Anstiftung gemäß § 26 StGB: Wann liegt sie vor?

Was bedeutet „Anstiftung“? Definition und mögliche Strafen liefert der nachfolgende Ratgeber.
Was bedeutet „Anstiftung“? Definition und mögliche Strafen liefert der nachfolgende Ratgeber.

FAQ: Anstiftung

Was versteht man unter „Anstiftung“?

Laut Definition ist die Anstiftung eine Form der Beteiligung an einer Straftat. Als Anstifter gilt dabei derjenige, der eine andere Person vorsätzlich für die Begehung einer rechtswidrigen Tat bestimmt bzw. dazu verleitet.

Wann ist eine Anstiftung strafbar?

Damit eine Anstiftung gemäß Strafrecht geahndet werden kann, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören insbesondere das Vorliegen einer sogenannten Haupttat und die Tathandlung des Anstiftens.

Was droht für eine Anstiftung?

Der Gesetzgeber sieht gemäß § 26 StGB für die Anstiftung zu einer Straftat die gleiche Strafe vor wie für die dadurch vorsätzlich begangene Straftat. Daher kommen abhängig vom Tatbestand sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe infrage.

Anstiftung laut Strafrecht: Was ist das?

Was besagt § 26 StGB zur Strafe für Anstifter?
Was besagt § 26 StGB zur Strafe für Anstifter?

Die konkrete Idee für die Durchführung einer Straftat stammt nicht immer vom eigentlichen Täter. Stattdessen kann eine andere Person diesen zu der rechtswidrigen Handlung verleiten und somit durch die Anstiftung an der Tat beteiligt sein. Juristen sprechen in diesem Zusammenhang davon, dass der Anstifter den sogenannten Haupttäter zur Haupttat bestimmt. Bei der Haupttat kann es sich zum Beispiel um einen Mord, einen Diebstahl oder eine Körperverletzung handeln.

Welche Strafe für die Anstiftung droht, ergibt sich aus § 26 StGB. Darin heißt es:

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

Anstifter müssen demnach mit dem gleichen Strafmaß rechnen wie der Haupttäter, der die widerrechtliche Handlung verübt hat.

Damit eine Verurteilung wegen Anstiftung möglich ist, müssen allerdings verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen bedarf es einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat, die durch eine andere Person als den Anstifter verübt wurde. Für dieses Tatmerkmal spielt es übrigens keine Rolle, ob die Ausübung der Haupttat erfolgreich gewesen ist.

Zum anderem muss eine Tathandlung des Anstiftens vorliegen. Eine Anstiftung gemäß § 26 StGB setzt demnach voraus, dass der Haupttäter zu seiner Tat verleitet wurde. Der Anstifter muss demnach aktiv dafür gesorgt haben, dass der Haupttäter seinen Tatentschluss fasst. Möglich ist dies unter anderem wie folgt:

  • Schaffung von tatanreizenden Umständen
  • Kommunikative Beeinflussung
  • Vereinbarung eines Tatplans

Ein Rat oder bloße Informationen reichen hingegen nicht aus, um den Tatbestand der Anstiftung zu rechtfertigen.

Unter bestimmten Umständen kann auch eine versuchte Anstiftung strafbar sein. Diese Möglichkeit besteht, gemäß § 30 StGB allerdings nur, wenn es sich bei der Haupttat um ein Verbrechen handelt. Dabei kann es sich zum Beispiel um Mord, Raub oder Totschlag handeln.

Wichtig! Bei der Anstiftung zu einer Straftat wird die Verjährung ebenso wie das Strafmaß durch die Haupttat bestimmt. Die Anstiftung zu einem Mord verjährt demnach nie. 

Anstiftung zu einer Ordnungswidrigkeit: Wird dies geahndet?

Was droht für die Anstiftung zur Ordnungswidrigkeit?
Was droht für die Anstiftung zur Ordnungswidrigkeit?

Auch zur Verübung einer Ordnungswidrigkeit können Personen angestiftet werden. Allerdings sieht das Ordnungswidrigkeitenrecht keinen gesonderten Tatbestand für die Anstiftung vor. Stattdessen gilt gemäß § 14 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) das sogenannte Einheitstäterprinzip.

Dieses besagt, dass als Täter einer Ordnungswidrigkeit jede Person gilt, die die Tat selbst begeht, zu dieser anstiftet oder bei dieser unterstützt. Eine Differenzierung zwischen Haupttat, Anstiftung und Beihilfe kann allerdings bei der Bemessung des Bußgeldes von Bedeutung sein.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Seit 2016 verstärkt Nicole die Redaktion von anwalt.org. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie in Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen unter anderem die verschiedenen Aspekte des Verkehrs- und insbesondere des Urheberrechts.

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