FAQ: Patent
Ein Patent fällt laut Definition unter den gewerblichen Rechtsschutz und bietet die Möglichkeit, technische Erfindungen zu schützen. Wichtig ist dabei, dass diese auf eine erfinderische Tätigkeit zurückzuführen und gewerbliche anwendbar sind.
Um sich für eine Erfindung ein Patent sichern zu können, ist eine Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) notwendig. Welche Unterlagen dafür benötigt werden, lesen Sie hier.
Lassen Sie ein Patent eintragen, untersagen Sie damit Dritten die Nachahmung Ihrer Erfindung. Kommt es dennoch zu einem Verstoß, können die Inhaber bzw. Erfinder durch das Patent wehren. Das Patentrecht sieht unter anderem die Möglichkeit der Abmahnung und einen Anspruch auf Schadensersatz vor. Darüber hinaus lassen sich Erfindungen durch ein Patent meist leichter verkaufen.
Kosten entstehen beim Patent sowohl bei der Anmeldung als auch für die Aufrechterhaltung des Schutzes. Wollen Sie in Deutschland ein Patent anmelden betragen die Kosten mindestens 390 Euro. Um für 20 Jahre den vollen Patentschutz zu genießen, sind zudem Gebühren von mindestens 13.140 Euro zu entrichten. Mehr Informationen zu den Kosten der Patentanmeldung finden Sie hier.
Inhalt
Was ist ein Patent?
Neue Erfindungen sind nicht selten mit viel Arbeit und hohen Kosten verbunden. Denn mitunter müssen die Forscher und Tüftler auf dem Weg zum ausgereiften Produkt zahlreiche Rückschläge einstecken. Um sicherzustellen, dass sich dieser Aufwand am Ende auch finanziell auszahlt, gilt es die Erfindungen vor ungewollte Nachahmung zu schützen. Der gewerbliche Rechtsschutz sieht dafür insbesondere das Patent vor. Unter § 1 Abs. 1 Patentgesetz (PatG) heißt es dazu:
Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
Demnach lässt sich also nur für eine technische Erfindung ein Patent beantragen. Eine konkrete Definition was unter einer technischen Erfindung zu verstehen ist, liefert das Gesetz allerdings nicht. Und dies aus gutem Grund, denn durch den ständigen Fortschritt bei Wissenschaft und Technik verändert sich der Anwendungsbereich des Patentschutzes stetig.
Allerdings benennt das Patentgesetz, wofür in Deutschland keine Patente erteilt werden. Dazu zählen unter anderem:
- Entdeckungen (z.B. Magnetismus)
- wissenschaftliche Theorien
- mathematische Methoden
- ästhetische Formschöpfungen
Darüber hinaus ist ein Patentschutz ausgeschlossen für Erfindungen, die gegen die guten Sitten verstoßen. Auch für Pflanzensorten und Tierrassen lässt diese Form des gewerblichen Rechtsschutzes nicht beantragen. Ebenso ausgeschlossen sind zudem Patente für Verfahren zum Klonen von Menschen oder dem Modifizieren der genetischen Identität.
Übrigens! Für Computerprogramme können Sie in der Regel kein Patent beantragen. Allerdings besteht die Möglichkeit, computerimplementierte Erfindungen schützen zu lassen. Wichtig ist dabei, dass diese auf einer technischen Überlegung beruhen und auch ein technisches Problem lösen.
Anforderungen für den Patentschutz
Neben der formalen Eigenschaft als technische Erfindung stellt der Gesetzgeber allerdings noch weitere Anforderungen, damit sich diese patentieren lässt. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, für Gegenstände und Verfahren aus allen Gebieten der Technik ein Patent zu beantragen, wichtig ist dabei aber, dass folgende drei Kriterien erfüllt werden:
- Neuheit
- erfinderische Tätigkeit
- gewerbliche Anwendbarkeit
Bei einer Erfindung handelt es sich um eine Neuheit, wenn diese nicht zum Stand der Technik gehört. Dabei beschreibt der Stand der Technik das gesamte Wissen, welches vor der Patentanmeldung weltweit zugänglich war. Für diesen Kenntnisstand können unter anderem Aufsätze, Bücher, bereits bestehende Patente oder Vorträge relevant sein. Auch die eigene Forschung kann dabei berücksichtigt werden, weshalb es sinnvoll ist, diese bis zur Anmeldung geheim zu halten.
Ein Patent setzt zudem eine erfinderische Tätigkeit voraus. Eine naheliegende bzw. logische Weiterentwicklung eines bestehenden Produktes erfüllt daher in der Regel nicht die gesetzlichen Anforderungen. So soll sichergestellt werden, dass Patente den Fortschritt nicht unnötig behindern.
Nicht zuletzt schreibt der Gesetzgeber die gewerbliche Anwendbarkeit vor. Dazu heißt es unter § 5 PatG:
Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.
Es muss demnach die Möglichkeit bestehen, die technische Erfindung kommerziell zu nutzen. Für ein Patent kommen dabei sowohl Gegenstände als auch Herstellungsverfahren infrage.
Patent anmelden: Was ist dabei zu beachten?
Die Anmeldung eines Patents erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Dabei müssen folgende Unterlagen vorliegen:
- Erteilungsantrag (Formblatt des DPMA)
- Anmeldungsunterlagen
- Patentansprüche (Schutzumfang)
- Beschreibung (Informationen zur Erfindung, dem Stand der Technik und der Problemstellung)
- Zeichnungen (Darstellung der Besonderheiten in schwarz-weiß)
- Zusammenfassung (Überblick zum Patent max. 1.500 Zeichen)
- Erfinderbenennung (Angaben zum Erfinder)
Nach dem Einreichen der Patentunterlagen und der Überweisung der Anmeldegebühr führt das DPMA eine Vorprüfung durch. Dabei wird kontrolliert, ob Sie bei der Antragstellung die Formvorschriften eingehalten haben und ob offensichtliche Hindernisse für das Patent bestehen.
Damit das DPMA am Ende tatsächlich auch ein Patent erteilt, verlangt das Patentrecht in Deutschland als nächsten Schritt die Einreichung eines sogenannten Prüfungsantrags und die Bezahlung der Prüfungsgebühr. Denn erst danach erfolgt die umfassende Prüfung der Anmeldung. Dabei dürfen zwischen Anmeldung und der Stellung des Prüfungsantrages maximal sieben Jahre liegen. Solange bleibt die Erfindung allerdings nicht geheim, denn 18 Monate nach der Anmeldung erfolgt die Offenlegung. Diese dient vor allem dazu, die Öffentlichkeit über den aktuellen Stand der Technik zu informieren.
Hat der Erfinder einen Prüfungsantrag gestellt, kontrolliert ein Patentprüfer, ob tatsächlich alle Voraussetzungen für ein Patent erfüllt sind. Bei möglichen Mängeln besteht zudem häufig die Möglichkeit, diese noch zu beheben. Wurde das Patent erteilt, erfolgt eine Bekanntmachung im Patentblatt, wodurch der Patentinhaber das Schutz- und Verbotsrecht für seine Erfindung erhält. Die Schutzdauer des Patents beträgt maximal 20 Jahre, wobei der Stichtag das Datum der Anmeldung ist.
Übrigens! Wie aus dem Jahresbericht 2020 des Deutschen Patent- und Markenamtes hervorgeht, wurde in rund 20 Prozent der abgeschlossenen Verfahren kein Patent erteilt. Daher kann es durchaus sinnvoll sein, wenn sich Erfinder, die ihre Erfolgsaussichten verbessern wollen, an einen Anwalt für Patentrecht wenden, um zum Beispiel die Unterlagen für die Anmeldung prüfen zu lassen.
Was kostet es, ein Patent anzumelden?
Wollen Sie Ihre Erfindung durch ein Patent schützen, sollten Sie sich grundsätzlich darüber im Klaren sein, dass mit den entsprechenden Schutzrechten auch Ausgaben einhergehen. Doch was kann es konkret kosten, ein Patent anmelden zu lassen?
Im günstigsten Fall müssen sich mit Gebühren in Höhe von 390 Euro für die Patentanmeldung rechnen. Die Kosten setzen sich dabei aus der Anmeldegebühr bei einer elektronischen Anmeldung (40 Euro) und der Prüfungsgebühr (350 Euro) zusammen. Reichen Sie die Anmeldung in Papierform ein, beläuft sich die Ausgaben hingegen auf 60 Euro.
Darüber hinaus führt auch die Aufrechterhaltung des Patenschutzes zu weiteren Kosten, denn auch wenn eine Schutzfrist von 20 Jahren möglich ist, beinhaltet die Prüfungsgebühr lediglich einen Schutz für 2 Jahre. Bei den Jahresgebühren gilt: Je länger das Patent besteht, desto höher fallen die Kosten aus. So müssen Erfinder zum Beispiel für das 3. Patentjahr 70 Euro bezahlen, wohingegen es im 20. Patentjahr 1.940 Euro sind. Wer für einen Zeitraum von 20 Jahren an seinem Patent festhält, muss daher für die Anmeldung und die Fortführung des Schutzes mit Ausgaben in Höhe von mindesten 13.140 Euro rechnen.
International geschützt durchs Patent
In unserer globalen und vernetzten Welt erscheint ein nationales Patent mitunter als nicht besonders zielführend. Wer seine Erfindung über die deutschen Grenzen hinweg gewerblich nutzen möchte, kann sich daher für ein europäisches Patent entscheiden. Die Anmeldung erfolgt in diesem Fall beim Europäischen Patentamt (EPA). Erfüllt die Erfindung alle Anforderungen, wird ein „Bündelpatent“ erteilt, welches sich in eigenständige nationale Schutzrechte aufteilt. Diese für Europa erteilte Patent entspricht dadurch den bestehenden Schutzrechten in den jeweiligen Mitgliedsstaat. Durch das EU-Patent muss somit nicht mehr bei jeden nationalen Patentamt ein entsprechender Antrag gestellt werden, gleichzeitig obliegt die Verwaltung aber weiterhin den Behörden der einzelnen Staaten.
Wem auch der europäische Markt noch zu klein ist, der kann durch den Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) auch international ein Patent beantragen. Wer sich den PCT zunutze macht, kann durch einen Antrag dafür sorgen, dass das Patent in mehr als 150 Mitgliedsstaaten eingetragen wird. Einzureichen ist die Anmeldung dafür beim DPMA.
Patent unerlaubt verwendet: Was können Erfinder unternehmen?
Zwar dient ein Patent dazu, technische Erfindungen vor einer unerlaubten Verwendung zu bewahren, einen hundertprozentigen Schutz bietet die Erteilung aber nicht. Aus diesem Grund räumt der Gesetzgeber geschädigten Patentinhabern das Recht ein, gegen die unerlaubte Nutzung vorzugehen.
Wer also ein Produkt, welches durch ein Patent geschützt ist, unerlaubt herstellt, anbietet oder in den Verkehr bringt oder ein patentiertes Verfahren ohne die Einwilligung des Inhabers verwendet muss mit Konsequenzen rechnen. Die Geschädigten entscheiden sich in einem solchen Fall meist dafür, eine Abmahnung zu verschicken. Denn dieses Schreiben erlaubt bei einer Patentverletzung eine außergerichtliche Einigung und ermöglicht zudem die Durchsetzung verschiedener Ansprüche.
So besteht unter anderem ein Anspruch auf Unterlassung, der dazu dient, die Wiederholungsgefahr für Verstöße gegen das Patent zu minimieren. Denn unterschreibt der Rechtsverletzter eine entsprechende Unterlassungserklärung und nutzt dennoch unerlaubt erneut die fremde Erfindung, muss dieser mit einer hohen Vertragsstrafe rechnen.
Darüber hinaus hat der Patentinhaber bei einem Verstoß gegen seine Rechte einen Anspruch auf Schadensersatz. Unter § 139 PatG heißt es dazu:
Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden.
Dritte haben unerlaubt Ihre durch ein Patent geschützte Erfindung genutzt? Was Sie nun unternehmen müssen und wie viel Schadensersatz Ihnen für die Rechtsverletzung zusteht, sollten Sie mit einem Anwalt für Patentrecht besprechen.