Pandemie-Klausel im Gewerbemietvertrag: Welche Optionen haben Mieter und Vermieter?

Auswirkungen der Pandemie: Eine bestimmte Klausel im Gewerbemietvertrag kann diese abdecken.
Auswirkungen der Pandemie: Eine bestimmte Klausel im Gewerbemietvertrag kann diese abdecken.

FAQ: Pandemie-Klausel im Gewerbemietvertrag

Gibt es gesetzliche Vorschriften für eine Pandemie-Klausel im Mietvertrag?

Es gibt weder gesetzliche Vorgaben noch eine Pflicht, im Mietvertrag Regelungen für den Fall einer Pandemie zu vereinbaren. Es ist Mietern und Vermietern überlassen, ob sie etwaige Bestimmungen vereinbaren wollen. Das gilt auch im Mietrecht während der Corona-Pandemie.

Greifen Klauseln zur „höheren Gewalt“ im Fall einer Pandemie?

Beinhalten Gewerbemietverträge Klauseln zur „höheren Gewalt“, ist es von der Formulierung dieser abhängig, ob sie im Pandemiefall Anwendung finden oder nicht. Welche Folgen ein Berufen auf eine solche Klausel haben kann, erfahren Sie hier

Ist eine Klausel im Mietvertrag während der Corona-Krise auch für Wohnraum sinnvoll?

Pauschal ist das schwierig zu beurteilen. Wohnraummieter können sich nicht auf höhere Gewalt oder eine Störung der Geschäftsgrundlage beziehen. Es bleibt jedoch den Mietvertragsparteien überlassen, ob sie den Pandemiefall durch Klauseln im Mietvertrag abdecken wollen. 

Gewerbemietvertrag: Kann eine Pandemie durch eine Klausel abgedeckt sein?

Gängige Gewerbemietverträge decken in der Regel viele Eventualitäten ab. Doch die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass eine solche Situation auch im Mietrecht relativ neu und der Umgang mit den Auswirkungen nicht einheitlich gestaltet ist. Das schließt die Möglichkeiten von Vermietern und Mietern natürlich mit ein.

Pandemie-Klausel: Im Mietvertrag können Regelung zur höheren Gewalt als solche fungieren.
Pandemie-Klausel: Im Mietvertrag können Regelung zur höheren Gewalt als solche fungieren.

Zukünftig kann eine entsprechende Pandemie-Klausel im Gewerbemietvertrag für mehr Klarheit bei der Handhabung dieser Situationen sorgen. Doch welche Möglichkeiten haben Mieter derzeit durch ihre bestehenden Verträge? Können bereits existierende Regelungen als Pandemie-Klausel wirken? Damit Gewerbemieter wissen, welche Rechte und Möglichkeiten sie haben, ist ein Blick in den Mietvertrag wichtig.

Nicht selten besitzen Gewerbemietverträge eine „Force-majeure-Klausel“ (Höhere-Gewalt-Klausel). Solche Abschnitte im Vertrag decken unabwendbare externe Ereignisse ab, auf die Vertragspartner in der Regel keinen direkten Einfluss haben. Je nach Formulierung der darunter fallenden Schadensereignisse kann das im Gewerbemietvertrag auch einer Corona-Klausel gleichkommen. Wichtig ist, dass eine solche Höhere-Gewalt-Klausel explizit im Vertrag benannt ist, damit Mieter sich auf diese berufen können.

Dann stellt sich zudem die Frage, ob eine Pandemie wie Corona als höhere Gewalt anzusehen ist oder nicht. Werden in den Formulierungen der Klausel Pandemien bzw. Seuchenausbrüche erwähnt, stehen die Chancen, dass Corona als höhere Gewalt anerkannt wird, relativ gut. So gelten beispielsweise behördliche Maßnahmen wie Quarantäneanordnungen oder Geschäftsschließungen als Anzeichen für höhere Gewalt.

Ist die Formulierung jedoch eher allgemein gehalten, kann es schwierig sein, das als Pandemie-Klausel für diesen Gewerbemietvertrag gelten zu lassen. Es ist daher immer vom jeweiligen Einzelfall abhängig, ob Mieter sich auf die Höhere-Gewalt-Klausel berufen können oder nicht. 

Auswirkung der Anwendung einer Force-majeure-Klausel

Lässt sich die Force-majeure-Klausel als Pandemie-Klausel im Mietvertrag auslegen, kommt es ebenfalls wieder auf die vertraglichen Vereinbarungen an, welche Folgen die Anwendung hat. Üblicherweise hat das Berufen auf höhere Gewalt folgende Auswirkungen auf den Mietvertrag haben:

  • Aussetzung der Zahlungspflicht (Stundung) während der Dauer der Geltendmachung
  • Aussetzung weiterer Vertragspflichten
  • Auflösung des Vertrags
  • Besondere Kündigungsrechte beim Überschreiten des vereinbarten Zeitraums der Geltendmachung

Wichtig ist, dass die Rechtsfolgen der Geltendmachung im Mietvertrag konkret benannt und ausformuliert sind.

Mietverträge ohne Höhere-Gewalt-Klausel: Was ist hier möglich?

Ist keine Formulierung vorhanden, die als Pandemie-Klausel für den Gewerbemietvertrag gelten kann, haben Mieter die Möglichkeit, die Vertragsinhalte anpassen zu lassen. Nachverhandlungen auf Basis einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der Gesetzgeber aufgrund von Corona vereinfacht. 

Pandemie: Eine Klausel kann im Mietvertrag für Gewerbe auch nachträglich untergebracht werden.
Pandemie: Eine Klausel kann im Mietvertrag für Gewerbe auch nachträglich untergebracht werden.

Es ist daher auch eine Option, eine neue Pandemie-Klausel nachträglich im Gewerbemietvertrag unterzubringen. Allerdings ist hierfür das Einverständnis des Vermieters notwendig. Wie eine solche Corona-Klausel im Mietvertrag für Gewerbe aussehen muss, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sodass der Inhalt frei verhandelbar ist. 

Die Vertragspartner sollten jedoch darauf achten, dass eine neue Pandemie-Klausel für den Gewerbemietvertrag dann genaue Definitionen beinhaltet und explizit Pandemien bzw. Seuchenlagen sowie behördliche Maßnahmen als höhere Gewalt oder Vertragsinhalt benennt. Darüber hinaus ist es wichtig, dass auch bei nachverhandelten Änderungen die Rechtsfolgen der Anwendung klar formuliert sind. Ob eine Anwendung nun ein Sonderkündigungsrecht, die Stundung der Miete oder Mietminderungen nach sich zieht, ist Verhandlungssache.

Für eine Pandemie-Klausel beim Gewerbemietvertrag können ein Muster und die Prüfung durch einen fachkundigen Anwalt hilfreich sein. Die Internationale Handelskammer (ICC Germany e. V.) ansehen stellt ein Muster als PDF kostenlos zur Verfügung. Dies ist unter folgenden Link abrufbar: www.iccgermany.de

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Über den Autor

Dörte L.
Dörte L.

Dörte studierte an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik. Bereits während dieser Zeit hat sie sich im Zuge verschiedener Praktika in Redaktionen mit Themen wie Internetrecht, Umweltschutz, Verbraucherschutz und Mietrecht befasst. Mit ihren Kenntnissen und Erfahrungen in diesen und weiteren Schwerpunktbereichen unterstützt sie das anwalt.org-Team seit 2016.

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