Bußgeldtabelle: Abstand unterschritten
Bußgeldrechner: Wie wird ein Abstandsverstoß sanktioniert?
FAQ: Abstand
Zwar befinden sich keine exakten Vorgaben zum Abstand nach vorne in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), Sie können diesen jedoch mit bestimmten Faustformeln selbst ermitteln. Wie Sie dabei vorgehen müssen, können Sie an dieser Stelle nachlesen.
Eine Zusammenfassung der Angaben zum seitlichen Mindestabstand beim Überholen von anderen Verkehrsteilnehmern stellen wir Ihnen hier zur Verfügung.
Diese Tabelle verrät Ihnen, worauf Sie sich laut Bußgeldkatalog einstellen müssen, wenn Sie es mit dem vorgeschriebenen Abstand im Straßenverkehr nicht allzu genau nehmen.
Weiterführende Informationen zum Thema „Abstand“
Video: Wann liegt ein Abstandsverstoß vor?
Der Sicherheitsabstand spielt eine tragende Rolle im Verkehr
Inhalt
Die Verkehrssicherheit steht auf deutschen Straßen stets an erster Stelle. Um das Unfallrisiko zu minimieren, schreibt der Gesetzgeber daher diverse Regeln vor, die sich unter anderem mit der Vorfahrt, der Geschwindigkeit, dem Abbiegen und dem Überholen befassen. Auch der Abstand ist im Straßenverkehr von Bedeutung.
Schließlich kann sich bei einem plötzlichen Bremsmanöver schnell ein Auffahrunfall ereignen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten wurde. In diesem Ratgeber können Sie nachlesen, wie groß der Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug sein sollte, welcher Abstand zur Seite eingehalten werden muss und welche Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog fällig werden, wenn Sie sich einen Abstandsverstoß zuschulden kommen lassen.
Welchen Abstand müssen Sie laut StVO einhalten?
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gilt als das bekannteste Regelwerk im deutschen Verkehrsrecht und enthält jegliche Grundregeln für die Teilnahme am Verkehr. In § 4 widmet sich die StVO dem Thema Abstand. Der erste Absatz des genannten Paragraphen besagt Folgendes:
Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.“
Demzufolge lässt die StVO zwar exakte Mindestangaben zum einzuhaltenden Abstand vermissen, schreibt allerdings dennoch gewisse Verhaltensregeln vor: Nachfolgende Fahrer dürfen nicht zu dicht auffahren und vorausfahrende nicht grundlos aus heiterem Himmel abbremsen. Doch auch wenn es in der StVO keine genauen Angaben zum Sicherheitsabstand gibt, haben sich mit der Zeit gewisse Faustformeln herauskristallisiert, mit denen Kraftfahrer den Abstand berechnen können, um den Vorschriften aus § 4 StVO gerecht zu werden.
Sicherheitsabstand mittels Faustformeln berechnen: Aber wie?
Da der einzuhaltende Abstand stets von der gefahrenen Geschwindigkeit abhängig ist, unterscheiden sich die Faustformeln in Bezug darauf, ob Sie den Mindestabstand innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften berechnen möchten.
Schließlich werden außerorts weitaus höhere Geschwindigkeiten gefahren. Die folgende Auflistung schafft Klarheit:
- Innerorts ergibt sich der Sicherheitsabstand aus der Strecke, die Sie in einer Sekunde fahren. Bei einem Tempo von 50 km/h wären dies beispielsweise 15 Meter bzw. drei Autolängen.
- Um den Mindestabstand zum vorausfahrenden Auto außerorts zu ermitteln, müssen Sie Ihren Tachowert halbieren. Das Ergebnis stellt dann den einzuhaltenden Sicherheitsabstand in Metern dar („Abstand gleich halber Tacho“). Bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h sollten Sie demzufolge mindestens 50 Meter zum vorausfahrenden Kfz einhalten.
Tipp: Orientieren Sie sich bei einem Tempo von 100 km/h an den Leitpfosten, die sich außerhalb geschlossener Ortschaften am Straßenrand befinden. Diese sind in der Regel in einem Abstand von 50 Metern zueinander aufgestellt. Alternativ können Sie auch anhand der Strecke, die Sie in zwei Sekunden zurücklegen, den Abstand bestimmen, den Sie außerorts einhalten sollten.
In § 4 Absatz 3 StVO ist eine Besonderheit festgehalten, die sich auf den Mindestabstand auf der Autobahn bezieht: Sind Sie mit einem Lkw unterwegs, der mehr als 3,5 Tonnen auf die Waage bringt, oder fahren einen Kraftomnibus, müssen Sie einen Abstand von mindestens 50 Metern einhalten, sobald die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt.
Wo liegt der seitliche Mindestabstand?
Nicht nur der Abstand zum Vordermann ist im Straßenverkehr von Bedeutung, sondern auch der zur Seite. Schließlich muss auch die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer gewährleistet sein, die überholt werden. Die Vorschriften zum Überholen sind in § 5 StVO definiert. In Absatz 4 Satz 2 heißt es:
Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden.“
Zunächst einmal sind also auch an dieser Stelle keine gesetzlich festgeschriebenen Werte zum seitlichen Sicherheitsabstand vorhanden. Daher kommen normalerweise die Angaben zum Einsatz, die sich mit der Zeit in der Rechtsprechung als ausreichend erwiesen haben. Seit dem 28. April 2020 enthält die StVO jedoch erstmals konkrete Vorschriften zum Abstand beim Überholen von Fußgängern, Radfahrern und E-Scootern.
Zusammengefasst sollten Sie als Kraftfahrer den folgenden Mindestabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern einhalten, wenn Sie diese überholen:
- Bei Radfahrern, E-Scootern und Fußgängern: 1,5 Meter innerorts und 2 Meter außerorts (laut § 5 Absatz 4 Satz 4 StVO gilt dies jedoch nicht, wenn Radfahrer wartende Kraftfahrzeuge an Kreuzungen rechts überholen oder neben ihnen anhalten)
- Bei einspurigen Kfz wie z. B. Motorrädern: 1,5 Meter
- Bei mehrspurigen Kfz wie z. B. Autos: 1 Meter
- Bei wartenden Schul- und Linienbussen: 2 Meter
Achtung Abstandsmessung: Die Strafe für zu dichtes Auffahren
Wurde im Zuge einer Abstandsmessung festgestellt, dass Sie Ihrem Vordermann zu dicht aufgefahren sind, müssen Sie sich logischerweise auf Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog einstellen. Diese können bei einem nicht eingehaltenen Abstand aus einem Bußgeld, Punkten in Flensburg sowie einem Fahrverbot bestehen.
Wie streng die jeweiligen Ahndungen ausfallen, richtet sich zum einen danach, wie schnell Sie unterwegs waren, und zum anderen danach, wie dicht Sie dem vorausfahrenden Kfz mit dieser Geschwindigkeit aufgefahren sind. Dazu ein Beispiel:
- Ihr Tempo lag bei mehr als 80 km/h, wobei der Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes betrug. Darauf folgen ein Bußgeld von 100 Euro und ein Punkt in Flensburg.
- Waren Sie hingegen schneller als 130 km/h unterwegs und der halbe Tachowert lag ebenfalls bei weniger als 4/10 Abstand, sind ein Bußgeld von 180 km/h sowie ein Punkt die Konsequenz.
- Bei einem Abstand von weniger als 3/10 des halben Tachowertes müssen Sie sich bei der gleichen Geschwindigkeit auf 240 Euro, zwei Punkte und ein Fahrverbot von einem Monat einstellen.
Wie die Sanktionen im Detail bei welcher Geschwindigkeit und welcher Abstandsunterschreitung aussehen, können Sie der Tabelle am Anfang des Ratgebers entnehmen. Dort erfahren Sie ebenfalls, ab wann laut Bußgeldkatalog ein nicht eingehaltener Abstand ein Fahrverbot zur Folge hat.
Sie haben den Abstand in der Probezeit unterschritten?
In den ersten zwei Jahren nach dem erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis befinden sich Fahranfänger in der sogenannten Probezeit. Verstoßen Sie während dieser Zeit gegen geltendes Verkehrsrecht, können neben den regulären Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog noch weitere Maßnahmen auf sie zukommen. Dazu wird zwischen A-Verstößen und B-Verstößen unterschieden, wobei Erstere als schwerwiegender angesehen werden.
Sobald Sie in der Probezeit schneller als 80 km/h fahren und dabei den vorgeschriebenen Abstand nicht einhalten, handelt es sich um einen Verstoß der Kategorie A. Ein solcher zieht eine Probezeitverlängerung von zwei auf insgesamt vier Jahre sowie die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach sich.
Quellen und weiterführende Links
- § 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Anlage 12 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)