Ein Job ist nicht gleich ein Job – so viel sollte klar sein. Jede Tätigkeit geht mit verschiedenen Bedingungen wie der Art des Arbeitsplatzes oder der Beschäftigung einher. Doch auch vom juristischen Standpunkt aus betrachtet gibt es ein Arbeitsverhältnis in verschiedenen Formen.
Wir wollen euch im Folgenden einen Überblick geben zum Thema Arbeitsverhältnis bzw. Beschäftigungsverhältnis: Welche Definition ist hier anzuwenden? Wie kommt es zu einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses? Und welche gesetzlichen Regelungen gelten für die Befristungen von Arbeitsverhältnissen? Das und mehr erfahren Sie in unserem Ratgeber.
Inhalt
FAQ: Arbeitsverhältnis
Bei einem Arbeitsverhältnis handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Letzterer ist verpflichtet, die vorher vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen, woraufhin er von Ersterem ein Gehalt gezahlt bekommt. Die Details werden normalerweise im Arbeitsvertrag festgehalten.
Welche Arten von Arbeitsverhältnissen es im Arbeitsrecht gibt, lesen Sie in diesem Abschnitt.
In der Regel wird ein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung beendet. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Stirbt der Beschäftigte oder geht in Rente, ist das Verhältnis ebenfalls beendet.
Definition vom Arbeitsverhältnis: Was genau ist das?
Ein Beschäftigungsverhältnis bzw. Arbeitsverhältnis stellt im Grunde ein Dauerschuldverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitsgeber dar. Ein solches Verhältnis entsteht dadurch, dass der Mitarbeiter immer wieder aufs Neue seine Arbeitsleistung erbringen muss, wofür das Unternehmen ihn mit dem entsprechenden Entgelt (Gehalt) entlohnt. Daraus ergibt sich: Es können nur Arbeitnehmer und Arbeitgeber miteinander im Arbeitsverhältnis stehen.
Begründung vom Arbeitsverhältnis – Was benötigen Sie wirklich?
Wie erwähnt kann ein Arbeitsverhältnis in der Regel nur mit einem entsprechenden Kontrakt begründet werden. Hinsichtlich eines solchen Vertrages herrscht in Deutschland jedoch Formfreiheit. Das bedeutet, dass es zwar ein Übereinkommen zwischen beiden Vertragsparteien geben muss, dieses kann jedoch auch nur mündlich bestehen – daher muss nicht immer ein schriftliches Dokument aufgesetzt werden.
Nach § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) braucht es für einen gemäß Arbeitsrecht gültigen Arbeitsvertrag nur die inhaltlich übereinstimmenden Willenserklärungen von beiden Seiten (Angebot und Annahme), die sich auf die auszuübende Tätigkeit und die zu zahlende Vergütung beziehen. Die mündliche Einigung und eindeutige Zusage von den Vertragsparteien ist ausreichend.
Arbeitsverhältnisse: Welche Arten gibt es im Arbeitsrecht?
Für die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses braucht es also in der Regel ein Übereinkommen über die grundlegenden Bedingungen der Tätigkeit und ihrer Entlohnung. Je nachdem, wie sich der Mitarbeiter und sein Chef einigen, kann sich daraus eine bestimmte Form vom Arbeitsverhältnis ergeben.
So gibt es bspw.:
- Praktikums- oder Studentenjob
- Ausbildung oder Volontariat
- Minijobs bzw. geringfügige Beschäftigung
- Arbeitsverhältnis in Teilzeit
- Vollzeit-Beschäftigung
Bei der Wahl der Mitarbeiter und der Planung der Arbeitszeiten sind Firmen also in der Regel relativ frei.
Sehr wichtig für die Bestimmungen im Arbeitsrecht ist jedoch auch die Frage, für wie lange das jeweilige Verhältnis angelegt ist – handelt es sich um ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis?
Das befristete Arbeitsverhältnis im Überblick
Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses bringt einige arbeitsrechtliche Besonderheiten mit sich. Zum einen gibt es hier eine Ausnahme hinsichtlich des Arbeitsvertrages: Eingangs wurde erwähnt, dass dieser mündlich oder sogar stillschweigend abgeschlossen werden kann.
Bei einer Befristung des Verhältnisses ist dies jedoch anders. Im § 14 Abs. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) heißt es:
Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Zum anderen drehen sich viele Fragen der Arbeitnehmer darum, auf welche Weise und wie oft der Arbeitgeber ein befristetes Arbeitsverhältnis verlängern kann. Auch hier gibt es wichtige gesetzliche Bestimmungen zu beachten, wenn es um die Verlängerung geht. Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann bspw. nur maximal zwei Jahre bestehen. Innerhalb dieser Zeitspanne ist es erlaubt, den Vertrag ohne Sachgrund höchstens dreimal zu verlängern – aber eben auch mit diesen Verlängerungen ist eine Überschreitung von zwei Jahren nicht erlaubt.
Diese Regelungen gelten für eine Befristung ohne Sachgrund.
Ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Sachgrund kann jedoch über eine längere Zeit bestehen. Wichtig ist hierbei, dass dies auch einem gesetzlich festgelegten Grund geschieht.
Dazu können u. a. gehören:
- Zur Vertretung eines Mitarbeiters (bspw. wegen Elternzeit)
- Arbeitsverhältnis auf Probe (bspw. um die Qualifikationen des Arbeitnehmers zu prüfen)
- Vorübergehender Mehrbedarf an Mitarbeitern (bspw. während einer auftragsstarken Saison)
- Eigenart der Arbeitsleistung (bspw. bei Künstlern oder bei Sportlern)
- Wunsch des Arbeitnehmers
Unbefristetes Arbeitsverhältnis – Die Sicherheit für jeden Arbeitnehmer
Nach spätestens zwei Jahren muss der Arbeitgeber das befristete Arbeitsverhältnis (ohne Sachgrund) entfristen, wenn er seinen Mitarbeiter behalten möchte.
Es stellt sich jedoch die Frage: Einigen sich beide Vertragsparteien von Anfang an oder im Anschluss an einen befristeten Vertrag mündlich auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, gibt eine Bestätigung dem Arbeitnehmer Sicherheit. Tatsächlich kann er sich dann auf § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes (NachwG) berufen:
Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Ein Arbeitsverhältnis ruhend stellen – Wie und warum?
Wie eingangs erwähnt, stellt ein Arbeitsverhältnis ein Dauerschuldverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber dar. Besteht der Bedarf, diesen Zustand nicht komplett aufzulösen, sondern lediglich für eine bestimmte Zeit außer Kraft zu setzen, können die Parteien das Arbeitsverhältnis ruhen lassen.
Der Grund dafür kann sich von Fall zu Fall unterscheiden. Mögliche Szenarien sind folgende:
- So kann ein ruhendes Arbeitsverhältnis wegen Krankheit vereinbart werden oder wenn der Arbeitnehmer einen befristeten Job an anderer Stelle annehmen möchte. Wichtig ist hier das schriftliche Festhalten im Arbeitsvertrag.
- Es kann auch gesetzliche Gründe geben: Diese ermöglichen, dass ein ruhendes Arbeitsverhältnis wegen Mutterschutz, Elternzeit oder der Ableistung des Wehr- beziehungsweise Zivildienstes geschlossen wird.
- Wenn eine Partei die andere suspendiert, kommt es ebenfalls zu einem ruhendem Beschäftigungsverhältnis.
- Auch kann ein ruhendes Arbeitsverhältnis wegen einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit entstehen. Renten wegen Erwerbsminderung werden generell lediglich befristet gewährt. In dem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für jene Zeitspanne, während der die Rente bezogen wird. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Arbeitgeber trotzdem das Arbeitsverhältnis beenden kann.
Wie kann ein Arbeitsverhältnis beendet werden?
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erfolgt in der Regel durch eine Kündigung. Dabei ist es wichtig, dass für das rechtswirksame Ende vom Arbeitsverhältnis die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten wird. Andernfalls kann unter Umständen der Fall vor Gericht landen und die Kündigung und somit das Ende des Arbeitsverhältnisses für unwirksam erklärt werden.
Geht es bei der Beendigung um ein befristetes Arbeitsverhältnis, kann dies ohne Kündigung geschehen – zumindest, wenn der im Vertrag festgelegte Befristungszeitraum ausläuft. In diesem Fall endet das Beschäftigungsverhältnis, ohne dass eine der Vertragsparteien noch einmal etwas dafür tun muss.
Es lässt sich jedoch auch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis beenden, ohne eine Kündigung aufzusetzen. Dies kann geschehen, wenn
- der Arbeitnehmer in Rente geht,
- der Arbeitnehmer stirbt oder
- ein Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis beendet.
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