FAQ: Arbeiten in Deutschland
Grundsätzlich ist es jedem erlaubt, eine Arbeit in Deutschland aufzunehmen, der die Voraussetzungen erfüllt. Als Staatsbürger eines Drittstaates müssen Sie bestimmte Bedingungen beachten.
Es kommt darauf an, ob Sie Staatsbürger einer der 27 EU-Staaten oder eines Drittstaates sind. Für Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten gilt die Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen, können Sie unter bestimmten Gegebenheiten die Blaue Karte EU erwerben. Was das ist und welche Bedingungen gelten, erfahren Sie hier.
Weiterführende Ratgeber über das Arbeiten in Deutschland
Inhalt
Die Zahl der ausländischen Arbeitskräfte in Deutschland wächst
Wem ist Arbeiten in Deutschland erlaubt? Darauf gilt zunächst einmal die Antwort: Jedem, der die Voraussetzungen erfüllt. Unter anderem ist das Herkunftsland mitentscheidend darüber, welche Bedingungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gelten.
Deutschland verzeichnet seit Jahren eine Zunahme von Arbeitskräften sowohl aus Ländern der Europäischen Union (EU) als auch aus Drittstaaten außerhalb der EU. Laut des Zuwanderungsmonitors des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung arbeiten in Deutschland mittlerweile rund 2,83 Millionen Menschen aus EU-Ländern, was eine Beschäftigungsquote von rund 63,8 Prozent bedeutet.
Auch die Zahl der Arbeitskräfte aus Nicht-EU-Staaten steigt konstant. 2022 lag die Zahl der Arbeitskräfte aus Drittstaaten bereits bei 350.000 Menschen. 2023 wurde der Beschäftigungszuwachs in Deutschland nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit ausschließlich von ausländischen Beschäftigten getragen.
Wenn Sie aus einem anderen Land nach Deutschland kommen und einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, müssen Sie sich zunächst darüber informieren, ob und welche Bedingungen Sie dafür erfüllen müssen. Im Folgenden sollen Fragen geklärt werden wie: Was muss man machen, um in Deutschland zu arbeiten? Wie kann man als Ausländer in Deutschland arbeiten? Welches Sprachniveau braucht man, um in Deutschland zu arbeiten?
Arbeiten in Deutschland als EU-Bürger
Wenn Sie als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats nach Deutschland kommen, müssen Sie nicht viel beachten, um Arbeit in Deutschland aufzunehmen. Innerhalb der EU gilt die sogenannte Arbeitnehmerfreizügigkeit. Demnach dürfen Sie frei wählen, in welchem EU-Staat Sie arbeiten möchten. Es wird kein gesondertes Aufenthaltsrecht für Sie und Ihre Familie benötigt.
Gleiches gilt, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Landes aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz besitzen. Sie benötigen lediglich einen gültigen Pass und müssen sich nach Ihrer Einreise innerhalb von drei Monaten beim Einwohnermeldeamt anmelden.
Als Ausländer, der in Deutschland arbeitet, sind Sie ab einem Aufenthalt von mehr als 183 Tagen steuerpflichtig. Dies gilt sowohl für Nicht-EU-Bürger als auch für EU-Bürger. Für das Arbeiten in Deutschland ist eine Steuernummer daher Pflicht.
Arbeiten Sie in Deutschland als ausländischer EU-Bürger, müssen Sie Sozialversicherung zahlen. Sie haben in diesem Fall laut EU-Recht dann auch Ansprüche in Ihrem Heimatland. Die Höhe der Ansprüche wird von den Bestimmungen des jeweiligen Landes geregelt.
Arbeiten in Deutschland als Nicht-EU-Bürger: Was muss ich beachten?
Wenn Sie aus einem sogenannten Drittstaat, also einem Staat außerhalb der EU bzw. des EWR, kommen, müssen Sie einige Bedingungen erfüllen, um einer Arbeit in Deutschland nachzugehen. In den meisten Fällen müssen Sie bereits vor Ihrer Anreise nach Deutschland ein Visum beantragen. Ausnahmefälle sind unter anderem die USA, Kanada, Japan, Australien, Neuseeland, Israel und Südkorea. Kommen Sie aus einem dieser Nicht-EU-Staaten nach Deutschland, dürfen Sie Ihren Aufenthaltstitel nach erfolgter Einreise einholen.
Welche Länder umfassen EU und EWR?
- Die Europäische Union (EU) umfasst aktuell 27 Länder, die auch EU27-Staaten genannt werden. Diese sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
- Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) umfasst sämtliche Mitgliedsstaaten der EU, zusätzlich gehören ihm Island, Liechtenstein und Norwegen an.
Haben Sie eine qualifizierte Berufsausbildung, vor Ihrer Einreise aber noch keine Arbeit in Deutschland gefunden, haben Sie laut § 17 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine Aufenthaltserlaubnis von bis zu neun Monaten zur Arbeitssuche. Dies geht auf das 2020 in Kraft getretene Fachkräfteeinwanderungsgesetz zurück. Hierzu müssen Sie folgende Nachweise erbringen:
- Sie haben Ihr 35. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Ihr Lebensunterhalt muss während Ihres gesamten Aufenthalts in Deutschland nachweislich gesichert sein.
- Sie besitzen eine abgeschlossene deutsche Berufsausbildung oder eine ausländische Berufsqualifikation, die nach den Bestimmungen von § 16d AufenthG mit der deutschen Berufsausbildung gleichgesetzt werden kann.
- Sie erbringen einen Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse, die für die angestrebte Arbeit erforderlich sind.
Was Sie wissen sollten: Arbeiten ist in Deutschland mit dem Aufenthaltstitel zur Arbeitssuche nicht erlaubt. Wenn Sie eine entsprechende Qualifikation nachweisen können, ist eine Probearbeit von bis zu zehn Stunden pro Woche erlaubt.
Bei einer erfolgreich abgeschlossenen Arbeitsausbildung in Deutschland im Helfer- und Assistenzbereich, kann die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche nach § 20 AufenthG um bis zu zwölf Monate verlängert werden, hinzu kommt eine einmalige Verlängerung um maximal weitere sechs Monate.
Bei einem erfolgreich abgeschlossenen Studium, einer Berufsausbildung im Rahmen einer Forschungstätigkeit, einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung im Bundesgebiet oder nach Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation zur deutschen Berufsausbildung, kann die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche laut des Aufenthaltsgesetzes um bis zu 18 Monate verlängert werden.
Arbeiten in Deutschland: Studenten aus Drittstaaten
Sie haben bereits ein abgeschlossenes Hochschulstudium und ein Jobangebot zum Arbeiten in Deutschland vorliegen? Als Ausländer und Student müssen Sie für einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit diese zwei Bedingungen nach § 18 AufenthG erfüllen:
- Sie müssen einen deutschen oder anerkannten oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss nachweisen.
- Sie müssen ein konkretes Jobangebot oder einen Arbeitsvertrag für eine Beschäftigung passend zu Ihrem Hochschulabschluss vorlegen.
Ausländische Studenten, die in Deutschland arbeiten wollen, können sich über die Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“ Beratung zur Anerkennung ihres ausländischen Hochschulabschlusses einholen.
Was regelt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz?
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist im März 2020 in Kraft getreten und dient in erster Linie dazu, das Arbeiten in Deutschland für Nicht-EU-Ausländer mit einer qualifizierten Berufsausbildung zu erleichtern. Dazu gehört die Vereinfachung des Einwanderungsprozesses, die Einholung einer dauerhaften Arbeitserlaubnis sowie die Anerkennung von Abschlüssen im Ausland.
Durch folgende Punkte will das Fachkräfteeinwanderungsgesetz das Arbeiten in Deutschland für Nicht-EU-Bürger erleichtern:
- Verzicht auf eine Vorabprüfung: Es gibt keine Prüfung mehr, ob ein deutscher und/oder EU-Staatsbürger für die angestrebte Stelle zur Verfügung steht.
- Aufhebung der Beschränkung des Einsatzbereiches auf Engpassberufe.
- Möglichkeit eines befristeten Aufenthaltstitels zur Arbeitssuche in Deutschland für ausländische Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung.
2023 gab es zudem eine Überarbeitung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, um das Eingliedern ausländischer Nicht-EU-Bürger in den deutschen Arbeitsmarkt weiter zu vereinfachen. Hierzu gehört:
- Möglichkeit für Ausländer mit qualifizierter Berufsausbildung und Hochschulabschluss eine Tätigkeit in einem anderen Bereich aufzunehmen.
- Blaue Karte EU: Arbeiten in Deutschland soll weiter vereinfacht und die Einwanderungsmöglichkeiten erweitert werden.
Blaue Karte EU – Was ist das?
Die Blaue Karte EU (auch EU Blue Card oder einfach nur Blue Card genannt) ist ein Hilfsmittel der EU zur einfacheren Arbeitssuche für Nicht-EU-Bürger mit einem akademischen Grad. Sie erteilt eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche innerhalb der EU-Staaten.
Die EU-Richtlinie 2009/50/EG dient als Grundlage für die Blaue Karte EU. In Deutschland wird die Blue Card durch § 18g AufenthG geregelt. Sie wird seit dem 1. August 2012 für Nicht-EU-Bürger zum Arbeiten in Deutschland eingesetzt. Wer als Ausländer einen Hochschulabschluss vorweisen kann, erhält die Blaue Karte EU ohne notwendige Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Voraussetzungen sind nach § 18g Abs. 1 AufenthG, dass Sie bei Ihrem Jobangebot ein Jahresgehalt in Höhe von mindestens 58.400 Euro brutto erhalten und nach § 18g Abs. 1 Nr. 2 AufenthG einen Hochschulabschluss vorweisen können, der nicht früher als drei Jahre vor Beantragung der Blue Card erlangt wurde.
Sollten Sie als Nicht-EU-Bürger ohne akademischen Grad eine Blue Card beantragen wollen, muss nach dem Aufenthaltsgesetz eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Außerdem müssen Sie hier ein Jobangebot mit einem Bruttojahresgehalt von mindestens 45.552 Euro und innerhalb der letzten sieben Jahre mindestens drei Jahre Berufserfahrung vorweisen können. Die Berufserfahrung muss qualitativ mit einem Hochschulabschluss vergleichbar sein.
Wenn Sie eine Blaue Karte EU beantragen wollen, muss zudem die Beschäftigungsdauer ihres Arbeitsplatzangebotes laut § 18g Abs. 3 AufenthG bei mindestens sechs Monaten liegen.
Die Blaue Karte EU wird nur von Ausländerbehörden ausgestellt. Wenn Sie zum Arbeiten in Deutschland ein Visum für die Einreise beantragen mussten, wird dieses im Anschluss von der zuständigen Ausländerbehörde durch eine Blue Card ersetzt, sofern Sie Anspruch darauf haben.
Kurz zusammengefasst: Wann habe ich Anspruch auf eine Blaue Karte EU?
- Sie müssen Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes sein.
- Sie müssen einen anerkannten Hochschulabschluss vorweisen können, den Sie nicht länger als drei Jahre vor Beantragung der Blue Card erlangt haben.
- Bei fehlendem akademischem Grad benötigen Sie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
- Hierbei müssen Sie ein Bruttojahresgehalt von mindestens 58.400 Euro vorweisen, bei Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit muss das Bruttojahresgehalt mindestens 45.552 Euro betragen.
- Ohne Hochschulabschluss müssen Sie innerhalb der letzten sieben Jahre mindestens drei Jahre Berufserfahrung nachweisen können, die mit dem Niveau eines Hochschulabschlusses vergleichbar sind.