FAQ: Anspruchseinbürgerung
Es gibt im Asylrecht zwei Einbürgerungsarten: Die Ermessens- und die Anspruchseinbürgerung. Bei beiden ist das Verfahren grundsätzlich gleich. Erstere erlaubt lediglich in Einzelfällen auch eine Zulassung, wenn jemand nicht alle Voraussetzungen erfüllt. Mehr dazu hier.
Die Anspruchseinbürgerung setzt, wie der Name schon sagt, voraus, dass Sie einen Anspruch auf die deutsche Staatsbürgerschaft haben. Diesen machen Sie dann mit einem Einbürgerungsantrag geltend. Welche Unterlagen Sie dafür einreichen müssen, können Sie in diesem Abschnitt nachlesen.
Um zugelassen zu werden, müssen Sie als Alleinstehender für eine Einbürgerung ein Mindesteinkommen von ungefähr 1.500 Euro haben. Je mehr Familienangehörige mit Ihnen zusammen wohnen, desto höher fällt dieses aus. Grundsätzlich müssen Sie den Lebensunterhalt aller in Ihrem Haushalt lebenden Personen ohne staatliche Hilfe erwirtschaften.
Inhalt
Zwei Möglichkeiten: Wann besteht für Sie ein Anspruch auf eine Einbürgerung?
Was versteht man unter „Anspruchseinbürgerung“ und „Ermessenseinbürgerung„? In der Regel lassen sich beide Arten einfach unterscheiden. Bei ersterer erhalten Sie die Zulassung nur, wenn Sie Ansprüche auf die Einbürgerung haben und alle Voraussetzungen erfüllen.
Bei letzterer kann die Zulassungsbehörde laut § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) auch ermessen, Ihnen diese in Ausnahmefällen trotzdem zu erteilen, sollten Sie das nicht können.
Wenn Sie folgenden Voraussetzungen gerecht werden, qualifizieren Sie sich grundsätzlich für eine Anspruchseinbürgerung:
- Sie wohnen seit fünf bzw. drei Jahren bei besonderen Integrationsleistungen rechtmäßig und durchgängig in Deutschland
- Sie können Ihre Staatsangehörigkeit und Identität mithilfe etwaiger offizieller Dokumente nachweisen (Personalausweis, Reisepass etc.)
- Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse (mindestens das Niveau B1)
- Sie sind dazu in der Lage, Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Familienmitglieder selbst zu sichern
- Sie wurden noch nicht aufgrund schwerer Straftaten verurteilt (ausgenommen sind Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten sowie Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen)
- Sie bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes (GG)
- Sie haben genügend Kenntnisse über rechtliche und gesellschaftliche Normen sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland
Wichtig: Die für die Anspruchseinbürgerung erforderlichen Aufenthaltszeiten sind seit dem 27. Juni 2024 gemäß des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) gültig. Damit verfällt die Regelung, dass jemand mindestens acht Jahre in Deutschland gelebt haben muss, um eingebürgert werden zu dürfen.
Weitere Einbürgerungsansprüche, die Sie gemäß § 15 des StAG geltend machen können, sind:
- Ihnen ist in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 wegen politisch, rassistisch oder religiös motivierter Verfolgung die deutsche Staatsangehörigkeit aberkannt worden
- Sie stammen von einer Person ab, die in diesem Zeitraum für die obenstehenden Gründe verfolgt wurde und deswegen ihre deutsche Staatsbürgerschaft verloren hat
Diese Unterlagen sind für Ihren Einbürgerungsantrag erforderlich
Im Gegensatz zur Ermessenseinbürgerung, bei der einzureichende Nachweise in der Regel einzelfallabhängig sind, verlangt die Zulassungsbehörde für eine Anspruchseinbürgerung immer folgende Unterlagen:
- Ihren Einbürgerungsantrag
- ein gültiges Ausweis- oder Reisedokument (sonst ein aktuelles Passbild, welches nicht älter als ein Jahr ist)
- Ihre Geburtsurkunde (falls vorhanden, auch eine Heiratsurkunde oder ein Scheidungsurteil)
- einen Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse (z.B. ein Zertifikat, dass Ihr B1-Niveau bestätigt oder ein Zeugnis Ihrer in Deutschland abgeschlossenen Schul-/Berufsausbildung)
- Nachweise, die Ihr Einkommen und Vermögen sowie Ihre Altersvorsorge und etwaiges Zahlen von Unterhalt belegen
Wie viel kostet das Verfahren einer Anspruchseinbürgerung?
Die Verfahrenskosten der Anspruchseinbürgerung berechnen sich genauso wie die der Ermessenseinbürgerung. Somit sind pro Person 255 Euro für die Ausstellung der Urkunde und etwaige Bearbeitungsgebühren fällig. Für minderjährige Kinder unter 16 Jahren werden lediglich 51 Euro pro Kind berechnet.
Wichtig: Stellen Kinder unter 16 Jahren ohne ihre Eltern einen Einbürgerungsantrag, müssen sie die gleichen Kosten wie reguläre Erwachsene tragen. Weitere Gebühren können allerdings auch hinzukommen, wenn Sie als Antragsteller z.B. neue Passdokumente ausgestellt bekommen oder zusätzlich einen Einbürgerungstest absolvieren müssen.