
FAQ: Anlaufbescheinigung
Die Anlaufbescheinigung ist ein Nachweis, dass eine asylsuchende Person bei einer Behörde vorstellig wurde und die Absicht hat, Asyl zu beantragen. Genauere Informationen zur Anlaufbescheinigung können Sie hier nachlesen.
Die Anlaufbescheinigung wird von Behörden ausgestellt, die für grenzpolizeiliche Aufgaben zuständig sind. Weiteres dazu in diesem Abschnitt.
Es handelt sich um ein formloses Dokument, das rechtlich nicht direkt im Asylrecht geregelt ist. Auch ist die Anlaufbescheinigung im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht festgelegt.
Inhalt
Die Anlaufbescheinigung – Was ist das?

Die Anlaufbescheinigung dient als Nachweis für asylsuchende Personen, dass sie bei einer Behörde vorstellig geworden sind und ihre Absicht zur Stellung eines Asylantrags dokumentiert wurde. Dieses Dokument ist ein zentraler Bestandteil des Aufnahmeprozesses und spielt eine wichtige Rolle bei der Weiterleitung und Organisation von Asylverfahren.
Zunächst erfolgt die Erfassung Ihrer Person durch die zuständigen Behörden, das kann zum Beispiel durch die Landespolizei passieren. Ebenso kann Aushändigung der Anlaufbescheinigung von der Ausländerbehörde erfolgen. Während dieser Erstaufnahme wird eine sogenannte erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung) durchgeführt, bei der Ihre Daten, einschließlich Fingerabdrücken, gespeichert werden. Diese Maßnahme dient der Identifikation und Sicherheit. Anschließend werden Sie mit der Anlaufbescheinigung zur nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtung weitergeleitet.
Das Dokument enthält wichtige Informationen und weist darauf hin, dass Sie bereits mit den Behörden Kontakt hatten. Gleichzeitig wird durch die Anlaufbescheinigung sichergestellt, dass Sie in der vorgesehenen Einrichtung ankommen und dort registriert werden. Falls erforderlich, werden auch Reisedokumente, wie ein Ticket zur Weiterreise, ausgestellt.
Wo können Sie die Anlaufbescheinigung beantragen?

Die Bescheinigung erhalten Sie in der Regel direkt bei den Behörden, bei denen Sie sich erstmals vorgestellt haben. Dies können grenzpolizeiliche Stellen, die Landespolizei oder Ausländerbehörden sein. Auch Aufnahmeeinrichtungen der Länder oder Außenstellen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stellen eine Anlaufbescheinigung aus, wenn sie nicht für die Asylsuchenden zuständig sind und diese an die richtige Einrichtung weitergeleitet werden müssen. Ebenfalls kann die Anlaufbescheinigung durch die Bundespolizei ausgestellt werden, wenn diese nach § 18 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) als Grenzbehörde agiert:
„Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) um Asyl nachsucht, ist unverzüglich an die zuständige oder, sofern diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten.“
Nachdem die Bescheinigung ausgehändigt wurde, werden Sie zur nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtung zugewiesen, die sich oft innerhalb des Bundeslandes befindet. Die Aufnahmeeinrichtung prüft nach Ihrer Ankunft mithilfe des EASY-Systems (Erstverteilung der Asylsuchenden), ob sie die zuständige Einrichtung ist. Das EASY-System, ein computergestütztes Verfahren, verteilt die Asylsuchenden gemäß dem Königsteiner Schlüssel auf die Bundesländer. Dieser Schlüssel berücksichtigt das Steueraufkommen und die Bevölkerungszahl der einzelnen Bundesländer und sorgt für eine gerechte Verteilung. Sollte die zunächst angesteuerte Aufnahmeeinrichtung nicht zuständig sein, werden Sie an die korrekte Einrichtung weitergeleitet.
Funktionen der Anlaufbescheinigung und weiterer Ablauf

Die Anlaufbescheinigung erfüllt mehrere wichtige Funktionen:
- Nachweis der Meldung: Sie dokumentiert, dass Sie als asylsuchend registriert sind und sich auf dem Weg zu einer Aufnahmeeinrichtung befinden.
- Organisation und Verteilung: Durch die Übergabe an die zuständigen Behörden wird die Weiterleitung zur richtigen Einrichtung erleichtert. Das EASY-System prüft die Zuständigkeit der Einrichtungen basierend auf Herkunftsland und bestehenden Quoten.
- Sicherstellung der Asylverfahren: Die Behörden nehmen bei der Ausstellung der Anlaufbescheinigung Ihre vorhandenen Ausweispapiere und relevante Dokumente in Verwahrung und leiten sie an die zuständige Einrichtung weiter (§ 21 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5 AsylG). Dies soll die anschließende Bearbeitung des Asylantrags erleichtern.
Sie sind dazu verpflichtet, sich unverzüglich zur benannten Aufnahmeeinrichtung zu begeben. Dort werden Sie weiter registriert und einer passenden Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zugewiesen, wo der eigentliche Asylantrag bearbeitet wird.
Sind Sie in der Erstaufnahmeeinrichtung angekommen, erhalten Sie dort den Ankunftsnachweis, der Ihren legalen Aufenthalt bestätigt und Voraussetzung für die Stellung des Asylantrags beim BAMF ist. Ohne Ankunftsnachweis kann der Asylantrag nicht bearbeitet werden. Für die Antragsstellung reicht es nicht aus, alleine die Anlaufbescheinigung beim BAMF vorzulegen.