Bußgeldkatalog fürs Fahrrad und Alkohol
Verstoß | Geldbuße |
---|---|
Ab 0,3 Promille und auffälliger Fahrweise bzw. Unfall | Strafanzeige |
Mit mehr als 1,6 Promille | MPU & Bußgeld in Höhe eines Monatsgehaltes |
Drogeneinfluss | MPU & Strafanzeige |
Weiterführende Ratgeber zu Alkohol am Steuer oder Lenker
Inhalt
FAQ: Alkohol auf dem Fahrrad
Ja, auch auf dem Fahrrad gelten für Alkohol gesetzliche Vorschriften. Es gilt eine Promillegrenze auf dem Fahrrad von 1,6. Weitere Information dazu erhalten Sie hier.
Ja, fahren Sie auffällig oder gefährden andere, können bereits ab Werten von 0,3 Konsequenzen drohen. Wie bei einem Wert von 1,6 Promille liegt auch diesem Fall dann eine Straftat vor.
Werden Sie mit 1,6 Promille oder mehr bzw. bei Auffälligkeiten ab 0,3 Promille erwischt, droht eine Strafanzeige wegen Alkohol auf dem Fahrrad. Der Tatbestand wird mit einer Geldstrafe geahndet. Hinzu kommen ab 1,6 Promille drei Punkte in Flensburg sowie eine Anordnung zur MPU. Dies kann eventuell ebenfalls auch schon bei niedrigeren Werten erfolgen. In der Tabelle finden Sie einen Überblick zu möglichen Sanktionen.
Video: Mit Alkohol auf dem Fahrrad
Darf man mit Alkohol Fahrrad fahren?
Wie viel Alkohol dürfen Sie auf dem Fahrrad trinken? Pauschal ist das schwierig einzuschätzen, denn jeder Körper baut Alkohol unterschiedlich ab. Alkohol und Drogen sollten jedoch allgemein gemieden werden, wenn Sie am Straßenverkehr teilnehmen möchten. Das gilt nicht nur für Auto- und LKW-, und Motorradfahrer, sondern auch für Radfahrer.
Im Gegensatz zu Kraftfahrern gilt jedoch, dass Radfahrer eine wesentlich höhere Promillegrenze vorweisen dürfen, ehe ihnen ein Bußgeld, Punkte, eine Strafanzeige und eine Anordnung zur MPU blühen. Die Differenz der Promille-Toleranzgrenze vom Auto- zum Radfahrer ist vergleichsweise groß.
Sind Sie beispielsweise mit dem Fahrrad unterwegs, haben Alkohol getrunken und sind nicht auffällig oder gefährden den Straßenverkehr nicht, kann ein Wert von 1,5 Promille durchaus statthaft sein. Denn die gesetzliche Promillegrenze liegt beim Fahrrad bei 1,6. Autofahrer hingegen dürfen maximal einen Wert von 0,5 Promille vorweisen. Wer allerdings mit einem 1,6 Promille dann erwischt wird, erhält dann kein Bußgeld mehr. Denn Alkohol auf dem Fahrrad gilt dann bereits als Straftat und nicht als Ordnungswidrigkeit.
Wer nun als Fahrradfahrer glaubt, er kann nun fröhlich trinken und dann am Straßenverkehr teilnehmen, ohne dass etwas passiert, der irrt sich. Werden nämlich die Verkehrsregeln von alkoholisierten Radfahrern missachtet oder kommt es sogar zu einem Unfall, dann gibt es bereits deutlich unterhalb der 1,6 Promille Konsequenzen. Auffällige Radfahrer erhalten bereits eine Anzeige, wenn sie einen Wert von 0,3 Promille im Blut haben. Wer also in Schlangenlinien fährt, die Vorfahrt missachtet oder andere Verstöße begeht, kann bereits bei niedrigen Werten eine Geldstrafe und Punkte kassieren.
Alkohol auf dem Fahrrad: In der Probezeit ein Problem
Für Fahranfänger ist es besonders wichtig, gerade dann, wenn sie noch in der Probezeit sind, auch mit dem Fahrrad ohne Auffälligkeiten bzw. ohne Drogen oder Alkohol zu fahren. Eine Null-Promillegrenze gibt es zwar für Fahranfänger auf dem Fahrrad nicht, aber auch hier gilt auf dem Fahrrad Alkohol nicht als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat.
Werden Sie als Fahranfänger mit Alkohol erwischt, weil Sie auffällig gefahren sind oder bei der Verkehrskontrolle ein Wert von 1,6 Promille oder mehr festgestellt wird, dann müssen Sie zusätzlich zur Strafe mit der Verlängerung der Probezeit um zwei weitere Jahre rechnen.
Alkohol mit dem Fahrrad: Welche Strafe droht?
Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei Alkohol im Straßenverkehr mit dem Fahrrad um eine Straftat. Das ergibt sich daraus, dass § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sich nur auf Kraftfahrzeuge bezieht und somit Alkohol auf dem Fahrrad nicht unter diese Regelungen fällt. Allerdings können hier dann die Bestimmungen aus dem Strafgesetzbuch (StGB) Anwendung finden. Insbesondere jene aus § 316 StGB:
Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
Demnach müssen Radler, die mit Alkohol und Fahrrad fahren mischen und sich dadurch strafbar machen, mit folgenden Sanktionen rechnen:
- Geldstrafe (kann bis zu einem Monatsnettogehalt sein)
- 3 Punkte in Flensburg
- Anordnung einer MPU (ab 1,6 Promille sicher, bei niedrigeren Werten möglich)
- Fahrverbot fürs Fahrrad
- Verlängerung der Probezeit
Darüber hinaus kann auf dem Fahrrad Alkohol den Führerschein beeinflussen. Denn ein Führerscheinentzug ist bei Alkohol auf dem Fahrrad nicht ausgeschlossen.
Wird beispielsweise eine MPU angeordnet und wird diese nicht bestanden, ist der Führerschein erst mal weg. Die Fahrerlaubnis für Kfz wird dann entzogen.
Es ist also eher ratsam, das Fahrrad zu schieben und mit Alkohol im Blut nicht mehr aufzusteigen. Denn nicht nur die Strafen können hart ausfallen, auch ein Unfall mit dem Fahrrad unter Alkohol kann schwerwiegende Folgen haben.
Im Zweifelsfall ist ein Fahrradfahrer wesentlich ungeschützter und kann schwere Verletzungen davontragen.
Drogen auf dem Fahrrad: Was gilt hier?
Neben Alkohol sind auch Drogen im Straßenverkehr immer ein heikles Thema. Anders als beim Alkohol am Steuer, wird bei Drogenkonsum generell von einer Straftat ausgegangen. Gilt das auch auf dem Fahrrad? Ja.
Vorschriften und Sanktionen in Bezug auf das Fahren unter Einfluss von Drogen sind für Kraft- und Fahrradfahrer gleich. Es gibt keinen generellen Grenzwert. Wer jedoch erwischt wird, muss auch auf dem Fahrrad mit einer Anzeige, einer Geldstrafe und der Anordnung einer MPU rechnen. Wie beim Alkohol auf dem Fahrrad gilt, dass ein Nichtbestehen den Entzug der Fahrerlaubnis (falls vorhanden) zur Folge haben kann.
Um die MPU bestehen zu können ist, anders als beim Alkohol auf dem Fahrrad, ein Abstinenznachweis erforderlich. Erst, wenn Verkehrsteilnehmer nachweisen können, dass sie keine Drogen mehr konsumieren, wird ein bestehendes Fahrverbot bzw. der Entzug der Fahrerlaubnis aufgehoben.
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