Arbeitnehmer verbringen einen großen Teil Ihres alltäglichen Lebens an Ihrem Arbeitsplatz. Und doch kommt es hier wesentlich seltener zu Unfällen, als zu Hause. Laut einer Statistik der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erlitten im Jahr 2014 eine Millionen Menschen einen Arbeitsunfall, während in der Freizeit 3,89 Million Personen durch einen Unfall verletzt wurden. Laut der Erhebung ereigneten sich insgesamt 9,77 Millionen Unfälle in diesem Zeitraum.
Dass es im deutschen Alltag eher selten zu einem Arbeitsunfall kommt, dürfte auch an den strengen Vorschriften zum Arbeitnehmerschutz liegen. Und trotzdem kann es freilich stets zu einem Missgeschick kommen; sei es aus Fahrlässigkeit oder völlig unverschuldet. Doch was gilt eigentlich als Arbeitsunfall und was ist zu tun, wenn es dazu kommt? Kann ein Arbeitsunfall Anspruch auf Schmerzensgeld begründen? Im Folgenden stellen wir die gesetzliche Unfallversicherung vor un beantworten diese und andere Fragen!
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Inhalt
FAQ: Arbeitsunfall
Hier finden Sie eine ausführliche Definition, wann es sich um einen Arbeitsunfall handelt.
Haben Sie einen Arbeitsunfall erlitten, müssen Sie laut Arbeitsrecht einen sogenannten Durchgangsarzt aufsuchen.
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Was ist ein Arbeitsunfall? Eine Definition
Zunächst einmal scheint klar: Ein Unfall, der sich während der Arbeit ereignet, ist ein Arbeitsunfall. Diese Definition greift jedoch viel zu kurz, denn versicherungstechnisch gelten beispielsweise auch Unfälle auf dem Weg zur Arbeit oder wieder nach Hause als Arbeitsunfälle (der sogenannte Wegeunfall). Doch auch Kinder, Schüler und Studenten sind in ihren Einrichtungen versichert, sollte es zu einem „Arbeitsunfall“ kommen.
Selbst Ersthelfer nach einem Verkehrsunfall können einen Arbeitsunfall geltend machen, wenn sie sich im Rahmen ihrer Hilfestellungen verletzen. Andererseits kann es auch dazu kommen, dass ein erlittener Unfall während der Arbeitszeit nicht als Arbeitsunfall gewertet wird, weil die zum Zeitpunkt des Vorfalls ausgeführte Tätigkeit keinen Bezug zur eigentlichen Arbeit hatte.
Es ist also ganz entscheidend, ob eine bestimmte Tätigkeit unfallversichert ist, um zu bestimmen, ob es in ihrem Rahmen zu einem „Arbeitsunfall“ kommen kann: Der Term kommt nur zur Anwendung, wenn ein entsprechender Versicherungsschutz vorliegt.
Letztlich kann eine Definition für den Arbeitsunfall deshalb nur sehr allgemein lauten: Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der während einer entsprechend versicherten Tätigkeit passiert.
So wird der Arbeitsunfall auch im Siebten Sozialgesetzbuch – SGB VII definiert, dem Gesetzestext, der sich mit den rechtlichen Konsequenzen von Arbeitsunfällen beschäftigt. Die erwähnte Begriffserklärung steht in Paragraph 8 SGB VII.
An dieser Stelle ist auch gleich mitdefiniert, was ein Unfall ist.
Ein solcher zeichnet sich demnach als ein „zeitlich begrenztes Ereignis“ aus, das von „außen auf den Körper einwirkt“ und „zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen“ kann. Daraus ergibt sich, dass es sich beispielsweise um keinen Arbeitsunfall handeln kann, wenn ein Büroangestellter plötzlich einen Herzinfarkt erleidet. Denn hier wirkt kein Ereignis von außen auf den Erkrankten.
Doch auch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit kann unter Umständen kein Arbeitsunfall mehr geltend gemacht werden. Insbesondere führt der Konsum von Alkohol und anderer Rauschmittel regelmäßig zu einem Wegfall des Versicherungsschutzes.
Im Zweifel müssen Gerichte entscheiden, ob es im Einzelfall zu einem Arbeitsunfall gekommen ist oder nicht.
Kein Arbeitsunfall, aber mitversichert: Die Berufskrankheit
Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst auch anerkannte Berufskrankheiten. Um ein chronisches Leiden jedoch als Berufskrankheit geltend machen zu können, muss zuvor in wissenschaftlichen Studien zweifelsfrei erwiesen worden sein, dass Ihre Berufsgruppe in besonderem Maße von solchen Leiden betroffen ist. Zur Zeit sind 77 Positionen offiziell als Berufskrankheit anerkannt.
Ist eine Kündigung nach einem Arbeitsunfall rechtens?
Da ein Arbeitsunfall zur längerfristigen Arbeitsunfähigkeit führen kann, befürchtet ein verunfallter Arbeitnehmer vielleicht seine baldige Kündigung. Und tatsächlich steht einer solchen grundsätzlich nicht viel im Weg. Freilich müssen hierfür objektive Gründe vorliegen.
Wenn also der Arbeitgeber durch wochenlangen Ausfall des Verunglückten mit hohen Verlusten rechnen muss, kann eine Kündigung nach dem Arbeitsunfall durchaus mit dem Kündigungsschutzgesetz vereinbar sein.
Betroffene können sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden und diesen prüfen lassen, ob eine Klage sinnvoll ist.
Beispielsweise könnte dem Arbeitgeber unter Umständen vorgeworfen werden, durch die Kündigung gegen „Treu und Glauben“ nach Paragraph 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verstoßen zu haben.
Ereignet sich ein Arbeitsunfall während der Probezeit, ist eine Kündigung für den Arbeitgeber noch einfacher zu rechtfertigen, da hier eine Kündigungsfrist von nur zwei Wochen die Regel ist und dem Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen gekündigt werden kann.
Wer zahlt bei einem Arbeitsunfall?
Nun ist schon mehrfach angeklungen, dass grundsätzlich ein Versicherungsschutz besteht, während Menschen in Betrieben arbeiten oder in öffentlichen Einrichtungen einen Großteil ihrer Zeit verbringen (beispielsweise in Schulen).
In Deutschland gibt es eine gesetzliche Unfallversicherung für Arbeitsunfälle. Die gesetzlichen Bestimmungen hierzu sind im Siebten Sozialgesetzbuch – SGB VII versammelt.
Im Folgenden stellen wir die gesetzliche Unfallversicherung und ihre Träger, die Berufsgenossenschaften, vor. Im Anschluss erklären wir, wo Sie einen Arbeitsunfall melden sollten und welche Leistungen im Anschluss zu erwarten sind.
Die gesetzliche Unfallversicherung (GUV)
Seit den Bismark´schen Sozialversicherungsgesetzen in den 1880er Jahren sind Beschäftigte in einem gewissen Rahmen bei Arbeitsunfällen versichert. Seither hat sich die Gesetzgebung freilich mehrfach gewandelt und erweitert. Insbesondere der Kreis der versicherten Personen ist wesentlich größer geworden. Auch die Leistungen haben an Umfang zugenommen.
Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind zunächst dafür zuständig, Vorsorge zu betreiben, um einen möglichen Arbeitsunfall zu verhindern. Kommt es doch zu einem Missgeschick, sind die Berufsgenossenschaften dazu verpflichtet, den durch einen Arbeitsunfall Verunglückten finanziell zu unterstützen und Maßnahmen zur Rehabilitation zu tragen.
Es gibt zwei Dachverbände der GUV: Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und den Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (BLB).
Wer kann einen Arbeitsunfall erleiden?
Paragraph 2 SGB VII setzt fest, wann Personen einer versicherten Tätigkeit nachgehen und somit einen Arbeitsunfall erleiden können. Versicherte sind insbesondere:
- sämtliche Arbeitnehmer (auch Mini-Jobber) an ihrem Arbeitsplatz
- Kinder in der Kindertagesstätte
- Schüler im Schulgebäude
- Studenten an der Uni
- Auszubildender am Arbeitsplatz
- Landwirte während der Arbeit
- (auch privates) Pflegepersonal
- (Erst-)Helfer bei Unglücksfällen, sowie im Zivil- und Katastrophenschutz
- Blutspender oder Organspender
Prinzipiell gilt, dass die Wege zur entsprechenden Einrichtung oder Tätigkeit sowie die Wege zurück, mitversichert sind (siehe Paragraph 8 Absatz 2 SGB VII).
Darüber hinaus können sich bestimmte Personen (etwa Selbstständige) freiwillig versichern. Während Freizeitaktivitäten, also auch beispielsweise bei Arbeiten im eigenen Haushalt, kann es per Definition nicht zum Arbeitsunfall kommen. Es besteht hier kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.
Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung wird durch Beiträge der versicherten Einrichtungen und Betriebe finanziert. Die Arbeitgeber zahlen einen jährlichen Beitrag, und zwar rückwirkend auf das abgelaufene Jahr (nachträgliches Umlageverfahren). Hinzu kommen Beiträge der öffentlichen Hand für den Versicherungsschutz von Kindergartenkindern, Schülern und Studenten.
Arbeitnehmer zahlen keine Beiträge in die Unfallversicherung. Von ihrem Gehalt werden andere Sozialabgaben (Beiträge zur Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung) abgezogen.
Die Berufsgenossenschaften
In Paragraph 114 SGB VII sind die Träger der Unfallversicherung aufgelistet, die bei einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit finanzielle Hilfe leisten sollen. Ihnen fallen auch alle anderen Aufgaben und Zielsetzungen zu, die Kraft des Gesetzes durch die GUV übernommen werden sollen.
Darunter sind für Arbeitnehmer insbesondere die Berufsgenossenschaften (BG) interessant. Derer gibt es neun, sie sind nach Gewerbezweigen gegliedert und in ihrem Zweig bundesweit zuständig. Sie sind in Anlage 1 des SGB VII aufgelistet:
- BG Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI)
- BG Holz und Metall (BGHM)
- BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM)
- BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN)
- BG der Bauwirtschaft (BG BAU)
- BG Handel und Warenlogistik (BGHW)
- Verwaltungs-BG (VBG)
- BG Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr)
- BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
Nach einem Arbeitsunfall ist die Berufsgenossenschaft zuständig, deren Mitglied der Betrieb ist. Mit welchen Leistungen ein verunglückter Arbeitnehmer rechnen kann, betrachten wir im Folgenden. Hernach gehen wir die Handlungsabläufe durch, die nach einem Arbeitsunfall vonseiten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers in Gang kommen sollten.
Schmerzensgeld, Krankengeld oder Verletztengeld? Leistungen bei einem Arbeitsunfall
Was können Sie nach einem Arbeitsunfall von der Berufsgenossenschaft erwarten? Die Leistungen reichen von der Zahlung von Verletztengeld über die Finanzierung umfassender Rehabilitierungsmaßnahmen bis zur Gutschrift monatlicher Renten, wenn die Arbeitsfähigkeit nicht mehr hergestellt werden kann.
Nach einem Unfall auf der Arbeit können teilweise wesentlich umfangreichere Leistungen erwartet werden, als bei anderen Sozialversicherungen. Paragraph 1 des SGB VII schreibt in Absatz 2 vor:
Aufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.
Im Todesfall werden also auch Hinterbliebenenrenten gezahlt. Doch auch Überlebende können nach einem Arbeitsunfall Anspruch auf Rente durch die Unfallversicherungsträger geltend machen, wenn der Vorfall zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit führt.
Doch wie sieht es mit der Lohnfortzahlung aus? Und steht Ihnen nach einem Arbeitsunfall Krankengeld zu? Nicht ganz. Nach der Fortzahlung des Arbeitgebers springt die Berufsgenossenschaft ein, welche statt Krankengeld Verletztengeld bei einem Arbeitsunfall auszahlt. Dazu im Folgenden mehr.
Unterschied zwischen Krankengeld und Verletztengeld
Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) verpflichtet Arbeitgeber dazu, Arbeitnehmer für sechs Wochen weiterhin zu entlohnen, wenn diese unverschuldet arbeitsunfähig werden.
Also erhalten Arbeitnehmer bei langfristiger Arbeitsunfähigkeit durch einem Arbeitsunfall zunächst sechs Wochen lang ihr normales Gehalt. Regelmäßig nicht berücksichtigt werden hierbei andernfalls geleistete Überstunden oder erstattungsfähige Fahrtkosten.
Nach der Entgeltfortzahlung zahlt bei normalen Erkrankungen die Krankenkasse sogenanntes Krankengeld, welches regelmäßig 70 Prozent des Bruttolohnes beträgt.
Kommt es aber zu einem Arbeitsunfall, hat der Verletzte nach sechs Wochen der Entgeltfortzahlungen stattdessen Anspruch auf Verletztengeld. Hier werden dem Arbeitsunfähigen 80 statt 70 Prozent seines Bruttolohnes ausgezahlt. So wie das Krankengeld kommt auch bei einem Arbeitsunfall das Verletztengeld von der Krankenkasse. Die Kassen hohlen sich die Gelder allerdings von der zuständigen Betriebsgenossenschaft zurück.
Schmerzensgeld nach einem Arbeitsunfall?
Ein Anrecht auf Schmerzensgeld haben Sie bei einem Arbeitsunfall nur im Ausnahmefall. Die „Entschädigung in Geld“ für einen „immateriellen Schaden“, wie Paragraph 253 BGB das im Volksmund sogenannte „Schmerzensgeld“ zusammenfasst, steht Ihnen nach einem Arbeitsunfall nämlich nur dann zu, wenn Sie vorsätzlich verletzt worden sind.
Hierzu sind Paragraph 104 und 105 SGB VII zu betrachten. Diese besagen ausdrücklich, dass sowohl der Arbeitgeber (§ 104 SGB VII) als auch ein Kollege des durch den Arbeitsunfall Verletzten (§ 105 SGB VII) nur dann zum „Ersatz des Personenschadens“ verpflichtet sind, wenn ihnen Vorsatz vorgeworfen werden kann. In der Praxis hat sich dies als schwierig erwiesen.
Beispiel: Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat im Mai 2014 entschieden, dass einem schwer verletzten Mitarbeiter vonseiten des Arbeitgebers kein Schmerzensgeld zusteht, obwohl dieser nachweislich die Sicherheitsvorkehrungen seiner Maschinen zugunsten der Produktivität vernachlässigt hatte. Dem Unternehmer sei zwar grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, nicht jedoch vorsätzliche Körperverletzung (Aktenzeichen: 5 Sa 72/14).
Wer kommt beim Arbeitsunfall für Sachschäden auf?
Prinzipiell von Ersatzleistungen ausgenommen sind beschädigte Gegenstände. Allerdings gelten hier einige Ausnahmen. Beispielsweise können beschädigte Hilfsmittel, wie etwa eine zu Bruch gegangene Brille von der gesetzlichen Unfallversicherung ersetzt werden.
Hilfsmittel sind dann ersatzfähig, wenn sie beim Arbeitsunfall ihrer Funktion nach angewendet wurden. Eine Brille muss zum Zeitpunkt des Unfalls also auf der Nase sitzen und darf nicht etwa auf das Haupthaar geschoben sein.
Auch Ersthelfer bei einem Verkehrsunfall können Sachschäden geltend machen, wenn sie etwa ihre Kleidung zerreißen, um eine Notbandage zu basteln. Weitere Sachschäden sind nicht von der Unfallversicherung gedeckt. Hierfür kommt in der Regel die Haftpflichtversicherung des Betriebes auf.
Wie aber erfährt die Berufsgenossenschaft vom Arbeitsunfall, um die hier besprochenen Leistungen zugänglich machen zu können? Im Folgenden fassen wir zusammen, wie sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber verhalten sollen, wenn es zum Arbeitsunfall kommt und wer für die Unfallmeldung an die BG zuständig ist.
Wie gehe ich nach einem Arbeitsunfall vor?
Kommt es an ihrer Betriebsstätte zu einem Arbeitsunfall oder besteht die begründete Annahme, dass es sich hierbei um einen solchen handelt, sollten gewisse Vorkehrungen getroffen werden, um später eine reibungslose Abwicklung der Sache zu garantieren.
Was hat der verunglückte Arbeitnehmer zu tun?
Zunächst sollte der Angestellte oder Arbeiter – insofern er dazu noch in der Lage ist – seinen Vorgesetzten von dem Arbeitsunfall in Kenntnis setzen. Dann kann es sinnvoll sein, einen Durchgangsarzt (D-Arzt) aufzusuchen. Dies ist insbesondere dann notwendig, wenn eine durch den Arbeitsunfall verursachte Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus besteht. Auch wenn sich die Behandlungsbedürftigkeit der Verletzung (voraussichtlich) über eine Woche hinzieht oder Medikamente verschrieben werden müssen, ist ein D-Arzt aufzusuchen.
Was ist ein Durchgangsarzt?
Hierbei handelt es sich um einen auf Unfallchirurgie spezialisierten Arzt, der eine besondere Zulassung innehat. Diese berechtigt ihn dazu, einen Arbeitsunfall als solchen zu identifizieren und zu behandeln. Die Kosten für die Behandlung durch einen D-Arzt werden von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen.
Ihr Arbeitgeber sollte Sie darüber aufklären können, wo der nächste Durchgangsarzt sitzt. Häufig ist ein solcher in der städtischen Klinik anzutreffen. Der D-Arzt informiert die zuständige Berufsgenossenschaft über den Arbeitsunfall.
Es zeigt sich: Wer einen Arbeitsunfall in seinem Betrieb erleidet, hat keine weiteren Pflichten, als seinen Vorgesetzten zu informieren und sich (beim richtigen Arzt) in Behandlung zu begeben.
Jedenfalls sollten Sie im Zweifel auch kleinere Vorfälle melden, da gerade bei Stürzen beispielsweise Folgeschäden nur schwer einzuschätzen sind und der Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen besonders weitreichend ist. Auch Arbeitnehmer können den (vermuteten) Arbeitsunfall bei der Betriebsgenossenschaft melden, sind hierzu jedoch nicht verpflichtet.
Was hat der Arbeitgeber bei einem Arbeitsunfall zu beachten?
In einem Betrieb mit mehr als 20 Mitarbeitern sollten mindestens fünf Prozent der Belegschaft eine (freiwillige) Ausbildung in Erster Hilfe absolvieren, um bei einem Arbeitsunfall schnell helfen zu können.
Steht nun ein Mitarbeiter im Ernstfall einem Verunglückten zur Seite und leistet Erste Hilfe, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, in einem Protokoll die Eckdaten dieser Behandlung festzuhalten, um spätere Krankheitsverläufe im Zweifel besser nachvollziehbar zu machen. Anhand eines solchen Protokolls sollten zumindest folgende Fragen beantwortet werden können:
- Was ist passiert?
- Wo kam es zum Arbeitsunfall?
- Wann genau ereignete sich das Unglück (Datum und Uhrzeit)?
- Welcher Art ist und welchen Umfang hat die Verletzung?
- Wer ist der Ersthelfer?
- Wer hat den Arbeitsunfall erlitten?
- Welche Erste-Hilfe-Maßnahmen wurden getroffen?
- Wer kann die gemachten Angaben bezeugen?
Bei schweren Verletzungen ist freilich ein Krankenwagen zu rufen. Andernfalls sollte der Verletzte zum nächsten D-Arzt geschickt werden.
Führt der Arbeitsunfall dazu, dass der Arbeitnehmer für mehr als drei Tage arbeitsunfähig bleibt, muss der Arbeitgeber den Vorfall beim zuständigen Unfallversicherungsträger melden. Zwar macht auch der Durchgangsarzt Meldung über den Arbeitsunfall beim Träger (er will schließlich bezahlt werden), doch sind Arbeitgeber trotzdem zur Unfallmeldung verpflichtet – sie sind immerhin die Beitragszahlenden und somit die „Kunden“ der Unfallversicherungsträger. Die Gesetzliche Grundlage zur Unfallmeldepflicht durch Unternehmer ist § 193 SGB VII.
Für die Unfallmeldung füllt der Unternehmer ein durch die Träger zur Verfügung gestelltes Formular aus. Dies kann, abhängig von der zuständigen Berufsgenossenschaft, auch online geschehen. Ein Exemplar der Arbeitsunfallmeldung verbleibt im Betrieb, ein weiteres erhält gegebenenfalls der Betriebsrat. Und auch der Verunglückte selbst hat auf Verlangen ein Anrecht auf eines Kopie des Berichts.
Kann ein Arbeitsunfall in der Pause geschehen?
Oftmals sind Unfälle Gegenstand von Rechtsstreits, die nicht eindeutig mit der Arbeit in Verbindung stehen. Wie sieht es beispielsweise mit Unfällen aus, die während der Mittagspause geschehen? Oder kann ein Unfall auf der Toilette ein Arbeitsunfall sein?
Auf diese Fragen können keine pauschalen Antworten gegeben werden. Prinzipiell gilt jedoch, dass ein Unfall nur dann als Arbeitsunfall bewertet werden kann, wenn das Unglück während einer arbeitsrelevanten Tätigkeit passierte.
Hierzu zählen auch Wegeunfälle – und zwar nicht nur direkt vor und nach Arbeitsbeginn, sondern auch solche, die während der Mittagspause geschehen. Allerdings sind während der Pausen tatsächlich nur die direkten Wege zur Nahrungsaufnahme versichert. Außerdem besteht Versicherungsschutz nur auf den betrieblichen oder öffentlichen Wegen. Folgendes Beispiel kann dies verdeutlichen:
Das Sozialgericht Karlsruhe verweigerte 2013 einer Lehrerin die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, als sie sich in der Kantine ihrer Wahl (außerhalb der Schule) einen Kreuzbandriss zuzog (Aktenzeichen: S 1 U 4282/12). Sie hatte ihre Mahlzeit bereits beendet und befand sich auf dem Weg zurück zu ihrer Arbeitsstelle – allerdings geschah der Unfall noch im Kantinengebäude. Der Versicherungsschutz hätte erst außerhalb des Gebäudes wieder eingesetzt. Denn versichert sind, wie oben geschrieben, nur öffentliche Verkehrswegen oder solche innerhalb der Arbeitsstätte.
Auch die Befriedigung menschlicher Bedürfnisse sind nicht prinzipiell versichert, wenn diese nicht direkt mit der Arbeit in Verbindung stehen. So wurde auch das Missgeschick eines Büroangestellten nicht als Arbeitsunfall gewertet, der sich beim Trinken aus einer Glasflasche mehrere Zähne beschädigt hatte (Sozialgericht Dresden, Aktenzeichen: S 5 U 113/13). In der Urteilsbegründung heißt es:
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG [Bundessozialgericht in Kassel, Anmerkung der Redaktion] ist die Aufnahme von Nahrung auch während einer Arbeitspause […] grundsätzlich nicht versichert, weil die Nahrungsaufnahme für jeden Menschen Grundbedürfnis ist und somit betriebliche Belange, etwa das betriebliche Interesse an der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers, regelmäßig zurücktreten.
Doch andererseits kann ein Unfall während einer Tätigkeit zur „Erhaltung der Arbeitsfähigkeit“ durchaus als Arbeitsunfall gewertet werden. Dies wäre im obigen Beispiel etwa dann der Fall, wenn die Beschäftigung etwa eine erhöhte Flüssigkeitsaufnahme notwendig gemacht hätte (beispielsweise bei schwerer körperlicher Arbeit).
Ein anderes Grundbedürfnis ist etwa der Gang auf die Toilette. Auch hier gilt: Ein Unfall auf dem Weg zum stillen Örtchen wird in der Regel als Arbeitsunfall eingeschätzt werden. Wer sich jedoch auf dem Lokus verletzt, kann dies wohl eher nicht als Arbeitsunfall verbuchen.
Allgemein gilt: Im streitigen Einzelfall wird stets das zuständige Sozialgericht alle Details des Vorfalls betrachten müssen, um einschätzen zu können, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt oder nicht. In der Tendenz ist jedoch zu beobachten, dass die Gerichte im Zweifel eher zu Ungunsten der Arbeitnehmer entscheiden.
Allerdings wurde ein Toilettenunfall auch schon als Arbeitsunfall gewertet.
Das Verwaltungsgericht Berlin entschied im Mai 2016 , dass eine Beamtin, die sich auf der Toilette am Rahmen eines geöffneten Fensters verletzte, einen Arbeitsunfall erlitt (Aktenzeichen: VG 26 K 54.14).
Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass Tätigkeiten im Toilettenraum generell unfallversichert sind – es handelt sich schließlich erkennbar nicht um eine dienstliche Tätigkeit. Das Verwaltungsgericht bewertete den vorliegenden Einzelfall nur in Verbindung mit dem Beamtenrecht als Arbeitsunfall.
Sehr geehrte Damen und Herren,
in einer unglaublich erscheinenden Sache, die auch der Oberstaatsanwaltschaft in Bremen angezeigt worden ist, die aber nichts tut, wende ich mich an Sie mit der Bitte, mir einen geeigneten Anwalt zu empfehlen.
Bereits 2010 erlitt ich einen Berufsunfall mit Verletzungen. Der wurde nicht gemeldet. Ein Arbeitsrechtler, der selbst in hohen Schwierigkeiten steckte, von denen ich nicht wusste, beriet mich dabei nicht obwohl ich sein Mandant war. Sein Sozius, ein Sozialrechtler, berichtete mir später davon, was für ein Hasadeur sein ehemaliger Kollege ist, ließ mich dann aber fallen, als es um die Klage auf Anerkennung ging, indem er sein Mandat einfach niederlegte. Ich selbst klagte deswegen weiter und bin nun vor dem Landessozialgericht gelandet, da ich die ursprüngliche Klage gegen die Unfallkasse, die sich gegen die Anerkennung wehrt, zunächst selbst eingereicht habe, bevor mich der Sozialrechtler scheinbar entlasten wollte und die Klage scheinheilig zunächst übernahm.
Ein Anwalt für Versicherungsrecht verfuhr ebenso, den ich 2012 engagierte. Als es darum ging, die Ärzte, die bei der Dokumentation schlurig gearbeitet haben, zu verklagen, legte auch er das Mandat hin. Das trug ich beim Bundesverfassungsgericht vor. Der erste Senat des BVG empfahl mir, den Versicherungsrechtler zu verklagen, da ich auch privat unfallversichert bin und war. Denn ich bin anerkannter Schwerbehinderter, klagte gegen meinen Arbeitgeber wegen Mobbing, musste mich wegen des Arbeitsrechtlers, der sich am Ende der Mandatsübernahme schon sehr sperrig zeigte, mit einem Vergleich zufrieden geben, obwohl der Arbeitsunfall, nach seinem Willen in einer der nächsten Instanzen in die Klage eingebunden werden und mit aufgenommen werden sollte und ich zum Zeitpunkt des Angebotes des Vergleichsurteils selbst schwer erkrankt war.
Die Dokumentation durch die Ärzte des Arbeitsunfalles erfolgte erst in 2015 und das auch nur, weil ich üüber die Ärztekammer in Bremen Druck ausübte. Das hatte für mich zur Folge, da ich immer wegen falscher Diagnosen Krank geschrieben war, dass ich das Sozialgerichtsverfahren wegen der Krankengeldzahlung im Jahr 2017 verloren habe. Hier verteidigte mich auch der Versicherungsrechtler, der sein Mandat vorher, aus oben genannten Grund, als es gegen Ärzte ging, die mich betrogen haben, ebenso niederlegte, wie der Sozialrechtler.
Bitte nennen Sie mir einen Anwalt, der mir hier umfassend helfen kann. Die Bundesrechtsanwaltkammer habe ich ebenso darum gebeten, jedoch ohne Erfolg. Ich bin ebenfalls rechtsschutzversichert.
Herzlichen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
GER
Hallo GER,
eine Empfehlung können wir ebenso wie eine rechtliche Beratung nicht anbieten.
Bitte wenden Sie sich erneut an die Anwaltskammer.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo…
ich hatte 09/17 einen Arbeitsunfall.
Ich bin LKW Fahrerin und war beim Paletten stapeln, leider rutschte mir eine Palette aus der Hand und schlug mir ins Gesicht.
Fazit:Meine oberen überkronten Zähne brachen komplett raus und ich stand da mit aufgeplatztem Gesicht und ohne Zähne.
Meine Chefin meldete es sofort der BG aber da ich nicht in Heimat-Nähe war konnte ich erst 1 Tag später zum Arzt.
Mir musste der Kiefer aufgeschnitten werden,was ich unter Vollnarkose machen lies weil es einfach zu heftig war das bei Bewusstsein machen zu lassen.Die op dauerte 3 std.
Seither sträubt sich die BG irgendwas zu zahlen und meine Rechnungen häufen sich.ich muss erst mal wohl alles selbst zahlen.Richtig essen kann ich auch immer noch nicht.
Ich habe jetzt keine Geduld mehr und beruflich bedingt auch keine Zeit alles hinzubekommen und möchte jetzt einen Anwalt beauftragen.
Ich bin mir aber nicht sicher welchen Anwalt ich nehmen soll…fällt das unter Arbeitsrecht….ich bin da irgendwie nicht im Bilde unter was das läuft….möchte natürlich einen Anwalt der darauf spezialisiert ist…
Wäre für Tips und Ratschläge dankbar…
Nicht mal meine Chefin konnte mit Druck was bei der BG erreichen….
Ich habe Rechtschutz
Eine Bekannte von mir hat vor einer Woche einen Unfall gehabt. Zum Glück war der Unfall nicht so schlimm und sie hatte nur ein bisschen Schmerzen am Arm und Nacken. Ich wusste nicht, dass man auch einen Durchgangsarzt aufsuchen sollte, wenn Medikamente verschrieben werden müssen. Vielen Dank für den interessante Bericht.
meine Frage ich hatte im März 2013 einen Unfall auf der Terrasse Balkon der Arbeit es war Schnee hatte aber nicht bemerkt das es dort eine Eisschicht uneter dem Schnee gab hatte mir 5 Minuten Luft gegönnt beim zurück gehen bin ich ausgerutscht und doll auf meine linke Seite gefallen und mein Kopf gegen die Wand hatte eine Beule und linke Arm und Hüfte Hämatome bin daraufhin ins Krankenhaus zur Unfallaufnahme Bericht wurde erfasst auf dem Arbeitgeber ich bin danach zur Arbeit ich arbeite in der Pflege hab dort meinen Dienst normal beendet hatte danach 2 Tage Frei .Bin dann wieder eigentlich etwas gehumpelt mit Schmerzen zum Dienst gegangen hatte gedacht der Arbeitgeber und das Kranken haus hätte die? der BGW gemeldet aber doch nicht.Ich bin wegen einen anderem Fall bei der BGW gemeldet hatte es dort 2014 angegeben hat denen aber nicht interrisiert jetzt hab ich nochmals alle Unterlagen dort hingeschickt werde ich damit Erfollg haben ich hab gehört das ich es auch innerhalb 10 Jahre in Anspruch nehmen kann bitte um Antwort Danke.Manuela R.
Hallo Manuela R.,
wir können nicht vorhersehen oder beurteilen, ob Ihr Antrag Erfolg haben wird. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, einen Arbeitsunfall zu melden, damit dieser von der Berufsgenossenschaft abgedeckt werden kann. Wenden Sie sich im Zweifel direkt an die zuständige Berufsgenossenschaft, um den Sachverhalt zu klären.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo, ich hatte am Dienstag einen Betriebsunfall ich hab mir den Kopf gestoßen. Ich habe das dann meinem Vorgesetzten gesagt darauf hin hatte er mich nur gefragt ob ich heim will. Ich bin dann heim gegangen und im laufe des Tages hat mich dann jemand ins Krankenhaus gefahren. Mein Arbeitgeber hatte nicht den Krankenwagen verständigt obwohl alles auf eine starke Gehirnerschütterung hingewiesen hatte.
Im Krankenhaus war ich dann 3 1/2 Tage.
Was kann ich jetzt machen oder soll ich überhaupt was machen ?
Hallo Joachim S.,
wir können leider keine rechtliche Beratung anbieten, daher empfehlen wir Ihnen sich an einen Anwalt zu wenden. Dieser kann die weitere Vorgehensweise mit Ihnen besprechen.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,ich arbeite in einer Gießerei und beim Arbeiten mit Hammer und Meißel Verletzte ich mich an der rechten Schulter. Der Meißel verchackte sich so fest in der Öfnung vom Ofen, das ich sehr viel Kraft aufwenden musste um in wieder frei zu bekommen. Ich hatte versucht den Meißel nach unten zu drücken mit voller Kraft und dabei lösste sich der Meißel und durch die hälftige Bewegung verletze ich mich an der rechten Schulter. Ich dachte erst das es vielleicht eine Zerrung wäre, aber der schmerz wurde immer schlimmer .
Ich suchte darauf den D-arzt auf und es wurde ein MRT gemacht,darauf stellte der Arzt das Einriss und Schäden der Supra-,Infra-, und Subscapularissehne entstanden seien.
Die BGHM weigert sich es als Arbetsunfall anzuerkennen,
da es keine äußeren einwirkende Ereignisse zu dem Körper führten.
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