FAQ: Mietrecht während Corona
Der Mietvertrag hat grundsätzlich auch während der Corona-Krise Bestand und muss erfüllt werden. Die Mietzahlungen sind also, sofern mit dem Vermieter nichts anderes vereinbart ist, zu leisten.
Einen besonderen Mieterschutz gibt es im Mietrecht nach dem ausgelaufenen Mietmoratorium nicht mehr. Für Mieter von Wohnraum können keine besonderen Umstände geltend gemacht werden. Anders kann das bei Gewerbemietverträgen aussehen. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Explizite Vorgaben gibt es in der Regel nicht, allerdings müssen sich alle beteiligten Personen an die Vorschriften der Corona-Schutzverordnungen halten. Was diesbezüglich wichtig sein kann, haben wir hier zusammengefasst.
Inhalt
Spezielle Ratgeber zum Thema Mietrecht unter Corona
Miete nicht zahlen: Corona stellt keine ausreichende Begründung dar
Kurzarbeit, Jobverlust oder Geschäftsaufgaben sind nur einige Auswirkungen der Corona-Krise und stellen Betroffene vor nicht wenige Herausforderungen. Unter anderem stellen sich Mieter die Frage, was sie bei Problemen mit Mietzahlungen tun können und ob es besondere Regelungen im Mietrecht gibt. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Mietrecht auch während Corona Bestand hat und Mieter sowie Vermieter ihren Pflichten nachkommen müssen, gleichzeitig aber auch ihre Rechte gewahrt werden.
Was besonderen Mieterschutz bei Wohnraummietverhältnisse anbelangt, ist die Antwort allerdings, dass es einen solchen nicht mehr gibt. Denn das von der Bundesregierung ausgerufene Mietmoratorium galt nur vom 01. April bis zum 30. Juni 2020.
Während dieser Zeit angefallene Mietrückstände sind bis zum 30. Juni 2022 zurückzuzahlen. Mieter konnten von der Regelung Gebrauch machen, wenn die Rückstände eindeutig eine Folge der Corona-Beschränkungen bzw. -Auswirkungen waren.
Während des Moratoriums war es nicht möglich, Mietern aufgrund corona-bedingter Mietrückstände zu kündigen. Das galt sowohl für Wohnraum- als auch für Gewerbemietverhältnisse. Da diese Regelung jedoch nicht verlängert wurde, gibt es keine gesonderten Mieterrechte, welche diese von ihren vertraglich vereinbarten Pflichten entbinden.
Gleiches gilt auch für Vermieter. Diese dürfen Corona-Auswirkungen nicht als Vorwand für Vertragsänderungen oder -auflösungen benutzen, wenn Mieter ihre Pflichten weiterhin erfüllen und nicht gegen Vereinbarungen verstoßen. Wollen Vermieter oder Mieter während der Corona-Pandemie den Mietvertrag kündigen, müssen sie sich an die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften halten.
Gewerbemietverträge: Wie Corona das Mietrecht beeinflusst
Mieter von Gewerberäumen sind bezüglich der Miete während der Corona-Krise etwas besser gestellt. Denn mit der Änderung von Art. 240 § 7 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) können Gewerbemieter eine Störung der Geschäftsgrundlage geltend machen.
Diese erlaubt es, Vertragsinhalte nach- oder neu zu verhandeln, was auch auf Mietverträge zutrifft. Die Gesetzesänderung versetzt gewerbliche Mieter zwar in eine besser Verhandlungsposition, bringt jedoch keine automatischen Anpassungen von Mietverträgen oder Zahlungen mit sich. Diese müssen immer mit dem Vermieter einvernehmlich vereinbart sein.
Im Prinzip bedeutet das, dass wenn die behördlich verhängten Maßnahmen die Nutzung der gemieteten Gewerberäume erheblich einschränken, Mieter mit Vermietern über Vertragsinhalte verhandeln dürfen bzw. diese Verhandlungen verlangen können. Es ist dann durchaus möglich, dass Gewerbemieter aufgrund von Corona die Miete aussetzen können. Folgende Optionen könnten als Verhandlungspunkte eine Rolle spielen:
- Minderung der Miete
- Stundung der Miete
- Kündigung des Mietvertrags
- Vereinbarung über eine anderweitige Nutzung der Mietsache
- Aussetzen der Nebenkosten für einen bestimmten Zeitraum
- Aussetzen anderer mietvertraglicher Pflichten
Sie sollten hierbei jedoch immer darauf achten, dass diese Änderungen nur mit dem Einverständnis des Vermieters erfolgen dürfen. Handeln Mieter eigenständig und ohne Absprache, kann das auch trotz der Corona-Krise eine außerordentliche Kündigung begründen.
Corona-Pandemie: Umzug und Besichtigungen unter erschwerten Bedingungen
Umzüge und auch Besichtigungen können aus verschiedenen Gründen notwendig sein. Doch ist ein Umzug trotz Corona überhaupt erlaubt? Und wie sieht es mit Wohnungsbesichtigungen aus? Weder das eine noch das andere sind grundsätzlich verboten. An sich gibt es im Mietrecht während der Corona-Pandemie keine besonderen Vorgaben bezüglich Umzügen oder Besichtigungen.
Wollen Sie umziehen, müssen Sie während der Corona-Krise jederzeit auf Abstand, Hygieneregeln und eine eventuell geltende Maskenpflicht sowie Kontaktbeschränkungen achten. Das gilt sowohl für den Umzug als auch für die Besichtigung einer Wohnung. Grundsätzlich sollten sich also alle Beteiligten an die geltenden Corona-Maßnahmen halten.
Diese können dann entweder aufgrund der jeweiligen Landesverordnungen gelten oder bundesweit als Bundesnotbremse wirksam sein. Informieren Sie sich am besten immer über die aktuell gültigen Vorschriften, sodass Sie wissen, was beim Umzug erlaubt oder durch Corona-Maßnahmen eingeschränkt ist.
So kann es sein, dass ein Umzug während einer Ausgangssperre aufgrund der Corona-Lage verlegt werden muss oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen stattfinden darf. Eventuell kann es in einem solchen Fall sein, dass Sie die Notwendigkeit eines Umzugs nachweisen müssen.
Gleiches kann auch bei einer Besichtigung gelten. Als notwendig kann diese beispielsweise dann angesehen werden, wenn eine Wohnungslosigkeit droht oder die derzeitige Wohnung nicht bewohnbar ist.
Ziehen Sie in ein anderes Bundesland um, sollten Sie sich auch über die dortigen Vorgaben informieren, denn regionale Unterschiede sind aufgrund der Entwicklungen und Landesverordnungen nicht selten. So kann sich beispielsweise die zulässige Anzahl an Personen bei Besichtigungen stark unterscheiden. Das kann dann auch auf die Anzahl der Helfer bei einem Umzug zutreffen.
Renovierung während der Corona-Krise: Was gilt hier?
Wie bei Umzügen oder Besichtigungen gibt es im Bereich Mietrecht trotz Corona für eine Renovierung keine gesonderten Regelungen vor. Es gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben sowie bundeseinheitlichen Vorschriften oder Landesverordnungen zur Corona-Pandemie.
Lassen Sie sich von haushaltsfremden Personen helfen, gelten die Kontaktbeschränkungen des Landes oder bei der Bundesnotbremse die bundeseinheitlichen Bestimmungen. Bei verhängten Ausgangssperren kann eine solche Hilfe dann auch untersagt sein.