unter 25 | 131 EUR | 163 EUR |
Erwachsene Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen | 131 EUR | 163 EUR |
Jugendliche zwischen 15 und 17 | 111 EUR | 215 EUR |
Kinder zwischen 7 und 14 | 109 EUR | 174 EUR |
Kinder bis 6 | 105 EUR | 144 EUR |